TPO-Verbot bei UV-Gelen: Sortiment im Nagelshop bereinigen
Kurz gesagt
TPO-haltige UV-Gele dürfen in der EU seit dem 1. September 2025 nicht mehr verkauft werden; eine Übergangsfrist für Lagerware enthält die Verordnung (EU) 2025/877 nicht. Der Stoff steht jetzt in Anhang II Nr. 1731 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009. Das gilt auch für die Abgabe an Nagelstudios und für unentgeltliche Muster.
Das Wichtigste
- TPO steht seit 1. September 2025 in Anhang II Nr. 1731 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.
- Grundlage ist die Verordnung (EU) 2025/877; Eintrag 311 in Anhang III ist gestrichen.
- Die Abgabe an Nagelstudios und unentgeltliche Muster sind Bereitstellung auf dem Markt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g).
- Deutschland: Wer die Prüfung nach Art. 6 Abs. 2 erster oder dritter Spiegelstrich unterlässt, handelt nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KosmetikV ordnungswidrig, bis zu 50.000 Euro; der zweite Spiegelstrich (Sprache) ist nicht erfasst.
- Schweiz: Art. 54 Abs. 1 LGV verweist auf Anhang II in der in der EU verbindlichen Fassung.
Was seit dem 1. September 2025 gilt
Die Verordnung (EU) 2025/877 der Kommission vom 12. Mai 2025 hat Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid in die Verbotsliste des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 eingetragen. Der neue Eintrag 1731 nennt den Stoff mit der INCI-Bezeichnung Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide, der CAS-Nummer 75980-60-8 und der EG-Nummer 278-355-8 (Art. 1 in Verbindung mit Anhang Nr. 1 Buchst. a).
Gleichzeitig ist der Eintrag 311 in Anhang III gestrichen worden. Er hatte den Stoff für Mittel für künstliche Fingernagelsysteme zur gewerblichen Verwendung mit einer Höchstkonzentration von 5 Prozent zugelassen (Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) 2025/877). Eine Zulassung, auf die sich ein Gel noch berufen könnte, gibt es damit nicht mehr.
Die Verordnung ist am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 13. Mai 2025 in Kraft getreten, also am 2. Juni 2025, und gilt ab dem 1. September 2025 (Art. 2). Seit diesem Tag dürfen kosmetische Mittel den Stoff nicht mehr enthalten (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Ein UV-Gel für künstliche Nägel fällt unter diese Verordnung, weil es dazu bestimmt ist, äußerlich mit den Nägeln in Berührung zu kommen und deren Aussehen zu verändern (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a).
Wen das Verbot trifft
Das Stoffverbot richtet sich an jeden, der ein kosmetisches Mittel auf dem Markt bereitstellt. Für den Händler steht die Pflicht in Art. 6 der Verordnung: Hat er Grund zu der Annahme, dass ein Mittel den Anforderungen nicht genügt, stellt er es nicht bereit, bis der Mangel behoben ist (Art. 6 Abs. 3). Die Händlerprüfung nach Art. 6 Abs. 2 gilt den Kennzeichnungsangaben, der Sprache und dem Mindesthaltbarkeitsdatum, nicht der Rezeptur; den Anlass zur Prüfung der Bestandteile geben die Angaben des Lieferanten und die Bestandteilliste.
Die Abgabe an ein Nagelstudio ist keine Ausnahme. Endverbraucher ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f auch, wer ein kosmetisches Mittel beruflich verwendet. Die Zulassung im alten Eintrag 311 des Anhangs III galt nur für die gewerbliche Verwendung; mit dem Eintrag ist diese Beschränkung entfallen (Erwägungsgrund 6 der Verordnung (EU) 2025/877).
Nicht betroffen ist, was den Stoff nicht enthält: Ein TPO-freies Gel bleibt verkäuflich. Eine UV-Lampe fällt nicht unter die Verordnung, weil Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Stoffe und Gemische verlangt, die äußerlich auf die Nägel aufgebracht werden und deren Aussehen verändern sollen.
Ein zweiter Punkt entscheidet über Ihre Rolle. Wer die Gele aus einem Drittland in die Union bringt, ist als Importeur verantwortliche Person (Art. 4 Abs. 5; er kann durch schriftliches Mandat eine in der Union ansässige Person benennen); wer sie unter eigenem Namen und eigener Marke in Verkehr bringt, wird es ebenfalls (Art. 4 Abs. 6). In beiden Fällen tragen Sie die Pflichten aus Art. 5 Abs. 1, also auch die Produktinformationsdatei. Wie ein Fachhandelsshop diese Rollen trennt, steht unter Studiobedarf für Friseur und Kosmetik online verkaufen.
Restbestände: keine Frist, kein Abverkauf
Für Lagerware gibt es keinen Stichtag. Die Verordnung (EU) 2025/877 regelt nur, ab wann der Stoff nicht mehr enthalten sein darf, und nennt keine Frist, innerhalb der ältere Ware noch abgegeben werden dürfte. Sie unterscheidet auch nicht nach Herstellungs- oder Einkaufsdatum.
Der Grund liegt in zwei Begriffen. Inverkehrbringen ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 2 Abs. 1 Buchst. h); Bereitstellung auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit (Art. 2 Abs. 1 Buchst. g). Ihr Lagerbestand ändert am ersten Begriff nichts: Jeder Verkauf nach dem Stichtag ist eine neue Bereitstellung, und die Ware darf den Stoff dann nicht mehr enthalten.
Für die Praxis folgt daraus: Wer einen Sonderposten, ein Restpaket oder eine Zugabe an ein Studio abgibt, stellt die Ware bereit. Die Definition nennt die entgeltliche und die unentgeltliche Abgabe im selben Satz, deshalb ändern eine Rechnung oder ein Preis von null Euro nichts.
Bei den Duftstoff-Einträgen des Anhangs III gilt dagegen eine Übergangsregel, und sie gilt nur für Ware, die die Einschränkung ihres Eintrags nicht einhält: Solche Mittel durften bis zum 31. Juli 2026 in der Union in Verkehr gebracht werden; auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden dürfen sie noch bis zum 31. Juli 2028 (Fußnoten 37, 38 und 40 zu Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der konsolidierten Fassung vom 18. Mai 2026, etwa zu Nr. 45 Benzylalkohol, Nr. 88 Limonen und Nr. 327 Acetyl Cedrene). Ein Mittel, das die Einschränkung einhält, braucht diese Verkaufsfrist nicht. Die Fußnote 38 verlangt für ihre Frist zusätzlich, dass das Mittel die am 15. August 2023 geltenden Einschränkungen einhält. Eine solche Regel enthält die Verordnung (EU) 2025/877 für TPO nicht. Die beiden Fälle stehen nebeneinander unter Duftstoff-Allergene: neue Pflichtangaben für Kosmetikhändler.
Der Produktdatenfilter für TPO
Ein Filter über den Produktnamen reicht nicht. Suchen Sie in dem Feld, in dem die Bestandteile stehen, und nehmen Sie die Stoffkennungen mit.
| Prüffeld | Suchmuster | Was ein Treffer bedeutet |
|---|---|---|
| Bestandteilliste des Artikels (INCI) | Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide | Der Stoff ist deklariert; der Artikel ist betroffen |
| Bestandteilliste, abgekürzt | TPO als Bestandteil, nicht im Produktnamen | Der Lieferant hat abgekürzt; vollständige Liste anfordern, Artikel bis dahin sperren |
| Stoffangaben des Lieferanten | 75980-60-8 und 278-355-8 | Eindeutige Kennung; der Artikel ist betroffen |
| Produkttitel, Beschreibung, Suchbegriffe | TPO | Nur ein Hinweis: Das Kürzel steht auch für andere Stoffe und Materialien, etwa für thermoplastische Olefine |
| Charge und Lieferdatum | alle UV-Gele ohne Treffer | Kein Treffer ist kein Nachweis; Bestätigung je Charge einholen |
Die Bestandteilliste ist eine Pflichtangabe: Nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 braucht sie nur auf der Verpackung zu erscheinen und trägt die Überschrift “Ingredients”. Für dekorative Mittel, die in einer Palette von Farbnuancen verkauft werden, erlaubt dieselbe Vorschrift eine gemeinsame Liste der Farbstoffe mit dem Zusatz “kann … enthalten” oder dem Symbol “+/-”; eine solche Liste nennt die möglichen Farbstoffe der Palette, nicht die Zusammensetzung einer einzelnen Nuance. Stützt ein Lieferant seine Auskunft auf eine solche Sammelliste, fragen Sie die Bestandteile je Artikel und je Nuance ab. Was beim Weiterverkauf von Kosmetik sonst auf dem Etikett stehen muss, steht unter Textil- und Kosmetikkennzeichnung im Onlinehandel.
Was bei einem Verstoß droht
Verstößt ein Mittel gegen die Stoffverbote der Art. 14, 15 und 17, fordert die zuständige Behörde die verantwortliche Person zu Abhilfe, Rücknahme oder Rückruf auf (Art. 25 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Gegenüber dem Händler kann sie nach Art. 26 vorgehen, wenn Bestimmungen des Art. 6 nicht erfüllt sind. Die Sanktionen legt jeder Mitgliedstaat fest (Art. 37).
Für Deutschland gilt: Wer die Überprüfung nach Art. 6 Abs. 2 erster oder dritter Spiegelstrich nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, handelt nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 KosmetikV ordnungswidrig; der Rahmen reicht nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 2 LFGB bis zu 50.000 Euro. Der zweite Spiegelstrich, die Sprachanforderung nach Art. 19 Abs. 5, ist in dieser Bußgeldvorschrift nicht genannt. Der erste Spiegelstrich erfasst die Kennzeichnungsangaben nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. a, e und g sowie nach Art. 19 Abs. 3 und 4, also auch, ob eine Bestandteilliste vorhanden ist; ob die Rezeptur das Stoffverbot einhält, prüft er nicht. In den Aufzählungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 KosmetikV steht ein eigener Tatbestand für das Stoffverbot nicht.
Daneben enthält die KosmetikV für die verantwortliche Person eine Strafvorschrift zum Stoffverbot. § 8 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikV erfasst den Fall, dass sie es entgegen Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. a unterlässt, dafür zu sorgen, dass ein kosmetisches Mittel einen in Anhang II aufgeführten Stoff nicht enthält; § 58 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 1 LFGB sieht dafür Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor, bei Fahrlässigkeit nach § 58 Abs. 6 bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die Vorschrift zitiert die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der Fassung, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/996 geändert worden ist, und nennt die Verordnung (EU) 2025/877 nicht. Ob ein erst durch die Verordnung (EU) 2025/877 in Anhang II aufgenommener Stoff von § 8 Abs. 1 Nr. 1 KosmetikV erfasst wird, ist aus dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu belegen. Ein TPO-spezifisches Strafbarkeitsergebnis lässt sich daraus nicht ableiten.
Schweiz: dieselbe Liste, schweizerisches Recht
Die Verordnung (EU) 2025/877 ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Union (Art. 2 Satz 3); die Schweiz ist kein Mitgliedstaat, dort gilt sie nicht. Die Schweiz übernimmt die Verbotsliste aber über einen Verweis: Nach Art. 54 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02) ist in kosmetischen Mitteln die Verwendung von Stoffen verboten, die in Anhang II in Verbindung mit den übrigen Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 aufgeführt sind. Maßgeblich ist nach der Fußnote zu Art. 54 Abs. 1 die in der EU jeweils verbindliche Fassung.
Damit ist TPO auch für die Schweiz erfasst, seit er in Anhang II steht; ein eigenes schweizerisches Inkrafttretensdatum gibt es dafür nicht. Wer in die Schweiz liefert oder dort ein Studio beliefert, prüft dieselbe Stoffliste, aber nach schweizerischem Recht.
Checkliste: Sortiment bereinigen
- Ziehen Sie alle Artikel der Warengruppen UV-Gel, Aufbaugel, Haftgel, Versiegelung und Farbserie aus Shop und Warenwirtschaft in eine Liste, mit Bestandteilliste, Lieferant und Charge.
- Wenden Sie die Suchmuster aus der Tabelle auf das Bestandteilfeld an, nicht auf den Produkttitel.
- Fordern Sie je Artikel und je Charge eine schriftliche Bestätigung des Lieferanten oder der verantwortlichen Person an, dass der Stoff nicht enthalten ist.
- Sperren Sie jeden Treffer sofort in allen Kanälen: Shop, Marktplatzangebot, Preisliste für Studio-Kunden und Ladenkasse.
- Trennen Sie im Lager bestätigte Ware von ungeklärter Ware, ein Regalfach je Status genügt.
- Geben Sie nicht bestätigte Ware nicht ab, auch nicht als Muster oder Zugabe.
- Klären Sie mit dem Lieferanten Rückgabe oder Gutschrift; die Entsorgung klären Sie mit Ihrem Entsorger, weil die Verordnung sie nicht regelt.
- Verankern Sie die Prüfung in der Produktdatenpflege: Ein neues UV-Gel geht erst online, wenn die Bestätigung im Datensatz liegt.
- Halten Sie Prüfung, Datum und Ergebnis fest. Art. 6 verlangt dafür keine Aufzeichnung; die Sorgfaltspflicht nach Art. 6 Abs. 1 lässt sich damit belegen (redaktionelle Empfehlung).