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Same-Day-Lieferung und regionale Lieferdienste

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Same-Day-Lieferung kalkulieren Sie über die Tour, nicht über das einzelne Paket: Im Modell dieses Artikels werden Fahrer und Fahrzeug zeitanteilig je Stunde bezahlt, deshalb entscheidet die Zahl der Zustellungen im selben Radius. Im Rechenbeispiel kostet eine Zustellung 7,70 Euro im 3-Kilometer-Radius und 14,90 Euro im 11-Kilometer-Radius; dort braucht es ohne Entgelt bei 25 Prozent Rohertragsquote rund 60 Euro Warenwert. In Deutschland, Österreich und der Schweiz bindet die zugesagte Lieferzeit.

Das Wichtigste

  • Kosten je Zustellung im Beispiel: 7,70 Euro bei 3 Kilometern Radius, 14,90 Euro bei 11 Kilometern (erfundene Annahmen).
  • Annahmen der Beispielrechnung: 45,00 Euro je Stunde für Fahrer und Fahrzeug, 4 Minuten Haltzeit je Stopp, 2,00 Euro Abwicklung je Bestellung.
  • Warenwert, ab dem die Zustellung gedeckt ist, bei 25 Prozent Rohertragsquote und ohne Entgelt: 30,80 Euro (3 km), 38,00 Euro (5 km), 48,80 Euro (8 km), 59,60 Euro (11 km).
  • Ein Entgelt von 9,90 Euro je Zustellung deckt bei 3 und 5 Kilometern Radius die Kosten ganz; der Warenwert sinkt auf 9,20 Euro (8 km) und 20,00 Euro (11 km).
  • Deutschland: Die Entschädigung des Frachtführers ist nach § 431 Abs. 1 HGB als gesetzlicher Regelfall auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht begrenzt; die Begrenzung entfällt nach § 435 HGB nur bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
  • Schweiz: Der Frachtführer ersetzt bei Verlust den vollen Wert, sofern er sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR); den besonders hohen Wert der Ware müssen Sie ihm vorher mitteilen, sonst gilt das Unterlassen als Ihr Verschulden (Art. 447 Abs. 2 OR).

Wer Same-Day anbietet, kalkuliert eine Fahrt und nicht ein Paket. Im Modell dieses Artikels fährt ein Fahrzeug zu einer festen Stunde los, und die Fahrzeit wird zeitanteilig bezahlt: Die Kosten dieser Fahrstunde laufen an, unabhängig davon, wie viele Bestellungen mitfahren. Entscheidend ist deshalb nicht die Zustellgebühr, sondern die Zahl der Zustellungen, die sich in derselben Fahrt bündeln lassen.

Wovon die Kosten einer Zustellung abhängen

Drei Größen bestimmen die Kosten einer Same-Day-Zustellung: die Fahrzeit, die Zeit am Ziel (Parken, Weg zur Tür, Übergabe, Quittung) und die Abwicklung im Shop (Disposition, Statusmeldung, Zahlungsabgleich). Nur die Zeit am Ziel hängt von der einzelnen Bestellung ab.

Die Fahrstrecke wächst mit dem Radius, weil zwischen zwei Stopps mehr Kilometer liegen. Rechnen Sie deshalb mit der Fahrstrecke je Stopp und nicht mit der Luftlinie. Daraus folgen beide Rechengrößen: Zustellungen je Stunde = 60 Minuten ÷ Zeit je Stopp, Kosten je Zustellung = Kosten je Stunde × Zeit je Stopp ÷ 60 Minuten + Abwicklung je Bestellung.

Beladen, Wartezeit am Depot und Rückfahrt gehören in einen eigenen Zeitblock je Tour: Bei 30 Minuten und 45,00 Euro je Stunde sind das 22,50 Euro je Tour, verteilt auf alle Zustellungen dieser Tour. Wie sich Versandkosten zusammensetzen, steht unter Versandkosten kalkulieren.

Die Zustellwege im Vergleich

Same-Day lässt sich auf fünf Wegen abwickeln; sie unterscheiden sich darin, wer die Tour plant und wer das Auslastungsrisiko trägt.

Weg Was Sie zahlen Was Sie steuern Wann er passt Hauptrisiko
Eigene Auslieferung Fahrer- und Fahrzeugstunden, auch an schwachen Tagen Route, Zeitfenster, Zustellqualität wenn täglich genug Bestellungen in derselben Zone anfallen Auslastung: die Tour kostet auch halb leer
Kurierdienst auf Abruf Preis je Fahrt plus Zuschläge Zeitfenster, Übergabezeit einzelne eilige Sendungen, Spitzen Preis je Fahrt bei nur einem Stopp
Kurierdienst mit fester Tour oder Kontingent Festpreis je Tour oder Kontingent Übergabezeit am Depot, Mengen planbare Mengen ohne eigenes Fahrzeug nicht ausgeschöpftes Kontingent verteuert jede Zustellung
Lokale Lieferplattform über Schnittstelle Provision oder Festpreis je Zustellung nur die Datenübergabe Test ohne eigene Infrastruktur Abhängigkeit von Regeln und Verfügbarkeit der Plattform
Abholung im Laden, etwa mit Abholfach Personalzeit an der Theke Öffnungszeiten, Abholweg wenn Kundschaft ohnehin in die Nähe kommt keine Zustellung: der Vergleichsmaßstab für die anderen Wege

Rechnet der Kurierdienst nach allgemeinen Geschäftsbedingungen ab, prüfen Sie darin den Haftungshöchstbetrag je Schadenfall, die Ausschlüsse und die Fristen für die Schadensanzeige. Die gesetzlichen Grenzen aus dem Abschnitt unten gelten nur, soweit der Vertrag nicht wirksam davon abweicht; ob eine Klausel wirkt, beurteilt sich nach dem Recht des jeweiligen Landes. Paketverluste behandelt Paketverlust und Haftung, Abholstellen Abholstationen und Paketshops.

Rechenbeispiel: Kosten je Zustellung nach Radius

Alle Zahlen dieses Artikels sind erfunden und dienen nur der Rechnung. Annahmen: 45,00 Euro je Stunde für Fahrer (32,00 Euro) und Fahrzeug (13,00 Euro), 4 Minuten Haltzeit je Stopp, Fahrstrecke je Stopp = 0,4 × Lieferradius, 20 Kilometer je Stunde (3 Minuten je Kilometer), 2,00 Euro Abwicklung je Bestellung. Die Rechnung ist währungsunabhängig; das Beispiel rechnet in Euro, in der Schweiz setzen Sie Warenwert und Kosten in Franken ein.

Lieferradius (Luftlinie) Fahrstrecke je Stopp Zeit je Stopp Zustellungen je Stunde Kosten je Zustellung
3 km 1,2 km 7,6 Minuten 7,89 7,70 Euro
5 km 2,0 km 10,0 Minuten 6,00 9,50 Euro
8 km 3,2 km 13,6 Minuten 4,41 12,20 Euro
11 km 4,4 km 17,2 Minuten 3,49 14,90 Euro

Beispiel für die erste Zeile: 1,2 Kilometer × 3 Minuten = 3,6 Minuten Fahrzeit, plus 4 Minuten Haltzeit = 7,6 Minuten je Stopp. 60 ÷ 7,6 = 7,89 Zustellungen je Stunde; 45,00 × 7,6 ÷ 60 = 5,70 Euro, plus 2,00 Euro Abwicklung = 7,70 Euro.

Die Werte gelten nur für geteilte Fahrten; sie rechnen die Fahrzeit zeitanteilig und nicht mit einer Mindestabrechnung. Setzen Sie für eine einzige Bestellung zusätzlich eine Mindestabrechnung von einer Stunde an – eine weitere erfundene Annahme dieses Beispiels –, kostet diese Bestellung die volle Stunde: 45,00 Euro plus 2,00 Euro Abwicklung, im 11-Kilometer-Radius also 47,00 Euro statt 14,90 Euro. Ob ein Kurierdienst so oder je Fahrt abrechnet, steht in seinen Preisangaben und in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Rentabilitätsmatrix nach Radius und Warenwert

Die Matrix stellt den Deckungsbeitrag je Bestellung nach Lieferkosten dar: Warenwert × Rohertragsquote − Kosten je Zustellung; die Zellen nennen den Deckungsbeitrag in Euro. Annahmen: Rohertragsquote 25 Prozent des Netto-Warenwerts, kein Zustellentgelt (erfundene Annahmen, keine Marktwerte). Die letzte Spalte nennt den Warenwert, ab dem die Zustellung gedeckt ist; darunter geht das Feld ins Minus.

Lieferradius bei 40 Euro Warenwert bei 80 Euro bei 150 Euro bei 250 Euro Warenwert ab gedeckter Zustellung
3 km 2,30 Euro 12,30 Euro 29,80 Euro 54,80 Euro 30,80 Euro
5 km 0,50 Euro 10,50 Euro 28,00 Euro 53,00 Euro 38,00 Euro
8 km −2,20 Euro 7,80 Euro 25,30 Euro 50,30 Euro 48,80 Euro
11 km −4,90 Euro 5,10 Euro 22,60 Euro 47,60 Euro 59,60 Euro

Beispiel für das Feld 40 Euro Warenwert bei 11 Kilometern: 40,00 × 0,25 = 10,00 Euro Rohertrag; abzüglich 14,90 Euro Zustellung bleiben −4,90 Euro. Die letzte Spalte rechnet 14,90 ÷ 0,25 = 59,60 Euro.

Mit einem Entgelt von 9,90 Euro steigt jeder Wert um 9,90 Euro. Der Warenwert, ab dem die Zustellung gedeckt ist, sinkt dann auf 9,20 Euro bei 8 Kilometern und 20,00 Euro bei 11 Kilometern; bei 3 und 5 Kilometern übersteigt das Entgelt die Zustellkosten von 7,70 und 9,50 Euro.

Die Matrix rechnet nur Wareneinsatz und Zustellung. Verpackung, Zahlungsgebühren, die Zeit für Fehlversuche und die Rücksendung kommen hinzu; die vollständige Bestellrechnung steht unter Deckungsbeitrag pro Bestellung.

Was Zusage und Haftung in den drei Ländern regeln

Eine zugesagte Zustellzeit ist Vertragsinhalt; das Verfehlen der Zeit ist eine Pflichtverletzung. Wie Sie Lieferzeiten im Shop angeben, steht unter Lieferzeit angeben; die folgenden Absätze nennen nur die Unterschiede bei Frist, Gefahr und Haftung des Kurierdienstes.

In Deutschland gilt für die Fahrt der Frachtvertrag nach §§ 407 ff. HGB. Die Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist dort nach § 431 Abs. 1 HGB auf 8,33 Rechnungseinheiten (Sonderziehungsrechte des Internationalen Währungsfonds) je Kilogramm Rohgewicht begrenzt, bei Überschreitung der Lieferfrist auf das Dreifache der Fracht (§ 431 Abs. 3 HGB); diese Begrenzungen entfallen nach § 435 HGB nur, wenn der Frachtführer oder eine in § 428 HGB genannte Person den Schaden vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein verursacht hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Erkennbare Schäden zeigen Sie spätestens bei der Ablieferung an, nicht erkennbare binnen sieben Tagen nach der Ablieferung; ohne diese Anzeige wird vermutet, dass das Gut vollständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist (§ 438 Abs. 1 und 2 HGB). Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen dagegen, wenn dem Frachtführer die Überschreitung nicht innerhalb von 21 Tagen nach der Ablieferung angezeigt wird (§ 438 Abs. 3 HGB). Eine Schadensanzeige nach der Ablieferung ist in Textform zu erstatten; zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung (§ 438 Abs. 4 HGB). Beim Verkauf an einen Verbraucher (§ 474 Abs. 1 BGB) bleibt die Gefahr bis zur Übergabe an den Käufer bei Ihnen; nur wenn der Verbraucher den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung bestimmte Person oder Anstalt selbst beauftragt hat und Sie sie ihm nicht zuvor benannt haben, geht die Gefahr schon mit deren Auslieferung über (§ 475 Abs. 2, § 447 Abs. 1 BGB). Ist keine Lieferzeit bestimmt und aus den Umständen keine zu entnehmen, ist Verbrauchern spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss zu übergeben (§ 475 Abs. 1 BGB).

In Österreich gelten für inländische Straßentransporte die Art. 2 bis 30 und 32 bis 41 CMR über § 439a Abs. 1 UGB. Die Entschädigung ist dort auf 8,33 Sonderziehungsrechte je fehlendes Kilogramm Rohgewicht begrenzt (Art. 23 Z 3 CMR); bei Überschreitung der Lieferfrist nur bis zur Höhe der Fracht und nur, wenn der Verfügungsberechtigte beweist, dass ein Schaden entstanden ist (Art. 23 Z 5 CMR). Eine höhere Entschädigung setzt voraus, dass der Wert des Gutes nach Art. 24 CMR oder ein besonderes Interesse an der Lieferung nach Art. 26 CMR im Frachtbrief angegeben wurde, jeweils gegen einen zu vereinbarenden Zuschlag zur Fracht (Art. 23 Z 6 CMR). Auf diese Begrenzungen kann sich der Frachtführer nicht berufen, wenn er oder seine Bediensteten den Schaden vorsätzlich oder durch ein dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden verursacht haben (Art. 29 Z 1 und 2 CMR). Vorbehalte sind bei äußerlich erkennbarem Schaden spätestens bei der Ablieferung anzubringen, bei äußerlich nicht erkennbarem Schaden schriftlich binnen sieben Tagen, wobei Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht mitgezählt werden; Schadenersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist verlangt einen schriftlichen Vorbehalt binnen 21 Tagen nach dem Zeitpunkt, an dem das Gut zur Verfügung gestellt worden ist (Art. 30 Z 1 und 3 CMR). Verbrauchern schulden Sie ohne andere Vereinbarung die Lieferung ohne unnötigen Aufschub, spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss (§ 7a KSchG); die Gefahr geht erst mit der Ablieferung beim Verbraucher über, außer der Verbraucher hat den Beförderungsvertrag selbst geschlossen, ohne eine von Ihnen vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen (§ 7b KSchG).

In der Schweiz gelten die Art. 440 ff. OR. Der Frachtführer ersetzt bei Verlust oder Untergang den vollen Wert, sofern er nicht beweist, dass der Verlust durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes, durch ein Verschulden oder eine Anweisung des Absenders oder des Empfängers verursacht ist oder auf Umständen beruht, die auch die Sorgfalt eines ordentlichen Frachtführers nicht abwenden konnte (Art. 447 Abs. 1 OR); gelingt ihm dieser Entlastungsbeweis, haftet er nicht. Den besonders hohen Wert der Ware müssen Sie ihm vorher mitteilen, sonst gilt das Unterlassen als Verschulden des Absenders (Art. 447 Abs. 2 OR). Bei verspäteter Ablieferung ist ohne besondere Verabredung nicht mehr als bei gänzlichem Verlust zu ersetzen (Art. 448 Abs. 2 OR). Äußerlich nicht erkannter Schaden ist sofort nach der Entdeckung, spätestens acht Tage nach der Ablieferung zu melden (Art. 452 Abs. 2 und 3 OR); durch vorbehaltlose Annahme des Gutes und Bezahlung der Fracht erlöschen alle Ansprüche, die Fälle absichtlicher Täuschung und grober Fahrlässigkeit ausgenommen (Art. 452 Abs. 1 OR). Ersatzklagen verjähren in einem Jahr, beim Untergang, Verlust oder bei Verspätung ab dem Tag, an dem die Ablieferung hätte geschehen sollen, bei Beschädigung ab der Übergabe an den Adressaten; Arglist und grobe Fahrlässigkeit des Frachtführers bleiben vorbehalten (Art. 454 Abs. 1 und 3 OR). Beim Verkauf beweglicher Sachen gehen Nutzen und Gefahr, sofern nicht besondere Verhältnisse oder Verabredungen eine Ausnahme begründen, bereits mit Vertragsabschluss auf den Erwerber über, bei Gattungsware erst, wenn sie ausgeschieden und, wenn sie versendet werden soll, zur Versendung abgegeben ist (Art. 185 Abs. 1 und 2 OR). Für den Kundenverkehr heißt das: Eine Lieferfrist von bestimmter Länge setzt das OR nicht. Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, kann die Leistung sogleich geleistet und gefordert werden (Art. 75 OR); Verzug tritt mit Mahnung oder mit Ablauf eines verabredeten Verfalltages ein (Art. 102 OR).

Ein bestimmter Zustellzeitpunkt kann den Rücktritt beschleunigen. In Deutschland können Verbraucher ohne Nachfrist zurücktreten, wenn die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin zu erbringen war und die termingerechte Leistung für sie nach den Umständen des Vertragsabschlusses wesentlich war (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB); in Österreich kommt bei einem Zustellzeitpunkt von wesentlicher Bedeutung ein Fixgeschäft mit sofortigem Rücktrittsrecht in Betracht (§ 7c Abs. 2 KSchG).

Typische Fehler

  • Nur die Luftlinie wird gerechnet und die Rückfahrt vergessen: Die Fahrstrecke liegt höher, und jeder zusätzliche Kilometer kostet im Beispiel bei 20 Kilometern je Stunde 2,25 Euro (45,00 × 3 ÷ 60); die Rückfahrt steht in der Stundenzahl der Tour und nicht in den Zustellungen.
  • Das Entgelt wird zu niedrig angesetzt: 2,90 Euro decken im Beispiel keine Zustellung, die günstigste kostet 7,70 Euro.
  • Das Zeitfenster wird zugesagt, aber nicht gerechnet: Wartezeit vor der Tür und ein zweiter Anlauf zählen zur Arbeitszeit; jede Minute je Stopp kostet im Beispiel 0,75 Euro (45,00 ÷ 60).
  • Der Warenwert wird nicht gegen die Haftungsgrenze geprüft: In Deutschland und in der österreichischen CMR-Fracht sind 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht der gesetzliche Regelfall (§ 431 Abs. 1 HGB; Art. 23 Z 3 CMR); in Deutschland entfällt die Begrenzung nach § 435 HGB bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, in Österreich nach Art. 29 CMR bei Vorsatz oder gleichstehendem Verschulden. In der Schweiz ersetzt der Frachtführer bei Verlust den vollen Wert, wenn er sich nicht entlastet, und nur einen besonders hohen Warenwert müssen Sie ihm vorher mitteilen (Art. 447 Abs. 1 und 2 OR).
  • Spitzenlasten werden wie Durchschnittstage geplant: Für Aktionstage und das Weihnachtsgeschäft brauchen Sie Annahmeschluss und Reserve, siehe Logistik für Spitzenzeiten.

So gehen Sie vor

  1. Teilen Sie Ihr Zustellgebiet in zwei oder drei Zonen, etwa 3, 5 und 8 Kilometer Luftlinie, und ordnen Sie jeder Zone die Zustellkosten aus der Tabelle zu.
  2. Zählen Sie die Bestellungen der letzten acht Wochen je Zone und Stunde. Daraus ergibt sich, wie viele Stopps eine Tour tragen kann.
  3. Rechnen Sie je Zone den Warenwert aus, ab dem die Zustellung gedeckt ist, und legen Sie dort den Mindestbestellwert oder das Entgelt fest; wie eine Gratisversand-Schwelle wirkt, steht unter Gratisversand ab Warenwert.
  4. Fahren Sie zwei bis drei Wochen eine Zone zu einer festen Uhrzeit und schreiben Sie Zustellungen je Stunde, Zeit je Stopp und die Zahl der Fehlversuche mit.
  5. Vergleichen Sie die Werte mit den Annahmen, streichen Sie Zonen unter dem Break-even und vereinbaren Sie mit dem Kurierdienst schriftlich Lieferzeit, Haftungsgrenze und Anzeigefristen; in Deutschland gehören die sieben Tage, nach denen ohne Anzeige die vollständige und unbeschädigte Ablieferung vermutet wird, und die 21 Tage, nach denen Ansprüche wegen Überschreitung der Lieferfrist erlöschen, in Ihre Versandabwicklung (§ 438 Abs. 2 und 3 HGB).
  6. Prüfen Sie vor der Ankündigung die Preisangabe des Entgelts (Preisangaben in Deutschland) und den Vergleich der Dienste (Paketdienste vergleichen).

Häufige Fragen

Rechnet sich Same-Day-Lieferung für einen kleinen Shop?

Nur, wenn sich Bestellungen zu einer Tour bündeln. Die Kosten je Zustellung der Beispieltabelle sind zeitanteilig gerechnet. Setzen Sie für eine einzige Bestellung zusätzlich eine Mindestabrechnung von einer Stunde an, kostet sie die volle Stunde: im Beispiel 45,00 Euro plus 2,00 Euro Abwicklung. Prüfen Sie deshalb zuerst, wie viele Bestellungen je Stunde in derselben Zone zusammenkommen, und legen Sie den Radius danach fest.

Soll ich ein Entgelt für die Zustellung verlangen?

Ein Entgelt verändert die Rechnung nur auf der Erlösseite: Im Beispiel sinkt der Warenwert, ab dem die Zustellung gedeckt ist, von 59,60 Euro auf 20,00 Euro im 11-Kilometer-Radius. Ohne Entgelt zahlen Sie die Zustellung aus der Marge. Wie ein Zustellentgelt im Shop angegeben werden muss, steht in den Länderartikeln zu Preisangaben.

Was gilt, wenn die Ware unterwegs verloren geht?

Gegenüber dem Kunden tragen in Deutschland Sie als Verkäufer die Gefahr bis zur Übergabe an den Verbraucher, weil Sie den Beförderer auswählen; nur wenn der Verbraucher den Beförderer selbst beauftragt hat und Sie ihm diese Person nicht zuvor benannt haben, geht die Gefahr schon mit der Auslieferung an ihn über (§ 475 Abs. 2, § 447 Abs. 1 BGB). In Österreich geht sie erst mit der Ablieferung beim Verbraucher über, außer er hat den Beförderungsvertrag selbst geschlossen, ohne eine von Ihnen vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen (§ 7b KSchG). Gegenüber dem Kurierdienst bleibt Ihr Ersatzanspruch begrenzt: in Deutschland auf 8,33 Sonderziehungsrechte je Kilogramm Rohgewicht als gesetzlichen Regelfall (§ 431 Abs. 1 HGB), in Österreich als CMR-Fracht auf 8,33 Sonderziehungsrechte je fehlendes Kilogramm Rohgewicht (Art. 23 Z 3 CMR); in der Schweiz ersetzt der Frachtführer bei Verlust den vollen Wert, sofern er sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR), und nur den besonders hohen Wert müssen Sie ihm vorher mitteilen (Art. 447 Abs. 2 OR).

Kann ich dieselbe Zusage für Deutschland, Österreich und die Schweiz verwenden?

Nein. Ohne vereinbarte Lieferzeit gilt beim Verkauf an Verbraucher in Deutschland und Österreich eine Obergrenze von 30 Tagen (§ 475 Abs. 1 BGB; § 7a KSchG), in der Schweiz ist die Leistung ohne Zeitbestimmung sofort fällig (Art. 75 OR) und der Schuldner kommt mit Mahnung oder mit Ablauf eines verabredeten Verfalltages in Verzug (Art. 102 OR). Schreiben Sie die zugesagte Zeit auf die Bestellbestätigung, damit sie belegbar ist.

Kann ich sieben Zustelltage pro Woche zusagen?

In Deutschland nur mit einer Sonn- und Feiertagsausnahme: Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 ArbZG), und § 10 Abs. 1 ArbZG lässt Ausnahmen nur zu, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können; in Nr. 10 sind dort Verkehrsbetriebe sowie der Transport leicht verderblicher Waren genannt.

Quellen

  1. Handelsgesetzbuch (HGB), § 407 FrachtvertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Handelsgesetzbuch (HGB), § 431 HaftungshöchstbetragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Handelsgesetzbuch (HGB), § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Handelsgesetzbuch (HGB), § 438 Schadensanzeige, § 439 VerjährungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 475 Anwendbare VorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Arbeitszeitgesetz (ArbZG), § 9 Sonn- und Feiertagsruhe, § 10 Sonn- und FeiertagsbeschäftigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), §§ 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren, 7b Gefahrenübergang bei Übersendung der Ware, 7c Verzug, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  9. Unternehmensgesetzbuch (UGB), § 439a Anwendung des Beförderungsvertrages im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Fassung vom 14.10.2026, Inkrafttretensdatum 28.07.1990Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  10. Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR), Art. 23 Haftungshöchstbetrag, Art. 26 Besonderes Interesse an der Lieferung, Art. 29 Wegfall der Haftungsbefreiungen, Art. 30 Vorbehalte, Art. 32 Verjährung, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt Österreich · abgerufen am
  11. Obligationenrecht (OR), Art. 75 Erfüllungszeit, Art. 102 Verzug, Art. 185 Nutzen und Gefahr, Art. 440 Frachtführer, Art. 447 und 448 Haftung des Frachtführers, Art. 452 Verwirkung, Art. 454 Verjährung, SR 220, Stand am 1. Oktober 2026Fedlex, Amt für Veröffentlichungen des Bundes (Schweizerische Eidgenossenschaft) · abgerufen am