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Über-uns-Seite und Kontaktseite für Onlineshops

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Die Kontaktseite trägt die Pflichtangaben: in Deutschland nach § 5 DDG, in Österreich nach § 5 ECG, in der Schweiz nach Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG. Gegenüber Verbrauchern kommen in Deutschland und Österreich Telefonnummer und E-Mail-Adresse hinzu (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 2 FAGG); die E-Mail-Adresse verlangt auch die Schweiz, eine Telefonnummer aber nicht. Die Über-uns-Seite ist freiwillig: nur belegbare Angaben.

Das Wichtigste

  • Die Anbieterkennzeichnung trifft Anbieter digitaler Dienste: § 5 Abs. 1 DDG (Deutschland, gilt seit 14. Mai 2024), § 5 Abs. 1 ECG (Österreich), Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (Schweiz).
  • Gegenüber Verbrauchern gehören Telefonnummer und E-Mail-Adresse dazu: Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB (Deutschland), § 4 Abs. 1 Z 2 FAGG (Österreich).
  • Gegenüber Verbrauchern werden die vor Abschluss eines Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumvertrags erteilten Angaben Vertragsbestandteil: § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB (Deutschland, sofern nichts anderes vereinbart), § 4 Abs. 4 FAGG (Österreich).
  • Deutschland: Über die Bereitschaft zur Verbraucherschlichtung informiert, wer mehr als zehn Personen beschäftigt (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 VSBG); auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle weist hin, wer zur Teilnahme verpflichtet ist oder sich dazu verpflichtet hat (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 VSBG).
  • Die EU-Plattform für die Online-Streitbeilegung ist seit 20. Juli 2025 eingestellt; ihre Rechtsgrundlage, die Verordnung (EU) Nr. 524/2013, ist aufgehoben.
  • Siegel und Auszeichnungen müssen belegbar sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG in Deutschland; § 2 Abs. 1 Z 6 UWG in Österreich, wo eine Täuschung über Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Auszeichnungen und Ehrungen irreführend ist, wenn sie den Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte; Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG in der Schweiz); in der Schweiz sind Angaben zur Klimabelastung ohne objektive und überprüfbare Grundlagen unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG).

Wer eine Frage zum Shop hat, sucht zwei Seiten: die Kontaktseite und die Über-uns-Seite. Auf der Kontaktseite steht die Anbieterkennzeichnung, die das Recht verlangt und die ständig verfügbar sein muss. Die Über-uns-Seite ist freiwillig; sie ist die Stelle, an der ein Shop zeigt, wer dahintersteht. Die Schritte unten sammeln zuerst die Pflichtangaben für Deutschland, Österreich und die Schweiz und füllen dann die freiwilligen Inhalte.

Was Sie vorab brauchen

  • Name oder Firma, Rechtsform, Sitz, die genaue Anschrift der Niederlassung und die vertretungsberechtigten Personen
  • Registerangaben mit Nummer (Handelsregister, Firmenbuch, Handelsregisterauszug)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer oder UID, falls vorhanden
  • eine E-Mail-Adresse, die regelmäßig gelesen wird, und, wenn Sie in Deutschland oder Österreich an Verbraucher verkaufen, eine Telefonnummer, die zu den genannten Zeiten besetzt ist
  • die Beschwerdeanschrift, falls sie von der Niederlassung abweicht
  • die Zeiten, in denen Sie erreichbar sind, und die Antwortzeit, die Sie zusagen wollen
  • eine Liste aller Nachweise: Registerauszug, Kammer- oder Verbandszugehörigkeit, Zertifikate, Siegel, Bewertungen, Herkunftsangaben
  • eine Person, die jede Angabe vor der Veröffentlichung prüft

Schritt für Schritt: Kontaktseite und Über-uns-Seite aufbauen

Schritt 1: Pflichtangaben je Land zusammentragen

Die Anbieterkennzeichnung trifft den Anbieter eines digitalen Dienstes, der geschäftsmäßig und in der Regel gegen Entgelt angeboten wird. In Deutschland steht sie in § 5 Abs. 1 DDG; die Angaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Bei juristischen Personen verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG zusätzlich die Rechtsform und den Vertretungsberechtigten, § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG neben der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auch die Wirtschafts-Identifikationsnummer, wenn eine der beiden Nummern vorhanden ist. Österreich regelt dasselbe in § 5 Abs. 1 ECG mit der Formulierung ständig, leicht und unmittelbar zugänglich; das ECG gilt seit 1. Jänner 2002. § 5 DDG gilt seit dem 14. Mai 2024 und hat § 5 TMG ersetzt (BGBl. 2024 I Nr. 149). In der Schweiz regelt Art. 3 Abs. 1 lit. s Z 1 UWG die Identität und die Kontaktadresse einschließlich der E-Mail-Adresse.

Für Verträge mit Verbrauchern kommen Angaben hinzu, die vor der Bestellung vorliegen müssen (Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB in Deutschland, § 4 Abs. 1 FAGG in Österreich). Beide Ebenen stehen nebeneinander in der Tabelle. Die Angaben der zweiten Ebene müssen im Shop selbst auffindbar sein, nicht erst in der Bestätigungsmail; die Einzelheiten stehen in Informationspflichten im Fernabsatz in Deutschland und Informationspflichten im Fernabsatz in Österreich.

Pflichtangabe Deutschland Österreich Schweiz
Name und Anschrift § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 ECG Art. 3 Abs. 1 lit. s Z 1 UWG
Rechtsform und Vertretungsberechtigter § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG, bei juristischen Personen — —
Elektronischer Kontakt, E-Mail-Adresse § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG § 5 Abs. 1 Z 3 ECG Art. 3 Abs. 1 lit. s Z 1 UWG
Telefonnummer gegenüber Verbrauchern Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB § 4 Abs. 1 Z 2 FAGG —
Beschwerdeanschrift, falls abweichend Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB § 4 Abs. 1 Z 3 lit. b FAGG —
Register und Registernummer § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG § 5 Abs. 1 Z 4 ECG, sofern vorhanden —
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG, wenn vorhanden § 5 Abs. 1 Z 7 ECG, sofern vorhanden —
Aufsichtsbehörde, Kammer, Berufsrecht § 5 Abs. 1 Nr. 3 und 5 DDG, für zulassungs- und berufsrechtlich gebundene Dienste § 5 Abs. 1 Z 5 und 6 ECG, für beaufsichtigte und gewerberechtlich gebundene Anbieter —

Der Strich in einer Zellspalte bedeutet, dass die genannte Vorschrift des jeweiligen Landes diese Angabe nicht verlangt; geprüft ist allein sie. Wie die Felder im Einzelnen lauten, steht in Impressum im Onlineshop in Deutschland, Impressum im Onlineshop in Österreich und Impressum im Onlineshop in der Schweiz.

Schritt 2: Kontaktwege festlegen und besetzen

§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt die Adresse für die elektronische Post ausdrücklich, § 5 Abs. 1 Z 3 ECG ebenso. Nennen Sie deshalb eine E-Mail-Adresse als Text auf der Kontaktseite und nicht nur ein Formular. Für Deutschland und Österreich kommt gegenüber Verbrauchern die Telefonnummer hinzu (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB, § 4 Abs. 1 Z 2 FAGG). In der Schweiz verlangt Art. 3 Abs. 1 lit. s Z 1 UWG eine Kontaktadresse einschließlich der E-Mail-Adresse; eine Telefonnummer nennt diese Bestimmung nicht.

Was Sie gegenüber Verbrauchern im Rahmen dieser Informationspflichten zusagen, wird zum Inhalt des Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumvertrags: Nach § 312d Abs. 1 Satz 2 BGB werden die in Erfüllung der Pflicht nach Art. 246a EGBGB gemachten Angaben Inhalt des Vertrags, sofern die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben; nach § 4 Abs. 4 FAGG sind die dem Verbraucher nach § 4 Abs. 1 FAGG erteilten Informationen Vertragsbestandteil. Formulieren Sie Erreichbarkeitszeiten und Antwortzeiten deshalb so, wie Sie sie mit Ihrem Personal halten können, und nennen Sie die Vertretung bei Urlaub und Krankheit im selben Absatz.

Einen alten Textbaustein prüfen Sie: Die Europäische Kommission hat die Plattform für die Online-Streitbeilegung am 20. Juli 2025 eingestellt; die Verordnung (EU) 2024/3228 hebt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 auf, deren Gegenstand die Plattform war. Verweist Ihre Kontaktseite noch auf diese Plattform, gehört der Hinweis gestrichen. In Deutschland gilt daneben § 36 VSBG: Wer eine Website unterhält oder AGB verwendet, muss mitteilen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und auf die zuständige Stelle hinweisen, wenn eine Teilnahmepflicht besteht (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 und 2 VSBG). Von der Pflicht nach Nummer 1 ausgenommen sind Unternehmer mit zehn oder weniger Beschäftigten am 31. Dezember des Vorjahres (§ 36 Abs. 3 VSBG).

Schritt 3: Die Über-uns-Seite schreiben

Die Vorschriften, die dieser Beitrag öffnet, verlangen keine Über-uns-Seite; verlangt wird die Anbieterkennzeichnung. Die Seite ist deshalb freiwillig, und für sie gilt: Jede Angabe muss belegbar sein, sonst lassen Sie sie weg. Ein Aufbau, der ohne Floskeln auskommt:

  1. Wer: Name, Rolle und Ort der Person, die den Shop verantwortet.
  2. Seit wann: Gründungsjahr und, falls vorhanden, den Anlass.
  3. Was: Sortiment in Stichworten und die Kundschaft, für die es gedacht ist.
  4. Woher: Bezugsquellen, Herstellung, Verpackung.
  5. Wie: Versand, Bearbeitungszeit, Umgang mit Reklamationen.
  6. Wen fragen: der Kontaktweg, noch einmal auf derselben Seite.

Führen Sie ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot, in dem Sie Inhalte periodischer Druckerzeugnisse ganz oder teilweise in Text oder Bild wiedergeben, müssen Sie zusätzlich eine verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benennen (§ 18 Abs. 2 MStV, Text gilt ab 1. Dezember 2025).

Schritt 4: Nachweise prüfen

Siegel, Auszeichnungen und Bewertungen sind Angaben über Ihr Unternehmen und unterliegen damit dem Lauterkeitsrecht. In Deutschland sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Auszeichnungen und Ehrungen sowie Symbole, die eine Zulassung nahelegen, irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG). In Österreich gilt eine Geschäftspraktik als irreführend, wenn sie unrichtige Angaben über die Person, die Eigenschaften oder die Rechte des Unternehmers oder seines Vertreters enthält oder sonst geeignet ist, einen Marktteilnehmer über Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Auszeichnungen und Ehrungen derart zu täuschen, dass dieser dazu veranlasst wird, eine geschäftliche Entscheidung zu treffen, die er andernfalls nicht getroffen hätte; Z 6 nennt dafür Identität und Vermögen, Befähigungen, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen sowie Auszeichnungen und Ehrungen (§ 2 Abs. 1 Z 6 UWG, BGBl. Nr. 448/1984, in Kraft seit 12. Dezember 2007). In der Schweiz ist unlauter, wer unrichtige oder irreführende Angaben über sich, seine Firma, seine Waren, Werke oder Leistungen macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG); Angaben zur verursachten Klimabelastung sind dort unlauter, wenn sie nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt sind (Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG, in Kraft seit 1. Januar 2025).

Legen Sie zu jedem Abzeichen ab, wer es vergibt, welchen Umfang es hat, welche Bedingungen gelten und bis wann es gültig ist. Für Herkunftsangaben gilt dasselbe: eine Lieferantenbestätigung im Ordner, nicht nur der Satz auf der Seite. Wie Sie Nachweise und Bewertungen auswählen, behandelt Vertrauenselemente und Siegel im Onlineshop.

Schritt 5: Beide Seiten verlinken und pflegen

Halten Sie die Angaben auf einer eigenen Seite bereit und verlinken Sie sie aus dem Fußbereich jeder Seite. Die Kontaktseite gehört zusätzlich in die Hauptnavigation, damit sie ohne Umweg erreichbar ist. Prüfen Sie zum Schluss, ob alte Firmierungen, alte Öffnungszeiten und der Baustein zur eingestellten Plattform aus allen Vorlagen verschwunden sind.

Die Inhaltsübersicht: Was auf welche Seite gehört

Die Tabelle ordnet die Pflichtangaben aus Schritt 1 und die freiwilligen Inhalte aus den Schritten 3 und 4 den beiden Seiten zu.

Seite Abschnitt Inhalt Pflicht
Kontakt Anbieterkennzeichnung Name, Anschrift, E-Mail, bei juristischen Personen Rechtsform und Vertretungsberechtigter, Register, USt-IdNr. oder W-IdNr., Aufsichtsbehörde nach der Ländertabelle in Schritt 1
Kontakt Kontaktwege E-Mail-Adresse als Text, Telefonnummer mit Zeiten, Formular als Zusatz E-Mail-Adresse in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Telefon gegenüber Verbrauchern in Deutschland und Österreich
Kontakt Antwortzeit Zusage zur Erstreaktion und Vertretung freiwillig; gegenüber Verbrauchern in Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen in Deutschland und Österreich Vertragsbestandteil, wenn im Rahmen der Informationspflichten zugesagt
Kontakt Retoure und Reklamation Rücksendeadresse, Ablauf, Fristen Beschwerdeanschrift, falls von der Niederlassung abweichend
Kontakt Streitbeilegung Bereitschaft und zuständige Stelle, falls zutreffend Deutschland: § 36 VSBG; die Ausnahme für zehn oder weniger Beschäftigte gilt nur für die Mitteilung nach Abs. 1 Nr. 1, der Hinweis auf die zuständige Stelle nach Nr. 2 nicht
Über uns Wer Name, Rolle, Ort, Rechtsform freiwillig
Über uns Seit wann Gründungsjahr, Anlass freiwillig
Über uns Was und woher Sortiment, Zielgruppe, Bezug der Ware freiwillig, Angaben müssen belegbar sein
Über uns Wie Versand, Verpackung, Umgang mit Reklamationen freiwillig
Über uns Nachweise Register, Kammer, Zertifikate, Siegel, Bewertungen freiwillig, Beleg je Nachweis
Über uns Verantwortliche Person Name und Anschrift Deutschland: § 18 Abs. 2 MStV bei journalistisch-redaktionellen Angeboten, die Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben

So prüfen Sie das Ergebnis

  • Öffnen Sie beide Seiten in einem privaten Browserfenster: Alle Pflichtangaben stehen ohne Anmeldung lesbar im Text.
  • Schicken Sie eine Testmail an die genannte Adresse und rufen Sie die genannte Nummer während der angegebenen Zeiten an.
  • Jede Zahl auf der Über-uns-Seite hat einen Beleg: Gründungsjahr, Mitgliedszahlen, Lieferzeiten, Bewertungsschnitt.
  • Fußbereich jeder Seite verlinkt die Kontaktseite; die Seite steht zusätzlich in der Hauptnavigation.
  • Ein Suchlauf über Ihre Vorlagen zeigt keine Treffer mehr für die eingestellte Plattform und für alte Firmennamen.

Wenn etwas nicht klappt

Symptom Ursache Behebung
Eine Anfrage geht verloren Es ist eine Antwortzeit zugesagt, aber keine Vertretung geregelt Vertretung und Eskalationsweg festlegen und im Text nennen; die Zusage wird gegenüber Verbrauchern in Fernabsatz- und Außergeschäftsraumverträgen in Deutschland und Österreich Vertragsbestandteil
Der Kunde findet keine Telefonnummer Auf der Kontaktseite steht nur ein Formular Telefonnummer mit Erreichbarkeitszeiten ergänzen, wenn Sie in Deutschland oder Österreich an Verbraucher verkaufen
Die Angaben stehen ausschließlich in den AGB Der Link steht nur dort Kontaktseite im Fußbereich jeder Seite verlinken
Ein Siegel wird beanstandet Das Abzeichen belegt keine Prüfung, die es gibt Beleg bei der Vergabestelle anfordern oder das Abzeichen entfernen
Ein journalistisch-redaktionelles Angebot ohne benannte verantwortliche Person § 18 Abs. 2 MStV nicht beachtet Verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benennen, wenn das Angebot Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergibt

Wann Sie Hilfe holen sollten

Rechtsberatung brauchen Sie, wenn Sie wissen wollen, ob ein Siegel zulässig ist, wenn Sie eine Unterlassungserklärung erhalten haben oder wenn unklar ist, ob Ihr Angebot journalistisch-redaktionell gestaltet ist. Für Registerangaben, UID, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und Wirtschafts-Identifikationsnummer fragt Ihre Buchhaltung oder Steuerberatung die Registerauszüge ab. Gibt Ihre Shopvorlage die Felder der Kontaktseite nicht über Einstellungen aus, ist der System- oder Agenturpartner die richtige Stelle.

Häufige Fragen

Muss ich eine Telefonnummer im Impressum angeben?

Im Impressum selbst nicht: In Deutschland verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation, einschließlich der E-Mail-Adresse, und in Österreich § 5 Abs. 1 Z 3 ECG Angaben für eine rasche und unmittelbare Kontaktaufnahme; eine Telefonnummer verlangt keine der beiden Vorschriften. Die Telefonnummer schulden Sie in beiden Ländern gegenüber Verbrauchern vor Abschluss eines Fernabsatz- oder Außergeschäftsraumvertrags (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB; § 4 Abs. 1 Z 2 FAGG). Verkaufen Sie ausschließlich an Geschäftskunden oder nur in der Schweiz, trifft Sie diese Angabe nicht.

Brauche ich eine Über-uns-Seite?

Nein. Vorgeschrieben ist die Anbieterkennzeichnung; § 5 DDG, § 5 ECG und Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG enthalten keine Pflicht zu einer Über-uns-Seite. Sie ist Ihre freiwillige Ergänzung. Nützlich wird sie mit Angaben, die Sie belegen können: wer den Shop betreibt, seit wann, woher die Ware kommt und wer Fragen beantwortet.

Muss ich weiter auf die OS-Plattform hinweisen?

Die Plattform gibt es nicht mehr: Die Europäische Kommission hat sie am 20. Juli 2025 eingestellt, und die Verordnung (EU) 2024/3228 hebt die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 auf, deren Gegenstand die Plattform war. Prüfen Sie, ob Ihre Kontaktseite noch auf die Plattform verweist.

Darf ich ein Gütesiegel auf die Startseite setzen?

Nur mit Beleg. In Deutschland sind unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Auszeichnungen und Ehrungen sowie Symbole, die eine Zulassung nahelegen, irreführend (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 und 4 UWG), in Österreich ist eine Täuschung über Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Auszeichnungen und Ehrungen irreführend, wenn sie den Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§ 2 Abs. 1 Z 6 UWG, BGBl. Nr. 448/1984), in der Schweiz sind unrichtige oder irreführende Angaben über sich, seine Firma, seine Waren, Werke oder Leistungen unlauter (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG). Halten Sie fest, wer das Abzeichen vergibt, wofür und bis wann es gilt.

Quellen

  1. Digitale-Dienste-Gesetz (DDG), § 5 Allgemeine InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 (BGBl. 2024 I Nr. 149), ausgegeben am 13. Mai 2024Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  3. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), Art. 246a § 1 InformationspflichtenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  6. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), § 5 Irreführende geschäftliche HandlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  8. Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie (Drucksache 17/12637), Artikel 14 Inkrafttreten am 13. Juni 2014Deutscher Bundestag · abgerufen am
  9. E-Commerce-Gesetz (ECG), § 5 Allgemeine Informationen, konsolidierte Fassung vom 14. Oktober 2026Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
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  12. Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR 241), Fassung vom 1. Januar 2025, Art. 3 Unlautere Werbe- und VerkaufsmethodenSchweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  13. Site relocation: The Online dispute resolution (ODR) platform is now closedEuropäische Kommission, Consumer Redress in the EU · abgerufen am
  14. Regulation (EU) 2024/3228 of 19 December 2024 repealing Regulation (EU) No 524/2013 with regard to the discontinuation of the European Online Dispute Resolution PlatformAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am