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Photovoltaik und Balkonkraftwerke online verkaufen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Deutschland: Solarmodule, wesentliche Komponenten und Speicher, die Strom aus begünstigten Modulen speichern, berechnet der Shop mit 0 Prozent Umsatzsteuer, wenn die Lieferung an den Betreiber geht und die Anlage an einem begünstigten Gebäude steht oder höchstens 30 Kilowatt (peak) hat (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG); auch ein später nachgerüsteter Speicher kann so begünstigt sein. Österreich: 20 Prozent, der Satz von 0 Prozent lief dort 2025 aus. Schweiz: 8,1 Prozent. Die Sätze für Österreich und die Schweiz gelten nur für Umsätze, die dort steuerbar sind; Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen sind in Deutschland steuerfrei (§ 4 Nr. 1 UStG). Registriert wird im Marktstammdatenregister vom Betreiber; die Pflicht entfällt nur, wenn die Einheit weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist und auch nicht an ein Stromnetz angeschlossen werden soll (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV).

Das Wichtigste

  • Deutschland: 0 Prozent für Solarmodule, wesentliche Komponenten und Speicher, die Strom aus begünstigten Modulen speichern, nur bei Lieferung an den Betreiber und bei begünstigtem Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak) Bruttoleistung; auch ein Speicher, der eine bestehende Anlage ergänzt, kann so begünstigt sein (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG; Abschnitt 12.18 Abs. 8 UStAE; Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand Juni 2025, Abschnitt 9.3).
  • Österreich: 0 Prozent für Photovoltaikmodule galten nur vorübergehend (Umsätze bis 31. März 2025, bei Vertragsschluss vor dem 7. März 2025 bis Ende 2025); seither 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994).
  • Schweiz: Normalsatz von 8,1 Prozent; Art. 25 Abs. 2 MWSTG nennt Photovoltaikmodule nicht (Stand am 31. März 2025).
  • Deutschland: Ausfuhrlieferungen (§ 6 UStG) und innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 6a UStG) sind steuerfrei (§ 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG); beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Verbraucher liegt der Ort der Lieferung im Land des Empfängers (§ 3c Abs. 1 UStG). Die Ausnahme des § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG gilt nur, wenn der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder, in deren Ermangelung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte aus den Fernverkäufen nach Absatz 1 und den sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet; auf diese Ausnahme kann der Unternehmer nach § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten, die ihn mindestens zwei Kalenderjahre bindet (Satz 3).
  • Registrierung: Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, lösen keine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber aus (§ 8 Abs. 5a EEG 2023); im Marktstammdatenregister ist die Anlage innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme zu registrieren (§ 5 Abs. 5 Satz 1 MaStRV), es sei denn, die Einheit ist weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen noch soll sie an ein Stromnetz angeschlossen werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV). Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 95 Abs. 2 Nr. 6 EnWG).
  • Österreich: Kleinsterzeugungsanlagen bis 0,8 kW sind dem Netzbetreiber spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme schriftlich zu melden (TOR Typ A, Version 1.4).

Ein Solarshop verkauft keine gewöhnliche Ware. Der Steuersatz hängt davon ab, wer kauft, wo die Anlage steht und ob der Umsatz im Inland steuerbar ist; die Registrierung ist Aufgabe des Käufers, und die Produktseite ist die Stelle, an der eine falsche Angabe Geld kostet.

Welche Prüfung jede Produktgruppe auslöst

Die Tabelle zeigt, welcher Steuersatz in den drei Ländern für die drei Gruppen gilt. Sie setzt einen Shop voraus, der die Kleinunternehmerregelung nicht anwendet und dessen Umsatz im Land steuerbar ist; die Spalten Österreich und Schweiz gelten daher nur, wenn der Umsatz dort steuerbar ist, während Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen in Deutschland steuerfrei sind (§ 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG).

Produktgruppe Deutschland Österreich Schweiz
Solarmodule, auch als Set mit Halterung und Wechselrichter 0 Prozent, wenn der Käufer Betreiber ist und die Anlage an einem begünstigten Gebäude steht oder höchstens 30 Kilowatt (peak) hat (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG); sonst 19 Prozent 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); der befristete Satz von 0 Prozent ist ausgelaufen 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG)
Batteriespeicher 0 Prozent, wenn der Speicher dazu dient, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG); das gilt auch, wenn er eine bestehende Anlage ergänzt (Abschnitt 12.18 Abs. 8 UStAE; Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand Juni 2025, Abschnitt 9.3); sonst 19 Prozent 20 Prozent 8,1 Prozent
Steckersolargerät (Balkonkraftwerk) 0 Prozent, wenn die Lieferung an den Betreiber geht und die Anlage begünstigt ist (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG); sonst 19 Prozent 20 Prozent 8,1 Prozent

Die zweite Prüfung betrifft nicht den Shop, sondern den Käufer: Betreiber ist nach § 2 Nr. 2 MaStRV, wer eine Einheit unabhängig vom Eigentum nutzt, und wer sie nutzt, muss sie registrieren. Der Shop verkauft das Gerät, nicht die Registrierung.

Deutschland: 0 Prozent nur für den Betreiber

§ 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt die Steuer auf 0 Prozent für die Lieferung von Solarmodulen einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, die den mit den Modulen erzeugten Strom speichern, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird. Satz 2 stellt Anlagen gleich, deren installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt. Nr. 2 bis 4 nennen Erwerb, Einfuhr und Installation.

Entscheidend ist der Empfänger. Begünstigt ist die Lieferung an den Betreiber; die in der Lieferkette vorausgehenden Lieferungen, etwa an einen Zwischenhändler, Leasinggeber oder Mietverkäufer, unterliegen dem Regelsteuersatz (Abschnitt 12.18 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2023). Betreiber ist, wer zum Leistungszeitpunkt im Marktstammdatenregister registrierungspflichtig ist oder es voraussichtlich wird; auf eine tatsächliche Registrierung oder eine Einspeisung kommt es dafür nicht an (Abschnitt 12.18 Abs. 2 Sätze 3, 4 und 6 UStAE).

Der leistende Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen. Ausreichend ist die Erklärung des Erwerbers, Betreiber der Photovoltaikanlage zu sein und es handle sich entweder um ein begünstigtes Gebäude oder die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister betrage nicht mehr als 30 Kilowatt (peak); diese Erklärung kann auch in der vertraglichen Vereinbarung stehen, etwa in den AGB (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2023). Auf der Rechnung steht bei der begünstigten Lieferung der Satz von 0 Prozent, und es erfolgt kein gesonderter Umsatzsteuerausweis (Arbeitshilfe Photovoltaikanlagen des Bayerischen Landesamts für Steuern, Stand Juni 2025, Abschnitt 4.2). Nachweise und Rechnungsformulierungen: Nullsteuersatz auf Photovoltaik.

Ein Speicher muss nicht zusammen mit den Modulen geliefert werden. Auch die Anschaffung eines Stromspeichers, der eine vorhandene Anlage ergänzt, kann unter dem Nullsteuersatz stehen; unerheblich ist, ob sie zeitgleich mit der Anlage erfolgt (Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Stand Juni 2025, Abschnitt 9.3; Abschnitt 12.18 Abs. 8 UStAE bezieht nachträglich eingebaute Speicher ausdrücklich ein). Voraussetzung bleibt, dass der Speicher dazu dient, den mit begünstigten Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG; Abschnitt 12.18 Abs. 7 UStAE).

Ein Rechenbeispiel mit erfundenen Beträgen: Ein Set kostet 599,00 Euro netto. Verkauft an den Betreiber eines Balkonkraftwerks, lautet die Rechnung auf 0 Prozent und 599,00 Euro Gesamtbetrag. Verkauft an einen Wiederverkäufer, sind 19 Prozent zu berechnen, also 113,81 Euro Steuer und 712,81 Euro Gesamtbetrag.

Österreich: der befristete Satz von 0 Prozent ist ausgelaufen

§ 28 Abs. 62 UStG 1994 ermäßigte die Steuer auf 0 Prozent für Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren und Installationen von Photovoltaikmodulen, die nach dem 31. Dezember 2023 und vor dem 1. April 2025 ausgeführt wurden; bei einem Vertragsschluss vor dem 7. März 2025 verlängerte sich der Zeitraum bis vor den 1. Januar 2026. Voraussetzung war unter anderem eine Engpassleistung von höchstens 35 Kilowatt (peak) und ein Gebäude, das Wohnzwecken dient oder von einer Körperschaft mit gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken genutzt wird.

Für Umsätze ab dem 1. Januar 2026 nennt die konsolidierte Fassung vom 17. Oktober 2026 keinen eigenen Satz für Photovoltaikmodule; es gilt der Regelsatz von 20 Prozent nach § 10 Abs. 1 UStG 1994. Wer weiterhin mit “0 Prozent USt” wirbt, beschreibt damit keinen aktuellen Umsatz mehr.

Schweiz: Normalsatz ohne eigene Photovoltaik-Regel

Art. 25 Abs. 1 MWSTG legt den Normalsatz von 8,1 Prozent fest. Abs. 2 zählt die Gegenstände und Leistungen auf, für die der reduzierte Satz von 2,6 Prozent gilt; Photovoltaikmodule stehen in dieser Aufzählung der Fassung mit Stand am 31. März 2025 nicht. Für den Shop heißt das: Ein Modul oder Speicher, dessen Umsatz in der Schweiz steuerbar ist, trägt 8,1 Prozent. Beispielrechnung mit erfundenen Beträgen: CHF 599.00 netto ergeben CHF 647.52. Welche technischen Anschlussbedingungen dort für Steckersolargeräte gelten, erfragen Sie beim zuständigen Netzbetreiber.

Wer die Anlage meldet – und in welcher Frist

Die Tabelle stellt die Registrierung in Deutschland und in Österreich gegenüber. Beide Pflichten treffen den Betreiber, nicht den Händler.

Land und Fall Wer meldet Frist und Stelle Grundlage
Deutschland, an ein Stromnetz angeschlossene Solaranlagen Betreiber der Einheit innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister; entfällt nur, wenn die Einheit weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist und auch nicht angeschlossen werden soll § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 MaStRV
Deutschland, Steckersolargerät bis 2 Kilowatt und 800 Voltampere, hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet Betreiber der Einheit nur Marktstammdatenregister; eine zusätzliche Meldung an den Netzbetreiber darf dieser nicht verlangen § 8 Abs. 5a EEG 2023
Österreich, Kleinsterzeugungsanlage bis 0,8 kW Betreiber der Anlage schriftliche Verständigung des Netzbetreibers spätestens zwei Wochen vor Inbetriebnahme Kapitel 2.1 TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A, Version 1.4

In Deutschland bleibt die Registrierung auch für das Balkonkraftwerk Pflicht, sofern es an ein Stromnetz angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll; ein Steckersolargerät ist nach § 3 Nr. 43 EEG 2023 ein Gerät aus Solaranlage, Wechselrichter, Anschlussleitung und Stecker zum Endstromkreis. Die Bundesnetzagentur nennt in ihren FAQ zum Marktstammdatenregister die Werte 2.000 Watt Bruttoleistung und 800 Watt Wechselrichterleistung. Die Pflicht nach § 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV entfällt nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV nur, wenn die Einheit weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist und auch nicht an ein Stromnetz angeschlossen werden soll; ein fehlender Anschluss allein genügt nicht, wenn die Anlage an ein Netz angeschlossen werden soll.

Seit dem 16. Mai 2024 entfällt für Steckersolargeräte bis 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, die Meldung beim Netzbetreiber: Das Solarpaket I (BGBl. 2024 I Nr. 151, ausgefertigt am 8. Mai 2024, in Kraft am Tag nach der Verkündung vom 15. Mai 2024) hat § 8 Abs. 5a EEG 2023 eingefügt. Nach dessen Satz 2 bleiben Registrierungspflichten nach der Marktstammdatenregisterverordnung unberührt, weitere Meldungen an den Netzbetreiber können nicht verlangt werden. § 9 Abs. 1 Satz 3 EEG 2023 nimmt Geräte dieser Leistungsklasse von den technischen Vorgaben der Sätze 1 und 2 aus. Ein Gerät, das nur eine der beiden Grenzen überschreitet oder nicht der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet ist, fällt nicht unter die Erleichterung.

Verstöße gegen die Registrierung sind Ordnungswidrigkeiten (§ 21 MaStRV). Der Rahmen folgt aus § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e und Abs. 2 Nr. 6 EnWG und reicht bis 50.000 Euro.

In Österreich fallen Kleinsterzeugungsanlagen bis 0,8 kW aus dem allgemeinen Anwendungsbereich der TOR Stromerzeugungsanlagen Typ A (Version 1.4, gültig ab 1. Juni 2026); sie müssen die Regeln zur Wirkleistungsreduktion bei Überfrequenz sowie OVE EN 61000-3-2 und OVE EN 61000-3-3+A1+A2 erfüllen und mit einem festen Verschiebungsfaktor cos φ = 1 laufen. Die Verständigung des Netzbetreibers zwei Wochen vor der Inbetriebnahme steht in demselben Kapitel; sie trifft den Betreiber.

Werbung: belegbare Angaben statt Versprechen

Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die den Verbraucher zu einer Entscheidung veranlassen kann, die er sonst nicht getroffen hätte; Abs. 2 Nr. 1 erfasst Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware und die von der Verwendung zu erwartenden Ergebnisse, Nr. 2 Angaben über den Preis. § 5a Abs. 1 UWG erfasst das Vorenthalten einer Information, die der Verbraucher für eine informierte Entscheidung braucht. Preise gegenüber Verbrauchern sind Gesamtpreise (§ 3 Abs. 1 PAngV).

Drei Formulierungen, die einer Prüfung nicht standhalten:

  • “Ohne Anmeldung”: In Deutschland entfällt nur die Meldung beim Netzbetreiber, nicht die Registrierung im Marktstammdatenregister (§ 8 Abs. 5a EEG 2023).
  • “0 Prozent Umsatzsteuer”: Gilt in Deutschland nur für begünstigte Lieferungen an den Betreiber, in Österreich für laufende Umsätze nicht mehr, in der Schweiz gar nicht; eine steuerfreie Ausfuhr- oder innergemeinschaftliche Lieferung ist etwas anderes als ein Satz von 0 Prozent (§ 4 Nr. 1, § 12 Abs. 3 UStG).
  • “Bis zu 40 Prozent Stromkosten sparen”: eine Angabe über zu erwartende Ergebnisse nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG; halten Sie Ertragsprognose, Verbrauchsprofil und Strompreis fest, aus denen die Zahl stammt.

Checkliste für die Produktseite

  1. Bei Modulen: Leistung in Watt (peak), Zelltyp, Maße, Gewicht, Anschlussstecker und die Konformitätserklärung des Herstellers; Angaben zu Hersteller und EU-verantwortlicher Person nach dem Muster in Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.
  2. Bei Speichern: nutzbare Kapazität in Kilowattstunden, Lade- und Entladeleistung, Zellchemie, Zyklenzahl und zulässige Umgebung; dazu der Hinweis auf die Rücknahme, siehe Elektrogeräte und Batterien verkaufen in Deutschland und Akkus und Gefahrgut versenden.
  3. Bei Steckersolargeräten: Modulleistung und Wechselrichterleistung getrennt angeben, in Watt (peak) und in Voltampere; ein zusammengefasster Wert macht die beiden Grenzen aus § 8 Abs. 5a EEG 2023 unkenntlich.
  4. Bei jedem Gerät, das am Netz betrieben wird: ein Satz, wer es registrieren muss und in welcher Frist. Das ist eine redaktionelle Empfehlung, keine gesetzliche Pflicht des Händlers.
  5. Für alle drei Gruppen: Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 PAngV, Lieferzeit und Liefergebiet, bei Sets die Positionen einzeln, damit der Steuersatz je Position zuordenbar bleibt; Aufbau der Seite nach Produktseite gestalten.

Checkliste für die Rechnung

Die Tabelle nennt die Angaben, die eine Rechnung über Solarmodule, Speicher und Steckersolargeräte in Deutschland mit einem Gesamtbetrag über 250 Euro enthalten muss, mit der Vorschrift. Für eine Rechnung mit einem Gesamtbetrag bis 250 Euro genügen die Angaben nach § 33 UStDV: Name und Anschrift des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum, Menge und Art der gelieferten Gegenstände sowie Entgelt und darauf entfallender Steuerbetrag in einer Summe mit dem anzuwendenden Steuersatz oder, bei einer Steuerbefreiung, ein Hinweis darauf; diese Erleichterung gilt nicht für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG (§ 33 Sätze 1 bis 3 UStDV).

Angabe Inhalt im Solar-Shop Grundlage
Name, Anschrift und Steuernummer oder USt-IdNr. vollständige Angaben zu Shop und Käufer; die dem Shop erteilte Steuernummer oder USt-IdNr. § 14 Abs. 4 Nr. 1 und 2 UStG
Ausstellungsdatum und Rechnungsnummer Datum sowie eine einmalig vergebene Nummer § 14 Abs. 4 Nr. 3 und 4 UStG
Menge und handelsübliche Bezeichnung etwa “Solarmodul 430 Wp” oder “Steckersolargerät, 2 Module, Wechselrichter 800 VA” § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG
Zeitpunkt der Lieferung Tag der Lieferung; als Zeitpunkt genügt der Kalendermonat, in dem die Leistung ausgeführt wird (§ 31 Abs. 4 UStDV); ist das Entgelt vor der Leistung vereinnahmt worden (§ 14 Abs. 5 Satz 1 UStG), tritt der Zeitpunkt der Vereinnahmung an seine Stelle, sofern er feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt § 14 Abs. 4 Nr. 6 UStG; § 31 Abs. 4 UStDV
Entgelt je Steuersatz getrennte Zeilen für 0 Prozent und 19 Prozent § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG
Steuersatz und Steuerbetrag bei begünstigten Positionen 0 Prozent; ein gesonderter Umsatzsteuerausweis erfolgt nicht (Arbeitshilfe, Stand Juni 2025, Abschnitt 4.2); sonst 19 Prozent mit Betrag; bei einer Ausfuhrlieferung oder einer innergemeinschaftlichen Lieferung der Hinweis, dass für die Lieferung eine Steuerbefreiung gilt § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG

Welcher Satz einzusetzen ist, ist keine Frage der Pflichtfelder, sondern des Ortes und der Steuerbarkeit des Umsatzes. Ist der Umsatz in Deutschland steuerfrei, weil die Ware ausgeführt oder in einen anderen Mitgliedstaat geliefert wird (§ 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG), steht in der Rechnung der Hinweis auf die Steuerbefreiung und kein Steuersatz. Ist der Umsatz in Österreich steuerbar, gilt der Regelsatz von 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), ist er in der Schweiz steuerbar, der Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Beim innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Verbraucher liegt der Ort der Lieferung im Land des Empfängers (§ 3c Abs. 1 UStG), dort gilt der Satz dieses Landes. Die Ausnahme nach § 3c Abs. 4 Satz 1 UStG lässt Absatz 1 unangewendet, wenn der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte oder, in deren Ermangelung, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in nur einem Mitgliedstaat hat und der Gesamtbetrag der Entgelte aus den Fernverkäufen nach Absatz 1 zusammen mit den sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 Satz 2 UStG 10.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet; auf diese Ausnahme kann der Unternehmer nach Satz 2 durch Erklärung gegenüber dem Finanzamt verzichten, die ihn mindestens zwei Kalenderjahre bindet (Satz 3). Eine deutsche Rechnung mit 0 Prozent für einen in Österreich steuerbaren Umsatz trägt den Umsatz nicht.

Die Liste ist keine Vorlage. Sie zeigt, wo im Solar-Sortiment zwei Steuersätze in einer Rechnung zusammentreffen: Module und Speicher mit 0 Prozent, eigenständige Serviceleistungen wie Wartung, Zubehör, das nicht Nebenleistung der Anlagenlieferung ist, und Stromverbraucher wie eine Ladeinfrastruktur mit 19 Prozent (Abschnitt 12.18 Abs. 1 Satz 11 und Abs. 9 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2023).

Vier Fehler, die Geld kosten

  • Die Betreibereigenschaft nicht dokumentieren. Begünstigt ist nur die Lieferung an den Betreiber (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG), und der leistende Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen. Ausreichend ist die Erklärung des Erwerbers, Betreiber zu sein und entweder ein begünstigtes Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak) zu haben (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE in der Fassung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2023); legen Sie diese Erklärung zum Auftrag ab.
  • Österreich mit deutschen Sätzen abrechnen. Der befristete Satz von 0 Prozent ist dort ausgelaufen. Eine deutsche Rechnung mit 0 Prozent trägt einen in Österreich steuerbaren Umsatz nicht; in Deutschland steuerfrei bleibt nur, was als Ausfuhrlieferung oder innergemeinschaftliche Lieferung eingeordnet ist (§ 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG).
  • Mit “anmeldefrei” werben und die Registrierung verschweigen. Die Meldung an den Netzbetreiber entfällt in Deutschland, die Registrierung im Marktstammdatenregister nicht, solange die Anlage an ein Stromnetz angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV); die Werbung lässt damit eine Information weg, die der Käufer braucht (§ 5a Abs. 1 UWG).
  • Wechselrichterleistung und Modulleistung verwechseln. Die Grenzen des § 8 Abs. 5a EEG 2023 liegen bei 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung; ein zusammengefasster Wert verdeckt, dass ein Set eine Grenze überschreitet.

So gehen Sie vor

  1. Ordnen Sie das Sortiment in Module, Speicher und Steckersolargeräte und markieren Sie je Position, ob sie einzeln oder nur im Set verkauft wird.
  2. Hinterlegen Sie im Checkout die Abfrage, ob der Käufer Betreiber ist, und legen Sie die Antwort zum Auftrag ab.
  3. Prüfen Sie je Lieferung zuerst Ort und Steuerbarkeit, dann den Satz: Deutschland 0 Prozent nur bei begünstigter Lieferung an den Betreiber, steuerfrei bei Ausfuhrlieferung und innergemeinschaftlicher Lieferung; in Österreich 20 Prozent und in der Schweiz 8,1 Prozent, wenn der Umsatz dort steuerbar ist.
  4. Schreiben Sie auf jede Produktseite, wer die Anlage registrieren muss und welche Frist gilt, und streichen Sie jede Werbeaussage, deren Grundlage Sie nicht vorlegen können.

Häufige Fragen

Muss ich als Händler das Balkonkraftwerk für den Kunden registrieren?

Nein. Die Registrierung im Marktstammdatenregister trifft den Betreiber der Einheit, also den Käufer, der die Anlage an seinem Stromkreis nutzt (§ 2 Nr. 2 und § 5 Abs. 1 Satz 1 MaStRV), und zwar innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 Satz 1). Der Shop ist nicht Betreiber, wenn er nur verkauft und versendet. Die Pflicht entfällt nur, wenn beides fehlt: Die Anlage ist weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen und soll auch nicht an ein Stromnetz angeschlossen werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV). Ein fehlender Anschluss allein genügt also nicht, wenn ein Anschluss geplant ist. Stellen Sie die Anlage dagegen selbst auf und nutzen sie, etwa in einem Mietermodell, trifft die Pflicht Sie.

Darf ich ein Set mit 2.000 Watt Modulleistung und 800-Watt-Wechselrichter als "ohne Anmeldung" bewerben?

In Deutschland nur eingeschränkt. Für Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 Kilowatt Modulleistung und 800 Voltampere Wechselrichterleistung, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet sind, darf der Netzbetreiber keine zusätzliche Meldung verlangen (§ 8 Abs. 5a Sätze 1 und 2 EEG 2023); die Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt aber Pflicht, sofern die Anlage an ein Stromnetz angeschlossen ist oder angeschlossen werden soll (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 MaStRV). Die Formulierung "ohne Anmeldung" ohne diesen Hinweis lässt eine Information weg, die der Käufer für seine Entscheidung braucht (§ 5a Abs. 1 UWG).

Gilt der Nullsteuersatz auch beim Verkauf an einen Installationsbetrieb?

In Deutschland nein, soweit der Betrieb nicht selbst Betreiber der Anlage ist. Begünstigt ist die Lieferung an den Betreiber (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG); die Lieferung an einen Zwischenhändler trägt 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), soweit keine andere Steuerbefreiung greift und der Shop nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet. Die Installation selbst ermäßigt sich nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG auf 0 Prozent, wenn die gelieferten Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.

Wie rechne ich ein Set in die Schweiz ab?

Mit dem Schweizer Normalsatz von 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG), wenn der Umsatz in der Schweiz steuerbar ist; ein reduzierter Satz für Photovoltaikmodule steht nicht in der Aufzählung des Art. 25 Abs. 2. Ob der Ort des Umsatzes in der Schweiz liegt und ob Sie sich dort registrieren müssen, hängt von den schweizerischen Orts- und Verfahrensregeln ab und nicht von der deutschen Einordnung als Nullsteuersatz.

Quellen

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  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von Rechnungen (Abs. 4: Pflichtangaben)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (Nr. 1 Buchst. a: Ausfuhrlieferungen, Buchst. b: innergemeinschaftliche Lieferungen)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim Fernverkauf (Abs. 1: innergemeinschaftlicher Fernverkauf; Abs. 4: 10.000-Euro-Ausnahme und Verzicht)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 31 Angaben in der Rechnung (Abs. 4: Angabe des Kalendermonats als Zeitpunkt der Leistung)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über Kleinbeträge (Gesamtbetrag bis 250 Euro)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 8 Abs. 5a: Anschluss von SteckersolargerätenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 9 Technische Vorgaben (Abs. 1 Satz 3: Ausnahme für Steckersolargeräte)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023), § 3 Begriffsbestimmungen (Nr. 43: Steckersolargerät)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 2 Begriffsbestimmungen (Nr. 2: Betreiber)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 5 Registrierung von Einheiten und von EEG- und KWK-AnlagenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), § 21 OrdnungswidrigkeitenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), § 95 Bußgeldvorschriften (Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe e, Abs. 2 Nr. 6)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung (Solarpaket I), BGBl. 2024 I Nr. 151 vom 15. Mai 2024, ausgefertigt am 8. Mai 2024, Artikel 14 InkrafttretenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
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  16. Marktstammdatenregister, Registrierungshilfen für Solaranlagen (Arten der Solaranlagen, Registrierung von Steckersolargeräten und Batteriespeichern)Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen · abgerufen am
  17. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  20. Umsatzsteuergesetz 1994 (Österreich), § 10 Steuersätze und § 28 Abs. 62 (befristeter Satz von 0 Prozent für Photovoltaikmodule), Fassung vom 17.10.2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  22. Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20), Art. 25 Steuersätze, Stand am 31. März 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex (amtliches PDF der Systematischen Rechtssammlung) · abgerufen am
  23. Projekt SteckerSolar der DKE: Ergebnisse und Stand der Vornorm (E DIN VDE V 0126-95 (VDE V 0126-95):2022-11 als Entwurf einer Vornorm für Steckersolargeräte im Netzparallelbetrieb)DKE Deutsche Kommission Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik · abgerufen am
  24. Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Arbeitshilfe der bayerischen Steuerverwaltung, Stand Juni 2025 (Abschnitte 3.2, 4.2 und 9.3 zum Nullsteuersatz, zum Rechnungsausweis und zum nachträglich angeschafften Speicher)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  25. BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, GZ III C 2 - S 7220/22/10002 :010, DOK 2023/0197236: Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG), Einfügung des Abschnitts 12.18 UStAE (amtliche Kopie des Bayerischen Landesamts für Steuern)Bundesministerium der Finanzen; Kopie: Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am

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