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Retouren in der Bilanz: Rückstellungen und Erlösschmälerungen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Erwartete Retouren mindern in Deutschland den Gewinn des Jahres: Ein Shop, der eine Handelsbilanz aufstellt, muss für wahrscheinliche Rückzahlungen aus dem Widerruf eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB) und sie mit dem notwendigen Erfüllungsbetrag ansetzen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die Schätzung stützt sich auf die Erfahrungen aus der Abwicklung in der Vergangenheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG); steuerlich mindern künftige Vorteile den anzusetzenden Betrag, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG). Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, kennt keine Rückstellung.

Das Wichtigste

  • In Deutschland muss ein Shop, der eine Handelsbilanz aufstellt, für wahrscheinliche Rückzahlungen aus dem Widerruf eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB); der Ansatz ist nicht wahlweise.
  • Maßstab ist der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag der Handelsbilanz (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB).
  • In Deutschland umfasst die Erstattung beim Widerruf den Kaufpreis und die Kosten der günstigsten Standardlieferung (§ 357 Abs. 1 und 2 BGB).
  • Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher in Deutschland nur, wenn er darüber unterrichtet wurde (§ 357 Abs. 5 BGB).
  • Steuerlich stützt sich die Schätzung auf die Erfahrungen aus der Abwicklung gleichartiger Verpflichtungen in der Vergangenheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG); künftige Vorteile mindern den anzusetzenden Betrag, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG).
  • Handelsrechtlich sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB); steuerlich gilt ein Zinssatz von 5,5 Prozent, ausgenommen Verpflichtungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten am Bilanzstichtag, verzinsliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen auf eine Anzahlung oder Vorausleistung (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

Was Sie vorab brauchen

Der Ablauf gilt für einen Onlineshop in Deutschland, der seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG ermittelt und deshalb einen Jahresabschluss aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung aufstellt (§ 242 Abs. 1 bis 3 HGB); er ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen (§ 243 Abs. 1 HGB).

Von der Pflicht zur Buchführung und zum Jahresabschluss befreit sind Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als jeweils 800 000 Euro Umsatzerlöse und jeweils 80 000 Euro Jahresüberschuss ausweisen (in dieser Höhe seit 28. März 2024): Sie brauchen die §§ 238 bis 241 HGB nicht anzuwenden (§ 241a Satz 1 HGB); § 242 Abs. 1 bis 3 HGB ist auf sie nicht anzuwenden (§ 242 Abs. 4 Satz 1 HGB). Die Befreiung beseitigt nur die Pflicht: Wer freiwillig Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht, ermittelt seinen Gewinn nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) und ist vom Retourenansatz genauso betroffen. Wer seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, hat keine Bilanz; dort wirkt die Erstattung erst im Jahr der Zahlung. Österreich und die Schweiz haben eigene Regeln; dieser Artikel behandelt die deutsche Rechtslage.

Vor dem ersten Schritt brauchen Sie:

  • die Retouren der letzten 24 Monate mit Lieferdatum, Warengruppe und erstattetem Betrag,
  • die Lieferungen des letzten Monats vor dem Abschlussstichtag mit Rechnungsbetrag und Zustelldatum,
  • Ihre Widerrufsbelehrung, aus der sich ergibt, wer die Kosten der Rücksendung trägt,
  • den Umsatzsteuersatz je Warengruppe: 19 Prozent der Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs. 1 UStG, sieben Prozent für die in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände,
  • eine Zuständigkeit im Betrieb und einen Ablageort für die Ableitung.

Schritt für Schritt: von der Retourenquote zur Rückstellung

  1. Erstattungspflicht feststellen. Verbraucher können Verträge im Fernabsatz 14 Tage widerrufen (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB); beim Warenkauf beginnt die Frist mit dem Erhalt der Ware, jedoch nicht vor der ordnungsgemäßen Unterrichtung über das Widerrufsrecht (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 BGB). Bei mehreren im Rahmen einer Bestellung bestellten, getrennt gelieferten Waren und bei Teilsendungen beginnt sie mit dem Erhalt der letzten Ware oder Teilsendung (§ 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c BGB). Nach dem Widerruf sind der gezahlte Kaufpreis und die Zahlungen für die angebotene günstigste Standardlieferung zu erstatten (§ 357 Abs. 1 und 2 BGB). Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt der Verbraucher, wenn er darüber unterrichtet wurde (§ 357 Abs. 5 Satz 1 BGB); haben Sie die Übernahme zugesagt, gehören sie in die Rechnung.
  2. Bestand abgrenzen. Drei Gruppen gehören in die Rechnung: Sendungen, deren Widerrufsfrist am Stichtag noch läuft; Sendungen, die dann noch beim Zusteller liegen, weil die Frist erst mit dem Erhalt der Ware beginnt; und ältere Sendungen, die erfahrungsgemäß spät zurückkommen. Für bestimmte Waren besteht nach § 312g Abs. 2 BGB kein Widerrufsrecht, etwa für nach Kundenwunsch angefertigte Artikel sowie für versiegelte Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 und 3 BGB).
  3. Quote aus den eigenen Zahlen bilden. Rechnen Sie die erstatteten Beträge je Liefermonat als Anteil des Bruttoumsatzes desselben Monats. Die Zahl der Pakete allein genügt nicht, weil ein zurückgesandtes teures Einzelteil stärker wirkt als ein Kleinteil. Weichen die Warengruppen stark voneinander ab, bilden Sie je Gruppe eine eigene Quote.
  4. Erwartete Erstattung rechnen. Multiplizieren Sie die betroffenen Bruttoumsätze mit der jeweiligen Quote; das ergibt die erwartete Erstattung je Gruppe. Der anzusetzende Erfüllungsbetrag ist der Betrag, den Sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung brauchen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB); Grundlage der Schätzung sind die Erfahrungen aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen in der Vergangenheit (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG). Steuerlich mindern künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sind, den anzusetzenden Betrag, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c EStG).
  5. Wahrscheinlichkeit prüfen. Das Entstehen der Verbindlichkeit dem Grunde nach muss hinreichend wahrscheinlich und in der Zeit vor dem Abschlussstichtag wirtschaftlich verursacht sein, und Sie müssen ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen; wahrscheinlich ist etwas, wenn nach den am Bilanzstichtag erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen. Der Bundesfinanzhof hat dieses allgemeine Raster für ungewisse Verbindlichkeiten in einem Urteil zu einem Kundenkartenprogramm formuliert (Urteil vom 29. September 2022, IV R 20/19); einen Retourenfall entscheidet es nicht. Belegen Sie die Wahrscheinlichkeit mit Ihren eigenen Zahlen.
  6. Abzinsung prüfen. Handelsrechtlich ist eine Rückstellung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen (§ 253 Abs. 2 Satz 1 HGB). Steuerlich sind Rückstellungen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen sind Verpflichtungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten am Bilanzstichtag, verzinsliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).
  7. Buchen und belegen. Die Rückstellung steht zum Stichtag als Schuld in der Bilanz (§ 247 Abs. 1 HGB). Legen Sie die Ableitung nachrechenbar ab: Retourenauswertung, verwendete Quoten, Umgliederung auf den Stichtag. Zur Aufbewahrung siehe GoBD im Onlineshop.
  8. Im Folgejahr verrechnen. Tatsächliche Erstattungen verrechnen Sie mit der Rückstellung; ein Überhang wird aufgelöst, soweit der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Bei einer rückgängig gemachten Lieferung berichtigen Sie die Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum der Änderung (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 8, Abs. 2 Nr. 3 UStG). Die Retourware gehört in den Bestand (§ 246 Abs. 1 HGB) und wird bei einem niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben (§ 253 Abs. 4 HGB). Die laufende Buchung zeigt Gutschriften und Stornos bei Retouren.

So rechnen Sie die Rückstellung: ein Beispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Onlineshop in der Rechtsform einer GmbH, Bilanzstichtag 31. Dezember 2026, Verkauf nur an Verbraucher in Deutschland, Regelsatz von 19 Prozent, die Widerrufsbelehrung unterrichtet über die Kosten der Rücksendung, die Kunden tragen sie deshalb selbst. Die Quoten sind für die Rechnung angenommen und stehen für Werte aus einer Auswertung von 24 Monaten.

Position Rechnung Betrag
Bruttoumsatz der Lieferungen vom 18. bis 31. Dezember 2026 (Widerrufsfrist läuft am Stichtag noch) 42.000,00 Euro
Erwartete Erstattungen aus diesen Lieferungen (Quote 14 Prozent) 42.000,00 × 0,14 5.880,00 Euro
Bruttoumsatz der am 31. Dezember 2026 noch beim Zusteller befindlichen Sendungen 9.000,00 Euro
Erwartete Erstattungen aus diesen Sendungen (Annahme: ein Viertel wird nicht angenommen oder sofort widerrufen) 9.000,00 × 0,25 2.250,00 Euro
Bruttoumsatz der Lieferungen vom 1. bis 17. Dezember 2026 (Frist am Stichtag abgelaufen) 98.000,00 Euro
Erfahrungsgemäß spät eingehende Rücksendungen aus diesen Lieferungen (Quote 2 Prozent) 98.000,00 × 0,02 1.960,00 Euro
Summe der erwarteten Erstattungen = handelsrechtlicher Erfüllungsbetrag (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB) 5.880,00 + 2.250,00 + 1.960,00 10.090,00 Euro

Die Summe von 10.090,00 Euro ist die erwartete Erstattung: der Bruttobetrag, den Sie den Kunden nach § 357 Abs. 1 und 2 BGB zurückzahlen müssen. Der anzusetzende Erfüllungsbetrag ist der Betrag, den Sie nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung zur Erfüllung dieser Verpflichtung aufwenden müssen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Für die Bewertung in der Steuerbilanz gilt § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Grundlage der Schätzung sind die Erfahrungen aus der Abwicklung in der Vergangenheit (Buchst. a); künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sind, mindern den anzusetzenden Betrag, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind (Buchst. c). Die in dem Bruttobetrag enthaltene Umsatzsteuer berichtigen Sie mit der Rückgabe nach § 17 UStG. Die zurückgesandte Ware ist ein Vermögensgegenstand des Umlaufvermögens: Sie wird in der Bilanz des Eigentümers erfasst (§ 246 Abs. 1 HGB) und bei einem niedrigeren beizulegenden Wert abgeschrieben (§ 253 Abs. 4 HGB). Das Verrechnungsverbot des § 246 Abs. 2 Satz 1 HGB und des § 5 Abs. 1a Satz 1 EStG betrifft die Darstellung in der Bilanz (Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden), nicht die Bewertung der Rückstellung. Vergleichen Sie im nächsten Abschluss die tatsächlich erstatteten Beträge mit der Summe: Die Abweichung zeigt, ob die Quote zu hoch oder zu niedrig war. Führen Sie die Quote zum Stichtag fort, statt sie unterjährig zu ändern.

Ansatz der Schuld und Gegenbuchung in der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB verlangt, alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind. Der erwartete Teil der Rückzahlungen aus Verkäufen vor dem Stichtag ist ein solches Risiko; er darf das Ergebnis des Jahres nicht erhöhen. Für ungewisse Verbindlichkeiten sind Rückstellungen zu bilden (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB). Die Erstattungspflicht aus dem Widerruf ist eine solche Verbindlichkeit; ihr Ansatz am Abschlussstichtag steht deshalb nicht zur Wahl, sondern ist vorgeschrieben. Im Folgejahr wird die Rückstellung gegen die tatsächlichen Erstattungen verrechnet, und ein Überhang wird aufgelöst, soweit der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB).

Davon zu trennen ist die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung. Für Kapitalgesellschaften schreibt § 277 Abs. 1 HGB vor, die Umsatzerlöse nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer auszuweisen; einen Begriff der Erlösschmälerung definiert das Gesetz nicht. Die Kürzung der Umsatzerlöse ist damit kein Ersatz für den Ansatz der Schuld in der Bilanz, sondern eine Frage der Darstellung in der Erfolgsrechnung. Halten Sie beides auseinander, damit derselbe Vorgang nicht zweimal erfasst wird; die angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten (§ 246 Abs. 3 Satz 1 HGB), ebenso die Bewertungsmethoden (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB).

Was nicht in die Rückstellung gehört

Prüfen, Neuerpacken und der Wertverlust einer Retoure sind eigene Aufwendungen und keine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden. Rückstellungen dürfen nur für die in § 249 Abs. 1 HGB genannten Zwecke gebildet werden (§ 249 Abs. 2 Satz 1 HGB); diese Kosten belasten das Jahr, in dem sie anfallen.

Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind handelsrechtlich rückstellungsfähig (§ 249 Abs. 1 Satz 1 HGB), steuerlich aber nicht (§ 5 Abs. 4a Satz 1 EStG). Die Erstattungspflicht trifft Sie unabhängig von einem künftigen Leistungsaustausch: Sie wird mit dem Widerruf fällig und ist auf den bereits gezahlten Kaufpreis gerichtet (§ 357 Abs. 1 und 2 BGB). Verpflichtungen, die nach der Vereinbarung nur aus künftigen Einnahmen oder Gewinnen zu erfüllen sind, sind erst anzusetzen, wenn diese anfallen (§ 5 Abs. 2a EStG); die Rückzahlung nach dem Widerruf gehört nicht dazu.

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Rechnen Sie die Vorjahresrückstellung gegen die im Folgejahr tatsächlich erstatteten Beträge und notieren Sie die Abweichung.
  2. Ordnen Sie jede Lieferung des letzten Monats vor dem Stichtag einer der drei Gruppen aus dem Beispiel zu.
  3. Vergewissern Sie sich, dass der Ansatz der Schuld und die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung getrennt bleiben und derselbe Vorgang nicht zweimal erfasst wird.
  4. Prüfen Sie die Umsatzsteuerberichtigung in der Voranmeldung des Besteuerungszeitraums, in dem die Lieferung rückgängig gemacht wurde (§ 17 Abs. 1 Satz 8 UStG).
  5. Vergleichen Sie die Retourware mit dem Bestand: Jede Rücksendung ist ein Zugang, nicht verkäufliche Ware ist abgeschrieben (§ 253 Abs. 4 HGB).

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Rückstellung ist im Folgejahr doppelt so hoch wie die Erstattungen Die Quote stammt aus dem umsatzstärksten Monat und aus einer einzelnen Warengruppe Quote nach Warengruppe und Liefermonat trennen und je Gruppe fortschreiben
Die Schätzung lässt sich nicht nachvollziehen Es fehlt die Ableitung aus den eigenen Daten Auswertung mit Lieferdatum, Erstattungsdatum und Betrag vorlegen; § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG verlangt die Erfahrungen aus der Abwicklung in der Vergangenheit
Das Ergebnis sinkt zweimal Für dieselben Vorgänge wurden der Ansatz der Schuld und eine zweite Erlöskürzung gebucht Ansatz der Schuld und die Darstellung in der Gewinn- und Verlustrechnung trennen; die Rückstellung nach § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB bilden
Die Umsatzsteuer bleibt im Aufwand hängen Die Berichtigung nach § 17 UStG ist unterblieben Steuer für den Besteuerungszeitraum der Rückgabe berichtigen
Die Retourware fehlt im Bestand Nur die Erstattung ist gebucht Ware als Umlaufvermögen erfassen und bei niedrigerem beizulegendem Wert abschreiben (§ 246 Abs. 1, § 253 Abs. 4 HGB)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Ihre Steuerberatung dazu, wenn Sie zum ersten Mal bilanzieren, wenn Sie unsicher sind, ob Ihre Widerrufsbelehrung die Kosten der Rücksendung wirksam auf die Kunden überwälzt, wenn Sie an Verbraucher und an Unternehmer mit unterschiedlichen Rückgaberechten verkaufen oder wenn das Finanzamt die Höhe der Rückstellung in einer Außenprüfung anders beurteilt. Wie aus Shopbelegen eine ordnungsgemäße Buchhaltung wird, steht in Buchhaltung für Onlinehändler; wer den Gewinn noch mit einer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt, findet den Weg zur Bilanz in Einnahmen-Überschuss-Rechnung für Onlinehändler. Kosten und Ablauf der Rücksendung behandelt Retourenmanagement aufbauen.

Häufige Fragen

Muss ich die Rückstellung für Retouren auch in der Steuerbilanz bilden?

Ja, wenn Ihr Shop bilanziert: Der Ansatz in der Steuerbilanz folgt dem handelsrechtlichen Ansatz über den Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG), soweit kein steuerliches Wahlrecht ausgeübt wird. Für die Bewertung gilt § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG: Rückstellungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen sind Verpflichtungen mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten am Bilanzstichtag, verzinsliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen, die auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen (Buchst. e). Künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sind, mindern den anzusetzenden Betrag, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind (Buchst. c). Eine Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kennt keine Rückstellung.

Können auch Geschäftskunden Ware zurückgeben?

Das gesetzliche Widerrufsrecht setzt einen Verbrauchervertrag voraus (§ 312g Abs. 1 BGB). Gegenüber Unternehmern besteht es daher nur, wenn Sie es in Ihren Bedingungen einräumen; Rückgaben von Geschäftskunden stützen sich sonst auf Gewährleistung oder Kulanz. Die Quote für diese Verkäufe bilden Sie aus diesen Fällen, nicht aus der 14-Tage-Frist.

Welche Retouren rechne ich in die Quote ein?

Nur vergleichbare Sendungen. Rechnen Sie die erwarteten Erstattungen getrennt für Sendungen, deren Widerrufsfrist am Abschlussstichtag noch lief, für Sendungen, die zu diesem Zeitpunkt noch beim Zusteller lagen, und für den Nachlauf aus älteren Lieferungen. Weichen die Warengruppen stark voneinander ab, bilden Sie je Gruppe eine eigene Quote; ein Durchschnitt über das ganze Sortiment bildet die Gruppen nicht ab.

Was passiert mit der Rückstellung im folgenden Jahr?

Sie verrechnen die tatsächlichen Erstattungen mit der Rückstellung; ein Überhang wird aufgelöst, soweit der Grund entfallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 HGB). Die Umsatzsteuer berichtigen Sie für den Besteuerungszeitraum, in dem die Lieferung rückgängig gemacht wird (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 8, Abs. 2 Nr. 3 UStG). Die zurückgesandte Ware nehmen Sie als Umlaufvermögen in den Bestand auf (§ 246 Abs. 1 HGB).

Wie hoch darf meine Retourenquote sein?

Eine feste Zahl nennt die Vorschrift nicht: § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a EStG verlangt die Erfahrungen aus der Abwicklung der eigenen Verpflichtungen in der Vergangenheit. Das allgemeine Raster für ungewisse Verbindlichkeiten verlangt außerdem, dass das Entstehen wahrscheinlich ist, und wahrscheinlich ist es, wenn nach den am Bilanzstichtag erkennbaren Verhältnissen mehr Gründe dafür als dagegen sprechen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. September 2022, IV R 20/19, das ein Kundenkartenprogramm betrifft, keinen Retourenfall). Eine Zahl ohne eigene Auswertung trägt das nicht.

Quellen

  1. Handelsgesetzbuch (HGB), § 249 RückstellungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Handelsgesetzbuch (HGB), § 253 Zugangs- und FolgebewertungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Handelsgesetzbuch (HGB), § 252 Allgemeine BewertungsgrundsätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Handelsgesetzbuch (HGB), § 246 Vollständigkeit. VerrechnungsverbotBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Handelsgesetzbuch (HGB), § 247 Inhalt der BilanzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Handelsgesetzbuch (HGB), § 243 AufstellungsgrundsatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Handelsgesetzbuch (HGB), § 242 Pflicht zur AufstellungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Handelsgesetzbuch (HGB), § 241a Befreiung von der Pflicht zur Buchführung und Erstellung eines InventarsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Handelsgesetzbuch (HGB), § 238 BuchführungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Handelsgesetzbuch (HGB), § 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und VerlustrechnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im AllgemeinenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Einkommensteuergesetz (EStG), § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen GewerbetreibendenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Einkommensteuergesetz (EStG), § 6 BewertungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 17 Änderung der BemessungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356 Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357 Rechtsfolgen des Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 29. September 2022, IV R 20/19: Zur Rückstellungsbildung für Verpflichtungen aus einem KundenkartenprogrammBundesfinanzhof · abgerufen am