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Shopping-Anzeigen einrichten und pflegen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Shopping-Anzeigen entstehen aus den Produktdaten in einem Produktdaten-Konto und werden über ein damit verknüpftes Anzeigenkonto ausgeliefert. Nach der Hilfe des im Quellenverzeichnis genannten Anbieters sind dafür eine bestätigte Shop-URL, eine bestätigte Geschäftsadresse, Versandangaben und eine Datenquelle für das Zielland nötig (Stand 14. Oktober 2026). Auf der allgemeinen Suchergebnisseite dieses Anbieters steht der Platz in Deutschland, Österreich und der Schweiz nur Preisvergleichsportalen offen; andere Kanäle haben eigene Vorgaben.

Das Wichtigste

  • Mit der E-Mail-Adresse eines Nutzerkontos lässt sich nur ein Produktdaten-Konto erstellen; einem einzelnen Nutzer können höchstens 100 Produktdaten-Konten zugeordnet werden. Das bei der Einrichtung gewählte Land lässt sich später nicht ändern.
  • Vor der ersten Prüfung verlangt der Anbieter Versandangaben, eine Datenquelle für das Zielland, bestätigte Shop-URL und bestätigte Geschäftsadresse.
  • Erste Überprüfung bei Shopping-Anzeigen 3 bis 5 Arbeitstage; nach der Behebung eines Crawling-Problems kann es bis zu 48 Stunden dauern, bis das Produkt wieder in Einträgen zu sehen ist.
  • Der Anbieter verlangt, dass Produktdaten mindestens alle 30 Tage übermittelt werden.
  • Auf der allgemeinen Suchergebnisseite des Anbieters platziert nach dessen Hilfe in Deutschland, Österreich und der Schweiz nur ein Preisvergleichsportal Shopping-Anzeigen; andere Kanäle und andere Suchmaschinen haben eigene Vorgaben.
  • Preisermäßigung in der Anzeige: In Deutschland ist der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage anzugeben, ausgenommen individuelle Ermäßigungen sowie schnell verderbliche oder kurz haltbare Waren, wenn der Preis wegen drohenden Verderbs oder Haltbarkeitsablaufs gesenkt und dies kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 1 und 4 PAngV); in Österreich gilt die 30-Tage-Regel bei Bekanntgabe in Beträgen oder Prozenten, nicht bei schnell verderblichen Sachgütern, wenn die Ermäßigung wegen Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 1 und 3 PrAG); in der Schweiz ist ein Vergleichspreis nur als Selbstvergleich, Einführungs- oder Konkurrenzvergleich zulässig, beim unmittelbaren Selbstvergleich und beim Einführungspreis höchstens halb so lange wie gehandhabt, höchstens zwei Monate (Art. 16 Abs. 1 und 3 PBV).

Eine Shopping-Anzeige zeigt Bild, Titel, Preis und Shopname; diese Bestandteile entstehen nicht im Anzeigen-Editor, sondern aus den Produktdaten, die der Werbeanbieter in einem Produktdaten-Konto führt. Dieser Artikel beschreibt Einrichtung und Pflege so, wie der im Quellenverzeichnis genannte Anbieter es in seiner Hilfe dokumentiert (Stand 14. Oktober 2026): zuerst Konto und Shop-Bestätigung, dann Produktdaten, dann die Verknüpfung mit einem Anzeigenkonto, zuletzt die Kampagne. Eine Ablehnung lässt sich einer dieser Stufen zuordnen. Die Schritte, Fristen und Prüfschritte sind die dieses einen Anbieters; andere Kanäle, andere Suchmaschinen und andere Preisvergleichsportale haben eigene Vorgaben. Allgemeine Kanalpflichten lassen sich daraus nicht ableiten.

Was Sie vorab brauchen

  • ein Nutzerkonto des Anbieters; mit dessen E-Mail-Adresse lässt sich nur ein Produktdaten-Konto erstellen, für ein weiteres brauchen Sie eine andere E-Mail-Adresse
  • die Shop-Domäne und einen Weg, dort ein HTML-Tag zu setzen oder eine Datei abzulegen
  • Firmenname, Geschäftsadresse, Kontaktseite, E-Mail-Adresse mit eigenem Domainnamen und eine Geschäftstelefonnummer
  • Versandkosten und Lieferzeiten je Zielland sowie die Rückgabebedingungen mit Fristen
  • einen Export aller verkaufbaren Varianten, wie ihn Produktfeed erstellen beschreibt
  • ein Anzeigenkonto, wenn Sie bezahlte Anzeigen schalten wollen
  • die Entscheidung, ob Sie selbst teilnehmen oder die Teilnahme einem Preisvergleichsportal überlassen

Schritt für Schritt: vom Konto zur ersten Anzeige

Schritt 1: Produktdaten-Konto anlegen

Legen Sie das Konto mit einem Nutzerkonto des Anbieters an. Sie geben Informationen zum Unternehmen ein, wählen Ihre Verkaufswege und hinterlegen Zahlungs- und Versandoptionen. Mit der E-Mail-Adresse eines Nutzerkontos lässt sich nur ein Produktdaten-Konto erstellen; für ein weiteres brauchen Sie eine andere E-Mail-Adresse. Zwei Festlegungen wirken dauerhaft: Das Land, das Sie in den Unternehmensinformationen auswählen, lässt sich später nicht mehr ändern, und einem einzelnen Nutzer können höchstens 100 Produktdaten-Konten zugeordnet werden (Hilfe des Anbieters, Stand 14. Oktober 2026).

Schritt 2: Unternehmen und Shop-URL bestätigen

Bestätigen heißt, dass Sie nachweisen, Inhaber der Website zu sein; beanspruchen heißt, dass Sie die Adresse für dieses Konto reservieren. Als Nachweis bietet der Anbieter die E-Mail-Bestätigung, ein HTML-Tag oder eine HTML-Datei, einen Tag-Manager, eine Webanalyselösung und die E-Commerce-Plattform an. Liegen dem Anbieter die Angaben bereits vor, etwa aus einer Webanalyselösung, bestätigt das System den Shop automatisch. Eine URL kann nur ein Konto beanspruchen; mehrere Konten brauchen ein Mehrfachkundenkonto.

Danach tragen Sie die Unternehmensinformationen ein: Name, Geschäftsadresse mit Adresszeile, Ort und Postleitzahl, eine Kontaktseite mit den aktuellen Kontaktdaten, eine E-Mail-Adresse mit Domainnamen und eine gültige Geschäftstelefonnummer. Der Anbieter zeigt diese Angaben Nutzern, die Ihre Artikel ansehen. Ein Firmenname mit Werbetext, Sonderzeichen oder durchgehender Großschreibung kann eine Warnung, eine Ablehnung oder eine Kontosperre auslösen (Hilfe des Anbieters, Stand 14. Oktober 2026).

Schritt 3: Versand und Rückgabebedingungen hinterlegen

Versandkosten und Lieferzeiten pflegen Sie auf Kontoebene; das Attribut Versand [shipping] überschreibt sie je Produkt. Die eingereichten Kosten sollen den Kosten auf Ihrer Website entsprechen; können Sie sie nicht genau bestimmen, sind sie eher zu hoch als zu niedrig anzusetzen. Für Shopping-Anzeigen und Produkteinträge sind Versandkostenangaben in Deutschland, Österreich und der Schweiz erforderlich (Hilfe des Anbieters, Stand 14. Oktober 2026).

Rückgabebedingungen legen Sie im Produktdaten-Konto an, wahlweise für alle Artikel, für Gruppen oder für einzelne Produkte über das Attribut Rückgabebedingungs-Label [return_policy_label]. Die Bedingungen müssen auf Ihrer Website klar sichtbar sein, und sie gelten nicht nur für mangelhafte Ware, sondern auch für Kaufreue. Hochgeladene und bestätigte Bedingungen haben Vorrang vor denen, die der Anbieter auf der Website erkennt.

Schritt 4: Produktdatenquelle verbinden

Reichen Sie je Zielland eine Datenquelle ein, als Datei-Upload, geplanten URL-Abruf oder Anbindung des Shopsystems. Sprache der Website, Sprache der Datenquelle und Sprache der Landingpage müssen zusammenpassen, sonst kann das Produkt abgelehnt werden. Der Anbieter verlangt außerdem, dass Sie mindestens alle 30 Tage aktuelle Produktdaten senden können (Hilfe des Anbieters, Stand 14. Oktober 2026).

Halten Sie die ID einer Variante stabil: Eine geänderte Produkt-ID gilt als neues Produkt und muss erneut genehmigt werden; dieser Vorgang kann bis zu drei Werktage dauern. Welches Feld wohin gehört, steht in Produktfeed erstellen.

Schritt 5: Anzeigenkonto verknüpfen und Kampagne anlegen

Shopping-Anzeigen setzen ein Anzeigenkonto voraus, das mit dem Produktdaten-Konto verknüpft ist. Sie laufen entweder in Kampagnen, die allein den Produktkatalog ausspielen, oder in automatisierten Kampagnen, die mehrere Werbeformate und Kanäle zusammenfassen; in beiden Fällen zieht die Kampagne die Produkte aus den Produktdaten. Rechnen Sie mit ein bis zwei Tagen, bis eine neue Kampagne die Richtlinienprüfung durchlaufen hat, und mit einer Lernphase von bis zu zwei Wochen, in der die Auslieferung schwankt. Ohne Conversion-Tracking kann der Anbieter die Ausgaben Ihrer Kampagne begrenzen (Hilfe des Anbieters, Stand 14. Oktober 2026).

Für Deutschland, Österreich und die Schweiz kommt eine Besonderheit hinzu: Der Platz auf der allgemeinen Suchergebnisseite des Anbieters steht nach dessen Hilfe nur Preisvergleichsportalen offen, auch dem Portal dieses Anbieters. Sie geben Ihre Produktdaten bei einem Portal Ihrer Wahl ab; das Portal führt für jeden vertretenen Händler ein eigenes Produktdaten-Konto und schaltet Kampagnen in dessen Namen. Ob sich die Listung rechnet, rechnen Sie mit Preisvergleichsportale: Kosten und Nutzen nach.

Schritt 6: Überprüfung abwarten

Bevor eine Datenquelle geprüft wird, verlangt der Anbieter Versandeinstellungen, eine Datenquelle für das Zielland, eine beanspruchte und bestätigte URL und eine bestätigte Geschäftsadresse. Die erste Überprüfung dauert bei Shopping-Anzeigen drei bis fünf Arbeitstage, bei anderen Programmen möglicherweise länger; währenddessen tragen die Produkte den Status „Ausstehend“. Fällt sie negativ aus, sperrt der Anbieter das Konto und informiert per E-Mail. Genehmigte Produkte können innerhalb von 24 Stunden erscheinen (Hilfe des Anbieters, Stand 14. Oktober 2026).

So prüfen Sie das Ergebnis

  1. Öffnen Sie im Produktdaten-Konto unter Produkte den Tab Überprüfung erforderlich und arbeiten Sie die Zusammenfassungskarten ab.
  2. Sehen Sie im Anzeigenkonto auf der Seite Produkte den Tab Diagnose nach: Aktiv bedeutet auslieferbar, Aktiv (eingeschränkt) eingeschränkt, Nicht aktiv gesperrt.
  3. Vergleichen Sie an drei Landingpages Preis, Währung, Verfügbarkeit und Sprache mit der Zeile in der Datenquelle.
  4. Prüfen Sie, ob die beiden User-Agents für Text- und Bildabruf, die der Anbieter dokumentiert, Ihre Seiten und Bilder abrufen dürfen.
  5. Öffnen Sie die Kampagne und kontrollieren Sie, ob die beworbenen Produkte einer Produktgruppe zugeordnet und nicht durch den Inventarfilter ausgeschlossen sind.

Wenn etwas nicht klappt: Diagnosetabelle

Die Tabelle gilt für Konten mit den Zielländern Deutschland, Österreich und der Schweiz und ordnet die Meldungen den Ursachen und den Schritten zu, die die Hilfe und die Produktdiagnose des Anbieters dafür nennen (Stand 14. Oktober 2026).

Meldung Ursache Behebung
Status „Nicht aktiv“, Verweis auf eine Richtlinie Der Artikel verstößt gegen die Richtlinien für Shopping-Anzeigen Richtlinie auf der Seite Überprüfung erforderlich lesen, Artikel oder Website korrigieren, dann Prüfung beantragen
Vorbeugende Ablehnung Preis oder Verfügbarkeit in den Produktdaten weicht von der Landingpage ab Werte in einem Lauf mit dem Shop aktualisieren; die automatische Artikelaktualisierung nur ergänzend nutzen
Ablehnung mit Crawling-Fehler Landingpage oder Bild war nicht abrufbar: 404, robots.txt-Sperre, Anmeldung, Firewall, HTTP 4xx oder 5xx, Zeitüberschreitung Seite erreichbar machen und die dokumentierten User-Agents für Text- und Bildabruf zulassen; nach der Behebung kann es bis zu 48 Stunden dauern, bis das Produkt wieder in Einträgen zu sehen ist
Ablehnung mit Verweis auf Falschdarstellung oder Website-Transparenz Kontaktdaten, Versand- und Rückgaberichtlinien fehlen oder widersprechen den Kontoeinstellungen Website transparent machen, Geschäftsdaten angleichen, Identitätsprüfung abschließen, dann Einspruch begründen
Ablehnung wegen der globalen Artikelnummer Die globale Artikelnummer (GTIN) ist falsch, erfunden oder gehört zu einem anderen Artikel Nummer des Herstellers eintragen oder das Feld leer lassen
Ablehnung wegen Werbe-Overlay im Bild Im Bild stehen Text, Preis, Wasserzeichen oder Rahmen Bild ersetzen oder die automatische Bildverbesserung aktivieren
Status „Wird geprüft“ bleibt bestehen Die Prüfung des Angebots ist noch nicht abgeschlossen Prüfen, ob das Veröffentlichungsdatum in der Zukunft liegt; bleibt der Status 24 Stunden nach diesem Datum, wenden Sie sich an den Support
Produkt erscheint nicht, obwohl kein Richtlinienproblem gemeldet wird Attribut pausieren [pause] ist gesetzt, oder die Verfügbarkeit passt nicht zur Landingpage, etwa „Nicht auf Lager“ [out_of_stock], obwohl das Produkt dort kaufbar ist Attribut entfernen und Verfügbarkeit in Datenquelle, Landingpage und Zahlungsseite angleichen; die Werte Vorbestellbar [preorder] und Nicht vorrätig, aber bestellbar [backorder] sind zulässig, verlangen aber ein Verfügbarkeitsdatum [availability_date], das auch auf der Landingpage steht
Konto gesperrt Am Ende des Warnzeitraums von 7 oder 28 Tagen sind noch Probleme vorhanden, oder es liegt ein schwerwiegendes Problem auf Kontoebene vor, bei dem ohne Warnung gesperrt werden kann Überprüfung beantragen; die Überprüfung kann bis zu sieben Arbeitstage dauern. Bei gesperrtem Konto oder vorbeugender Artikelablehnung beginnt die Wartezeit, nachdem Sie die Einspruchsmöglichkeit genutzt und eine Behebung versucht haben; während der Wartezeit ist der Antrag nicht möglich, und jede erfolglose Überprüfung kann sie verlängern
Kein Produkt in der Prüfung Die Datenquelle ist leer Mindestens ein Produkt manuell hinzufügen und dann die Prüfung beantragen

Was Sie laufend pflegen

  • Führen Sie Preis und Verfügbarkeit in Shop und Datenquelle synchron; beide Werte werden bei jeder Prüfung verglichen.
  • Reichen Sie Ihre Produktdaten mindestens alle 30 Tage ein, auch wenn Sie automatische Artikelaktualisierungen nutzen.
  • Ändern Sie die ID eines Artikels nicht, wenn Sie Verlauf und Genehmigung behalten wollen.
  • Melden Sie sich mindestens alle 14 Monate im Produktdaten-Konto an; sonst kann der Anbieter das Konto deaktivieren (Hilfe des Anbieters, Stand 14. Oktober 2026).
  • Halten Sie Landingpages auch bei Wartungsarbeiten erreichbar und prüfen Sie nach Umbauten, ob Preis und Bestand noch erkannt werden.
  • Beachten Sie, dass die Richtlinien für Shopping-Anzeigen andere sind als die allgemeinen Werberichtlinien des Anbieters; prüfen Sie beide, wenn eine Anzeige abgelehnt wird.

Welche Preis- und Messregeln gelten

Der Preis in der Anzeige stammt aus der Datenquelle; bei einer Preisermäßigung kommen die Pflichten des Landes hinzu, an dessen Verbraucher sich das Angebot richtet. In Deutschland regelt die Preisangabenverordnung die Angaben von Unternehmern gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV, in Kraft seit 28. Mai 2022). Bei einer Preisermäßigung für eine Ware müssen Sie den niedrigsten Gesamtpreis angeben, den Sie innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet haben (§ 11 Abs. 1 PAngV); die Pflicht entfällt bei individuellen Preisermäßigungen und bei Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird (§ 11 Abs. 4 PAngV). In Österreich gilt die 30-Tage-Regel für Sachgüter, wenn die Ermäßigung in Beträgen oder Prozenten bekanntgegeben wird und der Preis zumindest einmal in demselben Vertriebskanal verlangt wurde (§ 9a Abs. 1 Satz 1 PrAG, in Kraft seit 20. Juli 2022); sie entfällt bei schnell verderblichen Sachgütern oder Sachgütern mit kurzer Haltbarkeit, wenn die Preisermäßigung wegen des Ablaufs des Mindesthaltbarkeitsdatums erfolgt (§ 9a Abs. 3 PrAG). Auszuzeichnen sind Bruttopreise in österreichischer Währung (§ 9 Abs. 1 PrAG in der seit 1. Juli 2026 geltenden Fassung). In der Schweiz dürfen Sie neben dem tatsächlich zu bezahlenden Preis einen weiteren Preis als Vergleichspreis bekannt geben, wenn Sie die Ware zu diesem Preis bis unmittelbar vor der Bekanntgabe des neuen Preises oder während mindestens 30 aufeinanderfolgender Tage tatsächlich angeboten haben (Selbstvergleich, Art. 16 Abs. 1 lit. a PBV), wenn Sie sie unmittelbar danach tatsächlich zu diesem Preis anbieten werden (Einführungspreis, Art. 16 Abs. 1 lit. b PBV) oder wenn andere Anbieter im massgebenden Marktgebiet die überwiegende Menge gleicher Waren tatsächlich zu diesem Preis anbieten (Konkurrenzvergleich, Art. 16 Abs. 1 lit. c PBV). Beim Einführungs- und beim Konkurrenzvergleich muss die Art des Preisvergleichs aus der Ankündigung hervorgehen, und die Voraussetzungen sind auf Verlangen glaubhaft zu machen (Art. 16 Abs. 2 PBV); ein Vergleichspreis nach Art. 16 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b PBV darf nur halb so lange bekannt gegeben werden, wie er gehandhabt wurde oder gehandhabt werden wird, höchstens zwei Monate lang, ein solcher nach Art. 16 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 PBV ohne zeitliche Begrenzung (Art. 16 Abs. 3 PBV). Nach Art. 15 PBV gilt das auch für die Werbung. Beispiele für die Preisangaben auf der Produktseite geben Preisangaben im Onlineshop in Deutschland, Preisangaben im Onlineshop in Österreich und Preisangaben im Onlineshop in der Schweiz.

Auch die Erfolgsmessung hat je Land eigene Regeln. In Deutschland braucht das Speichern von Informationen auf dem Endgerät der Besucher oder der Zugriff auf dort bereits gespeicherte Informationen eine Einwilligung (§ 25 Abs. 1 TDDDG, in Kraft seit 1. Dezember 2021); ohne Einwilligung zulässig ist nur, was allein der Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz dient oder für einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten digitalen Dienst unbedingt erforderlich ist (§ 25 Abs. 2 TDDDG). In Österreich ist die Ermittlung der Daten, über deren Verarbeitung zu informieren ist, nur bei aktiver Einwilligung auf Grundlage klarer und umfassender Informationen zulässig; die technische Speicherung im Endgerät oder der Zugang dazu ist ohne Einwilligung erlaubt, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der ausdrücklich gewünschte Dienst der Informationsgesellschaft erbracht werden kann (§ 165 Abs. 3 TKG 2021, in Kraft seit 1. November 2021). In der Schweiz regelt Art. 45c FMG die fernmelderechtlichen Voraussetzungen dafür, Daten auf fremden Geräten durch fernmeldetechnische Übertragung zu bearbeiten: erlaubt ist das für die Fernmeldedienste und ihre Abrechnung oder wenn die Benutzenden über die Bearbeitung und ihren Zweck informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie die Bearbeitung ablehnen können (Art. 45c lit. b FMG, in Kraft seit 1. April 2007); vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße sind mit Busse bis 5’000 Franken bedroht (Art. 53 FMG). Damit ist nur die fernmelderechtliche Seite dieses Zugriffs geregelt. Eine Werbemessung, die über das unbedingt Erforderliche hinausgeht, fällt in Deutschland und Österreich unter die Einwilligungspflicht. Wie ein Einwilligungsablauf aussieht, beschreibt Retargeting im Shop.

Unabhängig davon bleiben Sie nach den Werberichtlinien des Anbieters dafür verantwortlich, an jedem Ort der Auslieferung die dort geltenden Gesetze einzuhalten (Hilfe des Anbieters, Stand 14. Oktober 2026).

Wann Sie Hilfe holen sollten

  • wenn eine Kontosperre trotz Korrektur bestehen bleibt und die Wartezeit läuft
  • wenn Grundpreis, Vergleichspreis oder Streichpreis in Datenquelle und Anzeige abgestimmt werden müssen
  • wenn Ihr Shopsystem keine stabilen Varianten-IDs oder keinen Export liefert; was ein guter Datenbestand leisten muss, steht unter Produktdatenqualität
  • wenn Einwilligung und Messung eingerichtet werden müssen
  • wenn Budget, Gebote und Kennzahlen geplant werden; das Modell dafür beschreibt Suchmaschinenwerbung für Shops

Häufige Fragen

Kann ich Shopping-Anzeigen ohne eigenes Produktdaten-Konto schalten?

Für Shopping-Anzeigen nennt der in den Quellen genannte Anbieter ein Produktdaten-Konto und ein Anzeigenkonto als Voraussetzung, und beide müssen verknüpft sein. In Deutschland, Österreich und der Schweiz können Sie diesen Teil abgeben: Ein Preisvergleichsportal führt dann ein eigenes Produktdaten-Konto für Sie und schaltet die Kampagne in Ihrem Namen.

Wie lange dauert es, bis ein neues Produkt in der Anzeige erscheint?

Die erste Prüfung einer Datenquelle dauert bei Shopping-Anzeigen nach Angaben des Anbieters drei bis fünf Arbeitstage, bei anderen Programmen möglicherweise länger. Genehmigte Produkte können innerhalb von 24 Stunden erscheinen. Warten Sie die Prüfung ab, bevor Sie dieselben Daten erneut hochladen, weil zusätzliche Änderungen sie verzögern.

Darf ich dieselben Artikel in zwei Kampagnentypen bewerben?

Ja. Der Anbieter lässt nach seinen Hilfeseiten sowohl eine Kampagne, die allein den Produktkatalog ausspielt, als auch eine automatisierte Kampagne für dieselben Produkte zu. Überschneiden sich Standorte, Sprachen, Zeiten und andere Einstellungen, entscheidet der Anzeigenrang, welche Kampagne den Vorrang bekommt. Für einen sauberen Vergleich nennt der Anbieter A/B-Tests als Weg.

Was passiert, wenn mein Shop während der Prüfung offline ist?

Kann der Crawler des Anbieters die Landingpage oder das Bild nicht abrufen, wird das Produkt abgelehnt, bis die Seite wieder erreichbar ist. Nach der Behebung kann es bis zu 48 Stunden dauern, bis das Produkt wieder erscheint. Bei geplanten Wartungsarbeiten sollten Sie die Seite deshalb für den Crawler erreichbar halten.

Quellen

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  2. Informationen zum Unternehmen hinzufügenGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  3. URLs für Onlineshops bestätigenGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  4. Versandeinstellungen für ein gesamtes Konto einrichtenGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  5. Versand [shipping]Google LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  6. Verfügbarkeit [availability]Google LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  7. Rückgabebedingungen für Shopping-Anzeigen und Produkteinträge festlegenGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  8. Voraussetzungen für Shopping-AnzeigenGoogle LLC, Google Ads-Hilfe · abgerufen am
  9. Leitfaden zur Einrichtung von Shopping-AnzeigenGoogle LLC, Google Ads-Hilfe · abgerufen am
  10. ProduktdiagnoseGoogle LLC, Google Ads-Hilfe · abgerufen am
  11. Probleme im Merchant CenterGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  12. Überprüfung Ihrer Probleme beantragenGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  13. Tab „Maßnahme erforderlich“Google LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  14. Merchant Center-Richtlinien einhalten, damit Ihr Konto genehmigt bleibtGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  15. Richtlinien von Google für Shopping-Anzeigen und ProdukteinträgeGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  16. Falschdarstellung, Google Ads-WerberichtlinienGoogle LLC, Google Ads-Hilfe · abgerufen am
  17. Anforderungen an die LandingpageGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  18. Fehler beim Crawlen von ProduktenGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  19. So bleiben Ihre Produkte genehmigtGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  20. Werbung mithilfe von PreisvergleichsportalenGoogle LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  21. Status „Wird geprüft“Google LLC, Google Merchant Center-Hilfe · abgerufen am
  22. Preisangabenverordnung (PAngV), § 1 Anwendungsbereich; GrundsatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  23. Preisangabenverordnung (PAngV), § 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für WarenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  26. Preisauszeichnungsgesetz (PrAG), § 9 Inhalt der Auszeichnung, Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  28. Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (Preisbekanntgabeverordnung, PBV, SR 942.211), Stand am 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  29. Fernmeldegesetz (FMG, SR 784.10), Art. 45c Daten auf fremden Geräten und Art. 53 Ordnungswidrigkeit, Stand am 1. Juni 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am