Hofladen und Direktvermarktung online: Anforderungen
Kurz gesagt
Wer Hofprodukte online verkauft, ist Lebensmittelunternehmer und meldet den Betrieb an (Deutschland und Österreich: Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Schweiz: Art. 20 Abs. 1 LGV); die Ausnahme für die direkte Abgabe kleiner Mengen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c dieser Verordnung gilt in Deutschland und Österreich (in Deutschland mit § 5 LMHV), in der Schweiz gilt die Ausnahme für die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen nach Art. 20 Abs. 2 LGV. Für selbst erzeugte Ware greift die Durchschnittssatzbesteuerung in Deutschland bis 600.000 Euro Gesamtumsatz des vorangegangenen Kalenderjahres (§ 24 Abs. 1 UStG), in Österreich nur ohne Buchführungspflicht und bis 600.000 Euro Betriebsumsätze (§ 22 Abs. 1 und Abs. 1a UStG 1994); zugekaufte Ware unterliegt in beiden Ländern den allgemeinen Sätzen, in Österreich 4,9 Prozent für die Gegenstände der Anlage 3. In der Schweiz ist die Veräußerung selbst gewonnener landwirtschaftlicher Erzeugnisse von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG); zugekaufte Lebensmittel ohne alkoholische Getränke unterliegen bei bestehender Steuerpflicht dem reduzierten Satz von 2,6 Prozent, alkoholische Getränke dem Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Ziff. 2 MWSTG).
Das Wichtigste
- Meldung des Betriebs: Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Deutschland und Österreich, Art. 20 Abs. 1 LGV in der Schweiz.
- Die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen nimmt Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 in Deutschland und Österreich aus; in Deutschland gelten dafür § 5 LMHV und Anlage 2 (genannt sind dort Honig und Eier von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen). In der Schweiz bleibt es bei der Meldung nach Art. 20 Abs. 1 LGV; ausgenommen ist dort nur die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem (Art. 20 Abs. 2 LGV).
- Deutschland: Durchschnittssätze nach § 24 UStG, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 600.000 Euro beträgt; 7,8 Prozent für die übrigen Umsätze, 5,5 Prozent forstwirtschaftliche Erzeugnisse, 19 Prozent Getränke und alkoholische Flüssigkeiten außerhalb Anlage 2. Die pauschale Vorsteuer beträgt 5,5 Prozent für die Umsätze nach Nr. 1 und sonst 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage.
- Österreich: Durchschnittssatz nach § 22 UStG 1994 für nicht buchführungspflichtige Betriebe mit Umsätzen bis 600.000 Euro (§ 22 Abs. 1 und Abs. 1a UStG 1994); 10 Prozent, an Unternehmer oder beim ermäßigten Satz 13 Prozent.
- Schweiz: Die Veräußerung im eigenen Betrieb gewonnener Erzeugnisse der Landwirtschaft ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG); eine Option nach Art. 22 MWSTG ist möglich.
- Zugekaufte Ware fällt in Deutschland und Österreich unter die allgemeinen Sätze (in Österreich 4,9 Prozent für die Gegenstände der Anlage 3 UStG 1994), in der Schweiz bei bestehender Steuerpflicht unter den reduzierten Satz von 2,6 Prozent für Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz, während alkoholische Getränke und die nicht nach Art. 25 Abs. 2 MWSTG begünstigten steuerpflichtigen Lieferungen dem Normalsatz von 8,1 Prozent unterliegen (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Ziff. 2 MWSTG).
Ein Hofladen, der online verkauft, bleibt landwirtschaftlicher Betrieb und wird zusätzlich Lebensmittelunternehmen. Ob nur die Meldung ansteht oder die vollen Hygienepflichten, und welcher Steuersatz gilt, hängt davon ab, ob Sie selbst erzeugte oder zugekaufte Ware verkaufen.
Warum Ihr Betrieb ein Lebensmittelunternehmen ist
Lebensmittelunternehmer ist, wer dafür verantwortlich ist, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem seiner Kontrolle unterstehenden Unternehmen erfüllt werden (Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Das trifft auch Lagerung und Versand: Die Hygieneverordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen (Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
Die Meldung ist in Deutschland und Österreich unmittelbar in der Verordnung geregelt: Lebensmittelunternehmer melden der zuständigen Behörde die einzelnen Betriebe zwecks Registrierung und halten diese Kenntnisse aktuell (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004); in Österreich kommt die Meldung zwecks Eintragung beim Landeshauptmann nach § 10 Abs. 1 LMSVG hinzu. In der Schweiz ist die Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 20 Abs. 1 LGV); ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem (Art. 20 Abs. 2 LGV). Die Ausnahme für die direkte Abgabe kleiner Mengen nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gilt in Deutschland und Österreich.
Die Ausnahme für die direkte Abgabe kleiner Mengen
In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die diese Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher abgeben (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c). Für diese Tätigkeiten erlassen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften (Art. 1 Abs. 3). In der Schweiz ist die Ausnahme enger: Ausgenommen ist nur die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem (Art. 20 Abs. 2 LGV).
In Deutschland steht die Regelung in § 5 LMHV. Wer kleine Mengen der dort genannten Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe abgibt, hält bei Herstellung und Behandlung die Anforderungen der Anlage 2 ein (§ 5 Abs. 1 LMHV). Als kleine Mengen gelten bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a LMHV); die Vorschrift nennt pflanzliche Primärerzeugnisse, Honig, Fischereierzeugnisse und Muscheln aus eigener Erzeugung sowie Eier von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 LMHV).
Die Ausnahme ist eng: Marmelade, Käse oder Wurst sind keine Primärerzeugnisse mehr, und sie greift nur bei kleinen Mengen und direkter Abgabe. Für einen Shop mit Versand prüfen Sie mit der zuständigen Behörde, ob Ihre Abgabe diese Voraussetzungen erfüllt; sonst gilt die Verordnung mit Meldung und Hygieneorganisation.
Eigene Erzeugung oder zugekaufte Ware
Die Übersicht stellt eigene Erzeugung und zugekaufte Handelsware gegenüber.
| Ware im Onlineshop | Meldung des Betriebs | Umsatzsteuer Deutschland | Umsatzsteuer Österreich | Mehrwertsteuer Schweiz |
|---|---|---|---|---|
| Selbst erzeugte Erzeugnisse der Urproduktion (Obst, Gemüse, Honig, Eier) | Meldung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Deutschland und Österreich) beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 LGV (Schweiz). In Deutschland und Österreich gilt für die direkte Abgabe kleiner Mengen die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c (in Deutschland mit § 5 LMHV); in der Schweiz ist nur die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem ausgenommen (Art. 20 Abs. 2 LGV). | Durchschnittssätze nach § 24 UStG, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr höchstens 600.000 Euro beträgt: 7,8 Prozent übrige Umsätze, 5,5 Prozent forstwirtschaftliche Erzeugnisse, 19 Prozent Getränke und alkoholische Flüssigkeiten außerhalb der Anlage 2. Die pauschale Vorsteuer beträgt für die Umsätze nach Nr. 1 5,5 Prozent, sonst 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage. | Durchschnittssatz nach § 22 UStG 1994 für nicht buchführungspflichtige Betriebe mit Umsätzen bis 600.000 Euro: 10 Prozent, an Unternehmer oder beim ermäßigten Satz 13 Prozent. | Von der Steuer ausgenommen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG; eine Option zur Versteuerung ist nach Art. 22 MWSTG möglich. |
| Zugekaufte Ware (Handelsware) | Bleibt die Tätigkeit eines Lebensmittelunternehmens; Meldung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Deutschland und Österreich) beziehungsweise Art. 20 Abs. 1 LGV (Schweiz). | Keine Durchschnittssätze; allgemeine Vorschriften des § 12 UStG: 7 Prozent für die in Anlage 2 genannten Lebensmittel, sonst 19 Prozent. | Keine Durchschnittssätze; allgemeine Vorschriften des § 10 UStG 1994: 4,9 Prozent für die Gegenstände der Anlage 3, 10 Prozent für Anlage 1, 13 Prozent für Anlage 2, sonst 20 Prozent; der Satz von 4,9 Prozent geht den Sätzen von 10 und 13 Prozent vor. | Bei bestehender Steuerpflicht steuerbar: 2,6 Prozent für die in Art. 25 Abs. 2 Buchst. a MWSTG genannten Gegenstände, darunter Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz mit Ausnahme alkoholischer Getränke, Vieh und Geflügel, Getreide, Sämereien, lebende Pflanzen, Futtermittel und Dünger; 8,1 Prozent für alkoholische Getränke und die nicht nach Art. 25 Abs. 2 begünstigten steuerpflichtigen Lieferungen (Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a Ziff. 2 MWSTG). |
- JaVerkaufen Sie unveränderte Primärerzeugnisse aus eigener Erzeugung?
- JaGeben Sie nur kleine Mengen direkt an Verbraucher oder an örtliche Einzelhandelsbetriebe ab?
- JaErgebnisAusnahme nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; in Deutschland gelten § 5 LMHV und Anlage 2
- NeinErgebnisKeine kleinen Mengen; Meldung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Deutschland, Österreich)
- Ja
- NeinErgebnisVerarbeitete Ware ohne Ausnahme; Meldung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Deutschland, Österreich)
- Ja
- NeinErgebnisSchweiz: Meldung der Tätigkeit nach Art. 20 Abs. 1 LGV; ausgenommen ist nur die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem (Art. 20 Abs. 2 LGV)
Durchschnittssätze in Deutschland
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe sieht § 24 UStG Durchschnittssätze vor: Beträgt der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600.000 Euro, wird die Steuer für die Umsätze des Betriebs nach Durchschnittssätzen festgesetzt (§ 24 Abs. 1 Satz 1 UStG); zum Betrieb zählen unter anderem Landwirtschaft, Obst- und Gemüsebau, Imkerei und Wanderschäferei (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Der Durchschnittssatz beträgt 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage für die übrigen Umsätze, 5,5 Prozent für forstwirtschaftliche Erzeugnisse ohne Sägewerkserzeugnisse und 19 Prozent für Getränke und alkoholische Flüssigkeiten außerhalb der Anlage 2 (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG). Die Vorsteuer folgt dem Umsatzsteuersatz nicht, sondern wird pauschal festgesetzt: Sie beträgt 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, soweit sie den Umsätzen nach Nr. 1 zuzurechnen ist, und 7,8 Prozent in den übrigen Fällen des Satzes 1, also auch bei den mit 19 Prozent versteuerten Lieferungen nach Nr. 2; ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt (§ 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG).
Für den Shop sind zwei Grenzen wichtig: Der Durchschnittssatz erfasst nur die Umsätze des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Führt der Unternehmer daneben andere Umsätze aus, ist dieser Betrieb nach § 24 Abs. 3 UStG als gesondert geführter Betrieb zu behandeln; für die anderen Umsätze gelten damit die allgemeinen Vorschriften. Und der Unternehmer kann bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres erklären, nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern; die Erklärung bindet ihn fünf Kalenderjahre (§ 24 Abs. 4 UStG).
Durchschnittssatz in Österreich
Österreich regelt dasselbe in § 22 UStG 1994. Die Durchschnittssatzbesteuerung gilt für nicht buchführungspflichtige Unternehmer, deren Umsätze im Rahmen des Betriebes 600.000 Euro nicht übersteigen (§ 22 Abs. 1 UStG 1994); für die Ermittlung dieser Umsatzgrenze und den Zeitpunkt der Folgen aus ihrem Über- oder Unterschreiten ist § 125 BAO sinngemäß anzuwenden (§ 22 Abs. 1a UStG 1994). Die Steuer beträgt 10 Prozent der Bemessungsgrundlage, für Umsätze an einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder beim ermäßigten Satz nach § 10 Abs. 3 UStG 1994 13 Prozent; die Vorsteuerbeträge werden in gleicher Höhe festgesetzt.
Für Getränke und alkoholische Flüssigkeiten außerhalb der Anlagen kommt eine zusätzliche Steuer hinzu (§ 22 Abs. 2 UStG 1994). Andere Umsätze behandelt das Gesetz als gesondert geführten Betrieb im Sinne des § 12 Abs. 7 UStG 1994 (§ 22 Abs. 5 UStG 1994); für sie gelten die allgemeinen Sätze des § 10 UStG 1994, also 4,9 Prozent für die Gegenstände der Anlage 3, 10 Prozent für Anlage 1, 13 Prozent für Anlage 2 und sonst 20 Prozent (in Kraft seit 1. Juli 2026, BGBl. I Nr. 37/2026). Ein Verzicht auf die Durchschnittssätze ist möglich und bindet fünf Kalenderjahre (§ 22 Abs. 6 UStG 1994).
Mehrwertsteuer in der Schweiz
Die Veräußerung im eigenen Betrieb gewonnener Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und der Gärtnerei durch Landwirte, Forstwirte und Gärtner ist von der Steuer ausgenommen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26 MWSTG); ausgenommene Leistungen sind nicht steuerbar, solange nicht nach Art. 22 MWSTG optiert wird (Art. 21 Abs. 1 MWSTG).
Zugekaufte Lebensmittel ohne alkoholische Getränke sind dagegen steuerbar; für sie gilt bei bestehender Steuerpflicht der reduzierte Satz von 2,6 Prozent (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 2 MWSTG). Der Normalsatz von 8,1 Prozent trifft alkoholische Getränke und die steuerpflichtigen Lieferungen, die nicht unter den reduzierten Satz fallen (Art. 25 Abs. 1 MWSTG); Art. 25 Abs. 2 begünstigt neben Lebensmitteln weitere Gegenstände, darunter Vieh, Geflügel und Fische, Getreide, Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Schnittblumen, Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere, Dünger, Pflanzenschutzmittel und Medikamente (Art. 25 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 bis 8 MWSTG). Steuerpflichtig wird ein Betrieb nach Art. 10 Abs. 1 MWSTG; von der Steuerpflicht befreit ist, wer innerhalb eines Jahres im In- und Ausland weniger als 100’000 Franken Umsatz aus Leistungen erzielt, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; die ausgenommene Veräusserung eigener Erzeugnisse zählt dafür nicht mit (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 2bis MWSTG). Wer nach der Saldosteuersatzmethode abrechnet, findet in der ESTV-Liste 0,1 Prozent für eigene Erzeugnisse der Urproduktion, die zum reduzierten Satz steuerbar sind, und 0,6 Prozent für den Handel mit Lebensmitteln; beide Sätze gelten seit 1. Januar 2025.
Honig aus eigener Imkerei
Die Imkerei zählt in Deutschland zu den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG), in Österreich nach § 22 Abs. 3 UStG 1994 zur Landwirtschaft. Honig ist ein Primärerzeugnis; § 5 Abs. 2 Nr. 1 LMHV nennt ihn ausdrücklich für die Abgabe haushaltsüblicher Mengen.
Auf das Etikett gehört in Deutschland zusätzlich das Ursprungsland. Bei Mischungen sind die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit dem Gewichtsanteil in Prozent im Hauptsichtfeld anzugeben; je Anteil sind 5 Prozent Toleranz zulässig, unter 30 Gramm dürfen die Ländercodes nach ISO 3166-1 Alpha 2 stehen (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 HonigV). Die Regelung gilt seit dem 14. Juni 2026 (Art. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung vom 25. November 2025, BGBl. 2025 I Nr. 289; Grundlage: Richtlinie 2001/110/EG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1438). Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet worden sind, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden (§ 6 HonigV). Einzelheiten stehen in Honig online verkaufen.
Was der Onlineshop zusätzlich verlangt
Die Produktseite muss in Deutschland und Österreich alle Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar machen, auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts oder über andere geeignete Mittel, die der Unternehmer eindeutig angibt; ausgenommen ist nur das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und Art. 9 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011), und bei der Lieferung müssen alle Pflichtangaben verfügbar sein (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b). Einzelheiten: Lebensmittelkennzeichnung im Fernabsatz. Die Pflichten je Land stehen unter Lebensmittel online verkaufen in Deutschland, in Österreich und in der Schweiz. Welcher Steuersatz im Warenkorb gilt, zeigt Umsatzsteuersätze für Lebensmittel und Getränke.
Bei gekühlter Ware kommt der Versand hinzu: Verpackung und Laufzeit planen Sie nach Kühlware versenden. Alkoholhaltige Erzeugnisse aus eigener Erzeugung bringen zusätzlich die Abgabealtersgrenzen mit, und diese hängen von der Ware und vom Land ab: In Deutschland dürfen Bier, Wein, weinähnliche Getränke, Schaumwein und deren Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken nicht an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren abgegeben werden und andere alkoholische Getränke sowie Lebensmittel mit einem nicht nur geringfügigen Anteil daran nicht an Kinder und Jugendliche; die Verbote erfassen die Abgabe in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit, und die Grenze von 16 Jahren gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 JuSchG). In Österreich liegt die Grenze nach den Jugendschutzgesetzen der Länder bei 16 Jahren für alkoholische Getränke und bei 18 Jahren für Getränke mit gebranntem Alkohol, wobei sich die Länderregelungen im Geltungsbereich und bei Mischgetränken unterscheiden (Altersgrenzen beim Online-Verkauf in Österreich). In der Schweiz ist die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren und die Abgabe gebrannter Wasser an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verboten (Art. 14 Abs. 1 LMG, SR 817.0; Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG, SR 680); wer dort Alkohol online verkauft, muss ein wirksames Alterskontrollsystem einsetzen und dessen Funktionieren sicherstellen (Informationsschreiben 2025/2.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen vom 7. Juli 2025). Einzelheiten je Land: Altersprüfung im Onlineshop und Altersgrenzen beim Online-Verkauf in der Schweiz; einen Überblick gibt der Ratgeber Lebensmittel online verkaufen.
Typische Fehler
- Zugekaufte Ware mit dem Durchschnittssatz abgerechnet. In Deutschland und Österreich knüpft der Durchschnittssatz an den Betrieb an; für Handelsware gelten die allgemeinen Vorschriften.
- Alkoholische Getränke in der Schweiz zum reduzierten Satz abgerechnet. Der reduzierte Satz von 2,6 Prozent gilt nach Art. 25 Abs. 2 Buchst. a Ziff. 2 MWSTG nur für Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz und damit nicht für alkoholische Getränke; sie unterliegen bei bestehender Steuerpflicht dem Normalsatz von 8,1 Prozent.
- Die pauschale Vorsteuer mit dem Umsatzsteuersatz gleichgesetzt. In Deutschland beträgt sie nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG 7,8 Prozent der Bemessungsgrundlage, auch für die mit 19 Prozent versteuerten Getränke; nur für die Umsätze nach Nr. 1 sind es 5,5 Prozent.
- Die kleine Menge als Freibrief gelesen. Die Ausnahme des Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gilt in Deutschland und Österreich, nur für unveränderte Primärerzeugnisse in kleinen Mengen bei direkter Abgabe und nicht für verarbeitete Ware; in der Schweiz greift nur Art. 20 Abs. 2 LGV.
- Nur die Website gepflegt, den Betrieb nicht gemeldet. Die Meldung trifft den Betrieb, unabhängig vom Verkaufskanal (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; Art. 20 Abs. 1 LGV).
- Honig ohne Ursprungsangabe etikettiert. In Deutschland gehört bei Mischungen seit 14. Juni 2026 die Reihenfolge mit Gewichtsanteil in Prozent ins Hauptsichtfeld (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV); Ware, die davor nach den alten Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurde, darf nach § 6 HonigV bis zur Erschöpfung der Bestände abverkauft werden.
So gehen Sie vor
- Teilen Sie Ihr Sortiment in drei Gruppen: eigene Primärerzeugnisse, eigene verarbeitete Erzeugnisse und zugekaufte Ware.
- Melden Sie den Betrieb bei der zuständigen Behörde und tragen Sie Änderungen nach.
- Prüfen Sie für jede Gruppe die steuerliche Behandlung, halten Sie den Anteil zugekaufter Ware getrennt und sehen Sie in Österreich die Gegenstände der Anlage 3 UStG 1994 durch (4,9 Prozent).
- Richten Sie die Pflichtangaben der Produktseiten und der Etiketten je Ware ein und klären Sie für alkoholhaltige Erzeugnisse die Abgabealtersgrenze und die Altersprüfung im Versand.
- Klären Sie mit Ihrer Steuerberatung, welche Sätze Sie im Shop hinterlegen.