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Gewerbe anmelden für den Onlineshop in Österreich

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für den Verkauf von Waren über einen Onlineshop melden Sie in Österreich bei der Bezirksverwaltungsbehörde am Standort das Handelsgewerbe an; soweit kein reglementiertes Gewerbe des § 94 GewO 1994 vorliegt, etwa der Handel mit Medizinprodukten, Waffen oder pyrotechnischen Artikeln, ist es ein freies Gewerbe ohne Befähigungsnachweis (§ 5 Abs. 2 GewO 1994). Anmeldung und GISA-Auszug kosten keine Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben des Bundes (§ 333a GewO 1994, Stand Oktober 2026). Ohne Gewerbeberechtigung droht eine Geldstrafe bis 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994).

Das Wichtigste

  • Österreich: Anmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes, elektronisch über GISA (§ 339 Abs. 1 und 4 GewO 1994).
  • Handel mit Waren außerhalb der reglementierten Gewerbe des § 94 GewO 1994, etwa Medizinprodukten, Waffen oder pyrotechnischen Artikeln: freies Gewerbe, kein Befähigungsnachweis (§ 5 Abs. 2 GewO 1994).
  • GISA-Eintragung: unmittelbar nur bei automatisierter Prüfung und Authentifizierung mit E-ID oder einem anderen elektronischen Authentizitätsnachweis nach § 342 Abs. 2 GewO 1994; eine Anmeldung ohne Authentifizierung ist möglich. Liegen die Voraussetzungen vor und ist kein Gewerbe nach § 95 GewO 1994 angemeldet, trägt die Behörde längstens binnen drei Monaten ab der rechtswirksamen Anmeldung ein (§ 340 Abs. 1 GewO 1994), bei einem Gewerbe nach § 95 erlässt sie in dieser Frist einen Bescheid und trägt nach dessen Rechtskraft ein (§ 340 Abs. 2 GewO 1994).
  • Versandhandel mit Arzneimitteln, Giften, Waffen, Munition und Pyrotechnik an Verbraucher ist verboten (§ 50 Abs. 2 GewO 1994).
  • Ohne Gewerbeberechtigung: Geldstrafe bis 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994).
  • Krankenversicherungspflicht beginnt mit der Gewerbeberechtigung (§ 6 Abs. 1 Z 1 GSVG); Ausnahmen: § 4 GSVG.

Wer in Österreich Waren über einen Onlineshop verkauft, braucht dafür eine Gewerbeberechtigung: das Handelsgewerbe. Ein Befähigungsnachweis ist nicht vorgeschrieben, weil der allgemeine Warenhandel nicht zu den reglementierten Gewerben gehört, die § 94 GewO 1994 aufzählt (§ 5 Abs. 2 GewO 1994). Fällt Ihr Sortiment dagegen in einen dieser Bereiche, ist das Gewerbe reglementiert und ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben: § 94 nennt etwa den Handel mit Medizinprodukten (Z 33), den Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Z 18), den Waffenhandel (Z 80) und den Großhandel mit Arzneimitteln und Giften (Z 32). Den deutschen Weg beschreibt der Artikel Gewerbeanmeldung in Deutschland.

Was Sie vorab brauchen

Halten Sie vor der Anmeldung bereit:

  • die genaue Bezeichnung des Gewerbes und den Standort, also die Adresse, an der Sie den Betrieb führen (§ 339 Abs. 2 GewO 1994);
  • Urkunden über Vor- und Familiennamen, Wohnung, Alter und Staatsangehörigkeit (§ 339 Abs. 3 Z 1 GewO 1994); entbehrlich, wenn die Daten im GISA stehen oder abgefragt werden können (§ 339 Abs. 4 GewO 1994);
  • für die unmittelbare elektronische Erledigung im GISA die Funktion E-ID nach § 4 E-Government-Gesetz oder einen der anderen elektronischen Authentizitätsnachweise nach § 342 Abs. 2 GewO 1994, etwa die elektronische Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft; für eine schriftliche oder eine elektronische Anmeldung ohne Authentifizierung brauchen Sie keinen dieser Nachweise (§ 339 Abs. 4 GewO 1994).

Stellen Sie Waren selbst her, prüfen Sie vorher, ob diese Erzeugung ein reglementiertes Gewerbe nach § 94 GewO 1994 ist. Dann brauchen Sie einen Befähigungsnachweis oder eine gewerberechtliche Geschäftsführung (§ 39 Abs. 1 GewO 1994); fehlt sie, untersagt die Behörde die Ausübung (§ 340 Abs. 3 GewO 1994).

Schritt für Schritt: Gewerbe anmelden

Schritt 1: Tätigkeit und Standort festlegen

Beschreiben Sie die Tätigkeit so, dass der Verkauf Ihrer Waren davon gedeckt ist. Als Standort tragen Sie die Adresse ein, an der Sie den Betrieb führen; das kann Ihre Wohnung, ein Büro oder ein Lager sein (§ 339 Abs. 2 GewO 1994). Welche Rechtsform dazu passt, behandelt der Vergleich der Rechtsformen.

Schritt 2: Sortiment auf Versandhandelsverbote prüfen

Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen (ausgenommen Kontaktlinsen), Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994); das gilt auch für selbst erzeugte und für zugekaufte Waren, die in der Art des Versandhandels abgesetzt werden. Nehmen Sie solche Artikel vor dem Start aus dem Sortiment.

Schritt 3: Anmeldung bei der Behörde einbringen

Die Anmeldung erstatten Sie bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes (§ 339 Abs. 1 GewO 1994). Anmeldung und Belege können mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden, auch über die Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (§ 339 Abs. 4 GewO 1994). Authentizitätsnachweise brauchen Sie nur für die unmittelbare elektronische Erledigung im GISA: Dafür muss das Anbringen mit der Funktion E-ID nach § 4 E-Government-Gesetz oder einem der anderen elektronischen Authentizitätsnachweise nach § 342 Abs. 2 GewO 1994 versehen sein, etwa mit der elektronischen Signatur des Unternehmensserviceportals oder der Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft (§ 342 Abs. 1 Z 2 GewO 1994); über das GISA können Sie auch ohne Authentifizierung anmelden.

Schritt 4 (optional): Neugründung nach dem NeuFöG erklären

Für die Gewerbeanmeldung selbst ist kein Vordruck nötig; § 333a GewO 1994 befreit sie von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes. Wollen Sie die Begünstigungen des Neugründungs-Förderungsgesetzes in Anspruch nehmen, erklären Sie die Neugründung mit dem amtlichen Vordruck; die Wirkungen nach § 1 Z 1 bis 6 NeuFöG, also die Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sowie die dort genannten weiteren Abgaben und Gerichtsgebühren, treten nur ein, wenn dieser Vordruck bei den in Betracht kommenden Behörden vorliegt; für die Begünstigungen nach § 1 Z 7 genügt die Erstellung des amtlichen Formulars (§ 4 Abs. 1 und 2 NeuFöG). Über das Unternehmensserviceportal geht die Erklärung auch elektronisch (§ 4 Abs. 4 NeuFöG).

§ 2 NeuFöG beschreibt die Neugründung mit fünf Voraussetzungen, die zusammen erfüllt sein müssen: ein durch Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur neu eröffneter Betrieb (Z 1), eine die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren beherrschende Person, die sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betätigt hat (Z 2), keine bloße Änderung der Rechtsform (Z 3), kein bloßer Wechsel in der Person des Betriebsinhabers durch Übertragung eines bereits vorhandenen Betriebes (Z 4) und keine Erweiterung um bereits bestehende Betriebe im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden elf Kalendermonaten (Z 5). Der Vordruck setzt außerdem die Bestätigung voraus, dass die Erklärung mit Beratung der zuständigen gesetzlichen Berufsvertretung erstellt wurde; betrifft die Neugründung ein freies Gewerbe, bestätigt diese Berufsvertretung zusätzlich, dass der Betriebsinhaber über grundlegende unternehmerische Kenntnisse verfügt (§ 4 Abs. 3 NeuFöG).

Schritt 5: Eintragung im GISA prüfen

Kann das GISA alle Voraussetzungen automatisiert prüfen und ist Ihr Anbringen mit der E-ID oder einem anderen Authentizitätsnachweis nach § 342 Abs. 2 GewO 1994 versehen, wird die Anmeldung unmittelbar im GISA erledigt; die Erledigung gilt als durch den Leiter der zuständigen Behörde genehmigt (§ 342 Abs. 1 und § 343 Abs. 1 GewO 1994). Das System teilt Ihnen nach der Eingabe mit, ob die Eintragung unmittelbar erfolgt ist oder eine Prüfung durch eine natürliche Person nötig wird (§ 343 Abs. 2 und 3 GewO 1994). Braucht es diese Prüfung, trägt die Behörde Sie längstens binnen drei Monaten ab der rechtswirksamen Anmeldung in das GISA ein und verständigt Sie mit einem Auszug, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vorliegen und die Anmeldung kein Gewerbe nach § 95 GewO 1994 zum Gegenstand hat (§ 340 Abs. 1 GewO 1994). Ist ein in § 95 GewO 1994 genanntes Gewerbe angemeldet, hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen und trägt Sie nach dessen Rechtskraft umgehend in das GISA ein (§ 340 Abs. 2 GewO 1994).

Ausüben dürfen Sie das Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung (§ 5 Abs. 1 GewO 1994); die Gewerbelizenz entsteht mit ihr (§ 38 Abs. 2 GewO 1994). Bei den in § 95 GewO 1994 genannten Gewerben, für die die Behörde die Zuverlässigkeit überprüft, darf der Anmelder die Ausübung erst mit Rechtskraft des Bescheides nach § 340 beginnen (§ 95 Abs. 1 GewO 1994).

Schritt 6: Sozialversicherung und Finanzamt melden

Zeigen Sie dem Finanzamt die Aufnahme der Geschäftstätigkeit an; die Anzeige ist binnen eines Monats ab dem anmeldungspflichtigen Ereignis zu erstatten (§ 120 Abs. 2, § 121 BAO). Die Meldung an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen können Sie bei der Gewerbebehörde einbringen; diese leitet Meldung und Anzeige unverzüglich weiter (§ 333 Abs. 2 GewO 1994). Mit der Gewerbeberechtigung beginnt die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung (§ 6 Abs. 1 Z 1 GSVG); Ausnahmen sind auf Antrag möglich (§ 4 Abs. 1 Z 7 GSVG). Wie die Beiträge berechnet werden, steht unter Sozialversicherung für Onlinehändler.

Steuerliche Fragen wie die Umsatzsteuerpflicht, die UID-Nummer und die Grenzen der Kleinunternehmerbefreiung behandeln die Artikel UID in Österreich und Kleinunternehmer mit Onlineshop.

Schritt 7: Weitere Standorte anzeigen

Beginn und Einstellung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte und die Verlegung des Betriebes zeigen Sie so rechtzeitig an, dass die Anzeige spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung einlangt (§ 46 Abs. 2 GewO 1994). Räume, die nur der Aufbewahrung von Waren dienen oder in denen Waren ausgefolgt werden, die an einem Standort des Gewerbes verkauft wurden, lösen keine Anzeigepflicht aus (§ 46 Abs. 3 Z 2 GewO 1994).

Was die Anmeldung kostet und wie lange sie dauert

Für einen Shop mit Sitz in Österreich fallen für die Anmeldung selbst keine Stempelgebühren und keine Verwaltungsabgaben des Bundes an (§ 333a GewO 1994); laufende Kosten entstehen durch die Kammerzugehörigkeit und, bei Pflichtversicherung, durch die Sozialversicherung.

Posten Was gilt Grundlage
Gewerbeanmeldung und GISA-Auszug keine Stempelgebühren und keine Verwaltungsabgaben des Bundes § 333a GewO 1994; für GISA-Auszüge seit 1. Mai 2018 (§ 382 Abs. 91 GewO 1994)
Neugründung nach § 2 NeuFöG mit amtlichem Vordruck entfallen zusätzlich die Gerichtsgebühren für eine Firmenbucheintragung, die unmittelbar mit der Neugründung zusammenhängt (Tarifpost 10 Z I des Gerichtsgebührengesetzes); Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben sind ohnehin befreit § 1 Z 1 und 3, § 4 Abs. 1 NeuFöG
Kammer: Grundumlage unteilbare Jahresumlage je Fachgruppe, Höhe nach Beschluss der Fachorganisation; bei höchstens 31 Tagen Mitgliedschaft im Kalenderjahr entfällt sie, bei höchstens der Hälfte des Kalenderjahres fällt sie in halber Höhe an; im Kalenderjahr nach der erstmaligen Berechtigung sind Sie befreit § 123 Abs. 7, 9 und 14 WKG 1998
Kammer: Umlage 0,13 vH (Bundeskammer) und einheitlich 0,19 vH (Landeskammern) der Bemessungsgrundlagen nach § 122 Abs. 1 Z 1 bis 3, geringere Sätze sind möglich; bei Jahresumsätzen bis 150.000 Euro wird die Umlage nicht erhoben § 122 Abs. 1 und Abs. 6 Z 4 WKG 1998
Sozialversicherung Beiträge ab Beginn der Pflichtversicherung mit der Gewerbeberechtigung § 6 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 7 GSVG
Dauer elektronisch unmittelbare Erledigung im GISA möglich, wenn das Anbringen die E-ID oder einen anderen elektronischen Authentizitätsnachweis nach § 342 Abs. 2 GewO 1994 trägt und das GISA alle Voraussetzungen automatisiert prüfen kann; andere elektronische Wege brauchen diesen Nachweis nicht §§ 342 Abs. 1, 343 Abs. 1, 339 Abs. 4 GewO 1994
Dauer mit Prüfung liegen die Voraussetzungen vor und ist kein Gewerbe nach § 95 angemeldet, Eintragung und Verständigung längstens binnen drei Monaten ab der rechtswirksamen Anmeldung; bei einem Gewerbe nach § 95 Bescheid längstens binnen drei Monaten und Eintragung nach dessen Rechtskraft § 340 Abs. 1 und 2 GewO 1994

Mit der Gewerbeberechtigung werden Sie Mitglied der Wirtschaftskammer (§ 2 Abs. 1 WKG 1998); die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe zu entrichten (§ 123 Abs. 7 WKG 1998). Weil die Höhe von der Fachgruppe abhängt, gibt es keinen einheitlichen Betrag.

Bei der Umlage nach § 122 Abs. 1 WKG 1998 kommen Entlastungen hinzu: Von der Bemessungsgrundlage ist die Umsatzsteuer auf Investitionen in das ertragsteuerliche Anlagevermögen abzuziehen (§ 122 Abs. 2 WKG 1998), und die Umlage wird nicht erhoben, wenn Ihre Umsätze jährlich 150.000 Euro nicht übersteigen (§ 122 Abs. 6 Z 4 WKG 1998). Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer setzt zwei Schwellenwerte fest, deren niedrigerer mindestens 2 Millionen Euro beträgt; für die Teile der Bemessungsgrundlage oberhalb des niedrigeren Schwellenwertes sinkt der Hundertsatz um 5 vH, oberhalb des höheren um 12 vH, und geringere Hundertsätze als 0,13 vH und 0,19 vH sind zulässig (§ 122 Abs. 1 WKG 1998). Die Sätze im Gesetz sind daher Ausgangswerte, keine garantierten Beträge.

So prüfen Sie das Ergebnis

Der GISA-Auszug nennt den Namen, die von der Gewerbelizenz umfassten Gewerbe mit der GISA-Zahl, den Standort und das Datum, zu dem das Gewerbe entstanden ist (§ 365c Abs. 1 Z 1 GewO 1994). Stimmen diese Angaben mit Ihrer Tätigkeit und Ihrer Adresse überein, ist die Anmeldung abgeschlossen. Prüfen Sie danach zwei Fristen: die Anzeige beim Finanzamt binnen eines Monats (§ 121 BAO) und die Meldung bei der Sozialversicherung (§ 333 Abs. 2 GewO 1994). Im Impressum sind nach § 5 Abs. 1 Z 6 ECG 2001 bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt, unter anderem die Kammer, der er angehört, sowie ein Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften und der Zugang zu diesen anzugeben; die vollständige Liste der Pflichtangaben behandelt Impressum in Österreich.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Abhilfe
Die Eintragung kommt nicht Das GISA konnte die Voraussetzungen nicht automatisiert prüfen; die Behörde prüft mit einer natürlichen Person (§ 343 Abs. 2 GewO 1994) Nachweise vollständig nachreichen; als Tag der Anmeldung gilt der Tag, an dem alle erforderlichen Nachweise eingelangt sind und eine allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung rechtswirksam erfolgt ist (§ 340 Abs. 1 GewO 1994)
Die Behörde verweigert die Eintragung Eine Voraussetzung fehlt, etwa ein Ausschlussgrund nach § 13 GewO 1994 oder ein fehlender Befähigungsnachweis Gegen eine Untersagung nach § 340 Abs. 3 GewO 1994 ist der Rechtsweg offen
Ein Produkt darf nicht versendet werden Ware nach § 50 Abs. 2 GewO 1994 oder nach einer Verordnung gemäß § 50 Abs. 3 GewO 1994 Angebot entfernen; Verstoß: Geldstrafe bis 2.180 Euro (§ 367 Z 14 GewO 1994)
Verkauf ohne Anmeldung Gewerbe ohne Gewerbeberechtigung ausgeübt Anmeldung nachholen; bis dahin Geldstrafe bis 3.600 Euro (§ 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994)

Wann Sie Hilfe holen sollten

Holen Sie Unterstützung, wenn Ihr Sortiment ein reglementiertes Gewerbe berührt, etwa bei selbst erzeugten Arzneimitteln, Medizinprodukten oder pyrotechnischen Artikeln. Dasselbe gilt, wenn Sie keinen Wohnsitz in Österreich haben: Dann kann eine gewerberechtliche Geschäftsführung nötig sein; ausgenommen sind Staatsangehörige des EWR mit Wohnsitz im EWR und Staatsangehörige der Schweiz mit Wohnsitz in der Schweiz oder im EWR (§ 39 Abs. 1 GewO 1994). Für Umsatzsteuer, Kleinunternehmergrenze und Gewinnermittlung klären Sie die Einordnung mit Ihrer Steuerberatung; die Übersicht gibt die Steuer-Checkliste für Gründer.

Häufige Fragen

Brauche ich für einen Onlineshop überhaupt ein Gewerbe?

Ja, wenn Sie selbständig, regelmäßig und mit der Absicht auf einen wirtschaftlichen Vorteil verkaufen (§ 1 Abs. 2 GewO 1994). Verkaufen Sie nur gelegentlich eigene Gegenstände aus Ihrem Privatvermögen, fehlt es an der Regelmäßigkeit. Eine einmalige Handlung kann aber genügen, wenn nach den Umständen auf eine Wiederholungsabsicht zu schließen ist (§ 1 Abs. 4 GewO 1994).

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Für die Anmeldung und für den Auszug aus dem GISA fallen keine Stempelgebühren und keine Verwaltungsabgaben des Bundes an (§ 333a GewO 1994). Kosten entstehen laufend danach: die Grundumlage der Wirtschaftskammer (§ 123 WKG 1998), die im Kalenderjahr nach der erstmaligen Berechtigung entfällt (§ 123 Abs. 14 WKG 1998), und, wenn eine Pflichtversicherung besteht, die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (§ 6 Abs. 1 Z 1 GSVG).

Wie lange dauert die Anmeldung?

Die Anmeldung können Sie formlos oder mit Formular persönlich, schriftlich oder elektronisch erstatten. Für die unmittelbare elektronische Erledigung im GISA (GISA-Express) muss das Anbringen mit der Funktion E-ID oder einem anderen elektronischen Authentizitätsnachweis nach § 342 Abs. 2 GewO 1994 versehen sein und das System alle Voraussetzungen automatisiert prüfen können (§§ 342 und 343 GewO 1994); über das GISA können Sie auch ohne Authentifizierung anmelden. Liegen die Voraussetzungen vor und ist das angemeldete Gewerbe nicht eines der in § 95 GewO 1994 genannten, trägt die Behörde Sie längstens binnen drei Monaten ab der rechtswirksamen Anmeldung ein und verständigt Sie mit einem Auszug (§ 340 Abs. 1 GewO 1994); hat die Anmeldung ein Gewerbe nach § 95 GewO 1994 zum Gegenstand, erlässt die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid und trägt Sie nach dessen Rechtskraft umgehend ein (§ 340 Abs. 2 GewO 1994).

Muss ich mein Lager gesondert anmelden?

Nein, wenn es nur der Aufbewahrung von Waren oder der Ausfolge von Waren dient, die an Ihrem Standort verkauft wurden: Dann gilt die Anzeigepflicht für weitere Betriebsstätten nicht (§ 46 Abs. 3 Z 2 GewO 1994). Betreiben Sie dort das Gewerbe aktiv, zeigen Sie Beginn und Standort an (§ 46 Abs. 2 GewO 1994).

Darf ich jede Ware über den Shop verkaufen?

Nein. Der Versandhandel mit Giften, Arzneimitteln, Heilbehelfen (ausgenommen Kontaktlinsen), Waffen und Munition sowie pyrotechnischen Artikeln an Letztverbraucher ist unzulässig (§ 50 Abs. 2 GewO 1994). Dazu können Verbote durch Verordnung kommen (§ 50 Abs. 3 GewO 1994); ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 2.180 Euro (§ 367 Z 14 GewO 1994).

Quellen

  1. Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), §§ 1, 5, 38, 39, 46, 50, 94, 95, 333, 333a, 339, 340, 342, 343, 365, 365a, 365c, 366, 367 und 382, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  2. Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), §§ 2, 122 und 123, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  3. Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), §§ 2, 4 und 6, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  4. Bundesabgabenordnung (BAO), §§ 120 und 121, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  5. Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG), §§ 1, 2, 3, 4 und 6, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  6. E-Government-Gesetz (E-GovG), § 4 Die Funktion E-ID, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  7. E-Commerce-Gesetz (ECG) 2001, § 5 Allgemeine Informationen, Fassung vom 14.10.2026Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Bundeskanzleramt · abgerufen am
  8. Begriffslexikon: Gewerbeanmeldung (Letzte Aktualisierung 13.01.2026)oesterreich.gv.at, Bundeskanzleramt · abgerufen am
  9. Gewerbeanmeldung (Letzte Aktualisierung 20. März 2026)Unternehmensserviceportal (USP), Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus · abgerufen am