Lieferzeit angeben: Was erlaubt ist und wie sie berechnet wird
Kurz gesagt
Deutschland: Verkauft ein Onlineshop an Verbraucher im Fernabsatz, muss er den Termin angeben, bis zu dem er sich zur Lieferung verpflichtet (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt, wenn eine Zeit für die Lieferung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 475 Abs. 1 BGB). Eine unwahre Lieferzeitangabe ist irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG).
Das Wichtigste
- Pflicht gilt für Verkäufe an Verbraucher im Fernabsatz, nicht an Geschäftskunden (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB).
- Beim Verbrauchsgüterkauf gilt: Ist eine Zeit für die Lieferung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, schuldet der Unternehmer die Übergabe unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss (§ 475 Abs. 1 BGB).
- Die angegebene Lieferzeit wird Inhalt des Vertrags (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Der Durchschnittsverbraucher erwartet bei beworbener Ware, dass sie unverzüglich versandt werden kann – unabhängig davon, ob der Händler die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann –, wenn nicht unmissverständlich auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen wird (BGH, Urteil vom 7. April 2005 – I ZR 314/02).
- Unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Leistung sind in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam (§ 308 Nr. 1 BGB); gegenüber Unternehmern gilt § 308 Nr. 1 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht.
- Die fehlende Angabe kann eine Geldbuße bis 50.000 Euro kosten, aber nur bei vorsätzlichem oder fahrlässigem weitverbreitetem Verstoß oder weitverbreitetem Verstoß mit Unions-Dimension und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme (Art. 246e §§ 1 und 2 EGBGB).
Was die Pflicht zur Lieferzeitangabe verlangt
Für Fernabsatzverträge mit Verbrauchern verlangt das Gesetz eine Reihe von Angaben, die der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss. Dazu gehört nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) „der Termin, bis zu dem sich der Unternehmer verpflichtet, die Waren zu liefern oder die Dienstleistung zu erbringen“. Auf Art. 246a § 1 verweist § 312d Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Die Information wird Inhalt des Vertrags, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbaren (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine im Shop angezeigte Lieferzeit ist damit nicht bloß Werbung, sondern bindet den Unternehmer.
Die Nummer 10 verlangt einen Termin, also eine Zeit, bis zu der sich der Unternehmer bindet; ob Sie einen Zeitraum oder ein Datum nennen, bleibt Ihnen überlassen. Ausreichend ist eine Angabe, aus der der Verbraucher den Lieferzeitpunkt bestimmen kann. Ein Hinweis, der nur eine Absicht oder eine unbestimmte Erwartung beschreibt, erfüllt die Nummer 10 nicht.
Für wen die Pflicht gilt
Art. 246a § 1 EGBGB ist eine Verbraucherschutzvorschrift. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Verkauft ein Shop ausschließlich an Unternehmer, greift die Informationspflicht nicht. Gegenüber Unternehmern bleibt eine unwahre Lieferzeitangabe aber nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) unzulässig, weil dieses Gesetz auch sonstige Marktteilnehmer schützt.
Für den Verbrauchsgüterkauf enthält das Gesetz zugleich eine Auffangregel. Ist eine Zeit für die Lieferung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Käufer nach § 475 Abs. 1 Satz 1 BGB die Lieferung nur unverzüglich verlangen, und der Unternehmer muss die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben (§ 475 Abs. 1 Satz 2 BGB). Verbrauchsgüterkauf ist der Vertrag, mit dem ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft (§ 474 Abs. 1 BGB). Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Zwei Fälle mit erfundenen Angaben zeigen den Unterschied. Ein Händler verkauft nur an Gewerbetreibende und nennt keine Lieferzeit; Art. 246a § 1 EGBGB verpflichtet ihn nicht. Verkauft derselbe Händler an Privatkunden und nennt weiterhin keine Zeit, greift die Auffangregel des § 475 Abs. 1 BGB, sofern eine Lieferzeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist: Der Käufer kann die Lieferung dann nur unverzüglich verlangen, und der Unternehmer muss die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben.
Welche Lieferzeitangaben zulässig sind
Die Tabelle stellt typische Formulierungen gegenüber. „Ja“ heißt: Die Angabe stellt den Termin nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB zur Verfügung und führt bei wahrheitsgemäßem Einsatz nicht in die Irre. Mit „Empfohlen“ gekennzeichnete Zeilen sind als redaktionelle Empfehlung zu lesen: Die geöffneten Quellen verbieten diese Formulierungen nicht, die genannte Fassung ist aber weniger angreifbar.
| Formulierung im Shop | Bewertung | Begründung |
|---|---|---|
| „Lieferzeit: 2–3 Werktage nach Zahlungseingang“ | Ja | fester Zeitraum mit genanntem Beginn; der Termin nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB ist bestimmbar |
| „Lieferung bis zum 24. Oktober 2026“ | Ja | festes Datum als Termin |
| „Versandfertig in 24 Stunden“ | Nein | nennt nur den Versand, nicht den Termin der Lieferung; für sich allein erfüllt die Angabe die Nummer 10 nicht |
| „Lieferzeit: 2–4 Werktage“ ohne Startpunkt | Empfohlen: Startpunkt ergänzen | die Nummer 10 verlangt einen bestimmbaren Termin; § 475 Abs. 1 BGB geht für die Auffangregel davon aus, dass sich eine Lieferzeit auch aus den Umständen ergeben kann. Ein genannter Startpunkt macht die Angabe eindeutig |
| „Lieferzeit: ca. 2–3 Wochen“ | Empfohlen: festen Zeitraum nennen | „ca.“ lässt den genauen Termin offen; ein fester Zeitraum ist eindeutiger. In AGB prüft sich eine nicht hinreichend bestimmte Frist an § 308 Nr. 1 BGB |
| „Lieferzeit: auf Anfrage“ | Nein | verlagert die Angabe auf den Kunden; die Nummer 10 ist nicht erfüllt, und die Lieferbedingungen bleiben eine wesentliche Information (§ 5a Abs. 1 und 2 UWG) |
| „sofort lieferbar“, obwohl die Ware nicht unverzüglich versandfähig ist | Nein | unwahre Angabe über Verfügbarkeit und Lieferzeitpunkt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG); auf eigenen Vorrat kommt es nicht an – versandfähig ist die Ware auch, wenn der Händler sie bei einem Dritten abrufen kann (BGH, Urteil vom 7. April 2005 – I ZR 314/02) |
| „Lieferung innerhalb 24 Stunden“ mit Einschränkungen auf einer verlinkten Seite | Nur im Einzelfall | nicht irreführend, wenn der Verbraucher mit solchen Einschränkungen rechnet und sie ihm auf der von der Werbung aus unmittelbar erreichbaren Seite sofort mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 119/10) |
| keine Angabe | Nein | Pflichtverstoß; ist beim Verbrauchsgüterkauf eine Zeit weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, greifen unverzüglich und die 30-Tage-Grenze (§ 475 Abs. 1 BGB) |
Zur Frist in den AGB: Eine vorformulierte Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung einer Leistung vorbehält, ist unwirksam (§ 308 Nr. 1 BGB). Eine feste Tageszahl, ab der eine Frist unangemessen lang ist, steht in § 308 Nr. 1 BGB nicht. Bei AGB gegenüber Verbrauchern gilt § 308 BGB; gegenüber Unternehmern ist § 308 Nr. 1 BGB nach § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht anzuwenden, dort prüft sich die Klausel an § 307 BGB. Mehr zu typischen Klauseln steht im Artikel AGB im Onlineshop.
Werbung mit kurzer Lieferzeit: Was die Rechtsprechung verlangt
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 7. April 2005 (I ZR 314/02) entschieden, dass der von der Werbung eines Internet-Versandhauses angesprochene Durchschnittsverbraucher in der Regel erwartet, dass die beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann. Das gilt nach dem Leitsatz, wenn nicht auf das Bestehen einer abweichenden Lieferfrist unmissverständlich hingewiesen wird. Nach der Begründung gilt diese Erwartung unabhängig davon, ob der Werbende die Ware selbst vorrätig hält oder sie bei einem Dritten abrufen kann; mangels anderslautender Angaben erwartet der Verkehr die sofortige Verfügbarkeit der beworbenen Ware. Dem Unternehmer bleibt es nach der Begründung unbenommen, durch geeignete Zusätze auf einen Angebotszeitraum oder auf Lieferfristen hinzuweisen; nach derselben Entscheidung kann dafür ein Hinweis auf der Produktseite genügen, die der Kaufinteressent über den Verweis zur beworbenen Ware erreicht. Das Urteil erging zu § 5 Abs. 5 Satz 1 UWG in der damaligen Fassung; der Gesichtspunkt der Verfügbarkeit und des Lieferzeitpunkts steht heute in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.
Ein späteres Urteil grenzt das ein. Im Fall „Original Druckerpatronen innerhalb 24 Stunden“ (Urteil vom 12. Mai 2011 – I ZR 119/10) war eine kurze Werbeaussage nicht irreführend, weil der Verbraucher wegen der Einschränkungen – Bestellung bis 16.45 Uhr, keine Auslieferung am Sonntag – ohnehin keinen uneingeschränkten 24-Stunden-Service erwartete und diese Einschränkungen sofort auf der Startseite standen, die von der Anzeige aus über einen Verweis erreichbar war. Der Bundesgerichtshof ließ damit eine Aufklärung auf der verlinkten Seite genügen und verlangte keine Einschränkung im selben Werbemittel; tragend war, dass der Durchschnittsverbraucher mit solchen Einschränkungen rechnet. Eine eindeutig falsche Werbeaussage ohne vernünftigen Anlass bleibt nach derselben Entscheidung aber irreführend.
Für den Shop folgt daraus: Eine kurze Werbeaussage muss zutreffen, und die Einschränkungen müssen dem Verbraucher sofort erkennbar sein; nach I ZR 119/10 kann dafür eine von der Werbung aus unmittelbar erreichbare Seite genügen. Die Empfehlung dieses Artikels geht darüber hinaus: Setzen Sie die Einschränkung neben die Aussage, statt sie nur zu verlinken, und verlassen Sie sich nicht darauf, dass der Verbraucher mit Einschränkungen rechnet (redaktionelle Empfehlung). Vorenthaltene oder zweideutig mitgeteilte Angaben sind nach § 5a UWG unzulässig. Wie Versandkosten daneben ausgewiesen werden, steht im Artikel Versandkosten kalkulieren.
Wie sich die angezeigte Lieferzeit berechnen lässt
Die angezeigte Lieferzeit setzt sich aus zwei Blöcken zusammen: der Zeit bis zum Versand und der Transportzeit des Paketdienstes. Dazu kommen zwei Definitionen, die Sie festlegen müssen: der Startpunkt (Bestellung oder Zahlungseingang) und der Begriff Werktag.
Die folgende Tabelle ist eine Beispielrechnung mit erfundenen Werten für den Versand innerhalb Deutschlands.
| Baustein | Beispielwert | Erläuterung |
|---|---|---|
| Bestellschluss | 14:00 Uhr | Bestellungen danach gehen erst am nächsten Werktag in den Versand |
| Bearbeitung bis Versand | 1 Werktag | Kommissionierung, Verpackung, Übergabe an den Paketdienst |
| Transportzeit im Inland | 1–2 Werktage | erfundener Beispielwert für eine Sendung im Inland; für andere Lieferzonen ist die Transportzeit je Zone zu ermitteln |
| Angezeigte Lieferzeit | 2–3 Werktage ab Zahlungseingang | Summe aus Bearbeitung (1 Werktag) und Transport (1–2 Werktage) |
Die Rechnung zählt in Werktagen. Der Bestellschluss schiebt eine späte Bestellung auf den nächsten Werktag, der Transport schlägt mit 1 bis 2 Werktagen zu Buche; die Summe liegt deshalb bei 2 bis 3 Werktagen ab Zahlungseingang. Sonn- und Feiertage zählen in einer Angabe in Werktagen nicht mit: Sie verschieben die Zustellung auf einen späteren Werktag, ohne die Zahl der Werktage zu erhöhen. Für Fristen bestimmt § 193 BGB, dass an die Stelle eines Sonntags, eines am Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertags oder eines Sonnabends der nächste Werktag tritt. Wer die Lieferzeit stattdessen in Kalendertagen oder als festes Datum angibt, muss Wochenenden und Feiertage ausdrücklich einrechnen. Definieren Sie außerdem, ob bei Ihnen Montag bis Freitag oder Montag bis Samstag ein Werktag ist.
Rechnen Sie mit dem ungünstigen Fall, nicht mit dem besten. Die untere Zahl der Spanne (2 Werktage) hält nur, wenn Bearbeitung und Transport am schnellsten laufen; die obere Zahl (3 Werktage) hält auch, wenn der Transport einen Werktag länger dauert. Wer nur den besten Wert nennt, kündigt für einen Teil der Bestellungen eine zu kurze Zeit an. Lieferungen in andere Zonen sind ein eigener Prüfpunkt: Ermitteln Sie die Transportzeit je Lieferzone und passen Sie die angezeigte Lieferzeit je Zone an (redaktionelle Empfehlung). Wie Sie die Zustellung danach begleiten, steht im Artikel Sendungsverfolgung.
Was bei einem Verstoß droht
Fehlt die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB, erfüllt das den Tatbestand des Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 4 EGBGB. Geahndet wird eine solche Verletzung von Verbraucherinteressen nach Art. 246e § 2 EGBGB mit einer Geldbuße bis 50.000 Euro; gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu vier Prozent des Jahresumsatzes in den betroffenen EU-Mitgliedstaaten, ohne Anhaltspunkte für eine Schätzung höchstens zwei Millionen Euro. Die Ordnungswidrigkeit setzt vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln voraus (Art. 246e § 2 Abs. 1 EGBGB) und kann nur bei einem weitverbreiteten Verstoß oder einem weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme verhängt werden; zuständig ist das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 5 und 6 EGBGB).
Eine zweite Fallgruppe betrifft die nicht eingehaltene Zeit: Wird eine Sache bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht innerhalb einer dem Unternehmer nach § 323 Abs. 1 BGB gesetzten angemessenen Frist geliefert, ist auch das eine Verletzung von Verbraucherinteressen (Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 11 EGBGB).
Unabhängig von einer Geldbuße können Mitbewerber und Verbände vorgehen. Wer eine nach § 5 UWG unlautere Handlung vornimmt, kann nach § 8 Abs. 1 UWG auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden; anspruchsberechtigt sind nach § 8 Abs. 3 UWG unter anderem Mitbewerber und qualifizierte Verbraucherverbände. Nach § 2 Abs. 1 UKlaG können qualifizierte Verbraucherverbände und andere dort genannte Stellen Unterlassung und Beseitigung verlangen, weil die Vorschriften des BGB für Fernabsatzverträge zu den Verbraucherschutzgesetzen gehören (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b UKlaG, § 3 Abs. 1 UKlaG).
Checkliste für Ihren Shop
- Jede Produktseite trägt eine Lieferzeit mit festem Zeitraum und klarem Startpunkt, etwa „ab Zahlungseingang“.
- Der Werktag ist im Shop definiert (Montag bis Freitag oder Montag bis Samstag), und die Angabe sagt, ob sie in Werktagen oder in Kalendertagen gerechnet ist.
- Die angezeigte Zeit ist Bearbeitungszeit bis Versand plus Transportzeit; bei einer Angabe in Kalendertagen oder als festes Datum kommen Wochenenden und Feiertage hinzu.
- Angezeigt wird die vorsichtige Zeit, nicht der günstigste Fall.
- Kurze Werbeaussagen werden nur verwendet, wenn sie zutreffen; die Einschränkungen sind für den Verbraucher sofort erkennbar (Empfehlung: neben der Aussage, nicht nur hinter einem Verweis).
- Als Lieferzeit steht ein fester Zeitraum; „auf Anfrage“ erfüllt die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB nicht, und eine „ca.“-Angabe ist durch einen festen Zeitraum ersetzt.
- „Sofort lieferbar“ steht nur dort, wo die Ware unverzüglich versandfähig ist; auf eigenen Vorrat kommt es nicht an, versandfähig ist sie auch, wenn der Händler sie bei einem Dritten abrufen kann (BGH, Urteil vom 7. April 2005 – I ZR 314/02). Ware, die nicht unverzüglich versandfähig ist, wird als solche kenntlich gemacht.
- Die Lieferzeit lautet auf Produktseite, im Warenkorb und in der Bestellübersicht gleich.