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Kosmetik online verkaufen: Rollen, Pflichten, Produktdaten

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für kosmetische Mittel in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Ob Händler, Importeur oder Eigenmarke entscheidet, welche Pflichten Sie beim Kosmetikverkauf in Deutschland und Österreich haben, wo die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unmittelbar gilt. Reine Wiederverkäufer prüfen vor dem Bereitstellen, ob die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4 vorliegen, ob die Sprache stimmt und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Wer unter eigener Marke verkauft, wird verantwortliche Person und trägt CPNP-Meldung und Produktinformationsdatei; wer aus einem Drittstaat einführt, wird es als Importeur (Art. 4). In der Schweiz gilt die VKos mit einer verantwortlichen Person nach Art. 73 LGV.

Das Wichtigste

  • Reine Wiederverkäufer prüfen vor dem Onlinestellen die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g, die Sprache und das Mindesthaltbarkeitsdatum (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, gültig in Deutschland und Österreich).
  • Eigenmarke und Import machen Sie zur verantwortlichen Person mit CPNP-Meldung (Art. 4 und 13); der Importeur kann die Rolle durch schriftliches Mandat übertragen (Art. 4 Abs. 5).
  • Drei Angaben gehören zu jeder Ware: Zutatenliste (Ingredients/INCI, nur auf der Verpackung), Chargennummer und verantwortliche Person (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g).
  • Produktinformationsdatei zehn Jahre nach der letzten Charge aufbewahren (Art. 11); die Lieferkette belegen Sie auf Anforderung der Behörde drei Jahre lang (Art. 7).
  • Das Onlineangebot braucht in Deutschland und Österreich Herstellerangaben, Produktidentifikation und Warnhinweise (Art. 19 GPSR).
  • Schweiz: verantwortliche Person des Betriebs mit Geschäftsadresse in der Schweiz (Art. 73 LGV) und Produktinformationsdatei nach VKos (Art. 5).

Wer fertige, etikettierte Kosmetik einkauft, ist rechtlich noch kein Hersteller. Ob Sie Hersteller, Importeur oder nur Händler sind, entscheidet die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nach Ihrer Tätigkeit; daran hängen CPNP-Meldung, Sicherheitsbewertung und die Produktdaten, die Sie zu jeder Ware vorhalten. In der Schweiz ordnet die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) dieselben Rollen zu, knüpft sie aber an eine Stelle in der Schweiz.

Welche Rolle Ihnen das Recht zuweist

Kosmetische Mittel sind Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a). Eine bloß begleitende kosmetische Wirkung genügt nicht; Zahnpasta fällt unter die Verordnung, weil die Zähne ausdrücklich genannt sind. Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, eingenommen, eingeatmet, injiziert oder in den menschlichen Körper implantiert zu werden, gelten nicht als kosmetische Mittel (Art. 2 Abs. 2). Jedes Mittel braucht eine verantwortliche Person mit Sitz in der Union; ohne sie darf es nicht in Verkehr gebracht werden (Art. 4 Abs. 1). Die Verordnung gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich (Anwendung ab 11. Juli 2013, Art. 40 Abs. 2), nicht in der Schweiz.

Rolle Wer das nach der Verordnung ist Daten und Pflichten
Händler (Wiederverkäufer) wer ein kosmetisches Mittel in der Lieferkette auf den Markt bringt, ausgenommen Hersteller und Importeur (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e) prüft vor dem Bereitstellen, ob die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4 vorliegen, die Sprache stimmt und das Mindesthaltbarkeitsdatum nicht abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2); braucht kein eigenes CPNP, wenn die verantwortliche Person notifiziert hat
Händler unter eigener Marke (Eigenmarke) wer fremd gefertigte Ware unter eigenem Namen oder eigener Marke erstmals in Verkehr bringt (Art. 4 Abs. 6) wird verantwortliche Person: CPNP-Meldung (Art. 13), Sicherheitsbewertung (Art. 10), Produktinformationsdatei (Art. 11); eigenes Zutatenverzeichnis und eigene Charge
Importeur wer Ware aus einem Drittstaat in die Union in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. i) ist verantwortliche Person für diese Ware und kann die Rolle durch schriftliches Mandat an eine andere Person in der Union übertragen (Art. 4 Abs. 5 Satz 1 und 2); Ursprungsland auf dem Etikett (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a)
Hersteller mit Sitz in der Union wer herstellt oder herstellen lässt und unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) ist verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 3); führt Sicherheitsbericht und Produktinformationsdatei, notifiziert im CPNP
Mandatierte Person eine in der Union ansässige Person, die ein schriftliches Mandat annimmt (Art. 4 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 2) ist verantwortliche Person und hält die Produktinformationsdatei an der Etikettanschrift zugänglich (Art. 11 Abs. 3)

In Deutschland kommt eine Anzeige hinzu: Wer im Inland kosmetische Mittel herstellt, zeigt der für die Überwachung zuständigen Behörde vor dem Inverkehrbringen den Ort der Herstellung an; wer die Mittel in die Union einführt, zeigt den Ort an, an dem er sie in den Geltungsbereich der Verordnung verbringt, und zwar vor der erstmaligen Einfuhr (§ 3 KosmetikV; in Kraft seit 24. Juli 2014). Beide Pflichten kann ein Beauftragter übernehmen. Die Anzeige knüpft an die Herstellung im Inland an, nicht an die Marke auf dem Etikett.

Diese drei Angaben gehören zu jeder Ware

Auf dem Etikett vorgeschrieben und in Ihren Produktdaten nötig sind:

  • Zutatenverzeichnis. Überschrift Ingredients, nur auf der Verpackung (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g). Reicht der Platz auf dem Etikett aus praktischen Gründen nicht, dürfen Vorsichtsmaßnahmen und Zutatenverzeichnis nach Art. 19 Abs. 2 auf einem beigepackten oder befestigten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen stehen; der Hinweis darauf gehört beim Zutatenverzeichnis auf die Verpackung, bei den Vorsichtsmaßnahmen auf Behältnis oder Verpackung, soweit ein Hinweis nicht aus praktischen Gründen unmöglich ist. Die Bestandteile stehen in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts; unter 1 Prozent dürfen sie danach ungeordnet folgen. Für die Bezeichnungen gilt das Glossar der gemeinsamen Bezeichnungen, das der internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) folgt (Art. 19 Abs. 6, Art. 33).
  • Chargennummer. Behältnis und Verpackung tragen die Charge oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung; bei geringen Abmessungen genügt die Verpackung (Art. 19 Abs. 1 Buchst. e). Ohne Charge lässt sich auffällige Ware später keiner Produktion zuordnen.
  • Verantwortliche Person. Name oder Firma und Anschrift stehen auf Behältnis und Verpackung, bei importierten Mitteln zusätzlich das Ursprungsland (Art. 19 Abs. 1 Buchst. a). An dieser Anschrift ist die Produktinformationsdatei für die Behörde zugänglich (Art. 11 Abs. 3).

Die Produktinformationsdatei enthält Produktbeschreibung, Sicherheitsbericht, Herstellungsmethode und Wirkungsnachweis (Art. 11 Abs. 2); die verantwortliche Person bewahrt sie zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Charge auf (Art. 11 Abs. 1). Dazu kommt die Identifizierung innerhalb der Lieferkette: Auf Anforderung der Behörde nennt die verantwortliche Person die Händler, an die sie das Mittel geliefert hat, und ein Händler nennt die verantwortlichen Personen und Händler, von denen er bezogen hat, sowie die Händler, an die er geliefert hat (Art. 7). Diese Pflicht reicht drei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem die Charge dem Händler zur Verfügung gestellt wurde, und betrifft Händler und verantwortliche Personen, nicht die Endkunden.

Was Sie vor dem Onlinestellen prüfen

Reine Wiederverkäufer brauchen keine eigene CPNP-Meldung, solange die verantwortliche Person notifiziert hat; sie prüfen aber jedes Mittel vor dem Bereitstellen: ob die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4 vorliegen, ob die Sprache stimmt und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Bei Eigenmarke oder eigener ändernder Bearbeitung werden sie selbst verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 6); die Übersetzung von Angaben allein ist keine solche Änderung. In Deutschland müssen die Angaben nach Buchst. b, c, d und f in deutscher Sprache abgefasst sein (§ 4 KosmetikV); ein Verstoß ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 12 KosmetikV ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB).

Dazu tritt das Onlineangebot: Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) verlangt Name und Anschrift des Herstellers mit elektronischer Adresse, bei Herstellern außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person, eine Produktidentifikation mit Abbildung und die vorgeschriebenen Warnhinweise; die Vorschrift gilt seit 13. Dezember 2024 und nicht in der Schweiz. Einzelheiten stehen in GPSR (Produktsicherheitsverordnung der EU) und in Produktsicherheit und GPSR im Shop.

Für Duftstoffe ändert sich die Zutatenliste: Ab dem 1. August 2026 in Verkehr gebrachte Mittel müssen die allergieauslösenden Duftstoffe der Spalte „Sonstige“ des Anhangs III oberhalb von 0,001 Prozent (verbleibende Mittel) und 0,01 Prozent (abzuspülende Mittel) einzeln nennen. Die Übergangsfristen und die übrigen Etikettangaben beschreiben Duftstoff-Allergene und Textil- und Kosmetikkennzeichnung im Onlinehandel.

Ein Beispiel: eigene Handcreme

Ein Onlineshop lässt eine Handcreme bei einem Lohnhersteller in Deutschland produzieren und verkauft sie unter eigener Marke. Weil er die Ware unter eigenem Namen in Verkehr bringt, ist er Hersteller (Art. 2 Abs. 1 Buchst. d) und mit Sitz in der Union verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 3). Er veranlasst die Sicherheitsbewertung (Art. 10), führt die Produktinformationsdatei an der Etikettanschrift zugänglich (Art. 11 Abs. 3) und notifiziert das Mittel vor dem ersten Verkauf im CPNP (Art. 13). Die Anzeige des Herstellungsortes nach § 3 KosmetikV trifft den Betrieb, der im Inland herstellt, hier also den Lohnhersteller. Wird die letzte Charge am 15. November 2026 in Verkehr gebracht, bewahrt der Shop die Produktinformationsdatei bis zum 15. November 2036 auf (Art. 11 Abs. 1); einen Händler, den er mit dieser Charge beliefert hat, nennt er der Behörde auf Anforderung bis zum 15. November 2029 (Art. 7). Bezieht er die Creme dagegen fertig aus einem Drittstaat, ist er Importeur und damit verantwortliche Person, kann diese Rolle aber durch schriftliches Mandat übertragen (Art. 4 Abs. 5); bezieht er sie von einem Hersteller in der Union und verkauft er sie unverändert unter dessen Marke, bleibt dieser verantwortliche Person und der Shop ist Händler (Art. 2 Abs. 1 Buchst. e).

Schweiz: eigene Rollen, eigene Behörde

In der Schweiz gilt die EU-Verordnung nicht. Maßgeblich sind die LGV und die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos, in Kraft seit 1. Mai 2017). Für jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 73 Abs. 1 LGV). Diese Bezeichnung ist eine betriebliche Pflicht gegenüber den Vollzugsbehörden; die Etikettangabe steht daneben und nennt Name, Firma und Adresse von Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder der verantwortlichen Person nach EU-Recht (Art. 9 Abs. 1 Buchst. b VKos). Herstellerin und Importeurin sichern die Konformität und können eine bevollmächtigte Person mit Schweizer Adresse benennen; bei Eigenmarke oder ändernder Bearbeitung gelten die Herstellerpflichten auch für die Händlerin (Art. 3 VKos).

Angabe in der Schweiz Wo sie steht und wie lange Grundlage
Liste der Bestandteile auf der Verpackung, Überschrift Ingredients, gemeinsame Bezeichnungen nach dem Glossar Art. 8 VKos
Chargennummer auf Verpackung und Behältnis, bei geringen Abmessungen nur auf der Verpackung Art. 9 Abs. 1 Buchst. f VKos
Person auf dem Etikett Name, Firma und Adresse von Herstellerin, Importeurin, Händlerin oder verantwortlicher Person nach EU-Recht, abkürzbar; Angabe in mindestens einer Amtssprache des Bundes Art. 9 Abs. 1 Buchst. b VKos, Art. 47 Abs. 2 Buchst. c LGV
Verantwortliche Person des Betriebs Bezeichnung gegenüber der Vollzugsbehörde; getrennt von der Etikettangabe Art. 73 Abs. 1 LGV
Produktinformationsdatei zehn Jahre ab dem ersten Inverkehrbringen des letzten Warenloses Art. 5 Abs. 2 VKos
Warenlos-Angaben drei Jahre ab Inverkehrbringen beziehungsweise ab Zustellung vorzulegen Art. 13 VKos, Art. 83 Abs. 4 LGV
Rückverfolgbarkeit Auskunft über Bezug und Abgabe; direkte Abgabe an Konsumenten ausgenommen Art. 83 Abs. 1 und 2 LGV

Typische Fehler

  • Eigenmarke ohne eigene Rolle. Wer fremd gefertigte Ware unter eigenem Namen verkauft, ist verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 6) und trägt CPNP-Meldung, Produktinformationsdatei und Sicherheitsbewertung.
  • CPNP mit einer nationalen Meldung verwechselt. Ist ein Mittel im CPNP notifiziert, braucht es keine weitere Meldung auf nationaler Ebene; in Deutschland bleibt die Anzeige nach § 3 KosmetikV getrennt.
  • Mittel zum Einnehmen als Kosmetik geführt. Kosmetische Mittel sind Stoffe und Gemische nur, wenn sie äußerlich mit Körperteilen, Zähnen oder Mundschleimhaut in Berührung kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen; Kapseln und Pulver zum Einnehmen fallen nicht darunter (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Abs. 2).
  • Produktdaten ohne Charge. Ohne Chargennummer lässt sich ein Rückruf nicht auf eine Produktion eingrenzen.
  • Zutatenliste nur als Foto geführt. Geschuldet ist sie auf der Verpackung; das Etikettfoto ist eine Hilfe, keine Rechtsgrundlage.
  • Sprache nicht geprüft. In Deutschland müssen die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c, d und f deutsch sein (§ 4 KosmetikV).
  • Altware zu lange verkauft. Mittel, die einen nach der Verordnung (EU) 2023/1545 gelisteten allergieauslösenden Duftstoff enthalten und die geänderten Einschränkungen des Anhangs III nicht einhalten, dürfen bis zum 31. Juli 2026 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden (Fußnoten 37, 38 und 40 zu Anhang III). Bei den Stoffen der Fußnote 38 gilt das nur, sofern das Mittel dabei die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen einhält. Für die durch die Verordnung (EU) 2026/909 vom 27. April 2026 neu gefassten Einträge 24, 70 und 75 des Anhangs III (wasserlösliche zinkhaltige Salze, Citral, Geranial, Neral, Benzyl Salicylate) gelten eigene Daten: Nicht mehr in Verkehr gebracht werden solche Mittel ab dem 1. Januar 2027, nicht mehr bereitgestellt ab dem 1. Juli 2028 für die Einträge 24 und 75 sowie Citral und ab dem 1. August 2028 für Geranial und Neral (Fußnoten 46 und 47 zu Anhang III). Mittel, die den Einschränkungen entsprechen, sind von diesen Fristen nicht betroffen.

So gehen Sie vor

  1. Ordnen Sie jede Position einer Rolle zu: reiner Wiederverkauf, Eigenmarke, Import oder eigene Herstellung.
  2. Klären Sie je Position Name und Sitz der verantwortlichen Person und den Ort der Produktinformationsdatei.
  3. Legen Sie zu jeder Position Zutatenverzeichnis, Chargennummer und Haltbarkeit in den Produktdaten ab.
  4. Führen Sie ein Verzeichnis Ihrer CPNP-Meldungen und Sicherheitsberichte.
  5. Ergänzen Sie jede Produktseite um die Angaben nach Art. 19 GPSR und prüfen Sie vor dem Neueinstellen Sprache, Haltbarkeit und Duftstoff-Status.

Was bei einem Verstoß droht

Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 lässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten (Art. 37); die Behörde kann Abhilfe, Rücknahme oder Rückruf verlangen (Art. 25). In Deutschland reicht der Bußgeldrahmen für Kennzeichnungsverstöße nach § 9 KosmetikV bis zu 50.000 Euro (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB). In Österreich ahndet die Bezirksverwaltungsbehörde Verstöße gegen die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009, die die Anlage des LMSVG in Ziffer 22 führt, als Verwaltungsübertretung nach § 90 Abs. 3 Z 1 LMSVG (Fassung seit 1. September 2026) mit bis zu 35.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 70.000 Euro. In der Schweiz wird eine vorsätzliche Übertretung nach Art. 64 LMG (in Kraft seit 1. Mai 2017) mit Busse bis zu CHF 40’000 bestraft, gewerbsmässig bis CHF 80’000.

Häufige Fragen

Muss ich als Wiederverkäufer selbst eine CPNP-Meldung machen?

Nein, wenn eine andere verantwortliche Person das Mittel bereits notifiziert hat. Nach der Kommission ist nach einer CPNP-Notifizierung keine weitere Meldung auf nationaler Ebene nötig. Ihre Pflichten bleiben: Sie prüfen vor dem Bereitstellen, ob die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4 vorliegen, ob die Sprache stimmt und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Übersetzen Sie auf eigene Initiative ein Kennzeichnungselement, machen Sie der Kommission die Angaben nach Art. 13 Abs. 3 zugänglich.

Muss die Zutatenliste auch auf der Produktseite stehen?

Die Kosmetikverordnung verlangt die Zutatenliste mit der Überschrift Ingredients auf der Verpackung, nicht auf der Produktseite (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g). Für das Onlineangebot verlangt Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 Herstellerangaben mit elektronischer Adresse, eine Produktidentifikation mit Abbildung und die erforderlichen Warnhinweise. Ein lesbares Etikettfoto ergänzt das, ersetzt die Angaben nach Art. 19 GPSR aber nicht.

Ich lasse eine Creme im Auftrag herstellen und verkaufe sie unter eigener Marke. Was bin ich?

Hersteller im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: Wer herstellen lässt und das Mittel unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, ist Hersteller. Mit Sitz in der Union sind Sie damit selbst verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 3) und tragen Sicherheitsbewertung, Produktinformationsdatei und CPNP-Meldung; der Lohnhersteller ist nicht Hersteller im Sinne der Verordnung, solange er nicht selbst unter eigener Marke in Verkehr bringt.

Gilt für die Schweiz dasselbe?

Nein, die EU-Verordnung gilt dort nicht. In der Schweiz richtet sich der Verkehr mit kosmetischen Mitteln nach der Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos) und der LGV. Für jeden Gebrauchsgegenständebetrieb ist eine verantwortliche Person mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 73 Abs. 1 LGV); Herstellerin und Importeurin sichern die Konformität, und die Händlerin prüft vor dem Inverkehrbringen Kennzeichnung, Sprache und Haltbarkeit (Art. 3 VKos). Die Liste der Bestandteile trägt ebenfalls die Überschrift Ingredients, und die gemeinsamen Bezeichnungen folgen dem Glossar (Art. 8 VKos).

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Amtsblatt L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 59, konsolidierte Fassung 02009R1223 (DE) vom 18. Mai 2026, Art. 2, 4, 6, 7, 10, 11, 13, 19, 33 und 40 sowie Anhang III, Fußnoten 37, 38, 40, 46 und 47Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026, Amtsblatt L 909 vom 28. April 2026, in der Änderungsliste der konsolidierten Fassung 02009R1223 (DE) vom 18. Mai 2026 als Änderung M54 geführt; geänderte Einträge 24, 70 und 75 des Anhangs IIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Kennzeichnung allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln, Amtsblatt L 188 vom 27. Juli 2023, S. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) vom 29. Mai 2026, Art. 2 und 19Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikV), §§ 3, 4, 5 und 9, Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 379)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 60 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Cosmetic products notification portal (CPNP)Europäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am
  8. Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz (LMSVG), §§ 10, 18, 20a, 21, 22 und 90, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  9. Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos, SR 817.023.31), Stand am 1. Januar 2026, Art. 1 bis 17Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  10. Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02), Stand am 1. Juli 2025, Art. 47, 53, 54, 57, 73 und 83Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am
  11. Lebensmittelgesetz (LMG, SR 817.0), Stand am 1. Oktober 2024, Art. 5, 63, 64 und 66Schweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am

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