Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Onlinehändler
Kurz gesagt
Wer in Deutschland nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen muss und tatsächlich keine Bücher führt und keine Abschlüsse macht, kann den Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG); zwingend ist sie nicht. Betriebseinnahmen zählen im Jahr des Zuflusses, Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses (§ 11 EStG); Wareneinkauf ist im Jahr der Zahlung Betriebsausgabe, auch bei Ware, die am 31. Dezember noch im Lager liegt, während Abschreibungen den Gewinn nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG mindern, ohne dass im Jahr der Abschreibung Geld fließt. Abgegeben wird die EÜR nach § 60 Abs. 4 EStDV elektronisch als Anlage EÜR, in der die Umsatzsteuer in den Zeilen 17, 18, 57 und 58 gesondert erfasst wird.
Das Wichtigste
- In Deutschland ist die EÜR zulässig, aber nicht vorgeschrieben: § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG lässt sie zu, solange keine gesetzliche Pflicht zu Büchern und Abschlüssen besteht und tatsächlich keine Bücher geführt und keine Abschlüsse gemacht werden.
- Die steuerliche Buchführungspflicht nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO trifft gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde mehr als 800 000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr oder mehr als 80 000 Euro Gewinn im Wirtschaftsjahr gehabt haben; sie beginnt erst mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung der Finanzbehörde folgt (§ 141 Abs. 2 AO).
- Betriebseinnahmen: die im Jahr zugeflossenen Erlöse aus eigenem Shop und Marktplatz in voller Höhe, erstattete Versandkosten und Anzahlungen; die vereinnahmte Umsatzsteuer gehört hinzu, Erstattungen an Kunden mindern die Einnahmen (§ 11 Abs. 1 EStG).
- Betriebsausgaben: die im Jahr des Abflusses geleisteten Aufwendungen für Wareneinkauf, Verpackung, Ausgangsfrachten, Marktplatzprovision, Zahlungsgebühren, Werbung und Software; dazu gehören die gezahlte Vorsteuer und die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (§ 4 Abs. 4, § 11 Abs. 2 EStG). Abschreibungen setzen keine Zahlung im Jahr der Abschreibung voraus: Für sie gelten die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG), der Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) und die Absetzung für Abnutzung (§ 7 EStG) nach § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG.
- Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können bis 800 Euro netto — um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag vermindert — im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG); für solche Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten über 250 bis einschließlich 1000 Euro netto kann stattdessen einheitlich für alle in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter ein Sammelposten gebildet werden, der im Jahr der Bildung und in den vier folgenden Jahren mit je einem Fünftel aufzulösen ist (§ 6 Abs. 2a EStG); bei Anschaffungskosten über 1000 Euro netto wird über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (§ 7 Abs. 1 EStG).
- Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Anteile, Wertpapiere, Grund und Boden und Gebäude des Umlaufvermögens sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG); sie und die übrigen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gehören mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten in ein laufend geführtes Verzeichnis (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG).
Was Sie vorab brauchen
Dieser Ablauf gilt für Einzelunternehmer und Personengesellschaften mit Sitz in Deutschland, die ihren Gewinn nicht durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Österreich kennt die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mit eigenen Fristen und Formularen, siehe Einnahmen-Ausgaben-Rechnung in Österreich; die Schweiz hat ein eigenes Verfahren, das dieser Artikel nicht behandelt.
Vor dem ersten Schritt brauchen Sie:
- die Klärung, dass Sie weder handelsrechtlich (§§ 238 bis 241 HGB, mit der Befreiung für Einzelkaufleute nach § 241a Satz 1 HGB) noch steuerlich (§ 141 AO) zur Buchführung verpflichtet sind und keine Bücher führen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG),
- die Jahresauswertungen von Shop, Marktplatz und Zahlungsdienstleistern,
- die Belege zu Wareneinkauf, Verpackung, Versand, Werbung und Software,
- ein Verzeichnis des Anlagevermögens mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG),
- einen ELSTER-Zugang mit Zertifikat.
Schritt für Schritt: vom Beleg zur Anlage EÜR
Der Gewinnermittlungszeitraum ist bei einem Gewerbetreibenden ohne Handelsregistereintrag das Kalenderjahr (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EStG); die folgenden Schritte folgen ihm.
- Zulässigkeit prüfen. Die EÜR setzt voraus, dass Sie nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen müssen und auch tatsächlich keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG); die Vorschrift lässt den Überschuss zu, sie schreibt ihn nicht vor. Eine GmbH gilt als Handelsgesellschaft (§ 13 Abs. 3 GmbHG); auf Handelsgesellschaften finden die Vorschriften für Kaufleute Anwendung (§ 6 Abs. 1 HGB), und jeder Kaufmann führt Bücher (§ 238 Abs. 1 HGB). Für eine GmbH ist die EÜR deshalb nicht zulässig. Ein Einzelkaufmann ist dagegen nach § 241a Satz 1 HGB von den §§ 238 bis 241 HGB befreit, wenn er an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss ausweist; unterschreitet er zusätzlich die steuerlichen Grenzen des § 141 Abs. 1 AO und führt er keine Bücher, hindert ihn das Handelsrecht nicht an der EÜR.
- Belege je Zahlungsweg sammeln. Sie brauchen die Rechnungen des eigenen Shops, die Abrechnung des Marktplatzes mit Erlösen und Provisionen (falls Sie dort verkaufen) sowie die Abrechnung des Zahlungsdienstleisters mit Auszahlungen, Gebühren und Rückbuchungen. Ordnen Sie jede Sammelauszahlung den dahinterliegenden Verkäufen zu; die Auszahlung selbst ist kein Erlös, wie die Zahlungsdienstleister-Abrechnung zeigt.
- Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses erfassen. Einnahmen sind in dem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zufließen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 EStG). Dazu gehören die Erlöse aus dem eigenen Shop und die Verkäufe über einen Marktplatz in voller Höhe — die Provision des Marktplatzes kürzt den Erlös nicht, sie ist eine eigene Betriebsausgabe —, vom Kunden erstattete Versandkosten und Anzahlungen. Was Sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmen und verausgaben, ist keine eigene Einnahme (§ 4 Abs. 3 Satz 2 EStG); Erlöse, die Sie im eigenen Namen erzielen, sind es auch dann, wenn ein Marktplatz oder Zahlungsdienstleister das Geld einzieht. Wann der Erlös zufließt, ergibt sich aus der Abrechnung des Marktplatzes. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurz vor Beginn oder kurz nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, gelten als im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit bezogen (§ 11 Abs. 1 Satz 2 EStG).
- Erstattungen im Jahr der Zahlung absetzen. Zahlungen an Kunden wegen Retoure, Widerruf oder Preisanpassung mindern den Überschuss in dem Kalenderjahr, in dem Sie sie leisten (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG); ob sie als Betriebsausgabe oder als Minderung der Betriebseinnahmen erfasst werden, ändert den Gewinn nicht. Eine im Dezember bezahlte Bestellung und ihre Erstattung im Januar wirken deshalb in zwei Jahren. Umsatzsteuerlich gilt ein anderer Zeitpunkt: Der geschuldete Steuerbetrag ist für den Besteuerungszeitraum zu berichtigen, in dem sich die Bemessungsgrundlage ändert (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG); die Belege dazu beschreibt Gutschriften und Stornos.
- Betriebsausgaben im Jahr des Abflusses erfassen. Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind (§ 4 Abs. 4 EStG); abzusetzen sind sie in dem Kalenderjahr, in dem sie geleistet worden sind (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Erfasst werden hier Wareneinkauf, Verpackung, Ausgangsfrachten, Marktplatzprovisionen, Gebühren des Zahlungsdienstleisters, Werbung und Softwarebeiträge. Zu den Betriebsausgaben gehören auch die gezahlte Vorsteuer und die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (Anlage EÜR, Zeilen 57 und 58), während die vereinnahmte Umsatzsteuer eine Betriebseinnahme ist (Zeile 17) und die Erlöse ohne Umsatzsteuer einzutragen sind (Zeile 15). Auch die im Dezember bezahlte Lieferung, die erst im Januar eintrifft, gehört in das Jahr der Zahlung.
- Anlagevermögen abschreiben und verzeichnen. Bei der EÜR sind die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 EStG), über die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG). Abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können bis 800 Euro netto — um den darin enthaltenen Vorsteuerbetrag vermindert — im Jahr der Anschaffung voll als Betriebsausgabe abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG); über 250 bis 1000 Euro netto können Sie stattdessen für alle in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter einheitlich einen Sammelposten bilden, der im Jahr der Bildung und in den vier folgenden Jahren mit je einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen ist (§ 6 Abs. 2a EStG); bei höheren Anschaffungskosten verteilt die Absetzung für Abnutzung sie nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 EStG), und für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, ist auch die Absetzung in fallenden Jahresbeträgen möglich, höchstens mit dem Dreifachen des gleichmäßigen Satzes und höchstens 30 Prozent (§ 7 Abs. 2 EStG). Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und die in Satz 4 genannten Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens gehören mit Anschaffungstag und Anschaffungskosten in ein laufend geführtes Verzeichnis (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG). Nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, Anteile an Kapitalgesellschaften, Wertpapiere und vergleichbare Rechte, Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst bei Zufluss des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG).
- Entnahmen und Einlagen gesondert aufzeichnen. § 4 Abs. 4a EStG begrenzt den Abzug von Schuldzinsen, wenn Überentnahmen getätigt worden sind, und gilt bei der EÜR sinngemäß; für diese Prüfung sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 4a Satz 6 EStG). Legen Sie dafür eine fortlaufende Liste an, in der auch die privat entnommene Ware steht.
- Anlage EÜR übermitteln. Die EÜR ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln (§ 60 Abs. 4 Satz 1 EStDV). In ELSTER heißt das Formular Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR); Sie können es für einen Betrieb einzeln oder zusammen mit der Einkommensteuererklärung abgeben. Seit dem Veranlagungszeitraum 2017 ist die Übermittlung nur mit elektronischer Authentifizierung möglich. Verzichtet das Finanzamt auf Antrag zur Vermeidung unbilliger Härten auf die elektronische Übermittlung, ist der Steuererklärung die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papierform beizufügen (§ 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV).
Wann die EÜR endet: Buchführungspflicht und Fristen
Die EÜR endet, sobald der Betrieb buchführungspflichtig wird. Erfasst sind gewerbliche Unternehmer, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb mehr als 800 000 Euro Gesamtumsatz im Kalenderjahr (Nr. 1) oder mehr als 80 000 Euro Gewinn aus Gewerbebetrieb im Wirtschaftsjahr (Nr. 4) gehabt haben; sie müssen Bücher führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse machen (§ 141 Abs. 1 Satz 1 AO). Das Überschreiten der Grenzen allein beendet die EÜR nicht: Die Pflicht ist vom Beginn des Wirtschaftsjahres an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hinweist, und endet mit Ablauf des Wirtschaftsjahres, das auf die Feststellung des Wegfalls folgt (§ 141 Abs. 2 AO). Der Gesamtumsatz ist die Summe der steuerbaren Umsätze nach vereinnahmten Entgelten abzüglich der in § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG genannten steuerfreien Umsätze, also ohne Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG); Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz (§ 19 Abs. 2 Satz 3 UStG). Die Werte gelten in dieser Höhe seit dem 28. März 2024 und sind auf Umsätze der nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Kalenderjahre und auf Gewinne der nach dem 31. Dezember 2023 beginnenden Wirtschaftsjahre anzuwenden (Art. 97 § 19 Abs. 3 und 4 EGAO).
Einzelkaufleute sind zusätzlich handelsrechtlich befreit: Sie brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden, wenn sie an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss ausweisen (§ 241a Satz 1 HGB in der ab dem 28. März 2024 geltenden Fassung). Wer nach Handelsrecht Bücher führt, erfüllt diese Pflicht auch für die Besteuerung (§ 140 AO); die steuerliche Pflicht nach § 141 AO bleibt daneben bestehen, denn sie greift nach ihrem Wortlaut auch dann, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt (§ 141 Abs. 1 Satz 1 AO).
Für die Abgabe gelten die Fristen der Einkommensteuererklärung, zu der die Anlage EÜR gehört: spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres (§ 149 Abs. 2 Satz 1 AO), bei Erstellung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe bis zum letzten Tag des Monats Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres (§ 149 Abs. 3 AO). Wird die Erklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben, ist ein Verspätungszuschlag festzusetzen (§ 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO); nach § 152 Abs. 3 AO gilt das nicht, wenn die Finanzbehörde die Frist nach § 109 AO verlängert hat oder rückwirkend verlängert, wenn die Steuer auf null Euro oder einen negativen Betrag festgesetzt wird oder wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Für den Besteuerungszeitraum 2024 gelten abweichende Werte: Dort ist der Verspätungszuschlag erst nach 16 Monaten festzusetzen, und die Frist für Angehörige der steuerberatenden Berufe endete am 30. April 2026 (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. d und Nr. 1 Buchst. e EGAO). Können Sie Bücher oder Aufzeichnungen, die Sie nach den Steuergesetzen führen müssen, nicht vorlegen, kann das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen schätzen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 AO).
Beispielrechnung: kleiner Shop mit Lager, Marktplatz und Retouren
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen für das Kalenderjahr 2026. Annahmen: Einzelunternehmer mit Sitz in Deutschland, Regelbesteuerung mit Vorsteuerabzug, alle Beträge der Tabellen sind Nettobeträge; auf alle Verkäufe und alle mit Vorsteuer belasteten Aufwendungen entfällt der Regelsteuersatz von 19 Prozent; Verkäufe, Erstattungen und Umsatzsteuerzahlungen sind im Beispieljahr zu- und abgeflossen; Regale, Kamera und Notebook wurden in früheren Jahren angeschafft und haben einzeln mehr als 800 Euro netto gekostet, im Beispieljahr fällt für sie nur die Absetzung für Abnutzung an. Wer als Kleinunternehmer nach § 19 UStG steuerfrei verkauft, hat keinen Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 UStG) und trägt in der Anlage EÜR die Beträge ein, die tatsächlich fließen; Einzelheiten unter Kleinunternehmer im Onlineshop.
| Position | Betrag in Euro |
|---|---|
| Verkäufe im eigenen Shop | 62.000 |
| Verkäufe über den Marktplatz (voller Erlös) | 24.000 |
| Vom Kunden erstattete Versandkosten | 3.000 |
| Erstattungen an Kunden (Retouren, Widerrufe) | −5.000 |
| Summe der Betriebseinnahmen | 84.000 |
| Wareneinkauf (im Jahr bezahlt) | 38.000 |
| Verpackung | 1.600 |
| Ausgangsfrachten | 7.400 |
| Marktplatzprovision | 2.900 |
| Gebühren des Zahlungsdienstleisters | 900 |
| Werbung | 2.500 |
| Shopsoftware und Hosting | 1.300 |
| Absetzung für Abnutzung (Regale, Kamera, Notebook) | 1.200 |
| Summe der Betriebsausgaben | 55.800 |
| Gewinn | 28.200 |
Die Tabelle zeigt die Netto-Größen: Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben und der Überschuss, der als Gewinn in die Steuerfestsetzung eingeht.
Aus den Nettobeträgen ergeben sich die vier Umsatzsteuerzeilen der Anlage EÜR:
| Umsatzsteuerzeile der Anlage EÜR | Betrag in Euro |
|---|---|
| Vereinnahmte Umsatzsteuer (Zeile 17) | 15.960 |
| Vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer (Zeile 18) | nicht ausgefüllt |
| Gezahlte Vorsteuerbeträge (Zeile 57) | 10.374 |
| An das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer (Zeile 58) | 5.586 |
| Saldo der Umsatzsteuerzeilen | 0 |
19 Prozent von 84.000 Euro Betriebseinnahmen sind 15.960 Euro; 19 Prozent der mit Vorsteuer belasteten Betriebsausgaben von 54.600 Euro (Wareneinkauf, Verpackung, Ausgangsfrachten, Marktplatzprovision, Gebühren, Werbung und Software) sind 10.374 Euro. Die Zahllast von 5.586 Euro ist die Differenz der beiden Beträge. Unter den Annahmen dieses Beispiels heben sich die vier Zeilen im Ergebnis auf: Die vereinnahmte Umsatzsteuer erhöht den Überschuss ebenso, wie die gezahlte Vorsteuer und die Zahllast ihn mindern. Nach der Anleitung zu Anlage EÜR sind sie trotzdem einzutragen — die umsatzsteuerpflichtigen Betriebseinnahmen ohne Umsatzsteuer (Zeile 15), die vereinnahmte Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Vereinnahmung als Betriebseinnahme (Zeile 17) und die gezahlten Vorsteuerbeträge sowie die an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer als Betriebsausgaben (Zeilen 57 und 58). Übersteigt die Vorsteuer die vereinnahmte Umsatzsteuer, steht der Erstattungsbetrag in Zeile 18, und die Rechnung geht ebenso auf. Im Beispiel bleibt Zeile 18 leer: Zeilen, von denen Sie nicht betroffen sind, werden nach der Anleitung zu Anlage EÜR nicht ausgefüllt, auch nicht mit dem Wert 0,00.
Der Marktplatz hat von den 24.000 Euro Erlös 2.900 Euro Provision einbehalten und 21.100 Euro ausgezahlt. Erfassen Sie nur die Auszahlung, fehlen der Erlöszeile 2.900 Euro und der Ausgabenseite dieselbe Provision; der Gewinn bleibt gleich, die Erlöszeile nicht.
Der Wareneinkauf von 38.000 Euro ist im Jahr der Zahlung abgesetzt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wie viel Ware am 31. Dezember noch im Lager liegt, ändert den Gewinn nicht: Der Bestand wird in der EÜR nicht bewertet, eine Bestandsaufnahme ist in § 4 Abs. 3 EStG nicht vorgesehen. Die Erstattungen von 5.000 Euro mindern den Überschuss im Jahr der Zahlung; zurückgesandte Ware liegt wieder im Lager und wird beim nächsten Verkauf erneut zum Erlös.
Mit 84.000 Euro Betriebseinnahmen und 28.200 Euro Gewinn bleibt der Shop deutlich unter den Grenzen des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO; die EÜR bleibt zulässig. Der Gesamtumsatz entspricht hier den Betriebseinnahmen, weil alle Verkäufe steuerpflichtig sind und im Beispiel kein Anlagevermögen veräußert wurde (§ 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 UStG).
So prüfen Sie das Ergebnis
- Vergleichen Sie die Abrechnungen von Marktplatz und Zahlungsdienstleister mit Ihrer Erlöszeile: Jeder Verkauf ist enthalten, jede Provision und jede Gebühr steht als Betriebsausgabe.
- Stellen Sie die Erstattungen des Jahres den Verkäufen gegenüber und prüfen Sie für jede Position, in welchem Jahr das Geld geflossen ist.
- Halten Sie Ihr Anlageverzeichnis neben die Betriebsausgaben: Anschaffungstag und Anschaffungskosten jedes Wirtschaftsguts des Anlagevermögens und der in § 4 Abs. 3 Satz 4 EStG genannten Wirtschaftsgüter stehen darin (§ 4 Abs. 3 Satz 5 EStG); der Abschreibungsbetrag des Jahres folgt aus § 6 Abs. 2 oder 2a und § 7 EStG.
- Rechnen Sie die Grenzen des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO nach: Der Gewinn steht in der EÜR, der Gesamtumsatz folgt den Regeln des § 19 Abs. 2 Satz 1 und 3 UStG.
- Rechnen Sie die Umsatzsteuerzeilen nach: Vereinnahmte Umsatzsteuer (Zeile 17) plus erstattete Umsatzsteuer (Zeile 18) minus gezahlte Vorsteuer (Zeile 57) minus gezahlte Umsatzsteuer (Zeile 58) ergeben null, wenn alle vier Beträge denselben Besteuerungszeitraum betreffen und die Zahllast der Differenz aus vereinnahmter Umsatzsteuer und gezahlter Vorsteuer entspricht (so in der Beispielrechnung). Ist der Saldo nicht null, prüfen Sie, ob Zahlungen oder Erstattungen einen anderen Besteuerungszeitraum betreffen oder ob die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG schon mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entstanden ist, in dem die Leistung ausgeführt wurde, und deshalb in einem anderen Jahr als die Vereinnahmung erfasst wird.
Wenn etwas nicht klappt
| Symptom | Ursache | Abhilfe |
|---|---|---|
| Die Erlöszeile ist niedriger als die Verkaufsstatistik des Marktplatzes | Erfasst wurde nur die Auszahlung | Vollen Erlös als Betriebseinnahme und die Provision als Betriebsausgabe buchen |
| Retouren aus dem Vorjahr erscheinen im Januar als zweite Ausgabe | Verkauf und Erstattung wurden demselben Jahr zugeordnet | Einnahme im Jahr des Zuflusses, Erstattung im Jahr der Zahlung erfassen (§ 11 EStG) |
| Der Gewinn ist im Kaufjahr zu niedrig und in den Folgejahren zu hoch | Ein Anlagegut wurde sofort voll abgezogen | Über die Nutzungsdauer abschreiben (§ 7 Abs. 1 EStG) oder die Regeln für geringwertige Wirtschaftsgüter und den Sammelposten prüfen (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG) |
| Das Finanzamt schätzt die Besteuerungsgrundlagen | Belege und Aufzeichnungen fehlen | Belege nach GoBD im Onlineshop aufbewahren und jede Auszahlung den Verkäufen zuordnen |
| Die Übermittlung der Anlage EÜR scheitert | Es fehlt ein ELSTER-Zertifikat oder die Zuordnung zum Betrieb | Zertifikat beantragen; ein Härtefallantrag nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EStDV gilt nur, wenn die elektronische Übermittlung unzumutbar ist |
| Der Gewinn in der Anlage EÜR weicht von der Netto-Aufstellung ab | Von den vier Umsatzsteuerzeilen ist nur ein Teil gefüllt | Alle vier erfassen: vereinnahmte Umsatzsteuer (Zeile 17) und erstattete Umsatzsteuer (Zeile 18) als Betriebseinnahmen, gezahlte Vorsteuer (Zeile 57) und gezahlte Umsatzsteuer (Zeile 58) als Betriebsausgaben |
Wann Sie Hilfe holen sollten
Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn Ihr Gesamtumsatz oder Gewinn die Grenzen des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO erreicht — die Buchführungspflicht beginnt dann mit dem Wirtschaftsjahr, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung des Finanzamts folgt (§ 141 Abs. 2 AO) —, wenn Sie von der EÜR auf den Betriebsvermögensvergleich wechseln — dann wird der Warenbestand erstmals bewertet —, wenn Sie Wertpapiere, Anteile oder Grundstücke im Betriebsvermögen halten (§ 4 Abs. 3 Satz 4 EStG), wenn Marktplätze oder Zahlungsdienstleister aus dem Ausland abrechnen oder wenn die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten berechnet werden soll. Wie die laufende Buchhaltung aus den Shopbelegen entsteht, steht in Buchhaltung für Onlinehändler, der Weg der Daten zur Kanzlei in Shop-Buchhaltung an den Steuerberater übergeben.