Sozialversicherung für Onlinehändler in Österreich: SVS und Gewerbe
Kurz gesagt
Mit einer Gewerbeberechtigung sind Sie in Österreich ab dem Tag der Berechtigung bei der SVS pflichtversichert, in der Kranken- und Pensionsversicherung, soweit kein Ausnahmetatbestand nach § 4 GSVG eingreift. 2026 tragen Sie 6,8 Prozent Krankenversicherung und 18,5 Prozent Pensionsversicherung der Beitragsgrundlage, dazu 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage für die Selbständigenvorsorge, solange Sie keine Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen (eine schriftliche Weiterzahlung ist möglich), und 12,95 Euro im Monat Unfallversicherung. Die Beitragsgrundlage liegt zwischen 551,10 und 8.085,00 Euro monatlich; die Mindestbeitragsgrundlage ist nicht anzuwenden, wenn Sie daneben nach dem ASVG, dem B-KUVG oder dem FSVG pflichtversichert sind (§ 26 Abs. 3 GSVG). In der Krankenversicherung ist die Mindestbeitragsgrundlage auch dann nicht anzuwenden, wenn Sie daneben eine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen beziehen; die Auffüllregeln nach § 26 Abs. 4 und 6 GSVG gelten dann mit der Pension als Beitragsgrundlage, in der Pensionsversicherung bleibt die Mindestbeitragsgrundlage maßgeblich (§ 26 Abs. 7 GSVG).
Das Wichtigste
- In Österreich pflichtversichert bei der SVS: Mitglieder der Wirtschaftskammer ab dem Tag der Gewerbeberechtigung (§ 2 Abs. 1 Z 1, § 6 Abs. 1 und 3 GSVG).
- Beitrag 2026: 6,8 Prozent Krankenversicherung, 18,5 Prozent Pensionsversicherung, zusammen 25,3 Prozent der Beitragsgrundlage (Österreich).
- Dazu kommen der Pauschalbeitrag zur Unfallversicherung von 12,95 Euro je Monat und 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage für die Selbständigenvorsorge (Werte 2026); die Beitragspflicht zur Selbständigenvorsorge endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung und kann innerhalb eines Monats ab der Verständigung schriftlich gegenüber der SVS fortgesetzt werden (§ 52 Abs. 1a BMSVG).
- Beitragsgrundlage je Monat 2026: mindestens 551,10 Euro, höchstens 8.085,00 Euro (§ 25 Abs. 4 und 5 GSVG); die Mindestbeitragsgrundlage ist nicht anzuwenden, wenn Sie daneben nach dem ASVG, dem B-KUVG oder dem FSVG pflichtversichert sind (§ 26 Abs. 3 GSVG), und in der Krankenversicherung auch dann nicht, wenn Sie daneben eine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen beziehen (§ 26 Abs. 7 GSVG); in der Pensionsversicherung bleibt sie maßgeblich, die Auffüllregeln nach § 26 Abs. 4 und 6 GSVG gelten mit der Pension als Beitragsgrundlage.
- Grundlage sind die durchschnittlichen monatlichen Einkünfte zuzüglich der im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge (§ 25 Abs. 1 und 2 GSVG).
- Auf Antrag ändert die SVS die vorläufige Beitragsgrundlage (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen des drittvorangegangenen Kalenderjahres abweichen; die herabgesetzte Grundlage darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten, die hinaufgesetzte nicht die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (§ 25a Abs. 5 GSVG); in der Krankenversicherung ist die Mindestbeitragsgrundlage nicht anzuwenden, wenn Sie daneben eine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen beziehen (§ 26 Abs. 7 GSVG).
Wer in Österreich Waren über einen Onlineshop verkauft, braucht dafür eine Gewerbeberechtigung und wird damit Mitglied der Wirtschaftskammer und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) pflichtversichert. Die Beiträge hängen am Gewinn des Betriebs, nicht am Umsatz des Shops. Die Anmeldung beschreibt die Gewerbeanmeldung in Österreich.
Wer bei der SVS versichert ist
§ 2 Abs. 1 Z 1 GSVG versichert die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft in der Kranken- und Pensionsversicherung. Mitglied wird nach § 2 Abs. 1 WKG 1998, wer ein Unternehmen des Gewerbes rechtmäßig selbständig betreibt oder zu betreiben berechtigt ist; auf die Höhe der Einkünfte kommt es nicht an. Die Pflichtversicherung beginnt mit dem Tag der Gewerbeberechtigung (§ 6 Abs. 1 Z 1 und § 6 Abs. 3 Z 1 GSVG).
Führen Sie den Shop als GmbH und sind Sie deren Gesellschafter-Geschäftsführer, greift § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG, sofern Sie nicht auf Grund dieser Beschäftigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 ASVG versichert sind; die Wahl der Rechtsform behandelt der Rechtsform für den Onlineshop.
Nicht jede selbständige Erwerbstätigkeit in Österreich ist ein Gewerbe. Ohne Gewerbeberechtigung gilt § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG (Neue Selbständige) für selbständige Tätigkeiten mit Einkünften nach § 22 Z 1 bis 3 und 5 oder § 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988); § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG nimmt Tätigkeiten aus, deren Einkünfte das Zwölffache der Mindestbeitragsgrundlage nicht übersteigen (2026: 6.613,20 Euro); die Ausnahme gilt nicht, wenn Sie nach § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz GSVG erklärt haben, dass Ihre Einkünfte die Versicherungsgrenze übersteigen werden.
Wie die Beitragsgrundlage gebildet wird
§ 27 Abs. 1 GSVG nennt 7,65 Prozent für die Kranken- und 22,8 Prozent für die Pensionsversicherung der Beitragsgrundlage. Davon tragen die Pflichtversicherten nach § 27 Abs. 1a Z 1 und Abs. 2 Z 1 GSVG 6,8 und 18,5 Prozent, zusammen 25,3 Prozent; den Rest trägt der Bund.
Maßgeblich ist das Einkommen, nicht der Shop-Umsatz: § 25 Abs. 1 GSVG stellt auf die durchschnittlich auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit entfallenden Einkünfte im Sinne des EStG 1988 ab, § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG zählt die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge hinzu, soweit sie Betriebsausgaben sind. So ermitteln Sie den Gewinn: Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Je Beitragsmonat gelten 551,10 Euro als Mindestbeitragsgrundlage und 8.085,00 Euro als Höchstbeitragsgrundlage (§ 25 Abs. 4 und 5 GSVG). Üben Sie daneben eine Erwerbstätigkeit aus, die die Pflichtversicherung nach dem ASVG, dem B-KUVG oder dem FSVG begründet, ist § 25 Abs. 4 GSVG nicht anzuwenden; reicht die Summe der Beitragsgrundlagen nicht an die Mindestbeitragsgrundlage heran, füllt § 26 Abs. 4 bis 6 GSVG sie entsprechend auf (§ 26 Abs. 3 GSVG). Beziehen Sie daneben eine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen, ist § 25 Abs. 4 GSVG bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung ebenfalls nicht anzuwenden; § 26 Abs. 4 und 6 GSVG sind dann mit dieser Pension als Beitragsgrundlage nach dem ASVG anzuwenden. In der Pensionsversicherung bleibt die Mindestbeitragsgrundlage nach § 25 Abs. 4 GSVG maßgeblich (§ 26 Abs. 7 GSVG).
Solange kein Einkommensteuerbescheid vorliegt, gilt eine vorläufige Beitragsgrundlage: die Mindestbeitragsgrundlage, wenn im drittvorangegangenen Kalenderjahr keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden hat, sonst die aufgewerteten Beitragsgrundlagen des drittvorangegangenen Kalenderjahres (§ 25a Abs. 1 Z 1 und 2 GSVG). Nach dem Bescheid tritt die endgültige Beitragsgrundlage an ihre Stelle (§ 25 Abs. 6 GSVG), und die SVS bemisst nach. Auf Antrag ändert die SVS die vorläufige Beitragsgrundlage (Herab- oder Hinaufsetzung), wenn Sie glaubhaft machen, dass Ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich von jenen des drittvorangegangenen Kalenderjahres abweichen; der Antrag ist bis zum Ablauf des jeweiligen Beitragsjahres möglich. Eine Herabsetzung ist nur so weit zulässig, wie es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen, und darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten, eine Hinaufsetzung nicht die Höchstbeitragsgrundlage überschreiten (§ 25a Abs. 5 GSVG). Für die ersten beiden Kalenderjahre einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt der Betrag nach § 25 Abs. 4 GSVG, also die Mindestbeitragsgrundlage von 551,10 Euro, als vorläufige und endgültige Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung), wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche Pflichtversicherung in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden hat; die Nachbemessung der Krankenversicherungsgrundlage nach § 25 Abs. 6 GSVG entfällt dann (§ 25a Abs. 4 GSVG). Die Pensionsversicherung bleibt davon unberührt und wird nach der endgültigen Beitragsgrundlage nach § 25 Abs. 6 GSVG nachbemessen.
Ein Rechenbeispiel nach Gewinn
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: zwölf Beitragsmonate, 25,3 Prozent für Kranken- und Pensionsversicherung, 12,95 Euro Unfallversicherung je Monat. Angenommen ist ein Gewinn, der schon um die eigenen Sozialversicherungsbeiträge gemindert ist; nach § 25 Abs. 2 Z 2 GSVG werden die im Beitragsjahr vorgeschriebenen Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherungsbeiträge hinzugerechnet. Vereinfachend ist weiter angenommen, dass diese vorgeschriebenen Beiträge den 25,3 Prozent der endgültigen Beitragsgrundlage entsprechen; dann ergibt sich: Beitragsgrundlage je Monat = Gewinn im Jahr ÷ 8,964. Die Selbständigenvorsorge von 1,53 Prozent und eine freiwillige Arbeitslosenversicherung sind nicht eingerechnet, alle Beträge sind auf Cent gerundet.
Die Tabelle rechnet die Beiträge 2026 in Österreich für vier Gewinnstufen durch; sie umfasst Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, nicht die Selbständigenvorsorge von 1,53 Prozent nach § 52 Abs. 1 BMSVG. Alle Werte sind auf Cent gerundet; die beiden amtlichen Beitragsübersichten für 2026 weisen die 6,8 Prozent der Mindestbeitragsgrundlage als 37,47 Euro (Dachverband der Sozialversicherungsträger) beziehungsweise 37,48 Euro (SVS) und die der Höchstbeitragsgrundlage als 549,78 Euro beziehungsweise 549,79 Euro aus.
| Einkünfte im Jahr | Beitragsgrundlage je Monat | Krankenversicherung 6,8 Prozent | Pensionsversicherung 18,5 Prozent | Unfallversicherung | Beiträge je Monat (KV, PV, UV) |
|---|---|---|---|---|---|
| 4.000 Euro | 551,10 Euro (Mindestbeitragsgrundlage) | 37,47 Euro | 101,95 Euro | 12,95 Euro | 152,37 Euro |
| 10.000 Euro | 1.115,57 Euro | 75,86 Euro | 206,38 Euro | 12,95 Euro | 295,19 Euro |
| 25.000 Euro | 2.788,93 Euro | 189,65 Euro | 515,95 Euro | 12,95 Euro | 718,55 Euro |
| 100.000 Euro | 8.085,00 Euro (Höchstbeitragsgrundlage) | 549,78 Euro | 1.495,73 Euro | 12,95 Euro | 2.058,46 Euro |
Im dritten Fall (25.000 Euro Einkünfte) sind das 8.622,60 Euro im Jahr. Unter Einkünften von rund 4.940 Euro greift die Mindestbeitragsgrundlage, über rund 72.474 Euro die Höchstbeitragsgrundlage; darüber steigen die Beiträge in Österreich nicht mehr. Die Mindestbeitragsgrundlage ist nur anzuwenden, wenn keine weitere Pflichtversicherung nach dem ASVG, dem B-KUVG oder dem FSVG besteht (§ 26 Abs. 3 GSVG) und in der Krankenversicherung keine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen daneben bezogen wird (§ 26 Abs. 7 GSVG); die Tabelle rechnet einen Fall ohne eine solche weitere Pflichtversicherung und ohne Pensionsbezug.
Was daneben anfällt
Zur Unfallversicherung schreibt die SVS unabhängig von der Beitragsgrundlage einen Pauschalbeitrag von 12,95 Euro im Monat vor (§ 74 Abs. 1 Z 1 ASVG; Wert für 2026 nach § 2 Z 10 der Kundmachung BGBl. II Nr. 263/2025); die Teilversicherung trifft nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG alle selbständig Erwerbstätigen, die Mitglieder einer Wirtschaftskammer sind.
Für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG kommt die Selbständigenvorsorge hinzu: 1,53 Prozent der Beitragsgrundlage je Monat (§ 52 Abs. 1 BMSVG). Beitragsgrundlage ist die in der Krankenversicherung nach den §§ 25, 26 und 35b GSVG geltende Beitragsgrundlage; bei einer vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a GSVG ist diese ohne Nachbemessung maßgeblich (§ 52 Abs. 3 BMSVG). Die SVS schreibt den Beitrag nach § 35 GSVG vor und leitet ihn an die gewählte BV-Kasse weiter (§ 52 Abs. 2 BMSVG); die Beitragspflicht endet mit dem Tag vor der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung, es sei denn, Sie verpflichten sich innerhalb eines Monats ab der Verständigung über das Ende der Beitragspflicht schriftlich gegenüber der SVS, weiterhin Beiträge zu leisten; fällt die Eigenpension später weg, tritt die Beitragspflicht für die entsprechenden Zeiträume wieder ein (§ 52 Abs. 1a BMSVG).
Die Mitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer kostet die Grundumlage. Sie ist eine unteilbare Jahresumlage je Fachgruppe (§ 123 Abs. 7 und 9 WKG 1998). Die Höhe setzt die Fachgruppentagung fest; ihr Beschluss bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer (§ 123 Abs. 3 WKG 1998). Im Kalenderjahr nach dem erstmaligen Erwerb der Berechtigung entfällt sie, sofern die Berechtigung nicht im Weg einer Rechtsformänderung oder Umgründung erworben wurde (§ 123 Abs. 14 WKG 1998); bei einer Mitgliedschaft von höchstens 31 Tagen im Kalenderjahr entfällt sie zur Gänze, bei höchstens der Hälfte des Kalenderjahres zur Hälfte (§ 123 Abs. 9 WKG 1998). Die Kammerumlage beträgt nach den gesetzlichen Ausgangssätzen 0,13 Prozent für die Bundeskammer und 0,19 Prozent für die Landeskammern, geringere Sätze sind möglich (§ 122 Abs. 1 WKG 1998); sie wird nicht erhoben, wenn die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jährlich 150.000 Euro nicht übersteigen (§ 122 Abs. 6 Z 4 WKG 1998).
Wann Sie weniger zahlen
Auf Antrag nimmt die SVS Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG von der Kranken- und Pensionsversicherung aus. Voraussetzung sind Umsätze innerhalb der Umsatzgrenze des § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 (55.000 Euro, siehe Kleinunternehmergrenze in Österreich) und Einkünfte bis zum Zwölffachen der Mindestbeitragsgrundlage, 2026 also bis 6.613,20 Euro. Außerdem müssen Sie außerhalb eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder einer Kindererziehungszeit höchstens zwölf Kalendermonate in den letzten 60 Kalendermonaten nach dem GSVG pflichtversichert gewesen sein, das Regelpensionsalter erreicht haben oder mindestens 57 Jahre alt sein und in den letzten fünf Kalenderjahren die Voraussetzungen erfüllt haben (§ 4 Abs. 1 Z 7 lit. a bis c GSVG). Für die Dauer eines Kinderbetreuungsgeldbezuges oder der Kindererziehung nach § 3 Abs. 3 Z 4 GSVG ist der Antrag unabhängig von diesen drei Alternativen möglich; die Umsatz- und Einkünftegrenze ist entsprechend der Zahl der Kalendermonate, für die die Ausnahme festgestellt wird, herabzusetzen, und diesen gekürzten Grenzbeträgen sind nur die in diesen Monaten erzielten Umsätze und Einkünfte gegenüberzustellen. Die Ausnahme beginnt frühestens mit dem Kalenderjahr, in dem der Antrag gestellt und die Voraussetzungen glaubhaft gemacht werden. Die Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG hängt an der Kammermitgliedschaft und läuft daneben weiter; die Grundumlage nach § 123 Abs. 7 WKG 1998 bleibt von der Ausnahme unberührt.
Für die Dauer des Ruhens der Gewerbeberechtigung sind Sie ausgenommen, wenn Sie das Ruhen anzeigen (§ 4 Abs. 1 Z 1 GSVG).
Typische Fehler
- Umsatz statt Gewinn: Die Beitragsgrundlage baut auf den Einkünften auf (§ 25 Abs. 1 GSVG); Umsätze zählen für die Kammerumlage und für die Ausnahme nach § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG.
- Den Änderungsantrag vergessen: Ohne Antrag nach § 25a Abs. 5 GSVG bleibt es bei der vorläufigen Beitragsgrundlage nach § 25a Abs. 1 GSVG; das ist die Mindestbeitragsgrundlage, wenn im drittvorangegangenen Kalenderjahr keine Pflichtversicherung nach dem GSVG bestanden hat (Abs. 1 Z 1), sonst die aufgewertete Beitragsgrundlage dieses Jahres (Abs. 1 Z 2), und in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 gilt für die Krankenversicherung der Betrag nach § 25 Abs. 4 GSVG als feste Beitragsgrundlage, wenn innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche Pflichtversicherung in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach dem GSVG bestanden hat (§ 25a Abs. 4 GSVG); für die Krankenversicherungsgrundlage ist die Mindestbeitragsgrundlage außerdem nicht anzuwenden, wenn daneben eine Pension nach dem ASVG oder dem GSVG oder eine der in § 1 Abs. 1 Z 7, 12 und 14 lit. b B-KUVG genannten Leistungen bezogen wird (§ 26 Abs. 7 GSVG).
- Keine Rücklage für die Nachbemessung: Nach dem Steuerbescheid schreibt die SVS Unterschiedsbeträge nach (§ 25 Abs. 6 GSVG); nur die Krankenversicherungsgrundlage der ersten beiden Kalenderjahre ist nach § 25a Abs. 4 GSVG davon ausgenommen, die Pensionsversicherung wird nachbemessen. Läuft die Pflichtversicherung bei der Feststellung noch, ist die Beitragsschuld im Kalenderjahr nach der Feststellung in vier gleichen Teilbeträgen abzustatten; ist die Pflichtversicherung bei der Feststellung schon beendet, ist die Beitragsschuld mit Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Feststellung fällig (§ 35 Abs. 3 und 4 GSVG). In beiden Varianten, vier wie zwölf Teilbeträge, wird die Beitragsschuld jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonats fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt (§ 35 Abs. 3 Satz 3 GSVG); die Einzelheiten stehen in der FAQ zur Nachbemessung.
So gehen Sie vor
- Melden Sie das Gewerbe an, melden Sie die Pflichtversicherung bei der SVS, auch über die Gewerbebehörde (§ 18 Abs. 1 GSVG, § 333 Abs. 2 GewO 1994), und prüfen Sie die erste Vorschreibung auf Beitragsgrundlage, Mindestbeitrag und Beitragsmonate; fällig sind die Beiträge mit Ablauf des Kalendermonats, bei gemeinsamer Vorschreibung für die Beitragsmonate eines Kalendervierteljahres mit Ablauf des zweiten Monats dieses Quartals (§ 35 Abs. 1 und 2 GSVG).
- Beantragen Sie die Herabsetzung der vorläufigen Beitragsgrundlage, wenn Sie glaubhaft machen können, dass Ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr wesentlich unter jenen des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen; sie ist nur so weit zulässig, wie es Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse rechtfertigen, und darf die jeweils anzuwendende Mindestbeitragsgrundlage nicht unterschreiten (§ 25a Abs. 5 GSVG).
- Bilden Sie eine Rücklage für die Nachbemessung: Läuft die Pflichtversicherung bei der Feststellung noch, planen Sie die vier Teilbeträge des folgenden Kalenderjahres ein, andernfalls die Fälligkeit mit Ablauf des zweiten Kalendermonats nach der Feststellung; die zwölf Teilbeträge über drei Jahre verlangen einen Antrag bis 31. März des Kalenderjahres, das der Feststellung folgt (§ 35 Abs. 3 und 4 GSVG). Sowohl die vier als auch die zwölf Teilbeträge sind jedenfalls mit Ablauf jenes Kalendermonats fällig, der dem Ende der Pflichtversicherung folgt oder in dem der Stichtag einer Pension aus eigener Pensionsversicherung liegt (§ 35 Abs. 3 Satz 3 GSVG).
- Klären Sie Einzelfragen zur Beitragsgrundlage mit Ihrer Steuerberatung.