Umsatzsteuersätze für Lebensmittel und Getränke im Shop
Kurz gesagt
Der Steuersatz hängt an der einzelnen Ware, nicht am Warenkorb. Deutschland: 7 Prozent für die in Anlage 2 bezeichneten Gegenstände, darunter Milch und Milchmischgetränke mit mindestens 75 Prozent Milchanteil, 19 Prozent für die übrigen Getränke wie Fruchtsaft, Flaschenwasser, Bier und Wein (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG); Österreich: 4,9 Prozent für die in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände, sonst 10, 13 oder 20 Prozent (§ 10 Abs. 1, 1a und 2 UStG 1994); Schweiz: 2,6 Prozent für Lebensmittel ohne alkoholische Getränke, sonst 8,1 Prozent (Art. 25 MWSTG).
Das Wichtigste
- Deutschland: 7 Prozent für Anlage-2-Waren wie Fleisch, Milch, Obst, Brot, Kaffee und Tee (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG).
- Deutschland: 19 Prozent für Getränke wie Fruchtsaft, Flaschenwasser, Bier und Wein; 7 Prozent gilt für Getränke, die Anlage 2 nennt, darunter Milch und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 Prozent (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG, Anlage 2 Nr. 4 und 35).
- Österreich: 4,9 Prozent seit 1. Juli 2026 für die in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände, unter anderem Milch der Unterpositionen 0401 10 und 0401 20, Joghurt, Butter, frische Hühnereier, Gemüse der dort genannten Positionen und Unterpositionen, Früchte der Positionen 0808 und 0809, Reis, Weizenmehl, ungekochte Teigwaren, Brot und Speisesalz; sonst 10, 13 oder 20 Prozent (§ 10 Abs. 1a, Abs. 2 und Abs. 3 UStG 1994).
- Österreich: Kaffee (Position 0901) und Tee (Position 0902) sind in den Anlagen 1 bis 3 nicht angeführt und bleiben beim Regelsatz von 20 Prozent; Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 und Haustee sind mit 10 Prozent begünstigt (Anlage 1 Z 7 und Z 13 lit. c, § 10 Abs. 1 und 2 UStG 1994).
- Schweiz: 2,6 Prozent für Lebensmittel ohne alkoholische Getränke; 8,1 Prozent für Alkohol und Gastronomie (Art. 25 MWSTG).
Ein Warenkorb mit Röstkaffee, Mineralwasser und Schokolade trägt in Deutschland zwei Steuersätze. Bemessen wird jede Position für sich, und welcher Satz auf sie entfällt, entscheidet die Liste des Landes, in dem die Lieferung steuerpflichtig ist. Für den Shop heißt das: Ware einordnen, Satz je Produkt pflegen und je Position abrechnen.
Worauf es im Warenkorb ankommt
Die ermäßigten Sätze stehen in geschlossenen Listen: in Deutschland die Anlage 2 zum Umsatzsteuergesetz, in Österreich die Anlagen 1 bis 3 zum UStG 1994, in der Schweiz ein Verweis auf den Lebensmittelbegriff des Lebensmittelgesetzes. Maßgeblich ist deshalb nicht die Shop-Kategorie, sondern die Ware und ihre Position im Warenverzeichnis.
Getränke sind der Grenzfall, und die drei Länder behandeln ihn verschieden. In Deutschland sind Getränke nur ermäßigt, soweit Anlage 2 sie nennt: begünstigt sind Milch und Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses (Nr. 4 und 35), während Frucht- und Gemüsesäfte, Wasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen, Bier, Wein und Spirituosen beim Regelsatz von 19 Prozent bleiben (Nr. 32 und 34). In Österreich ermäßigt Anlage 1 nur Wasser aus der Unterposition 2201 90 00 auf 10 Prozent (Z 22); Mineralwasser in Flaschen, Limonaden, Säfte und alkoholische Getränke nennt die Anlage nicht, für diese Waren gilt der Regelsatz von 20 Prozent. Die Schweiz fasst alkoholfreie Getränke unter den Lebensmittelbegriff und ermäßigt sie.
Der Satz richtet sich nach dem Ort der Lieferung: im Inland der inländische, beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden der des Bestimmungslands (§ 3c Abs. 1 UStG; OSS und die 10.000-Euro-Schwelle). Das gilt nach § 3c Abs. 4 UStG nicht, wenn der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Betriebsstätte in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag seiner innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und der in § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG bezeichneten sonstigen Leistungen an in § 3a Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichnete Empfänger in anderen Mitgliedstaaten 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet (§ 3c Abs. 4 Satz 1 UStG); dann bestimmt sich der Ort der Lieferung nach den allgemeinen Vorschriften. Der Unternehmer kann dem Finanzamt jedoch erklären, dass er auf die Anwendung des Satzes 1 des Absatzes 4 verzichtet, also auf diese Ausnahme (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG); die Erklärung bindet ihn mindestens für zwei Kalenderjahre, und es gilt dann die Bestimmungslandregel des Absatzes 1. Der Versandkostenanteil folgt dem Satz der jeweiligen Lieferung (Deutschland, Österreich, Schweiz).
Die Steuersätze im Überblick
Die Tabelle nennt typische Positionen eines Lebensmittel- oder Getränkeshops; sie gilt für Lieferungen, die im genannten Land steuerpflichtig sind, und setzt voraus, dass der Shop Umsatzsteuer ausweist. In der Spalte Österreich steht 4,9 Prozent nur, wenn die Lieferung ausschließlich Waren betrifft, die nur in der jeweiligen Position oder Unterposition der Anlage 3 aufgezählt sind (§ 10 Abs. 1a UStG 1994); Waren desselben Bereichs, die dort nicht genannt sind, bleiben bei 10 Prozent.
| Ware im Shop | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Milch, Joghurt, Butter, frische Hühnereier | 7 Prozent | 4,9 Prozent | 2,6 Prozent |
| Käse und übrige Milcherzeugnisse | 7 Prozent | 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Fleisch, Wurst, Fisch | 7 Prozent | 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Gemüse, frisch, gekühlt oder gefroren | 7 Prozent | 4,9 Prozent nur für die in Anlage 3 Z 5 und 6 genannten Positionen und Unterpositionen, sonst 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Obst, frisch | 7 Prozent | 4,9 Prozent nur für die Positionen 0808 und 0809, sonst 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Brot | 7 Prozent | 4,9 Prozent | 2,6 Prozent |
| Weizenmehl, Grieß, Reis, ungekochte Teigwaren | 7 Prozent | 4,9 Prozent | 2,6 Prozent |
| Übrige Backwaren, Müllereierzeugnisse, Teigwaren | 7 Prozent | 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Zucker, Schokolade, Speiseeis, Süßwaren | 7 Prozent | 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Kaffee, Tee, Mate | 7 Prozent | 20 Prozent | 2,6 Prozent |
| Gewürze | 7 Prozent | 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Kräutertee (Haustee) | 7 Prozent | 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Speisesalz | 7 Prozent | 4,9 Prozent | 2,6 Prozent |
| Essig, Speiseöl, Margarine, Honig | 7 Prozent | 10 Prozent | 2,6 Prozent |
| Mineralwasser in Flaschen | 19 Prozent | 20 Prozent | 2,6 Prozent |
| Limonade, Fruchtsaft | 19 Prozent | 20 Prozent | 2,6 Prozent |
| Bier, Wein, Spirituosen | 19 Prozent | 20 Prozent | 8,1 Prozent |
| Tierfutter | 7 Prozent | 13 Prozent | 2,6 Prozent |
Wo der Satz kippt
Deutschland. Die Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG arbeitet mit Kapiteln und Positionen des Warenverzeichnisses und erfasst unter anderem Milch und Milcherzeugnisse, Vogeleier und Honig (Nr. 4, Kapitel 4), Gemüse der Positionen 0701 bis 0714 und genießbare Früchte und Nüsse der Positionen 0801 bis 0813 (Nr. 10 und 11), Kaffee, Tee, Mate und Gewürze (Nr. 12, Kapitel 9), Zucker und Zuckerwaren (Nr. 29), Schokolade und andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen (Nr. 30), Backwaren (Nr. 31, Kapitel 19), Zubereitungen von Gemüse und Früchten ohne Frucht- und Gemüsesäfte (Nr. 32), Speiseessig (Nr. 36) und Speisesalz (Nr. 39). Für Getränke ist die Anlage eng: Nr. 34 erfasst Wasser nur in der Unterposition 2201 90 00 und nimmt Trink-, Quell- und Tafelwasser in zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Fertigpackungen, Heilwasser und Wasserdampf aus; begünstigt sind dagegen Milchmischgetränke mit einem Anteil an Milch oder Milcherzeugnissen von mindestens 75 Prozent des Fertigerzeugnisses (Nr. 35, aus Position 2202). Flaschenwasser und Saft bleiben beim Regelsatz von 19 Prozent. Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt seit 1. Januar 2026 ebenfalls der ermäßigte Satz, ausgenommen die Abgabe von Getränken (§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG, Steueränderungsgesetz 2025, BGBl. 2025 I Nr. 363).
Österreich. Der Regelsatz beträgt 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Für die in Anlage 3 aufgezählten Gegenstände gilt seit 1. Juli 2026 ein Satz von 4,9 Prozent, und zwar nur, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände betrifft, die nur in der jeweiligen Position oder Unterposition der Kombinierten Nomenklatur der Anlage 3 aufgezählt sind (§ 10 Abs. 1a UStG 1994). Anlage 3 nennt Milch einschließlich laktosefreier Milch der Unterpositionen 0401 10 und 0401 20, Joghurt (Unterposition 0403 20), Butter (Unterposition 0405 10), frische Hühnereier (Unterposition 0407 21 00), frisches oder gekühltes Gemüse aus den Unterpositionen 0701 9050, 0701 9090 und 0702 00 sowie den Positionen 0703 bis 0709, ausgenommen die Unterpositionen 0703 10 11, 0709 54 00, 0709 55 00 und 0709 56 00, gefrorenes Gemüse der Position 0710, genießbare Früchte der Positionen 0808 und 0809, Reis (Position 1006), Mehl und Grieß von Weizen (aus Position 1101 00 und Unterposition 1103 11), Teigwaren, die weder gekocht noch gefüllt noch in anderer Weise zubereitet sind (Unterpositionen 1902 11 00 und 1902 19), Brot (Unterposition 1905 90 30) und Speisesalz (Unterposition 2501 00 91). Für Waren, die Anlage 1 führt, gilt 10 Prozent, etwa für Fleisch und Fisch (Z 2 und 3), Milcherzeugnisse außerhalb der Anlage 3, Gemüse der Positionen 0701 bis 0714, das dort nicht genannt ist, und trockene Hülsenfrüchte (Z 5), genießbare Früchte und Nüsse der Positionen 0801 bis 0813 (Z 6), Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 (Z 7), Haustee (Z 13 lit. c), Speiseöl und Margarine (Z 15), Zucker und Zuckerwaren (Z 17), Schokolade (Z 18), Backwaren (Z 19) und Speiseessig (Z 24); für die Landwirtschafts- und Futterwaren der Anlage 2 gelten 13 Prozent. Kaffee (Position 0901) und Tee (Position 0902) sind in den Anlagen 1 bis 3 nicht angeführt und bleiben beim Regelsatz von 20 Prozent. Restaurationsumsätze mit Speisen und Getränken der Anlage 1 unterliegen 10 Prozent (§ 10 Abs. 2 Z 1 lit. b UStG 1994).
Schweiz. Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2 MWSTG ermäßigt die Lieferung von Lebensmitteln nach dem Lebensmittelgesetz ohne alkoholische Getränke auf 2,6 Prozent. Lebensmittel sind nach Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe und Erzeugnisse, die für die Aufnahme durch Menschen bestimmt sind oder bei denen das vernünftigerweise zu erwarten ist; Abs. 2 Bst. a zählt Getränke einschließlich Wasser für den menschlichen Konsum dazu. Kaffee, Tee, Mineralwasser, Limonade und Saft tragen daher 2,6 Prozent, Bier, Wein und Spirituosen 8,1 Prozent. Tierfutter ist kein Lebensmittel (Art. 4 Abs. 3 Bst. a LMG), steht aber in Art. 25 Abs. 2 Bst. a Ziff. 6 MWSTG und bleibt bei 2,6 Prozent. Für gastgewerbliche Leistungen gilt der Normalsatz; zur Mitnahme oder Auslieferung bestimmte Lebensmittel bleiben beim reduzierten Satz, wenn geeignete organisatorische Massnahmen die Abgrenzung sichern (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).
Drei gemischte Warenkörbe
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen als Nettoentgelte; unterstellt ist jeweils eine im genannten Land steuerpflichtige Lieferung.
| Deutschland: Ware | Netto | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Röstkaffee 500 g | 8,00 Euro | 7 Prozent | 0,56 Euro |
| Mineralwasser, 6 Flaschen | 4,00 Euro | 19 Prozent | 0,76 Euro |
| Schokolade 200 g | 2,00 Euro | 7 Prozent | 0,14 Euro |
| Orangensaft 1 l | 4,00 Euro | 19 Prozent | 0,76 Euro |
| Summe | 18,00 Euro | — | 2,22 Euro |
| Österreich: Grundkorb aus Anlage-3-Waren | Netto | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Milch, 10 Liter | 10,00 Euro | 4,9 Prozent | 0,49 Euro |
| Butter, 2 kg | 20,00 Euro | 4,9 Prozent | 0,98 Euro |
| Äpfel, 5 kg | 10,00 Euro | 4,9 Prozent | 0,49 Euro |
| Brot, 5 Stück | 10,00 Euro | 4,9 Prozent | 0,49 Euro |
| Summe | 50,00 Euro | 4,9 Prozent | 2,45 Euro |
| Österreich: Korb ohne Anlage-3-Waren | Netto | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Röstkaffee 1 kg | 12,00 Euro | 20 Prozent | 2,40 Euro |
| Mineralwasser, 6 Flaschen | 6,00 Euro | 20 Prozent | 1,20 Euro |
| Schokolade | 4,00 Euro | 10 Prozent | 0,40 Euro |
| Käse 1 kg | 8,00 Euro | 10 Prozent | 0,80 Euro |
| Summe | 30,00 Euro | — | 4,80 Euro |
| Schweiz: Ware | Netto | Satz | Steuer |
|---|---|---|---|
| Röstkaffee 500 g | 10,00 Franken | 2,6 Prozent | 0,26 Franken |
| Mineralwasser, 6 Flaschen | 5,00 Franken | 2,6 Prozent | 0,13 Franken |
| Rotwein 0,75 l | 20,00 Franken | 8,1 Prozent | 1,62 Franken |
| Käse 500 g | 10,00 Franken | 2,6 Prozent | 0,26 Franken |
| Summe | 45,00 Franken | — | 2,27 Franken |
In Österreich greift der Satz von 4,9 Prozent nur, wenn die Lieferung ausschließlich Gegenstände betrifft, die nur in der jeweiligen Position oder Unterposition der Anlage 3 aufgezählt sind (§ 10 Abs. 1a UStG 1994). Der zweite Korb enthält deshalb bewusst keine Anlage-3-Ware; enthält eine Bestellung beides, lassen Sie die Aufteilung von Ihrer Steuerberatung bestätigen.
Typische Fehler
- Ein Satz für den ganzen Korb. Der Regelsatz gilt je steuerpflichtigem Umsatz (§ 12 Abs. 1 UStG); wer 7 Prozent auf die ganze Rechnung schreibt, verkürzt die Steuer beim Wasser.
- Wasser und Saft ermäßigt. Anlage 2 Nr. 32 UStG nimmt die Frucht- und Gemüsesäfte von den Zubereitungen der Positionen 2001 bis 2008 aus, Nr. 34 ermäßigt Wasser nur aus der Unterposition 2201 90 00; in Österreich ermäßigt Anlage 1 Z 22 nur Wasser aus dieser Unterposition, Mineralwasser, Säfte und Limonaden nennt die Anlage nicht. Flaschenware bleibt beim Regelsatz.
- Kaffee, Tee und Gewürze über einen Kamm geschoren. Deutschland ermäßigt Kaffee, Tee, Mate und Gewürze über Kapitel 9 der Anlage 2 (Nr. 12). Österreich begünstigt nur Gewürze der Positionen 0904 bis 0910 (Z 7) und Haustee (Z 13 lit. c) mit 10 Prozent; Kaffee und Tee bleiben bei 20 Prozent.
- Gemüse und Obst pauschal mit 4,9 Prozent abgerechnet. In Österreich gilt der Satz nur für die in Anlage 3 Z 5 bis 7 genannten Positionen und Unterpositionen: nicht erfasst sind die ausgenommenen Unterpositionen 0703 10 11, 0709 54 00, 0709 55 00 und 0709 56 00 sowie alle Früchte außerhalb der Positionen 0808 und 0809; dafür gilt 10 Prozent.
- Schweizer Shop besteuert alkoholfreie Getränke normal. Mineralwasser und Limonade sind Lebensmittel und damit ermäßigt; nur alkoholische Getränke bleiben beim Normalsatz.
- Versandkosten pauschal mit einem Satz versteuert. Enthält die Sendung zwei Sätze, ist das Versandentgelt aufzuteilen.
- Bestimmungsland pauschal angenommen. Beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden gilt der Satz des Bestimmungslands; wer die Grenze des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG nicht überschreitet, bleibt bei der allgemeinen Ortsregel, sofern er dem Finanzamt nicht erklärt, dass er auf die Anwendung dieses Satzes 1 verzichtet und es damit bei der Bestimmungslandregel des Absatzes 1 bleibt (§ 3c Abs. 4 Satz 2 und 3 UStG; die Erklärung bindet mindestens zwei Kalenderjahre).
So gehen Sie vor
- Ordnen Sie jede Position Ihres Sortiments einer Position des Warenverzeichnisses zu; bei Wasser, Säften, Gemüse, Obst, Kaffee, Tee und Gewürzen lohnt der Blick auf die Position oder Unterposition.
- Hinterlegen Sie den Steuersatz je Artikel und je Land im Shopsystem und trennen Sie die Erlöse nach Sätzen.
- Legen Sie fest, wie das Versandentgelt gemischter Bestellungen aufgeteilt wird, und dokumentieren Sie die Methode.
- Prüfen Sie mit einer Testbestellung, ob Wasser, Saft, Kaffee, Gewürze und Alkohol auf der Rechnung den richtigen Satz zeigen.
- Klären Sie Grenzfälle – gemischte Körbe, Getränke mit Milchanteil, mitgelieferte Speisen – vor dem Livegang mit Ihrer Steuerberatung.