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CBD-Produkte online verkaufen: Novel Food und Kosmetik

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops mit CBD-Ölen, CBD-Kosmetik und hanfhaltigen Lebensmitteln; Rechtsstand 17. Oktober 2026

Kurz gesagt

Als Lebensmittel ist CBD in Deutschland und Österreich ein neuartiges Lebensmittel ohne Zulassung; Sie dürfen es dort weder als Lebensmittel noch als Nahrungsergänzung anbieten, und in der Schweiz gilt die Pflicht nach Art. 16 LGV (Bezeichnung durch das EDI oder Bewilligung des BLV). CBD-Kosmetik unterliegt in Deutschland und Österreich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009; in der Schweiz gelten die Vorschriften der LGV, die für die Stofflisten auf die EU-Anhänge verweist, und ab einem Gesamt-THC-Gehalt von 1,0 Prozent greift das Betäubungsmittelrecht. Ob ein Zahlungsanbieter Ihr Sortiment annimmt, ist Vertragssache. Stand: 17. Oktober 2026.

Das Wichtigste

  • Deutschland und Österreich: Die Verordnung (EU) 2015/2283 gilt unmittelbar; neuartige Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie in der Unionsliste stehen (Art. 6 Abs. 2).
  • Die am 17. Oktober 2026 geöffnete konsolidierte Unionsliste (Stand 10. August 2026) enthält keinen Eintrag für Cannabidiol.
  • Das BVL beurteilt CBD als neuartig und CBD-haltige Lebensmittel als nicht verkehrsfähig (Stand April 2025).
  • Schweiz: Cannabinoide und cannabinoidhaltige Hanfextrakte sind neuartig; nötig ist eine Bezeichnung durch das EDI oder eine Bewilligung des BLV (Art. 16 LGV).
  • THC-Höchstgehalte nach Anhang I Nr. 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915 gelten nur für Hanfsamen und ausschließlich daraus verarbeitete Erzeugnisse: 3,0 mg/kg, für Hanfsaatöl 7,5 mg/kg, je als Delta-9-THC-Äquivalent (Summe aus Delta-9-THC und 0,877 × Delta-9-THCA).
  • Kosmetik: Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 enthält keinen CBD-Eintrag, verbietet aber Betäubungsmittel nach Anhang II Nr. 306; Zähne und Mundschleimhaut sind mögliche Kontaktflächen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a), Mittel zum Einnehmen sind keine Kosmetik (Art. 2 Abs. 2).

Wer CBD-Öl, CBD-Creme oder Hanfsamenöl verkauft, hat es mit zwei Regelwerken zu tun: dem Lebensmittelrecht für alles, was gegessen oder getrunken wird, und dem Kosmetikrecht für die äußere Anwendung. Beide gelten in Deutschland und Österreich als EU-Recht unmittelbar; die Schweiz regelt beides im eigenen Recht.

Was die Novel-Food-Verordnung verlangt

Neuartig ist ein Lebensmittel, das vor dem 15. Mai 1997 in der Union nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde und in eine der Kategorien des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2015/2283 fällt. Ob ein Produkt darunterfällt, prüfen die Lebensmittelunternehmer selbst (Art. 4 Abs. 1); sind sie unsicher, konsultieren sie den Mitgliedstaat, in dem sie das Lebensmittel zuerst in Verkehr bringen wollen (Art. 4 Abs. 2).

In Verkehr gebracht werden darf ein neuartiges Lebensmittel nur, wenn es zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt ist (Art. 6 Abs. 2). Die Verordnung gilt ab 1. Januar 2018 und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 36). Für die Schweiz gilt sie nicht; dort dürfen neuartige Lebensmittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn das EDI sie in einer Verordnung bezeichnet oder das BLV sie bewilligt (Art. 16 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02).

Status nach Produkttyp

Jede Zeile nennt das Land, in dem die genannte Regel gilt, und den Punkt, der offen bleibt.

Produkt Deutschland und Österreich Schweiz Offen
CBD-Öl zum Einnehmen (Tropfen, Kapseln) neuartiges Lebensmittel ohne Zulassung, deshalb nach Auffassung des BVL nicht verkehrsfähig (Stand April 2025); kein CBD-Eintrag in der Unionsliste (Fassung 10. August 2026) Cannabinoide sind neuartig; ohne Bezeichnung durch das EDI oder Bewilligung des BLV kein Inverkehrbringen (Art. 16 LGV) EFSA-Gutachten liegen vor, eine Unionslistenaufnahme fehlt; Annahme durch den Zahlungsanbieter
CBD in Lebensmitteln (Riegel, Getränke, Nahrungsergänzung) neuartig ohne Zulassung, deshalb nach Auffassung des BVL nicht verkehrsfähig (Stand April 2025); Verkehrsverbot nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 Bewilligungspflicht nach Art. 15 und 16 LGV: ohne Bezeichnung durch das EDI oder Bewilligung des BLV kein Inverkehrbringen; für Cannabinoide liegt keine Bewilligung vor EFSA-Gutachten ohne Unionslisteneintrag; Annahme durch den Zahlungsanbieter
Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl ohne Cannabinoid-Zusatz nicht neuartig; Anhang I Nr. 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915 erfasst nur Hanfsamen und ausschließlich daraus verarbeitete Erzeugnisse: 3,0 mg/kg, für Hanfsaatöl 7,5 mg/kg, je als Delta-9-THC-Äquivalent nach der BLV-Seite nicht neuartig; für THC gelten die Höchstgehalte der Kontaminantenverordnung (VHK, SR 817.022.15), die nach der BLV-Seite nur Hanfsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse betreffen Analyse je Charge
CBD-Kosmetik (Creme, Balsam, Badezusatz) Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt; kein CBD-Eintrag in den Anhängen, aber Betäubungsmittelverbot nach Anhang II Nr. 306; Pflichten nach Art. 3, Art. 4, Art. 10, Art. 11 und Art. 13 Art. 54 LGV verweist auf die EU-Anhänge; Gesamt-THC unter 1,0 Prozent, Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht nach Art. 57 Abs. 1 LGV, keine Heilhinweise nach Art. 47 Abs. 3 LGV Einordnung als Kosmetikum oder Arzneimittel
CBD-Öl als Mundpflegemittel (Zähne, Mundschleimhaut) kann kosmetisches Mittel sein: Zähne und Mundschleimhaut sind mögliche Kontaktflächen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); Mittel zum Einnehmen sind dagegen keine Kosmetik (Art. 2 Abs. 2) nach der Vollzugshilfe entsprechen solche Produkte nicht der Zweckbestimmung eines Kosmetikums; das Inverkehrbringen zur oralen Anwendung erfüllt die gesetzlichen Anforderungen derzeit nicht Zweckbestimmung und Anwendungsart im Shop

CBD-Blüten zum Rauchen sind ein eigener Fall; sie hängen am Betäubungsmittel- und Tabakrecht und stehen im Artikel Hanfblüten und Nutzhanf im Onlinehandel.

Warum für CBD keine Zulassung vorliegt

Das BVL führt aus, für Cannabidiol sei kein nennenswerter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt; der Novel-Food-Status-Katalog der Kommission und der Mitgliedstaaten beurteile CBD unter dem Eintrag „Cannabinoids“ als neuartig, und weil eine Zulassung fehlt, seien solche Erzeugnisse nicht verkehrsfähig (Stand April 2025). In derselben FAQ-Übersicht (zuletzt aktualisiert am 10. April 2025) teilt das BVL mit, ihm sei keine Fallgestaltung bekannt, in der CBD in Lebensmitteln verkehrsfähig wäre, und verweist für die Einstufung im Einzelfall auf die Lebensmittelüberwachung der Länder.

Die Unionsliste bestätigt das. Sie nennt je zugelassenem neuartigem Lebensmittel die Bedingungen, unter denen es in Verkehr gebracht werden darf (Art. 6 Abs. 2); ein CBD-Eintrag müsste dort mit Verwendungsmengen und Kennzeichnung stehen. Im konsolidierten Text der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 in der am 17. Oktober 2026 geöffneten Fassung vom 10. August 2026 fehlt ein solcher Eintrag.

Die Übersicht der Kommission über Beschlüsse, die ein Zulassungsverfahren ohne Aktualisierung der Unionsliste beenden, führt für 2026 mehrere Cannabidiol-Verfahren auf, darunter den Beschluss vom 13. März 2026 zu Cannabidiolöl (NF/2020/2162, C(2026) 1609 final) und als bisher letzten den Beschluss vom 16. Oktober 2026 zu Cannabidiol-Isolat aus Cannabis sativa L. (NF 2021/2340, C(2026) 7198 final). Belegt ist damit die Beendigung der dort aufgeführten Verfahren; einen Abschluss aller bei der Kommission anhängigen Anträge zeigt die Übersicht nicht.

Die offene EFSA-Frage

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit hat 2022 mitgeteilt, sie könne die Sicherheit von CBD als neuartiges Lebensmittel wegen Datenlücken nicht feststellen; offen waren Wirkungen auf Leber, Magen-Darm-Trakt, Hormonsystem, Nervensystem und psychisches Wohlbefinden sowie Tierversuche zur Fortpflanzung. Zugleich stellte sie klar, CBD damit nicht als unsicher eingestuft zu haben; damals lagen 19 Anträge vor.

Am 21. September 2026 hat die EFSA nach ihrer eigenen Themenseite zwei Gutachten veröffentlicht: „Safety of cannabidiol isolated from Cannabis sativa L. as a novel food“ und „Safety of Cannabis sativa L. extract as a novel food“. Ein Gutachten ersetzt keine Zulassung; der Status ändert sich erst mit der Zulassung durch die Kommission und der Aufnahme in die Unionsliste (Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EU) 2015/2283). Dieselbe Hürde beschreibt die Schweizer Vollzugshilfe für die Bewilligung des BLV.

CBD-Kosmetik: eigener Rechtsrahmen, eigene Nachweise

In Deutschland und Österreich sind kosmetische Mittel Stoffe oder Gemische, die äußerlich mit Haut, Haaren, Nägeln, Lippen, Zähnen oder Mundschleimhaut in Berührung kommen, um zu reinigen, zu parfümieren, das Aussehen zu verändern, zu schützen oder den Körpergeruch zu beeinflussen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); Mittel zum Einnehmen, Einatmen, Injizieren oder Implantieren sind keine Kosmetik (Art. 2 Abs. 2).

Für CBD enthält die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der am 17. Oktober 2026 geöffneten Fassung vom 18. Mai 2026 keinen Eintrag in den Anhängen: Der Stoff steht weder in der Liste der verbotenen Stoffe (Anhang II) noch in der Liste der Stoffe mit Verwendungsbeschränkungen (Anhang III). Es bleiben die allgemeinen Pflichten: Sicherheit (Art. 3), verantwortliche Person in der Union (Art. 4), Sicherheitsbericht (Art. 10), Produktinformationsdatei für zehn Jahre (Art. 11), CPNP-Notifizierung vor dem Inverkehrbringen (Art. 13) und Kennzeichnung (Art. 19). Wer nur weiterverkauft, prüft nach Art. 6 Abs. 2 vor dem Bereitstellen die Kennzeichnungsangaben zur verantwortlichen Person, die Chargennummer und das Zutatenverzeichnis, die Sprache und das Mindesthaltbarkeitsdatum.

Dazu kommt ein zweiter Riegel. Anhang II Nr. 306 verbietet in kosmetischen Mitteln Betäubungsmittel, also jeden Stoff der Tabellen I und II des Einheitsübereinkommens von 1961; nach der Schweizer Vollzugshilfe stehen in Tabelle I Cannabis, Cannabisharz, Cannabisextrakte und Cannabistinkturen. Wie weit das CBD-haltige Extrakte erfasst, ist nicht einheitlich geklärt: Die Vollzugshilfe hält fest, das Übereinkommen sei nicht unmittelbar anwendbar, und das EU-Recht überlasse die Auslegung den Mitgliedstaaten. Für Deutschland nimmt § 1 Nr. 8 Buchst. b KCanG CBD aus dem Cannabisbegriff des Konsumcannabisgesetzes aus; das ist eine strafrechtliche Einordnung, keine Aussage zur kosmetikrechtlichen Zulässigkeit. Diesen Punkt klären Sie vor dem Listing mit der zuständigen Überwachungsbehörde.

In der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht unmittelbar; es gelten die Vorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung. Art. 54 LGV verweist für die Stofflisten auf die Anhänge II bis VI der Verordnung in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung, und nach der Vollzugshilfe ist die Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht nach Art. 57 Abs. 1 LGV zu erstellen; Heilhinweise sind nach Art. 47 Abs. 3 LGV verboten. Zusätzlich gilt: Nach der Vollzugshilfe ist Cannabis ab einem Gesamt-THC-Gehalt von 1,0 Prozent Betäubungsmittel (Anhang 1 der BetmVV-EDI). Kein Zwischenprodukt der Herstellung darf diese Grenze überschreiten, und der Sicherheitsbericht muss die Unbedenklichkeit belegen.

Zahlungsanbieter: eine Vertragsfrage, keine Rechtsfrage

Ob ein Zahlungsanbieter CBD-Umsätze annimmt, entscheidet sein Vertrag, nicht das Lebensmittelrecht; der Vertrag regelt, welche Produkte erfasst sind. Klären Sie vor dem Livegang schriftlich:

  1. Welche Produktgruppen und welche Lieferländer sind vom Vertrag erfasst, und was passiert bei einer Sortimentserweiterung?
  2. Welche Nachweise verlangt der Anbieter: Novel-Food-Status, Analysezertifikat je Charge mit THC-Gehalt, Sicherheitsbericht bei Kosmetik?
  3. Wie ist die Zweckbestimmung im Shop formuliert, und welche Werbeaussagen sind ausgeschlossen?
  4. Wie lange sind Auszahlungen zurückbehalten, und wer haftet bei Rückbuchungen?
  5. Welche Kündigungsfrist gilt, wenn die Behörde den Vertrieb untersagt?

Typische Fehler

  • CBD-Öl als Nahrungsergänzungsmittel gelistet. Fehlt die Zulassung, hilft die Kategorie nicht; nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 bleibt das Produkt unzulässig.
  • Zusage des Lieferanten als Nachweis behandelt. Die Prüfpflicht nach Art. 4 Abs. 1 trifft den Unternehmer, der das Lebensmittel in Verkehr bringt.
  • 0,3 Prozent THC als Lebensmittelgrenze gelesen. Der Wert gehört zur Nutzhanf-Ausnahme des § 1 Nr. 9 KCanG; für Hanfsamen und ausschließlich daraus verarbeitete Erzeugnisse gelten 3,0 und für Hanfsaatöl 7,5 mg/kg als Delta-9-THC-Äquivalent.
  • Kosmetik ohne verantwortliche Person und ohne CPNP-Meldung eingestellt. Im EU-Markt, also in Deutschland und Österreich, ist beides Voraussetzung des Inverkehrbringens (Art. 4 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1).
  • Heilaussagen im Produkttext. Bei Kosmetik sind Vortäuschungen nach Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unzulässig. Bei Lebensmitteln sind gesundheitsbezogene Angaben nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verboten, soweit sie nicht zugelassen und in die Liste nach Art. 13 oder Art. 14 aufgenommen sind; Art. 28 enthält Übergangsmaßnahmen, fehlende Zulassung und fehlende Verwendbarkeit sind deshalb nicht gleichzusetzen. Siehe Gesundheitsaussagen bei Nahrungsergänzung.

So gehen Sie vor

  1. Ordnen Sie jedes Produkt ein: Lebensmittel, kosmetisches Mittel oder Arzneimittel; bei Grenzfällen hilft Arzneimittel, Medizinprodukt oder Supplement.
  2. Prüfen Sie den Novel-Food-Status an der Unionsliste, halten Sie das Ergebnis mit Datum fest und konsultieren Sie im Zweifel den Mitgliedstaat nach Art. 4 Abs. 2.
  3. Für Kosmetik im EU-Markt, also in Deutschland und Österreich, legen Sie verantwortliche Person, Sicherheitsbericht, Produktinformationsdatei, CPNP-Meldung und Kennzeichnung ab; als Händler dokumentieren Sie die Prüfung nach Art. 6 Abs. 2. Für die Schweiz erstellen Sie die Produktinformationsdatei mit Sicherheitsbericht nach Art. 57 Abs. 1 LGV und prüfen die Stofflisten nach Art. 54 LGV.
  4. Lassen Sie bei Hanfsamen und ausschließlich daraus verarbeiteten Erzeugnissen den Delta-9-THC-Gehalt je Charge als Delta-9-THC-Äquivalent (Summe aus Delta-9-THC und 0,877 × Delta-9-THCA) bestimmen und mit den Höchstgehalten aus Anhang I Nr. 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915 vergleichen; diese Vorschrift erfasst nur diese Erzeugnisse, nicht CBD-Produkte oder Kosmetik.
  5. Klären Sie das Sortiment mit dem Zahlungsanbieter vor dem Livegang und halten Sie die Nachweise aus Schritt 2 bis 4 bereit.
  6. Beobachten Sie Unionsliste und EFSA-Veröffentlichungen; im EU-Markt ändert erst ein Eintrag in der Unionsliste den Status eines CBD-Lebensmittels.

Für das gesamte Hanfsortiment einschließlich Blüten und Headshop-Ware gilt die Produktmatrix in CBD, Hanf und Headshop-Ware online verkaufen; für Kennzeichnungsfragen kommt Textil- und Kosmetikkennzeichnung im Onlinehandel hinzu, für die Rollenverteilung beim Zukauf Kosmetik online verkaufen.

Häufige Fragen

Reicht eine Zulassung in einem anderen EU-Land für den Versand nach Deutschland?

Nein. Neuartige Lebensmittel werden nicht national zugelassen, sondern über die Unionsliste nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283, die in allen Mitgliedstaaten gilt. Dass eine Behörde den Vertrieb an einem Ort hinnimmt, ändert den Status des Produkts nicht; für den Versand nach Deutschland prüfen Sie die Unionsliste und im Zweifel die Konsultation nach Art. 4 Abs. 2.

Muss ich als Wiederverkäufer prüfen, ob CBD zugelassen ist?

Ja. Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/2283, die in Deutschland und Österreich unmittelbar gilt, prüfen die Lebensmittelunternehmer selbst, ob ein Lebensmittel in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt; sind sie unsicher, konsultieren sie den Mitgliedstaat, in dem sie es zuerst in Verkehr bringen wollen (Art. 4 Abs. 2). Eine Zusage des Lieferanten ersetzt diese Prüfung nicht.

Darf ich ein CBD-Öl als kosmetisches Mittel verkaufen?

Nur wenn das Produkt die Zweckbestimmung eines kosmetischen Mittels hat: äußere Anwendung an Haut, Haaren, Nägeln, Lippen, Zähnen oder Mundschleimhaut zu den Zwecken des Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Mittel zum Einnehmen sind nach Art. 2 Abs. 2 keine Kosmetik. In der Schweiz hält die Vollzugshilfe fest, dass CBD-Öle als Mundpflegemittel nicht der Zweckbestimmung eines Kosmetikums entsprechen und das Inverkehrbringen zur oralen Anwendung derzeit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Gilt die EU-Kosmetikverordnung auch für die Schweiz?

Nicht unmittelbar. In der Schweiz gelten die Vorschriften der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung; Art. 54 LGV verweist für die Stofflisten auf die Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung. Produktinformationsdatei und Sicherheitsbericht richten sich nach Art. 57 LGV. Die verantwortliche Person nach Art. 4 und die CPNP-Meldung nach Art. 13 der Verordnung betreffen den EU-Markt, also Deutschland und Österreich.

Ändern die EFSA-Gutachten vom September 2026 die Rechtslage?

Nein. Ein wissenschaftliches Gutachten ist keine Zulassung. In der Union ändert sich der Status erst, wenn die Kommission ein neuartiges Lebensmittel zulässt und in die Unionsliste aufnimmt (Art. 6 und Art. 7 der Verordnung (EU) 2015/2283). Solange dort kein Eintrag steht, bleibt der Vertrieb nach Art. 6 Abs. 2 in Deutschland und Österreich unzulässig, unabhängig vom Ausgang der Begutachtung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4, Art. 6 Abs. 2 und Art. 36, konsolidierte Fassung 02015R2283 (DE) vom 27. März 2021Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Cellar · abgerufen am
  2. Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 zur Erstellung der Unionsliste neuartiger Lebensmittel, konsolidierte Fassung 02017R2470 (DE) vom 10. August 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Cellar · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2023/915 über Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln, Anhang I Nr. 2.6, Art. 11, konsolidierte Fassung 02023R0915 (DE) vom 19. August 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Cellar · abgerufen am
  4. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Art. 2, 3, 4, 6, 10, 11, 13, 19 und 20 sowie Anhang II Nr. 306, konsolidierte Fassung 02009R1223 (DE) vom 18. Mai 2026Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Cellar · abgerufen am
  5. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, Art. 10 Abs. 1, Art. 13, Art. 14, Art. 28 und Art. 29, konsolidierte Fassung 02006R1924 (DE) vom 13. Dezember 2014Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Cellar · abgerufen am
  6. Ist das Hanf-Erzeugnis ein neuartiges Lebensmittel? (FAQ, Aussagen mit Stand April 2025)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  7. FAQ zu Hanf, Cannabis und Cannabinoiden (zuletzt aktualisiert am 10. April 2025), Fragen „Sind Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD) verkehrsfähig?“ und „Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz?“Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  8. Konsumcannabisgesetz (KCanG), § 1 Begriffsbestimmungen und § 2 Umgang mit CannabisBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 39 Maßnahmen der ÜberwachungsbehördenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Decisions terminating the procedure (Übersicht der Durchführungsbeschlüsse, die Verfahren zur Zulassung neuartiger Lebensmittel ohne Aktualisierung der Unionsliste beenden; letzter Beschluss vom 16. Oktober 2026, C(2026) 7198 final)Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  11. Novel food (Themenseite mit der Liste der veröffentlichten wissenschaftlichen Gutachten, darunter „Safety of cannabidiol isolated from Cannabis sativa L. as a novel food“ und „Safety of Cannabis sativa L. extract as a novel food“, beide veröffentlicht am 21. September 2026)Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) · abgerufen am
  12. Cannabidiol novel food evaluations on hold pending new data (Meldung vom 7. Juni 2022)Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) · abgerufen am
  13. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02), Art. 15, 16, 17, 47, 54, 57 und 96, amtliche Konsolidierung Stand 1. Juli 2025Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  14. Cannabis, Hanfextrakte und Cannabinoide als LebensmittelBundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) · abgerufen am
  15. Produkte mit Cannabidiol (CBD) und anderen Cannabinoiden, die nicht dem Betäubungsmittelrecht unterliegen – Überblick und Vollzugshilfe, Version 8.0, gültig ab 1. Mai 2025, Nr. 5.4 und 5.5Fachgremium für Abgrenzungsfragen (Swissmedic, BAG, BLV, KAV, VKCS) · abgerufen am

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