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Affiliate-Programm für den Shop: Aufbau und Abrechnung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Aufbau eines Partnerprogramms für Onlineshops in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen in Euro

Kurz gesagt

Ein Partnerprogramm braucht drei Festlegungen: Provisionsmodell, Zuordnung jeder Bestellung zu einem Partner und Abrechnung. Die Provision ist Entgelt des Partners für eine Leistung an Ihren Shop; ob Umsatzsteuer anfällt, hängt von Sitz, Unternehmereigenschaft und den Voraussetzungen einer Kleinunternehmerbefreiung des Partners ab. Tracking über eine Kennung im Browser braucht in Deutschland und Österreich eine Einwilligung; in der Schweiz sind die Besuchenden nach Art. 45c FMG über die Bearbeitung zu informieren und auf die Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen, und für Werbetracking, das in ein Profiling mit hohem Risiko mündet, verlangt das DSG nach der Auslegung des EDÖB eine ausdrückliche Einwilligung. Stand: 14. Oktober 2026.

Das Wichtigste

  • Provisionsmodelle: Umsatzbeteiligung in Prozent, gestaffelter Satz, fester Betrag je Verkauf oder je Lead.
  • Zuordnung: Coupon je Partner, Partnerlink mit Kennung im Browser oder Bestätigung durch das Netzwerk.
  • Deutschland: Ort der sonstigen Leistung ist der Ort Ihres Unternehmens (§ 3a Abs. 2 UStG).
  • Ausländischer Partner als Unternehmer und steuerpflichtige Provision: Sitzt er in einem anderen EU-Staat, schulden Sie in DE die Steuer als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG), sitzt er außerhalb der EU, nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG; in AT nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 (Reverse Charge). Nutzt der Partner die unionsweite Kleinunternehmerbefreiung nach § 19 Abs. 4 UStG oder § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, entfällt sie; § 19 Abs. 4 UStG verlangt dafür neben den Grenzen des Absatzes 1 einen Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet bis 100.000 Euro und die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer, eine Befreiung im Sitzstaat allein genügt nicht.
  • Schweiz: Ort am Sitz des Empfängers (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Die Bezugsteuer schulden Sie nur, wenn der Partner im Ausland sitzt und nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist und Sie nach Art. 10 steuerpflichtig sind oder im Kalenderjahr mehr als 10'000 Franken solche Leistungen beziehen (Art. 45 MWSTG).
  • Cookie-Tracking: Einwilligung in DE (§ 25 TDDDG) und AT (§ 165 TKG 2021); in CH Information und Ablehnungshinweis (Art. 45c FMG) und nach dem EDÖB-Leitfaden vom 6. Oktober 2025 eine ausdrückliche Einwilligung bei Profiling mit hohem Risiko.

Ein Partnerprogramm (Affiliate-Programm) vergütet Dritte für vermittelte Bestellungen. Diese Anleitung führt vom Provisionsmodell über die Zuordnung bis zur Abrechnung in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Was Sie vorab brauchen

  • eine Kennzahl (zugeordnete Bestellungen oder neue Kunden) und ein Provisionsmodell, das über Ihre Retourenquote trägt
  • einen Zuordnungsweg je Partner und die Gewissheit, dass Ihr Shopsystem ihn auswertet
  • Programmbedingungen mit Laufzeit, Umgang mit Retouren, Auszahlungsschwelle und Abrechnungszeitraum
  • eine Einrichtung für Kennungen im Browser (Einwilligung in Deutschland und Österreich, Information und Ablehnungshinweis in der Schweiz), Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Kennzeichnungsregeln Ihres Landes

Schritt 1: Provisionsmodell rechnen

Die Provision ist das Entgelt des Partners für die Vermittlung; die Beispielspalte rechnet mit einem Netto-Bestellwert von 50,00 Euro und erfundenen Zahlen.

Modell Berechnung Beispiel: netto 50,00 Euro
Umsatzbeteiligung fester Prozentsatz des Netto-Bestellwerts 8 Prozent = 4,00 Euro
Gestaffelte Umsatzbeteiligung Satz steigt mit dem Monatsumsatz des Partners 5 Prozent bis 25.000 Euro, darüber 8 Prozent
Fester Betrag je Verkauf Betrag je Bestellung, unabhängig vom Warenkorb 3,00 Euro
Fester Betrag je Lead Betrag je Anmeldung, ohne dass ein Kauf folgt 0,50 Euro

Rechnen Sie gegen den Deckungsbeitrag, nicht gegen den Umsatz. Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Bei 50,00 Euro netto und 30 Prozent Deckungsbeitrag bleiben vor Provision 15,00 Euro. Die Umsatzbeteiligung von 8 Prozent kostet 4,00 Euro, der Festbetrag von 3,00 Euro entsprechend 3,00 Euro. Gleich teuer sind beide bei 37,50 Euro Netto-Bestellwert (3,00 geteilt durch 8 Prozent): darüber ist der Festbetrag für Sie günstiger, darunter die Umsatzbeteiligung.

Vereinbaren Sie, dass die Provision nur für Bestellungen anfällt, die nach Ablauf Ihrer Rückgabe- oder Widerrufsfrist geblieben sind, oder dass zu viel Gezahltes verrechnet wird.

Schritt 2: Zuordnung einrichten

Ohne Zuordnung können Sie keine Provision abrechnen; klären Sie je Weg vorher, was System und Netzwerk leisten.

Weg Woran die Bestellung erkannt wird Was Sie vorher klären
Coupon je Partner an einem Gutscheincode, den das Shopsystem je Bestellung protokolliert Speichert das System den Code, und gibt es je Partner nur einen?
Partnerlink mit Kennung an einer Kennung, die der Klick im Browser hinterlässt und die der Shop beim Kauf ausliest Sind die Voraussetzungen des Landes erfüllt (Einwilligung in Deutschland und Österreich, Information und Ablehnungshinweis in der Schweiz), wie lange gilt die Kennung, und wer löscht sie?
Bestätigung durch das Netzwerk an einer abgeschlossenen Bestellung, die Ihr Shop an das Netzwerk meldet Ordnet das Netzwerk auch ohne Kennung zu, welche Daten gehen mit, und ist eine Auftragsverarbeitung nötig?

Vereinbaren Sie, welcher Weg vorgeht, wenn Coupon und Partnerlink zugleich genutzt werden; sonst sind doppelte Provisionen möglich. Ein selbst eingetippter Coupon greift nicht auf das Endgerät zu; eine Kennung im Browser oder ein Zählpixel schon, dafür gelten die Regeln aus Schritt 3.

Schritt 3: Kennzeichnung, Einwilligung und Daten

In Deutschland handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern er sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, wenn das Nichtkenntlichmachen die geschäftliche Entscheidung beeinflussen kann (§ 5a Abs. 4 Satz 1 UWG, in der am 14. Oktober 2026 geltenden Fassung); der von Ihnen finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung gegenüber Verbrauchern ist stets unzulässig, wenn sich dieser Zusammenhang nicht aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG Nr. 11). In Österreich gilt § 2 Abs. 4 Z 2 UWG 1984, in Kraft seit 27. September 2026. In der Schweiz sind unrichtige oder irreführende Angaben über Waren, Leistungen und Geschäftsverhältnisse unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG, Stand 1. Januar 2025).

Für Kennungen im Browser: In Deutschland sind Speichern im Endgerät und Auslesen daraus nur mit Einwilligung zulässig, auf der Grundlage klarer und umfassender Informationen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG, in Kraft seit 1. Dezember 2021, Gesetzesbezeichnung TDDDG seit 14. Mai 2024); ausgenommen sind nur die Nachrichtenübertragung und unbedingt erforderliche Zugriffe (§ 25 Abs. 2 TDDDG). In Österreich ist die Ermittlung nur bei aktiv erteilter Einwilligung zulässig (§ 165 Abs. 3 TKG 2021, in Kraft seit 1. November 2021). In der Schweiz verlangt Art. 45c FMG (in Kraft seit 1. April 2007), dass die Besuchenden über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können; diese Norm verlangt keine Einwilligung, gilt aber neben dem DSG, und vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße kosten bis 5’000 Franken Busse (Art. 53 FMG). Nach dem DSG muss eine Einwilligung ausdrücklich erfolgen, wenn sie ein Profiling mit hohem Risiko durch eine private Person betrifft (Art. 6 Abs. 7 lit. b DSG; Art. 5 lit. g DSG); nach dem Cookie-Leitfaden des EDÖB, Version 1.1 vom 6. Oktober 2025, ist deshalb beim Einsatz nicht notwendiger Cookies im Kontext eines Profilings mit hohem Risiko eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen, und der EDÖB geht davon bei der Zustellung personalisierter Werbung aus, wenn der Webseitenbetreiber mittels eingebundener Third-Party-Cookies Dritten gegen Entgelt Zugang zu personenbezogenen Informationen der Besuchenden verschafft und diese Dritten in mehrere Webseiten eingebettet sind (Ziff. 2.1, 3.10.1 und 3.10.5). Einzelheiten: Cookie-Einwilligung in Deutschland, Cookie-Einwilligung in Österreich, Cookie-Einwilligung in der Schweiz.

Gehen Bestelldaten an ein Netzwerk oder einen Partner, prüfen Sie eine Auftragsverarbeitung: nach Art. 28 DSGVO, wenn diese Verordnung anwendbar ist, und sonst in der Schweiz nach Art. 9 DSG. Die DSGVO ist kein Schweizer Recht, erfasst aber nach Art. 3 Abs. 2 DSGVO auch ein in der Schweiz niedergelassenes Unternehmen, das Personen in der Union Waren oder Dienstleistungen anbietet oder deren Verhalten in der Union beobachtet. Werben Partner mit Preisen, gelten die Preisangabenregeln des Landes: Preisangaben in Deutschland, Preisangaben in Österreich, Preisangaben in der Schweiz.

Schritt 4: Provision abrechnen und versteuern

Führen Sie je Partner und Abrechnungszeitraum zugeordnete Bestellungen, Retouren, Provision je Bestellung und Summe. Die Rechnung über die Provision stellt der Partner an Sie; eine reguläre Rechnung muss den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift beider Seiten enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG; § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b UStG 1994). Für zulässige vereinfachte Rechnungen gilt das nicht: In Deutschland genügt bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 250 Euro nicht übersteigt, der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Partners, ausgenommen Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 UStDV); eine solche Rechnung darf abweichend von § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 UStG übermittelt werden (§ 33 Satz 4 UStDV); in Österreich genügen bei einer Rechnung, deren Gesamtbetrag 400 Euro nicht übersteigt, und bei einer Rechnung eines Unternehmers, der die Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 in Anspruch nimmt, ebenfalls nur Name und Anschrift des leistenden Partners, ausgenommen Rechnungen über Leistungen, für die der Empfänger die Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 schuldet (§ 11 Abs. 6 letzter Unterabsatz UStG 1994). Unabhängig davon können Sie als Abrechnungsvorgabe verlangen, dass die Rechnung Ihre vollständigen Daten enthält. Für eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist die Rechnung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG; § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994); in Deutschland gilt die Pflicht nur, soweit der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist (§ 14 Abs. 2 Satz 2 UStG). Kürzere Fristen gelten in zwei Auslandsfällen: In Deutschland ist die Rechnung über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird, bis zum fünfzehnten Tag des Monats auszustellen, der auf den Monat der Ausführung folgt (§ 14a Abs. 1 Satz 2 UStG); in Österreich hat die Rechnungsausstellung für eine nach § 3a Abs. 6 UStG 1994 im Inland steuerbare sonstige Leistung, für die Sie als Leistungsempfänger die Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 schulden, spätestens am fünfzehnten Tag des folgenden Kalendermonats zu erfolgen, wenn sie sich nach österreichischem Recht richtet (§ 11 Abs. 1a UStG 1994).

Deutschland: Die Provision ist Entgelt für eine sonstige Leistung des Partners an Ihren Shop; der Ort der Leistung ist der Ort, von dem aus Sie Ihr Unternehmen betreiben (§ 3a Abs. 2 Satz 1 UStG). Ein inländischer Partner, der Unternehmer und kein Kleinunternehmer ist (§ 19 UStG), rechnet mit dem Regelsatz von 19 Prozent ab (§ 12 Abs. 1 UStG), soweit kein ermäßigter Satz greift. Sitzt der Partner als Unternehmer in einem anderen EU-Staat und ist seine Provision steuerpflichtig, schulden Sie die deutsche Steuer als Leistungsempfänger (§ 13b Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG). Steuerfrei ist die Provision nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 UStG; eine Kleinunternehmerbefreiung im Sitzstaat allein genügt dafür nicht. Absatz 4 wendet die Befreiung des Absatzes 1 auf im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer entsprechend an, also mit den Grenzen des Absatzes 1 für den Gesamtumsatz nach Absatz 2 (im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro, im laufenden Kalenderjahr 100.000 Euro), und verlangt zusätzlich, dass der nach Art. 288 der Richtlinie 2006/112/EG ermittelte Jahresumsatz im Gemeinschaftsgebiet im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet und dass ihm der Mitgliedstaat der Ansässigkeit für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 Satz 1 die insoweit gültige Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilt hat. Absatz 4 erfasst nur im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer. Sitzt er außerhalb der EU, gilt § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, sodass Sie die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schulden, und er stellt die Rechnung mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ aus (§ 14a Abs. 5 UStG).

Österreich: Der Ort der sonstigen Leistung ist der Ort, von dem aus Sie Ihr Unternehmen betreiben (§ 3a Abs. 6 UStG 1994). Ein inländischer Partner rechnet mit 20 Prozent ab (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); als Kleinunternehmer ist er befreit, solange seine Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 55.000 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr noch nicht übersteigen und er nicht auf die Befreiung verzichtet hat; bei einer Überschreitung der Grenze um nicht mehr als 10 Prozent bleibt die Befreiung bis zum Ende des Kalenderjahres anwendbar (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). Auf die Befreiung verzichtet er durch schriftliche Erklärung bis zur Rechtskraft des Bescheides; der Verzicht wirkt nur vom Beginn eines Kalenderjahres an und bindet ihn mindestens fünf Kalenderjahre (§ 6 Abs. 3 UStG 1994). Hat der Partner im Inland weder sein Unternehmen noch eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte und sind Sie Unternehmer, schulden Sie die Steuer, soweit die Provision im Inland steuerpflichtig ist (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994); die Rechnung muss in diesem Fall Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen (§ 11 Abs. 1a UStG 1994). Steuerfrei bleibt die Provision, wenn der Partner die Kleinunternehmerbefreiung in Anspruch nimmt: § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 erfasst auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, wenn deren unionsweiter Jahresumsatz 100.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr noch nicht übersteigt und die Inanspruchnahme im Verfahren nach Art. 6a des Anhangs (Binnenmarkt) beantragt und die Kleinunternehmer-Identifikationsnummer mitgeteilt wurde; ein Sitz in einem Drittland genügt dafür nicht (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994).

Schweiz: Der Ort der Dienstleistung ist der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit des Empfängers oder die Betriebsstätte, für die sie erbracht wird (Art. 8 Abs. 1 MWSTG). Ein Partner mit Sitz in der Schweiz, der weniger als 100’000 Franken Umsatz erzielt und nicht auf die Befreiung verzichtet, stellt keine MWST in Rechnung (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 2bis, Art. 11 MWSTG). Sitzt der Partner im Ausland und ist er nicht im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen, schulden Sie die Bezugsteuer, wenn Sie nach Art. 10 steuerpflichtig sind oder solche Leistungen im Kalenderjahr für mehr als 10’000 Franken beziehen (Art. 45 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 MWSTG); der Normalsatz beträgt 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).

Weist ein Partner keine Umsatzsteuer aus, kann er die Kleinunternehmerbefreiung nutzen: in Deutschland ein inländischer Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG, ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässiger Unternehmer nach § 19 Abs. 4 UStG nur unter dessen Voraussetzungen, in Österreich § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, in der Schweiz Art. 10 Abs. 2 lit. a und Art. 11 MWSTG; sonst sitzt er außerhalb des Landes, in dem die Provision steuerbar ist. Nachhaltig gezahlte Provisionen können seine Tätigkeit unternehmerisch machen: In Deutschland ist nach § 2 Abs. 1 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen gewerblich oder beruflich.

Schritt 5: Auswerten

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: 100 zugeordnete Bestellungen, Retourenquote 10 Prozent, Deckungsbeitrag vor Provision 15,00 Euro je Bestellung.

Position Umsatzbeteiligung 8 Prozent Festbetrag 3,00 Euro
zugeordnete Bestellungen 100 100
davon retourniert 10 10
abrechenbare Bestellungen 90 90
Provision 90 × 4,00 = 360,00 Euro 90 × 3,00 = 270,00 Euro
Deckungsbeitrag vor Provision 90 × 15,00 = 1.350,00 Euro 90 × 15,00 = 1.350,00 Euro
Deckungsbeitrag nach Provision 990,00 Euro 1.080,00 Euro

Ohne Retourenabzug stiege die Provision im ersten Modell auf 400,00 Euro, also 40,00 Euro für Bestellungen ohne Deckungsbeitrag. Prüfen Sie monatlich drei Zahlen: Anteil der Bestellungen mit Zuordnung, Kosten je zugeordneter Bestellung und Deckungsbeitrag nach Provision. Für den laufenden Blick auf den Shop: Shop-Kennzahlen.

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Der verwendete Couponcode steht im Bestelldatensatz, und die Abrechnung stimmt mit den Bestelldaten überein; Retouren sind abgezogen.
  • Für jede Kennung im Browser liegen die Voraussetzungen ihres Landes vor — in Deutschland und Österreich die Einwilligung, in der Schweiz die Information über die Bearbeitung mit Ablehnungshinweis —, eine ausdrückliche Einwilligung zusätzlich, wenn das Tracking in ein Profiling mit hohem Risiko mündet; die Kennung wird nach der vereinbarten Frist gelöscht.
  • Die Rechnung des Partners trägt Ihren vollständigen Namen und Ihre Anschrift, sofern es keine vereinfachte Rechnung ist: In Deutschland genügt bei einem Gesamtbetrag bis 250 Euro der vollständige Name und die vollständige Anschrift des Partners, ausgenommen Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 UStDV); in Österreich genügt bei einem Gesamtbetrag bis 400 Euro oder bei einer Rechnung eines Kleinunternehmers nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 der Name und die Anschrift des Partners, ausgenommen Leistungen, für die Sie die Steuer nach § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994 schulden (§ 11 Abs. 6 UStG 1994). Schulden Sie die Steuer als Leistungsempfänger, prüfen Sie die Angaben, die Ihr Land für den Rechnungsfall verlangt: In Österreich muss die Rechnung Ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinweisen, wenn der Partner im Inland weder sein Unternehmen noch eine an der Leistung beteiligte Betriebsstätte hat (§ 11 Abs. 1a UStG 1994). In Deutschland knüpft § 14a Abs. 1 UStG die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an bestimmte Fälle: Sie ist in der Rechnung über eine sonstige Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG anzugeben, die in einem anderen Mitgliedstaat ausgeführt wird und für die die Steuer dort von Ihnen als Leistungsempfänger geschuldet wird (Satz 3), und nach Satz 4 in der Gutschrift über eine im Inland ausgeführte sonstige Leistung, für die Sie die Steuer nach § 13b Abs. 1 und 5 UStG schulden; für Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers nach § 13b Abs. 2 UStG beschränkt § 14a Abs. 5 UStG die Pflicht auf den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Lösung
Bestellungen ohne Zuordnung Der Couponcode wird nicht je Bestellung gespeichert, oder der Link ohne Kennung wird genutzt Protokollierung prüfen, Coupon als zweiten Weg bewerben
Kennung greift nicht Einwilligung fehlt oder wurde verweigert (Deutschland, Österreich), oder die Kennung ist abgelaufen Laufzeit und Zuordnungsregel abstimmen
Provision auf Retouren gezahlt Abrechnung ohne Retourenabzug erst nach Ablauf der Rückgabefrist abrechnen
Rechnung ohne Umsatzsteuer Partner ist Kleinunternehmer (in Deutschland als inländischer Unternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG, als Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat nur unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 UStG, in Österreich nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994) oder sitzt im Ausland Sitz und Kleinunternehmerstatus prüfen, eigene Steuerschuld klären

Wann Sie Hilfe holen sollten

Die Umsatzsteuer auf Provisionen und Rechnungen aus dem Ausland gehören in die Steuerberatung, die Auftragsverarbeitung beim Tracking zum Datenschutz. Kennzeichnungsregeln für Partnerbeiträge klären Sie mit einer Rechtsberatung; die Abgrenzung behandelt Influencer-Marketing für Shops. Wollen Sie Preisvergleichsportale als Partner gewinnen, siehe Preisvergleichsportale: Kosten und Nutzen und Neukunden gewinnen: Kanäle und Kosten.

Häufige Fragen

Muss mein Partner den Affiliate-Link als Werbung kennzeichnen?

In Deutschland muss er den kommerziellen Zweck kenntlich machen, sofern dieser sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen muss die geschäftliche Entscheidung beeinflussen können (§ 5a Abs. 4 Satz 1 UWG). Die Gegenleistung eines fremden Unternehmens wird vermutet, wenn der Handelnde das Gegenteil nicht glaubhaft macht (Satz 3). In Österreich gilt § 2 Abs. 4 Z 2 UWG 1984, in der Schweiz Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG.

Brauche ich für die Zuordnung eine Einwilligung?

Nur wenn dabei Informationen im Endgerät des Besuchers gespeichert oder von dort ausgelesen werden, etwa durch eine Kennung im Browser oder ein Zählpixel. In Deutschland und Österreich ist das nur mit Einwilligung zulässig (§ 25 Abs. 1 TDDDG; § 165 Abs. 3 TKG 2021). In der Schweiz sind die Besuchenden nach Art. 45c FMG über die Bearbeitung zu informieren und auf die Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; für Werbetracking, das in ein Profiling mit hohem Risiko mündet — nach dem Cookie-Leitfaden des EDÖB etwa bei in mehrere Webseiten eingebundenen Third-Party-Kennungen für personalisierte Werbung —, verlangt das DSG eine ausdrückliche Einwilligung (Art. 6 Abs. 7 lit. b DSG). Ein Coupon, den die Kundschaft selbst eintippt, löst das nicht aus.

Zahle ich Provision auf retournierte Bestellungen?

Das regeln Ihre Programmbedingungen. Vereinbaren Sie, dass nur Bestellungen abgerechnet werden, die nach Ablauf Ihrer Rückgabe- oder Widerrufsfrist geblieben sind, oder dass Provisionen auf Retouren mit der nächsten Abrechnung verrechnet werden. Ohne Abzug zahlen Sie im Rechenbeispiel des Artikels 40,00 Euro für Bestellungen, die keinen Deckungsbeitrag bringen.

Stelle ich meinem Partner eine Rechnung aus?

Nein, in dieser Richtung nicht. Leistender ist der Partner, der die Provision erhält; er stellt die Rechnung an Ihren Shop, und Sie buchen die Provision als Aufwand. Deutschland: Sie können stattdessen eine Gutschrift über die Provision ausstellen, aber nur, wenn das vorher vereinbart wurde (§ 14 Abs. 2 Satz 5 UStG). Österreich: Eine Gutschrift gilt nach § 11 Abs. 7 UStG 1994 als Rechnung des Unternehmers, der die Leistung an den Aussteller erbringt — hier also des Partners, der die Provision erhält und der Empfänger der Gutschrift ist; Aussteller sind Sie. Sie ist als Rechnung anzuerkennen, wenn der Partner zum gesonderten Steuerausweis berechtigt ist, zwischen Ihnen und ihm Einverständnis über die Abrechnung durch Gutschrift besteht, die Gutschrift die Rechnungsangaben des § 11 Abs. 1 und 1a UStG 1994 enthält und als solche bezeichnet ist und sie dem Partner zugeleitet wurde (§ 11 Abs. 8 UStG 1994).

Quellen

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  2. Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, Nummer 11 (als Information getarnte Werbung), Fundstelle BGBl. I 2021, 3508 - 3510Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz § 2 Unternehmer, Unternehmen (Absatz 1), Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 14. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz § 3a Ort der sonstigen Leistung (Absatz 2), Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 14. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz § 12 Steuersätze (Absatz 1: 19 Prozent), Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 14. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz § 13b Leistungsempfänger als Steuerschuldner (Absätze 1, 2 und 5), Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 14. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz § 14 Ausstellung von Rechnungen (Absatz 1 Sätze 4 und 6, Absatz 2 Sätze 2 und 5 und Absatz 4 Satz 1 Nr. 1), Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 15. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz § 14a Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen (Absatz 1 Sätze 1 bis 4 und Absatz 5), Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 14. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz § 27 Allgemeine Übergangsvorschriften (Absatz 38: Papier- und sonstige Rechnungen für Umsätze bis Ende 2026), Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 15. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung § 33 Rechnungen über Kleinbeträge (Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro Gesamtbetrag mit den Angaben nach Satz 1; Satz 3 nimmt Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG aus; Satz 4 lässt eine solche Rechnung abweichend von § 14 Absatz 2 Satz 2 UStG immer als sonstige Rechnung zu), Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 15. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Gesetz zur Stärkung von Wachstum, Investitionen und Innovationen (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 108: Artikel 23 Nummer 1 und 7 (§ 14 Absatz 1 und 2 und § 27 Absatz 38 UStG) und Artikel 35 Absatz 6 (Inkrafttreten am 1. Januar 2025)Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  12. Umsatzsteuergesetz § 19 Besteuerung der Kleinunternehmer, Fassung auf gesetze-im-internet.de vom 14. Oktober 2026Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz § 25 Schutz der Privatsphäre bei EndeinrichtungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Umsatzsteuergesetz 1994 § 2 Unternehmer, Unternehmen (Absatz 1)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  15. Umsatzsteuergesetz 1994 § 3a Ort der sonstigen Leistung (Absatz 6), gültig ab 1. Januar 2025Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  16. Umsatzsteuergesetz 1994 § 6 Steuerbefreiungen (Absatz 1 Z 27: Kleinunternehmergrenze 55.000 Euro im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr und Toleranz bei Überschreitung um nicht mehr als 10 Prozent; Absatz 3: Verzicht auf die Befreiung)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  17. Umsatzsteuergesetz 1994 § 10 Steuersätze (Absatz 1: 20 Prozent)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  18. Umsatzsteuergesetz 1994 § 11 Rechnungen (Absatz 1 Z 1, Z 2 und Z 3, Absatz 1a, Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 8)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  19. Umsatzsteuergesetz 1994 § 19 Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld (Absatz 1)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  20. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 2 (Absatz 4 Z 2: kommerzieller Zweck), in Kraft seit 27. September 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  21. Telekommunikationsgesetz 2021 § 165 (Absatz 3: Information und Einwilligung), in Kraft seit 1. November 2021Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  22. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20), bereinigte Fassung Stand 31. März 2025, Artikel 8, 10, 11, 25 und 45Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  23. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (SR 241), Stand 1. Januar 2025, Art. 3 Abs. 1 lit. bSchweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  24. Fernmeldegesetz (SR 784.10), Stand 1. Juni 2026, Art. 45c Daten auf fremden Geräten und Art. 53 OrdnungswidrigkeitSchweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  25. Datenschutzgesetz (SR 235.1), bereinigte Fassung Stand 7. Juli 2025, Art. 5 Begriffe (lit. g: Profiling mit hohem Risiko), Art. 6 Grundsätze (Absatz 7: ausdrückliche Einwilligung) und Art. 9 Bearbeitung durch AuftragsbearbeiterSchweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  26. Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), amtliche Fassung im Amtsblatt, Artikel 3 Räumlicher Anwendungsbereich und Artikel 28 AuftragsverarbeiterAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  27. Leitfaden des EDÖB betreffend Datenbearbeitungen mittels Cookies und ähnlichen Technologien, Version 1.1 vom 6. Oktober 2025, Ziff. 2.1, 3.10.1 und 3.10.5Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) · abgerufen am
  28. Aktualisierte Fassung Cookie Leitfaden, veröffentlicht am 7. Oktober 2025Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) · abgerufen am