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Lieferung an Abholstationen und Paketshops

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ob Sie Abholoptionen anbieten, hängt von der Abdeckung in Ihren Zielregionen und den Zuschlägen ab. Bieten Sie die Option an, wenn sie die Zustellung an die Haustür ergänzt und sich mit Ihren Sendungskosten rechnet. Die Lieferadresse ist personenbezogene Daten, wenn sie sich einer natürlichen Person zuordnen lässt; informieren Sie den Kunden über deren Verarbeitung.

Das Wichtigste

  • Drei Optionen: Paketshop (besetzt), Packstation/Abholautomat (unbesetzt), Postfiliale.
  • Abdeckung und Zuschläge variieren je nach Betreiber und Region; prüfen Sie sie für Ihre Zielregionen.
  • Zuschläge je Sendung sind Annahmen; prüfen Sie sie gegen Ihre Sendungskosten.
  • DSGVO (DE/AT): Die Lieferadresse ist personenbezogene Daten, wenn sie sich einer natürlichen Person zuordnen lässt; Rechtsgrundlage ist die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b), wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich ist, Information nach Art. 13.
  • CH: Das DSG (SR 235.1) regelt die Verarbeitung von Lieferadressdaten; Information nach Art. 19.

Abholoptionen erweitern die Zustellung an die Haustür: Der Kunde holt das Paket an einer Station ab, statt es an die Tür geliefert zu bekommen. Ob sich das für Ihren Shop lohnt, hängt von der Abdeckung in Ihren Zielregionen, den Zuschlägen und der Integration in Ihren Versand ab. Dieser Artikel zeigt die Optionen, rechnet ein Beispiel durch und nennt die rechtlichen Pflichten.

Worauf es ankommt

Vier Größen entscheiden, ob Sie eine Abholoption anbieten: die Abdeckung in Ihren Zielregionen, der Zuschlag je Sendung, die Bequemlichkeit für den Kunden und die Integration in Ihren Versandprozess.

Die Abdeckung variiert je nach Betreiber und Region. Prüfen Sie die Abdeckung für die Postleitzahlen, in die Sie hauptsächlich liefern, bevor Sie die Option festlegen.

Der Zuschlag je Sendung ist der Preisunterschied zur Zustellung an die Haustür. Er ist eine Annahme, kein Festpreis; die Tarife der Betreiber ändern sich. Setzen Sie den Zuschlag mit Ihren Sendungskosten in Beziehung, bevor Sie die Option anbieten.

Die Lieferadresse, auch die einer Abholstation, ist personenbezogene Daten, wenn sie sich einer natürlichen Person zuordnen lässt, etwa wenn sie im Checkout mit dem Namen und den Bestelldaten des Kunden zusammengeführt wird. Wenn Sie sie im Checkout erfassen, verarbeiten Sie sie und müssen die datenschutzrechtlichen Pflichten erfüllen.

Welche Abholoptionen gibt es?

Die drei Optionen sind Paketshop, Packstation/Abholautomat und Postfiliale. Die Tabelle zeigt Typ, Abdeckung, Zuschlag (Beispiel) und die zu prüfenden Bedingungen.

Option Typ Abdeckung Zuschlag je Sendung (Beispiel) Prüfen
Paketshop besetzte Abholstelle im Einzelhandel je nach Betreiber und Region 0 bis 2 Euro Abholzeiten, Abholfrist
Packstation / Abholautomat unbesetzte Schließfachstation je nach Betreiber und Region 0 bis 2 Euro Abholzeiten, Abholfrist
Postfiliale Filiale des Postbetriebs je nach Betreiber und Region 0 bis 3 Euro Abholzeiten, Abholfrist

Die Abdeckung und die Zuschläge unterscheiden sich je nach Betreiber. Die Werte in der Tabelle sind Beispiele, keine Tarife. Prüfen Sie die Abdeckung und die Zuschläge für die jeweiligen Betreiber, bevor Sie die Option anbieten.

Ein Rechenbeispiel

Alle Werte sind erfunden und dienen der Rechnung. In einer Woche liefern Sie 100 Pakete: 60 an die Haustür, 40 an eine Abholstation. Die Sendungskosten je Paket betragen 5,50 Euro für die Haustür und 4,90 Euro für die Abholstation. Die Gebühr beträgt 5,90 Euro für die Haustür und 3,90 Euro für die Abholstation.

Option Pakete Gebühr je Paket Sendungskosten je Paket Deckung je Paket Deckung gesamt
Haustür 60 5,90 Euro 5,50 Euro 0,40 Euro 24,00 Euro
Abholstation 40 3,90 Euro 4,90 Euro −1,00 Euro −40,00 Euro
Summe 100 −16,00 Euro

Die Abholstation deckt ihre Sendungskosten nicht, die Haustür schon. Ob sich die Option rechnet, hängt davon ab, wie viele zusätzliche Bestellungen sie bringt und wie hoch die Gebühren sind. Setzen Sie die Rechnung mit Ihren eigenen Werten auf, bevor Sie die Option festlegen.

Rechtliche Pflichten

Die Lieferadresse ist personenbezogene Daten, wenn sie sich einer natürlichen Person zuordnen lässt. In Deutschland und Österreich ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) anwendbar. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich ist: Sie verarbeiten die Adresse, um die Bestellung zu liefern. Sie informieren den Kunden zum Zeitpunkt der Erhebung über die Zwecke und die Rechtsgrundlage (Art. 13 DSGVO).

In der Schweiz regelt das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) den Umgang mit Lieferadressdaten: Der Verantwortliche informiert die betroffene Person bei der Beschaffung über die Identität des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und die Empfänger (Art. 19 DSG). Die genauen Bestimmungen finden Sie im Schweizer Artikel zur Datenschutzerklärung.

Schließen Sie mit Verbrauchern Kaufverträge ab, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU fallen und den grenzüberschreitenden Versand von Paketen umfassen, so stellen Sie, sofern dies möglich und anwendbar ist, vor Vertragsabschluss die bestehenden Zustelloptionen, die vom Verbraucher zu entrichtenden Gebühren und, falls vorhanden, Ihre eigenen Beschwerderegelungen zur Verfügung (Art. 7 Verordnung (EU) 2018/644, gilt in Deutschland und Österreich seit 22. Mai 2018).

Typische Fehler

  • Abdeckung nicht geprüft. Die Abholstation ist in der Zielregion nicht verfügbar, der Kunde kann die Option trotzdem wählen. Prüfen Sie die Abdeckung für die Postleitzahlen, in die Sie liefern, bevor Sie die Option anbieten.
  • Zuschlag nicht als Annahme markiert. Der Preis wird als fest dargestellt, ist es aber nicht. Die Tarife der Betreiber ändern sich.
  • Datenschutz vergessen. Die Lieferadresse wird erfasst, aber der Kunde wird nicht über die Verarbeitung informiert.
  • Option nicht im Checkout. Die Abholstation ist nicht als Versandoption auswählbar, obwohl sie angeboten wird.

So gehen Sie vor

  1. Prüfen Sie die Abdeckung der Abholoptionen in Ihren Zielregionen.
  2. Setzen Sie die Zuschläge mit Ihren Sendungskosten in Beziehung (Rechenbeispiel).
  3. Markieren Sie die Zuschläge als Annahme und prüfen Sie sie regelmäßig.
  4. Informieren Sie den Kunden über die Verarbeitung der Lieferadresse (DSGVO/DSG).
  5. Bieten Sie die gewählte Option im Checkout an.

Häufige Fragen

Muss ich Abholstationen anbieten?

Nein. Es gibt keine Pflicht, Abholoptionen anzubieten. Sie entscheiden, welche Versandoptionen Sie anbieten. Schließen Sie mit Verbrauchern Kaufverträge ab, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU fallen und den grenzüberschreitenden Versand von Paketen umfassen, so stellen Sie, sofern dies möglich und anwendbar ist, vor Vertragsabschluss die bestehenden Zustelloptionen und die vom Verbraucher zu entrichtenden Gebühren zur Verfügung (Art. 7 Verordnung (EU) 2018/644, gilt in Deutschland und Österreich).

Was kostet die Zustellung an eine Abholstation?

Das hängt vom Betreiber und der Region ab. Die Zuschläge in der Tabelle sind Annahmen, keine Festpreise. Setzen Sie sie mit Ihren Sendungskosten in Beziehung und prüfen Sie sie regelmäßig gegen die Tarife des jeweiligen Betreibers.

Darf ich die Lieferadresse einer Abholstation speichern?

Ja, wenn eine Rechtsgrundlage vorliegt. Die Lieferadresse ist personenbezogene Daten, wenn sie sich einer natürlichen Person zuordnen lässt. In Deutschland und Österreich ist die Rechtsgrundlage die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrags mit der betroffenen Person erforderlich ist. Informieren Sie den Kunden zum Zeitpunkt der Erhebung (Art. 13 DSGVO). In der Schweiz gilt das DSG (SR 235.1); Information nach Art. 19.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), Artikel 6 und 13Europäische Union, Amtsblatt der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2018/644 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste, Artikel 7Europäische Union, Amtsblatt der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Stand 7. Juli 2025, Artikel 5, 19, 31Schweizerische Eidgenossenschaft, Bundeskanzlei (Fedlex) · abgerufen am