Balkonkraftwerke verkaufen: Produktseite, 800 VA, Registrierung
Kurz gesagt
In Deutschland muss die Produktseite eines Balkonkraftwerks die Angaben nach Art. 19 GPSR enthalten; die WEEE-Registrierungsnummer schuldet beim Anbieten nur, wer Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG ist, nicht der Weiterverkäufer von Markenware (§ 6 Abs. 3 ElektroG). § 8 Abs. 5a EEG 2023 erlaubt hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierte Leistung und 800 Voltampere, wenn die Geräte der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden und die für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen eingehalten sind; nach DIN VDE V 0126-95 sind am Haushaltsstecker höchstens 960 Wp zulässig. Wer mit „anmeldefrei“ wirbt, verschweigt die Registrierung im Marktstammdatenregister und handelt irreführend (§ 5a Abs. 1 UWG).
Das Wichtigste
- Art. 19 GPSR verlangt Herstellerangaben, verantwortliche Person, Produktidentifikation und Warnhinweise im Angebot selbst, seit 13. Dezember 2024.
- Beim Anbieten und auf Rechnungen muss der Hersteller seine WEEE-Registrierungsnummer nennen (§ 6 Abs. 3 ElektroG); wer Markenware weiterverkauft, auf der der Herstellername erscheint, ist selbst kein Hersteller (§ 3 Nr. 9 Buchst. b ElektroG).
- § 8 Abs. 5a EEG 2023 erlaubt insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierte Leistung und 800 Voltampere, nur hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers, bei Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme und unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen.
- Die im Dezember 2025 veröffentlichte Vornorm DIN VDE V 0126-95:2025-12 lässt am Haushaltsstecker 960 Wp zu, mit spezieller Energiesteckvorrichtung bis 2000 Wp; verbindlich wird sie erst durch Bezugnahme in Gesetzen oder Verträgen.
- Die Registrierung im Marktstammdatenregister trifft den Betreiber, nicht den Shop, und ist binnen eines Monats fällig (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV).
- Werbung mit „anmeldefrei“ lässt die Registrierung weg und ist irreführend durch Unterlassen (§ 5a Abs. 1 UWG).
Ein Steckersolargerät besteht aus Solaranlage, Wechselrichter, Anschlussleitung und einem Stecker zum Endstromkreis des Letztverbrauchers (§ 3 Nr. 43 EEG 2023).
Was das Angebot selbst enthalten muss
Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, das GPSR, gilt seit 13. Dezember 2024 und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 52 Abs. 2 und 3 GPSR). Art. 19 GPSR verlangt für Produkte im Anwendungsbereich der Verordnung, dass schon das Angebot im Fernabsatz vier Angaben enthält, und zwar eindeutig und gut sichtbar. Die Tabelle nennt sie.
| Angabe | Inhalt im Angebot | Grundlage |
|---|---|---|
| Hersteller | Name, eingetragener Handelsname oder eingetragene Handelsmarke sowie Postanschrift und elektronische Adresse | Art. 19 Buchst. a GPSR |
| Verantwortliche Person | nur bei einem Hersteller außerhalb der Union: Name, Postanschrift und elektronische Adresse der Person nach Art. 16 Abs. 1 GPSR | Art. 19 Buchst. b GPSR |
| Produktidentifikation | Abbildung, Art des Geräts und weitere Identifikatoren wie Typen- oder Seriennummer | Art. 19 Buchst. c GPSR |
| Warnhinweise und Sicherheitsinformationen | die Hinweise, die auf Gerät, Verpackung oder Beilage angebracht werden müssen, in deutscher Sprache | Art. 19 Buchst. d GPSR; § 6 Nr. 3 ProdSG |
Dazu kommen zwei Angaben außerhalb der GPSR. Erstens die WEEE-Registrierungsnummer, die nur Hersteller schulden: Wer Elektro- oder Elektronikgeräte als Hersteller in Verkehr bringt, muss sich vorher mit Geräteart und Marke registrieren lassen und seine Registrierungsnummer beim Anbieten und auf Rechnungen angeben (§ 6 Abs. 1 und 3 ElektroG). Hersteller ist nach § 3 Nr. 9 ElektroG auch, wer Geräte anderer Hersteller unter eigenem Namen oder eigener Marke anbietet oder gewerbsmäßig weiterverkauft, sie erstmals aus einem anderen Staat einführt oder als Fernabsatzhändler aus dem Ausland direkt an Endnutzer liefert; wer Markenware weiterverkauft, auf der der Name oder die Marke des Herstellers erscheint, ist nach Buchst. b nicht Hersteller. Die Registrierung wird je Marke und Geräteart erteilt, eine Registrierungsnummer kann aber mehrere Registrierungen abdecken (§ 37 Abs. 1 Satz 1 ElektroG; stiftung ear). Wer ausschließlich Markenware bereits registrierter Hersteller bezieht, braucht nach der Darstellung der stiftung ear keine eigene WEEE-Registrierungsnummer.
Zweitens der Preis: gegenüber Verbrauchern als Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer (§ 3 Abs. 1 PAngV), bei einer Preisermäßigung mit dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage (§ 11 Abs. 1 PAngV). Einzelheiten stehen unter Preisangaben im Onlineshop.
Die Grenzen: 2 Kilowatt, 800 Voltampere, 960 Wp
Die Tabelle stellt die Grenzen gegenüber.
| Grenze | Wert | Einheit | Wo sie steht | Was sie regelt |
|---|---|---|---|---|
| Installierte Leistung | 2 | Kilowatt | § 8 Abs. 5a Satz 1 EEG 2023 | Anschluss hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers bei Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme und unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen, ohne zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber |
| Wechselrichterleistung | 800 | Voltampere (Scheinleistung) | § 8 Abs. 5a Satz 1 EEG 2023 | dieselbe Erleichterung |
| Gesamtmodulleistung am Haushaltsstecker | 960 | Watt (peak) | DIN VDE V 0126-95:2025-12 | Anforderungen an das Gerät |
| Gesamtmodulleistung mit Energiesteckvorrichtung | 2000 | Watt (peak) | DIN VDE V 0126-95:2025-12 | Anforderungen an das Gerät |
§ 8 Abs. 5a EEG 2023 erlaubt es, ein Steckersolargerät oder mehrere mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt installierter Leistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung anzuschließen, wenn sie hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben, der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet und die für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen eingehalten werden. Satz 2 lässt Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung unberührt und schließt zusätzliche Meldungen an den Netzbetreiber aus. § 9 Abs. 1 Satz 3 EEG 2023 nimmt Geräte dieser Leistungsklasse von den technischen Vorgaben der Sätze 1 und 2 frei.
Die Produktnorm ist eine Vornorm des VDE, kein Gesetz. DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95):2025-12 wurde im Dezember 2025 veröffentlicht. Nach der Normauslegung des DKE-Komitees 373 ist ihre Anwendung freiwillig und wird erst durch Bezugnahme in Gesetzen oder Verträgen verbindlich. Die Norm selbst nennt 800 Voltampere Wechselrichterleistung und, bei Anschluss über eine haushaltsübliche Steckdose, höchstens 960 Wp Gesamtmodulleistung; bis 2000 Wp sind nur mit einer speziellen Energiesteckvorrichtung zulässig, deren Steckdose eine Elektrofachkraft installiert. Geräte darüber sind nach der Norm keine Steckersolargeräte, sondern Photovoltaikanlagen, die Fachbetriebe errichten.
Wer die Anlage registriert
Registrierungspflichtig ist der Betreiber, also wer die Einheit unabhängig vom Eigentum nutzt (§ 2 Nr. 2 MaStRV). Beim Versandkauf ist das der Käufer; er muss die Registrierung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme vornehmen (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV). Die Pflicht entfällt nur, wenn die Einheit weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist und auch nicht angeschlossen werden soll (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV).
§ 8 Abs. 5a EEG 2023 nimmt dem Betreiber die Meldung beim Netzbetreiber nur für Geräte ab, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben, der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, innerhalb der Leistungsgrenzen liegen und die Netzanschlussregeln einhalten; wer eine Vergütung für eingespeisten Strom will, muss sich nach der Darstellung von VDE FNN zusätzlich beim Netzbetreiber anmelden. Ein Satz zur Registrierung ist keine gesetzliche Pflicht des Händlers, erspart dem Käufer aber eine falsche Erwartung. Die Registrierungswege und die Rechnungsangaben stehen unter Photovoltaik und Balkonkraftwerke online verkaufen.
Welche Werbesätze angreifbar sind
§ 5 Abs. 1 UWG verbietet irreführende geschäftliche Handlungen; Abs. 2 Nr. 1 erfasst Angaben über wesentliche Merkmale und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse, Nr. 2 Angaben über den Preis. § 5a Abs. 1 UWG erfasst das Vorenthalten einer Information, die der Verbraucher für eine informierte Entscheidung braucht. Die Tabelle nennt Formulierungen, die daran scheitern.
| Formulierung | Was fehlt oder falsch ist | Belegbare Fassung |
|---|---|---|
| „anmeldefrei“, „ohne Anmeldung“ | § 8 Abs. 5a EEG 2023 nimmt nur die zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber, und auch die nur hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers, bei Zuordnung zur unentgeltlichen Abnahme, innerhalb der Leistungsgrenzen und unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen; die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt nach Satz 2 unberührt | „Keine Meldung beim Netzbetreiber, solange das Gerät hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist, insgesamt höchstens 2 Kilowatt und 800 Voltampere erreicht und die für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen eingehalten werden; Registrierung im Marktstammdatenregister binnen eines Monats nach Inbetriebnahme durch den Betreiber“ |
| „einfach in die Steckdose“, „Plug and Play“ | § 8 Abs. 5a Satz 1 verlangt die Einhaltung der Netzanschlussregeln; nach den FAQ des Normungsgremiums sind Mehrfachsteckdosen unzulässig und die Leitung muss mindestens 5 Meter lang sein | „Anschluss an eine Haushaltssteckdose nach DIN VDE V 0126-95; keine Mehrfachsteckdose“ |
| „2000 Wp am Schuko-Stecker“ | nach der Produktnorm sind am Haushaltsstecker 960 Wp zulässig | Modulleistung, Wechselrichterleistung und Steckervariante getrennt nennen |
| „VDE-geprüft“, „zertifiziert“, „TÜV“ | ein Gütezeichen ohne erforderliche Genehmigung ist stets unzulässig, eine unwahre Angabe über eine Bestätigung durch Dritte ebenso (Anhang Nr. 2 und 4 UWG) | die Konformitätserklärung des Herstellers zur Norm, sonst keine Aussage |
| „0 Prozent Umsatzsteuer“ ohne Bedingung | der Satz gilt für Lieferungen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, die auf, in oder in der Nähe von Wohnungen oder von Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird; bis 30 Kilowatt (peak) laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen als erfüllt (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG) | „0 Prozent Umsatzsteuer für Solarmodule und die für den Betrieb wesentlichen Komponenten bei Lieferung an den Betreiber einer Photovoltaikanlage nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG“; Einzelheiten unter Nullsteuersatz auf Photovoltaik |
| „amortisiert sich in vier Jahren“, „spart bis zu 40 Prozent Stromkosten“ | Angabe über zu erwartende Ergebnisse ohne nachvollziehbare Grundlage | Ertragsprognose, Verbrauchsprofil und Strompreis nennen und die Zahl als Beispielrechnung kennzeichnen |
| „klimaneutral“, „CO₂-frei“ | ökologische Merkmale nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; eine allgemeine Umweltaussage ohne nachweisbare hervorragende Umweltleistung ist nach Anhang Nr. 4a UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig | den konkreten, belegten Aspekt nennen, etwa die Herkunft des Stroms aus der eigenen Anlage |
Was ein Verstoß kostet
Fehlen die Angaben nach Art. 19 GPSR im Angebot, ist das seit 19. Februar 2026 nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG ordnungswidrig; die Geldbuße beträgt nach § 28 Abs. 3 ProdSG bis zu 10.000 Euro. Was die GPSR sonst verlangt, steht unter Produktsicherheit und GPSR im Shop.
Eine irreführende Werbeaussage löst nach § 8 Abs. 1 UWG einen Anspruch auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung aus, den Mitbewerber und Verbände nach § 8 Abs. 3 UWG geltend machen; zum Ablauf siehe Abmahnung im Onlineshop. Die Registrierungspflicht im Marktstammdatenregister trifft dagegen den Betreiber: Verstöße sind nach § 21 Satz 1 Nr. 1 MaStRV ordnungswidrig, die Geldbuße reicht nach § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e, Abs. 2 Nr. 6 EnWG bis 50.000 Euro.
Checkliste für die Produktseite
- Hersteller mit Postanschrift und elektronischer Adresse nennen, bei einem Hersteller außerhalb der Union zusätzlich die verantwortliche Person (Art. 19 Buchst. a und b GPSR).
- Produktfoto, Geräteart und Typen- oder Seriennummer in die Beschreibung aufnehmen (Art. 19 Buchst. c GPSR).
- Warnhinweise und Sicherheitsinformationen aus Beilage und Verpackung im Angebot wiedergeben, deutsch abgefasst (§ 6 Nr. 3 ProdSG).
- WEEE-Registrierungsnummer anzeigen, sofern Sie Hersteller nach § 3 Nr. 9 ElektroG sind, also nicht bloß Markenware weiterverkaufen, auf der der Herstellername erscheint (§ 6 Abs. 3 ElektroG).
- Modulleistung in Watt (peak) und Wechselrichterleistung in Voltampere getrennt angeben – bis 2 Kilowatt installierte Leistung und 800 Voltampere nach § 8 Abs. 5a EEG 2023, der für Geräte hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers gilt, die der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind und die für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen einhalten; 960 Wp am Haushaltsstecker und bis 2000 Wp mit Energiesteckvorrichtung nach DIN VDE V 0126-95 –, dazu Steckervariante und den Hinweis, ob ein Speicher enthalten ist.
- Gesamtpreis einschließlich Umsatzsteuer, bei Preisermäßigungen zusätzlich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage (§ 3 Abs. 1, § 11 Abs. 1 PAngV).
- Werbesätze gegen § 5 Abs. 2 und § 5a Abs. 1 UWG prüfen und jede Zahl mit ihrer Grundlage versehen.
- Lieferumfang, Montagehinweise und die Pflichten des Betreibers nennen; zum Seitenaufbau siehe Produktseite gestalten.