EU-Recht (DE/AT)Recht

Duftstoff-Allergene: neue Pflichtangaben für Kosmetikhändler

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops, die kosmetische Mittel in Deutschland und Österreich bereitstellen; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Ab 1. August 2026 müssen kosmetische Mittel, die in der EU neu in Verkehr gebracht werden, die allergieauslösenden Duftstoffe der Spalte Sonstige des Anhangs III einzeln in der Zutatenliste nennen, wenn sie mehr als 0,001 Prozent (Mittel, die auf Haut oder Haaren verbleiben) oder mehr als 0,01 Prozent (abzuspülende Mittel) enthalten; darunter bleibt es bei der Angabe Parfum. Die Übergangsfrist gilt nur für Mittel, die einen gelisteten Duftstoff enthalten und die geänderten Einschränkungen des Anhangs III nicht einhalten: Sie dürfen bis zum 31. Juli 2026 in Verkehr gebracht und bis zum 31. Juli 2028 auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden; sie setzt nur die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen aus, die schon vorher geltenden bleiben anzuwenden (Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2023/1545), und für Stoffe, deren Eintrag in der konsolidierten Fassung die Fußnote 38 trägt, gilt sie nur, wenn das Mittel dabei die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen einhält. Die Verordnung (EU) 2026/909 vom 27. April 2026 hat die Einträge 24, 70 und 75 neu gefasst; für Mittel, die diese Stoffe enthalten und die neuen Einschränkungen nicht einhalten, endet das Inverkehrbringen am 31. Dezember 2026 und die Bereitstellung für die Einträge 24 und 75 sowie Citral am 30. Juni 2028, für Geranial und Neral aus Eintrag 70 am 31. Juli 2028. Mittel, die den Einschränkungen entsprechen, sind von diesen Fristen nicht betroffen.

Das Wichtigste

  • Grundlage: Verordnung (EU) 2023/1545 vom 26. Juli 2023, in Kraft seit 16. August 2023.
  • Erwägungsgrund 5 nennt 24 bisher einzeln gekennzeichnete Stoffe, Erwägungsgrund 6 zusätzlich 56; der Anhang ändert 17 Einträge, streicht 10 und fügt 44 neue an (Nr. 328 bis 371).
  • Parfum bleibt die Angabe für die Duftstoffmischung; ein Stoff der Spalte Sonstige des Anhangs III kommt einzeln nur hinzu, wenn er die Schwelle übersteigt.
  • Auslöser ist die Konzentration, nicht die Warengruppe: mehr als 0,001 Prozent in verbleibenden, mehr als 0,01 Prozent in abzuspülenden Mitteln.
  • Übergangsfrist nur für Mittel mit einem gelisteten Duftstoff, die die geänderten Einschränkungen nicht einhalten: Inverkehrbringen bis 31. Juli 2026, Bereitstellung bis 31. Juli 2028; sie setzt nur die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen aus, und für Stoffe mit der Fußnote 38 des Anhangs III gilt sie nur, wenn das Mittel dabei die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen einhält; die 2026 durch die Verordnung (EU) 2026/909 neu gefassten Einträge 24, 70 und 75 haben für nicht entsprechende Mittel kürzere Fristen: Inverkehrbringen bis 31. Dezember 2026, Bereitstellung bis 30. Juni 2028 (Einträge 24 und 75 sowie Citral) beziehungsweise bis 31. Juli 2028 (Geranial und Neral).
  • Deutschland: Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 Buchst. g ist ordnungswidrig, Bußgeld bis 50.000 Euro.

Was die Verordnung (EU) 2023/1545 ändert

Die Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 ändert Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel. Sie trat am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt vom 27. Juli 2023 in Kraft, das ist der 16. August 2023 (Art. 2 der Verordnung (EU) 2023/1545).

Angeknüpft wird an Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009: Duft- und Aromastoffe werden in der Zutatenliste mit “Parfum” oder “Aroma” angegeben, und die Stoffe, die nach der Spalte “Sonstige” des Anhangs III anzugeben sind, kommen einzeln hinzu. Für allergieauslösende Duftstoffe gilt eine doppelte Schwelle: mehr als 0,001 Prozent in Mitteln, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben, und mehr als 0,01 Prozent in auszuspülenden oder abzuspülenden Mitteln.

Gegenüber dem früheren Anhang III ändert die Verordnung drei Punkte. Erstens wächst die Liste: Erwägungsgrund 5 nennt die 24 Stoffe, die bisher einzeln zu kennzeichnen waren, Erwägungsgrund 6 zusätzlich 56 Stoffe, die der Wissenschaftliche Ausschuss “Verbrauchersicherheit” 2012 ermittelt hat. Zweitens wird Anhang III neu gefasst: 17 Einträge geändert, zehn gestrichen (Nr. 125, 126, 158, 160 bis 163, 165, 167 und 168) und 44 angefügt (Nr. 328 bis 371). Drittens schreibt der Anhang bei mehreren gebräuchlichen Bezeichnungen vor, welche in die Zutatenliste gehört.

Einzelne Einträge verbinden die Kennzeichnung mit einer Höchstkonzentration für bestimmte Mittelarten, etwa 0,003 Prozent für 6-Methylcoumarin in Mundmitteln (Eintrag 46). Diese Werte stehen nicht auf dem Etikett, sondern gehören in die Sicherheitsbewertung (Art. 10).

Wen die Pflicht trifft

Für das Etikett ist die verantwortliche Person verantwortlich. Bei einem in der Union hergestellten Mittel ist das der in der Union ansässige Hersteller (Art. 4 Abs. 3); ist dieser Hersteller außerhalb der Union ansässig, benennt er durch schriftliches Mandat eine in der Union ansässige Person (Art. 4 Abs. 4). Bei einem importierten Mittel ist jedenfalls der Importeur verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 5). Hersteller und Importeur können durch schriftliches Mandat auch eine andere in der Union ansässige Person als verantwortliche Person benennen (Art. 4 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 5 zweiter Satz). Wer ein Mittel unter eigenem Namen und eigener Marke in Verkehr bringt, wird selbst verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 6); das betrifft Shops mit Eigenmarke. Siehe Kosmetik online verkaufen.

Der reine Wiederverkauf macht Sie nicht zur verantwortlichen Person, aber zum prüfenden Händler. Bevor Sie ein Mittel bereitstellen, prüfen Sie, ob die Kennzeichnungsangaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Abs. 3 und 4 vorliegen, ob die Sprachanforderungen erfüllt sind und ob das Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Fehlt die erweiterte Zutatenliste, dürfen Sie das Mittel nicht bereitstellen, bis es in Übereinstimmung gebracht ist (Art. 6 Abs. 3). Was Händler generell prüfen, steht unter Textil- und Kosmetikkennzeichnung im Onlinehandel.

Zwei Grenzen sind wichtig. Erstens hängt die Pflicht an der Zusammensetzung, nicht an der Warengruppe: Ein Mittel ohne Duftstoff über der Schwelle bleibt unverändert. Zweitens gilt die Verordnung unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also auch in Deutschland und Österreich; die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der EU.

Welche Bezeichnungen in die Zutatenliste kommen

Der Anhang nennt je Stoff die chemische Bezeichnung, die gemeinsame Bezeichnung im Glossar, CAS-Nummer und die Kennzeichnungsschwelle. Einzeln nennen müssen Sie einen gelisteten Duftstoff nur oberhalb der Schwelle. Die Tabelle nennt Beispiele; maßgeblich ist der Eintrag im Anhang.

Eintrag in Anhang III Bezeichnung für die Zutatenliste Was der Eintrag ändert
328 Amyl Salicylate neu angefügt durch die Verordnung (EU) 2023/1545
330 Benzaldehyde neu angefügt durch die Verordnung (EU) 2023/1545
331 Camphor neu angefügt durch die Verordnung (EU) 2023/1545
346 Vanillin neu angefügt durch die Verordnung (EU) 2023/1545
347 Cananga Odorata Oil/Extract neu angefügt; diese Bezeichnung ist in der Zutatenliste vorgeschrieben
353 Citrus Limon Peel Oil neu angefügt, ätherisches Öl
361 Mentha Piperita Oil neu angefügt, ätherisches Öl
366 Rose Flower Oil/Extract neu angefügt; diese Bezeichnung ist in der Zutatenliste vorgeschrieben
371 Pinene neu angefügt für alpha- und beta-Pinen; Peroxidwert nach Eintrag 130
45 Benzyl Alcohol geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1545
70 Citral 2023 geändert und 2026 durch die Verordnung (EU) 2026/909 neu gefasst; die Bezeichnung Citral ist vorgeschrieben; für nicht entsprechende Mittel endet das Inverkehrbringen am 31. Dezember 2026 und die Bereitstellung am 30. Juni 2028 (Citral) beziehungsweise am 31. Juli 2028 (Geranial, Neral)
75 Benzyl Salicylate 2026 neu gefasst durch die Verordnung (EU) 2026/909; für nicht entsprechende Mittel endet das Inverkehrbringen am 31. Dezember 2026, die Bereitstellung am 30. Juni 2028

Achten Sie auf die zweite Spalte. Wo der Anhang eine Bezeichnung vorschreibt, muss genau sie im Zutatenverzeichnis stehen, auch wenn die Rohstoffliste des Lieferanten anders lautet. Die Reihenfolge richtet sich nach dem Gewicht beim Zusetzen (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g), die gemeinsamen Bezeichnungen kommen aus dem Glossar nach Art. 33 (Art. 19 Abs. 6). Eine deutsche Sprachpflicht trifft die Zutatenliste nicht: § 4 KosmetikV verlangt Deutsch für die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. b, c, d und f.

Fristen und Stichtage

Die Übergangsfristen stehen in den Fußnoten zu den Einträgen des Anhangs; sie gelten für Mittel, die den geänderten Anforderungen nicht entsprechen, und setzen nur die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen aus.

Stichtage der neuen Duftstoff-Kennzeichnung
  1. 27. Juli 2023
    Verordnung (EU) 2023/1545 im Amtsblatt L 188 veröffentlicht
  2. 16. August 2023
    Inkrafttreten am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung
  3. 31. Juli 2026
    Letzter Tag, an dem ein Mittel mit einem gelisteten Duftstoff, das die geänderten Einschränkungen nicht einhält, in Verkehr gebracht werden darf
  4. 1. August 2026
    Ab diesem Tag muss ein neu in Verkehr gebrachtes Mittel mit einem Duftstoff über der Schwelle die Einzelangabe tragen
  5. 31. Dezember 2026
    Letzter Tag des Inverkehrbringens für Mittel, die den 2026 neu gefassten Einträgen 24, 70 und 75 nicht entsprechen
  6. 30. Juni 2028
    Letzter Tag, an dem solche Mittel mit den Stoffen der Einträge 24 und 75 oder mit Citral aus Eintrag 70 bereitgestellt werden dürfen
  7. 31. Juli 2028
    Letzter Tag, an dem Mittel, die den geänderten Einschränkungen nicht entsprechen, auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden dürfen; das gilt auch für Geranial und Neral aus Eintrag 70

Die Fristen der Fußnoten *1, *2 und *4 gelten nur für Mittel, die einen gelisteten Duftstoff enthalten und die geänderten Einschränkungen nicht einhalten; erfasst sind nur die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen (Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2023/1545), und Fußnote *2 verlangt zusätzlich die Einhaltung der am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen. Die Fußnoten ** und *** des Anhangs der Verordnung (EU) 2026/909 gelten ebenso nur für Mittel, die den neu gefassten Einschränkungen nicht entsprechen.

Quelle: Verordnung (EU) 2023/1545, Anhang, Fußnoten *1, *2 und *4; Verordnung (EU) 2026/909, Anhang, Fußnoten ** und ***

Für ein Mittel, das einen gelisteten Duftstoff enthält und die geänderten Anforderungen des Anhangs III nicht einhält, gilt: Inverkehrbringen bis 31. Juli 2026, Bereitstellung bis 31. Juli 2028 (Fußnoten *1, *2 und *4 des Anhangs). Diese Fristen sind keine allgemeine Freigabe: Erfasst sind nur die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen; die schon vorher geltenden Beschränkungen müssen die Wirtschaftsteilnehmer weiter anwenden (Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2023/1545). Fußnote *2 verlangt zusätzlich, dass das Mittel die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen einhält, obwohl es die geänderten nicht einhält. Ein Mittel, das schon die vor dem 1. August 2026 geltenden Beschränkungen nicht einhielt, wird durch die Übergangsregel nicht verkäuflich. Ab dem 1. August 2026 braucht jedes Mittel, das erstmals in der Union in Verkehr gebracht wird und einen Duftstoff über der Schwelle enthält, die Einzelkennzeichnung.

Für einzelne Einträge hat die Kommission später eigene Fristen gesetzt. Die Verordnung (EU) 2026/909 vom 27. April 2026 hat die Einträge 24, 70 und 75 neu gefasst: Eintrag 24 betrifft wasserlösliche zinkhaltige Salze, Eintrag 70 Citral, Geranial und Neral, Eintrag 75 Benzyl Salicylate. Für Mittel, die diese Stoffe enthalten und den neu gefassten Einschränkungen nicht entsprechen, gilt: kein Inverkehrbringen mehr ab dem 1. Januar 2027, keine Bereitstellung mehr ab dem 1. Juli 2028 für die Einträge 24 und 75 und für Citral (Fußnote ** des Anhangs, in der konsolidierten Fassung Fußnote 46) und ab dem 1. August 2028 für Geranial und Neral (Fußnote ***, Fußnote 47). Mittel, die den Einschränkungen entsprechen, bleiben verkäuflich. Prüfen Sie den Stand deshalb je Stoff.

Altware im Lager: Worauf der Stichtag abstellt

Entscheidend ist das Inverkehrbringen, nicht Ihr Verkaufsdatum. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung eines Mittels auf dem Unionsmarkt; Bereitstellung auf dem Markt ist jede Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g und h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Für die Fußnoten zählt damit der Tag, an dem das Mittel zum ersten Mal in der Union auf den Markt kam.

Daraus folgen drei Fälle. Betrifft die Änderung Ihr Mittel (enthält es einen gelisteten Duftstoff über der Schwelle und hält es die geänderten Einschränkungen nicht ein) und haben Sie eine Charge vor dem 1. August 2026 von einem Lieferanten bezogen, der sie in der Union in Verkehr gebracht hat, dürfen Sie diese Ware bis zum 31. Juli 2028 mit dem alten Etikett bereitstellen; für Mittel, die den 2026 neu gefassten Einträgen 24, 70 und 75 nicht entsprechen, endet die Frist am 30. Juni 2028, für Geranial und Neral aus Eintrag 70 erst am 31. Juli 2028. Die Freigabe reicht aber nur so weit wie die Übergangsregel: Sie setzt nur die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen aus, die schon vorher geltenden bleiben anzuwenden (Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2023/1545). Trägt der Eintrag die Fußnote *2 des Anhangs (konsolidierte Fassung: Fußnote 38), gilt sie nur, wenn das Mittel dabei die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen einhält; hält es schon diese nicht ein, dürfen Sie es nicht bereitstellen, auch wenn es vor dem 31. Juli 2026 in Verkehr gebracht wurde. Bringen Sie Ware selbst aus einem Drittland in die Union, sind Sie Importeur und damit verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 5); Ihr erstes Bereitstellen ist das Inverkehrbringen, sodass Ware aus einer späteren Lieferung die erweiterte Liste braucht. Führen Sie eine Eigenmarke, liegt die Etikettenänderung ohnehin in Ihrem Auftrag (Art. 4 Abs. 6).

Rechnen Sie die Reichweite Ihrer Bestände nach: Ein Mittel mit einer Mindesthaltbarkeit von mehr als 30 Monaten trägt nicht das Mindesthaltbarkeitsdatum, sondern die Haltbarkeit nach dem Öffnen; diese Angabe entfällt nur, wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht relevant ist (Art. 19 Abs. 1 Buchst. c). Solche Ware bleibt lange im Sortiment. Bestellen Sie Nachschub für 2027 und 2028 nur noch mit der neuen Liste.

So prüfen Sie Ihr Sortiment

  1. Fordern Sie je Artikel von der verantwortlichen Person eine Bestätigung an: Ist ein Duftstoff der Spalte Sonstige des Anhangs III enthalten (etwa einer der neu aufgenommenen Einträge 328 bis 371), und liegt seine Konzentration über der Schwelle?
  2. Legen Sie ein Musteretikett je Artikel ab und vergleichen Sie die Bezeichnungen mit der zweiten Spalte des Anhangs.
  3. Fragen Sie je Charge das Datum ab, an dem der Lieferant sie in Verkehr gebracht hat; dieses Datum entscheidet über die Übergangsfrist. Prüfen Sie dabei auch, ob das Mittel die am 15. August 2023 geltenden Beschränkungen einhält, wenn der Eintrag die Fußnote *2 trägt: Die Übergangsregel setzt nur die 2023 geänderten Beschränkungen aus.
  4. Trennen Sie Bestand mit alter und neuer Zutatenliste am Lager, damit beim Kommissionieren die richtige Ware versandt wird.
  5. Stellen Sie Ware mit unvollständiger Liste nicht bereit; klären Sie die Nachlieferung mit angepasstem Etikett (Art. 6 Abs. 3).
  6. Planen Sie den Abverkauf so, dass am 31. Juli 2028 keine nicht bereitstellungsfähige Ware übrig ist; für Mittel, die den 2026 neu gefassten Einträgen 24 und 75 sowie Citral aus Eintrag 70 nicht entsprechen, endet die Frist bereits am 30. Juni 2028. Ein Abverkauf ist nur zulässig, soweit die Übergangsregel reicht; Ware, die schon die am 15. August 2023 geltenden Beschränkungen nicht einhält, ist nicht bereitstellungsfähig.
  7. Prüfen Sie zusätzlich die 2026 neu gefassten Einträge (Nr. 24, 70 und 75) und bei UV-Gelen das TPO-Verbot bei UV-Gelen.
Darf dieses kosmetische Mittel noch verkauft werden?
Enthält das Mittel einen Stoff der 2026 neu gefassten Einträge 24, 70 oder 75, der den neuen Einschränkungen nicht entspricht?
  • Ja
    Wurde es vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht?
    • Ja
      ErgebnisAltbestand bereitstellen, bis zum 30. Juni 2028 für die Einträge 24 und 75 und für Citral, bis zum 31. Juli 2028 für Geranial und Neral
    • Nein
      ErgebnisNicht bereitstellen; für diese Ware gelten die 2026 neu gefassten Einschränkungen und die Einzelangabe
  • Nein
    Enthält das Mittel einen Duftstoff der Spalte Sonstige des Anhangs III über der Schwelle, den die Zutatenliste nicht einzeln nennt?
    • Ja
      Hat der Lieferant es bis zum 31. Juli 2026 in Verkehr gebracht und sind die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen eingehalten (Pflicht bei Stoffen mit der Fußnote *2)?
      • Ja
        ErgebnisAltbestand bis zum 31. Juli 2028 bereitstellen, aber nur für die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen, und die Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 dokumentieren
      • Nein
        ErgebnisNicht bereitstellen; bei der verantwortlichen Person Ware anfordern, die die geltenden Einschränkungen einhält und die erforderlichen Einzelangaben in der Zutatenliste trägt
    • Nein
      ErgebnisMittel bereitstellen und Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 dokumentieren

Einzelne Namen verlangt der Anhang nur oberhalb der Schwelle (mehr als 0,001 Prozent in verbleibenden, mehr als 0,01 Prozent in abzuspülenden Mitteln). Die Übergangsfristen erfassen nur die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen; die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen prüfen Sie bei Stoffen, deren Eintrag die Fußnote *2 trägt (konsolidierte Fassung: Fußnote 38). Mittel, die den Einschränkungen entsprechen, bleiben verkäuflich. Das Datum des Inverkehrbringens können Sie nur beim Lieferanten oder bei der verantwortlichen Person erfragen.

Was bei einem Verstoß droht

Verstößt ein Mittel gegen die Kennzeichnungsvorschriften des Art. 19 Abs. 1, 2, 5 und 6, fordert die zuständige Behörde die verantwortliche Person auf, das Mittel in Übereinstimmung zu bringen, vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen (Art. 25 Abs. 1 Buchst. h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Die Sanktionen richten sich nach dem Recht der Mitgliedstaaten (Art. 37).

Für Deutschland gilt: Wer ein kosmetisches Mittel ohne die Kennzeichnungsangaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. d oder g bereitstellt, handelt nach § 9 Abs. 2 Nr. 12 KosmetikV ordnungswidrig; der Bußgeldrahmen reicht nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 5 Nr. 2 LFGB bis zu 50.000 Euro. Auch die Händlerprüfung ist erfasst: Wer die Überprüfung nach Art. 6 Abs. 2 erster oder dritter Spiegelstrich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KosmetikV ordnungswidrig. Ein Abverkauf ohne diese Prüfung ist damit kein Ausweg.

Häufige Fragen

Darf ich Ware mit dem alten Etikett nach dem 1. August 2026 noch verkaufen?

Nur für Mittel, die einen gelisteten Duftstoff enthalten und die geänderten Anforderungen des Anhangs III nicht einhalten: Wurden sie bis zum 31. Juli 2026 in Verkehr gebracht, dürfen Sie sie bis zum 31. Juli 2028 bereitstellen. Die Übergangsfrist setzt aber nur die 2023 neu eingeführten oder geänderten Beschränkungen aus; die schon vorher geltenden Beschränkungen bleiben anzuwenden (Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EU) 2023/1545). Trägt der Eintrag die Fußnote *2 des Anhangs (konsolidierte Fassung: Fußnote 38), gilt sie nur, wenn das Mittel dabei die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen einhält; hielt die Ware schon diese nicht ein, dürfen Sie sie nicht bereitstellen. Für Mittel, die den 2026 neu gefassten Einträgen 24, 70 und 75 nicht entsprechen, endet die Bereitstellung am 30. Juni 2028, für Geranial und Neral aus Eintrag 70 am 31. Juli 2028. Wer die Ware in der Union herstellt, ist als Hersteller verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); wer sie aus einem Drittland in die Union einführt, ist es als Importeur (Art. 4 Abs. 5). Das jeweilige erste Bereitstellen ist das Inverkehrbringen.

Gilt die Liste auch für Duschgel und Shampoo?

Ja. Für auszuspülende und abzuspülende Mittel liegt die Schwelle bei mehr als 0,01 Prozent, für Mittel, die auf der Haut oder in den Haaren verbleiben, bei mehr als 0,001 Prozent. Die Warengruppe entscheidet nicht, sondern die Konzentration des Stoffes im Fertigmittel.

Reicht die Angabe Parfum in der Zutatenliste?

Als Angabe für die Duftstoffmischung ja, solange kein Stoff der Spalte Sonstige des Anhangs III die Schwelle übersteigt. Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 werden Riech- und Aromastoffe mit Parfum oder Aroma angegeben; die Stoffe, die nach der Spalte Sonstige einzeln anzugeben sind, kommen zusätzlich hinzu, wenn ihre Konzentration im Fertigmittel mehr als 0,001 Prozent (Mittel, die auf Haut oder Haaren verbleiben) oder mehr als 0,01 Prozent (abzuspülende Mittel) beträgt. Oberhalb dieser Schwelle genügt Parfum allein also nicht. Bei mehreren gebräuchlichen Bezeichnungen schreibt der Anhang vor, welche Sie verwenden.

Muss die Zutatenliste auch auf der Produktseite stehen?

Die Verordnung verlangt sie auf der Verpackung; dort darf sie allein stehen (Art. 19 Abs. 1 Buchst. g). Für den Shop folgt daraus die Prüfung vor dem Bereitstellen (Art. 6 Abs. 2): Die Ware muss etikettiert ankommen. Für nicht vorverpackte Mittel und für Ware, die erst an der Verkaufsstelle abgepackt wird, gilt das Recht des Mitgliedstaats (Art. 19 Abs. 4).

Gilt die Kennzeichnung auch für Verkäufe an Kosmetikstudios?

Ja. Endverbraucher ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f auch, wer das Mittel beruflich verwendet. Ob Ihr Kunde eine Privatperson oder ein Studio ist, ändert an der Kennzeichnung nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g nichts.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1545 der Kommission vom 26. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Kennzeichnung allergieauslösender Duftstoffe in kosmetischen Mitteln, Amtsblatt der Europäischen Union L 188 vom 27. Juli 2023, S. 1, deutsche Fassung als PDFAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel, Amtsblatt L 342 vom 22. Dezember 2009, S. 59, konsolidierte Fassung 02009R1223 (DE) vom 18. Mai 2026, Art. 2, 4, 6, 19, 25, 37 sowie Anhang III mit den Fußnoten 37, 38, 40, 46 und 47Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinsichtlich der Verwendung von Benzyl Salicylate, Citral und weiteren Stoffen, Amtsblatt der Europäischen Union L, 2026/909 vom 28. April 2026, deutsche Fassung als PDFAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung), §§ 4 und 9, Kosmetik-Verordnung vom 16. Juli 2014 (BGBl. I S. 1054), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 379)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB), § 60 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am

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