Lebensmittel online verkaufen in der Schweiz: Pflichten
Kurz gesagt
Wer in der Schweiz Lebensmittel gewerblich online verkauft, muss die Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde melden und eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz bezeichnen (Art. 20 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 LGV). Selbstkontrolle gilt für jede Warengruppe; je Ware kommen die Kennzeichnung schon beim Anbieten und bei gekühlter oder tiefgekühlter Ware die Kühlkette dazu. Alkoholische Getränke dürfen nach Bundesrecht erst ab dem Mindestabgabealter abgegeben werden; Kantone dürfen strengere Regeln anwenden, und für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern (Spirituosen) braucht es eine kantonale Bewilligung.
Das Wichtigste
- In der Schweiz ist jede Tätigkeit mit Lebensmitteln bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden; ausgenommen ist die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem (Art. 20 Abs. 1 und 2 LGV).
- In der Schweiz verlangt die LGV für Lebensmittel tierischer Herkunft eine Bewilligung; Einzelhandel mit direkter Abgabe ist ausgenommen (Art. 21 LGV).
- Jeder Betrieb braucht eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz (Art. 73 Abs. 1 LGV).
- In der Schweiz müssen im Fernabsatz die Pflichtangaben schon beim Anbieten verfügbar sein; Haltbarkeitsdatum und Warenlos erst bei der Lieferung (Art. 44 Abs. 1 LGV).
- In der Schweiz brauchen Beförderungsmittel sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgekühlte Lebensmittel Aufzeichnungsgeräte für die Lufttemperatur; die datierte Aufzeichnung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren (Art. 25 Abs. 7 und Anhang 2 Ziff. 1.1 bis 1.3 HyV). In Einzelhandelsverkaufsmöbeln und in kleinen Kühlräumen mit Zulassung der Vollzugsbehörde genügt ein leicht sichtbares Thermometer (Ziff. 2.1 und 2.3).
- Alkohol in der Schweiz: Das Bundesrecht verbietet Bier und Wein an Jugendliche unter 16 Jahren und Spirituosen samt Mischgetränken damit an unter 18-Jährige; Kantone und Verkaufsstellen dürfen strengere Regeln anwenden (Art. 14 Abs. 1 LMG; Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG; Informationsschreiben 2025/2.1 des BLV, Ziff. 1). Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern braucht es eine kantonale Bewilligung (Art. 41a Abs. 1 AlkG).
Was für jeden Online-Verkauf von Lebensmitteln gilt
Ein Shop, der Lebensmittel zum Kauf anbietet, bringt sie in Verkehr; das Anbieten zur Abgabe gehört nach Art. 6 des Lebensmittelgesetzes (LMG) dazu. Jeder Lebensmittelbetrieb braucht zudem eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz, die gegenüber den Vollzugsbehörden für die Sicherheit der Lebensmittel einsteht (Art. 73 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 7 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV); fehlt sie, ist die Betriebs- oder Unternehmensleitung verantwortlich (Art. 73 Abs. 2 LGV).
Dazu tritt die Selbstkontrolle: Wer Lebensmittel herstellt, behandelt, lagert, transportiert oder in Verkehr bringt, muss für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen sorgen (Art. 26 Abs. 1 LMG); die amtliche Kontrolle entbindet davon nicht (Art. 26 Abs. 2 LMG).
Wer betroffen ist und wer nicht
Das LMG gilt für jede Stufe vom Herstellen bis zum Inverkehrbringen, für Kennzeichnung und Werbung sowie für die Ein-, Aus- und Durchfuhr (Art. 2 Abs. 1 und 2 LMG); ausgenommen sind die private häusliche Verwendung und Stoffe und Erzeugnisse der Heilmittelgesetzgebung (Art. 2 Abs. 4 LMG). Ein gewerblicher Shop fällt darunter, auch wenn der Handel nur eine Nebentätigkeit ist; für eingeführte Lebensmittel gilt das Gesetz ebenfalls (Art. 2 Abs. 3 LMG).
Von der Meldepflicht nimmt die LGV die gelegentliche Abgabe in kleinem Rahmen an Basaren, Schulfesten und Ähnlichem aus (Art. 20 Abs. 2 LGV). Ein Betrieb, der Lebensmittel laufend über einen Shop abgibt, erfüllt das nach dem Wortlaut nicht; Grenzfälle klären Sie mit der kantonalen Vollzugsbehörde.
Wo Sie melden und wann eine Bewilligung nötig ist
Die Meldung ist die erste Pflicht: Wer mit Lebensmitteln umgeht, hat seine Tätigkeit der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 20 Abs. 1 LGV). Nachzumelden sind wichtige Veränderungen im Betrieb und die Betriebsschliessung (Art. 20 Abs. 3 LGV); Art. 11 Abs. 2 LMG verlangt dieselbe Meldung für Betriebe in Produktion, Verarbeitung und Vertrieb.
Eine Bewilligung brauchen Betriebe, die Lebensmittel tierischer Herkunft herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern oder abgeben (Art. 21 Abs. 1 LGV). Ausgenommen sind unter anderem die Primärproduktion, reine Transportbetriebe, die Lagerung ohne Temperaturregelung und Einzelhandelsbetriebe, die solche Lebensmittel nur direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben (Art. 21 Abs. 2 LGV).
Zuständig sind die Kantone (Art. 47 LMG); sie sorgen für die Kontrolle der Lebensmittel und der Gebrauchsgegenstände im Inland (Art. 47 Abs. 2 LMG). Ihre Vollzugsorgane sind die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt und die Lebensmittelinspektorate (Art. 49 Abs. 1 LMG); im Bereich der Lebensmittel vollzieht die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker, im Bereich der Primärproduktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft und der Schlachtung die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt, die oder der überdies mit der Kontrolle der Fleischverarbeitung beauftragt werden kann (Art. 51 Abs. 2 und 3 LMG). Den Vollzug der Kantone beaufsichtigt der Bund (Art. 42 Abs. 1 LMG).
Welche Pflichten von der Ware abhängen
Für alle Warengruppen gelten Meldung, verantwortliche Person, Selbstkontrolle und Rückverfolgbarkeit. Die Tabelle nennt nur, was je Warengruppe hinzukommt, und die kantonale Stelle, die dafür einsteht.
| Warengruppe | Was hinzukommt | Rechtsgrundlage | Zuständige kantonale Stelle (Art. 49 und 51 LMG) |
|---|---|---|---|
| Haltbare vorverpackte Ware | Pflichtangaben schon beim Anbieten, schriftliche Selbstkontrolldokumentation | Art. 36, 44 Abs. 1 und 85 LGV | Kantonschemikerin oder Kantonschemiker |
| Offen abgegebene Ware, etwa Käse oder Backware | Informationen wie über vorverpackte Ware; bei Fleisch und Fisch die Herkunft schriftlich | Art. 39 und 44 Abs. 2 LGV; Art. 5 LIV | Kantonschemikerin oder Kantonschemiker |
| Gekühlte Ware | Kühlkette einhalten, Temperatur nach der Lebensmittelsicherheit, Temperaturüberwachung im Transportbehälter | Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, 12 Abs. 7 und 24 Abs. 1 bis 3 HyV | Kantonschemikerin oder Kantonschemiker |
| Tiefgekühlte Ware ohne Speiseeis | minus 18 °C oder kälter, im Transport Randschichten höchstens minus 15 °C, Temperaturaufzeichnung in Transport- und Lagereinrichtungen; Ausnahmen nach Anhang 2 Ziff. 2 | Art. 25 Abs. 3 und 7 sowie Anhang 2 Ziff. 1 und 2 HyV | Kantonschemikerin oder Kantonschemiker |
| Fleisch und andere Lebensmittel tierischer Herkunft | Bewilligung, wenn keine Einzelhandelsausnahme greift; Kerntemperaturen nach dem Schlachten | Art. 21 LGV; Art. 29 HyV | zuständige kantonale Vollzugsbehörde |
| Frisches Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel | Herkunftsangaben, bei Rindfleisch zusätzlich die Bewilligungsnummern von Schlacht- und Zerlegebetrieben | Art. 17 LIV; Art. 39 Abs. 2 Buchst. a LGV | zuständige kantonale Vollzugsbehörde |
| Alkoholische Getränke | Mindestabgabealter nach Bundesrecht (Kantone dürfen strenger sein) und Hinweis am Verkaufspunkt; für Spirituosen eine Bewilligung | Art. 14 Abs. 1 LMG; Art. 41 Abs. 1 Buchst. i und Art. 41a Abs. 1 AlkG; Art. 42 LGV | kantonale Vollzugsbehörde |
Ein Beispiel: Verkauft ein Shop nur haltbare Trockenware, bleibt es bei Meldung, Kennzeichnung nach Art. 44 LGV und dokumentierter Selbstkontrolle. Führt derselbe Shop geräucherten Lachs, kommen die Bewilligungsfrage nach Art. 21 LGV, die Kühlkette nach Art. 24 HyV und die Temperaturüberwachung im Versand dazu.
Für Deutschland und Österreich gilt eigenes Recht: Pflichten in Deutschland und Pflichten in Österreich.
Wie Sie im Fernabsatz kennzeichnen
Im Shop steht die Kundschaft nicht vor dem Regal. Wer vorverpackte Lebensmittel mit Fernkommunikationstechnik anbietet, muss deshalb zum Zeitpunkt des Anbietens alle vorgeschriebenen Angaben unentgeltlich bereithalten, auf dem Trägermaterial des Geschäfts oder über andere eindeutig bezeichnete Mittel (Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LGV). Ausgenommen sind nur Haltbarkeitsdatum und Warenlos; bei der Lieferung müssen alle Angaben verfügbar sein (Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LGV). Für nicht vorverpackte Lebensmittel gelten die Informationen nach Art. 39 LGV (Art. 44 Abs. 2 LGV).
Die Angaben stehen in Art. 36 Abs. 1 LGV: Sachbezeichnung, Zutaten, Allergiepotenzial, Haltbarkeit, Produktionsland, Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten, Nährwertdeklaration, Hinweis auf besondere Herstellungsverfahren, Verwendungshinweise und der Hinweis nach Anhang 2 (für den Hinweis auf Herstellungsverfahren nach Anhang 2 dürfen Lebensmittel bis 30. Juni 2027 noch nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und danach bis zum Abbau der Bestände abgegeben werden, Art. 95d LGV). Sie müssen gut sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar und in mindestens einer Amtssprache des Bundes angebracht sein; ausnahmsweise dürfen sie in einer anderen Sprache abgefasst sein, wenn die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz dadurch genügend und unmissverständlich über das Lebensmittel informiert werden (Art. 36 Abs. 2 Buchst. a bis c LGV).
Für Produktionsland und Zutatenherkunft regelt das EDI die Einzelheiten: Art. 15 LIV lässt bei verarbeiteten Lebensmitteln anstelle des Produktionslandes einen übergeordneten geografischen Raum zu und verzichtet auf die Angabe, wenn das Land aus Sachbezeichnung oder Adresse hervorgeht; Art. 16 LIV verlangt die Herkunft einer mengenmässig wichtigen Zutat nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Was im Einzelnen auf eine Produktseite gehört, steht unter Kennzeichnung im Fernabsatz und Informationspflichten im Fernabsatz.
Kühlkette und Hygiene beim Versand
Die verantwortliche Person muss dafür sorgen, dass die Temperaturvorschriften eingehalten und die Kühlkette nicht unterbrochen wird (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a HyV). Die Kühlpflicht knüpft die HyV an die Ware: Rohstoffe, Zutaten, Zwischenerzeugnisse und genussfertige Lebensmittel, die die Vermehrung pathogener Mikroorganismen oder die Bildung von Toxinen fördern können, müssen bei Temperaturen aufbewahrt werden, die dies weitestgehend verhindern (Art. 24 Abs. 1 HyV). Massgeblich ist damit das Potenzial der Ware und nicht eine Kühlung jeder Lebensmittelart; für tiefgefrorene Lebensmittel gilt zusätzlich Art. 25 HyV. Kühltemperaturen sind so zu wählen, dass die Lebensmittelsicherheit jederzeit gewährleistet ist; abgewichen werden darf höchstens für begrenzte Zeit, wenn das bei Zubereitung, Transport, Lagerung, Abgabe oder Servieren nötig ist und die Gesundheit nicht gefährdet wird (Art. 24 Abs. 2 und 3 HyV).
Tiefgefrorene Lebensmittel sind bei minus 18 °C oder kälter zu halten. Beim Transport und beim Abtauen der Tiefkühlgeräte im Detailhandel darf die Lagertemperatur kurzfristig steigen; die Produkttemperatur in den Randschichten darf minus 15 °C nicht übersteigen (Art. 25 Abs. 3 HyV). Transportbehälter für temperaturgeführte Ware müssen die Ware auf der geeigneten Temperatur halten und die Überwachung erlauben (Art. 12 Abs. 7 HyV). Anhang 2 zur HyV verlangt in Beförderungs-, Einlagerungs- und Lagereinrichtungen Aufzeichnungsgeräte, Messgeräte nach den Normen SN EN 12830, SN EN 13485 und SN EN 13486 sowie eine datierte Aufzeichnung, die mindestens ein Jahr aufzubewahren ist (Art. 25 Abs. 7 HyV und Anhang 2 Ziff. 1.1 bis 1.3); in Verkaufsmöbeln des Einzelhandels genügt ein leicht sichtbares Thermometer (Anhang 2 Ziff. 2.1), und bei Kühlräumen von weniger als 25 Kubikmetern kann die zuständige Vollzugsbehörde dasselbe zulassen (Anhang 2 Ziff. 2.3). Zum Verpacken und Versenden von Kühlware: Lebensmittel und Kühlware versenden.
Selbstkontrolle, Dokumentation und Rückverfolgbarkeit
Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts erfüllt werden, überprüft das und bringt nur vorschriftsgemässe Ware in Verkehr; die Selbstkontrolle muss dem Sicherheitsrisiko und dem Produktionsumfang angepasst sein (Art. 74 LGV).
Bei Lebensmittelbetrieben umfasst sie die gute Verfahrenspraxis, die Anwendung eines HACCP-Systems oder von dessen Grundsätzen, Probenahme und Analyse, Rückverfolgbarkeit, Rücknahme und Rückruf sowie die Dokumentation (Art. 75 Buchst. a LGV); wer ausschliesslich Handel betreibt, trägt die Pflichten nach Art. 75 Buchst. c LGV. Ein HACCP-Verfahren ist nur nötig, wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten oder behandeln (Art. 78 Abs. 1 LGV); für die Primärproduktion entfällt es (Art. 78 Abs. 3 LGV). Das Selbstkontrollkonzept und seine Umsetzung sind schriftlich oder durch gleichwertige Verfahren zu dokumentieren (Art. 85 Abs. 1 LGV); Kleinstbetriebe mit bis zu neun Mitarbeitenden dürfen die Dokumentation angemessen reduzieren (Art. 85 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 Ziff. 6 LGV).
Zur Rückverfolgbarkeit muss der Betrieb der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde Auskunft geben können, von wem er die Ware bezogen und an wen er sie geliefert hat; die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist ausgenommen (Art. 83 Abs. 2 LGV). Die Angaben sind mindestens so lange bereitzuhalten, bis angenommen werden kann, dass das Produkt konsumiert ist (Art. 83 Abs. 4 LGV). Erfährt die verantwortliche Person, dass eine Ware die Gesundheit gefährden kann und nicht mehr unter ihrer Kontrolle ist, muss sie unverzüglich die Vollzugsbehörde informieren, die Ware zurücknehmen und sie zurückrufen, wenn sie die Kundschaft erreicht haben könnte (Art. 84 Abs. 1 LGV).
Alkohol im Onlineshop
Die Abgabe alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren ist verboten (Art. 14 Abs. 1 LMG); Spirituosen und Mischgetränke damit dürfen im Kleinhandel nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden (Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG). Das Bundesrecht setzt damit nur eine Untergrenze: Nach dem Informationsschreiben 2025/2.1 des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) vom 7. Juli 2025 dürfen Kantone und Verkaufsstellen strengere Regeln anwenden (Ziff. 1). So verbietet der Kanton Tessin in Geschäften den Verkauf alkoholischer Getränke an unter 18-Jährige, ohne zwischen gegorenen Getränken und Spirituosen zu unterscheiden (Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Legge sanitaria, LSan, RL 801.100, Stand 1. Juni 2025); klären Sie das massgebende Mindestabgabealter für den Kanton, in dem Sie verkaufen. Dasselbe Informationsschreiben hält fest, dass die Alterskontrolle im Onlinehandel gilt: Der Shop braucht ein wirksames Alterskontrollsystem und muss dessen Funktionieren sicherstellen; eine blosse Checkbox genügt nicht. Die Einzelheiten stehen unter Altersgrenzen beim Online-Verkauf in der Schweiz.
Alkoholische Getränke müssen von alkoholfreien deutlich unterscheidbar angeboten werden (Art. 42 Abs. 1 LGV). Am Verkaufspunkt ist gut sichtbar auf das Abgabeverbot an Kinder und Jugendliche und auf das Mindestabgabealter hinzuweisen (Art. 42 Abs. 2 LGV); nach dem Informationsschreiben des BLV gilt das auch im Onlineshop.
Für Spirituosen kommt eine Bewilligung dazu: Für den Kleinhandel mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantons braucht es eine Bewilligung der kantonalen Behörde, je Abgabestelle eine (Art. 41a Abs. 1 und 2 AlkG). Kleinhandel ist jeder Handel, der nicht Grosshandel an Wiederverkäufer oder verarbeitende Betriebe ist, einschliesslich des Ausschanks (Art. 39 Abs. 4 AlkG). Das Bundesgesetz regelt den Kleinhandel innerhalb des Kantons; die Koordination unter den Kantonen in der Regelung des Kleinhandels fördert das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (Art. 43 AlkG); wie ein in mehrere Kantone liefernder Shop zu beurteilen ist, klären Sie mit der Bewilligungsbehörde Ihres Standorts.
Seit wann die Pflichten gelten
Das LMG gilt seit 1. Mai 2017 (Art. 74 LMG mit der amtlichen Inkrafttretensangabe). Am selben Tag traten die LGV (Art. 96 LGV), die LIV (Art. 46 LIV) und die HyV (Art. 75 HyV) in Kraft. Mehrere hier verwendete Bestimmungen sind seither geändert worden und gelten in der heute massgebenden Fassung erst seit dem genannten Datum:
- Art. 36 Abs. 1 Buchst. j LGV, der Hinweis auf die Herstellungsmethoden nach Anhang 2: seit 1. Juli 2025.
- Art. 39 LGV, offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel: Abs. 1 und 1bis seit 1. Februar 2024, Abs. 2 seit 1. Juli 2025, darin Buchst. a in der Fassung seit 1. Juli 2020, Buchst. d seit 1. Februar 2024 und Buchst. e seit 1. Juli 2025.
- Art. 5 Abs. 1 LIV, Herkunft bei Fleisch und Fisch: Buchst. a, c und d seit 1. Juli 2020, Buchst. e seit 1. Februar 2024.
- Art. 15 LIV, Produktionsland: Abs. 3bis und Abs. 5 seit 1. Februar 2024, Abs. 7 seit 1. Juli 2020; Abs. 4 und 6 tragen in der geöffneten Fassung keine Änderungsfussnote und gelten unverändert seit 1. Mai 2017.
- Art. 16 LIV, Herkunft von Zutaten: Abs. 2bis seit 1. Februar 2024; Abs. 1, 2, 3 und 4 tragen in der geöffneten Fassung keine Änderungsfussnote und gelten unverändert seit 1. Mai 2017.
- Art. 17 LIV, frisches Fleisch: seit 1. Februar 2024.
- Art. 29 Abs. 1 HyV, Kerntemperaturen von Fleisch: seit 1. Juli 2020.
- Anhang 2 HyV, Überwachung der Temperaturen tiefgefrorener Lebensmittel: bereinigt gemäss der Verordnung des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020.
Im Alkoholgesetz gelten Art. 41 Abs. 1 sowie Art. 41a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1980 seit 1. Januar 1983 (amtliche Fussnoten 78 und 79); Art. 57 steht in der Fassung des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 und gilt seit 1. Januar 2018. Das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften und ähnlichen Verträgen wurde auf den 1. Juli 1991 eingeführt; die Telefonklausel des Art. 40b lit. d OR gilt seit 1. Januar 2016 und die Ausnahmen des Art. 40a Abs. 2 und 2bis OR für Finanzdienstleistungs- und Versicherungsverträge seit 1. Januar 2022. Geprüft wurde der Stand vom 17. Oktober 2026; massgebend sind die Konsolidierungen des LMG (Stand 1. Oktober 2024), der LGV, der LIV und der HyV (je Stand 1. Juli 2025), des AlkG (Stand 1. Juni 2024) und des OR (Stand 1. Oktober 2026).
Was bei einem Verstoss droht
Das LMG bedroht vorsätzliche Übertretungen mit Busse bis 40 000 Franken, unter anderem wenn Lebensmittel so in Verkehr gebracht werden, dass sie den Anforderungen nicht entsprechen, und bei Verstössen gegen die Hygienevorschriften, die Kennzeichnungs- und Werbevorschriften sowie die Pflichten zur Selbstkontrolle, zur Rückverfolgbarkeit und zur Meldung (Art. 64 Abs. 1 LMG). Bei gewerbsmässigem Handeln oder Bereicherungsabsicht steigt der Rahmen auf 80 000 Franken (Art. 64 Abs. 2 LMG), bei Fahrlässigkeit sinkt er auf 20 000 Franken (Art. 64 Abs. 4 LMG); verfolgt und beurteilt werden Widerhandlungen von den Kantonen (Art. 66 Abs. 1 LMG).
Für Spirituosen droht bei vorsätzlicher Missachtung der Handelsverbote des Art. 41 AlkG im Kleinhandel eine Busse bis 40 000 Franken (Art. 57 Abs. 3 Buchst. b AlkG), bei Fahrlässigkeit bis 20 000 Franken (Art. 57 Abs. 4 AlkG). Die Kantone erlassen die Strafbestimmungen wegen Widerhandlungen gegen die Bewilligungspflicht nach Art. 41a Abs. 1 und 2 AlkG und verfolgen und beurteilen diese Widerhandlungen sowie die im kantonalen Kleinhandel begangenen Verletzungen der Handelsverbote nach Art. 41 (Art. 57 Abs. 5 AlkG).
Neben Strafen kennt das LMG Verwaltungsmassnahmen: Die Vollzugsbehörde spricht eine Beanstandung aus, ordnet die nötigen Massnahmen an, kann Produkte einziehen und den Betrieb schliessen, wenn die öffentliche Gesundheit unmittelbar und erheblich gefährdet ist (Art. 33 bis 36 LMG). Die genannten Beträge sind Höchststrafen; die konkrete Busse hängt vom Einzelfall ab.
Was geplant ist (noch nicht in Kraft)
Das Eidgenössische Departement des Innern hat am 13. Oktober 2026 eine Vernehmlassung zur Teilrevision des Lebensmittelrechts eröffnet; sie läuft bis am 27. Januar 2027 und betrifft 16 Verordnungen. Nach dem Faktenblatt des BLV vom 13. Oktober 2026 soll die LIV bei unbeabsichtigten Spuren glutenhaltigen Getreides eine Gruppenbezeichnung zulassen, die Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung die bedingte Bewilligung bei Mängeln präzisieren und die Hygieneverordnung Regeln für Eier, Milch, trocken gereiftes Fleisch und Fischereierzeugnisse aktualisieren. Nichts davon ist in Kraft, und der Entwurf kann sich im Verfahren ändern; bis zu einem Inkrafttreten gelten die beschriebenen Regeln unverändert.
Checkliste für Ihren Shop
- Tätigkeit bei der zuständigen kantonalen Vollzugsbehörde gemeldet, verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz bezeichnet und im Betrieb bekannt.
- Sortiment nach Warengruppen erfasst und je Gruppe die Zusatzpflicht aus der Tabelle zugeordnet.
- Pflichtangaben nach Art. 36 LGV stehen vollständig auf der Produktseite; Haltbarkeitsdatum und Warenlos erst bei der Lieferung. Für den Hinweis auf Herstellungsverfahren nach Anhang 2 gilt bis 30. Juni 2027 die Übergangsregel des Art. 95d LGV.
- Bei gekühlter und tiefgekühlter Ware: Temperaturführung, Aufzeichnung und Verpackung festgelegt und den Versandweg darauf abgestimmt.
- Selbstkontrollkonzept schriftlich, mit HACCP-Verfahren nach Art. 78 Abs. 1 LGV, soweit Sie herstellen, verarbeiten oder behandeln.
- Lieferanten und gewerbliche Abnehmer je Partie erfassbar; die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten ist von der Auskunftspflicht nach Art. 83 Abs. 2 LGV ausgenommen. Ablauf für Rücknahme, Rückruf und Information der Behörde geregelt.
- Für Alkohol: Alterskontrolle eingerichtet, Hinweis nach Art. 42 Abs. 2 LGV eingeblendet, strengere kantonale Abgabealter (etwa im Tessin 18 Jahre für alle alkoholischen Getränke) geprüft und die Bewilligungsfrage für Spirituosen mit der kantonalen Behörde geklärt.