Steuern beim Start im Onlinehandel: Checkliste für Gründer
Kurz gesagt
Beim Start eines Onlineshops hat jede Anmeldung ihren eigenen Auslöser: in Deutschland die Gewerbeanmeldung mit dem Beginn des stehenden Gewerbes (§ 14 Abs. 1 GewO) und die Auskünfte an das Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO; nach der ELSTER-Ausfüllhilfe zählen Vorbereitungshandlungen bereits zur unternehmerischen Tätigkeit, der Beginn der Tätigkeit kann daher vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen); in Österreich die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts (§ 339 Abs. 1 GewO 1994) und die Anzeige an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt binnen eines Monats nach dem anmeldungspflichtigen Ereignis (§§ 120 Abs. 2, 121 BAO); in der Schweiz die MWST-Anmeldung innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht über das ESTV-Portal (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Art. 123 Abs. 2 Bst. e MWSTV), wenn keine Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG greift. Danach entscheiden Sie über Kleinunternehmerregelung, Besteuerungsart und den EU-One-Stop-Shop.
Das Wichtigste
- Anmeldungen mit eigenem Auslöser: Gewerbeanmeldung mit dem Beginn des stehenden Gewerbes (§ 14 Abs. 1 GewO), Auskünfte an das Finanzamt innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO); nach der ELSTER-Ausfüllhilfe kann der Beginn der Tätigkeit vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen, weil Vorbereitungshandlungen zählen.
- Deutschland, Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Gesamtumsatz bis 25.000 Euro im vorangegangenen und bis 100.000 Euro im laufenden Kalenderjahr; im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt nach der amtlichen ELSTER-Erläuterung allein die Grenze von 25.000 Euro, und der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung, ebenso die danach ausgeführten Umsätze.
- Österreich: Anzeige beim Finanzamt binnen eines Monats nach § 120 Abs. 2 und § 121 BAO.
- Schweiz: MWST-Anmeldung innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht elektronisch über das ESTV-Portal (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Art. 123 Abs. 2 Bst. e MWSTV); befreit bleibt, wer im In- und Ausland mit nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen weniger als CHF 100'000 Jahresumsatz erzielt (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG).
- Danach drei Entscheidungen: Kleinunternehmerregelung, Besteuerungsart und OSS-Teilnahme.
- Schweizer Shops rechnen ihre Inlandsumsätze über das ESTV-Portal direkt mit der ESTV ab (Art. 71 MWSTG); die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden, ist von der Inlandsteuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Z 1 MWSTG). Innergemeinschaftliche Fernverkäufe, deren Versendung in einem Mitgliedstaat beginnt, gelten im Bestimmungsland als ausgeführt (§ 3c Abs. 1 UStG); ein im Drittlandsgebiet ansässiges Unternehmen ohne Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet kann sie über den One-Stop-Shop des Mitgliedstaats erklären, in dem die Versendung beginnt (§ 18j Abs. 2 UStG).
Ein Onlineshop macht die Steuerfragen nicht am Ende sichtbar, sondern am Anfang: Anmeldungen haben feste Fristen, und die Entscheidungen des ersten Jahres prägen die folgenden. Die Übersicht ordnet die Schritte nach dem Zeitpunkt und benennt die drei Entscheidungen, die den Steueraufwand des Gründungsjahres bestimmen.
Der Zeitplan vor dem ersten Verkauf
Die Schritte ähneln sich in allen drei Ländern, unterscheiden sich aber in Frist und Behörde. Die Tabelle nennt je Schritt das Land, in dem der Shop seinen Sitz hat, und die Rechtsgrundlage, die dort gilt.
| Zeitpunkt | Schritt und Grundlage | Gilt für |
|---|---|---|
| Zum Beginn des Betriebs | Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde (§ 14 Abs. 1 GewO) | Shop mit Sitz in Deutschland |
| Binnen eines Monats nach der Eröffnung des Betriebs | Auskünfte an das Finanzamt über die amtlich bestimmte Schnittstelle, Formular Fragebogen zur steuerlichen Erfassung (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO) | Shop mit Sitz in Deutschland |
| Zum Beginn des Betriebs | Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts (§ 339 Abs. 1 GewO 1994) | Shop mit Sitz in Österreich |
| Binnen eines Monats nach Beginn | Anzeige an das für die Umsatzsteuer zuständige Finanzamt (§§ 120 Abs. 2, 121 BAO) | Shop mit Sitz in Österreich |
| Innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht | Anmeldung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung über das ESTV-Portal, soweit die Steuerpflicht eintritt und keine Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG greift (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Art. 123 Abs. 2 Bst. e MWSTV) | Shop mit Sitz in der Schweiz |
Was in Deutschland zu tun ist
In Deutschland beginnt die Anmeldung bei der Gemeinde: § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verlangt, dass Sie den Beginn des stehenden Gewerbes der zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen, also mit dem Start und nicht erst nach der ersten Rechnung. Die Gemeinde unterrichtet daraufhin das Finanzamt über den Inhalt der Mitteilung (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Nach der ELSTER-Ausfüllhilfe zählen Vorbereitungshandlungen wie der Einkauf von Waren bereits zur unternehmerischen Tätigkeit; der Beginn der Tätigkeit im Fragebogen kann deshalb vor dem Datum der Gewerbeanmeldung liegen.
Die steuerlichen Angaben selbst reichen Sie elektronisch ein. § 138 Abs. 1b Satz 1 AO verlangt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, Satz 2 schreibt dafür den amtlich vorgeschriebenen Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle vor; auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf diese Übermittlung verzichten und lässt die Angaben auf Vordruck zu (§ 138 Abs. 1b Satz 3 AO). Die Mitteilung ist nach § 138 Abs. 4 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten. Für die elektronische Übermittlung hält Mein ELSTER den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung bereit.
Das Finanzamt vergibt danach die Steuernummer; eine neue Steuernummer lässt sich nach der ELSTER-Ausfüllhilfe mit dem Fragebogen beantragen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf schriftlichen Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG); nach derselben Ausfüllhilfe leitet das Finanzamt den Antrag an das Bundeszentralamt weiter. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung verlangt § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG die von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nur von Abnehmern im Sinne der Nr. 2 Buchst. a oder b, also von einem im anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfassten Unternehmer oder einer dort erfassten juristischen Person; beim Erwerber eines neuen Fahrzeugs nach Nr. 2 Buchst. c verlangt § 6a Abs. 1 UStG sie nicht, siehe USt-IdNr. beantragen.
Was in Österreich zu tun ist
In Österreich erstatten Sie die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standorts (§ 339 Abs. 1 GewO 1994). Die Begründung des gewerblichen Betriebs zeigen Sie zusätzlich dem für die Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt an (§ 120 Abs. 2 BAO); die Frist beträgt einen Monat ab dem anmeldungspflichtigen Ereignis (§ 121 BAO). Das Unternehmensserviceportal stellt in der eGründung Formulare und Fragebögen digital bereit und übermittelt sie an die zuständigen Behörden; sie führt Einzelunternehmen, Einpersonen-GmbH und Einpersonen-FlexKapG Schritt für Schritt durch die Gründung. Steuererklärungen und andere Anträge erledigen Unternehmen über FinanzOnline, das E-Government-Portal der Finanzverwaltung.
Die UID-Nummer erteilt das Finanzamt Unternehmern, die im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringen, für die ein Vorsteuerabzug besteht, die innergemeinschaftliche Erwerbe bewirken oder die Sonderregelung nach Art. 25a in Anspruch nehmen (Art. 28 Abs. 1 UStG 1994, Anhang); Einzelheiten in UID-Nummer in Österreich.
Was in der Schweiz zu tun ist
In der Schweiz beginnt der steuerliche Teil mit der Mehrwertsteuer. Wer nach Art. 10 MWSTG steuerpflichtig wird, muss sich innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht bei der ESTV anmelden (Art. 66 Abs. 1 MWSTG); für die Anmeldung als steuerpflichtige Person ist das elektronische Verfahren über das Portal der ESTV vorgeschrieben (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. e MWSTV). Die ESTV teilt dabei die Unternehmens-Identifikationsnummer zu (Art. 66 Abs. 1 MWSTG). Befreit bleibt, wer im In- und Ausland innerhalb eines Jahres weniger als CHF 100’000 Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG). Diese Befreiung endet nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze diese Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit überschritten wird. Die Steuer wird anschließend über das ESTV-Portal mit der ESTV abgerechnet (Art. 71 Abs. 1 MWSTG; Art. 123 Abs. 2 Bst. g MWSTV). Für einen Schweizer Shop ist damit die Anmeldung bei der ESTV der zentrale Schritt, siehe MWST-Registrierung in der Schweiz; die Lieferung von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden, ist von der Inlandsteuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Z 1 MWSTG).
Die drei Entscheidungen
Parallel zu den Anmeldungen fallen drei Entscheidungen, die den Steueraufwand des ersten Jahres bestimmen. Die folgende Übersicht nennt für jedes Land die Grundlage; die Bedingungen stehen im selben Feld, weil sie je Land verschieden sind.
| Entscheidung | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Kleinunternehmerregelung | Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr bis 25.000 Euro und im laufenden Jahr bis 100.000 Euro; im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt nach der amtlichen Erläuterung allein die Grenze von 25.000 Euro, und der Umsatz, mit dem sie überschritten wird, unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung, ebenso die danach ausgeführten Umsätze; Verzicht möglich (§ 19 UStG) | Im Inland steuerbare Umsätze im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr bis 55.000 Euro; bei Überschreitung um bis zu 10 Prozent (bis 60.500 Euro) bleibt die Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres; Verzicht nach § 6 Abs. 3 UStG 1994 (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) | Befreiung unter CHF 100’000 Jahresumsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind, gerechnet nach vereinbarten Entgelten ohne die Steuer (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 2bis MWSTG); Verzicht und freiwillige Registrierung möglich (Art. 11 MWSTG) |
| Besteuerungsart | Soll; auf Antrag Ist, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr höchstens 800.000 Euro war, im Jahr des Beginns der Tätigkeit nach der amtlichen Ausfüllhilfe der voraussichtliche Gesamtumsatz (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG) | Umsätze aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 (Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit) sowie aus dem Betrieb von Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- oder Heizwerken und von Anstalten zur Müllbeseitigung und Abfuhr von Spülwasser und Abfällen: Istbesteuerung nach Abs. 1 unabhängig von einer Umsatzgrenze, für Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 die Sollbesteuerung nur auf Antrag (Abs. 1 erster und letzter Satz). Umsätze aus Tätigkeiten nach §§ 21 und 23 EStG 1988 (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb): Istbesteuerung, solange insoweit keine Buchführungspflicht besteht, die Sollbesteuerung beginnt mit dem Kalenderjahr, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist (Abs. 2 Z 1 und Abs. 3). Umsätze aus den übrigen Tätigkeiten, für die Abs. 1 die Istbesteuerung nicht schon anordnet: Istbesteuerung nach Abs. 2 Z 2, wenn der Gesamtumsatz daraus in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110.000 Euro betragen hat; nur in diesen Fällen des Abs. 2 Z 2 erzwingt ein Gesamtumsatz über 110.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren die Sollbesteuerung, mit Ablauf dieses Zeitraums. Sonst gestattet das Finanzamt die Sollbesteuerung auf Antrag, auch beschränkt auf einzelne Betriebe (§ 17 Abs. 1 bis 3 UStG 1994) | Abrechnung nach vereinbarten Entgelten; auf Antrag gestattet die ESTV die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten (Art. 39 Abs. 1 und 2 MWSTG) |
| EU-One-Stop-Shop | Anzeige beim Bundeszentralamt für Steuern vor Beginn des Besteuerungszeitraums, ab dem Sie das Verfahren nutzen; die 10.000-Euro-Schwelle des § 3c Abs. 4 UStG betrifft den Ort der Lieferung für Fernverkäufe an Privatkunden in andere EU-Staaten zusammen (vorangegangenes und laufendes Kalenderjahr) und gilt nur für Unternehmer, die in nur einem Mitgliedstaat ansässig sind, nicht für die Teilnahme am Verfahren; ein im Drittlandsgebiet ansässiges Unternehmen ohne Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet zeigt die Teilnahme in dem Mitgliedstaat an, in dem die Versendung beginnt (§ 18j Abs. 1 und 2 UStG) | Antrag über das beim Bundesministerium für Finanzen eingerichtete Portal; dieselbe 10.000-Euro-Schwelle des Art. 3 Abs. 5 UStG 1994 (Anhang) betrifft den Ort der Lieferung; Erklärung quartalsweise bis zum Ende des Folgemonats (Art. 25a Abs. 1 bis 3 UStG 1994, Anhang) | Inlandsumsätze rechnet der Shop über das ESTV-Portal mit der ESTV ab (Art. 71 MWSTG); die Ausfuhr von Gegenständen, die direkt ins Ausland befördert oder versendet werden, ist von der Inlandsteuer befreit (Art. 23 Abs. 2 Z 1 MWSTG). Für innergemeinschaftliche Fernverkäufe, deren Versendung in einem Mitgliedstaat beginnt, gilt der Ort der Lieferung im Bestimmungsland (§ 3c Abs. 1 UStG); ein im Drittlandsgebiet ansässiges Unternehmen ohne Betriebsstätte im Gemeinschaftsgebiet kann sie über den One-Stop-Shop des Mitgliedstaats erklären, in dem die Versendung beginnt (§ 18j Abs. 2 UStG; Art. 25a Abs. 1 Z 2 UStG 1994, Anhang) |
Die Kleinunternehmerregelung beruht in Deutschland und Österreich auf dem Gesamtumsatz zweier Kalenderjahre. In Deutschland ist der Umsatz nach § 19 Abs. 1 UStG steuerfrei, wenn der Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres 25.000 Euro nicht überschritten hat und der des laufenden Kalenderjahres 100.000 Euro nicht überschreitet; im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt nach der amtlichen ELSTER-Erläuterung allein die Grenze von 25.000 Euro. Der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung; weil die Erläuterung die Regelung nur anwendet, soweit der Gesamtumsatz des Eröffnungsjahres die Grenze nicht übersteigt, werden auch die danach ausgeführten Umsätze regelbesteuert, während die davor ausgeführten Umsätze steuerfrei bleiben. In Österreich ist die Steuerbefreiung bei einer Überschreitung um nicht mehr als 10 Prozent noch bis zum Ende des Kalenderjahres anwendbar (bis 60.500 Euro), bei einer Überschreitung um mehr als 10 Prozent ab diesem Zeitpunkt nicht mehr (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). In der Schweiz endet die Befreiung nach Art. 14 Abs. 3 MWSTG, sobald das Total der im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsätze die Grenze erreicht hat oder absehbar ist, dass sie innerhalb von zwölf Monaten nach der Aufnahme oder Ausweitung der unternehmerischen Tätigkeit überschritten wird. Details je Land in den Länderartikeln Kleinunternehmer in Deutschland und Kleinunternehmer in Österreich.
In Österreich hängt die Besteuerungsart davon ab, woher die Umsätze stammen. Üben Sie der Art nach eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 aus, berechnen Sie die Steuer für die damit zusammenhängenden Umsätze nach den vereinnahmten Entgelten (Istbesteuerung); dasselbe gilt für Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Heizwerke sowie für Anstalten zur Müllbeseitigung und zur Abfuhr von Spülwasser und Abfällen für die mit deren Betrieb regelmäßig verbundenen Umsätze. Diese Istbesteuerung des § 17 Abs. 1 UStG 1994 gilt ohne Umsatzgrenze; für einen Unternehmer, der eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 ausübt, hat das Finanzamt die Sollbesteuerung auf Antrag zu gestatten (§ 17 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994). Umsätze aus Tätigkeiten nach §§ 21 und 23 EStG 1988 rechnen Sie nach vereinnahmten Entgelten, solange Sie insoweit nicht buchführungspflichtig sind; sind Sie nur hinsichtlich einzelner Betriebe nicht buchführungspflichtig, gilt das nur für diese Betriebe, und die Sollbesteuerung beginnt mit dem Kalenderjahr, für das die Buchführungspflicht eingetreten ist (§ 17 Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 UStG 1994). Für Umsätze aus Tätigkeiten, die nicht unter die §§ 21 und 23 EStG 1988 fallen und für die Abs. 1 die Istbesteuerung nicht schon anordnet, gilt die Istbesteuerung nur, wenn der Gesamtumsatz daraus in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 110.000 Euro betragen hat; ein Gesamtumsatz über 110.000 Euro in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren erzwingt die Sollbesteuerung nur in diesen Fällen des § 17 Abs. 2 Z 2, und zwar mit Ablauf dieses Zeitraumes (§ 17 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 UStG 1994). Sonst gestattet das Finanzamt die Sollbesteuerung auf Antrag; der Antrag kann auf einen von mehreren Betrieben desselben Unternehmers beschränkt werden (§ 17 Abs. 2 UStG 1994).
Ein Beispiel für das Gründungsjahr
Angenommen, Sie gründen am 1. März einen Onlineshop in Deutschland und rechnen im ersten Jahr mit 20.000 Euro Gesamtumsatz, gerechnet nach vereinnahmten Entgelten ohne Umsatzsteuer. Dann liegen Sie unter der Grenze von 25.000 Euro, die nach der amtlichen Erläuterung zu § 19 UStG im Eröffnungsjahr allein maßgeblich ist; Sie weisen keine Umsatzsteuer aus und geben in der Rechnung auch keine an (Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen; Beispiel 1 der amtlichen Erläuterung kommt bei 20.000 Euro zum selben Ergebnis).
Überschreiten Sie die Grenze im Laufe des Jahres, ist der steuerpflichtige Betrag nicht der Teil des Jahresumsatzes oberhalb von 25.000 Euro: Nach der amtlichen Erläuterung zu § 19 UStG unterliegt der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, in voller Höhe der Regelbesteuerung und nicht nur mit dem Teil, um den er die Grenze übersteigt; die Erläuterung wendet die Kleinunternehmerregelung nur an, soweit der Gesamtumsatz des Eröffnungsjahres die Grenze nicht übersteigt, sodass auch die danach ausgeführten Umsätze regelbesteuert werden. Im Beispiel 2 dieser Erläuterung erzielt der Unternehmer von Mai bis November 20.000 Euro und im Dezember weitere 6.000 Euro: Die 20.000 Euro bleiben umsatzsteuerfrei, der Umsatz von 6.000 Euro unterliegt in voller Höhe der Regelbesteuerung, obwohl er die Grenze nur um 1.000 Euro übersteigt. Für diesen Umsatz weisen Sie die Umsatzsteuer gesondert in der Rechnung aus; die darauf entfallenden Vorsteuerbeträge sind nach § 15 Abs. 1 UStG abziehbar, soweit § 15 Abs. 2 UStG nichts anderes bestimmt. Nach derselben Erläuterung sind die beiden Grenzen von 25.000 und 100.000 Euro des § 19 Abs. 1 UStG erst für die Folgejahre maßgeblich. Wer die Kleinunternehmerregelung von Anfang an nicht anwenden will, verzichtet nach § 19 Abs. 3 UStG.
Typische Fehler
- Gewerbeanmeldung erst nach dem ersten Verkauf. Die Anzeigepflicht knüpft an den Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 GewO in Deutschland), nicht an die erste Bestellung.
- Fragebogen liegen gelassen. In Deutschland sind die Auskünfte nach § 138 Abs. 1b Satz 1 AO innerhalb eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu übermitteln (§ 138 Abs. 4 AO); auf die Rechnung gehören nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG die dem Unternehmer erteilte Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Für Rechnungen über Kleinbeträge bis 250 Euro Gesamtbetrag genügen nach § 33 Satz 1 UStDV der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung sowie das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag in einer Summe samt dem anzuwendenden Steuersatz oder, im Fall einer Steuerbefreiung, einem Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt; diese Erleichterung gilt nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG, also nicht für innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Abs. 1 UStG, innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6a UStG und Leistungen im Sinne des § 13b UStG.
- Kleinunternehmerregelung gewählt und die Auslandsumsätze übersehen. In Deutschland zählen Verkäufe an Privatkunden in andere EU-Staaten zusammen mit den in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG genannten Leistungen zur 10.000-Euro-Schwelle des § 3c Abs. 4 UStG, die den Ort der Lieferung bestimmt, solange der Shop in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist; wer sie nicht prüft, verliert den Überblick.
- OSS-Frist versäumt. In Deutschland muss die Anzeige vor Beginn des Besteuerungszeitraums eingehen, ab dem Sie das Verfahren nutzen (§ 18j Abs. 1 UStG); nur für die erste Lieferung greift die Ausnahme des Art. 57d Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011.
Checkliste für den Start
- Land des Sitzes und die passende Rechtsform festlegen, siehe Rechtsform wählen.
- Gewerbe anmelden, wenn der Sitz in Deutschland (§ 14 Abs. 1 GewO) oder in Österreich (§ 339 Abs. 1 GewO 1994) liegt: Gewerbeanmeldung in Deutschland und Gewerbeanmeldung in Österreich.
- Steuerliche Erfassung einreichen: in Deutschland der Fragebogen nach § 138 Abs. 1b AO innerhalb eines Monats (§ 138 Abs. 4 AO), in Österreich binnen eines Monats nach § 121 BAO, in der Schweiz die MWST-Anmeldung innert 30 Tagen nach Beginn der Steuerpflicht, wenn keine Befreiung nach Art. 10 Abs. 2 MWSTG greift (Art. 66 Abs. 1 MWSTG; Art. 123 Abs. 2 Bst. e MWSTV). In Deutschland kann die steuerliche Tätigkeit nach der ELSTER-Ausfüllhilfe vor der Gewerbeanmeldung beginnen, weil Vorbereitungshandlungen bereits zählen.
- Kleinunternehmerregelung prüfen und den Verzicht bewusst entscheiden: Deutschland 25.000/100.000 Euro, im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit 25.000 Euro, wobei der Umsatz, mit dem diese Grenze überschritten wird, in voller Höhe und ebenso die danach ausgeführten Umsätze regelbesteuert werden (§ 19 UStG; Verzicht nach § 19 Abs. 3 UStG), Österreich 55.000 Euro mit einer Toleranz bis 60.500 Euro bei Überschreitung um bis zu 10 Prozent (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994), Schweiz unter CHF 100’000 Jahresumsatz im In- und Ausland aus nicht von der Steuer ausgenommenen Leistungen (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG).
- Besteuerungsart festlegen oder die gesetzliche Vorgabe prüfen (§ 20 UStG in Deutschland; in Österreich nach § 17 UStG 1994 trägt bei Umsätzen aus Tätigkeiten im Sinne des § 22 Z 1 EStG 1988 sowie beim Betrieb von Gas-, Wasser-, Elektrizitäts- und Heizwerken und Anstalten zur Müllbeseitigung und Abwasserabfuhr schon Abs. 1 die Istbesteuerung ohne Umsatzgrenze, bei Umsätzen aus Tätigkeiten nach §§ 21 und 23 EStG 1988 die Buchführungspflicht und bei den übrigen Umsätzen, die Abs. 1 nicht erfasst, ein Gesamtumsatz von nicht mehr als 110.000 Euro aus einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre; in der Schweiz nach Art. 39 MWSTG).
- OSS prüfen, wenn Sie an Privatkunden in andere EU-Staaten verkaufen: OSS in Deutschland und OSS in Österreich.
- Die laufende Buchhaltung einrichten, siehe Buchhaltung im Onlineshop.