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Mietvertrag im Fernabsatz: Widerruf beim Online-Verleih

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Verbraucher können einen online geschlossenen Mietvertrag mit einem Unternehmer in Deutschland binnen 14 Tagen widerrufen, soweit keine Ausnahme greift; die Frist beginnt frühestens mit dem Vertragsschluss und nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Ausgeschlossen ist der Widerruf nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB; danach gilt das Widerrufsrecht nicht für Dienstleistungen der Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, der Kraftfahrzeugvermietung und weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag dafür einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht; bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum gilt § 312g BGB nach § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB zwar, nach Satz 2 aber nicht, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat. Besteht das Widerrufsrecht, kann die Belehrung nach dem zutreffend ausgefüllten Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB erfolgen (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB); besteht es nach § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 oder 7 bis 13 BGB nicht, ist nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB darauf hinzuweisen, dass nicht widerrufen werden kann; bei der nach § 312 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgenommenen Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum nach vorheriger Besichtigung entfällt auch diese Informationspflicht.

Das Wichtigste

  • Sachverleih mit Widerrufsrecht: 14 Tage, beginnend frühestens mit dem Vertragsschluss und nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 355 Abs. 2 Satz 2, § 356 Abs. 3 Satz 1, § 312g Abs. 1 BGB); die Belehrung kann mit dem Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB in Textform erfolgen, vorgeschrieben ist das Muster nicht (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB).
  • Ausgenommen nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB: Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Kraftfahrzeugvermietung sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, jeweils bei spezifischem Termin oder Zeitraum.
  • Ohne Widerrufsrecht: Steht es nach § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 oder 7 bis 13 BGB nicht zu (für den Verleih ist das Nr. 9), ist der Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB zu informieren, dass er nicht widerrufen kann; bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum entfallen nach § 312 Abs. 3 Satz 2 BGB die Informationspflichten nach § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB und damit auch dieser Hinweis, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
  • Ohne Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB beginnt die Frist nicht; Höchstfrist zwölf Monate und 14 Tage nach dem sonstigen Fristbeginn (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB).
  • Wohnraum: Auf die Vermietung von Wohnraum ist nach § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB nur ein Teil der Verbrauchervertragsvorschriften anzuwenden; § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB stellt das Widerrufsrecht wieder her, Satz 2 nimmt die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum aber aus, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
  • Widerrufsfunktion nach § 356a BGB seit 19. Juni 2026, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht.

Was beim Mietvertrag im Fernabsatz gilt

Beim Mietvertrag gewährt der Vermieter den Gebrauch der Mietsache gegen Miete (§ 535 Abs. 1 und 2 BGB). Schließt ein Unternehmer (§ 14 BGB) ihn mit einem Verbraucher (§ 13 BGB) ausschließlich über Fernkommunikationsmittel im Rahmen eines dafür organisierten Vertriebssystems, ist er ein Fernabsatzvertrag (§ 312c Abs. 1 BGB); dann gilt das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB, mit einer Frist von 14 Tagen (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB). Für die Vermietung von Wohnraum schränkt § 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB das ein; was dort gilt, regelt § 312 Abs. 3 BGB.

Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 Satz 2 BGB) und nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB); ohne diese Unterrichtung endet das Widerrufsrecht erst zwölf Monate und 14 Tage nach dem Vertragsschluss (§ 356 Abs. 4 Satz 1 BGB).

Wann der Widerruf ausgeschlossen ist

Für den Verleih entscheidet § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Ausgenommen sind Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, jeweils nur wenn der Vertrag einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Eine Werkzeugmaschine auf unbestimmte Zeit erfüllt keines der Merkmale, ein Mietwagen für drei feste Tage beide. Derselbe Gegenstand kann auf beiden Seiten stehen: ein Kanu für einen gebuchten Samstag gehört zur Freizeitbetätigung mit Termin, eine offene Ausleihe ohne Termin nicht.

Die Ausnahme gilt nach dem Eingangssatz des § 312g Abs. 2 BGB, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Räumen Sie einem Verbraucher ein Widerrufsrecht freiwillig ein, halten Sie Frist und Weg dieser Einräumung in der Belehrung fest.

Welche Mietobjekte wie zu behandeln sind

Die Tabelle ordnet sieben Fälle aus dem Verleihgeschäft nach Mietzeit und Termin und nennt die Belehrung dazu; jede Zeile setzt einen Verbraucher als Mieter und einen Unternehmer als Vermieter voraus.

Mietgegenstand Mietzeit oder Termin Widerrufsrecht Belehrung im Shop
Werkzeugmaschine, Baugerät, Reinigungsgerät freie Mietdauer ohne festes Enddatum ja; 14 Tage, frühestens ab Vertragsschluss und nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB) Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB; Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB als empfohlene Form, Fristbaustein „ab dem Tag des Vertragsabschlusses“
Mietwagen, Transporter, Wohnmobil fester Zeitraum, etwa drei Tage ab 12. Juni 2027 nein, Kraftfahrzeugvermietung mit spezifischem Zeitraum (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) Hinweis nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB: kein Widerruf
Ferienwohnung, Ferienhaus fester Zeitraum, etwa 12. bis 19. Juni 2027 nein, Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) Hinweis nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB: kein Widerruf
Kanu, SUP-Board, Skiausrüstung bestimmter Tag, etwa Samstag, 12. Juni 2027 nein, Freizeitbetätigung mit spezifischem Termin (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB) Hinweis nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB: kein Widerruf
Kanu, offene Ausleihe ohne festen Termin unbefristet, Rückgabe nach Absprache ja; 14 Tage, frühestens ab Vertragsschluss und nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 356 Abs. 3 Satz 1 BGB) Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB; Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB als empfohlene Form, Fristbaustein „ab dem Tag des Vertragsabschlusses“
Wohnung als Dauerwohnsitz, online gebucht, nicht besichtigt unbefristetes Mietverhältnis ja; 14 Tage, frühestens ab Vertragsschluss und nicht vor der Unterrichtung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB (§ 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB) Widerrufsbelehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB, über § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB; Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB als empfohlene Form, Fristbaustein „ab dem Tag des Vertragsabschlusses“
Wohnung als Dauerwohnsitz, vor der Buchung besichtigt unbefristetes Mietverhältnis nein (§ 312 Abs. 3 Satz 2 BGB) kein Widerrufsrecht und keine Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB, also auch kein Hinweis nach Absatz 3 Nr. 1; § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB gilt nicht

Die Wendung „ab dem Tag des Vertragsabschlusses“ setzt sich aus dem Mustersatz „Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag“ und dem Baustein „des Vertragsabschlusses.“ für Dienstleistungsverträge zusammen; einen Baustein für Mietverträge enthält das Muster nicht. Ein Muster für den Hinweis nach Absatz 3 steht nicht in den Anlagen 1 und 2. Grenzfälle lassen Sie rechtlich prüfen. Wie Verfügbarkeit und Rückgabe zusammenwirken, beschreibt Vermietung und Verleih online.

Wohnraum und Ferienwohnung sind nicht dasselbe

§ 312 Abs. 2 Nr. 5 BGB nimmt die Vermietung von Wohnraum vom Untertitel über Verbraucherverträge aus; auf sie ist von dessen Kapiteln 1 und 2 nur § 312a Abs. 1, 3, 4 und 6 BGB anzuwenden. § 312 Abs. 3 Satz 1 BGB stellt für diese Verträge die Begriffsbestimmungen der §§ 312b und 312c, die Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB und das Widerrufsrecht des § 312g BGB wieder her (Satz 1 Nr. 1 bis 3). Nach § 312 Abs. 3 Satz 2 BGB gilt das für die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum nicht, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat (Fassung seit 19. Juni 2026, Art. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28). Eine Ferienwohnung ist kein Wohnraum in diesem Sinn, sondern Beherbergung nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, sofern der Vertrag den Zeitraum festlegt.

Wie Sie richtig belehren

Besteht das Widerrufsrecht, müssen Sie den Verbraucher über Bedingungen, Fristen und Verfahren des Widerrufs, das Muster-Widerrufsformular der Anlage 2 und gegebenenfalls über Bestehen und Platzierung der Widerrufsfunktion informieren (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB). Diese Pflicht können Sie nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 2 EGBGB dadurch erfüllen, dass Sie das in der Anlage 1 vorgesehene Muster zutreffend ausgefüllt in Textform übermitteln; das Muster ist eine Möglichkeit, keine vorgeschriebene Form. Das Muster enthält Bausteine für Kauf- und Dienstleistungsverträge; für einen Mietvertrag über eine bewegliche Sache passt der Baustein zum Dienstleistungsvertrag, weil die Frist mit dem Vertragsschluss beginnt und nicht vor der Unterrichtung (§ 355 Abs. 2 Satz 2, § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB). Diese Zuordnung ist unsere Auslegung.

Weil der Verbraucher die Mietsache erhält, nehmen Sie die Bausteine zu Rückgabe, Rücksendekosten und Wertverlust auf. Wertersatz für die Nutzung setzt eine vorherige Unterrichtung voraus (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB, § 357a Abs. 2 BGB), eine Kaution gehört mit ihren Bedingungen in die Informationen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB; siehe Kaution im Verleih).

Steht das Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 oder 7 bis 13 BGB nicht zu – für den Verleih ist das Nr. 9 –, verlangt Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB den Hinweis, dass nicht widerrufen werden kann; formulieren Sie ihn vor der Buchung sichtbar und mit dem Grund. Fällt der Widerruf dagegen nach § 312 Abs. 3 Satz 2 BGB weg, weil der Mieter die Wohnung vorher besichtigt hat, entfallen nach § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB die Informationspflichten nach Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB; dann ist auch ein Hinweis nach Absatz 3 Nr. 1 nicht geschuldet. Für diesen Hinweis nennt die Vorschrift keine Form; das Muster der Anlage 1 ist auf die Belehrung nach Absatz 2 zugeschnitten, und ein Muster für den Hinweis enthalten die Anlagen 1 und 2 nicht. Was eine vollständige Widerrufsbelehrung enthält, steht im Glossar; die Rückabwicklung beim Warenkauf behandelt Widerrufsrecht im Onlineshop.

Widerrufsfunktion im Buchungsprozess

Seit 19. Juni 2026 muss ein Unternehmer bei Fernabsatzverträgen mit einem Verbraucher, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden und für die ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, eine Widerrufsfunktion bereitstellen (§ 356a Abs. 1 Satz 1 BGB; Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28): beschriftet mit „Vertrag widerrufen“ oder gleichbedeutend, während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und leicht zugänglich (Sätze 2 und 3), mit den Angaben nach Absatz 2, der Bestätigungsfunktion „Widerruf bestätigen“ (Absatz 3) und der unverzüglichen Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger mit Inhalt, Datum und Uhrzeit (Absatz 4).

Die Pflicht gilt nach der Begründung des Gesetzes für Fernabsatzverträge, für die die Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht vorsieht (BT-Drs. 21/1856, S. 37); bei einer Terminmiete nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ist sie danach nicht eröffnet. Für den Werkzeugverleih gehört sie ohne Registrierungshürde und von jeder Unterseite erreichbar in den Buchungsprozess (S. 37 und 38).

Fehlt sie, kann darin nach Art. 246e § 1 Abs. 2 Nr. 14a EGBGB eine Verletzung von Verbraucherinteressen liegen. Als Ordnungswidrigkeit ist das nur ahndbar, wenn die Verletzung die Voraussetzungen eines weitverbreiteten Verstoßes gemäß Artikel 3 Nummer 3 oder eines weitverbreiteten Verstoßes mit Unions-Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2017/2394 in der Fassung vom 19. Dezember 2024 erfüllt (Art. 246e § 1 Abs. 1 EGBGB) und nur im Rahmen einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach Artikel 21 dieser Verordnung (Art. 246e § 2 Abs. 5 EGBGB). Der Bußgeldrahmen beträgt bis zu 50.000 Euro (Art. 246e § 2 Abs. 2 EGBGB); gegenüber einem Unternehmer mit einem Jahresumsatz von mehr als 1,25 Millionen Euro bis zu 4 Prozent des Jahresumsatzes (Art. 246e § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB), wobei der Jahresumsatz die Summe aller Umsatzerlöse ist, die der Unternehmer in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erzielt hat, die von dem Verstoß betroffen sind (Satz 2); liegen keine Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresumsatzes vor, beträgt das Höchstmaß zwei Millionen Euro (Satz 4). Zuständig ist das Bundesamt für Justiz (Art. 246e § 2 Abs. 6 EGBGB).

Was Ihre AGB regeln dürfen und was nicht

Von den Vorschriften über das Widerrufsrecht darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden, auch nicht durch anderweitige Gestaltungen (§ 361 Abs. 2 BGB). Eine Klausel, die den Widerruf ausschließt, obwohl kein Fall des § 312g Abs. 2 BGB vorliegt, ist unwirksam; an ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Weitere Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs bestehen nicht (§ 361 Abs. 1 BGB).

Für die übrigen Mietbedingungen gilt die Inhaltskontrolle der §§ 305 ff. BGB: Vorformuliertes wird nur Vertragsbestandteil, wenn Sie darauf hinweisen und die Kenntnisnahme ermöglichen (§ 305 Abs. 2 BGB), Zweifel bei der Auslegung gehen zu Ihren Lasten (§ 305c Abs. 2 BGB), und unklare Klauseln oder solche, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind, sind nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Stornierung, Umbuchung und Kaution prüfen Sie einzeln. Bestreitet der Verbraucher den Fristbeginn, trifft Sie die Beweislast nach § 361 Abs. 3 BGB.

Was der Widerruf im Verleih kostet

Nach dem Widerruf sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 Satz 1 BGB): Der Verbraucher gibt die Mietsache zurück, Sie zahlen die Miete unverzüglich, spätestens 14 Tage ab Zugang der Widerrufserklärung und mit demselben Zahlungsmittel zurück (§ 357 Abs. 1 und 3 BGB); das Zurückbehaltungsrecht des § 357 Abs. 4 BGB gilt nach seinem Wortlaut nur beim Verbrauchsgüterkauf.

Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Eine Werkzeugmaschine wird für zehn Tage zu 210 Euro vermietet, 21 Euro je Tag, und am Tag des Vertragsschlusses übergeben. Der Verbraucher hatte ausdrücklich verlangt, dass die Miete vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und war nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 EGBGB unterrichtet. Er widerruft am fünften Tag: Dann schuldet er Wertersatz für vier erbrachte Tage, also 84 Euro, und zurückzuzahlen bleiben 126 Euro. Fehlt eine Voraussetzung des § 357a Abs. 2 BGB, entfällt der Wertersatz.

Wertersatz für einen Wertverlust schuldet der Verbraucher nur bei einem Umgang, der zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise nicht notwendig war, und nur, wenn Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB über das Widerrufsrecht unterrichtet haben (§ 357a Abs. 1 BGB). Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung trägt er, wenn Sie ihn nach Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EGBGB unterrichtet haben (§ 357 Abs. 5 BGB); bei angebotener Abholung muss er nicht zurücksenden (§ 357 Abs. 6 BGB). Unabhängig vom Widerruf schuldet der Mieter die Rückgabe der Mietsache nach § 546 Abs. 1 BGB.

Checkliste für Ihren Verleihshop

  • Jede Mietkategorie ist nach Bereich und Termin eingeordnet, das Ergebnis steht in der Buchungsstrecke; bei Wohnraum ist vermerkt, ob der Mieter die Wohnung vorher besichtigt hat (§ 312 Abs. 3 Satz 2 BGB).
  • Mit Widerrufsrecht: Widerrufsbelehrung vor der Buchung (Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB), empfohlen mit dem zutreffend ausgefüllten Muster der Anlage 1 zu Art. 246a § 1 EGBGB.
  • Ohne Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1, 2, 5 oder 7 bis 13 BGB: Hinweis nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB mit Grund, ebenfalls vor der Buchung; bei der nach § 312 Abs. 3 Satz 2 BGB ausgenommenen Wohnraummiete nach vorheriger Besichtigung entfällt die Informationspflicht nach Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB ganz.
  • Widerrufsfunktion nach § 356a BGB mit beiden Beschriftungen und Eingangsbestätigung.
  • Belehrung mit Zeitstempel abgelegt (Beweislast, § 361 Abs. 3 BGB).
  • Rückzahlung binnen 14 Tagen, mit demselben Zahlungsmittel und ohne Abzug einer Stornogebühr.
  • Wertersatz nur bei ausdrücklichem Verlangen und vorheriger Unterrichtung (§ 357a Abs. 2 BGB).

Häufige Fragen

Gilt das Widerrufsrecht auch, wenn der Mieter als Firma bucht?

Nein. Nach deutschem Recht gibt § 312g Abs. 1 BGB das Widerrufsrecht dem Verbraucher, also einer natürlichen Person, die überwiegend außerhalb ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 13 BGB). Bucht dieselbe Person für ihren Betrieb, ist sie in dieser Rolle Unternehmerin (§ 14 BGB); dann gilt das gesetzliche Widerrufsrecht nicht, und es kommt auf Ihre Mietbedingungen an.

Darf ich eine Stornogebühr verlangen, wenn der Kunde widerruft?

Eine Gebühr, die an den Widerruf selbst anknüpft, lässt sich nicht auf das Widerrufsrecht stützen: Über die Vorschriften des Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs (§ 361 Abs. 1 BGB), und abweichende Gestaltungen zu seinem Nachteil sind unzulässig (§ 361 Abs. 2 BGB). Denkbar sind nur die Rücksendekosten nach § 357 Abs. 5 BGB und Wertersatz nach § 357a BGB.

Muss die Widerrufsfunktion auch bei der Buchung eines Mietwagens eingebaut sein?

Die Funktion nach § 356a BGB setzt ein gesetzlich vorgesehenes Widerrufsrecht voraus; nach der Begründung des Gesetzes gilt die Pflicht für Fernabsatzverträge, für die die Verbraucherrechte-Richtlinie ein Widerrufsrecht vorsieht (BT-Drs. 21/1856, S. 37). Fällt die Miete unter § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, ist sie danach nicht eröffnet. Ob ein Grenzfall darunter fällt, sollten Sie vor dem Livegang klären und die Einordnung dokumentieren.

Muss ich bei einer besichtigten Wohnung auf den Ausschluss des Widerrufsrechts hinweisen?

Nein. Bei der Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum, bei der der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat, sind die in § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB genannten Bestimmungen nicht anzuwenden (§ 312 Abs. 3 Satz 2 BGB); damit gilt auch die Informationspflicht nach § 312 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB in Verbindung mit Art. 246a § 1 Abs. 2 und 3 EGBGB nicht, und der Hinweis nach Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB ist dort nicht geschuldet. Bei einem Ausschluss nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB, etwa der Terminmiete eines Mietwagens, bleibt es dagegen bei diesem Hinweis.

Wie lange muss ich die Belehrung nachweisen können?

Entscheidend ist die Beweislast: Ist streitig, wann die Widerrufsfrist begonnen hat, trifft sie den Unternehmer (§ 361 Abs. 3 BGB). Legen Sie die übermittelte Belehrung mit Zeitstempel zur Buchung ab, solange Ansprüche aus dem Vertrag möglich sind, und halten Sie daneben die Aufbewahrungsfristen für Handels- und Steuerunterlagen ein.

Quellen

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  2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312c FernabsatzverträgeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  19. EGBGB, Anlage 2 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1: Muster für das WiderrufsformularBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  21. EGBGB, Art. 246e § 2 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Art. 1 Nr. 1, 7 und 8; Art. 10 Abs. 1 Inkrafttreten)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  23. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts, Bundestagsdrucksache 21/1856, S. 35, 37 und 38Deutscher Bundestag · abgerufen am
  24. Richtlinie (EU) 2023/2673 vom 22. November 2023, Amtsblattfassung (Art. 1 Nr. 2 und 3: Art. 6 Abs. 1 Buchst. h und Art. 11a der Richtlinie 2011/83/EU; Art. 2 Abs. 1: Rechts- und Verwaltungsvorschriften bis 19. Dezember 2025, Anwendung ab 19. Juni 2026)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am

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