Honig online verkaufen: Herkunftsangabe und Registrierung
Kurz gesagt
Für Honig in Deutschland gilt seit dem 14. Juni 2026: das Etikett nennt das Ursprungsland, bei Mischungen alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Gewichtsanteil in Prozent (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV). Im Onlineshop stehen diese Angaben vor dem Kauf. Die Bienenhaltung zeigen Sie vorab an (§ 1a BienSeuchV). Den Betrieb melden Sie nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Registrierung; für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte gilt die Verordnung nicht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c).
Das Wichtigste
- Seit 14. Juni 2026 verlangt § 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV das Ursprungsland; bei Mischungen alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Gewichtsanteil in Prozent.
- Je Anteil der Mischung ist eine Toleranzspanne von 5 Prozent zulässig; unter 30 Gramm Füllmenge sind ISO-3166-1-Alpha-2-Codes möglich (§ 3 Abs. 5 HonigV).
- Vor dem 14. Juni 2026 hergestellte und gekennzeichnete Ware darf bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden (§ 6 HonigV).
- Wer Bienen halten will, zeigt das spätestens bei Beginn der Tätigkeit an; die Behörde vergibt eine zwölfstellige Registernummer (§ 1a BienSeuchV).
- Lebensmittelunternehmer melden ihre Betriebe nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 bei der zuständigen Behörde zur Registrierung; ausgenommen ist die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder lokale Einzelhandelsgeschäfte (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c).
- Fehlende Ursprungsangabe: Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 5 Abs. 2 HonigV, § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a und Abs. 5 Nr. 2 LFGB).
Was seit dem 14. Juni 2026 auf dem Etikett stehen muss
Die Honigverordnung (HonigV) verlangt für die Erzeugnisse ihrer Anlage 1 eine Ursprungsangabe. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV muss die Kennzeichnung zusätzlich zu den Angaben der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung, LMIV) das Ursprungsland nennen, in dem der Honig erzeugt wurde. Stammt der Honig aus mehreren Ländern, sind die Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zusammen mit dem jeweiligen Prozentsatz anzugeben, und zwar im Hauptsichtfeld des Etiketts.
Diese Fassung geht auf die Richtlinie (EU) 2024/1438 zurück, die die Honigrichtlinie 2001/110/EG geändert hat. Nach der vorherigen Fassung des Art. 2 Nr. 4 konnte die Angabe der Ursprungsländer durch „Mischung von Honig aus EU-Ländern“, „Mischung von Honig aus Nicht-EU-Ländern“ oder „Mischung von Honig aus EU-Ländern und Nicht-EU-Ländern“ ersetzt werden (Erwägungsgrund 3 der Richtlinie (EU) 2024/1438); die neue Fassung sieht diese Ersetzung nicht mehr vor.
Eine Erleichterung der Richtlinie hat Deutschland nicht übernommen: Art. 2 Nr. 4 Buchst. a Unterabsatz 2 erlaubt den Mitgliedstaaten, bei mehr als vier Ursprungsländern nur die vier größten Anteile mit Prozentsatz zu nennen; die Honigverordnung verlangt alle Ursprungsländer mit Gewichtsanteil in Prozent.
Für welchen Honig und wen die Pflicht gilt
§ 1 HonigV erfasst die Erzeugnisse der Anlage 1, soweit sie dazu bestimmt sind, als Lebensmittel in den Verkehr gebracht zu werden. Anlage 1 Abschnitt II nennt die Honigarten von Blütenhonig bis Backhonig; Blütenpollen, Propolis und Bienenwachs stehen dort nicht.
Die Änderungsverordnung vom 25. November 2025 hat das Wort „gewerbsmäßig“ aus § 1 HonigV gestrichen (Art. 1 Nr. 1, BGBl. 2025 I Nr. 289). Die Verordnung knüpft damit nicht mehr an eine gewerbliche Abgabe an. Wer seinen Honig abgibt, ist Lebensmittelunternehmer, und ein Lebensmittelunternehmen liegt nach Art. 3 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 auch dann vor, wenn es nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist.
Verantwortlich ist der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma der Honig vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 LMIV). Wer fertigen Honig abfüllt und unter eigener Marke verkauft, ist daher auch ohne eigene Bienen für die Ursprungsangabe verantwortlich; wer nur für den eigenen Haushalt erntet, bringt den Honig nicht in den Verkehr.
Was auf Etikett und Produktseite gehört
Die Ursprungsangabe ist nach Art. 2 Nr. 4 Buchst. b der Honigrichtlinie eine verpflichtende Angabe im Sinne des Art. 9 LMIV. Im Fernabsatz muss sie daher vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein, auf der Produktseite oder über einen anderen Weg, den Sie eindeutig angeben und der nichts kostet (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV). „Im Hauptsichtfeld“ betrifft die Packung.
| Angabe | Etikett | Produktseite vor dem Kauf |
|---|---|---|
| Bezeichnung des Lebensmittels, etwa „Blütenhonig“ oder „Honig“ | Pflicht (§ 3 Abs. 1 und 2 HonigV) | Pflicht |
| Ursprungsland bei Honig aus einem Land | Pflicht (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV) | Pflicht |
| Ursprungsländer bei einer Mischung, absteigend mit Gewichtsanteil in Prozent | Pflicht, im Hauptsichtfeld (§ 3 Abs. 4 Nr. 1 HonigV) | Pflicht, mit den Angaben des Etiketts |
| Füllmenge unter 30 Gramm | Alpha-2-Code nach ISO 3166-1 zulässig (§ 3 Abs. 5 HonigV) | derselbe Code zulässig |
| Backhonig | Hinweis „nur zum Kochen und Backen“ mit der Bezeichnung (§ 3 Abs. 4 Nr. 2 HonigV) | Pflicht |
| Nettomenge, Name und Anschrift des verantwortlichen Unternehmers | Pflicht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. e und h LMIV) | Pflicht |
| Mindesthaltbarkeitsdatum | Pflicht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. f LMIV) | erst bei der Lieferung (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV) |
| Sprache | deutsch (§ 3 Abs. 6 HonigV, § 2 Abs. 1 LMIDV) | deutsch |
Welche weiteren Pflichtangaben Lebensmittel im Shop brauchen, steht bei Lebensmittel im Onlineshop kennzeichnen.
Beispiel: Mischhonig aus drei Ursprungsländern
Die Anteile berechnen Sie aus Ihren Rückverfolgbarkeitsunterlagen (§ 3 Abs. 5 HonigV). Bei einer Charge von 300 Kilogramm, davon 135 Kilogramm aus Deutschland, 90 Kilogramm aus Spanien und 75 Kilogramm aus Argentinien, ergeben sich 45 Prozent (135 ÷ 300), 30 Prozent (90 ÷ 300) und 25 Prozent (75 ÷ 300).
| Feld | Beispiel-Etikett (erfunden) | Beispiel-Produktseite (erfunden) |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Blütenhonig – Mischung, 500 g | Blütenhonig-Mischung, 500 g |
| Ursprung | Deutschland 45 %, Spanien 30 %, Argentinien 25 % | Herkunft: Deutschland 45 %, Spanien 30 %, Argentinien 25 % |
| Nettomenge | 500 g | 500 g |
| Verantwortlicher Unternehmer | Imkerei Musterhof, Beispielweg 3, 12345 Musterstadt | Feld „Hersteller“ mit Name und Anschrift |
| Lagerung | „Trocken und bei Raumtemperatur lagern.“ | derselbe Hinweis |
| Mindesthaltbarkeit | MHD 31.12.2027 | nicht vor dem Kauf nötig |
Produkt, Firma und Anteile des Beispiels sind erfunden. Rechenregel: Anteil = Gewicht des Herkunftsanteils ÷ Gesamtgewicht der Mischung × 100.
Seit wann die Pflicht gilt und was mit Altbeständen passiert
Die Richtlinie (EU) 2024/1438 wurde am 24. Mai 2024 im Amtsblatt veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten mussten ihre Vorschriften bis zum 14. Dezember 2025 erlassen und wenden sie seit dem 14. Juni 2026 an (Art. 5 Abs. 1). Deutschland hat die Honigverordnung mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 25. November 2025 angepasst; ihre Artikel 1 bis 3 treten nach Art. 5 der Verordnung am 14. Juni 2026 in Kraft.
- 24. Mai 2024Veröffentlichung der Richtlinie (EU) 2024/1438 im Amtsblatt
- 14. Dezember 2025Frist für die nationalen Umsetzungsvorschriften (Art. 5 Abs. 1)
- 14. Juni 2026Anwendung in Deutschland; § 3 Abs. 4 und 5 HonigV in Kraft
- DanachNeu hergestellte und gekennzeichnete Ware braucht die Ursprungsländer mit Anteilen
- Bis zur Erschöpfung der BeständeWare, die vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet wurde
Termine aus Art. 5 und 6 der Richtlinie (EU) 2024/1438 und Art. 5 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Honigverordnung (BGBl. 2025 I Nr. 289).
Erzeugnisse, die vor dem 14. Juni 2026 nach den bis zum Ablauf des 13. Juni 2026 geltenden Vorschriften der Honigverordnung hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in den Verkehr gebracht werden (§ 6 HonigV, Art. 6 der Richtlinie). Beide Voraussetzungen müssen vorliegen: Herstellung und Kennzeichnung. Wer nach dem 13. Juni 2026 abfüllt oder neu etikettiert, wendet die neue Regel an.
Die Richtlinie verpflichtet die Kommission zu weiteren Rechtsakten: bis zum 14. Juni 2028 zu Analyseverfahren für verfälschten Honig (Art. 4 Abs. 2), bis zum 14. Juni 2029 unter anderem zu Methoden zur Bestimmung des Erzeugungsorts und zur unionsweiten Rückverfolgbarkeit (Art. 4a Abs. 1).
Wie Sie Bienenhaltung und Betrieb anmelden
Die Anzeige der Bienenhaltung ist tierseuchenrechtlich und unabhängig vom Verkauf: Wer Bienen halten will, hat das spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen; die Behörde erfasst die Haltung und erteilt eine zwölfstellige Registernummer (§ 1a BienSeuchV). Auf Unionsebene entspricht dem die Registrierung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden; zu den Landtieren gehören nach Art. 4 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2016/429 Bienen und Hummeln (Art. 84, Art. 93).
Für den Lebensmittelbetrieb kommt die Meldung nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 hinzu: Jeder Betrieb auf einer Stufe der Produktion, der Verarbeitung oder des Vertriebs von Lebensmitteln ist der zuständigen Behörde zwecks Registrierung zu melden, wichtige Änderungen und eine Schließung ebenso. Für die direkte Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an Endverbraucher abgeben, gilt die Verordnung nicht (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c); hierfür erlassen die Mitgliedstaaten eigene Vorschriften (Art. 1 Abs. 3). Ob Ihr Webshop-Versand darunterfällt, klären Sie vorab mit der zuständigen Behörde.
- Bienenhaltung vor Beginn anzeigen und die zwölfstellige Registernummer notieren (§ 1a BienSeuchV).
- Betrieb nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zur Registrierung melden und Änderungen nachtragen; die Ausnahme für die direkte Abgabe kleiner Mengen aus eigener Erzeugung (Art. 1 Abs. 2 Buchst. c) vorher mit der zuständigen Behörde klären.
- Je Charge Herkunft und Anteile dokumentieren; daraus die Prozentangaben berechnen (§ 3 Abs. 5 HonigV).
- Dieselben Anteile auf Etikett und Produktseite anbringen, in deutscher Sprache.
- Bei zugekaufter Ware die Anteile je Lieferung neu rechnen und die Herkunft schriftlich bestätigen lassen.
Was bei einem Verstoß droht
Fehlt die Ursprungsangabe, greift das Verkehrsverbot des § 4 Nr. 3 HonigV. Ein Verstoß dagegen ist nach § 5 Abs. 2 HonigV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB); § 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB sieht eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.
Trifft die Bezeichnung selbst nicht zu, etwa weil ein als „Blütenhonig aus Deutschland“ bezeichnetes Erzeugnis überwiegend aus eingeführtem Honig besteht, kommt § 4 Nr. 1 oder 2 HonigV in Betracht; § 5 Abs. 1 HonigV erfasst das als Straftat nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchst. a LFGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Irreführende Angaben über das Ursprungsland verbietet zusätzlich § 11 Abs. 1 LFGB in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 LMIV; § 59 Abs. 1 Nr. 7 LFGB stellt das Inverkehrbringen unter Strafe.
Die unterlassene Anzeige der Bienenhaltung ist nach § 26 Nr. 1 BienSeuchV eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 32 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a des Tiergesundheitsgesetzes; § 32 Abs. 3 TierGesG nennt dafür eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro.
Checkliste für Ihren Honigshop
- Je Artikel bestimmen, ob Honig aus einem Land oder eine Mischung vorliegt.
- Ursprungsland oder alle Ursprungsländer in absteigender Reihenfolge mit Gewichtsanteil in Prozent aus den Rückverfolgbarkeitsunterlagen eintragen.
- Prüfen, ob die Angabe auf dem Etikett im Hauptsichtfeld steht und auf der Produktseite vor dem Kauf sichtbar ist.
- Kennzeichnung deutsch halten und die Anteile in allen Kanälen gleich führen.
- Altbestände, die vor dem 14. Juni 2026 hergestellt und gekennzeichnet wurden, von Neuabfüllungen trennen.
- Meldung des Betriebs nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 und Anzeige der Bienenhaltung samt Registernummer prüfen; bei reiner Direktabgabe kleiner Mengen aus eigener Erzeugung die Ausnahme nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. c mit der zuständigen Behörde abklären.
- Bei Zukaufhonig die Herkunft je Charge schriftlich einholen und die Prozentangabe bei jeder neuen Rezeptur ändern.