Kosmetik online verkaufen: Rollen, Pflichten, Produktdaten
Kurz gesagt
Ob Händler, Importeur oder Eigenmarke entscheidet, welche Pflichten Sie beim Kosmetikverkauf in Deutschland und Österreich haben, wo die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unmittelbar gilt. Reine Wiederverkäufer prüfen vor dem Bereitstellen, ob die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4 vorliegen, ob die Sprache stimmt und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Wer unter eigener Marke verkauft, wird verantwortliche Person und trägt CPNP-Meldung und Produktinformationsdatei; wer aus einem Drittstaat einführt, wird es als Importeur (Art. 4). In der Schweiz gilt die VKos mit einer verantwortlichen Person nach Art. 73 LGV.
Das Wichtigste
- Reine Wiederverkäufer prüfen vor dem Onlinestellen die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g, die Sprache und das Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, gültig in Deutschland und Österreich).
- Eigenmarke und Import machen Sie zur verantwortlichen Person mit CPNP-Meldung (Art. 4 und 13); der Importeur kann die Rolle durch schriftliches Mandat übertragen (Art. 4 Abs. 5).
- Drei Angaben gehören zu jeder Ware: Zutatenliste (Ingredients/INCI, nur auf der Verpackung), Chargennummer und verantwortliche Person (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g).
- Produktinformationsdatei zehn Jahre nach der letzten Charge aufbewahren (Art. 11); die Lieferkette belegen Sie auf Anforderung der Behörde drei Jahre lang (Art. 7).
- Das Onlineangebot braucht in Deutschland und Österreich Herstellerangaben, Produktidentifikation und Warnhinweise (Art. 19 GPSR).
- Schweiz: verantwortliche Person des Betriebs mit Geschäftsadresse in der Schweiz (Art. 73 LGV) und Produktinformationsdatei nach VKos (Art. 5).
Wer fertige, etikettierte Kosmetik einkauft, ist rechtlich noch kein Hersteller. Ob Sie Hersteller, Importeur oder nur Händler sind, entscheidet die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nach Ihrer Tätigkeit; daran hängen CPNP-Meldung, Sicherheitsbewertung und die Produktdaten, die Sie zu jeder Ware vorhalten. In der Schweiz ordnet die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) dieselben Rollen zu, knüpft sie aber an eine Stelle in der Schweiz.
Welche Rolle Ihnen das Recht zuweist
Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a). Eine bloß begleitende kosmetische Wirkung genügt nicht; Zahnpasta fällt unter die Verordnung, weil die Zähne ausdrücklich genannt sind. Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, gelten nicht als kosmetische Mittel (Art. 2 Abs. 2). Jedes Mittel braucht eine verantwortliche Person mit Sitz in der Union; ohne sie darf es nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1). Die Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich (Anwendung ab 11. Juli 2013, Art. 40 Abs. 2), nicht in der Schweiz.
| Rolle | Wer das nach der Verordnung ist | Daten und Pflichten |
|---|---|---|
| Händler (Wiederverkäufer) | wer ein kosmetisches Mittel in der Lieferkette auf den Markt bringt, ausgenommen Hersteller und Importeur (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e) | prüft vor dem Bereitstellen, ob die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4 vorliegen, die Sprache stimmt und das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2); braucht kein eigenes CPNP, wenn die verantwortliche Person notifiziert hat |
| Händler unter eigener Marke (Eigenmarke) | wer fremd gefertigte Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals in Verkehr bringt (Art. 4 Abs. 6) | wird verantwortliche Person: CPNP-Meldung (Art. 13), Sicherheitsbewertung (Art. 10), Produktinformationsdatei (Art. 11); eigenes Zutatenverzeichnis und eigene Charge |
| Importeur | wer Ware aus einem Drittstaat in die Union in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. i) | ist verantwortliche Person für diese Ware und kann die Rolle durch schriftliches Mandat an eine andere Person in der Union übertragen (Art. 4 Abs. 5 Satz 1 und 2); Ursprungsland auf dem Etikett (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) |
| Hersteller mit Sitz in der Union | wer herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) | ist verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 3); führt Sicherheitsbericht und Produktinformationsdatei, notifiziert im CPNP |
| Mandatierte Person | eine in der Union ansässige Person, die ein schriftliches Mandat annimmt (Art. 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2) | ist verantwortliche Person und hält die Produktinformationsdatei an der Etikettanschrift zugänglich (Art. 11 Abs. 3) |
In Deutschland kommt eine Anzeige hinzu: Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, zeigt der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung an; wer die Mittel in die Union einführt, zeigt den Ort an, an dem er sie in den Geltungsbereich der Verordnung verbringt, und zwar vor der erstmaligen Einfuhr (§ 3 KosmetikV; in Kraft seit 24. Juli 2014). Beide Pflichten kann ein Beauftragter übernehmen. Die Anzeige knüpft an die Herstellung im Inland an, nicht an die Marke auf dem Etikett.
Diese drei Angaben gehören zu jeder Ware
Auf dem Etikett vorgeschrieben und in Ihren Produktdaten nötig sind:
- Zutatenverzeichnis. Überschrift Ingredients, nur auf der Verpackung (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g). Reicht der Platz auf dem Etikett aus praktischen Gründen nicht, dürfen Vorsichtsmaßnahmen und Zutatenverzeichnis nach Art. 19 Abs. 2 auf einem beigepackten oder befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen stehen; der Hinweis darauf gehört beim Zutatenverzeichnis auf die Verpackung, bei den Vorsichtsmaßnahmen auf Behältnis oder Verpackung, soweit ein Hinweis nicht aus praktischen Gründen unmöglich ist. Die Bestandteile stehen in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts; unter 1 Prozent dürfen sie danach ungeordnet folgen. Für die Bezeichnungen gilt das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen, das der internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) folgt (Art. 19 Abs. 6, Art. 33).
- Chargennummer. Behältnis und Verpackung tragen die Charge oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung; bei geringen Abmessungen genügt die Verpackung (Art. 19 Abs. 1 Buchst. e). Ohne Charge lässt sich auffällige Ware später keiner Produktion zuordnen.
- Verantwortliche Person. Name oder Firma und Anschrift stehen auf Behältnis und Verpackung, bei importierten Mitteln zusätzlich das Ursprungsland (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a). An dieser Anschrift ist die Produktinformationsdatei für die Behörde zugänglich (Art. 11 Abs. 3).
Die Produktinformationsdatei enthält Produktbeschreibung, Sicherheitsbericht, Herstellungsmethode und Wirkungsnachweis (Art. 11 Abs. 2); die verantwortliche Person bewahrt sie zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge auf (Art. 11 Abs. 1). Dazu kommt die Identifizierung innerhalb der Lieferkette: Auf Anforderung der Behörde nennt die verantwortliche Person die Händler, an die sie das Mittel geliefert hat, und ein Händler nennt die verantwortlichen Personen und Händler, von denen er bezogen hat, sowie die Händler, an die er geliefert hat (Art. 7). Diese Pflicht reicht drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge dem Händler zur Verfügung gestellt wurde, und betrifft Händler und verantwortliche Personen, nicht die Endkunden.
Was Sie vor dem Onlinestellen prüfen
Reine Wiederverkäufer brauchen keine eigene CPNP-Meldung, solange die verantwortliche Person notifiziert hat; sie prüfen aber jedes Mittel vor dem Bereitstellen: ob die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4 vorliegen, ob die Sprache stimmt und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Bei Eigenmarke oder eigener ändernder Bearbeitung werden sie selbst verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 6); die Übersetzung von Angaben allein ist keine solche Änderung. In Deutschland müssen die Angaben nach Buchst. b, c, d und f in deutscher Sprache abgefasst sein (§ 4 KosmetikV); ein Verstoß ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 12 KosmetikV ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB).
Dazu tritt das Onlineangebot: Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) verlangt Name und Anschrift des Herstellers mit elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person, eine Produktidentifikation mit Abbildung und die vorgeschriebenen Warnhinweise; die Vorschrift gilt seit 13. Dezember 2024 und nicht in der Schweiz. Einzelheiten stehen in GPSR (Produktsicherheitsverordnung der EU) und in Produktsicherheit und GPSR im Shop.
Für Duftstoffe ändert sich die Zutatenliste: Ab dem 1. August 2026 in Verkehr gebrachte Mittel müssen die allergieauslösenden Duftstoffe der Spalte „Sonstige“ des Anhangs III oberhalb von 0,001 Prozent (verbleibende Mittel) und 0,01 Prozent (abzuspülende Mittel) einzeln nennen. Die Übergangsfristen und die übrigen Etikettangaben beschreiben Duftstoff-Allergene und Textil- und Kosmetikkennzeichnung im Onlinehandel.
Ein Beispiel: eigene Handcreme
Ein Onlineshop lässt eine Handcreme bei einem Lohnhersteller in Deutschland produzieren und verkauft sie unter eigener Marke. Weil er die Ware unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist er Hersteller (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) und mit Sitz in der Union verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 3). Er veranlasst die Sicherheitsbewertung (Art. 10), führt die Produktinformationsdatei an der Etikettanschrift zugänglich (Art. 11 Abs. 3) und notifiziert das Mittel vor dem ersten Verkauf im CPNP (Art. 13). Die Anzeige des Herstellungsortes nach § 3 KosmetikV trifft den Betrieb, der im Inland herstellt, hier also den Lohnhersteller. Wird die letzte Charge am 15. November 2026 in Verkehr gebracht, bewahrt der Shop die Produktinformationsdatei bis zum 15. November 2036 auf (Art. 11 Abs. 1); einen Händler, den er mit dieser Charge beliefert hat, nennt er der Behörde auf Anforderung bis zum 15. November 2029 (Art. 7). Bezieht er die Creme dagegen fertig aus einem Drittstaat, ist er Importeur und damit verantwortliche Person, kann diese Rolle aber durch schriftliches Mandat übertragen (Art. 4 Abs. 5); bezieht er sie von einem Hersteller in der Union und verkauft er sie unverändert unter dessen Marke, bleibt dieser verantwortliche Person und der Shop ist Händler (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e).
Schweiz: eigene Rollen, eigene Behörde
In der Schweiz gilt die EU-Verordnung nicht. Maßgeblich sind die LGV und die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos, in Kraft seit 1. Mai 2017). Für jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 73 Abs. 1 LGV). Diese Bezeichnung ist eine betriebliche Pflicht gegenüber den Vollzugsbehörden; die Etikettangabe steht daneben und nennt Name, Firma und Adresse von Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder der verantwortlichen Person nach EU-Recht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b VKos). Herstellerin und Importeurin sichern die Konformität und können eine bevollmächtigte Person mit Schweizer Adresse benennen; bei Eigenmarke oder ändernder Bearbeitung gelten die Herstellerpflichten auch für die Händlerin (Art. 3 VKos).
| Angabe in der Schweiz | Wo sie steht und wie lange | Grundlage |
|---|---|---|
| Liste der Bestandteile | auf der Verpackung, Überschrift Ingredients, gemeinsame Bezeichnungen nach dem Glossar | Art. 8 VKos |
| Chargennummer | auf Verpackung und Behältnis, bei geringen Abmessungen nur auf der Verpackung | Art. 9 Abs. 1 Buchst. f VKos |
| Person auf dem Etikett | Name, Firma und Adresse von Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder verantwortlicher Person nach EU-Recht, abkürzbar; Angabe in mindestens einer Amtssprache des Bundes | Art. 9 Abs. 1 Buchst. b VKos, Art. 47 Abs. 2 Buchst. c LGV |
| Verantwortliche Person des Betriebs | Bezeichnung gegenüber der Vollzugsbehörde; getrennt von der Etikettangabe | Art. 73 Abs. 1 LGV |
| Produktinformationsdatei | zehn Jahre ab dem ersten Inverkehrbringen des letzten Warenloses | Art. 5 Abs. 2 VKos |
| Warenlos-Angaben | drei Jahre ab Inverkehrbringen beziehungsweise ab Zustellung vorzulegen | Art. 13 VKos, Art. 83 Abs. 4 LGV |
| Rückverfolgbarkeit | Auskunft über Bezug und Abgabe; direkte Abgabe an Konsumenten ausgenommen | Art. 83 Abs. 1 und 2 LGV |
Typische Fehler
- Eigenmarke ohne eigene Rolle. Wer fremd gefertigte Ware unter eigenem Namen verkauft, ist verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 6) und trägt CPNP-Meldung, Produktinformationsdatei und Sicherheitsbewertung.
- CPNP mit einer nationalen Meldung verwechselt. Ist ein Mittel im CPNP notifiziert, braucht es keine weitere Meldung auf nationaler Ebene; in Deutschland bleibt die Anzeige nach § 3 KosmetikV getrennt.
- Mittel zum Einnehmen als Kosmetik geführt. Kosmetische Mittel sind Stoffe und Gemische nur, wenn sie äußerlich mit Körperteilen, Zähnen oder Mundschleimhaut in Berührung kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; Kapseln und Pulver zum Einnehmen fallen nicht darunter (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2).
- Produktdaten ohne Charge. Ohne Chargennummer lässt sich ein Rückruf nicht auf eine Produktion eingrenzen.
- Zutatenliste nur als Foto geführt. Geschuldet ist sie auf der Verpackung; das Etikettfoto ist eine Hilfe, keine Rechtsgrundlage.
- Sprache nicht geprüft. In Deutschland müssen die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c, d und f deutsch sein (§ 4 KosmetikV).
- Altware zu lange verkauft. Mittel, die einen nach der Verordnung (EU) 2023/1545 gelisteten allergieauslösenden Duftstoff enthalten und die geänderten Einschränkungen des Anhangs III nicht einhalten, dürfen bis zum 31. Juli 2026 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden (Fußnoten 37, 38 und 40 zu Anhang III). Bei den Stoffen der Fußnote 38 gilt das nur, sofern das Mittel dabei die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen einhält. Für die durch die Verordnung (EU) 2026/909 vom 27. April 2026 neu gefassten Einträge 24, 70 und 75 des Anhangs III (wasserlösliche zinkhaltige Salze, Citral, Geranial, Neral, Benzyl Salicylate) gelten eigene Daten: Nicht mehr in Verkehr gebracht werden solche Mittel ab dem 1. Januar 2027, nicht mehr bereitgestellt ab dem 1. Juli 2028 für die Einträge 24 und 75 sowie Citral und ab dem 1. August 2028 für Geranial und Neral (Fußnoten 46 und 47 zu Anhang III). Mittel, die den Einschränkungen entsprechen, sind von diesen Fristen nicht betroffen.
So gehen Sie vor
- Ordnen Sie jede Position einer Rolle zu: reiner Wiederverkauf, Eigenmarke, Import oder eigene Herstellung.
- Klären Sie je Position Name und Sitz der verantwortlichen Person und den Ort der Produktinformationsdatei.
- Legen Sie zu jeder Position Zutatenverzeichnis, Chargennummer und Haltbarkeit in den Produktdaten ab.
- Führen Sie ein Verzeichnis Ihrer CPNP-Meldungen und Sicherheitsberichte.
- Ergänzen Sie jede Produktseite um die Angaben nach Art. 19 GPSR und prüfen Sie vor dem Neueinstellen Sprache, Haltbarkeit und Duftstoff-Status.
Was bei einem Verstoß droht
Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 lässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten (Art. 37); die Behörde kann Abhilfe, Rücknahme oder Rückruf verlangen (Art. 25). In Deutschland reicht der Bußgeldrahmen für Kennzeichnungsverstöße nach § 9 KosmetikV bis zu 50.000 Euro (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB). In Österreich ahndet die Bezirksverwaltungsbehörde Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die die Anlage des LMSVG in Ziffer 22 führt, als Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG (Fassung seit 1. September 2026) mit bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro. In der Schweiz wird eine vorsätzliche Übertretung nach Art. 64 LMG (in Kraft seit 1. Mai 2017) mit Busse bis zu CHF 40’000 bestraft, gewerbsmässig bis CHF 80’000.