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Arzneimittel, Medizinprodukt, Supplement oder Kosmetik?

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Arzneimittel, Medizinprodukte, Nahrungsergänzung und Kosmetik in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Der medizinische Zweck allein entscheidet nicht, welches Regime gilt. Arzneimittel ist in Deutschland und Österreich ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen, die nach der Aufmachung zur Heilung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit bestimmt sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG, § 1 Abs. 1 Z 1 AMG); ein Wirkungsnachweis ist dafür nicht nötig. Ohne diese Aufmachung ist ein Erzeugnis aus Stoffen Arzneimittel, wenn es die physiologischen Funktionen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung beeinflusst, die wissenschaftlich nachgewiesen nennenswert ist und über die eines in angemessener Menge verzehrten Lebensmittels hinausgeht (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a AMG; BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22) oder wenn es im oder am Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden kann, um eine medizinische Diagnose zu erstellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b AMG; § 1 Abs. 1 Z 2 Buchst. b AMG). Medizinprodukt ist ein Erzeugnis mit medizinischem Zweck, dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird (Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/745).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Präsentationsarzneimittel ist ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen, der ausdrücklich als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit bezeichnet oder empfohlen wird oder bei dem ein durchschnittlich informierter Adressat nach der Gesamtbetrachtung von Produkt und Aufmachung mit Gewissheit diesen Eindruck gewinnt; ein Wirkungsnachweis ist nicht erforderlich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG; BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22, Rn. 18).
  • Deutschland: Funktionsarzneimittel ist ein Erzeugnis nur, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass es die physiologischen Funktionen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung nennenswert positiv beeinflusst und die Wirkung über die eines in angemessener Menge verzehrten Lebensmittels hinausgeht; fehlt dieser Nachweis, ist die Arzneimitteleigenschaft nach Buchst. a zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22, Rn. 19). Arzneimittel sind nach derselben Nummer 2 auch Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um eine medizinische Diagnose zu erstellen (Buchst. b); in Österreich gilt das für Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die als Grundlage für eine medizinische Diagnose zu dienen haben (§ 1 Abs. 1 Z 2 Buchst. b AMG).
  • Medizinprodukt (Deutschland, Österreich): medizinischer Zweck, wozu auch Diagnose, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten zählt, bei einer bestimmungsgemäßen Hauptwirkung, die im oder am Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird (Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/745); bei Doppelnatur entscheidet die hauptsächliche Wirkungsweise, denn die Verordnung gilt nicht für Arzneimittel (Art. 1 Abs. 6 Buchst. b).
  • Fällt ein Erzeugnis aus Stoffen unter die Arzneimitteldefinition und kann es zugleich als Lebensmittel, kosmetisches Mittel oder Medizinprodukt gelten, ist es Arzneimittel: Deutschland verlangt dafür die Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses (§ 2 Abs. 3a AMG), in Österreich gelten dann ausschließlich die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen (§ 1 Abs. 3a AMG).
  • Kosmetik (Deutschland, Österreich): eingenommene, eingeatmete, injizierte oder implantierte Mittel sind ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); Arzneimittel (Buchst. d), kosmetische Mittel (Buchst. e) und Medizinprodukte (Buchst. i) zählen nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht zu den Lebensmitteln.
  • Deutschland: Ein Fertigarzneimittel darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen ist oder eine Unionsgenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorliegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AMG); in den Fällen des § 21 Abs. 2 AMG bedarf es keiner Zulassung, etwa für Arzneimittel, die auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind (Nr. 1); homöopathische Fertigarzneimittel werden in das Register eingetragen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AMG), soweit nicht die Mengenausnahme für bis zu 1.000 Packungen im Jahr greift, die in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 nicht gilt; wer als traditionelles pflanzliches Arzneimittel angeboten wird, darf nur mit Registrierung in den Verkehr gebracht werden (§ 39a Satz 1 AMG). Das Inverkehrbringen ohne die erforderliche Zulassung ist nach § 96 Nr. 5 AMG strafbar, ohne die erforderliche Registrierung nach § 96 Nr. 9 AMG. Österreich: Das BASG stellt auf Antrag fest, ob ein Produkt unter die Arzneimitteldefinition fällt (§ 1 Abs. 3b AMG).

Ein Shop kann ähnliche Ware als Lebensmittel, Kosmetikum, Medizinprodukt oder Arzneimittel anbieten. Welches Regime gilt, entscheidet nicht das Regal, sondern die Darstellung auf Etikett und Produktseite und – wenn sie keinen Arzneimittelzweck setzt – die nachgewiesene Wirkung oder ein Diagnosezweck. Die Prüfung gehört vor das Listing, weil die Produktseite die Zweckbestimmung mitprägt.

Wovon die Einordnung abhängt

Das erste Merkmal ist die arzneiliche Präsentation. Arzneimittel sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet werden und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind. Ob diese Bestimmung vorliegt, ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Gesamtbetrachtung der Produktmerkmale und der Präsentation: Ausdrückliche Bezeichnung oder Empfehlung genügt; sonst reicht es, dass ein durchschnittlich informierter Adressat nach der Aufmachung mit Gewissheit den Eindruck gewinnt, das Erzeugnis habe diese Eigenschaften (Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22, Rn. 18). Einen Wirkungsnachweis verlangt diese Definition nicht. Sie erfasst nur Stoffe und Stoffzubereitungen; ein medizinischer Zweck allein trennt die Kategorien nicht, weil auch Medizinprodukte der Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten dienen (Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/745). Österreich formuliert dieselbe Voraussetzung in § 1 Abs. 1 Z 1 AMG. Die Schweiz stellt in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a HMG Bestimmung und Anpriesen nebeneinander: Arzneimittel sind Produkte chemischen oder biologischen Ursprungs zur medizinischen Einwirkung auf den Organismus, sofern sie dafür bestimmt sind oder dafür angepriesen werden.

Das zweite Merkmal ist, was das Erzeugnis im oder am Körper bewirkt oder erkennen soll; es entscheidet nur, wo keine arzneiliche Präsentation vorliegt. Funktionsarzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um physiologische Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a AMG). Drei Voraussetzungen kommen zusammen: Die Wirkung muss nennenswert sein, sie muss über das hinausgehen, was ein in angemessener Menge verzehrtes Lebensmittel bewirkt, und sie muss für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wissenschaftlich nachgewiesen sein; fehlt dieser Nachweis, ist die Arzneimitteleigenschaft nach Buchst. a zu verneinen (BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22, Rn. 19). Die Funktionswirkung ist nicht der einzige Weg: Arzneimittel sind nach Nummer 2 auch Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um eine medizinische Diagnose zu erstellen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b AMG); in Österreich gilt das, wenn sie als Grundlage für eine medizinische Diagnose zu dienen haben (§ 1 Abs. 1 Z 2 Buchst. b AMG). Fällt ein Erzeugnis, das Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen ist oder enthält, unter eine Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 AMG und kann es zugleich unter eine der Begriffsbestimmungen des § 2 Abs. 3 AMG fallen, so ist es nach § 2 Abs. 3a AMG Arzneimittel; maßgeblich ist die Beurteilung unter Berücksichtigung aller Eigenschaften des Erzeugnisses. In Österreich ordnet § 1 Abs. 3a AMG für diesen Fall an, dass ausschließlich die arzneimittelrechtlichen Bestimmungen gelten. Die Verkehrsbezeichnung auf dem Etikett genügt damit nicht.

Beim Medizinprodukt entscheidet nicht der Zweck allein, sondern die Wirkungsweise. Ein Produkt mit medizinischem Zweck ist Medizinprodukt, wenn seine bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird (Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 über Medizinprodukte, MDR); als medizinische Zwecke nennt dieselbe Bestimmung unter anderem Diagnose, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten. Für die Abgrenzung ist insbesondere die hauptsächliche Wirkungsweise maßgeblich, und die Verordnung gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des Artikels 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG (Art. 1 Abs. 6 Buchst. b MDR). § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG nimmt Medizinprodukte im Sinne der Verordnung von der Arzneimitteldefinition aus, soweit nicht die Diagnose-Arzneimittel des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b gemeint sind. Der Vorbehalt in § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG, der Diagnose-Arzneimittel wieder in die Arzneimitteldefinition holt, erfasst nur Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen: Ein Diagnosegerät ist kein Stoff und fällt deshalb nicht unter Buchst. b, sondern bleibt bei medizinischem Zweck und nicht pharmakologischer, immunologischer oder metabolischer Hauptwirkung Medizinprodukt. Aus einem fehlenden Wirkungsnachweis folgt keine Medizinprodukteigenschaft: Fehlt der Nachweis der nennenswerten Wirkung, liegt keine arzneiliche Präsentation und kein auf eine medizinische Diagnose gerichteter Zweck vor, ist die Arzneimitteleigenschaft zu verneinen; ob das Erzeugnis Medizinprodukt ist, richtet sich dann nach seiner Zweckbestimmung und nach der Wirkungsweise seiner Hauptwirkung. Trägt es dagegen die Darstellung eines Mittels gegen eine Krankheit, bleibt es Arzneimittel nach seiner Bestimmung. Die Schweiz knüpft in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b HMG an dieselbe Bedingung an: Hauptwirkung nicht durch ein Arzneimittel.

Für die beiden übrigen Ergebnisse sind die Merkmale enger. Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische, die äußerlich mit Haut, Behaarung, Nägeln, Lippen, äußeren intimen Regionen, Zähnen oder Mundschleimhaut in Berührung kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); Erzeugnisse zum Einnehmen, Einatmen, Injizieren oder Implantieren sind ausdrücklich ausgenommen (Art. 2 Abs. 2). Lebensmittel sind Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie von Menschen aufgenommen werden; Arzneimittel (Buchst. d), kosmetische Mittel (Buchst. e) und Medizinprodukte (Buchst. i) gehören nach Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 nicht dazu. Die Schweiz trennt in Art. 4 Abs. 3 Buchst. d und e LMG ebenso.

Der Weg zur Einordnung

Der Ablauf fragt zuerst nach der arzneilichen Präsentation, dann nach der nachgewiesenen Wirkung und zuletzt nach der Zweckbestimmung. In dieser letzten Frage steht der Diagnosezweck nur für Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen; ein Diagnosegerät läuft über den medizinischen Zweck zum Medizinprodukt.

Einordnung eines Gesundheitsprodukts vor dem Listing
Wird das Erzeugnis als Stoff oder Zubereitung aus Stoffen ausdrücklich oder nach dem Gesamteindruck seiner Aufmachung als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung, Linderung oder Verhütung einer Krankheit dargestellt?
  • Ja
    ErgebnisArzneimittel nach seiner Bestimmung; ein fehlender Wirkungsnachweis ändert daran nichts
  • Nein
    Ist wissenschaftlich nachgewiesen, dass das Erzeugnis die physiologischen Funktionen bei bestimmungsgemäßem Gebrauch durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung nennenswert beeinflusst und die Wirkung über die eines in angemessener Menge verzehrten Lebensmittels hinausgeht?
    • Ja
      ErgebnisArzneimittel trotz Lebensmittel-, Kosmetik- oder Medizinproduktaufmachung
    • Nein
      Welche Zweckbestimmung hat das Erzeugnis sonst?
      • Medizinische Diagnose durch einen Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen, im oder am Körper angewendet
        ErgebnisArzneimittel als Diagnosemittel, weil das Erzeugnis ein Stoff oder eine Zubereitung aus Stoffen ist; die Ausnahme des § 2 Abs. 3 Nr. 7 AMG für Medizinprodukte greift hier nicht
      • Medizinischer Zweck, auch Diagnose, Hauptwirkung nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch
        ErgebnisMedizinprodukt mit medizinischem Zweck, Hauptwirkung nicht pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch
      • Zum Verzehr
        ErgebnisLebensmittel oder Nahrungsergänzung
      • Zur äußerlichen Pflege
        ErgebnisKosmetisches Mittel
      • Keiner davon
        ErgebnisAnderes Erzeugnis, allgemeine Produktvorschriften prüfen

Die erste Frage trennt die arzneiliche Präsentation von der medizinischen Zweckbestimmung eines Medizinprodukts; die zweite folgt der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22, Rn. 18 und 19), die dritte trennt den Diagnosezweck nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b AMG, der nur Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen erfasst, von den Zwecken der übrigen Kategorien; ein Diagnosegerät ist über den medizinischen Zweck ein Medizinprodukt.

Quelle: Eigene Darstellung nach § 2 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7 und Abs. 3a AMG, Art. 1 Abs. 6 Buchst. b und Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2017/745 sowie Art. 2 der Verordnungen (EG) Nr. 1223/2009 und (EG) Nr. 178/2002

Halten Sie das Ergebnis schriftlich fest: die Darstellung laut Etikett und Produktseite, Wirkstoffe mit Dosierung und die Herstellerangabe zur Zweckbestimmung. In Österreich lässt sich die Frage vorab klären: Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen stellt auf Antrag fest, ob ein Produkt unter die Arzneimitteldefinition fällt, und kann dafür ein Gutachten des Abgrenzungsbeirats einholen (§ 1 Abs. 3b AMG).

Welche Pflichten und Werbegrenzen folgen

Die Tabelle stellt je Ergebnis die Pflicht vor dem Listing der Grenze der Werbung gegenüber. Die Verordnungen der Union gelten in Deutschland und Österreich unmittelbar, in der Schweiz nicht.

Ergebnis Pflicht vor dem Listing in Deutschland und Österreich Grenzen der Werbung in Deutschland und Österreich
Arzneimittel Deutschland: Fertigarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die zuständige Bundesoberbehörde zugelassen sind oder eine Unionsgenehmigung nach Art. 3 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 vorliegt (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AMG); keiner Zulassung bedarf es in den Fällen des § 21 Abs. 2 AMG, etwa für Arzneimittel, die auf Grund nachweislich häufiger ärztlicher oder zahnärztlicher Verschreibung in den wesentlichen Herstellungsschritten in einer Apotheke in einer Menge bis zu hundert abgabefertigen Packungen an einem Tag im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs hergestellt und zur Abgabe im Rahmen der bestehenden Apothekenbetriebserlaubnis bestimmt sind (Nr. 1); homöopathische Fertigarzneimittel werden in das Register eingetragen (§ 38 Abs. 1 Satz 1 AMG), soweit nicht die Mengenausnahme für bis zu 1.000 Packungen im Jahr greift, die in den Fällen des § 38 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 nicht gilt; wer als traditionelles pflanzliches Arzneimittel angeboten wird, darf nur mit Registrierung in den Verkehr gebracht werden (§ 39a Satz 1 AMG). Abgabe in Apotheken, soweit die Ware nicht nach § 44 AMG oder einer nach § 45 Abs. 1 AMG erlassenen Verordnung freigegeben ist, Versand nur mit Erlaubnis (§ 43 Abs. 1 Satz 1 AMG) Deutschland: keine irreführende Werbung (§ 3 HWG), verschreibungspflichtige Arzneimittel nur gegenüber Fachkreisen (§ 10 Abs. 1 HWG). Österreich: Werbung für Arzneimittel nur für zugelassene, registrierte traditionelle pflanzliche oder registrierte apothekeneigene, registrierte homöopathische, parallelimportierte oder nach § 7 Abs. 2 zugelassene Arzneispezialitäten (§ 50a Abs. 1 AMG), Laienwerbung nicht über Kennzeichnung und Gebrauchs- oder Fachinformation hinaus (§ 50a Abs. 4 AMG)
Medizinprodukt Händlerprüfung vor der Bereitstellung: CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung, beiliegende Produktinformation, bei eingeführten Produkten die Importangaben, gegebenenfalls eine vergebene UDI (Art. 14 Abs. 2 MDR); die Prüfung der Buchst. a, b und d darf stichprobenweise erfolgen Keine Angaben, die Funktionen zuschreiben, die das Produkt nicht hat, und keine Verwendungsempfehlungen außerhalb der Zweckbestimmung (Art. 7 MDR); in Deutschland gelten § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 9, 11 und 12 HWG entsprechend (§ 11 Abs. 1 Satz 2 HWG)
Kosmetisches Mittel Benannte verantwortliche Person in der Union (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009), Notifizierung vor dem Inverkehrbringen (Art. 13 Abs. 1), Kennzeichnung nach Art. 19 Abs. 1 Keine Texte, Bezeichnungen oder Zeichen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Mittel nicht besitzt (Art. 20 Abs. 1)
Lebensmittel und Nahrungsergänzung Pflichtangaben vor dem Vertragsschluss verfügbar machen, mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011) Gesundheitsbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des Kapitels II und den Bedingungen des Kapitels IV entsprechen, nach der Verordnung zugelassen und in die Liste nach Art. 13 oder 14 aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006); die Übergangsmaßnahmen des Art. 28 tragen eine Verwendung außerhalb dieser Liste nur, soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind: Abs. 5 für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a, deren Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist; mit dem Geltungsbeginn der Liste am 14. Dezember 2012 gilt das Verbot des Art. 10 Abs. 1 für die Angaben, deren Bewertung und Prüfung abgeschlossen ist, also auch für nach abgeschlossener Bewertung abgelehnte Angaben (Erwägungsgründe 11 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012; EuGH, Urteil vom 30. April 2025 – C-386/23, Rn. 55 und 56). Abs. 6 erfasst Angaben, die weder unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a noch unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fallen und die vor dem Inkrafttreten am 19. Januar 2007 im Einklang mit nationalen Vorschriften verwendet wurden, wobei Buchst. b einen vor dem 19. Januar 2008 gestellten Antrag verlangt (Rn. 66 und Tenor). Keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit, auch nicht in der Werbung (Art. 7 Abs. 3 und 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011)

In der Schweiz gelten Arzneimittel und Medizinprodukte zusammen als Heilmittel (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a HMG). Unzulässig ist irreführende Werbung sowie Werbung für Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen (Art. 32 Abs. 1 HMG); Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist verboten (Art. 32 Abs. 2 Buchst. a HMG). Einzelheiten stehen unter Medizinprodukte online verkaufen und Kosmetik online verkaufen.

Dieselbe Kapsel, zwei Aufmachungen

Ein Kapselpräparat mit 300 Milligramm eines Pflanzenextrakts, 60 Kapseln je Dose, Verkaufspreis 19,90 Euro – erfundene Werte. Angenommen ist ein Erzeugnis, dessen Aufmachung keinen medizinischen Zweck setzt, das nicht zur medizinischen Diagnose bestimmt ist und dessen Wirkung nicht über die eines verzehrten Lebensmittels hinausgeht; auf dieser Annahme beruht die Lebensmittel-Einordnung in Aufmachung A. Aufmachung A lautet “Nahrungsergänzungsmittel – trägt zu einer normalen Verdauung bei”. Diese Aussage ist eine gesundheitsbezogene Angabe und nur zulässig, wenn sie den Bedingungen ihrer Zulassung entspricht und in der Liste nach Art. 13 oder 14 geführt ist, oder wenn sie unter eine der Übergangsmaßnahmen des Art. 28 Abs. 5 oder 6 fällt (Art. 10 Abs. 1 und Art. 28 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006); das Erzeugnis bleibt unter dieser Annahme Lebensmittel. Aufmachung B lautet “lindert Magenschmerzen nach dem Essen”. Damit stellt die Produktseite die Kapsel als Mittel mit Eigenschaften zur Linderung einer Krankheit dar; bei einer zum Einnehmen bestimmten Zubereitung aus einem Pflanzenextrakt, die Beschwerden nach dem Essen lindern soll, gewinnt ein durchschnittlich informierter Adressat diesen Eindruck mit Gewissheit. Das Erzeugnis ist damit Arzneimittel nach seiner Bestimmung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG), auch wenn ein pharmakologischer Wirkungsnachweis fehlt; für ein Listing in Deutschland bräuchte der Shop eine Zulassung nach § 21 Abs. 1 AMG oder, wenn die Voraussetzungen einer traditionellen pflanzlichen Verwendung erfüllt sind, eine Registrierung nach § 39a AMG — nicht nur einen neuen Text.

Der Unterschied liegt im Zulassungsweg, nicht im Preis: Für Aufmachung B wäre ein arzneimittelrechtliches Verfahren zu führen, mit Apothekenvorbehalt und den Werbevorgaben des Heilmittelwerbegesetzes (Heilmittelwerbung im Shop).

Typische Fehler und ihre Folgen

  1. Der Krankheitsbezug auf der Produktseite: Wer “hilft gegen Entzündungen” schreibt, stellt ein Erzeugnis aus Stoffen als Mittel mit Eigenschaften zur Linderung einer Krankheit dar; der Titel “Nahrungsergänzung” ändert daran nichts, ein fehlender Wirkungsnachweis ebenso wenig (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 1 Abs. 1 Z 1 AMG). Ob dieser Eindruck entsteht, ist anhand der gesamten Aufmachung zu prüfen. Umgekehrt macht ein medizinischer Zweck allein — etwa bei einer Bandage — noch kein Arzneimittel (Art. 2 Nr. 1 MDR).
  2. Kosmetik mit Applikationsart, die nicht kosmetisch ist: Ein Mittel zum Einnehmen ist nach Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 kein kosmetisches Mittel, auch wenn es in einer Cremeflasche verkauft wird.
  3. Verlass auf den Lieferanten: Die Händlerprüfung nach Art. 14 Abs. 2 MDR trifft den Shop selbst.
  4. Die Folge einer Fehleinordnung: In Deutschland ist das Inverkehrbringen eines Fertigarzneimittels ohne die erforderliche Zulassung nach § 96 Nr. 5 AMG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht, ohne die erforderliche Registrierung nach § 96 Nr. 9 AMG; greift eine der Ausnahmen von der Zulassungs- oder Registrierungspflicht, ist die Handlung nach diesen Nummern nicht strafbar. In Österreich ist Werbung, die den §§ 50 bis 55b AMG widerspricht, eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis zu 25.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 50.000 Euro (§ 84 Abs. 1 Z 19 AMG); dazu kommt eine Unterlassungsklage nach § 85a Abs. 1 AMG.
  5. Der umgekehrte Fehler: Wer die nennenswerte Wirkung eines Erzeugnisses behauptet, muss sie wissenschaftlich belegen können; ohne diesen Nachweis trägt die Funktionsarzneimittel-Begründung nicht (BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22).

So gehen Sie vor

  1. Notieren Sie wörtlich, wie Etikett, Produktseite und Anzeigen das Erzeugnis darstellen — samt Bildern, Siegeln und Antworten auf Bewertungen —, dazu Wirkstoffe, Dosierung und die wissenschaftliche Begründung, auf die ein Wirkversprechen gestützt ist.
  2. Gehen Sie den Entscheidungsweg aus dem Diagramm durch und legen Sie das Ergebnis mit Datum ab.
  3. Arbeiten Sie die Pflichten der Tabelle ab und heften Sie die Belege zur Lieferung: Zulassung oder Registrierung, Konformitätserklärung, Notifizierungsnummer, Zertifikate.
  4. Prüfen Sie die Werbetexte gegen die Grenzen des Ergebnisses, einschließlich FAQ, Newsletter und Antworten auf Bewertungen; die Kennzeichnung von Lebensmitteln steht unter Lebensmittel online verkaufen: Kennzeichnung.
  5. Holen Sie in Österreich bei Zweifeln einen Feststellungsbescheid des BASG ein (§ 1 Abs. 3b AMG); in Deutschland und der Schweiz dokumentieren Sie die eigene Prüfung nachvollziehbar.

Häufige Fragen

Mein Produkt enthält nur Vitamine und Pflanzenextrakte. Ist es damit immer ein Lebensmittel?

Nein. In Deutschland und Österreich kommt es erstens darauf an, wie Kennzeichnung, Produktseite und Werbung das Erzeugnis darstellen: Wird es ausdrücklich oder nach dem Gesamteindruck der Aufmachung als Mittel gegen eine Krankheit präsentiert, ist es Arzneimittel nach seiner Bestimmung (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG, § 1 Abs. 1 Z 1 AMG), auch ohne Wirkungsnachweis. Fehlt eine solche Darstellung, gilt es zweitens nur dann als Funktionsarzneimittel, wenn ein wissenschaftlicher Nachweis für eine nennenswerte pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung vorliegt, die ein verzehrtes Lebensmittel nicht erreicht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AMG; BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22, Rn. 19); fehlt er und dient das Erzeugnis auch nicht der medizinischen Diagnose im oder am Körper (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b AMG), bleibt die Kapsel Lebensmittel. Die Verkehrsbezeichnung allein entscheidet nicht.

Darf ich ein kosmetisches Mittel mit medizinischen Aussagen bewerben?

Nicht pauschal. Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 verbietet bei Kennzeichnung, Bereitstellung auf dem Markt und Werbung Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere Zeichen, die Merkmale oder Funktionen vortäuschen, die das Erzeugnis nicht besitzt; ein Krankheitsbezug ist dort nicht geregelt. In Deutschland erfasst das Heilmittelwerbegesetz die Werbung für kosmetische Mittel, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 2 HWG); es verbietet irreführende Werbung, insbesondere die Beilegung einer therapeutischen Wirksamkeit, die das Mittel nicht hat (§ 3 Satz 1 und Nr. 1 HWG), und außerhalb der Fachkreise den Bezug auf die in der Anlage zu § 12 HWG aufgeführten Krankheiten und Leiden (§ 12 Abs. 2 HWG). Entscheidend ist die Einordnung: Wer ein kosmetisches Mittel mit einer Aussage zur Linderung einer Krankheit bewirbt, stellt es als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung einer Krankheit dar; es kann damit Arzneimittel nach seiner Bestimmung sein (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AMG) und unterliegt dann der Zulassungs- oder Registrierungspflicht (§ 21 Abs. 1 Satz 1, § 39a Satz 1 AMG).

Reicht die CE-Kennzeichnung, um ein Medizinprodukt zu listen?

Nein. Der Händler prüft vor der Bereitstellung selbst, ob CE-Kennzeichnung und EU-Konformitätserklärung vorliegen, die Produktinformation beiliegt, bei eingeführten Produkten die Importangaben erfüllt sind und gegebenenfalls eine UDI vergeben wurde (Art. 14 Abs. 2 MDR). Bei Buchst. a, b und d darf er stichprobenweise vorgehen; eine Zusage des Lieferanten ersetzt die Prüfung nicht.

Quellen

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  2. Arzneimittelgesetz (AMG), § 21 ZulassungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Arzneimittelgesetz (AMG), § 38 Registrierung homöopathischer ArzneimittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Arzneimittelgesetz (AMG), § 39a Registrierung traditioneller pflanzlicher ArzneimittelBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Arzneimittelgesetz (AMG), § 43 ApothekenpflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Arzneimittelgesetz (AMG), § 96 StrafvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Heilmittelwerbegesetz (HWG), §§ 1, 3, 10, 11 und 12Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  9. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, konsolidierte Fassung 02009R1223 (DE) vom 18. Mai 2026 (Version 041.001), Art. 2, 4, 13, 19 und 20Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  10. Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, konsolidierte Fassung 02002R0178 (DE) vom 1. Januar 2026 (Version 012.001), Art. 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  11. BVerwG, Urteil vom 3. August 2023 – 5 C 4.22 (ECLI:DE:BVerwG:2023:030823U5C4.22.0), Funktionsarzneimittel, nennenswerte WirkungBundesverwaltungsgericht · abgerufen am
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  13. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel als Angaben über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos sowie die Entwicklung und die Gesundheit von Kindern, Erwägungsgründe 10 bis 14 und Art. 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  14. EuGH, Urteil vom 30. April 2025 – C-386/23 (ECLI:EU:C:2025:304), Novel Nutriology, gesundheitsbezogene Angaben über pflanzliche Stoffe, Übergangsmaßnahmen nach Art. 28 Abs. 6Gerichtshof der Europäischen Union · abgerufen am
  15. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, konsolidierte Fassung 02011R1169 (DE) vom 1. April 2025 (Version 004.001), Art. 7 und 14Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  16. Arzneimittelgesetz (AMG), §§ 1, 50a, 52, 84 und 85a, Fassung vom 17. Oktober 2026 (Gesetzesnummer 10010441)Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. Heilmittelgesetz (HMG, SR 812.21), Stand 1. Januar 2025, Art. 4 und 32Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  18. Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0), Stand 1. Oktober 2024, Art. 4Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  19. Fedlex-Datenendpunkt: Konsolidierungen zu SR 812.21 und SR 817.0, jüngste heute anwendbare Fassungen 1. Januar 2025 und 1. Oktober 2024 (jolux:isMemberOf, jolux:dateApplicability)Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am

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