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Honig online verkaufen: Herkunftsangabe und Registrierung

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Kurz gesagt

Für Honig in Deutschland gilt seit dem 14. Juni 2026: das Etikett nennt das Ursprungsland, bei Mischungen alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Gewichtsanteil in Prozent (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV). Im Onlineshop stehen diese Angaben vor dem Kauf. Die Bienenhaltung zeigen Sie vorab an (§ 1a BienSeuchV). Den Betrieb melden Sie nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Registrierung; für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte gilt die Verordnung nicht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c).

Das Wichtigste

  • Seit 14. Juni 2026 verlangt § 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV das Ursprungsland; bei Mischungen alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Gewichtsanteil in Prozent.
  • Je Anteil der Mischung ist eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig; unter 30 Gramm Füllmenge sind ISO-3166-1-Alpha-2-Codes möglich (§ 3 Abs. 5 HonigV).
  • Vor dem 14. Juni 2026 hergestellte und gekennzeichnete Ware darf bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden (§ 6 HonigV).
  • Wer Bienen halten will, zeigt das spätestens bei Beginn der Tätigkeit an; die Behörde vergibt eine zwölfstellige Registernummer (§ 1a BienSeuchV).
  • Lebensmittelunternehmer melden ihre Betriebe nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde zur Registrierung; ausgenommen ist die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c).
  • Fehlende Ursprungsangabe: Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 5 Abs. 2 HonigV, § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a und Abs. 5 Nr. 2 LFGB).

Was seit dem 14. Juni 2026 auf dem Etikett stehen muss

Die Honigverordnung (HonigV) verlangt für die Erzeugnisse ihrer Anlage 1 eine Ursprungsangabe. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV muss die Kennzeichnung zusätzlich zu den Angaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) das Ursprungsland nennen, in dem der Honig erzeugt wurde. Stammt der Honig aus mehreren Ländern, sind die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz anzugeben, und zwar im Hauptsichtfeld des Etiketts.

Diese Fassung geht auf die Richtlinie (EU) 2024/1438 zurück, die die Honigrichtlinie 2001/110/EG geändert hat. Nach der vorherigen Fassung des Art. 2 Nr. 4 konnte die Angabe der Ursprungsländer durch „Mischung von Honig aus EU-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ ersetzt werden (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2024/1438); die neue Fassung sieht diese Ersetzung nicht mehr vor.

Eine Erleichterung der Richtlinie hat Deutschland nicht übernommen: Art. 2 Nr. 4 Buchst. a Unterabsatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten, bei mehr als vier Ursprungsländern nur die vier größten Anteile mit Prozentsatz zu nennen; die Honigverordnung verlangt alle Ursprungsländer mit Gewichtsanteil in Prozent.

Für welchen Honig und wen die Pflicht gilt

§ 1 HonigV erfasst die Erzeugnisse der Anlage 1, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. Anlage 1 Abschnitt II nennt die Honigarten von Blütenhonig bis Backhonig; Blütenpollen, Propolis und Bienenwachs stehen dort nicht.

Die Änderungsverordnung vom 25. November 2025 hat das Wort „gewerbsmäßig“ aus § 1 HonigV gestrichen (Art. 1 Nr. 1, BGBl. 2025 I Nr. 289). Die Verordnung knüpft damit nicht mehr an eine gewerbliche Abgabe an. Wer seinen Honig abgibt, ist Lebensmittelunternehmer, und ein Lebensmittelunternehmen liegt nach Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch dann vor, wenn es nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.

Verantwortlich ist der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma der Honig vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 LMIV). Wer fertigen Honig abfüllt und unter eigener Marke verkauft, ist daher auch ohne eigene Bienen für die Ursprungsangabe verantwortlich; wer nur für den eigenen Haushalt erntet, bringt den Honig nicht in den Verkehr.

Was auf Etikett und Produktseite gehört

Die Ursprungsangabe ist nach Art. 2 Nr. 4 Buchst. b der Honigrichtlinie eine verpflichtende Angabe im Sinne des Art. 9 LMIV. Im Fernabsatz muss sie daher vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, auf der Produktseite oder über einen anderen Weg, den Sie eindeutig angeben und der nichts kostet (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV). „Im Hauptsichtfeld“ betrifft die Packung.

Angabe Etikett Produktseite vor dem Kauf
Bezeichnung des Lebensmittels, etwa „Blütenhonig“ oder „Honig“ Pflicht (§ 3 Abs. 1 und 2 HonigV) Pflicht
Ursprungsland bei Honig aus einem Land Pflicht (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV) Pflicht
Ursprungsländer bei einer Mischung, absteigend mit Gewichtsanteil in Prozent Pflicht, im Hauptsichtfeld (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV) Pflicht, mit den Angaben des Etiketts
Füllmenge unter 30 Gramm Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 zulässig (§ 3 Abs. 5 HonigV) derselbe Code zulässig
Backhonig Hinweis „nur zum Kochen und Backen“ mit der Bezeichnung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 HonigV) Pflicht
Nettomenge, Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmers Pflicht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und h LMIV) Pflicht
Mindesthaltbarkeitsdatum Pflicht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV) erst bei der Lieferung (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV)
Sprache deutsch (§ 3 Abs. 6 HonigV, § 2 Abs. 1 LMIDV) deutsch

Welche weiteren Pflichtangaben Lebensmittel im Shop brauchen, steht bei Lebensmittel im Onlineshop kennzeichnen.

Beispiel: Mischhonig aus drei Ursprungsländern

Die Anteile berechnen Sie aus Ihren Rückverfolgbarkeitsunterlagen (§ 3 Abs. 5 HonigV). Bei einer Charge von 300 Kilogramm, davon 135 Kilogramm aus Deutschland, 90 Kilogramm aus Spanien und 75 Kilogramm aus Argentinien, ergeben sich 45 Prozent (135 ÷ 300), 30 Prozent (90 ÷ 300) und 25 Prozent (75 ÷ 300).

Feld Beispiel-Etikett (erfunden) Beispiel-Produktseite (erfunden)
Bezeichnung Blütenhonig – Mischung, 500 g Blütenhonig-Mischung, 500 g
Ursprung Deutschland 45 %, Spanien 30 %, Argentinien 25 % Herkunft: Deutschland 45 %, Spanien 30 %, Argentinien 25 %
Nettomenge 500 g 500 g
Verantwortlicher Unternehmer Imkerei Musterhof, Beispielweg 3, 12345 Musterstadt Feld „Hersteller“ mit Name und Anschrift
Lagerung „Trocken und bei Raumtemperatur lagern.“ derselbe Hinweis
Mindesthaltbarkeit MHD 31.12.2027 nicht vor dem Kauf nötig

Produkt, Firma und Anteile des Beispiels sind erfunden. Rechenregel: Anteil = Gewicht des Herkunftsanteils ÷ Gesamtgewicht der Mischung × 100.

Seit wann die Pflicht gilt und was mit Altbeständen passiert

Die Richtlinie (EU) 2024/1438 wurde am 24. Mai 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Vorschriften bis zum 14. Dezember 2025 erlassen und wenden sie seit dem 14. Juni 2026 an (Art. 5 Abs. 1). Deutschland hat die Honigverordnung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2025 angepasst; ihre Artikel 1 bis 3 treten nach Art. 5 der Verordnung am 14. Juni 2026 in Kraft.

Von der Richtlinie zur Kennzeichnungspflicht
  1. 24. Mai 2024
    Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2024/1438 im Amtsblatt
  2. 14. Dezember 2025
    Frist für die nationalen Umsetzungsvorschriften (Art. 5 Abs. 1)
  3. 14. Juni 2026
    Anwendung in Deutschland; § 3 Abs. 4 und 5 HonigV in Kraft
  4. Danach
    Neu hergestellte und gekennzeichnete Ware braucht die Ursprungsländer mit Anteilen
  5. Bis zur Erschöpfung der Bestände
    Ware, die vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet wurde

Termine aus Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 und Art. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 289).

Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften der Honigverordnung hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden (§ 6 HonigV, Art. 6 der Richtlinie). Beide Voraussetzungen müssen vorliegen: Herstellung und Kennzeichnung. Wer nach dem 13. Juni 2026 abfüllt oder neu etikettiert, wendet die neue Regel an.

Die Richtlinie verpflichtet die Kommission zu weiteren Rechtsakten: bis zum 14. Juni 2028 zu Analyseverfahren für verfälschten Honig (Art. 4 Abs. 2), bis zum 14. Juni 2029 unter anderem zu Methoden zur Bestimmung des Erzeugungsorts und zur unionsweiten Rückverfolgbarkeit (Art. 4a Abs. 1).

Wie Sie Bienenhaltung und Betrieb anmelden

Die Anzeige der Bienenhaltung ist tierseuchenrechtlich und unabhängig vom Verkauf: Wer Bienen halten will, hat das spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen; die Behörde erfasst die Haltung und erteilt eine zwölfstellige Registernummer (§ 1a BienSeuchV). Auf Unionsebene entspricht dem die Registrierung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden; zu den Landtieren gehören nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 Bienen und Hummeln (Art. 84, Art. 93).

Für den Lebensmittelbetrieb kommt die Meldung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinzu: Jeder Betrieb auf einer Stufe der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln ist der zuständigen Behörde zwecks Registrierung zu melden, wichtige Änderungen und eine Schließung ebenso. Für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher abgeben, gilt die Verordnung nicht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c); hierfür erlassen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften (Art. 1 Abs. 3). Ob Ihr Webshop-Versand darunterfällt, klären Sie vorab mit der zuständigen Behörde.

  1. Bienenhaltung vor Beginn anzeigen und die zwölfstellige Registernummer notieren (§ 1a BienSeuchV).
  2. Betrieb nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Registrierung melden und Änderungen nachtragen; die Ausnahme für die direkte Abgabe kleiner Mengen aus eigener Erzeugung (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) vorher mit der zuständigen Behörde klären.
  3. Je Charge Herkunft und Anteile dokumentieren; daraus die Prozentangaben berechnen (§ 3 Abs. 5 HonigV).
  4. Dieselben Anteile auf Etikett und Produktseite anbringen, in deutscher Sprache.
  5. Bei zugekaufter Ware die Anteile je Lieferung neu rechnen und die Herkunft schriftlich bestätigen lassen.

Was bei einem Verstoß droht

Fehlt die Ursprungsangabe, greift das Verkehrsverbot des § 4 Nr. 3 HonigV. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 Abs. 2 HonigV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB); § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.

Trifft die Bezeichnung selbst nicht zu, etwa weil ein als „Blütenhonig aus Deutschland“ bezeichnetes Erzeugnis überwiegend aus eingeführtem Honig besteht, kommt § 4 Nr. 1 oder 2 HonigV in Betracht; § 5 Abs. 1 HonigV erfasst das als Straftat nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. a LFGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Irreführende Angaben über das Ursprungsland verbietet zusätzlich § 11 Abs. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LMIV; § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB stellt das Inverkehrbringen unter Strafe.

Die unterlassene Anzeige der Bienenhaltung ist nach § 26 Nr. 1 BienSeuchV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a des Tiergesundheitsgesetzes; § 32 Abs. 3 TierGesG nennt dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.

Checkliste für Ihren Honigshop

  1. Je Artikel bestimmen, ob Honig aus einem Land oder eine Mischung vorliegt.
  2. Ursprungsland oder alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Gewichtsanteil in Prozent aus den Rückverfolgbarkeitsunterlagen eintragen.
  3. Prüfen, ob die Angabe auf dem Etikett im Hauptsichtfeld steht und auf der Produktseite vor dem Kauf sichtbar ist.
  4. Kennzeichnung deutsch halten und die Anteile in allen Kanälen gleich führen.
  5. Altbestände, die vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet wurden, von Neuabfüllungen trennen.
  6. Meldung des Betriebs nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Anzeige der Bienenhaltung samt Registernummer prüfen; bei reiner Direktabgabe kleiner Mengen aus eigener Erzeugung die Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c mit der zuständigen Behörde abklären.
  7. Bei Zukaufhonig die Herkunft je Charge schriftlich einholen und die Prozentangabe bei jeder neuen Rezeptur ändern.

Häufige Fragen

Darf ich Restbestände mit der alten Angabe „Mischung von Honig aus EU-Ländern“ noch verkaufen?

Ja, wenn die Ware vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurde. § 6 HonigV lässt solche Erzeugnisse bis zur Erschöpfung der Bestände zu. Ab dem 14. Juni 2026 neu gekennzeichnete Ware braucht dagegen die Ursprungsländer mit ihren Anteilen in Prozent.

Reicht die Ursprungsangabe im Warenkorb oder auf dem Lieferschein?

Nein. Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV verlangt die verpflichtenden Informationen über das Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags. Das Ursprungsland und bei Mischungen die Anteile gehören damit auf die Produktseite oder in einen dort eindeutig angegebenen, kostenlosen Abrufort, nicht erst in die Versandpapiere.

Gilt die Herkunftspflicht auch für zugekauften Honig, den ich nur abfülle?

Ja. Verantwortlich ist der Lebensmittelunternehmer, unter dessen Namen oder Firma der Honig vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 LMIV). Füllen Sie fremden Honig ab und verkaufen ihn unter Ihrer Marke, müssen Sie die Anteile aus Ihren eigenen Rückverfolgbarkeitsunterlagen berechnen (§ 3 Abs. 5 HonigV) und beim Lieferanten je Charge belegen lassen.

Muss ich mich anmelden, wenn ich nur wenige Gläser im Jahr verkaufe?

Die Anzeige der Bienenhaltung nach § 1a BienSeuchV hängt nicht von der verkauften Menge ab; sie gilt für jede Bienenhaltung. Für die Meldung des Betriebs nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 ist die Menge dagegen erheblich: Diese Verordnung gilt nicht für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher abgeben (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c).

Quellen

  1. Zweite Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 289), Art. 1 und Art. 5Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  2. Honigverordnung (HonigV), §§ 1, 3, 4, 5 und 6 sowie Anlagen 1 und 2, Fassung: zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 25. November 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 289)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Richtlinie (EU) 2024/1438 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinien 2001/110/EG, 2001/112/EG, 2001/113/EG und 2001/114/EG (Amtsblatt der Europäischen Union L, 2024/1438, 24.5.2024), deutsche FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Richtlinie 2001/110/EG des Rates vom 20. Dezember 2001 über Honig, konsolidierte Fassung 02001L0110 (DE) vom 14. Juni 2026, Art. 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung 02011R1169 (DE) vom 1. April 2025, Art. 2, 7, 8, 9 und 14Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene, konsolidierte Fassung 02004R0852 (DE) vom 24. März 2021, Art. 1 und 6Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, konsolidierte Fassung 02002R0178 (DE) vom 1. Januar 2026, Art. 3Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich Tiergesundheit (Amtsblatt der Europäischen Union L 84 vom 31. März 2016, S. 1), deutsche Fassung, Art. 4, 84, 93 und 283Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
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  14. Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV), § 2 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung von Lebensmitteln beim InverkehrbringenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am

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