DE · AT · CHAnleitung

Vorbestellung und Ausverkauf im Shop sauber abbilden

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Vorbestellung, Nachlieferung, Warteliste und Ausverkauf sind vier getrennte Status mit eigener Bestandsregel: reservieren, abbuchen, benachrichtigen oder sperren. Beim Verkauf im Fernabsatz an Verbraucher gehört der Liefertermin beziehungsweise der Zeitraum, innerhalb dessen nach Ihrer Zusage geliefert wird, in die Angaben vor Vertragsschluss (Deutschland: Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB; Österreich: § 4 Abs. 1 Z 7 FAGG); bestellbar ist ein Artikel daher nur, solange ein solcher Termin feststeht. Fehlt er dennoch, ist beim Verbrauchsgüterkauf in Deutschland, wenn eine Zeit für die Lieferung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss zu liefern (§ 475 Abs. 1 BGB), in Österreich mangels anderer vertraglicher Vereinbarung ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss (§ 7a KSchG); in der Schweiz ist die Erfüllung sogleich fällig, wenn weder Vertrag noch Natur des Rechtsverhältnisses eine Zeit bestimmen (Art. 75 OR).

Das Wichtigste

  • Vier Ausnahmestatus mit je einer Bestandsregel: reservieren, abbuchen, benachrichtigen oder Verkauf sperren.
  • Deutschland: Verkauft der Shop im Fernabsatz an Verbraucher, ist vor Vertragsschluss der Termin anzugeben, bis zu dem sich der Shop zur Lieferung verpflichtet (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB); ein bestellbarer Status ohne Termin erfüllt das nicht.
  • Österreich: Im Fernabsatz an Verbraucher ist vor Vertragsschluss der Zeitraum anzugeben, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers geliefert wird (§ 4 Abs. 1 Z 7 FAGG in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026; in Kraft seit 27. September 2026 und anzuwenden auf Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden, § 20 Abs. 6 FAGG).
  • Fehlt der Termin beim Verkauf an Verbraucher: Deutschland liefert beim Verbrauchsgüterkauf, wenn eine Zeit für die Lieferung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist, unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsabschluss (§ 475 Abs. 1 BGB), Österreich mangels anderer vertraglicher Vereinbarung ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss (§ 7a KSchG), die Schweiz sogleich, wenn weder Vertrag noch Natur des Rechtsverhältnisses eine Zeit bestimmen (Art. 75 OR).
  • Eine unwahre Verfügbarkeitsangabe ist irreführend: Deutschland § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, Österreich § 2 Abs. 1 Z 1 UWG 1984, Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG.
  • Eine Nachschub-Mail braucht eine vorherige Einwilligung: Deutschland § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, Österreich § 174 Abs. 3 TKG 2021. Abweichend davon ist Werbung unter Verwendung elektronischer Post nach § 7 Abs. 3 UWG nicht unzumutbar, wenn die Adresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erlangt wurde, der Kunde nicht widersprochen hat, er bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde und für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen geworben wird; Österreich kennt dieselbe Ausnahme in § 174 Abs. 4 TKG 2021 (Kontaktinformation aus dem Verkauf oder einer Dienstleistung, Ablehnungsmöglichkeit bei der Erhebung und bei jeder Übertragung, Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen, keine Ablehnung von vornherein). Bei einer Wartelisten-Anmeldung ohne vorherigen Verkauf fehlt die Adresse aus dem Verkauf; die Ausnahme greift dort nicht. In der Schweiz gilt die Einwilligungspflicht für Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG).

Ein Vorbestellangebot verkauft Ware, die noch nicht im Lager liegt. Damit daraus keine unhaltbare Zusage wird, braucht jeder Zustand eines Artikels einen eigenen Status mit eigener Bestandsregel und eigenem Text. Bestellbar ist ein Artikel nur, solange ein Liefertermin oder Lieferzeitraum feststeht; ohne Termin bleibt die Warteliste.

Was Sie vorab brauchen

  • die Artikel mit Vorbestellungen und die Artikel mit ungewissem Nachschub
  • je Artikel die Zusage Ihres Lieferanten: bestätigte Menge und Termin oder Zeitraum oder die Auskunft, dass beides offen ist
  • die Regel, dass ein Artikel ohne bestätigten Termin oder Zeitraum nur auf die Warteliste kommt und nicht bestellbar ist
  • die Entscheidung, ob Bestellungen bei verfügbarer Menge null erlaubt sind
  • die Entscheidung, ob Ihr System negative Bestände buchen darf
  • die Funktionen des Shops für Bestandsbuchung, Reservierung, Statuswechsel und Einwilligungsnachweis
  • die Liefer- und Versandangaben, die der Shop heute zeigt

Schritt für Schritt: Status und Bestandsregeln einrichten

Schritt 1: Status festlegen

Führen Sie neben dem Normalstatus „auf Lager“ vier Ausnahmestatus: Vorbestellung, Nachlieferung, Warteliste und Ausverkauf. Jeder Status steht für eine andere Tatsache und löst eine andere Bestandsbuchung aus. Wer „vorbestellbar“ und „nicht verfügbar“ in dasselbe Feld legt, kann später nicht zeigen, welcher Kunde eine Zusage hatte.

Danach steht jeder Artikel in genau einem der fünf Status.

Schritt 2: Bestandsregel je Status konfigurieren

Legen Sie zuerst fest, wann eine Bestellung den Bestand bindet: beim Bestelleingang oder erst beim Versand. Danach ordnen Sie jedem Status eine der vier Regeln zu.

  • Vorbestellung: kein Abzug vom Lager; die Bestellung belegt einen Platz in der angekündigten Liefermenge, und beim Wareneingang wird sie abgebucht.
  • Nachlieferung: Abzug beim Bestelleingang, auch wenn die Menge dadurch unter null fällt; erlauben Sie negative Bestände nur für diesen Status und nur, solange ein Termin oder Zeitraum bestätigt ist.
  • Warteliste: kein Abzug und keine Reservierung; gespeichert wird nur der Kontaktwunsch.
  • Ausverkauf: kein Verkauf; der Shop sperrt den Kauf, der Artikel bleibt auffindbar.

Der Unterschied zwischen Vorbestellung und Nachlieferung liegt damit nicht im Termin, sondern in der Menge: Die Vorbestellung endet an der bestätigten Liefermenge, die Nachlieferung nimmt Bestellungen darüber hinaus an.

Kontrollieren Sie je Status, ob zwei Buchungen auf denselben Vorgang laufen: Eine Vorbestellung, die zugleich reserviert und beim Wareneingang abbucht, zieht die Menge doppelt ab.

Schritt 3: Liefertermin und Obergrenze festlegen

Ein Status, in dem Kunden bestellen können, ohne dass ein Termin feststeht, ist beim Verkauf an Verbraucher keine tragfähige Einrichtung: Deutschland verlangt vor Vertragsschluss den Termin, bis zu dem sich der Unternehmer zur Lieferung verpflichtet (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB), Österreich den Zeitraum, innerhalb dessen nach der Zusage des Unternehmers geliefert wird (§ 4 Abs. 1 Z 7 FAGG in der seit 27. September 2026 geltenden Fassung). Pflegen Sie deshalb je bestellbarem Artikel den Termin oder Zeitraum aus der Lieferantenzusage, bei einer Vorbestellung zusätzlich eine Obergrenze in Höhe der bestätigten Liefermenge und einen Puffer für Transportschäden und Ersatzlieferungen (redaktionelle Empfehlung). Liegt keine Zusage über einen Termin vor, nehmen Sie keine Bestellung an und führen den Artikel als Warteliste.

Ist die Ware knapp, entscheidet die Reihenfolge des Bestelleingangs, wer zuerst beliefert wird. Schreiben Sie die Reihenfolge in Ihre Bedingungen, statt sie offenzulassen (AGB im Onlineshop).

Kommen weniger Stücke als bestätigt, bleibt in Deutschland der Kaufvertrag mit jedem Vorbesteller wirksam (§ 311a Abs. 1 BGB), auch wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ausgeschlossen oder unzumutbar war. Ob Ihr Lieferengpass diese Schwelle erreicht, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Schritt 4: Warteliste und Benachrichtigung einrichten

Die Warteliste ist kein Auftrag: Sie speichert einen Kontaktwunsch, verspricht keine Ware und belegt keinen Bestand. Eine Meldung bei Nachschub ist Werbung. In Deutschland und Österreich brauchen Sie dafür die Einwilligung; in der Schweiz gilt die Einwilligungspflicht für Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt:

  • Deutschland: Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist stets eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
  • Österreich: Die Zusendung elektronischer Post – einschließlich SMS – zu Zwecken der Direktwerbung ist ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig (§ 174 Abs. 3 TKG 2021).
  • Schweiz: Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG erfasst Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt; unlauter handelt, wer solche Sendungen fernmeldetechnisch versendet oder veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen (Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG, SR 241). Für eine Nachschubmeldung, die der Kunde ausdrücklich angefordert hat, leitet dieser Artikel daraus keine Einwilligungspflicht ab; die ausdrückliche Anmeldung bleibt empfehlenswert, weil sie die Anforderung belegt (redaktionelle Empfehlung).

Die Ausnahme für Bestandskunden setzt einen Verkauf voraus und greift bei einer reinen Wartelisten-Anmeldung nicht. In Deutschland müssen dafür alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zusammen vorliegen, unter anderem eine Adresse, die der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, und die Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. In Österreich gilt dasselbe für die vier Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG 2021, unter anderem eine Kontaktinformation aus dem Verkauf oder einer Dienstleistung und die Ablehnungsmöglichkeit bei der Erhebung und bei jeder Übertragung. In der Schweiz setzt der zweite Satz des Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG Kontaktinformationen aus dem Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen, den Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit und Werbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen voraus.

Speichern Sie zu jedem Eintrag Zeitpunkt und Wortlaut der Einwilligung oder der Anforderung. Verschicken Sie die Nachricht einmal und nehmen Sie den Eintrag danach aus der Liste.

Schritt 5: Texte je Status hinterlegen

Der Text beschreibt den Zustand, nicht die Erwartung. „Vorbestellbar, Lieferung 15.–20. November 2026“ nennt einen Zeitraum mit einem Endtermin; „Vorbestellbar, Lieferung ab 15. November 2026“ nennt nur den frühesten Beginn und damit nicht den Termin, bis zu dem geliefert wird; „bald verfügbar“ nennt keinen. Beim Verkauf im Fernabsatz an Verbraucher verlangt Deutschland den Endtermin, Österreich den Zeitraum (Schritt 3). Maßgeblich ist die Erwartung des angesprochenen Durchschnittsverbrauchers: Nach dem Leitsatz des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. April 2005 (I ZR 314/02) erwartet er in der Regel, dass beworbene Ware unverzüglich versandt werden kann, wenn nicht unmissverständlich auf eine abweichende Lieferfrist hingewiesen wird. Das Urteil erging zu einer früheren Fassung des UWG; der Gesichtspunkt steht heute in § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Setzen Sie Status, Termin und Text aus derselben Quelle: dieselbe Zahl und dieselbe Einheit in Produktliste, Produktseite, Warenkorb und Bestellbestätigung. Wie die angezeigte Zeit entsteht, steht im Artikel Lieferzeit angeben.

Schritt 6: Übergänge automatisieren

Pflegen Sie die Regeln für die Übergänge: Der Wareneingang bucht die Vorbestellungen ab und setzt den Artikel auf „auf Lager“; die letzte verfügbare Menge wechselt auf „Nachlieferung“, solange ein bestätigter Termin oder Zeitraum vorliegt, sonst auf „Warteliste“ oder „Ausverkauf“; ein bestätigter Lieferantentermin hebt einen Artikel von „Warteliste“ auf „Nachlieferung“ oder „Vorbestellung“. Protokollieren Sie jeden Wechsel mit Zeitpunkt und Auslöser, sonst lässt sich bei einer Beschwerde nicht zeigen, welchen Text der Kunde beim Kauf gesehen hat.

Status, Text und Bestandsregel im Überblick

Die Tabelle ordnet jedem Status eine Bestandsregel, einen Produkttext und die Bestellbestätigung zu; Termine und Schwellen sind Beispielwerte, die Statusliste eine redaktionelle Einrichtung. Die Beispieltexte nennen einen Endtermin oder einen begrenzten Zeitraum, weil Deutschland im Fernabsatz an Verbraucher den Termin, bis zu dem geliefert wird (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB), und Österreich im Fernabsatz an Verbraucher den Zeitraum, innerhalb dessen geliefert wird (§ 4 Abs. 1 Z 7 FAGG in der seit 27. September 2026 geltenden Fassung), verlangen. Bestellbar sind „Auf Lager“, „Vorbestellung“ und „Nachlieferung“, die beiden letzteren nur mit bestätigtem Termin oder Zeitraum; in „Warteliste“ und „Ausverkauf“ nimmt der Shop keine Bestellung an.

Status Wann er gilt Bestandsregel Text auf der Produktseite Bestellbestätigung
Auf Lager verfügbare Menge größer null Abzug beim Bestelleingang „Auf Lager, Lieferung in 2–3 Werktagen“ Termin oder Zeitraum
Vorbestellung Ware noch nicht eingetroffen, Menge und Termin mit dem Lieferanten bestätigt, Bestellungen bis zur bestätigten Menge kein Abzug; die Bestellung belegt einen Platz der angekündigten Menge, Obergrenze ist die bestätigte Menge „Vorbestellbar, Lieferung 15.–20. November 2026“ Termin und Hinweis, dass später geliefert wird
Nachlieferung Ware ausverkauft, nächste Lieferung mit Termin oder Zeitraum bestätigt, Bestellungen auch darüber hinaus Abzug beim Bestelleingang, negativer Bestand zugelassen „Derzeit nicht verfügbar, Nachlieferung 10.–20. Dezember 2026“ der zugesagte Zeitraum, innerhalb dessen geliefert wird
Warteliste Ware ausverkauft, kein Termin bestätigt, Nachschub offen oder nicht bestellt kein Abzug, keine Reservierung, kein Verkauf „Nicht verfügbar; Benachrichtigung bei Nachschub möglich“ keine Auftragsbestätigung, nur Anmeldebestätigung
Ausverkauf kein Nachschub geplant Verkauf gesperrt „Ausverkauft – nicht mehr lieferbar“ nicht bestellbar

Was Vorbestellung und Ausverkauf rechtlich binden

Deutschland: Verkauft der Shop Waren im Fernabsatz an Verbraucher, muss er den Termin mitteilen, bis zu dem er sich zur Lieferung verpflichtet (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB). Der Status des Artikels ändert daran nichts: Auch eine bestellbare Nachlieferung braucht diesen Termin. Die Angabe wird Inhalt des Vertrags, wenn die Parteien nichts anderes ausdrücklich vereinbaren (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB). Ist beim Verbrauchsgüterkauf eine Zeit für die Lieferung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, kann der Verbraucher die Lieferung nur unverzüglich verlangen, und der Unternehmer muss die Ware spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben (§ 475 Abs. 1 BGB); die 30 Tage sind die äußerste Grenze. Ein genannter Termin oder Zeitraum verdrängt diese Auffangregel.

Österreich: Vor Vertragsschluss informiert der Unternehmer den Verbraucher über die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen und über den Zeitraum, innerhalb dessen nach seiner Zusage geliefert wird (§ 4 Abs. 1 Z 7 FAGG in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, in Kraft seit 27. September 2026 und anzuwenden auf Verträge, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden, § 20 Abs. 6 FAGG). Mangels anderer vertraglicher Vereinbarung hat er im Fernabsatz ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss zu liefern (§ 7a KSchG); die 30 Tage sind auch hier die äußerste Grenze.

Schweiz: Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, kann die Erfüllung sogleich geleistet und gefordert werden (Art. 75 OR, SR 220); wurde ein bestimmter Verfalltag verabredet, kommt der Schuldner mit dessen Ablauf in Verzug (Art. 102 OR).

Unwahre Angaben über die Verfügbarkeit sind in allen drei Ländern angreifbar: in Deutschland nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG, in Österreich nach § 2 Abs. 1 Z 1 UWG 1984 (Vorhandensein oder Art des Produkts), in der Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, SR 241.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Jeder der fünf Status hat genau eine Bestandsregel, und kein Vorgang wird doppelt gebucht.
  • Für jeden bestellbaren Artikel sind Termin oder Zeitraum gepflegt; bei einer Vorbestellung liegt die Obergrenze nicht über der bestätigten Liefermenge.
  • Ein Artikel ohne bestätigten Termin oder Zeitraum ist nicht bestellbar und steht nur auf der Warteliste.
  • Eine Testbestellung je Status ist durchgelaufen; Bestand, Lieferschein und Bestellbestätigung stimmen überein.
  • Jeder Statuswechsel trägt Zeitpunkt und Auslöser.
  • Ein Wartelisteneintrag speichert Einwilligung oder Anforderung, Zeitpunkt und Widerruf.
  • Statusangabe und Termin lauten in Produktliste, Produktseite, Warenkorb und Bestellbestätigung gleich.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Der Kunde findet keinen Liefertermin Der Artikel ist bestellbar, ohne dass ein Termin oder Zeitraum hinterlegt ist Termin oder Zeitraum aus der Lieferantenzusage eintragen; ohne Zusage den Artikel nicht bestellbar machen und nur auf die Warteliste setzen
Der Shop nimmt mehr Vorbestellungen an, als Ware eintrifft Obergrenze fehlt oder liegt über der bestätigten Liefermenge Obergrenze je Artikel auf die bestätigte Menge setzen und bei Änderungen der Lieferantenzusage nachziehen
Der Bestand ist zu niedrig Eine Vorbestellung reserviert und bucht beim Wareneingang ab eine Bestandsregel je Status festlegen
Die Nachschub-Mail wirkt wie Werbung Einwilligung fehlt oder ist nicht nachweisbar Einwilligung oder Anforderung vor dem Versand einholen und mit Zeitpunkt speichern
Ein ausverkaufter Artikel bleibt bestellbar der automatische Statuswechsel fehlt Schwelle und Regel für den Wechsel prüfen
Der Kunde beruft sich auf einen anderen Text Status und Text wurden getrennt geändert Text an den Status binden und jeden Wechsel protokollieren

Wann Sie Hilfe holen sollten

Rechtliche Beratung brauchen Sie, wenn ein zugesagter Termin überschritten wird, wenn Ware endgültig ausverkauft ist, während Bestellungen vorliegen, oder wenn Sie einen Artikel bestellbar halten wollen, ohne einen Liefertermin nennen zu können: Ob nach § 275 BGB in Deutschland ein Leistungshindernis die Lieferpflicht ausschließt, entscheidet der Einzelfall. Ihre Agentur brauchen Sie, wenn das Shopsystem Status und Bestandsbuchung nicht trennt. Wie Bestand und Anzeigeschwellen berechnet werden, steht im Artikel Verfügbarkeit und Lieferstatus; was bei verspäteter Lieferung zu tun ist, im Artikel Lieferverzug.

Häufige Fragen

Kann ich eine Vorbestellung annehmen, ohne einen Liefertermin zu nennen?

Dann fehlt die Angabe, die beim Verkauf im Fernabsatz an Verbraucher in Deutschland vor Vertragsschluss verlangt ist (Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 EGBGB) und in Österreich ebenso (§ 4 Abs. 1 Z 7 FAGG in der seit 27. September 2026 geltenden Fassung: der Zeitraum, innerhalb dessen nach Ihrer Zusage geliefert wird). Wenn Sie die Bestellung trotzdem annehmen, gilt die Auffangregel: In Deutschland greift sie beim Verbrauchsgüterkauf nur, wenn eine Zeit für die Lieferung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen ist; dann ist unverzüglich, spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss zu liefern (§ 475 Abs. 1 BGB). In Österreich ist im Fernabsatz mangels anderer vertraglicher Vereinbarung ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls nicht später als 30 Tage nach Vertragsabschluss zu liefern (§ 7a KSchG). Die 30 Tage sind jeweils die Obergrenze. In der Schweiz ist die Erfüllung sogleich fällig, wenn weder Vertrag noch die Natur des Rechtsverhältnisses eine Zeit bestimmen (Art. 75 OR). Ohne bestätigten Termin ist die Warteliste die richtige Einrichtung.

Darf ich Wartelisten-Kunden eine E-Mail schicken, wenn der Artikel wieder da ist?

In Deutschland und Österreich brauchen Sie dafür eine vorherige Einwilligung: Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten ist in Deutschland eine unzumutbare Belästigung (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG); in Österreich ist die Zusendung elektronischer Post – einschließlich SMS – zu Zwecken der Direktwerbung ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig (§ 174 Abs. 3 TKG 2021). In der Schweiz knüpft Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG an Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt an: Unlauter handelt, wer solche Sendungen fernmeldetechnisch versendet und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen. Für eine Nachschubmeldung, die der Kunde ausdrücklich angefordert hat, leitet dieser Artikel aus dieser Bestimmung keine Einwilligungspflicht ab; die ausdrückliche Anmeldung bleibt als Nachweis empfehlenswert. Die Ausnahme für Bestandskunden setzt einen Verkauf voraus und greift bei einer reinen Wartelisten-Anmeldung nicht. In Deutschland müssen dafür alle vier Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG zusammen vorliegen, unter anderem eine Adresse, die der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, und die Werbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen. In Österreich gilt dasselbe für die vier Voraussetzungen des § 174 Abs. 4 TKG 2021, unter anderem eine Kontaktinformation aus dem Verkauf oder einer Dienstleistung und die Ablehnungsmöglichkeit bei der Erhebung und bei jeder Übertragung. In der Schweiz setzt der zweite Satz des Art. 3 Abs. 1 lit. o UWG Kontaktinformationen aus dem Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen, den Hinweis auf die Ablehnungsmöglichkeit und Werbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen voraus.

Was gilt, wenn ich weniger Ware bekomme als vorbestellt?

In Deutschland bleibt der Vertrag mit jedem Vorbesteller wirksam, auch wenn die Leistung schon bei Vertragsschluss nach § 275 Abs. 1 bis 3 BGB ausgeschlossen oder unzumutbar war (§ 311a Abs. 1 BGB). Ob Ihr Lieferengpass diese Schwelle erreicht, entscheidet der Einzelfall; das klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung. Informieren Sie die betroffenen Kunden früh und nennen Sie einen neuen Termin.

Zählt eine Vorbestellung schon gegen den Lagerbestand?

Bei der Einrichtung aus diesem Artikel nicht: Die Vorbestellung belegt einen Platz in der angekündigten Liefermenge, nicht im Lager, und abgebucht wird erst beim Wareneingang. Deshalb braucht sie eine Obergrenze. Eine Warteliste belegt weder das eine noch das andere; sie speichert nur den Kontaktwunsch.

Quellen

  1. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312d Informationspflichten; Gestaltungspflichten bezüglich Online-BenutzeroberflächenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 475 Anwendbare VorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 275 Ausschluss der LeistungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 311a Leistungshindernis bei VertragsschlussBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 7 Unzumutbare BelästigungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 4 Inhalt der Informationspflicht; Rechtsfolgen, Fassung vom 15.10.2026, § 4 Abs. 1 Z 7 in Kraft seit 27. September 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 20 Inkrafttreten, Fassung vom 15.10.2026, § 20 Abs. 6Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 7a Leistungsfrist bei Verträgen über Waren, Fassung vom 15.10.2026, in Kraft seit 13. Juni 2014 (BGBl. I Nr. 33/2014)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 (UWG 1984), § 2 Irreführende Geschäftspraktiken, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Telekommunikationsgesetz 2021 (TKG 2021), § 174 Unerbetene Nachrichten, Fassung vom 14.10.2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  13. Obligationenrecht (OR, SR 220), Art. 75 und Art. 102, Stand am 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  14. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3, Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  15. Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. April 2005 – I ZR 314/02 (Internet-Versandhandel)Bundesgerichtshof · abgerufen am