Kaution im Verleih: Kartenreservierung und Einbehalt
Kurz gesagt
Beim Online-Verleih in Deutschland ist die Kaution eine Sicherheitsleistung; Betrag und Bedingungen müssen dem Verbraucher vor der Bestellung mitgeteilt werden (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16, § 4 Abs. 1 EGBGB). Für bewegliche Sachen gilt die Obergrenze des § 551 BGB (drei Monatsmieten) nicht; die Höhe muss sich an § 307 Abs. 1 BGB messen lassen. Eine Schadenspauschale in AGB gegenüber Verbrauchern darf den typischen Schaden nicht übersteigen und muss den Gegenbeweis zulassen (§ 309 Nr. 5 BGB).
Das Wichtigste
- Kaution samt Bedingungen vor der Bestellung mitteilen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB).
- Obergrenze von drei Monatsmieten (§ 551 BGB) gilt nur im Wohnraum, nicht bei Geräteverleih.
- Schadenspauschale in Verbraucher-AGB: typischen Schaden nicht überschreiten, Gegenbeweis zulassen (§ 309 Nr. 5 BGB).
- Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung der Mietsache verjähren sechs Monate ab Rückerhalt (§ 548 Abs. 1 BGB).
- SEPA-Basislastschrift: Erstattung ohne Angabe von Gründen binnen acht Wochen ab Belastung, soweit nicht die Ausnahme des § 675x Abs. 3 BGB vereinbart ist (§ 675x Abs. 2 und 4 BGB); ist der Zahler kein Verbraucher, können Zahler und Zahlungsdienstleister die Nichtanwendung der §§ 675v bis 676 BGB vereinbaren (§ 675e Abs. 4 BGB).
- Kartensperre als Kaution nur mit Zustimmung zur genauen Höhe; Freigabe unverzüglich nach Mitteilung des genauen Betrags (§ 675t Abs. 4 BGB).
Was die Kaution im Verleih rechtlich ist
Die Kaution sichert Ansprüche aus dem Mietvertrag: Der Vermieter überlässt die Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignet (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), der Mieter gibt sie nach Ende der Mietzeit zurück (§ 546 Abs. 1 BGB); abgerechnet wird, sobald der Sicherungszweck wegfällt. Sie ist keine Miete und kein Preis für die Nutzung.
Für den Wohnraum zieht § 551 BGB eine Grenze von drei Monatsmieten; die Vorschrift steht im Abschnitt über Mietverhältnisse über Wohnraum. Für Geräte, Fahrzeuge und Ausrüstung gilt sie nicht; die Höhe muss sich hier an § 307 Abs. 1 BGB messen lassen, am Wert des Objekts und am erkennbaren Risiko. Der Unterschied folgt aus dem Aufbau des Gesetzes: § 549 Abs. 1 BGB ergänzt für den Wohnraum die §§ 535 bis 548 BGB um die §§ 549 bis 577a BGB, zu denen § 551 BGB gehört.
Ob die Kautionsabrede wirksam ist, entscheiden die §§ 305 ff. BGB; wie AGB einbezogen werden, steht in AGB für den Onlineshop, den Buchungsablauf beschreibt Vermietung und Verleih online.
Wer betroffen ist, wer nicht
Die Angaben zur Kaution sind Informationspflichten: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16 EGBGB nennt die Tatsache, dass eine Kaution verlangt werden kann, und ihre Bedingungen; Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB verlangt sie vor Abgabe der Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise. Diese Angaben werden Inhalt des Vertrags (§ 312d Abs. 1 Satz 2 BGB); zu den Bedingungen gehören Betrag, Einbehalt, Prüffrist und Rückzahlung.
Gegenüber einem Verbraucher greifen § 305 Abs. 2 BGB und die Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB. Gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen sind § 305 Abs. 2 und 3, § 308 Nr. 1, 2 bis 9 und § 309 BGB nicht anzuwenden (§ 310 Abs. 1 Satz 1 BGB); § 308 Nr. 1a und 1b BGB, also Zahlungs- sowie Überprüfungs- und Abnahmefristen, gelten auch dort. Im Übrigen ist jede Klausel an § 307 Abs. 1 und 2 BGB zu messen, mit Rücksicht auf die Gewohnheiten des Handelsverkehrs (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Wer keine Sache überlässt, ist nicht betroffen: Reparatur, Montage oder ein Kurs ohne Gebrauchsüberlassung sind keine Miete.
Höhe, Verrechnung, Rückzahlung: Klauselbeispiele
Die Tabelle stellt sieben Klauselzwecke neben eine Formulierung, wie sie in Verleih-AGB steht, und den Maßstab, an dem sie scheitern kann; die Beispieltexte sind Problemformulierungen dieses Artikels, keine geprüfte Vorlage.
| Klauselzweck | Beispielformulierung | Maßstab und Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Höhe | “Die Kaution beträgt 30 Prozent des Mietpreises, mindestens 50 Euro.” | § 551 BGB gilt nach seiner Stellung im Gesetz nur für Wohnraum; die Höhe muss sich an Wert und Risiko messen lassen (§ 307 Abs. 1 BGB). |
| Schadenspauschale | “Bei jeder Beschädigung behalten wir pauschal 100 Euro ein.” | Die Pauschale darf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen; der Nachweis eines geringeren Schadens muss ausdrücklich gestattet sein (§ 309 Nr. 5 Buchst. a und b BGB). |
| Verrechnung | “Der Verleiher verrechnet die Kaution nach billigem Ermessen mit allen Ansprüchen.” | Aufrechnen setzt eine fällige, gleichartige Gegenforderung voraus (§ 387 BGB); „nach billigem Ermessen“ ist nicht klar und verständlich (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Nennen Sie die Forderung. |
| Aufrechnungsverbot | “Der Mieter kann gegen die Kaution nicht aufrechnen.” | Unwirksam, soweit die Klausel die Aufrechnung mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung nimmt (§ 309 Nr. 3 BGB). |
| Anzeige und Frist | “Mängel sind binnen drei Tagen schriftlich per Post anzuzeigen; nach fruchtlosem Ablauf gilt eine Erklärung des Mieters als nicht abgegeben.” | Eine strengere Form als Textform ist unwirksam (§ 309 Nr. 13 Buchst. b BGB). Behandelt die Klausel das Schweigen des Mieters als Erklärung, braucht sie eine angemessene Frist und den besonderen Hinweis bei Fristbeginn (§ 308 Nr. 5 Buchst. a und b BGB). |
| Beweislast | “Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, die Sache unbeschädigt erhalten zu haben.” | Eine formularmäßige Bestätigung bestimmter Tatsachen ändert die Beweislast zu seinen Lasten und ist unwirksam; § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB nimmt nur gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse aus. Eine Zustandsbeschreibung wird durch die Unterschrift nicht zum Empfangsbekenntnis. |
| Rückzahlung | “Die Kaution wird binnen 14 Tagen nach Rückgabe zurückgezahlt.” | Geht der Leistung ein Ereignis voraus und ist eine angemessene Zeit von ihm an nach dem Kalender zu berechnen, tritt der Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB); eine feste Zeit nach dem Kalender erfasst Nr. 1. Verzugszinsen: fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). |
Welche Zahlungsart welchen Einbehalt trägt
Die Kaution verlangt einen Betrag, der stehen bleibt; die Tabelle ordnet vier Wege für einen Verbraucher als Mieter. Wo der Zahler kein Verbraucher ist, nennt die Zeile zur Lastschrift die Abweichung.
| Zahlungsart | Was die Kaution dort leistet | Grenze und Fundstelle |
|---|---|---|
| Kreditkarte, Reservierung | Der Betrag wird auf dem Konto gesperrt und erst mit dem Zahlungsauftrag belastet | Gesperrt werden darf nur, wenn der Vorgang vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst wurde und der Zahler der genauen Höhe der Sperre zugestimmt hat; freigegeben wird unverzüglich nach Mitteilung des genauen Zahlungsbetrags oder Zugang des Zahlungsauftrags (§ 675t Abs. 4 BGB). Belastet werden darf das Konto erst nach Zugang des Zahlungsauftrags (§ 675t Abs. 3 Satz 2 BGB). |
| SEPA-Basislastschrift | Nichts im Voraus; belastet wird erst mit dem Einzug | Sofern nicht die Ausnahme des § 675x Abs. 3 BGB vereinbart ist, setzt der Erstattungsanspruch keinen Grund voraus (§ 675x Abs. 2 BGB) und ist binnen acht Wochen geltend zu machen (§ 675x Abs. 4 BGB); erstattet wird innerhalb von zehn Geschäftstagen (§ 675x Abs. 5 Satz 1 BGB). Das gilt für einen Zahler, der Verbraucher ist; ist er es nicht, etwa ein Unternehmen, das per SEPA-Firmenlastschrift zahlt, können die Parteien die Nichtanwendung der §§ 675v bis 676 BGB und damit des § 675x BGB vereinbaren (§ 675e Abs. 4 BGB). |
| Überweisung und Vorkasse | Die Kaution ist eingegangen und liegt bei Ihnen | Die Rückzahlung ist eine Geldschuld; ohne Zahlung kommen Sie nach einer Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), bei einer nach dem Kalender bestimmten oder von der Rückgabe an zu berechnenden Zeit ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). |
| Barzahlung | Die Kaution ist sofort da, ohne Zahlungsdienstleister | An der Rückzahlung ist kein Zahlungsdienstleister beteiligt; halten Sie Eingang und Auszahlung mit Datum fest. Ohne Zahlung kommen Sie nach einer Mahnung in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB), bei einer nach dem Kalender bestimmten oder von der Rückgabe an zu berechnenden Zeit ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB). |
Eine Reservierung ersetzt keine Abrechnung: Sie hält Geld fest, entscheidet aber nicht, wie viel davon Ihnen zusteht. Ohne Zustimmung ist der Kartenvorgang dem Zahler gegenüber unwirksam, sein Zahlungsdienstleister muss erstatten (§ 675j Abs. 1 Satz 1, § 675u BGB).
Fristen: Abrechnung, Rückzahlung, Verjährung
Eine Frist, innerhalb derer Sie nach der Rückgabe abrechnen und den Rest zurückzahlen, gehört in die Klausel und in den Checkout. Fehlt sie, tritt Verzug erst mit der Mahnung ein (§ 286 Abs. 1 BGB). Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, etwa ein fester Rückzahlungstag, beginnt er ohne Mahnung nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB; ist die Frist an ein Ereignis wie die Rückgabe geknüpft und von ihm an nach dem Kalender zu berechnen (“binnen 14 Tagen nach Rückgabe”), nach Nr. 2.
Für Ersatzansprüche wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache gilt eine Frist von sechs Monaten ab Rückerhalt (§ 548 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB); mit der Verjährung des Rückgabeanspruchs verjähren auch diese Ersatzansprüche (§ 548 Abs. 1 Satz 3 BGB). Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren sechs Monate nach Beendigung des Mietverhältnisses (§ 548 Abs. 2 BGB). Die Vorschrift gilt, soweit der Vertrag Miete ist, und erfasst nach ihrem Wortlaut Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung, nicht Ansprüche wegen Nichtrückgabe; dass der Anspruch auf Geld gerichtet ist, nimmt ihn nicht aus.
§ 548 BGB regelt die Verjährung, nicht die Abrechnung; die Frist zum Abrechnen und Zurückzahlen setzen Klausel und Checkout. Verjährung hindert außerdem die Aufrechnung nicht, wenn der Anspruch noch nicht verjährt war, als erstmals aufgerechnet werden konnte (§ 215 BGB).
Halten Sie den Zustand bei Übergabe und Rückgabe fest. Eine vorformulierte Bestätigung, die der Mieter unterschreiben soll, lässt ihn bestimmte Tatsachen bestätigen und ändert die Beweislast zu seinen Lasten (§ 309 Nr. 12 Buchst. b BGB); die Ausnahme gilt nur für gesondert unterschriebene Empfangsbekenntnisse, nicht für eine Erklärung über den Zustand.
Beispielrechnung
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Ein Kamera-Set wird für 90 Euro pro Woche vermietet, die Kaution beträgt 300 Euro und wird auf der Karte reserviert. Bei der Rückgabe fehlt die Gegenlichtblende; die Ersatzbeschaffung kostet 68 Euro netto, also 80,92 Euro brutto, davon 12,92 Euro Umsatzsteuer. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB); die gesetzlich geschuldete Steuer der Ersatzbeschaffung zieht der vorsteuerabzugsberechtigte Verleiher als Vorsteuer ab (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG). In der Beispielrechnung bleiben als Schaden deshalb 68 Euro, zurückzuzahlen sind 232 Euro. Geben Sie den Rest innerhalb der angekündigten Frist frei.
Eine Pauschale von 100 Euro wäre nur haltbar, wenn sie dem gewöhnlichen Schaden dieser Fallgruppe entspricht und der Gegenbeweis offensteht (§ 309 Nr. 5 Buchst. a und b BGB).
Was eine unwirksame Klausel auslöst
Eine unwirksame Klausel fällt weg; der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam, und an ihre Stelle treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 1 und 2 BGB). Bei einer zu hohen Pauschale können Sie nur den tatsächlichen Schaden verlangen; bei einer Klausel über die Höhe der Kaution ist eine Kaution in dieser Höhe nicht vereinbart, weil § 551 BGB nur den Wohnraum betrifft.
Checkliste für Ihren Verleihshop
- Kaution mit Betrag, Zweck, Prüffrist und Rückzahlungszeitpunkt im Checkout nennen, bevor der Kunde bestellt (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 16, § 4 Abs. 1 EGBGB).
- Für jede Mietkategorie eine Obergrenze der Kaution aus Wert und Risiko ableiten.
- Schadenspauschalen nur mit typischem Schaden und ausdrücklich zugelassenem Gegenbeweis verwenden (§ 309 Nr. 5 BGB).
- Nur mit fälligen, bezifferten Gegenforderungen aufrechnen; die Kaution danach freigeben.
- Übergabe- und Rückgabeprotokoll von beiden Seiten unterschreiben lassen; eine vorformulierte Zustandsbestätigung ist an § 309 Nr. 12 Buchst. b BGB zu messen.
- Rückzahlung mit festem Kalendertag oder mit einer von der Rückgabe an zu berechnenden Frist zusagen; dann beginnt der Verzug ohne Mahnung, bei einer Zeit nach dem Kalender nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB, bei Ereignis und berechenbarer Zeit nach Nr. 2.
- Ersatzansprüche wegen Veränderung oder Verschlechterung binnen sechs Monaten ab Rückerhalt prüfen (§ 548 Abs. 1 BGB); das ist eine Verjährungsfrist, keine Abrechnungsfrist.
- Bei Kartenreservierung die Zustimmung zur genauen Höhe der Sperre einholen und nach der Abrechnung freigeben (§ 675t Abs. 4 BGB).