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Nullsteuersatz auf Photovoltaik: Rechnung im Onlineshop

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Für eine im Inland steuerpflichtige Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage berechnet ein Shop 0 Prozent Umsatzsteuer, wenn die Anlage auf oder in der Nähe von Wohnungen oder Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert wird (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG, seit 1. Januar 2023) und der Shop nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, die den Umsatz steuerfrei stellt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG); bis 30 Kilowatt (peak) Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gelten diese Voraussetzungen als erfüllt. Nicht begünstigte Leistungen wie Lieferungen an Zwischenhändler oder Wartung unterliegen dem Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), soweit keine andere Steuerbefreiung greift; Versicherungsschutz ist nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei.

Das Wichtigste

  • Deutschland: 0 Prozent für die im Inland steuerpflichtige Lieferung von Solarmodulen an den Betreiber der Anlage, einschließlich wesentlicher Komponenten und Speicher (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG, seit 1. Januar 2023); ein Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG berechnet 0 Prozent nicht, weil seine Umsätze steuerfrei sind und seine Rechnung das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung nennt (§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV).
  • Der Nullsteuersatz ist ein Steuersatz und keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG; in der Rechnung steht der Satz 0 Prozent und kein Steuerbetrag.
  • Bis 30 Kilowatt (peak) Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister gelten die Voraussetzungen als erfüllt; das betrifft nur die Gebäudeart, nicht die Betreibereigenschaft.
  • Das begünstigte Gebäude muss eine Wohnung oder ein öffentliches oder anderes Gebäude für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten sein.
  • Als Nachweis genügt die Erklärung des Erwerbers, Betreiber der Anlage zu sein und ein begünstigtes Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak) zu haben.
  • Nicht begünstigt sind Lieferungen an Zwischenhändler, einzelnes Zubehör, Wartung, Vermietung sowie Wallbox und Wärmepumpe; sie unterliegen dem Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), soweit keine andere Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift und der Shop nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet. Die Versicherung der Anlage ist ebenfalls nicht begünstigt; Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis und die Verschaffung von Versicherungsschutz sind nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei, die Vermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG.

Was die 0-Prozent-Regel erlaubt

Wer Solarmodule an den Betreiber einer Photovoltaikanlage liefert, wendet dafür den Steuersatz von 0 Prozent an, wenn die Lieferung im Inland steuerpflichtig ist und er nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet, die solche Umsätze steuerfrei stellt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 UStG). Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 0 Prozent für Solarmodule einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und der Speicher, die den mit den Modulen erzeugten Strom speichern; die Anlage muss auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen oder öffentlichen und anderen Gebäuden für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten installiert werden. Nr. 2 bis 4 nennen denselben Satz für innergemeinschaftlichen Erwerb, Einfuhr und Installation.

Der Nullsteuersatz ist ein Steuersatz, keine Steuerbefreiung nach § 4 UStG: Die Steuer ermäßigt sich, sie entfällt nicht. Ein Kleinunternehmer nach § 19 UStG wendet die Vorschrift deshalb nicht an: Seine Umsätze sind steuerfrei, und seine Rechnung nennt das Entgelt in einer Summe mit dem Hinweis auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer (§ 34a Satz 1 Nr. 5 UStDV).

Wer begünstigt ist

Begünstigt ist nur die Lieferung an den Betreiber. Betreiber sind nach dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 die Personen und Personenzusammenschlüsse, die zum Leistungszeitpunkt im Marktstammdatenregister (MaStR) registrierungspflichtig sind oder es voraussichtlich werden; Unternehmereigenschaft und tatsächliche Registrierung sind nicht maßgeblich, deshalb sind Balkonkraftwerke erfasst. Lieferungen an Zwischenhändler, Großhändler, Leasinggeber oder Mietverkäufer sind nicht begünstigt und unterliegen dem Regelsatz von 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, soweit keine andere Steuerbefreiung greift (Abschnitt 12.18 Abs. 2 UStAE).

Wohnung ist jeder umschlossene Raum zum Wohnen oder Schlafen, auch Gartenlauben; Wohnwagen und Wohnschiffe nur, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. Öffentliche und andere Gebäude sind begünstigt, wenn in ihnen dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausgeübt werden, etwa Umsätze nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25, 27 und 29 oder § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG. In der Nähe liegt eine Anlage auf demselben Grundstück oder bei räumlichem oder funktionalem Zusammenhang. Bei gemischter Nutzung gilt das Gebäude als begünstigt, außer die begünstigte Nutzung hat keinen eigenen Zweck mehr oder liegt unter 10 Prozent der Nutzfläche; dann unterliegt die Lieferung insgesamt dem Regelsatz von 19 Prozent (Abschnitt 12.18 Abs. 3 und 4 UStAE). Beträgt die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt (peak), gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG vielmehr als erfüllt: Die Vereinfachung ist gerade für die Prüfung der Gebäudeart bestimmt (Abschnitt 12.18 Abs. 5 Satz 2 UStAE) und bleibt nach Abschnitt 12.18 Abs. 3 Satz 9 UStAE auch bei der Prüfung der Belegenheit ausdrücklich unberührt.

Die 30-Kilowatt-Grenze und der Nachweis

Die Grenze ist eine Vereinfachung für die Gebäudeprüfung, kein eigener Fördertatbestand. Nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 UStG gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung laut MaStR nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird. Die Vermutung gilt nicht für die Betreibereigenschaft. Die Grenze ist einheitenbezogen zu prüfen; bei einer Erweiterung ist die Leistung der bestehenden Einheit hinzuzurechnen, und bei Überschreitung greift die Vereinfachung für den ergänzten Teil nicht. Über 30 Kilowatt (peak) ist der Nullsteuersatz nicht ausgeschlossen; die Voraussetzungen sind dann nachzuweisen (Abschnitt 12.18 Abs. 5 UStAE).

Als Nachweis genügt die Erklärung des Erwerbers, Betreiber zu sein und ein begünstigtes Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak) zu haben; die Erklärung kann in der vertraglichen Vereinbarung stehen, etwa in den AGB, und für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen gilt dasselbe (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE).

Diese Leistungen tragen 0 Prozent

Die Tabelle nennt typische Positionen eines Photovoltaik-Shops mit einer Formulierung für die Rechnungszeile. Sie setzt voraus, dass die Lieferung im Inland steuerpflichtig ist, der Empfänger Betreiber ist oder wird, die Anlage an einem begünstigten Gebäude installiert wird oder die 30-Kilowatt-Vermutung greift und der Shop nicht Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist. Die Beispielzeilen sind Vorschläge; die Vorschrift verlangt nur den Steuersatz.

Position Steuersatz Bedingung Beispiel für die Rechnungszeile
Solarmodule, auch steckerfertige Anlagen 0 Prozent Lieferung an den Betreiber; begünstigtes Gebäude oder Bruttoleistung bis 30 Kilowatt (peak) „Solarmodul 430 W – 0 % USt (Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG)“
Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel, Backup-Box 0 Prozent wesentliche Komponente, auch nachträglich als Ersatzteil einer begünstigten Anlage „Wechselrichter XY – 0 % USt (wesentliche Komponente nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG)“
Batteriespeicher 0 Prozent für Strom aus begünstigten Modulen bestimmt; ab 5 Kilowattstunden nutzbarer Kapazität vermutet (Schreiben vom 30. November 2023) „Batteriespeicher 10 kWh – 0 % USt (Speicher nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG)“
Montage 0 Prozent photovoltaikanlagenspezifische Arbeiten für den Betreiber, wenn die gelieferten Komponenten Nr. 1 erfüllen (§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG) „Montage – 0 % USt (Installation nach § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG)“
Schrauben, Nägel, gewöhnliche Kabel, einzeln bestellt 19 Prozent keine wesentliche Komponente; nur in derselben einheitlichen Lieferung 0 Prozent „Befestigungsset – 19 % USt“

Was auf die Rechnung gehört

§ 14 Abs. 4 UStG verlangt Namen und Anschriften, Steuernummer oder USt-IdNr., Ausstellungsdatum, Rechnungsnummer, Menge und handelsübliche Bezeichnung, Zeitpunkt der Lieferung, das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt sowie den anzuwendenden Steuersatz mit Steuerbetrag. Bei § 12 Abs. 3 UStG lautet der Satz 0 Prozent, ein Steuerbetrag wird nicht ausgewiesen; so auch die Arbeitshilfe der bayerischen Steuerverwaltung (Juni 2025). Ein Hinweis auf eine Steuerbefreiung ist nicht erforderlich. Aus einer solchen Rechnung kann der Betreiber keine Vorsteuer ziehen.

Bis 250 Euro Gesamtbetrag genügen die Angaben nach § 33 Satz 1 UStDV; für Rechnungen über Leistungen im Sinne der §§ 3c, 6a und 13b UStG gilt diese Erleichterung nicht (Satz 3), und der Shop muss dort die Angaben nach § 14 Abs. 4 UStG machen. Führt Ihr Shop eine Leistung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen aus und sind beide im Inland ansässig, ist die Rechnung seit 1. Januar 2025 als E-Rechnung in einem strukturierten Format auszustellen (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG); Rechnungen an Privatkunden erfasst die Pflicht nicht. Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format bleibt übergangsweise bis zum 31. Dezember 2026 zulässig, für Umsätze des Jahres 2027 bis zum 31. Dezember 2027, wenn der Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 und 2 UStG). Unabhängig von der Umsatzhöhe lässt § 27 Abs. 38 Nr. 3 UStG für einen nach dem 31. Dezember 2026 und vor dem 1. Januar 2028 ausgeführten Umsatz ein elektronisches Format außerhalb der Norm nur zu, wenn die Rechnung mit Zustimmung des Empfängers mittels elektronischem Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 übermittelt wird; Papier ist in diesem Fall nicht zugelassen; ohne EDI bleibt es bei der Pflicht nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG, soweit nicht die Ausnahme nach Nr. 1 oder Nr. 2 eingreift. Eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro (§ 33 Satz 4 UStDV) und eine Rechnung über steuerfreie Kleinunternehmerumsätze (§ 34a Satz 4 UStDV) dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden. Formate und Übergänge: E-Rechnung im B2B-Webshop.

Was nicht unter den Nullsteuersatz fällt

Die Tabelle gilt für einen Shop im Inland, der die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nicht anwendet; sie nennt den Regelsatz nur, soweit keine andere Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift. Zu Versandkosten siehe Umsatzsteuer auf Versandkosten.

Fall Steuersatz Grundlage
Lieferung an Zwischenhändler, Großhandel, Leasinggeber 19 Prozent nur die Lieferung an den Betreiber ist begünstigt (Abschnitt 12.18 Abs. 2 UStAE); Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG
Wartung, Reparatur, behördliche Genehmigungen 19 Prozent eigenständige Serviceleistung, nicht Teil der begünstigten Lieferung oder Installation (Abschnitt 12.18 Abs. 1 UStAE); Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG
Versicherung der Anlage steuerfrei Leistungen aus einem Versicherungsverhältnis und die Verschaffung von Versicherungsschutz sind nach § 4 Nr. 10 UStG steuerfrei, die Vermittlung nach § 4 Nr. 11 UStG; der Nullsteuersatz gilt dafür nicht
Vermietung, Leasing, Mietkauf 19 Prozent bei Vermietung Vermietung ist keine Lieferung; bei Leasing und Mietkauf entscheidet die Vertragsgestaltung (Abschnitt 12.18 Abs. 1 UStAE); Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG
Wallbox, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher ohne ausschließliche Rückverstromung 19 Prozent Stromverbraucher, keine wesentlichen Komponenten (Abschnitt 12.18 Abs. 9 UStAE); Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG
Bodenarbeiten, Dacharbeiten, Zählerschrank ohne ursächlichen Zusammenhang 19 Prozent nicht photovoltaikanlagenspezifisch (Abschnitt 12.18 Abs. 10 UStAE); Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG
Nicht begünstigtes Gebäude, wenn die 30-Kilowatt-Vermutung nicht greift 19 Prozent Gebäudeart nicht nachgewiesen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG); Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG
Module ohne stationäre Installation, etwa im mobilen Einsatz 19 Prozent keine Installation an einem begünstigten Gebäude (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG); Regelsatz nach § 12 Abs. 1 UStG

Ein Rechenbeispiel

Die Beträge sind erfunden und gelten als Nettoentgelte; die Erklärung des Kunden liegt vor, der Shop wendet die Kleinunternehmerregelung nicht an, Wallbox und Wartung sind steuerpflichtig und nicht nach § 4 UStG befreit. Ein Shop berechnet Module für 2.000 Euro, einen Speicher für 1.500 Euro, die Montage für 800 Euro, eine Wallbox für 900 Euro und eine Wartungspauschale für 120 Euro; Versandkosten fallen nicht an.

Posten Netto in Euro Satz Steuer in Euro
Solarmodule 2.000,00 0 Prozent 0,00
Batteriespeicher 1.500,00 0 Prozent 0,00
Montage 800,00 0 Prozent 0,00
Wallbox 900,00 19 Prozent 171,00
Wartung 120,00 19 Prozent 22,80
Summe 5.320,00 – 193,80

Der Regelsatz auf alle Positionen ergäbe 1.010,80 Euro Steuer statt 193,80 Euro.

Was bei falscher Anwendung passiert

Welche Steuer ein Umsatz trägt, ergibt sich aus § 12 UStG, nicht aus der Rechnung. Wer den Nullsteuersatz ohne die Voraussetzungen anwendet, weist zu wenig Steuer aus und sollte die Rechnung berichtigen. Einen Tatbestand für einen falsch angewandten Steuersatz enthält § 26a Abs. 2 UStG nicht; genannt ist dort unter anderem die nicht rechtzeitige Rechnungsausstellung (Geldbuße bis 5.000 Euro nach Absatz 3). Wer umgekehrt Steuer gesondert ausweist, obwohl der Umsatz sie nicht trägt, schuldet sie nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG grundsätzlich auch; gegenüber Endverbrauchern ohne Vorsteuerabzug entsteht nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 26. März 2026 (V R 46/25, Leitsatz 2) keine Steuerschuld.

Seit wann die Regel gilt

§ 12 Abs. 3 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 eingefügt und ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten; die Verwaltung wendet ihn auf Umsätze an, die nach dem 31. Dezember 2022 ausgeführt werden (BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, Rn. 1 und Anwendungsregelung, BStBl I 2023 S. 351). Das Schreiben vom 30. November 2023 ergänzt es zu Einzelfragen und gilt für alle offenen Fälle.

Checkliste für Ihren Shop

  • Erklärt der Kunde im Checkout, dass er Betreiber ist und ein begünstigtes Gebäude oder höchstens 30 Kilowatt (peak) hat, und liegt die Erklärung beim Auftrag?
  • Sind Module, wesentliche Komponenten und Speicher mit 0 Prozent hinterlegt, Schrauben und Kabel nur innerhalb derselben Lieferung?
  • Tragen Wartung, Genehmigungen, Wallbox und Wärmepumpe 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, ebenso Lieferungen an Zwischenhändler – jeweils nur, soweit keine andere Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift und Sie nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwenden –, und ist Versicherungsschutz getrennt als steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 10 UStG abgerechnet?
  • Weist die Rechnung 0 Prozent und keinen Steuerbetrag aus?
  • Erhalten Unternehmerkunden für Leistungen für ihr Unternehmen eine E-Rechnung in einem strukturierten Format (§ 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG), wenn Shop und Kunde im Inland ansässig sind? Der Übergang erlaubt bis zum 31. Dezember 2026 Papier oder mit Zustimmung des Empfängers ein anderes elektronisches Format, für Umsätze des Jahres 2027 bei einem Gesamtumsatz bis 800.000 Euro (§ 27 Abs. 38 Nr. 1 und 2 UStG); eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro (§ 33 Satz 4 UStDV) und eine Rechnung über steuerfreie Kleinunternehmerumsätze (§ 34a Satz 4 UStDV) dürfen immer als sonstige Rechnung übermittelt werden.
  • Für Anlagen über 30 Kilowatt (peak) prüfen Sie den Nachweis der Gebäudeart vor der Rechnung; weitere Pflichten bei Solarmodulen: Photovoltaik und Balkonkraftwerke online verkaufen.

Häufige Fragen

Reicht es, wenn der Kunde im Checkout erklärt, er sei Anlagenbetreiber?

Ja, wenn die Lieferung im Inland steuerpflichtig ist und Ihr Shop nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet. Nach dem BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023 genügt für den Nachweis die Erklärung des Erwerbers, dass er Betreiber der Photovoltaikanlage ist und dass ein begünstigtes Gebäude vorliegt oder die installierte Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister höchstens 30 Kilowatt (peak) beträgt (Abschnitt 12.18 Abs. 6 UStAE). Die Erklärung kann auch in der vertraglichen Vereinbarung stehen, etwa in den AGB; dasselbe gilt für nachträgliche Lieferungen von Speichern, wesentlichen Komponenten und Ersatzteilen. Legen Sie sie zum Auftrag ab.

Darf ich für einen einzeln bestellten Wechselrichter 0 Prozent berechnen?

Nur wenn der Empfänger Betreiber ist und das Gerät eine wesentliche Komponente einer Anlage ist, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt. Dazu gehören nach dem Schreiben vom 27. Februar 2023 zum Beispiel Wechselrichter, Dachhalterung, Energiemanagementsystem, Solarkabel, Einspeisesteckdose und Backup-Box. Schrauben, Nägel und gewöhnliche Kabel zählen nur dann zum Nullsteuersatz, wenn sie Teil derselben einheitlichen Lieferung sind; einzeln gekauft unterliegen sie dem Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG), soweit keine andere Steuerbefreiung nach § 4 UStG greift und der Shop nicht die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG anwendet.

Gilt der Nullsteuersatz auch für Lieferungen in die Schweiz?

Für eine Ausfuhrlieferung in ein Drittland prüfen Sie die Steuerbefreiung: Sie greift, wenn Sie den Gegenstand in das Drittlandsgebiet befördern oder versenden oder der Abnehmer dies tut und ausländischer Abnehmer ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 UStG) und Sie die Ausfuhr nachweisen (§ 6 Abs. 4 UStG); dann steht in der Rechnung der Hinweis auf die Steuerbefreiung. Der Nullsteuersatz setzt eine im Inland steuerpflichtige Lieferung voraus. Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf an Privatkunden liegt der Ort nach § 3c Abs. 1 UStG im Staat des Empfängers, soweit nicht die Ausnahme des § 3c Abs. 4 UStG greift (Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat, Gesamtbetrag bis 10.000 Euro im Vorjahr und im laufenden Jahr, kein Verzicht); auf Waren, die der Shop beim Kunden montiert oder installiert, ist § 3c nach Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.

Quellen

  1. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 12 SteuersätzeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14 Ausstellung von RechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 14c Unrichtiger oder unberechtigter SteuerausweisBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Besteuerung der KleinunternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 26a BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 27 Allgemeine ÜbergangsvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 3c Ort der Lieferung beim FernverkaufBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen LeistungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6 AusfuhrlieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 6a Innergemeinschaftliche LieferungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 13b Leistungsempfänger als SteuerschuldnerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 33 Rechnungen über KleinbeträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV), § 34a Rechnungen von KleinunternehmernBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Umsatzsteuer; Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG), BMF-Schreiben vom 27. Februar 2023, GZ III C 2 - S 7220/22/10002 :010, DOK 2023/0197236, veröffentlicht im Bundessteuerblatt Teil I S. 351 (amtliche Kopie der bayerischen Steuerverwaltung)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  15. Umsatzsteuer; Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG), BMF-Schreiben vom 30. November 2023, GZ III C 2 - S 7220/22/10002 :013, DOK 2023/0981392 (amtliche Kopie der bayerischen Steuerverwaltung)Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  16. Hilfe zu Photovoltaikanlagen, Arbeitshilfe der bayerischen Steuerverwaltung, Stand Juni 2025Bayerisches Landesamt für Steuern · abgerufen am
  17. Bundesfinanzhof, Urteil vom 26. März 2026, V R 46/25 (XI R 10/20), Leitsatz 2: § 14c Abs. 1 UStG begründet bei einer Rechnungserteilung an Endverbraucher keine Steuerschuld (Änderung der Rechtsprechung), ECLI:DE:BFH:2026:U.260326.VR46.25.0Bundesfinanzhof, Entscheidungen online · abgerufen am

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