Lebensmittel online verkaufen in Deutschland: Pflichten
Kurz gesagt
Wer in Deutschland Lebensmittel gewerblich verkauft, ist Lebensmittelunternehmer nach Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und muss jeden Betrieb bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde registrieren lassen (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004). Je nach Ware kommen die Pflichtangaben vor dem Kauf bei vorverpackter Ware, die Kühlkette bei gekühlter und tiefgefrorener Ware und die Altersgrenzen bei Alkohol hinzu.
Das Wichtigste
- Registrierung: jede Betriebsstätte bei der örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde melden, wichtige Änderungen nachmelden.
- Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen im Fernabsatz alle Pflichtangaben vor dem Kauf verfügbar sein, ausgenommen das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum (Art. 14 Abs. 1 LMIV).
- Tiefgefroren: minus 18 Grad C oder tiefer; beim Versand sind kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 Grad nach oben zulässig (§ 2 Abs. 4 TLMV).
- Alkohol in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit: Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein samt Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken ab 16 Jahren, andere alkoholische Getränke als diese sowie Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, ab 18 Jahren; die 16-Jahres-Grenze gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden (§ 9 Abs. 1 und 2 JuSchG).
- Rückverfolgbarkeit eine Stufe zurück zur Person, von der die Ware stammt, und eine Stufe vorwärts zu den anderen Unternehmen, an die geliefert wurde (Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
- Verstöße gegen die Rückverfolgbarkeit nach Art. 18 und gegen die Melde- und Verbraucherinformationspflichten nach Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 60 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 LFGB); das vorsätzliche Unterlassen der Rücknahme nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 ist nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe c LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe strafbar.
Was für jeden Verkauf von Lebensmitteln gilt
Ein Online-Shop, der Lebensmittel verkauft, ist ein Lebensmittelunternehmen; Sie sind als Betreiber Lebensmittelunternehmer nach Art. 3 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Auf allen Stufen von Produktion, Verarbeitung und Vertrieb sorgen Sie dafür, dass die Waren die für Ihre Tätigkeit geltenden Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllen (Art. 17 Abs. 1). Im Versandhandel treffen Sie vier Pflichten.
Der Betrieb ist der zuständigen Behörde zwecks Registrierung zu melden (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene); Änderungen und Betriebsschließungen sind nachzumelden. Nach Art. 5 Abs. 1 derselben Verordnung richten Sie ständige Verfahren nach den HACCP-Grundsätzen ein, führen sie durch und halten sie aufrecht. Nach § 3 Satz 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung (LMHV) dürfen Lebensmittel in Deutschland nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind.
Weiter müssen Sie feststellen können, von welcher Person Sie eine Ware erhalten haben, und die anderen Unternehmen feststellen, an die Sie geliefert haben; beide Angaben müssen Sie der zuständigen Behörde auf Aufforderung mitteilen können (Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Art. 18 Abs. 3 betrifft die belieferten anderen Unternehmen; Endverbraucher nennt die Vorschrift nicht. Entspricht ein Lebensmittel nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, leiten Sie unverzüglich Verfahren ein, um es vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers steht, und unterrichten die zuständigen Behörden darüber; hat das Produkt die Verbraucher möglicherweise bereits erreicht, unterrichten Sie sie über den Grund der Rücknahme und rufen bereits gelieferte Produkte nur zurück, wenn andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen (Art. 19 Abs. 1 derselben Verordnung).
Vor dem Kauf sind schließlich bei vorverpackten Lebensmitteln die Pflichtangaben nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) bereitzustellen, ausgenommen das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. f; zum Zeitpunkt der Lieferung müssen alle verpflichtenden Angaben verfügbar sein. Bei nicht vorverpackter Ware sind im Fernabsatz die Allergenangaben und in Deutschland zusätzlich die Zusatzstoffangaben nach § 5 Abs. 1 LMZDV Pflicht. Welche Angaben das im Einzelnen sind, steht im Artikel Kennzeichnung von Lebensmitteln online.
Wer Lebensmittelunternehmer ist
Lebensmittelunternehmen sind alle Unternehmen, die eine mit Produktion, Verarbeitung und Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen; Lebensmittelunternehmer ist, wer die Einhaltung des Lebensmittelrechts darin verantwortet (Art. 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Nach der FAQ des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zur Registrierung vom 23. Juli 2024 gilt das auch für Online-Händler, gleichgültig ob sie auf der eigenen Website, über andere Anbieter oder auf einem Marktplatz verkaufen.
Ausgenommen sind nach Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch, die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung für den privaten Verbrauch sowie die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte. Die BVL-FAQ nennt zusätzlich Tätigkeiten ohne gewisse Kontinuität und Organisationsgrad, etwa ein Vereinsfest, und verweist auf eine Einzelfallentscheidung.
Tabak und Tabakerzeugnisse sind keine Lebensmittel (Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002); für sie gilt das Versandhandelsverbot des § 10 Abs. 3 JuSchG für die Abgabe an Kinder und Jugendliche. Für Betriebe, die Lebensmittel tierischen Ursprungs behandeln, kann zusätzlich eine Zulassung nötig sein; sie setzt mindestens eine Kontrolle an Ort und Stelle voraus und wird erteilt, wenn das einzelstaatliche Recht, die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder ein Beschluss der Kommission sie vorschreibt (Art. 6 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004).
Welche Pflichten von der Ware abhängen
Die Übersicht ordnet die Pflichten den Warengruppen zu; maßgeblich ist die Ware.
| Warengruppe | Was zusätzlich gilt | Rechtsgrundlage | Zuständige Stelle |
|---|---|---|---|
| Trockenware, haltbar und vorverpackt | Alle Pflichtangaben vor dem Kauf, ausgenommen das Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum; diese Angabe muss erst bei der Lieferung verfügbar sein | Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b LMIV | Örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde |
| Gekühlt und leicht verderblich | Hygieneanforderungen nach § 3 LMHV; Fachkenntnisse nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV, sofern nicht ausschließlich verpackte Lebensmittel gewogen, gemessen, gestempelt, bedruckt oder in den Verkehr gebracht werden; die Unterweisungs- und Schulungspflichten nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bleiben in jedem Fall bestehen; beim Lagern und Befördern, bezogen auf die Innentemperatur des Lebensmittels, Fleisch von als Haustiere gehaltenen Huftieren höchstens + 7 °C (außer in den Beförderungsfällen des § 15 Abs. 3 Satz 2 Tier-LMHV), Fleisch von Geflügel oder Hasentieren + 4 °C, Nebenprodukte der Schlachtung von als Haustiere gehaltenen Huftieren + 3 °C | § 3 und § 4 Abs. 1 LMHV; Anhang II Kapitel XII der Verordnung (EG) Nr. 852/2004; § 15 Abs. 3 Tier-LMHV | Örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde |
| Tiefgefroren | Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher ständig bei minus 18 °C oder tiefer; beim Versand nur kurzfristige Schwankungen von höchstens 3 °C nach oben, beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels Abweichungen von höchstens 3 °C im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren; Lufttemperatur messen und aufzeichnen; in Einzelhandelsverkaufsmöbeln und beim örtlichen Vertrieb genügt ein leicht sichtbares Thermometer, in Tiefkühleinrichtungen des Einzelhandels mit weniger als 10 Kubikmetern für Reservevorräte ein gut sichtbares Thermometer; Kennzeichnung von vorverpackter Ware, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt ist, mit einem der Worte “tiefgefroren”, “tiefgekühlt”, “Tiefkühlkost” oder “gefrostet” in Verbindung mit der Bezeichnung des Lebensmittels, mit dem Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie der Aufbewahrungstemperatur oder der zur Aufbewahrung erforderlichen Anlage, mit dem Hinweis, nach dem Auftauen nicht wieder einzufrieren, oder einem gleichsinnigen Hinweis und mit einer Angabe zur Feststellung der Partie | § 2 Abs. 4, § 2a und § 5 TLMV; Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 37/2005 | Örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde |
| Alkohol | Keine Abgabe an Kinder und Jugendliche in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit: Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein samt Mischungen mit nichtalkoholischen Getränken unter 16 Jahren (außer, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden, § 9 Abs. 2), andere alkoholische Getränke als diese und Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, unter 18 Jahren; Alkoholgehalt für Getränke mit mehr als 1,2 Volumenprozent angeben; bei diesen Getränken sind Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration nicht verpflichtend, jedoch unbeschadet anderer Unionsvorschriften, die ein Zutatenverzeichnis oder eine Nährwertdeklaration vorschreiben; in Deutschland ist vorverpacktes Bier abweichend von Art. 16 Abs. 4 mit einem Verzeichnis der Zutaten nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b zu kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 LMIDV) | § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG; Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und k sowie Art. 16 Abs. 4 LMIV; § 3 Abs. 1 LMIDV | Örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde |
| Nahrungsergänzungsmittel | Anzeige spätestens beim ersten Inverkehrbringen mit Etikettmuster, wenn Sie Hersteller oder Einführer sind | § 5 Abs. 1 NemV | Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit |
Fünf Bedingungen schränken die Tabelle ein. Die Vorabinformation nach Art. 14 Abs. 1 LMIV gilt nur für vorverpackte Lebensmittel; bei nicht vorverpackter Ware sind im Fernabsatz nach Art. 14 Abs. 2 die nach Art. 44 vorgeschriebenen Angaben bereitzustellen, in Deutschland die Allergene nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c LMIV (§ 4 Abs. 2 LMIDV) und die Zusatzstoffangaben nach § 5 Abs. 1 LMZDV, die § 5 Abs. 2 Nr. 3 LMZDV auf den Fernabsatz erstreckt. Die vereinfachte Angabe für nicht vorverpackte Ware gilt nicht für Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden; für sie verlangt § 4 Abs. 1 LMIDV die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis k und nach Art. 10 Abs. 1 LMIV. Die Fachkenntnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV betrifft nur leicht verderbliche Lebensmittel nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 LMHV. Speiseeis unterliegt der TLMV nicht (§ 1 Abs. 2). Für Tiefkühleinrichtungen des Einzelhandels mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die zur Lagerung von Reservevorräten dienen, genügt nach § 2a Abs. 2 TLMV ein Thermometer statt der Aufzeichnung.
Wo Sie den Betrieb anmelden
Die Registrierung erfolgt bei der örtlich zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde; solche Behörden gibt es nach der BVL-FAQ vom 23. Juli 2024 in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt. Zu melden ist jede Betriebsstätte, in der Lebensmittel gewerblich behandelt oder gelagert werden, nach der BVL-FAQ auch ein nur zeitweise genutztes Lager; nachzumelden sind etwa erweiterte Betriebsräume.
Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht (§ 38 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs, LFGB). Für Bayern nennen die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz (Stand 27. Mai 2015) die Landratsämter und die kreisfreien Städte als Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Seit wann die Pflichten gelten
Die Artikel 11 und 12 sowie 14 bis 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gelten seit 1. Januar 2005 (Art. 65 Abs. 2 dieser Verordnung). Die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 gilt frühestens ab 1. Januar 2006 (Art. 18). Die LMIV gilt seit 13. Dezember 2014, die Nährwertdeklaration nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. l seit 13. Dezember 2016 (Art. 55 Satz 2 LMIV). Bei den nationalen Vorschriften weist der geöffnete Text nur den Textnachweis aus: LMHV ab 15. August 2007, TLMV ab 9. November 1991, Neufassung vom 22. Februar 2007, JuSchG ab 1. April 2003. Die LMIDV ist nach Art. 29 Satz 1 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272) am 13. Juli 2017 in Kraft getreten; die geöffnete Ausgabe weist für § 3 kein eigenes, späteres Inkrafttretensdatum aus. Die BVL-FAQ ist eine Auskunft der Aufsicht, kein Rechtssatz.
Ausnahmen und Erleichterungen
Drei Erleichterungen: Für nicht vorverpackte Lebensmittel sind im Fernabsatz nach Art. 14 Abs. 2 und Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LMIV nur die Allergenangaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c vorgeschrieben; dazu treten in Deutschland die Zusatzstoffangaben nach § 5 Abs. 1 LMZDV, die § 5 Abs. 2 Nr. 3 LMZDV auf den Fernabsatz erstreckt; für Lebensmittel, die im Hinblick auf ihren unmittelbaren Verkauf vorverpackt und Endverbrauchern zur Selbstbedienung angeboten werden, verlangt § 4 Abs. 1 LMIDV darüber hinaus die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a bis d und f bis k und nach Art. 10 Abs. 1 LMIV. Wer ausschließlich verpackte Lebensmittel wiegt, misst, stempelt, bedruckt oder in den Verkehr bringt, braucht die Fachkenntnispflicht nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV nicht (§ 4 Abs. 1 Satz 3 LMHV); unberührt bleiben die Unterweisungs- und Schulungspflichten nach Anhang II Kapitel XII Nummer 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004. In Tiefkühleinrichtungen des Einzelhandels mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die zur Lagerung von Reservevorräten dienen, genügt nach § 2a Abs. 2 TLMV ein gut sichtbares Thermometer.
Auch das Widerrufsrecht kennt Ausnahmen: Bei Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, besteht es nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) nicht, bei versiegelten Waren, die aus Gesundheits- oder Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, nach Nr. 3 nur, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, und bei alkoholischen Getränken, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Marktschwankungen abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, nach Nr. 5. Die Ausnahmen gelten nach dem einleitenden Halbsatz des Absatzes 2 nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben; sie betreffen nur den Widerruf, das Lebensmittelrecht bleibt unberührt. Einzelheiten im Artikel Widerrufsrecht im Onlineshop.
Was bei einem Verstoß droht
Verstöße gegen die Rückverfolgbarkeit und gegen die Unterrichtungspflichten aus Art. 19 sind Ordnungswidrigkeiten nach § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB. Buchstabe b erfasst ein System oder Verfahren, das nach Art. 18 Abs. 2 Unterabsatz 2 oder Art. 18 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig eingerichtet ist, Buchstabe c eine nach Art. 18 Abs. 3 Satz 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellte Information, Buchstabe d eine nach Art. 19 Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfolgte Unterrichtung der zuständigen Behörden und Buchstabe e eine nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 nicht, nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Verbraucher. Für diese Ordnungswidrigkeiten sieht § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB, der die Fälle des Absatzes 3 Nummer 1 ausdrücklich nennt, eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor. Die Rücknahme selbst gehört nicht zu § 60 Abs. 3 Nr. 1 LFGB: Wer entgegen Art. 19 Abs. 1 Satz 1 ein Verfahren nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einleitet, um ein Lebensmittel vom Markt zu nehmen, wird nach § 59 Abs. 2 Nr. 1a Buchstabe c LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft; fahrlässiges Handeln ist nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 LFGB eine Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu 50.000 Euro).
Für Verstöße gegen eine auf Grund des LFGB erlassene Rechtsverordnung gilt § 60 Abs. 2 Nr. 26 LFGB nur, soweit die Rechtsverordnung für den bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; Buchstabe a und Buchstabe b sind dabei getrennt. Die beiden hier einschlägigen Tatbestände verweisen auf Buchstabe a und werden nach § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB mit bis zu 50.000 Euro geahndet: der Verstoß gegen die Fachkenntnispflicht des § 4 Abs. 1 Satz 1 LMHV, weil ein leicht verderbliches Lebensmittel hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht wird (§ 10 Nr. 3 LMHV), und nach § 7 Abs. 3 TLMV die nicht sichergestellte Messung und Aufzeichnung der Lufttemperatur nach § 2a Abs. 1 TLMV sowie ein tiefgefrorenes Lebensmittel, das entgegen § 5 oder § 6 TLMV nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet in den Verkehr gebracht wird. Auf Buchstabe b verweist dagegen § 7 Abs. 4 TLMV für ein tiefgefrorenes Lebensmittel, das entgegen § 4 TLMV in den Verkehr gebracht wird; dafür gilt nach § 60 Abs. 5 Nr. 3 LFGB eine Geldbuße bis zu 20.000 Euro.
Wer ein Lebensmittel entgegen § 3 TLMV mit einer der Angaben “tiefgefroren”, “tiefgekühlt”, “Tiefkühlkost” oder “gefrostet” in den Verkehr bringt, obwohl es die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und des § 2 TLMV nicht erfüllt, wird nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a LFGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft; fahrlässiges Handeln ist nach § 60 Abs. 1 LFGB eine Ordnungswidrigkeit (§ 7 Abs. 1 und 2 TLMV). Für die Abgabe von Alkohol an Kinder oder Jugendliche und für das Anbieten von Tabakwaren und nikotinhaltigen Erzeugnissen an Kinder oder Jugendliche im Versandhandel gilt § 28 Abs. 1 Nr. 10 und 13 JuSchG; die Geldbuße beträgt nach § 28 Abs. 5 JuSchG bis zu 50.000 Euro.
Checkliste für Ihren Shop
- Registrieren Sie jede Betriebsstätte vor dem ersten Verkauf bei der örtlichen Lebensmittelüberwachungsbehörde.
- Melden Sie wichtige Änderungen, neue Warengruppen und Schließungen nach.
- Erfassen Sie je Lieferung Lieferant, Charge und Wareneingang und halten Sie die anderen Unternehmen fest, an die Sie geliefert haben (Art. 18 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002). Bestellung, Charge und Lieferanschrift auch je Versand zu erfassen, ist eine redaktionelle Empfehlung, die über die Vorwärtsstufe des Art. 18 Abs. 3 hinausgeht.
- Legen Sie fest, wer eine Rücknahme oder einen Rückruf auslöst und wie Behörde und Kundschaft informiert werden (Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002).
- Hinterlegen Sie die Pflichtangaben der LMIV als eigene Felder je Artikel; für vorverpacktes Bier gehört in Deutschland das Zutatenverzeichnis nach § 3 Abs. 1 LMIDV dazu; die Feldliste im Artikel Kennzeichnung von Lebensmitteln online.
- Legen Sie für gekühlte und tiefgefrorene Ware Temperaturbereich, Messstelle, Aufzeichnung und Versandweg fest; Einzelheiten im Artikel Kühlware versenden.
- Legen Sie für Alkohol fest, wie Sie die Abgabe an Kinder und Jugendliche nach § 9 Abs. 1 JuSchG ausschließen; Methoden im Artikel Altersprüfung im Onlineshop.
- Geben Sie gegenüber Verbrauchern bei Ware in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche zusätzlich zum Gesamtpreis den Grundpreis an (§ 4 Abs. 1 Satz 1 PAngV); verzichtet werden kann, wenn Grundpreis und Gesamtpreis identisch sind (§ 4 Abs. 1 Satz 2 PAngV) oder eine Ausnahme des § 4 Abs. 3 PAngV greift, etwa bei weniger als 10 Gramm oder 10 Milliliter Nenngewicht. Bei loser Ware nach § 4 Abs. 2 PAngV ist nur der Grundpreis anzugeben, ein Gesamtpreis ist dort nicht vorgeschrieben; die Ausnahmen des § 4 Abs. 3 PAngV gelten nur für Absatz 1. Gegenüber Unternehmern gilt die Pflicht nicht (§ 1 Abs. 1 PAngV); Beispiele im Artikel Preisangaben im Onlineshop.