DE · AT · CHRatgeber

Vermietung und Verleih online: Widerruf, Kaution, Verfügbarkeit

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Vermietung und Verleih in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem, Rechtsstand 17. Oktober 2026

Kurz gesagt

Ein Mietshop braucht drei Festlegungen: einen Verfügbarkeitskalender, der Mietzeit und Pufferzeiten blockiert, eine Widerrufsregel nach Land und Mietobjekt und eine Kaution mit Rückgabebedingungen. Gegenüber Verbrauchern entfällt der Widerruf in Deutschland und Österreich bei Kraftfahrzeugvermietung und bei Freizeitleistungen nur dann, wenn der Vertrag für die Leistung einen festen Termin oder Zeitraum vorsieht (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB; § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG); die Fahrzeugart allein genügt nicht. Unternehmerkunden haben dieses gesetzliche Widerrufs- und Rücktrittsrecht nicht, weil es nur Verbrauchern zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 FAGG). In der Schweiz fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Bei Fernabsatzmiete an Verbraucher gilt der Widerruf, außer in den Fällen des § 312g Abs. 2 BGB.
  • Deutschland: Gegenüber Verbrauchern sind Kraftfahrzeugvermietung und Freizeitleistungen nur ausgenommen, wenn der Vertrag für die Leistung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, und nur, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB).
  • Österreich: Gegenüber Verbrauchern kein Rücktritt bei Vermietung von Kraftfahrzeugen und bei Freizeitleistungen, sofern für die Vertragserfüllung ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen ist (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG; § 1 Abs. 1 FAGG); die Ausnahme gilt in dieser Form seit 13. Juni 2014.
  • Schweiz: kein gesetzliches Widerrufsrecht beim über eine Website geschlossenen Mietvertrag (Art. 40a und 40b OR).
  • Deutschland und Österreich: Gegenüber Verbrauchern die Kaution vor Vertragsschluss mit ihren Bedingungen angeben (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 16 FAGG).
  • Deutschland: Gegenüber Verbrauchern darf eine Schadenspauschale in AGB den gewöhnlichen Schaden nicht übersteigen, und der geringere Schaden muss nachweisbar bleiben (§ 309 Nr. 5 BGB).

Ein Mietartikel ist keine Ware im Regal, sondern eine Ressource mit Termin: Dieselbe Kamera lässt sich mehrfach vermieten, aber nie an zwei Kunden am selben Tag. Daraus entstehen drei Aufgaben, die ein Verkaufsshop nicht kennt: Verfügbarkeit, Widerruf und Kaution.

Worauf es beim Mietshop ankommt

Sie verkaufen Gebrauch auf Zeit. Der Shop braucht deshalb einen Kalender, der Mietzeit und Puffer blockiert, eine definierte Mieteinheit — Tag, halber Tag, Woche — und eine Rückgabe, die den Zustand festhält. Wer die Verfügbarkeit nur beschreibt und nicht im System prüft, überbucht.

Rechtlich ist die Miete ein eigener Vertragstyp: Sie überlassen die Sache zum Gebrauch, der Kunde zahlt Mietzins und geht sorgfältig damit um. Rückgabe, Prüfung und Schadensfeststellung gehören damit zum Vertrag. Wirtschaftlich entscheidet die Zeit, die zwischen zwei Vorgängen für Prüfung und Aufbereitung verloren geht.

Verfügbarkeit: Kalender, Bestand und Pufferzeiten

Ein Kalender je Stück ist die hier empfohlene Abbildung (redaktionelle Empfehlung, keine technische Voraussetzung): Legen Sie jedes vermietbare Stück mit eigener Nummer an, nicht das Produkt „Kamera“ mit Menge 12. Ein Mengenbestand je Produkt verhindert eine Doppelbuchung nur, wenn der Shop die angefragte Mietzeit gegen die in diesem Zeitraum bereits gebuchte Menge prüft; ohne diesen Zeitbezug können zwei Buchungen auf demselben Gerät landen. Wie Bestand und Verfügbarkeit sonst zusammenspielen, steht in Verfügbarkeit und Lieferstatus.

Ein Mietkalender braucht drei Zustände: frei, gebucht, gesperrt. Gesperrt wird ein Gerät auch für Wartung, Reinigung und Inventur; diese Zeiten gehören in denselben Kalender wie Buchungen.

Zwischen zwei Buchungen liegt Rüstzeit. Die Tabelle zeigt die Puffer; die Beispielwerte sind Annahmen und durch eigene Messwerte zu ersetzen.

Puffer Wofür er da ist Beispielwert
Prüf- und Reinigungspuffer nach der Rückgabe Zustand prüfen, reinigen, Funktionstest, Zubehör zählen 1 Tag je Rückgabe
Versandpuffer vor dem Mietbeginn Gerät ist am ersten Miettag beim Kunden einsatzbereit 1 bis 2 Werktage
Sperrzeit für Wartung und Reparatur Wartungsplan, Reparatur nach Schaden 5 Arbeitstage je Gerät und Jahr
Saisonpuffer Inventur, Nachkauf, Aussortieren 10 Arbeitstage je Saison

Halten Sie für Buchungen mit festem Termin auch den Fall der Nichtverfügbarkeit fest. Ein Vorbehalt, sich dann vom Vertrag zu lösen, muss nach § 308 Nr. 8 BGB den Kunden unverzüglich informieren und die Gegenleistung erstatten; gegenüber Unternehmern wirkt die Nummer über § 307 Abs. 1 und 2 BGB (§ 310 Abs. 1 BGB).

Beispielrechnung: Was ein Puffertag kostet

Ein Verleih hat zehn Kameras, vermietet je Vorgang vier Tage und verlangt 45 Euro je Miettag; die Saison hat 200 Kalendertage.

Größe Ohne Puffer Mit einem Puffertag
Vorgänge je Gerät und Saison 200 ÷ 4 = 50 200 ÷ 5 = 40
Vorgänge gesamt (zehn Geräte) 500 400
Mietumsatz (4 Tage × 45 Euro je Vorgang) 90.000 Euro 72.000 Euro

Der Puffertag kostet 18.000 Euro Umsatz je Saison. Reicht ein halber Tag, sind es 200 ÷ 4,5 ≈ 44 Vorgänge je Gerät und 79.200 Euro. Die Zahlen sind erfunden.

Widerruf und Rücktritt: Land und Mietobjekt entscheiden

Ein Mietvertrag über bewegliche Sachen, den ein Verbraucher über die Website schließt, ist ein Fernabsatzvertrag. In Deutschland bleibt es daher bei § 312g Abs. 1 BGB und 14 Tagen Frist (§ 355 Abs. 2 BGB), soweit keine Ausnahme greift.

Die Vermietung von Wohnraum behandelt § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB gesondert. § 312 Abs. 3 BGB erklärt für sie einen Teil der Vorschriften wieder für anwendbar: die Begriffsbestimmungen der §§ 312b und 312c, die Information über das Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB und das Widerrufsrecht nach § 312g BGB — nicht aber bei der Begründung eines Mietverhältnisses, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat (§ 312 Abs. 3 Satz 2 BGB). Für den Verleih beweglicher Sachen gilt diese Sonderregel nicht.

Die Ausnahme steht in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB und gilt gegenüber Verbrauchern: kein Widerruf bei Beherbergung, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie weiteren Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die Aufzählung nennt die Kraftfahrzeugvermietung ausdrücklich; andere Sachen erfasst sie nur, wenn die Überlassung eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Freizeitbetätigung ist. In beiden Fällen muss der Vertrag einen Termin oder Zeitraum vorsehen — bei einer Miete ist das die Mietzeit. Die Ausnahme gilt zudem nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

Österreich regelt dasselbe in § 18 Abs. 1 Z 10 FAGG. Die Ausnahme gilt nach § 1 Abs. 1 FAGG nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern; die Nummer lautet seit 13. Juni 2014 unverändert, die ab 20. Juli 2022 geltende Fassung des § 18 änderte Z 11. In der Schweiz entsteht beim Vertrag über eine Website kein gesetzliches Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht nach Art. 40b Abs. 1 OR setzt nach Art. 40a Abs. 1 OR einen Vertrag über bewegliche Sachen oder Dienstleistungen für den persönlichen oder familiären Gebrauch voraus, einen Anbieter, der im Rahmen einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit gehandelt hat, und eine Leistung des Kunden über 100 Franken; Art. 40b Abs. 1 OR zählt sodann die Abschlusssituationen auf, und der Website-Vertrag steht nicht darunter. Ein Rückgaberecht ist dort eine freiwillige Zusage: Der Anbieter kann es einzeln oder in seinen AGB einräumen, und eine besondere Form ist dafür nicht vorgeschrieben (Art. 1 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 1 OR). Steht die Zusage in AGB, prüft sie sich an Art. 8 UWG, der missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen erfasst.

Land Widerruf oder Rücktritt beim Verleih an Verbraucher Ausnahme für termingebundene Vermietung (nur Verbraucherverträge) Pflicht im Checkout
Deutschland 14 Tage (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB) Kraftfahrzeugvermietung und Freizeitleistungen mit spezifischem Termin oder Zeitraum (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) Belehrung, Musterformular und Widerrufsfunktion, falls Widerruf besteht (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB; § 356a BGB); sonst Hinweis auf das Nichtbestehen (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB)
Österreich 14 Tage (§ 11 FAGG) Vermietung von Kraftfahrzeugen und Freizeitleistungen mit bestimmtem Zeitpunkt oder Zeitraum (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG) Belehrung, Musterformular und Rücktrittsfunktion, falls Rücktritt besteht (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG; § 13a FAGG seit 1. Oktober 2026); sonst Hinweis auf das Nichtbestehen (§ 4 Abs. 1 Z 11 FAGG)
Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40a, 40b OR) nicht erforderlich keine gesetzliche Belehrung; ein eingeräumtes Rückgaberecht ist eine vertragliche Zusage ohne Formvorschrift (Art. 1, 11 OR) und in AGB an Art. 8 UWG zu messen

Beide deutschen Pflichten hängen an einem bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht. Die Widerrufsfunktion nach § 356a BGB (seit 19. Juni 2026) gilt bei Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche, für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht. Die Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB gilt an Verträgen mit Widerrufsrecht. Verleihverträge nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB brauchen stattdessen den Hinweis auf das Nichtbestehen. Details: Widerrufsrecht in Deutschland, Widerrufsrecht in Österreich, Widerrufsrecht in der Schweiz.

Widerruf beim Online-Verleih nach Land und Mietobjekt
In welchem Land schließt der Kunde den Mietvertrag?
  • Deutschland
    Vermieten Sie ein Kraftfahrzeug oder erbringen Sie eine Freizeitleistung, und sieht der Vertrag dafür einen spezifischen Termin oder Zeitraum vor?
    • Ja
      ErgebnisKein Widerruf, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB); im Checkout darauf hinweisen (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB)
    • Nein
      ErgebnisWiderruf 14 Tage (§ 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB); Belehrung, Musterformular und Widerrufsfunktion (§ 356a BGB)
  • Österreich
    Vermieten Sie ein Kraftfahrzeug oder erbringen Sie eine Freizeitleistung, und ist dafür ein bestimmter Zeitpunkt oder Zeitraum vertraglich vorgesehen?
    • Ja
      ErgebnisKein Rücktritt (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG); Hinweis auf das Nichtbestehen des Rücktrittsrechts (§ 4 Abs. 1 Z 11 FAGG)
    • Nein
      ErgebnisRücktritt 14 Tage (§ 11 FAGG); Belehrung, Musterformular und Rücktrittsfunktion (§ 4 Abs. 1 Z 8 FAGG; § 13a FAGG)
  • Schweiz
    ErgebnisKein gesetzliches Widerrufsrecht (Art. 40a, 40b OR); Rückgabe nur, wenn sie vertraglich eingeräumt ist — einzeln oder in AGB, diese an Art. 8 UWG gemessen

Vereinfacht; Unternehmerkunden haben das gesetzliche Widerrufs- oder Rücktrittsrecht nicht (§ 312g Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 FAGG), und die Einordnung als Freizeitbetätigung ist eine Frage des Einzelfalls.

Quelle: Eigene Darstellung nach BGB, EGBGB, FAGG, OR und UWG

Wenn der Kunde nach Mietbeginn zurücktritt

Verlangt der Kunde, dass die Miete vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, nutzt er die Sache schon, wenn er widerruft. In Deutschland schuldet er dann Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, für die der Vertrag die Zahlung eines Preises vorsieht, und nur, wenn er den vorzeitigen Beginn ausdrücklich verlangt hat und Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB über Widerrufsrecht und den anteiligen Betrag unterrichtet haben (§ 357a Abs. 2 BGB); bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag muss er das Verlangen zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt haben (§ 357a Abs. 2 Nr. 2 BGB). In Österreich setzt derselbe Anspruch einen Vertrag über Dienstleistungen voraus: § 10 FAGG verlangt, den Verbraucher zu einem ausdrücklich auf die vorzeitige Vertragserfüllung gerichteten Verlangen aufzufordern und sich bestätigen zu lassen, dass er den bei vollständiger Erfüllung eintretenden Verlust seines Rücktrittsrechts zur Kenntnis genommen hat; § 16 Abs. 1 FAGG gibt Ihnen dann einen verhältnismäßigen Anteil am Gesamtpreis. Ohne die Informationen nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 FAGG entfällt dieser Anspruch (§ 16 Abs. 2 FAGG), und andere Lasten als den anteiligen Betrag dürfen Sie dem Verbraucher wegen des Rücktritts nicht auferlegen (§ 16 Abs. 4 FAGG).

Beide Regeln setzen also eine Dienstleistung voraus: § 357a Abs. 2 BGB nennt die bis zum Widerruf erbrachten Dienstleistungen, § 10 und § 16 Abs. 1 FAGG den Vertrag über Dienstleistungen. Ob die Gebrauchsüberlassung eines Geräts so einzuordnen ist, hängt vom Vertrag ab; klären Sie das mit Ihrer Rechtsberatung, bevor Sie eine Stornoregel darauf stützen. Trifft die Einordnung zu, sind das ausdrückliche Verlangen des Kunden und die Information über den anteiligen Betrag Voraussetzungen dieses Anspruchs — nicht Pflichten, die davon unabhängig bestehen.

Als redaktionelle Empfehlung, unabhängig von dieser Einordnung: Geben Sie den Mietbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist nur nach ausdrücklicher Bestätigung des Kunden frei, weisen Sie dabei auf den anteiligen Betrag hin und halten Sie beides fest. Fehlt die Information nach § 4 Abs. 1 Z 8 und 10 FAGG, ist der Anspruch nach § 16 Abs. 2 FAGG ausgeschlossen; nach § 357a Abs. 2 Nr. 3 BGB gilt dasselbe für den Wertersatz. Für die überlassene Sache selbst sieht § 357a Abs. 1 BGB Wertersatz nur für einen Wertverlust vor, der auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendigen Umgang zurückzuführen ist, und setzt die Unterrichtung über das Widerrufsrecht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB voraus.

Kaution und Schäden: Was Sie vereinbaren dürfen

Gegenüber Verbrauchern müssen Sie eine Kaution in Deutschland und Österreich vor Vertragsschluss mit ihren Bedingungen angeben: Betrag, Zweck, Rückgabe und Abrechnung (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 16 FAGG). Einzelheiten zur Kartenreservierung stehen in Kaution im Verleih.

Deutschland: § 551 Abs. 1 BGB begrenzt die Mietsicherheit auf das Dreifache einer Monatsmiete, steht aber im Titel über Wohnraummietverhältnisse (§ 549 Abs. 1 BGB) und gilt nicht für bewegliche Sachen. Dort prüft ein Gericht die Höhe an § 307 Abs. 1 BGB. Gegenüber Verbrauchern ist in AGB eine Schadenspauschale unwirksam, die den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt, und ebenso eine, die dem Kunden nicht ausdrücklich den Nachweis eines geringeren oder gar nicht entstandenen Schadens gestattet (§ 309 Nr. 5 Buchst. a und b BGB). Für Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch haftet der Mieter nicht (§ 538 BGB) — normale Abnutzung trägt der Verleiher.

Österreich: AGB-Bestimmungen, die den Verbraucher gröblich benachteiligen, sind nichtig (§ 879 Abs. 3 ABGB), unklare unwirksam (§ 6 Abs. 3 KSchG); Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit dürfen Sie nicht ausschließen (§ 6 Abs. 1 Z 9 KSchG). Eine Klausel, nach der verspätete Rückgabe als weitere Mietperiode gilt, ist eine fingierte Erklärung und nur mit besonderem Hinweis bei Fristbeginn und angemessener Frist für eine ausdrückliche Erklärung wirksam (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG).

Schweiz: Ein zum Voraus erklärter Ausschluss der Haftung für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit ist nichtig (Art. 100 Abs. 1 OR). Art. 257e OR regelt Sicherheiten bei der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen — Hinterlegung bei einer Bank auf den Namen des Mieters, bei Wohnräumen höchstens drei Monatszinse — und erfasst nach seinem Wortlaut diese Räume. Missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten sind nach Art. 8 UWG unlauter.

Vermieten Sie an Firmen, gelten § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB nicht unmittelbar (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); die Klauselverbote des § 308 Nr. 1a und 1b BGB nennt diese Ausnahme nicht, sie gelten daher auch gegenüber Unternehmern. § 307 Abs. 1 und 2 BGB gilt nach § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB ebenfalls und kann eine Klausel ebenso zu Fall bringen. Halten Sie den Zustand bei Übergabe und Rückgabe mit Datum, Fotos und Zubehörliste fest.

Typische Fehler

  • Produktbestand ohne Zeitbezug. Ein Lagerbestand von 12 Kameras, der nur die Menge prüft, erlaubt zwei Buchungen auf dasselbe Gerät; sichtbar wird das am Übergabetag. Prüft der Shop die Mietzeit gegen die im Zeitraum gebuchte Menge, verhindert auch ein Mengenbestand die Doppelbuchung; die Stücknummer bleibt nötig, um Zustand und Schaden dem konkreten Gerät zuzuordnen.
  • Puffer nur im Kopf. Ohne Sperrzeit im Kalender geht ein ungereinigtes Gerät direkt an den nächsten Kunden.
  • Eine Widerrufsbelehrung für alle Produkte. Beim termingebundenen Kraftfahrzeug ist sie falsch, beim Geräteverleih ohne Ausnahme fehlen Widerrufsfunktion und Musterformular.
  • Kaution erst auf der Rechnung. Die Angabe gehört vor Vertragsschluss in den Checkout (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 16 FAGG).
  • Schadenspauschale ohne Nachweis. Ohne den Hinweis auf einen geringeren Schaden ist die Klausel in Verbraucherverträgen unwirksam (§ 309 Nr. 5 Buchst. b BGB).

Checkliste für den Start

Die Checkliste ist eine redaktionelle Empfehlung; die rechtlichen Pflichten stehen mit Quelle in den Abschnitten darüber.

Kalender und Verfügbarkeit

  • Jedes Stück hat eine eigene Nummer, und Buchung wie Sperrzeit hängen an dieser Nummer (empfohlene Abbildung; ein Mengenbestand je Produkt trägt, wenn der Shop die Mietzeit gegen die im Zeitraum bereits gebuchte Menge prüft).
  • Der Kalender kennt die Zustände frei, gebucht und gesperrt.
  • Eine Buchung sperrt Mietzeit und Pufferzeit in einem Vorgang.

Pufferzeiten

  • Prüf- und Reinigungszeit je Rückgabe ist gemessen und im Kalender hinterlegt.
  • Versand- oder Abholpuffer steht vor dem ersten Miettag.
  • Wartung und Reparatur haben eigene Sperrzeiten, auch ohne Schadenfall.
  • Die Mieteinheit (Tag, halber Tag, Woche) ist in Preis und Kalender gleich definiert.

Widerruf und Rücktritt

  • Jedes Produkt trägt die Angabe, ob es Kraftfahrzeugvermietung oder eine Freizeitleistung ist, und ob der Vertrag dafür einen festen Termin oder Zeitraum vorsieht; ohne Termin bleibt der Widerruf. Das gilt für Verbraucherkunden; Unternehmerkunden haben dieses gesetzliche Recht nicht (§ 312g Abs. 1 BGB; § 1 Abs. 1 FAGG).
  • Bei Widerrufsrecht: Belehrung, Musterformular und Widerrufs- oder Rücktrittsfunktion sind aktiv (§ 356a BGB; § 13a FAGG); in Österreich trägt die Rücktrittsfunktion die Beschriftung „Vertrag widerrufen“ und die Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ oder jeweils eine entsprechende eindeutige Formulierung (§ 13a Abs. 2 und 4 FAGG).
  • Ohne Widerrufsrecht: Der Checkout weist auf das Nichtbestehen hin (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG).
  • Der Mietbeginn vor Ablauf der Frist wird nur nach ausdrücklichem Verlangen des Kunden und mit Hinweis auf den anteiligen Betrag freigegeben; Verlangen und Bestätigung sind festgehalten. Ist die Gebrauchsüberlassung eine Dienstleistung, hängt der anteilige Betrag an diesen beiden Schritten (§ 357a Abs. 2 BGB; § 10 und § 16 FAGG).

Kaution und Schäden

  • Betrag, Zweck, Rückgabe und Prüffrist der Kaution stehen vor Vertragsschluss im Checkout.
  • Die Kaution wird reserviert oder abgebucht, nicht kassiert und später „verrechnet“.
  • Ein Übergabeprotokoll mit Fotos hält den Zustand bei Ausgabe und Rückgabe fest.
  • Eine Schadenspauschale gilt nur mit Nachweis-Möglichkeit; normaler Verschleiß bleibt beim Verleiher (§ 538 BGB).

Wie Mietbedingungen in AGB und Bestellabschluss passen, behandeln AGB im Onlineshop in Deutschland und Mietvertrag im Fernabsatz.

Häufige Fragen

Brauche ich im Verleih für jedes Gerät einen eigenen Kalender?

Nicht zwingend, aber empfohlen, sobald Sie dasselbe Gerät mehrfach gleichzeitig anbieten. Zwei Wege sind möglich: Ein Bestand je Produkt mit einer Menge trägt, wenn der Shop die angefragte Mietzeit gegen die in diesem Zeitraum bereits gebuchte Menge prüft. Ein Kalender je Stück hängt Buchung und Sperrzeit an einer Stücknummer; damit bleiben Übergabe, Prüfung und ein Schaden am konkreten Gerät nachvollziehbar. Ohne Zeitbezug liegt in beiden Fällen die Doppelbuchung nahe.

Darf ich bei verspäteter Rückgabe automatisch eine weitere Mietwoche berechnen?

In Verbraucherverträgen in Deutschland und Österreich nur, wenn die Klausel die Bedingungen für fingierte Erklärungen einhält: eine angemessene Frist für eine ausdrückliche Erklärung und ein besonderer Hinweis bei Beginn der Frist (§ 308 Nr. 5 BGB; § 6 Abs. 1 Z 2 KSchG). Rechnen Sie stattdessen lieber mit der tatsächlichen Nutzungszeit ab.

Muss die Kaution beim Online-Verleih abgebucht werden?

Nein. Vorgeschrieben ist keine der beiden Formen; gegenüber Verbrauchern in Deutschland und Österreich verlangt die Informationspflicht nur, dass Sie die Bedingungen der Kaution vor Vertragsschluss angeben (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 16 FAGG). Nennen Sie Betrag, Zweck, Prüffrist und den Zeitpunkt der Freigabe.

Gilt der Widerruf beim Verleih an Firmen?

Nein. In Deutschland steht der Widerruf nach § 312g Abs. 1 BGB einem Verbraucher zu, in Österreich gilt das FAGG nur für Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 FAGG). Ein Rückgaberecht für Firmenkunden ist eine Zusage in Ihren Bedingungen; die Inhaltskontrolle richtet sich dann nach § 307 BGB beziehungsweise § 879 Abs. 3 ABGB.

Quellen

  1. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312 AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312c FernabsatzverträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei FernabsatzverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 357a Wertersatz als Rechtsfolge des WiderrufsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den VertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 307 InhaltskontrolleBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 308 Klauselverbote mit WertungsmöglichkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 309 Klauselverbote ohne WertungsmöglichkeitBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 310 Anwendungsbereich der AGB-VorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 538 Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen GebrauchBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften und § 551 Begrenzung und Anlage von MietsicherheitenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 229 § 32 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der VerbraucherrechterichtlinieBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), §§ 1, 4, 10, 11, 13a, 16 und 18, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  17. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 18, Fassung vom 13. Juni 2014 (gültig von 13. Juni 2014 bis 19. Juli 2022)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  18. Konsumentenschutzgesetz (KSchG), § 6 Unzulässige Vertragsbestandteile, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  19. Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), § 879 Nichtigkeit von Verträgen, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  20. Obligationenrecht (OR), Art. 1 Willensäusserung und Art. 11 Form der Verträge, amtliche Konsolidierung Stand 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  21. Obligationenrecht (OR), Art. 100 Wegbedingung der Haftung, Art. 257e Sicherheiten durch den Mieter sowie Art. 40a bis 40d Widerruf, amtliche Konsolidierung Stand 1. Oktober 2026Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  22. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Art. 8 Missbräuchliche allgemeine Geschäftsbedingungen, amtliche Konsolidierung Stand 1. Januar 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's