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Mehrere Shops oder Marken parallel betreiben

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Mehrere Shops laufen entweder in einer Installation mit mehreren Storefronts, in einer eigenen Installation je Shop oder als getrennte Frontends auf einem gemeinsamen Datenkern. Getrennte Installationen vervielfachen jede Änderung an Stammdaten und Texten, eine gemeinsame verlangt klare Trennung von Sortiment, Preisen, Rechten und Rechtstexten je Domain. Umsatzschwellen zählen beim Unternehmer, nicht je Domain, sofern alle Shops demselben Unternehmer gehören.

Das Wichtigste

  • Drei Architekturen: mehrere Storefronts in einer Installation, eine Installation je Shop, getrennte Frontends auf einem Datenkern.
  • Bei getrennten Installationen entsteht je Änderung an Stammdaten, Steuersatz oder Text ein eigener Arbeitsschritt je Shop.
  • Deutschland: Kleinunternehmergrenze 25.000 und 100.000 Euro sowie die Fernverkaufsschwelle 10.000 Euro zählen beim Unternehmer, nicht je Domain; die Fernverkaufsschwelle erfasst auch Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienste, gilt nur, wenn die Beförderung oder Versendung im Ansässigkeitsstaat beginnt, und entfällt bei Verzicht.
  • Österreich: Kleinunternehmergrenze 55.000 Euro je Unternehmer, bei Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat zusätzlich 100.000 Euro unionsweit mit Antragsverfahren; Lieferschwelle 10.000 Euro für Lieferungen und die erfassten Dienste in andere EU-Staaten, wenn die Beförderung oder Versendung im Ansässigkeitsstaat beginnt; Verzicht möglich.
  • Schweiz: Sitz und inländische Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt; die 100'000-Franken-Schwelle zählt den Umsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 MWSTG).
  • Jede Domain trägt die Anbieterangaben ihres Betreibers: in Deutschland leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar (§ 5 Abs. 1 DDG), in Österreich leicht und unmittelbar zugänglich (§ 5 Abs. 1 ECG), in der Schweiz klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG).

Wer eine zweite Marke, eine zweite Zielgruppe oder einen zweiten Sprachraum bedient, entscheidet zuerst, welche Daten getrennt und welche gemeinsam geführt werden. Die Bauform legt fest, wo diese Arbeit anfällt: in der Trennung der Sortimente und Preise oder in der mehrfachen Pflege derselben Angaben.

Worum es bei der Auswahl geht

Dieser Artikel behandelt die Betriebsform, nicht die Rechtslage. Ein Shop ist hier eine Verkaufsstelle unter eigener Domain mit eigenem Sortiment, eigenen Preisen und eigenen Texten; eine Instanz eine Installation mit eigener Datenbank und Konfiguration.

Drei Größen entscheiden: Was trennt die Marken, was ist gemeinsam, wie oft ändert sich das Getrennte? Je mehr getrennt gepflegt wird, desto teurer wird jeder weitere Shop.

Diese Kriterien zählen

Prüfen Sie jedes Kriterium mit einer eigenen Aufgabe und notieren Sie das Soll-Ergebnis.

Kriterium Warum es zählt So prüfen Sie Frage an den Anbieter
Datenherrschaft je Feld Ohne führendes System wird an mehreren Stellen gepflegt Führendes System je Feld notieren Welches System führt dieses Feld?
Sortiment je Marke Eine Marke darf fremde Artikel nicht ausliefern Einen Artikel nur einer Storefront zuordnen und bestellen Artikel je Storefront zuordenbar?
Preise und Kundengruppen Derselbe Artikel kann je Marke anders kosten Denselben Artikel mit zwei Preisen anlegen und nachrechnen Preise je Shop pflegbar?
Gemeinsamer Bestand Zwei Shops auf einem Lager können denselben Artikel doppelt zusagen Zwei Bestellungen auf denselben Artikel auslösen Bestand je Shop reserviert und zurückgemeldet?
Rechtstexte und Betreiber je Domain Jede Domain zeigt die Angaben ihres Betreibers Textseiten je Domain dem Rechtsträger zuordnen Was pflegen Sie je Domain, was zentral?
Rollen, Auswertung und Export Schwellen brauchen die Summe, nicht den Einzelwert Rolle für einen Shop anlegen; Umsatz je Shop ziehen Umsatz je Shop sichtbar?

Die drei Architekturen im Vergleich

Die Tabelle nennt je Merkmal, was die Bauform verlangt, und beschreibt Prüfziele, keine zugesicherten Produkteigenschaften. Der Vorbehalt zur Ausfallwirkung gemeinsam genutzter Infrastruktur stützt sich auf den BSI-Baustein SYS.1.5 Virtualisierung des IT-Grundschutz-Kompendiums; ein solcher Standard bindet nur, soweit Gesetz oder Vertrag darauf verweisen.

Merkmal Mehrere Storefronts in einer Installation Eigene Installation je Shop Getrennte Frontends auf einem Datenkern
Sortiment je Marke Zuordnung je Storefront; prüfen, in welcher Marke ein Artikel erscheint von der Anlage her getrennt Zuordnung im Katalog; prüfen, was ein Frontend zeigt
Preise und Kundengruppen über Preislisten oder Kundengruppen je Storefront in jeder Installation eigenständig im Datenkern mit Gültigkeit je Frontend
Gemeinsamer Bestand ein Bestand für alle Storefronts; Reservierung prüfen Abgleich nötig, sonst doppelte Zusage ein Bestand im Kern; Rückmeldung prüfen
Kundenstamm und Anmeldung ein Konto kann in mehreren Storefronts gelten getrennte Konten; Zusammenführung nach Regel Konten im Kern, Anbindung je Frontend
Rechtstexte je Domain je Storefront eigene Seiten; Betreiber prüfen je Installation eigene Seiten je Frontend eigene Seiten
Änderung, Update und Test eine Pflegestelle; prüfen, ob ein Release alle Storefronts trifft je Installation eigenes Release und Testfenster eine Pflegestelle im Kern; Prüfung je Frontend
Ausfall und Auswertung ein Ausfall trifft alle Storefronts ein Ausfall der einzelnen Installation betrifft nur diese; gemeinsam genutzte Infrastruktur kann mehrere Installationen zugleich treffen; Zusammenführung nötig Kernausfall trifft alle Frontends

Wer hinter einer Domain steht, ist eine rechtliche Frage: Gehören die Marken verschiedenen Rechtsträgern, prüfen Sie Schwellen und Texte je Rechtsträger; eine umsatzsteuerliche Organschaft kann mehrere Rechtsträger zu einem Unternehmer verbinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG).

Was jede Änderung mehrfach kostet

Der Mehraufwand entsteht im Betrieb. Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: vier Shops, 240 Änderungen an Produktdaten und 20 an Textseiten im Monat, 3 Minuten je Arbeitsschritt für Produktdaten, 10 für Textseiten, 32,00 Euro je Stunde.

Bauform Arbeitsminuten im Monat Zusammen
Mehrere Storefronts in einer Installation 240 × 3 = 720 und 20 × 10 = 200 920 Minuten, rund 15,3 Stunden
Getrennte Frontends auf einem Datenkern 720 und 200, dazu Prüfung an vier Frontends: 240 × 4 × 1,5 = 1.440 und 20 × 4 × 3 = 240 2.600 Minuten, rund 43,3 Stunden
Eigene Installation je Shop 240 × 4 × 3 = 2.880 und 20 × 4 × 10 = 800 3.680 Minuten, rund 61,3 Stunden

Zwischen erster und dritter Zeile liegen 46 Stunden im Monat, bei 32,00 Euro je Stunde 1.472,00 Euro im Monat und 17.664,00 Euro im Jahr. Nicht gerechnet sind die Fehler der Doppelpflege: ein Preis, der nur in einer Marke geändert wurde, ein Text mit alter Widerrufsfrist; ein Artikel, der in der falschen Marke bestellbar ist.

Was über alle Shops zusammen zählt

Steuerliche Schwellen hängen am Unternehmer, nicht an der Domain. Der deutsche Gesamtumsatz ist die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der ausgeführten steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der in § 19 Abs. 2 UStG genannten steuerfreien Umsätze; Umsätze mit Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleiben außer Ansatz (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2 UStG).

Land Schwelle Rechtsgrundlage
Deutschland Kleinunternehmergrenze: Gesamtumsatz nach § 19 Abs. 2 UStG eines im Inland ansässigen Unternehmers im Vorjahr höchstens 25.000 Euro und im laufenden Jahr höchstens 100.000 Euro, solange er nicht auf die Befreiung verzichtet § 19 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 UStG
Deutschland Fernverkaufsschwelle 10.000 Euro netto, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten und im laufenden nicht überschritten: Gesamtbetrag der Entgelte aus innergemeinschaftlichen Fernverkäufen an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten und aus Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen an dort ansässige Nichtunternehmer, wenn der Unternehmer in nur einem Mitgliedstaat ansässig ist und die Beförderung oder Versendung der Waren in diesem Mitgliedstaat beginnt; Verzicht möglich, Bindung mindestens zwei Kalenderjahre § 3c Abs. 4 UStG
Österreich Kleinunternehmergrenze 55.000 Euro für die Umsätze des Unternehmers im vorangegangenen und im laufenden Kalenderjahr; betreibt er sein Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat, zusätzlich unionsweiter Jahresumsatz höchstens 100.000 Euro und Antragsverfahren nach Art. 6a des Anhangs (Binnenmarkt); Überschreitung um bis zu 10 Prozent: Befreiung bis Jahresende; Verzicht möglich, Bindung mindestens fünf Kalenderjahre § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 UStG 1994
Österreich Lieferschwelle 10.000 Euro, im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten und im laufenden noch nicht überschritten: Gesamtbetrag der Entgelte aus Lieferungen in andere Mitgliedstaaten und aus den sonstigen Leistungen nach Art. 3a Abs. 5 Z 1 des Anhangs (elektronisch erbrachte sonstige Leistungen sowie Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen), wenn der Unternehmer sein Unternehmen in einem Mitgliedstaat betreibt, außerhalb dieses Mitgliedstaats keine Betriebstätte hat und die Beförderung oder Versendung der Waren in diesem Mitgliedstaat beginnt; Verzicht möglich, Bindung mindestens zwei Kalenderjahre; gilt nicht für neue Fahrzeuge und nicht für verbrauchsteuerpflichtige Waren Art. 3 Abs. 5 bis 7 des Anhangs (Binnenmarkt) zum UStG 1994
Schweiz Registerschwelle: unter 100’000 Franken Umsatz im In- und Ausland je Jahr aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind; Sitz und inländische Betriebsstätten bilden zusammen ein Steuersubjekt Art. 10 Abs. 2 lit. a, Abs. 2bis und Abs. 3 MWSTG

Die Zusammenrechnung gilt für selbständige Unternehmer. Gehört eine Marke einer eigenen Gesellschaft, betrachten Sie diesen Rechtsträger getrennt. Eine Organschaft ändert das: Ist eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert, gilt sie als nicht selbständig und beide gelten zusammen als ein Unternehmen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). Die USt-IdNr. erteilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Unternehmer auf Antrag (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG); im Fall der Organschaft wird auf Antrag für jede juristische Person eine eigene Nummer erteilt (§ 27a Abs. 1 Satz 3 UStG).

Die Fernverkaufsschwelle nach Art. 59c der Richtlinie 2006/112/EG erfasst nur Waren, deren Beförderung oder Versendung im Mitgliedstaat beginnt, in dem der Unternehmer ansässig ist; so beschreibt es die Europäische Kommission. Welche Schwelle greift, hängt an Ansässigkeit, Rechtsform und Lieferwegen; klären Sie das mit Ihrer Steuerberatung. Die Anmeldung behandeln OSS im Onlinehandel, Kleinunternehmer in Deutschland und Kleinunternehmer in Österreich.

Rechtstexte und Betreiber je Domain

Die Anbieterangaben gehören dorthin, wo der Shop angeboten wird, und sie nennen den Betreiber. In Deutschland muss der Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste unter anderem Namen und Anschrift, eine schnelle elektronische Kontaktmöglichkeit und, soweit vorhanden, die USt-IdNr. leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar halten (§ 5 Abs. 1 DDG, in Kraft seit 14. Mai 2024). Österreich verlangt nach § 5 Abs. 1 ECG Name oder Firma, die geografische Anschrift und Angaben für eine rasche und unmittelbare Verbindung einschließlich der elektronischen Postadresse; Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht sind anzugeben, sofern vorhanden, die Aufsichtsbehörde, soweit die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt, Kammer und Berufsbezeichnung, wenn gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften gelten, und die USt-IdNr., sofern vorhanden (in Kraft seit 1. Jänner 2002). In der Schweiz muss, wer im elektronischen Geschäftsverkehr Waren, Werke oder Leistungen anbietet, klare und vollständige Angaben über Identität und Kontaktadresse einschließlich der E-Mail-Adresse machen (Art. 3 Abs. 1 lit. s Ziff. 1 UWG, in Kraft seit 1. April 2012).

Führen Sie je Domain eine Liste mit Betreiber, Steuernummer und Textfassung. Details stehen unter Impressum im Onlineshop in Deutschland, Impressum im Onlineshop in Österreich und Impressum im Onlineshop in der Schweiz.

Woraus sich die Kosten zusammensetzen

Einmalig sind Einrichtung und Datenübernahme, der Aufbau jeder weiteren Domain, Übersetzung und Rechtstexte je Domain. Laufend fallen Miete oder Lizenz je Instanz oder Storefront, der Betrieb der Umgebungen, die Stammdatenpflege und das Monitoring an, dazu je Transaktion Gebühren der Zahlungsdienstleister. Fragen Sie je Block: Was kostet die zweite Storefront, die zweite Instanz, der Export beim Ausstieg? Preise ändern sich; dieser Artikel nennt keine Preise und keine Anbieter.

Warnsignale in Angebot und Vertrag

  • Mehrere Domains sind zugesagt, aber Sortiment und Preise lassen sich je Domain nicht trennen.
  • Der Bestand wird in jeder Installation eigenständig geführt, ohne Rückmeldung zwischen den Shops.
  • Ein gemeinsamer Kundenstamm ist geplant, aber Einwilligungen und Löschung je Shop sind nicht geregelt.
  • Rechtstexte und Steuerangaben sind für alle Domains gleich hinterlegt, obwohl verschiedene Betreiber auftreten.
  • Rollen lassen sich nicht je Shop vergeben; jede Mitarbeitende sieht alle Marken.

Welche Architektur für welchen Betrieb

Ausgangslage Naheliegende Bauform Was zuerst zu klären ist
Eine Marke, ein Land, eine Sprache eine Installation genügt nichts Zusätzliches; die Prüfungen bleiben
Zweite Marke, gleiches Team und Lager mehrere Storefronts in einer Installation Rechte je Storefront und Trennung der Rechtstexte
Zweite Marke mit eigener Gesellschaft eine Installation je Shop Zuordnung des Rechtsträgers; Schwellen je Unternehmer prüfen
Geschäftskunden und Privatkunden aus einem Lager Preis- und Kundengruppen statt zweitem Shop Konditionen je Gruppe in Warenkorb und Rechnung
Verkauf in mehrere Länder oder Sprachen Mehrsprachigkeit statt Shopverdopplung Steuerlogik je Lieferland, siehe Mehrsprachigkeit und Währungen

So prüfen Sie in fünf Schritten

  1. Halten Sie je Shop Rechtsträger, Domain und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fest.
  2. Listen Sie die Daten als gemeinsam oder getrennt geführt auf: Artikel, Bestand, Preise, Kunden, Texte, Rollen; notieren Sie je Feld das führende System.
  3. Rechnen Sie die Schwellen oben mit dem Gesamtumsatz aller Shops durch; offene Fragen gehen an die Steuerberatung.
  4. Formulieren Sie Testfälle mit Soll-Ergebnis: eine Preisänderung, eine Bestellung auf denselben Artikel in zwei Shops, eine Textänderung, ein Rollenwechsel, ein Vollexport. Wie Daten auseinanderlaufen, steht unter Datensynchronisation zwischen Systemen und Preise und Stammdaten zwischen ERP und Shop.
  5. Rechnen Sie den Mehraufwand wie in der Beispielrechnung mit Ihren Zahlen und messen Sie nach drei Monaten nach, wie viele Arbeitsschritte je Änderung tatsächlich anfallen.

Häufige Fragen

Reicht ein zweites Theme für die zweite Marke?

Nein. Ein Theme ändert die Darstellung, nicht die Daten: Sortiment, Preise, Rechtstexte und Rollen bleiben Aufgaben der Shop-Konfiguration. Prüfen Sie mit einem Testartikel, ob er nur in der einen Marke erscheint, ob der Preis abweicht und welcher Betreiber in der Bestellbestätigung genannt wird.

Zählen die Umsätze aller Shops zusammen?

Ja, wenn sie demselben Unternehmer gehören; eine umsatzsteuerliche Organschaft kann auch rechtlich getrennte Gesellschaften zu einem Unternehmer verbinden (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG). In Deutschland ist der Gesamtumsatz die nach vereinnahmten Entgelten berechnete Summe der steuerbaren Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG abzüglich der in § 19 Abs. 2 UStG genannten steuerfreien Umsätze und ohne Umsätze mit Anlagevermögen. In Österreich zählen die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994; Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich Geschäftsveräußerungen und die in Z 27 genannten steuerfreien Umsätze bleiben außer Ansatz (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994). In der Schweiz zählt der Umsatz im In- und Ausland aus Leistungen, die nicht nach Art. 21 Abs. 2 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind (Art. 10 Abs. 2 lit. a MWSTG).

Braucht jeder Shop ein eigenes Impressum?

Die Anbieterangaben gehören dorthin, wo der Shop angeboten wird. In Deutschland muss der Diensteanbieter sie für seine geschäftsmäßigen digitalen Dienste leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ständig verfügbar halten (§ 5 Abs. 1 DDG), in Österreich und in der Schweiz nach § 5 Abs. 1 ECG und Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Betreiber je Domain prüfen.

Kann ich zwei getrennte Installationen später zusammenführen?

Nur wenn sich die Daten zuordnen lassen: Artikelnummern, Kundenkonten, Bestellnummern und Preise müssen kollisionsfrei sein, sonst entstehen Doppelartikel, doppelte Kunden und unklare Umsätze. Rechnen Sie die Übernahme als eigenes Projekt und lassen Sie sich vorher einen Vollexport beider Installationen geben. Ob sich das lohnt, entscheidet der Aufwand der laufenden Doppelpflege.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 2 Unternehmer, UnternehmenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3a Ort der sonstigen LeistungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Besteuerung der KleinunternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27a Umsatzsteuer-IdentifikationsnummerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, Art. 59c Schwellenwert, konsolidierte Fassung vom 1. Januar 2025Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (konsolidierter Text) · abgerufen am
  8. The One Stop Shop: The place of supply – threshold of EUR 10 000Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion · abgerufen am
  9. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 Allgemeine Informationen, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz 1994, § 6 Abs. 1 Z 27 und Abs. 3 (Kleinunternehmergrenze und Verzicht), Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz 1994, Anhang (Binnenmarkt), Art. 3 Abs. 5 bis 7 (Lieferschwelle 10.000 Euro und Verzicht), Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Art. 3 Abs. 1 lit. s, konsolidierte Fassung Stand 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  13. Mehrwertsteuergesetz (MWSTG, SR 641.20), Art. 10, konsolidierte Fassung Stand 31. März 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  14. IT-Grundschutz-Kompendium, SYS.1.5 Virtualisierung, Abschnitt 1.1, Edition 2023Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) · abgerufen am