DeutschlandAnleitung

Gewerbe anmelden für den Onlineshop in Deutschland

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Ein Onlineshop mit fester Betriebsstätte, in dem Sie gewerblich Waren verkaufen, ist ein stehendes Gewerbe: Sie zeigen den Beginn des Betriebs bei der Gemeinde an; die Anzeige ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO gleichzeitig mit dem Beginn zu erstatten. Binnen eines Monats reichen Sie den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung über Mein ELSTER ein (§ 138 Abs. 4 AO). Die Anmeldegebühr folgt dem Kostenrecht des Landes, in Bayern 25 bis 100 Euro.

Das Wichtigste

  • Ein Onlineshop mit fester Betriebsstätte, über den Sie gewerblich Waren verkaufen, ist ein stehendes Gewerbe; die Anzeige ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs zu erstatten.
  • Die Behörde bescheinigt den Empfang der Anzeige innerhalb von drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO).
  • Die Auskünfte für das Finanzamt gehen binnen eines Monats elektronisch über Mein ELSTER (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO).
  • Die Anmeldegebühr folgt dem Kostenrecht des Landes, in Bayern 25 bis 100 Euro (Kostenverzeichnis zum Kostengesetz, Tarif-Nr. 5.III.5/2.).
  • Pflichtmitglied der IHK ist, wer im Kammerbezirk eine Betriebsstätte hat und zur Gewerbesteuer veranlagt ist (§ 2 Abs. 1 IHKG).
  • Kleine Einzelunternehmen ohne Handelsregistereintrag sind bis 5.200 Euro Gewinn vom IHK-Beitrag freigestellt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG).

Was Sie vorab brauchen

Für die Anmeldung eines Onlineshops in Deutschland halten Sie bereit:

  • die betriebliche Anschrift, also Büro, Lager oder Wohnung, in denen Sie den Shop betreiben;
  • eine kurze Beschreibung der Tätigkeit, etwa “Handel mit Elektronikzubehör über das Internet”;
  • Personalausweis oder Reisepass, bei juristischen Personen zusätzlich einen aktuellen Handelsregisterauszug;
  • bei einem überwachungsbedürftigen Gewerbe ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 38 Abs. 1 GewO);
  • einen Zugang zu Mein ELSTER; die Registrierung dort ist nach dem Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern kostenfrei;
  • die Zahlen des ersten Jahres: geplanter Umsatz, geplanter Gewinn und die Entscheidung über die Kleinunternehmerregelung.

Schritt für Schritt: Gewerbe anmelden und steuerlich erfassen

Schritt 1: Betriebsstätte und Tätigkeit festlegen

Wer Waren über eine Website verkauft und dafür eine feste Niederlassung unterhält, betreibt ein stehendes Gewerbe. Gewerblich ist nach § 15 Abs. 2 EStG eine selbstständige nachhaltige Betätigung mit Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr; freie Berufe sowie Land- und Forstwirtschaft fallen nicht darunter. Verkaufen Sie nur gelegentlich eigene gebrauchte Gegenstände, fehlt es an der Nachhaltigkeit; die Abgrenzung behandelt der Artikel Einkünfte aus Marktplatzverkäufen.

Schritt 2: Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde einreichen

§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO verlangt, den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes gleichzeitig mit dem Beginn anzuzeigen; nach der bayerischen Leistungsbeschreibung ist die Anzeige vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Verwenden Sie den Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 der Gewerbeanzeigeverordnung, vollständig maschinell oder in Druckbuchstaben ausgefüllt (§ 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 GewAnzV). Bei elektronischer Anzeige darf die Behörde Formabweichungen zulassen; das Unterschriftsfeld (Feld 33) entfällt (§ 2 Abs. 1 GewAnzV). In Bayern geht die Anmeldung nach der Leistungsbeschreibung des BayernPortals an die Gemeinde am Ort der Tätigkeit oder an die Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer; im Übrigen bestimmt das Landesrecht, welche Stelle zuständig ist.

Schritt 3: Empfangsbescheinigung abwarten

§ 15 Abs. 1 GewO gibt der Behörde drei Tage: Sie bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Die Leistungsbeschreibung der Stadt Crimmitschau nennt für die schriftliche Anmeldung dieselbe Spanne.

Die Angaben müssen Sie danach nicht bei jeder Stelle wiederholen: Die Daten gehen regelmäßig an die Industrie- und Handelskammer, die Handwerkskammer, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung zur Weiterleitung an die zuständige Berufsgenossenschaft und das Finanzamt (§ 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1, 2, 6 und 13 GewO; § 3 Abs. 1 GewAnzV). An die statistischen Ämter der Länder übermittelt die Behörde Daten aus den Anzeigen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 für die monatliche Bundesstatistik (§ 14 Abs. 13 Satz 1 und 5 GewO; § 3 Abs. 2 GewAnzV); die Übermittlung zum Statistikregister nach § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 9 GewO betrifft nur die Fälle des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, also Verlegung sowie Wechsel oder Ausdehnung des Gegenstands des Gewerbes. Die Gemeinde unterrichtet das Finanzamt zusätzlich unverzüglich (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO).

Schritt 4: Fragebogen zur steuerlichen Erfassung übermitteln

Die Anmeldung bei der Gemeinde ersetzt die Steuererfassung nicht. § 138 Abs. 1b Satz 1 AO verlangt weitere Auskünfte über die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse; nach Satz 2 übermitteln Sie sie nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle, also elektronisch, und auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall erteilen Sie die Auskünfte auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Satz 3).

Die Frist steht in § 138 Abs. 4 AO: einen Monat nach dem meldepflichtigen Ereignis, hier der Eröffnung des Betriebs. Das Merkblatt des Bayerischen Landesamts für Steuern nennt dieselbe Frist und empfiehlt, sich rechtzeitig bei Mein ELSTER zu registrieren: Die Zugangsdaten kommen in einem zweistufigen Verfahren per E-Mail und per Post.

Je nach Rechtsform hält Mein ELSTER einen eigenen Fragebogen bereit. Darin entscheiden Sie über die Kleinunternehmerregelung, die Besteuerungsart und die Erteilung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Die Kleinunternehmerregelung greift, wenn der Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG im Vorjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschreitet. Im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt dagegen nach der Auffassung der Steuerverwaltung allein eine Grenze von 25.000 Euro für das laufende Kalenderjahr; schon der Umsatz, mit dem Sie sie überschreiten, unterliegt der Regelbesteuerung, siehe Kleinunternehmer im Onlineshop.

Schritt 5: Steuernummer und USt-IdNr. einrichten

Die Steuernummer teilt das Finanzamt erst zu, wenn der ausgefüllte Fragebogen mit den erforderlichen Unterlagen vorliegt; nach dem Merkblatt erfolgt die Bekanntgabe auf dem Postweg. Eine Frist für diese Zuteilung nennt § 138 AO nicht.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt das Bundeszentralamt für Steuern auf schriftlichen Antrag (§ 27a Abs. 1 Satz 1 und 4 UStG); im Fragebogen können Sie sie mitbeantragen, das Finanzamt informiert dann das Bundeszentralamt. Wann Sie sie im Shop brauchen, steht in USt-IdNr. beantragen.

Schritt 6: IHK-Beitrag prüfen

Kammerzugehörig – und damit Pflichtmitglied – sind nach § 2 Abs. 1 IHKG natürliche Personen, Handelsgesellschaften, andere Personenmehrheiten und juristische Personen, die im Kammerbezirk eine Betriebsstätte unterhalten, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Die Gewerbeanzeige geht nach § 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 GewO an die Kammer, deshalb meldet sie sich von selbst; Handwerksbetriebe gehören nach § 2 Abs. 3 IHKG nur mit ihrem nichthandwerklichen Betriebsteil dazu.

Erhoben werden ein Grundbeitrag und eine Umlage, deren Höhe die Beitragsordnung der örtlichen Kammer festlegt (§ 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 IHKG). Drei Entlastungen stehen im Gesetz:

  • Natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Handelsregistereintrag sowie eingetragene Vereine, die keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordern, sind vom Beitrag freigestellt, wenn ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, wenn kein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wird, ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 3 IHKG).
  • Die in Satz 3 genannten natürlichen Personen, also Einzelunternehmer, die nicht in das Handelsregister eingetragen sind und deren Betrieb keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, sind im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage befreit, wenn sie in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt noch eine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung von mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft gehalten haben und ihr Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt (§ 3 Abs. 3 Satz 4 IHKG); Personengesellschaften erfasst diese Gründerbefreiung nicht.
  • Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften wird die Bemessungsgrundlage um einen Freibetrag von 15.340 Euro gekürzt (§ 3 Abs. 3 Satz 7 IHKG).

Die Vollversammlung der Kammer kann die Grenzen der Sätze 3 und 4 für ein Geschäftsjahr herabsetzen, wenn die Zahl der beitragspflichtigen Kammerzugehörigen durch diese Freistellungen sonst unter 55 Prozent aller Kammerzugehörigen sinkt (§ 3 Abs. 3 Satz 5 IHKG).

Die Grundlagen fragt die Kammer bei Ihnen ab; nach § 3 Abs. 3 Satz 8 IHKG sind Sie zur Auskunft verpflichtet und die Kammer darf die Geschäftsunterlagen einsehen.

Was die Anmeldung kostet und wie lange sie dauert

Gebührenstand: 14. Oktober 2026. Die Höhe folgt dem Kostenrecht des jeweiligen Landes; die genannten Beträge sind Beispiele aus amtlichen Leistungsbeschreibungen.

Schritt Kosten Frist oder Dauer
Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde Gebühr nach dem Kostenrecht des Landes: in Bayern 25 bis 100 Euro (Kostenverzeichnis zum Kostengesetz, Tarif-Nr. 5.III.5/2.), nach der Leistungsbeschreibung der Stadt Crimmitschau in Sachsen 22 bis 112 Euro Anzeige gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO); Empfangsbescheinigung binnen drei Tagen (§ 15 Abs. 1 GewO)
Angaben an das Finanzamt Das Merkblatt zur steuerlichen Erfassung führt keine Gebühr auf und bezeichnet die ELSTER-Registrierung als kostenfrei innerhalb eines Monats nach der Betriebseröffnung (§ 138 Abs. 4 AO)
Steuernummer keine Gebühr genannt nach Eingang des Fragebogens und der Unterlagen; keine Frist in § 138 AO
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer keine Gebühr genannt Erteilung durch das Bundeszentralamt für Steuern auf schriftlichen Antrag (§ 27a Abs. 1 UStG)
IHK-Grundbeitrag und Umlage nach der Beitragsordnung der örtlichen IHK; Freistellung für natürliche Personen und Personengesellschaften ohne Handelsregistereintrag bis 5.200 Euro Gewinn (Satz 3); Gründerbefreiung nur für die in Satz 3 genannten natürlichen Personen, wenn sie in den fünf Wirtschaftsjahren vor der Betriebseröffnung keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt und keine Beteiligung von mehr als einem Zehntel an einer Kapitalgesellschaft gehalten haben, im Jahr der Betriebseröffnung und im Folgejahr bis 25.000 Euro Gewinn (Satz 4); Freibetrag 15.340 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften (Satz 7); die Kammervollversammlung kann die Grenzen der Sätze 3 und 4 herabsetzen (Satz 5); § 3 Abs. 3 IHKG jährlich ab der Mitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG)

Wann keine Gewerbeanmeldung nötig ist

Drei Fälle sind von der Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO zu trennen: Eine freiberufliche Tätigkeit teilen Sie dem Finanzamt mit (§ 138 Abs. 1 Satz 3 AO), eine nur gelegentliche Veräußerung eigener Sachen ist wegen fehlender Nachhaltigkeit kein Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG), und wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb oder ohne eine gewerbliche Niederlassung Waren vertreibt, braucht eine Reisegewerbekarte (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 GewO), wobei § 55a GewO reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten nennt. Für einen Shop mit fester Betriebsstätte trifft keiner dieser Fälle zu.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Die Empfangsbescheinigung der Gemeinde liegt vor (§ 15 Abs. 1 GewO).
  • Die Sendebestätigung des Fragebogens aus Mein ELSTER ist gespeichert, die Verträge liegen beim Finanzamt.
  • Steuernummer und, falls beantragt, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer liegen vor.
  • Auf den IHK-Fragebogen haben Sie geantwortet (§ 3 Abs. 3 Satz 8 IHKG); Beitragsbescheid oder Freistellung sind abgelegt.
  • Die Rechnungen im Shop tragen die Ausstellerangabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG, also Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer; auf Rechnungen bis 250 Euro Gesamtbetrag verlangt § 33 Satz 1 UStDV diese Angabe nicht, was nach § 33 Satz 3 UStDV nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt; Kleinunternehmer dürfen nach § 34a Satz 1 Nr. 2 UStDV stattdessen eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer angeben; siehe Rechnungen im Onlineshop.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Kein ELSTER-Zugang nach zwei Wochen Zugangsdaten kommen in zwei Schritten per E-Mail und per Post Postweg abwarten und im ELSTER-Konto den Status prüfen
Steuernummer fehlt Fragebogen oder Unterlagen sind noch nicht vollständig beim Finanzamt Fehlende Verträge und Nachweise nachreichen; die Zuteilung setzt vollständigen Eingang voraus
Das Gewerbeamt verlangt zusätzliche Nachweise Überwachungsbedürftiges Gewerbe nach § 38 Abs. 1 GewO, etwa An- und Verkauf hochwertiger Gebrauchtwaren Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 BZRG) und Gewerbezentralregisterauszug (§ 150 Abs. 5 GewO) beantragen und vorlegen
Anmeldung erst nach dem ersten Verkauf Die Anzeigepflicht knüpft an den Beginn des Betriebs (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO) Anzeige unverzüglich nachholen; sie ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b GewO
IHK-Beitragsbescheid trotz kleinem Gewinn Freistellung oder Freibetrag wurde nicht berücksichtigt Bescheid prüfen, Bemessungsgrundlagen offenlegen und die Freistellung nach § 3 Abs. 3 IHKG geltend machen

Wann Sie Hilfe holen sollten

Die Rechtsform entscheidet über Haftung, Buchführung und Kosten: Für den Vergleich von Einzelunternehmen, GmbH und UG steht Rechtsform für den Onlineshop bereit, für die laufende Buchhaltung Buchhaltung im Onlineshop.

Holen Sie eine Steuerberatung dazu, wenn Ihre Tätigkeit erlaubnispflichtig oder überwachungsbedürftig ist, wenn Sie über den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung oder die Ist-Versteuerung entscheiden oder wenn ein Bescheid der Gemeinde oder der IHK Bemessungsgrundlagen nennt, die Sie nicht nachvollziehen können. Den Überblick über den Start gibt Steuern beim Start im Onlinehandel; die Schritte für Österreich stehen in Gewerbeanmeldung in Österreich.

Häufige Fragen

Muss die Gewerbeanmeldung vor dem ersten Verkauf im Shop vorliegen?

Für ein stehendes Gewerbe knüpft § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO an den Beginn des Betriebs, nicht an die erste Rechnung; nach der bayerischen Leistungsbeschreibung ist die Anzeige vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen. Wann dieser Beginn in Ihrem Fall liegt, klären Sie im Zweifel mit der Gemeinde.

Zahlt eine GmbH eine höhere Gewerbegebühr als ein Einzelunternehmen?

Die Gebühr folgt dem Kostenrecht des Landes; das bayerische Kostenverzeichnis nennt für die Anmeldung einen Rahmen von 25 bis 100 Euro. Bei einer GmbH oder UG kommen die Kosten der notariellen Beurkundung und der Handelsregistereintragung hinzu; siehe [Rechtsform für den Onlineshop](/steuern/rechtsform-onlineshop-vergleich/).

Meldet sich die IHK von selbst?

Ja. Die Behörde übermittelt Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die Industrie- und Handelskammer (§ 14 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 GewO). Kammerzugehörig sind nach § 2 Abs. 1 IHKG natürliche Personen mit Betriebsstätte im Kammerbezirk, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind; die Daten für den Beitrag fragt die Kammer nach § 3 Abs. 3 Satz 8 IHKG bei Ihnen ab.

Was droht, wenn ich die Anmeldung vergesse?

Die unterlassene oder verspätete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden (§ 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b und Abs. 3 GewO). Reichen Sie die Anzeige und den Fragebogen nach; die Steuernummer teilt das Finanzamt erst nach Eingang des Fragebogens mit.

Quellen

  1. Gewerbeordnung (GewO), § 14 Anzeigepflicht; Verordnungsermächtigung (Fassung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 215)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gewerbeordnung (GewO), § 15 Empfangsbescheinigung, Betrieb ohne ZulassungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gewerbeordnung (GewO), § 38 Überwachungsbedürftige GewerbeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gewerbeordnung (GewO), § 55 ReisegewerbekarteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gewerbeordnung (GewO), § 146 Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines GewerbesBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV), §§ 1 und 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens (Gewerbeanzeigeverordnung – GewAnzV), § 3 Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere BehördenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Abgabenordnung (AO), § 138 Anzeigen über die Erwerbstätigkeit (Fassung: zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 199)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Einkommensteuergesetz (EStG), § 15 Einkünfte aus GewerbebetriebBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), § 2 KammerzugehörigeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern (IHKG), § 3 BeiträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Kleinunternehmer und § 27a Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Gewerbeordnung (GewO), § 55a Reisegewerbekartenfreie TätigkeitenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Kleinunternehmer - Neuregelung ab 2025, Fragen und Antworten (auch zum Gründungsjahr)Hessische Steuerverwaltung, Finanzamt Hessen · abgerufen am
  18. Wichtige Informationen zur steuerlichen Erfassung bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit (Merkblatt, Fassung Juni 2025)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  19. Mein ELSTER, Hilfe zu den Formularen: Fragebogen zur steuerlichen ErfassungBayerisches Landesamt für Steuern und Bundesministerium der Finanzen, ELSTER · abgerufen am
  20. Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung (Leistungsbeschreibung)Freistaat Bayern, BayernPortal · abgerufen am
  21. Gewerbe anmelden (Leistungsbeschreibung der Stadt Crimmitschau)Stadt Crimmitschau · abgerufen am