Studiobedarf für Friseur und Kosmetik online verkaufen
Kurz gesagt
Salonbedarf folgt denselben Kennzeichnungspflichten wie Drogerieware: Vor dem Bereitstellen müssen die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 auf Behältnis und Verpackung stehen, wobei das Zutatenverzeichnis nur auf der Verpackung erscheinen muss und die Chargennummer bei geringen Abmessungen ebenfalls nur dort (anwendbar ab 11. Juli 2013; in der Schweiz Art. 8 und 9 VKos). Zahnaufheller mit mehr als 0,1 und höchstens 6 Prozent Wasserstoffperoxid gehen in Deutschland und Österreich nur an Zahnärzte, in der Schweiz an Zahnärzte oder diplomierte Dentalhygiene (Art. 7 VKos). Wasserstoffperoxid über 12 Prozent w/w dürfen Sie in Deutschland der Allgemeinheit nicht überlassen; in Österreich ist die Abgabe an Privatpersonen nur mit Genehmigung nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 und nur bis zum oberen Konzentrationsgrenzwert von 35 Prozent w/w zulässig (§ 10 Abs. 2 ChemG 1996).
Das Wichtigste
- Zahnaufheller mit mehr als 0,1 und höchstens 6 Prozent Wasserstoffperoxid dürfen nur an Zahnärzte abgegeben werden; die Anwendung bei Personen unter 18 Jahren ist untersagt (Anhang III Nr. 12 Buchst. e).
- In der Schweiz gehen Zahnaufheller an Zahnärzte oder an diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF (Art. 7 VKos, Fassung seit 1. Januar 2026).
- Wasserstoffperoxid in einer Konzentration über dem Grenzwert der Spalte 2 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1148, also über 12 Prozent w/w, dürfen Sie in Deutschland der Allgemeinheit nicht bereitstellen, weil § 10 AusgStG kein Genehmigungssystem errichtet; in Österreich ist die Abgabe an Privatpersonen mit Genehmigung nach Art. 6 bis zum oberen Konzentrationsgrenzwert von 35 Prozent w/w zulässig (§ 10 Abs. 2 ChemG 1996).
- TPO in UV- und Nagelgelen ist ab 1. September 2025 verboten, ohne Übergangsfrist für Altware (Verordnung (EU) 2025/877); in der Schweiz gilt Anhang II Nr. 1731 über den Verweis in Art. 54 Abs. 1 LGV.
- N-substituierte p-Phenylendiamin-Derivate in oxidativen Haarfärbemitteln: höchstens 3 Prozent, berechnet als freie Base, nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen (Anhang III Nr. 8).
- Die Chargennummer nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. e gehört auf Behältnis und Verpackung; ist das wegen geringer Abmessungen praktisch nicht möglich, genügt sie auf der Verpackung. Das Zutatenverzeichnis nach Buchst. g braucht ohnehin nur auf der Verpackung zu stehen (Verordnung (EG) Nr. 1223/2009). Zusammen mit der Lieferkette, die drei Jahre nachzuweisen ist (Art. 7), grenzt das einen Rückruf ein.
Wer Haarfarben, Entwickler und UV-Gele an Studios liefert, liefert kosmetische Mittel. Die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unterscheidet nicht nach Vertriebsweg: Ein Fachhandelsshop stellt Ware auf dem Markt bereit und ist damit Händler im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Buchst. e. Eigenheiten hat das Sortiment bei den Stoffgrenzen, den Hinweisen zur gewerblichen Verwendung und bei der Frage, wem Sie verkaufen.
Warum der Profi-Kunde rechtlich ein Endverbraucher ist
Endverbraucher ist nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. f auch, wer ein Mittel beruflich verwendet. Ein Salon ist für Ihre Kennzeichnung also kein Zwischenhändler, sondern Endverbraucher; die Angaben nach Art. 19 Abs. 1 bleiben gefordert. Zwei Angaben dürfen sich auf die Verpackung beschränken: das Zutatenverzeichnis mit der Überschrift Ingredients (Buchst. g) und die Chargennummer, wenn die Abmessungen zu klein sind (Buchst. e). Vor dem Bereitstellen prüfen Sie als Händler, ob die Angaben nach Buchst. a, e und g vorliegen, ob die Sprache den Anforderungen genügt und ob ein Mindesthaltbarkeitsdatum abgelaufen ist (Art. 6 Abs. 2). Lassen sich die besonderen Vorsichtsmaßnahmen (Buchst. d) und das Zutatenverzeichnis (Buchst. g) aus praktischen Gründen nicht wie vorgesehen auf dem Etikett anbringen, müssen sie auf einem beigepackten Zettel, Etikett, Papierstreifen, Anhänger oder Kärtchen stehen; auf sie weisen Sie durch abgekürzte Angaben oder das Symbol nach Anhang VII Nr. 1 hin, und zwar auf dem Behältnis oder der Verpackung für Buchst. d und auf der Verpackung für Buchst. g, es sei denn, auch dieser Hinweis ist aus praktischen Gründen nicht möglich (Art. 19 Abs. 2).
In Deutschland müssen die Angaben nach Buchst. b, c, d und f zusätzlich deutsch sein (§ 4 KosmetikV). Ein Verstoß ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 12 KosmetikV ordnungswidrig, der Rahmen reicht bis 50.000 Euro (§ 60 Abs. 5 Nr. 2 LFGB). In Österreich fallen Verstöße gegen die unmittelbar anwendbare Verordnung unter § 90 LMSVG mit bis zu 35.000 Euro, weil die Anlage des LMSVG die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in Teil 1 Ziffer 22 führt.
Fünf Warengruppen und ihre Grenze
Die Übersicht zeigt, wo das Recht die Abgabe beschränkt und wo der Etikett-Hinweis auf die gewerbliche Verwendung weist. Die Werte stehen in den Anhängen der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der Fassung vom 18. Mai 2026.
| Warengruppe | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Entwickler | in Haarmitteln bis 12 Prozent Wasserstoffperoxid, enthalten oder freigesetzt (40 Volumenprozent); über 12 Prozent w/w in Deutschland nicht an Mitglieder der Allgemeinheit, in Österreich an Privatpersonen nur mit Genehmigung | Anhang III Nr. 12 Buchst. a; Verordnung (EU) 2019/1148, Anhang I, Art. 5 Abs. 1 und 3; § 10 AusgStG; § 10 Abs. 2 ChemG 1996 |
| Oxidative Haarfarbe | N-substituierte p-Phenylendiamin-Derivate und ihre Salze: höchstens 3 Prozent, berechnet als freie Base, nach dem Mischen unter oxidativen Bedingungen bei Anwendung am Haar; der Abschnitt für die gewerbliche Verwendung trägt zusätzlich Nur für gewerbliche Verwendung und Geeignete Handschuhe tragen | Anhang III Nr. 8 Buchst. a und b |
| Wimpernfarbe | 2 Prozent Wasserstoffperoxid, enthalten oder freigesetzt; Etikett-Hinweis Nur für gewerbliche Verwendung, Kontakt mit den Augen vermeiden | Anhang III Nr. 12 Buchst. f, Nr. 22 Buchst. b |
| Zahnaufheller | mehr als 0,1 und höchstens 6 Prozent Wasserstoffperoxid, enthalten oder freigesetzt; Abgabe nur an Zahnärzte, erste Anwendung durch einen Zahnarzt oder unter seiner direkten Aufsicht, danach für den restlichen Anwendungszyklus an den Verbraucher; nicht bei Personen unter 18 Jahren | Anhang III Nr. 12 Buchst. e |
| UV- und Nagelgel | TPO ist verboten; Hydrochinon bleibt bis 0,02 Prozent, nach Mischung für die Verwendung, auf Mittel für künstliche Fingernagelsysteme beschränkt, mit dem Hinweis Nur für gewerbliche Verwendung | Anhang II Nr. 1731; Anhang III Nr. 14 |
Zwei weitere Positionen: Natrium- und Kaliumhydroxid sind in Haarglättungsmitteln bis 2 Prozent allgemein und bis 4,5 Prozent für die gewerbliche Verwendung zugelassen (Anhang III Nr. 15a Buchst. b). Geräte wie UV-Lampen und Trockenhauben sind keine kosmetischen Mittel (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a); für sie gilt die Verordnung (EU) 2023/988, die im Angebot gegenüber Verbrauchern die Angaben nach Art. 19 verlangt (Hersteller, Produktidentifikation, Warnhinweise). Einzelheiten stehen unter Produktsicherheit und GPSR im Shop.
Was seit dem 1. September 2025 aus dem Sortiment fällt
Anhang II nennt die verbotenen Stoffe, Anhang III die Stoffe mit Höchstmengen und vorgeschriebenen Hinweisen, Anhang IV die Farbstoffe; Art. 14 Abs. 1 Buchst. a bis c führt die drei Listen zusammen. Für Nagelstudios hat sich Anhang III im Jahr 2025 verkürzt.
Diphenyl(2,4,6-trimethylbenzoyl)phosphinoxid, im Zutatenverzeichnis als Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide geführt, war in Anhang III Nr. 311 für Mittel für künstliche Fingernagelsysteme zur gewerblichen Verwendung bis 5 Prozent zugelassen. Nach der Einstufung als fortpflanzungstoxisch hat die Kommission den Eintrag gestrichen und den Stoff in Anhang II Nr. 1731 aufgenommen (Verordnung (EU) 2025/877, Art. 1). Die Verordnung gilt ab dem 1. September 2025 (Art. 2) und enthält keine Übergangsfrist; Mittel mit diesem Stoff dürfen seither nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a). Prüfen Sie Lagerbestände anhand des Zutatenverzeichnisses auf der Verpackung, nicht anhand des Produktnamens. In der Schweiz gilt die Verordnung (EU) 2025/877 nicht unmittelbar; Anhang II Nr. 1731 greift dort über den Verweis in Art. 54 Abs. 1 LGV, soweit die VKos keine Abweichung regelt.
Chargen: der Faden, an dem ein Rückruf hängt
Die Chargennummer gehört mit den übrigen Angaben nach Art. 19 Abs. 1 auf Behältnis und Verpackung; ist die Anbringung wegen geringer Abmessungen praktisch nicht möglich, genügt sie auf der Verpackung (Buchst. e). Das Zutatenverzeichnis ist die zweite Ausnahme: Es braucht ohnehin nur auf der Verpackung zu stehen (Buchst. g). Auf Verlangen der Behörde identifizieren Sie als Händler die verantwortliche Person und die Händler, von denen Sie bezogen haben, sowie die Händler, an die Sie geliefert haben, drei Jahre ab dem Zeitpunkt, in dem Ihnen die Charge zur Verfügung gestellt wurde (Art. 7). Entspricht ein Mittel nicht den Anforderungen, dürfen Sie es nicht weiter bereitstellen und müssen für Korrektur, Rücknahme oder Rückruf sorgen; bei einem Risiko für die menschliche Gesundheit informieren Sie die verantwortliche Person und die Behörden (Art. 6 Abs. 3). Gegenüber der verantwortlichen Person kann die Behörde Abhilfe, Rücknahme oder Rückruf innerhalb einer Frist verlangen (Art. 25 Abs. 1).
In der Praxis heißt das: Erfassen Sie die Charge je Bestellposition statt je Artikel und halten Sie fest, welche Charge an welchen Salon ging. Bei einer Haarfarbe sind Farbe und Entwickler zwei Chargen; beide gehören auf den Lieferschein, sonst verliert der Salon beim Mischen den Bezug. Die Produktinformationsdatei führt die verantwortliche Person, nicht der Händler ohne Eigenmarke (Art. 11 Abs. 1 und 3).
Die Fachhandelssperre in drei Stufen
Stufe 1: gesetzlich vorgeschrieben. Wasserstoffperoxid ist ein beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1148, sobald die Konzentration den Grenzwert der Spalte 2 von 12 Prozent w/w übersteigt (Art. 3 Nr. 12); Stoffe, deren Konzentration dem Grenzwert entspricht oder ihn unterschreitet, fallen nicht unter die Beschränkung. Der obere Konzentrationsgrenzwert für eine Genehmigung nach Art. 5 Abs. 3 liegt bei 35 Prozent w/w. Ob Mitglieder der Allgemeinheit den Stoff erhalten können, entscheidet der Mitgliedstaat: Deutschland errichtet kein Genehmigungssystem, nach § 10 AusgStG dürfen Genehmigungen nicht erteilt werden und Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten gelten dort nicht. Österreich hat von der Möglichkeit des Art. 5 Abs. 3 Gebrauch gemacht: Nach § 10 Abs. 2 ChemG 1996 dürfen beschränkte Ausgangsstoffe an Mitglieder der Allgemeinheit abgegeben werden, wenn eine Genehmigung nach Art. 6 der Verordnung vorliegt, und der Wirtschaftsteilnehmer protokolliert die Menge des Stoffes in der Genehmigung und bewahrt die Informationen nach Art. 8 Abs. 4 auf.
Gewerbliche Kunden prüfen Sie in beiden Ländern: Wer einen beschränkten Ausgangsstoff einem gewerblichen Verwender oder einem anderen Wirtschaftsteilnehmer bereitstellt, ersucht bei jeder Transaktion um den Identitätsnachweis der vertretungsberechtigten Person, um die gewerbliche Tätigkeit mit Firmenname, Anschrift und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder einer anderen relevanten Unternehmenseintragungsnummer, soweit vorhanden, sowie um die beabsichtigte Verwendung (Art. 8 Abs. 2), bewahrt die Angaben 18 Monate auf (Abs. 4) und kann die Transaktion bei berechtigten Zweifeln verweigern (Abs. 3). Eine erneute Prüfung ist entbehrlich, wenn die letzte höchstens ein Jahr zurückliegt und die Transaktion von früheren nicht wesentlich abweicht. Zahnaufheller lösen diese Prüfung nicht aus; ihre Grenze steht in Anhang III Nr. 12 Buchst. e.
Stufe 2: durch das Etikett vorgegeben. Gewerbliche Verwendung ist die Anwendung durch Personen bei der Ausübung ihres Berufs (Präambel der Anhänge II bis VI Nr. 1 Buchst. k). Bei den Einträgen für Haarfarben, Wimpernmittel, Nagelgele und Glättungsmittel (Nr. 8 Buchst. b, Nr. 12 Buchst. f, Nr. 14, Nr. 15a, Nr. 22 Buchst. b) regelt der Anhang die Verwendung und die Kennzeichnung; eine Abgabegrenze wie in Nr. 12 Buchst. e für Zahnaufheller steht dort nicht. Geht Ihre Position ausschließlich an Studios, organisieren Sie den Nachweis selbst.
Stufe 3: Ihre Entscheidung. Soweit nicht Stufe 1 greift, gibt die Kosmetikverordnung keine Vorgabe zum Ausschluss von Privatkunden; sie knüpft die Pflichten an das Bereitstellen auf dem Markt (Art. 6 Abs. 2). Wenn Sie sperren, prüfen Sie die Kriterien an dem Maßstab, den der Gerichtshof für selektive Vertriebssysteme aufstellt: Auswahl nach objektiven Gesichtspunkten qualitativer Art, einheitlich festgelegt, ohne Diskriminierung angewendet und nicht über das erforderliche Maß hinaus (Urteil vom 6. Dezember 2017, C-230/16, Rn. 24 und Tenor). Das Urteil betrifft das Verhältnis zwischen Hersteller und Händler bei Luxuswaren, nicht die Kundensperre eines Händlers; die Übertragung auf den Fachhandel ist eine redaktionelle Einschätzung. Begründen lässt sich ein Kriterium, das an die berufliche Verwendung anknüpft: Gewerbenachweis oder USt-IdNr.- beziehungsweise UID-Abfrage, bei der Bestellung erhoben und gespeichert.
Drei Einstellungen im Shop hängen daran. In Deutschland regelt die Preisangabenverordnung die Preisangabe gegenüber Verbrauchern (§ 1 Abs. 1 PAngV); im Geschäftskundenbereich zeigen Sie Nettopreise. Das gesetzliche Widerrufsrecht setzt einen Verbraucher nach § 13 BGB voraus (§ 312g Abs. 1 BGB). Bei privaten Käufern greift die Ausnahme für versiegelte Ware, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet ist, sobald die Versiegelung entfernt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB).
Schweiz: eigener Verweis, eigene Abgabegrenze
In der Schweiz gilt die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 nicht unmittelbar; maßgeblich sind die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) und die Verordnung des EDI über kosmetische Mittel (VKos). Für die Stofflisten verweist Art. 54 Abs. 1 bis 5 LGV auf die Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung, Abs. 6 erklärt deren Präambel für anwendbar, und Abs. 7 ermächtigt das EDI zu einzelnen Abweichungen, von denen die VKos in Art. 6 und 7 Gebrauch macht. Eine Änderung der EU-Anhänge wirkt damit auch in der Schweiz, ohne dass die VKos nachgeführt werden muss; prüfen Sie zusätzlich die Abweichungen in der VKos.
| Punkt in der Schweiz | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
| Abgabe von Zahnaufhellern | an Zahnärztinnen und Zahnärzte oder an diplomierte Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker HF, nicht unter 18 Jahren | Art. 7 VKos (Fassung seit 1. Januar 2026) |
| gewerblicher Gebrauch | besondere Vorsichtsmassnahmen gehören in die Kennzeichnung und müssen sich klar von den übrigen Angaben abheben | Art. 9 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 VKos |
| Warenlos-Dokumente | drei Jahre vorzulegen, ab Zustellung an die Händlerin | Art. 13 VKos |
| Rückverfolgbarkeit | eine Stufe zurück und eine vorwärts, ohne die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten | Art. 83 Abs. 2 LGV |
| verantwortliche Person | mit Geschäftsadresse in der Schweiz zu bezeichnen | Art. 73 Abs. 1 LGV |
| Stofflisten | Anhänge II bis VI der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 in der in der EU jeweils verbindlichen Fassung; Abweichungen in Art. 6 und 7 VKos | Art. 54 Abs. 1 bis 7 LGV |
Für die Produktdaten heißt das: Der EU-Anhang ist die Arbeitsgrundlage, die VKos die Liste der Abweichungen. Wer nur die VKos pflegt, sieht eine Anhangsänderung nicht; wer nur den EU-Anhang pflegt, übersieht etwa Art. 7 VKos.
Typische Fehler
- Profi-Ware ohne Charge geführt. Ohne Charge je Bestellposition bezieht sich ein Rückruf auf den ganzen Artikel, und die Lieferkette nach Art. 7 bleibt lückenhaft.
- Den Etikett-Hinweis Nur für gewerbliche Verwendung aus der Produktseite gestrichen. Er gehört zur Kennzeichnung und damit in die Produktdaten.
- Altware nach einer Anhangsänderung weiter angeboten. Bei TPO fehlt eine Übergangsfrist; Ware, die vor dem 1. September 2025 eingekauft wurde, dürfen Sie seither nicht mehr bereitstellen.
- Zahnaufheller als Studiozubehör eingeordnet. Nach Anhang III Nr. 12 Buchst. e ist der Abnehmerkreis auf Zahnärzte beschränkt.
Checkliste: Zugang, Chargen, verbotene Stoffe
Zugang zum Fachhandel
- Je Position festgelegt, ob sie gesetzlich beschränkt ist (Wasserstoffperoxid erst über 12 Prozent w/w nach Art. 3 Nr. 12 und Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148, Zahnaufheller nach Anhang III Nr. 12 Buchst. e) oder nur den Hinweis zur gewerblichen Verwendung trägt.
- Vor dem Verkauf einer Position mit einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe, also von Wasserstoffperoxid über 12 Prozent w/w, an einen gewerblichen Verwender oder ein anderes Unternehmen die drei Angaben nach Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/1148 erhoben (Identitätsnachweis der vertretungsberechtigten Person, Firmenname, Anschrift und USt-IdNr. oder eine andere relevante Unternehmenseintragungsnummer, beabsichtigte Verwendung), mit Datum gespeichert und 18 Monate aufbewahrt; bei unveränderter Bestellung genügt eine Prüfung, die höchstens ein Jahr zurückliegt.
- In Österreich vor der Abgabe an eine Privatperson Identitätsnachweis und Genehmigung nach Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/1148 geprüft und die Menge in der Genehmigung protokolliert (§ 10 Abs. 2 ChemG 1996, Art. 8 Abs. 1); in Deutschland ist diese Abgabe nach § 10 AusgStG ausgeschlossen.
- Bei Zahnaufhellern den Abnehmerkreis geprüft: Zahnarztpraxis, in der Schweiz zusätzlich diplomierte Dentalhygiene (Art. 7 VKos).
- Für gesperrte Positionen ein Kriterium benannt, das ein Studio erfüllen kann (Gewerbenachweis, USt-IdNr. oder UID), und für alle Bewerber gleich angewendet.
- Die Sperre im Checkout mit Grund und Freischaltungsweg sichtbar gemacht.
Chargen
- Chargennummer aus der Kennzeichnung in die Produktdaten übernommen und je Bestellposition gespeichert; steht sie wegen geringer Abmessungen nur auf der Verpackung, ist diese die Quelle (Art. 19 Abs. 1 Buchst. e).
- Bei gemischten Anwendungen beide Chargen auf dem Lieferschein ausgewiesen.
- Die Abfrage nach Art. 7 geübt: Lieferant und Abnehmer sind zu einer Charge drei Jahre auffindbar.
Verbotene Stoffe
- Jede Nagelgel-Position im Zutatenverzeichnis auf Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide geprüft, unabhängig vom Produktnamen.
- Bei Wasserstoffperoxid-Positionen die Konzentration in Prozent w/w aus dem Sicherheitsdatenblatt übernommen, nicht aus der Volumenangabe.
- Positionen mit dem Hinweis Nur für gewerbliche Verwendung gelistet und bei jeder Anhangsänderung abgeglichen; die Duftstoff-Allergene ab August 2026 beschreibt Duftstoff-Allergene im Kosmetikrecht.
- Für Eigenmarken und Importe die Rolle als verantwortliche Person geklärt; die Pflichten stehen unter Kosmetik online verkaufen.