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Verfügbarkeit und Lieferstatus im Shop anzeigen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Zeigen Sie die verfügbare Menge statt des Lagerbestands: Bestand minus reservierte Aufträge minus Sicherheitsbestand. Eine unwahre Angabe über die Verfügbarkeit ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz irreführend. In Deutschland bleibt der Kaufvertrag wirksam, auch wenn die Ware bei Vertragsschluss fehlt (§ 311a Abs. 1 BGB); Schadensersatz statt der Leistung schuldet der Verkäufer nach § 311a Abs. 2 BGB nur, wenn ein Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB schon bei Vertragsschluss vorlag und er es kannte oder seine Unkenntnis zu vertreten hat; tritt das Hindernis erst später ein, gilt § 283 BGB.

Das Wichtigste

  • Angezeigt wird die verfügbare Menge: Lagerbestand minus reservierte Aufträge minus Sicherheitsbestand.
  • Deutschland: Eine unwahre Angabe über die Verfügbarkeit der Ware ist irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
  • Österreich: Eine unrichtige Angabe über das Vorhandensein des Produkts ist irreführend (§ 2 Abs. 1 Z 1 UWG 1984).
  • Schweiz: Unrichtige Angaben über die vorrätige Menge sind unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, SR 241).
  • Deutschland: Der Kaufvertrag bleibt wirksam, auch wenn die Ware bei Vertragsschluss fehlt (§ 311a Abs. 1 BGB); Schadensersatz statt der Leistung nach § 311a Abs. 2 BGB setzt ein schon bei Vertragsschluss bestehendes Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB voraus, bei später eintretender Unmöglichkeit gilt § 283 BGB.
  • Sicherheitsbestand = (Höchstverbrauch je Tag − Durchschnittsverbrauch je Tag) × Wiederbeschaffungszeit in Tagen.

Ein Shop kann nur verkaufen, was er liefern kann. Die Anzeige „auf Lager“ entscheidet aber mit, ob eine Bestellung zustande kommt. Nennt sie mehr Ware, als frei ist, können Überverkäufe und Stornierungen entstehen.

Warum Bestand und Verfügbarkeit nicht dasselbe sind

Der Lagerbestand ist die physisch vorhandene Menge. Verfügbar ist davon nur, was noch nicht verplant ist. Den Bestand binden offene, noch nicht kommissionierte Aufträge, ein Sicherheitsbestand als Puffer gegen Lieferverzug und reservierte Ware anderer Kanäle.

Die verfügbare Menge ergibt sich daher aus einer Kette: Lagerbestand minus offene Aufträge minus Sicherheitsbestand. Als verfügbar nennt der Shop nur dieses Ergebnis, nicht den Lagerbestand.

Überverkäufe entstehen, wenn diese Kette nicht aus derselben Quelle kommt. Wer Marktplatz, Ladenkasse und eigene Website ohne gemeinsame Bestandsführung betreibt, führt drei Bestände. Dazu kommen Retouren und Lieferverzug mit falscher Terminlage.

Welche Anzeige zu welcher Menge passt

Legen Sie je Artikelgruppe fest, ab welcher verfügbaren Menge welche Formulierung erscheint; die Schwellen richten sich nach Ihrer Nachschubzeit. Die Mengen in der Tabelle sind Beispielschwellen.

Verfügbare Menge Anzeige im Shop Bedingung
mehr als 10 Stück „Auf Lager“ Die Menge ist für neue Bestellungen frei, und der Nachschub ist eingeleitet.
1 bis 10 Stück „Nur noch X Stück“ X ist die verfügbare Menge; die Beispielschwelle entspricht dem erwarteten Absatz in der Nachschubzeit.
0, Nachschub mit Termin bestätigt „Vorbestellbar, Lieferung ab [Datum]“ Der Termin ist mit dem Lieferanten abgestimmt und die Bestellung reserviert.
0, kein Nachschub „Derzeit nicht verfügbar“ Der Artikel bleibt sichtbar oder wird aus dem Verkauf genommen.

Drei Regeln: eine Zahl je Artikel und dieselbe in allen Kanälen, der ungünstige Wert wird angezeigt, die Reservierung wird beim Bestelleingang gebucht.

Eine unwahre oder zur Täuschung geeignete Angabe über die Verfügbarkeit ist irreführend: in Deutschland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, in Österreich nach § 2 Abs. 1 Z 1 UWG 1984 in der seit 27. September 2026 geltenden Fassung, in der Schweiz sind unrichtige oder irreführende Angaben über die vorrätige Menge unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, SR 241). Maßgeblich ist die Erwartung der Kundschaft, nicht die interne Bestandsführung.

Wie streng er ist, zeigt die Rechtsprechung zur Werbung im Internet. Nach dem Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2005 (I ZR 314/02) erwartet der angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht unmissverständlich auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen wird. In den Gründen führt der Senat aus, diese Erwartung gelte unabhängig davon, ob der Händler die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann. Das Urteil erging zu einer früheren Fassung des § 5 UWG. Ein endgültiges Verbot sprach der Senat nicht aus: Er hob das Berufungsurteil auf und verwies zurück, weil zu klären war, ob ein Hinweis auf der verlinkten Produktseite den Gesamteindruck der Werbung mitbestimmt.

Was ein Überverkauf rechtlich bedeutet

Deutschland: Der Verkäufer schuldet dem Käufer die Übergabe der Sache (§ 433 Abs. 1 Satz 1 BGB). Diese Pflicht ist nur ausgeschlossen, soweit die Leistung für den Verkäufer oder für jedermann unmöglich ist (§ 275 Abs. 1 BGB); verweigern darf er sie, wenn der Aufwand in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse steht (§ 275 Abs. 2 BGB). Der Vertrag bleibt wirksam, auch wenn dieses Hindernis schon bei Vertragsschluss bestand (§ 311a Abs. 1 BGB). Zu trennen sind zwei Zeitpunkte. Lag das Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB schon bei Vertragsschluss vor, schulden Sie Schadensersatz statt der Leistung nur, wenn Sie es kannten oder Ihre Unkenntnis zu vertreten haben (§ 311a Abs. 2 BGB); ein bloßer Engpass im eigenen Lager ist nicht ohne Weiteres ein solches Hindernis, vielmehr entscheidet § 275 BGB nach seinen Absätzen 1 bis 3 darüber, ob die Leistung ausgeschlossen oder unzumutbar ist. Tritt das Hindernis erst nach Vertragsschluss ein, richtet sich der Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nach § 283 BGB unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB. Im Übrigen richten sich die Rechte des Käufers nach §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326 BGB (§ 275 Abs. 4 BGB).

Österreich: Wird der Vertrag nicht zur gehörigen Zeit erfüllt, kann der Kunde Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung vom Vertrag zurücktreten (§ 918 Abs. 1 ABGB).

Schweiz: Kann die Erfüllung nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, hat der Schuldner den Schaden zu ersetzen, sofern er nicht beweist, dass ihn kein Verschulden trifft (Art. 97 Abs. 1 OR, SR 220). Ist die Leistung durch Umstände unmöglich geworden, die er nicht zu verantworten hat, erlischt die Forderung (Art. 119 Abs. 1 OR).

Ein Überverkauf hat damit in allen drei Ländern Vertragsfolgen.

Sicherheitsbestand rechnen: ein Rechenbeispiel

Der Sicherheitsbestand deckt den Verbrauch zwischen Nachbestellung und Wareneingang ab. Eine einfache Rechnung setzt den Mehrverbrauch an starken Tagen gegen den Durchschnittsverbrauch und rechnet die Nachschubzeit hoch:

Sicherheitsbestand = (Tageshöchstverbrauch − Tagesdurchschnittsverbrauch) × Wiederbeschaffungszeit in Tagen.

Die folgende Beispielrechnung nutzt erfundene Werte für einen Artikel mit sechs Verkäufen am Tag im Mittel.

Größe Beispielwert Bedeutung
Tagesdurchschnittsverbrauch 6 Stück Verkäufe je Tag über vier Wochen
Tageshöchstverbrauch 14 Stück Verkäufe am stärksten Tag des Zeitraums
Wiederbeschaffungszeit 7 Tage Zeit von der Bestellung bis zum Wareneingang
Sicherheitsbestand 56 Stück (14 − 6) × 7 = 56
Lagerbestand 90 Stück physisch im Lager
offene Aufträge 12 Stück bestellt, noch nicht versandt
Anzeigbare verfügbare Menge 22 Stück 90 − 12 − 56 = 22

Ist die anzeigbare Menge null, wechselt die Anzeige auf „vorbestellbar“ oder „nicht verfügbar“, obwohl Ware im Lager liegt. Der Puffer ist für den Verbrauch zwischen Nachbestellung und Wareneingang gedacht.

Für Saisonartikel rechnen Sie mit dem Spitzenwert statt mit dem Jahresdurchschnitt. Mehr zum Lageraufbau steht im Artikel Lagerlogistik im eigenen Lager.

Typische Fehler

  • Anzeige aus dem Lagerbestand. Im Beispiel (siehe Rechenbeispiel) zeigt der Shop 90 Stück, obwohl nur 22 frei sind. Erst wenn die bestellten Mengen zusammen die 22 verfügbaren Stück übersteigen, etwa 20 Stück und 10 Stück aus zwei Bestellungen, entsteht der Überverkauf.
  • Reservierung erst beim Versand. Zwischen Bestelleingang und Kommissionierung bleibt die Ware für andere Käufer sichtbar.
  • Sicherheitsbestand null. Ohne Puffer sinkt die anzeigbare Menge bei einem Lieferverzug schneller auf null. Ein Lieferverzug beendet den Vertrag nicht automatisch: In Österreich kann der Kunde nach § 918 Abs. 1 ABGB Erfüllung und Schadenersatz wegen der Verspätung verlangen oder nach Setzung einer angemessenen Frist zur Nachholung zurücktreten.
  • Mehrere Bestände je Kanal. Website, Marktplatz und Ladenkasse zeigen unterschiedliche Zahlen.
  • „Sofort lieferbar“ ohne Lieferfrist. Die Aussage erzeugt die Erwartung unverzüglicher Versandfertigkeit (BGH, Urteil vom 7. April 2005 – I ZR 314/02), auch wenn die Ware nur beim Lieferanten liegt.

So gehen Sie vor

  1. Legen Sie eine führende Bestandsquelle fest und hängen Sie alle Kanäle daran.
  2. Buchen Sie die Reservierung beim Bestelleingang, nicht beim Versand.
  3. Rechnen Sie den Sicherheitsbestand je Artikelgruppe aus Höchstverbrauch und Wiederbeschaffungszeit.
  4. Legen Sie die Anzeigeschwellen fest: „auf Lager“, „nur noch X“, „vorbestellbar“, „nicht verfügbar“.
  5. Gleichen Sie wöchentlich ab und korrigieren Sie die Schwellen nach Inventurdifferenzen und Retouren.
  6. Nennen Sie bei knapper Ware einen Zeitraum mit Startpunkt, wie im Artikel Lieferzeit angeben; die Sendung begleitet danach die Sendungsverfolgung.

Wie Sie Vorbestellungen und Wartelisten im Status führen, steht im Artikel Vorbestellung und Ausverkauf.

Häufige Fragen

Darf ich den Lagerbestand anzeigen?

Als Verkaufszahl nicht. Sobald offene Aufträge, Reservierungen oder ein Sicherheitsbestand den Lagerbestand binden, ist er für neue Bestellungen nicht mehr frei. Eine Anzeige, die den vollen Lagerbestand als verfügbar nennt, kann deshalb unwahr sein. Für die Kaufentscheidung zählt die verfügbare Menge (redaktionelle Empfehlung).

Was mache ich, wenn ich zu viel verkauft habe?

In Deutschland bleibt der Vertrag wirksam, auch wenn die Ware bei Vertragsschluss fehlt (§ 311a Abs. 1 BGB). Prüfen Sie zuerst, ob der Lieferant noch nachliefern kann. Bestand das Leistungshindernis nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB schon bei Vertragsschluss und kannten Sie es oder haben Sie Ihre Unkenntnis zu vertreten, schulden Sie Schadensersatz statt der Leistung nach § 311a Abs. 2 BGB; tritt das Hindernis erst nach Vertragsschluss ein, gilt § 283 BGB. Im Übrigen richten sich die Rechte des Käufers nach § 275 Abs. 4 BGB.

Muss ich einen Sicherheitsbestand halten?

Keine der für diesen Artikel geöffneten Vorschriften verlangt einen Sicherheitsbestand. Er ist eine betriebliche Rechnung aus Höchstverbrauch, Durchschnittsverbrauch und Wiederbeschaffungszeit. Halten Sie ihn als Teil der verfügbaren Menge zurück, senkt das das Risiko, mehr zu verkaufen, als Sie kurzfristig liefern können (redaktionelle Empfehlung); Gewissheit gibt der Puffer nicht, denn eine Absatzspitze über dem angenommenen Höchstverbrauch oder ein längerer Lieferausfall können ihn aufbrauchen.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 275 Ausschluss der LeistungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 311a Leistungshindernis bei VertragsschlussBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 433 Vertragstypische Pflichten beim KaufvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 283 Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der LeistungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 280 Schadensersatz wegen PflichtverletzungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 5 Allgemeine Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des SchuldrechtsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2005 – I ZR 314/02 (Internet-Versandhandel)Bundesgerichtshof · abgerufen am
  9. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 2 Irreführende Geschäftspraktiken, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 918 Leistungsverzug, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  12. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 97 und Art. 119, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am