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Einkünfte aus Marktplatzverkäufen: Gewerblich oder privat?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Verkäufe über Marktplätze in Deutschland (Einkommen- und Umsatzsteuer); Punkteraster als redaktionelle Orientierung, kein gesetzlicher Test

Kurz gesagt

Ob Verkäufe über einen Marktplatz in Deutschland gewerblich sind, entscheidet keine feste Zahl, sondern das Gesamtbild. Dabei sind zwei Steuerarten zu trennen. Umsatzsteuerlich ist Unternehmer, wer selbständig und nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig ist; eine Gewinnabsicht ist nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 UStG). Einkommensteuerlich ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (§ 15 Abs. 2 EStG); hier ist die Gewinnerzielungsabsicht zusätzlich erforderlich. Für beide Fragen sprechen dieselben Merkmale: Dauer und Intensität, Zahl der Verkäufe, Höhe der Entgelte und ein planmäßiger, händlertypischer Auftritt (BFH, Urteile vom 26. April 2012 – V R 2/11 und vom 12. Mai 2022 – V R 19/20, jeweils zur Umsatzsteuer). Ein privater Plattform-Zugang ändert nichts.

Das Wichtigste

  • Maßgeblich ist das Gesamtbild der Verhältnisse; § 15 Abs. 2 EStG nennt keine feste Zahl von Verkäufen.
  • Die BFH-Kriterien zum Unternehmerbegriff (Umsatzsteuer): Dauer und Intensität, Höhe der Entgelte, Zahl der Umsätze, planmäßiges Tätigwerden, Beteiligung am Markt.
  • Der Plattform-Zugang, privat oder gewerblich gewählt, ist für die Einordnung ohne Bedeutung (BFH, V R 2/11, zur Umsatzsteuer).
  • Umsatzsteuer verlangt keine Gewinnerzielungsabsicht (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG), Einkommensteuer verlangt sie (§ 15 Abs. 2 EStG).
  • Gewerblich: Gewerbeanmeldung bei der Gemeinde (§ 14 GewO), Fragebogen binnen eines Monats (§ 138 Abs. 4 AO).
  • Die Freistellung nach dem PStTG greift nur, wenn ein Anbieter unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und daraus weniger als 2 000 Euro Vergütung erhält; sie betrifft nur die Meldung der Plattform, nicht die Gewerbefrage. Adressat der Meldung ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG das Bundeszentralamt für Steuern; ein meldender Plattformbetreiber, der die Angaben auch nach dem Recht mindestens eines anderen EU-Mitgliedstaats melden müsste, kann nach § 13 Abs. 2 PStTG stattdessen die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats wählen und ist dann von der Meldung an das Bundeszentralamt befreit; nach § 13 Abs. 3 PStTG befreit auch der Nachweis, dass ein anderer Betreiber derselben Plattform gemeldet hat.

Einzelne Verkäufe über einen Marktplatz sagen wenig darüber, wie das Finanzamt die Tätigkeit einordnet. Erst mehrere Merkmale zusammen ergeben ein Bild. Die Grenze verläuft in Deutschland zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Handel, und beide Seiten haben unterschiedliche Folgen.

Worauf es steuerlich ankommt

Zwei Vorschriften entscheiden, und beide hängen am selben Merkmal der Nachhaltigkeit.

Für die Einkommensteuer ist Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht unternommen wird, Gewinn zu erzielen, und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, sofern sie weder Land- und Forstwirtschaft noch freier Beruf noch andere selbständige Arbeit ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Ein Nebenzweck der Gewinnerzielung genügt (§ 15 Abs. 2 Satz 3 EStG); fehlt die Gewinnabsicht ganz, fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht.

Für die Umsatzsteuer ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG). Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Umsatzsteuer fragt also nicht nach dem Gewinn, die Einkommensteuer schon.

Die Merkmale aus der Rechtsprechung

Der Bundesfinanzhof gewichtet beim Verkauf über eine Internetplattform mehrere Kriterien und stellt auf das Gesamtbild ab. Eine abschließende Liste gibt es nicht; die folgenden Merkmale sind zu würdigen und je nach Fall unterschiedlich schwer (Urteil vom 26. April 2012 – V R 2/11: Dauer und Intensität des Tätigwerdens, Höhe der Entgelte, Beteiligung am Markt, Zahl der ausgeführten Umsätze, planmäßiges Tätigwerden). Diese Urteile sind zum Unternehmerbegriff des Umsatzsteuerrechts ergangen; die Merkmale zeigen dort, ob eine nachhaltige Tätigkeit vorliegt. Für die Einordnung als Gewerbebetrieb in der Einkommensteuer tritt die Absicht hinzu, Gewinn zu erzielen (§ 15 Abs. 2 EStG).

Merkmal Spricht für eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit (Umsatzsteuer) Spricht für private Vermögensverwaltung
Dauer und Intensität Verkäufe über mehrere Jahre, regelmäßig einmalige oder kurze Auflösung eigenen Vermögens
Zahl der Verkäufe viele Verkäufe im Kalenderjahr wenige Verkäufe im Kalenderjahr
Höhe der Entgelte deutlich steigende Erlöse, über der Kleinunternehmergrenze geringe, gleichbleibende Erlöse
Planmäßiges Vorgehen Ankauf zum Wiederverkauf, Produktbeschreibungen, Fotos, Kategorien, Mindestpreise Verkauf ohne Vorbereitung
Beschaffung der Ware Ware wird eingekauft oder aus Haushaltsauflösungen geholt ausschließlich eigene Gebrauchtware
Organisation Verpacken, Versand, mehrere Konten, Aufzeichnungen kein nennenswerter Aufwand
Beteiligung am Markt dauerhaftes Auftreten als Anbieter kein Auftritt als Händler

Die Rechtsprechung hebt mehrere Punkte ausdrücklich hervor. Erstens hängt die Beurteilung als nachhaltig nicht davon ab, ob schon beim Einkauf eine Wiederverkaufsabsicht bestand (V R 2/11, Leitsatz 1). Zweitens liegt bei der laufenden Veräußerung von Gegenständen in erheblichem Umfang keine nur private Vermögensverwaltung vor, wenn der Verkäufer aktive Schritte zum Vertrieb unternimmt und sich dabei ähnlicher Mittel bedient wie ein Händler (V R 2/11, Leitsatz 2). Im Urteil vom 12. Mai 2022 – V R 19/20 wertete der Bundesfinanzhof mehrere hundert Auktionen im Jahr über fünf Jahre als nachhaltige Tätigkeit; der dafür nötige Aufwand mit Verpackungsmaterial, Fotos und Porto sprach zusätzlich dafür. Ob ein privater oder gewerblicher Plattform-Zugang gewählt wurde, war ohne Bedeutung.

Prüfhinweise für den Einzelfall

Sechs der genannten Merkmale lassen sich zu Prüfhinweisen ordnen, mit denen Sie festhalten, wie stark jeder Punkt im konkreten Fall für eine nachhaltige, unternehmerische Tätigkeit spricht. Das folgende Raster ist eine redaktionelle Orientierung und kein gesetzlicher Test; es ersetzt keine Würdigung des Einzelfalls.

Prüfhinweis 0 Punkte 1 Punkt 2 Punkte
Dauer der Tätigkeit unter einem Jahr ein bis drei Jahre über drei Jahre
Verkäufe je Kalenderjahr unter 30 30 bis 200 über 200
Entgelte je Kalenderjahr unter 2 000 Euro 2 000 bis 25 000 Euro über 25 000 Euro
Beschaffung der Ware nur eigene Gebrauchtware gelegentlich zugekauft regelmäßig zum Weiterverkauf eingekauft
Planmäßiger Auftritt ohne Vorbereitung einzelne Maßnahmen (Fotos, Beschreibung) durchgängig (Kategorien, Mindestpreise, Fotos)
Organisation kein Aufwand Verpacken und Versand mehrere Konten, Aufzeichnungen, Steuerberatung

Die Punkte sind nur eine Merkhilfe für den eigenen Befund. Weder das Gesetz noch die Rechtsprechung geben eine Punktzahl vor, bei der eine Tätigkeit gewerblich wird; der Bundesfinanzhof verlangt eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, und die Merkmale wiegen je nach Fall unterschiedlich schwer (§ 15 Abs. 2 EStG; BFH, Urteil vom 26. April 2012 – V R 2/11).

Zwei erfundene Beispielfälle zeigen, wie sich der eigene Befund festhalten lässt. Person A löst in sechs Monaten ihre eigene Sammlung auf: 40 Verkäufe, 3 500 Euro Erlös, Ware nur aus eigenem Bestand, einzelne Fotos; das ergibt einen Zwischenstand von 3 Punkten. Person B kauft vier Jahre lang Gegenstände aus Haushaltsauflösungen ein und verkauft sie weiter: 450 Verkäufe im Jahr, 45 000 Euro Erlös, mehrere Konten, durchgehend Fotos, Kategorien und Mindestpreise; das ergibt 12 Punkte. Die Zahl ist in beiden Fällen keine Einordnung, sondern zeigt nur, welche Merkmale im jeweiligen Fall in welche Richtung weisen.

Was folgt, wenn die Tätigkeit gewerblich ist

Ist die Tätigkeit als Gewerbebetrieb eingeordnet, greifen mehrere Pflichten zusammen: Gewerbeanmeldung, Erfassung beim Finanzamt, Umsatzsteuer und eine Gewinnermittlung.

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes anfängt, muss das der zuständigen Behörde anzeigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 GewO). Die Gemeinde unterrichtet das nach § 22 Abs. 1 AO zuständige Finanzamt von der Anzeige (§ 138 Abs. 1 Satz 1 AO). Zusätzlich sind dem Finanzamt die für die Besteuerung erheblichen Verhältnisse zu erteilen, und diese Mitteilung ist binnen eines Monats nach dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten (§ 138 Abs. 1b und Abs. 4 AO). Was dabei zu beachten ist, steht unter Gewerbe anmelden für den Onlineshop in Deutschland.

Für die Umsatzsteuer sind Sie damit Unternehmer. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG kann Ihre Umsätze von der Steuer befreien; sie ändert aber nichts an der Unternehmereigenschaft. Den Gewinn ermitteln Sie mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG oder durch Bilanzierung; greifen die Grenzen des § 141 AO, sind Sie zur Buchführung verpflichtet. Diese Pflicht beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO).

Seit dem Meldezeitraum 2023 müssen meldende Plattformbetreiber die gesetzlich bestimmten Angaben zu ihren meldepflichtigen Anbietern melden (§§ 3, 4, 5, 13 und 29 PStTG). Adressat ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 PStTG das Bundeszentralamt für Steuern. Ein meldender Plattformbetreiber, der dieselben Angaben auch nach dem Recht mindestens eines anderen EU-Mitgliedstaats an die dort zuständige Behörde melden müsste, entscheidet nach § 13 Abs. 2 PStTG, an welche Behörde er meldet; meldet er an die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats, ist er von der Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern befreit. Betreiben mehrere Rechtsträger dieselbe Plattform, ist nach § 13 Abs. 3 PStTG jeder für sich meldepflichtig; befreit ist, wer nachweisen kann, dass ein anderer Betreiber die Angaben an das Bundeszentralamt für Steuern oder an die zuständige Behörde eines anderen EU-Mitgliedstaats gemeldet hat. Die Einzelheiten stehen unter DAC7: Was Plattformen über Ihre Verkäufe melden; die Haftung des Plattformbetreibers für die Umsatzsteuer behandelt Marktplatz-Umsatzsteuer und Plattformhaftung.

Was privat bleibt

Bleibt die Tätigkeit private Vermögensverwaltung, entsteht Einkommensteuer nur aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG, und nur unter dessen Voraussetzungen: wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung eines anderen Wirtschaftsguts nicht mehr als ein Jahr liegt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Bei einem Wirtschaftsgut, aus dessen Nutzung als Einkunftsquelle in mindestens einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt wurden, verlängert sich der Zeitraum auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG). Gegenstände des täglichen Gebrauchs sind von der Ein-Jahres-Frist ausgenommen (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Gewinne bleiben steuerfrei, solange der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1 000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG).

Typische Fehler

  • Die 30-Verkäufe-Grenze als Gewerbegrenze lesen. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG regelt allein die Meldung der Plattform: Die Freistellung greift nur, wenn unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft wurden und die Vergütung daraus insgesamt unter 2 000 Euro bleibt. Für die Gewerbefrage sagt das nichts; auch bei 20 Verkäufen kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen.
  • Sich auf den privaten Zugang verlassen. Der Plattform-Zugang ist nach V R 2/11 ohne Bedeutung; entscheidend ist das Auftreten am Markt.
  • Aus fehlender Gewinnabsicht auf privat schließen. Für die Umsatzsteuer ist die Gewinnabsicht unerheblich (§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG); nur die Einkommensteuer setzt Einkünfteerzielungsabsicht voraus.
  • Nur die Umsatzsteuer prüfen. Eine gewerbliche Tätigkeit betrifft daneben die Einkommensteuer und die Aufzeichnungs- und Buchführungspflichten.
  • Einmaligkeit mit Dauer verwechseln. Eine Sammlungsauflösung kann privat bleiben; verkauft dieselbe Person aber über Jahre in großem Umfang, kann auch die Auflösung eigenen Vermögens nachhaltig sein (V R 2/11). Entscheidend sind Umfang und Organisation, nicht die Herkunft der Ware allein.

So gehen Sie vor

  1. Notieren Sie für die letzten zwölf Monate die Zahl der Verkäufe und die Erlöse je Marktplatz.
  2. Prüfen Sie die übrigen Merkmale der Tabelle: Dauer, Beschaffung, planmäßiger Auftritt und Organisation.
  3. Halten Sie mit dem Raster der Prüfhinweise fest, wie stark die einzelnen Merkmale im konkreten Fall ausgeprägt sind, und würdigen Sie das Gesamtbild.
  4. Klären Sie eine unklare Einordnung mit Ihrer Steuerberatung, bevor das Finanzamt nachfragt; eine reine Punktzahl entscheidet die Frage nicht.
  5. Ist die Tätigkeit gewerblich, melden Sie das Gewerbe an (§ 14 GewO) und reichen den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung binnen eines Monats nach (§ 138 Abs. 4 AO).

Häufige Fragen

Ab wie vielen Verkäufen bin ich gewerblich?

Eine feste Zahl nennt weder das Gesetz noch die Rechtsprechung. Der Bundesfinanzhof stellt auf das Gesamtbild ab: Im entschiedenen Fall sprachen mehrere hundert Auktionen im Jahr über fünf Jahre für eine nachhaltige Tätigkeit (Urteil vom 12. Mai 2022 – V R 19/20). Prüfen Sie immer mehrere Merkmale zugleich, nicht nur die Zahl.

Reicht ein privater Zugang bei der Plattform, um privat zu bleiben?

Nein. Nach dem Bundesfinanzhof kommt es nicht darauf an, ob der Verkäufer einen privaten oder einen gewerblichen Zugang gewählt hat; die Merkmale unternehmerischen Handelns stehen nicht zur Wahl (Urteil vom 26. April 2012 – V R 2/11). Entscheidend ist, wie Sie am Markt auftreten.

Ist die 30-Verkäufe-Grenze des PStTG zugleich die Gewerbegrenze?

Nein. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 PStTG regelt allein, wann Sie als Anbieter freigestellt und deshalb nicht meldepflichtig sind: wenn Sie unter Inanspruchnahme derselben Plattform in weniger als 30 Fällen Waren verkauft und dadurch insgesamt weniger als 2 000 Euro Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben bekommen haben. Für die Frage gewerblich oder privat sagt diese Grenze nichts.

Bleibt es privat, wenn ich meine eigene Sammlung auflöse?

Eine einmalige Auflösung eigenen Vermögens kann private Vermögensverwaltung bleiben. Der Bundesfinanzhof hat aber Verkäufe über Jahre in großem Umfang trotz fehlender Wiederverkaufsabsicht als nachhaltig eingeordnet (Urteil vom 26. April 2012 – V R 2/11). Entscheidend sind Beschaffung, Dauer, Umfang und Planmäßigkeit, nicht die Bezeichnung als Sammlung.

Muss ich als Kleinunternehmer keine Umsatzsteuer zahlen?

Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) greift für einen im Inland ansässigen Unternehmer, der nicht auf die Befreiung verzichtet hat, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25 000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überschreitet; im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit gilt nach der Verwaltungsauffassung nur die Grenze von 25 000 Euro. Unternehmer bleiben Sie trotzdem; auf die Frage gewerblich oder privat wirkt die Regelung nicht.

Quellen

  1. Einkommensteuergesetz (EStG), § 15 Einkünfte aus GewerbebetriebBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Einkommensteuergesetz (EStG), § 23 Private VeräußerungsgeschäfteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im AllgemeinenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 2 Unternehmer, UnternehmenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 KleinunternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Kleinunternehmerregelung: Fragen und Antworten (Hessische Finanzverwaltung), Stand nach dem JStG 2024Finanzamt Hessen · abgerufen am
  7. Gewerbeordnung (GewO), § 14 Anzeigepflicht; VerordnungsermächtigungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Abgabenordnung (AO), § 138 Anzeigen über die ErwerbstätigkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Abgabenordnung (AO), § 141 Buchführungspflicht bestimmter SteuerpflichtigerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), §§ 3, 4, 5 und 29Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG), § 13 MeldepflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. BFH, Urteil vom 26. April 2012 – V R 2/11: Zur Unternehmereigenschaft beim Verkauf von Gegenständen über eBayBundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am
  13. BFH, Urteil vom 12. Mai 2022 – V R 19/20: Unternehmereigenschaft bei planmäßigem An- und Verkauf im Rahmen eines Internethandels (ebay)Bundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am