Heilmittelwerbung im Shop: HWG für Produktseiten und Bewertungen
Kurz gesagt
Das HWG gilt in Deutschland auch für Produktseiten und Newsletter: Bei zulassungspflichtigen Arzneimitteln müssen Werbeaussagen von der Zulassung gedeckt sein, die Pflichtangaben nach § 4 HWG gehören dazu, und außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung nicht auf die Krankheiten des Abschnitts A der Anlage zu § 12 HWG beziehen; für Medizinprodukte gelten von § 11 Abs. 1 HWG nur die Nummern 7 bis 9, 11 und 12 und von § 12 HWG nur Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4, mit einer Ausnahme für bestimmte In-vitro-Diagnostika. Für Kundenbewertungen unter einem Angebot auf einem Online-Marktplatz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass den Anbieter keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft, wenn er sie nicht – auch nicht mittelbar – veranlasst hat und sich ihren Inhalt nicht zu eigen macht (Urteil vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18); ob daneben eine Pflicht besteht, eine Irreführung durch die Bewertungen abzuwenden, hängt nach demselben Urteil von den Umständen des Einzelfalls ab und verlangt eine Abwägung, in die bei Arzneimitteln und Medizinprodukten der Schutz der öffentlichen Gesundheit einfließen kann. Wer selbst irreführende oder gefälschte Bewertungen abgibt, dafür zahlt oder eine Bewertung zitiert, haftet für ihren Inhalt. Für Lebensmittel wie Nahrungsergänzung verbietet Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 jede Krankheitsaussage.
Das Wichtigste
- Werbung ist nach § 1 Abs. 3 HWG auch das Ankündigen und Anbieten einer Werbeaussage; damit fallen Produktseite und Newsletter darunter.
- Jede Arzneimittelwerbung braucht die Angaben nach § 4 Abs. 1 HWG; außerhalb der Fachkreise entfallen Name und Sitz, Zusammensetzung, Gegenanzeigen und Nebenwirkungen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 HWG), und für eine Erinnerungswerbung gelten die Absätze 1, 1a, 3 und 5 nicht; Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis 'Wirkstoff:' geworben wird (§ 4 Abs. 6 HWG).
- Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nach § 10 Abs. 1 HWG nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen geworben werden, die mit solchen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben.
- Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Krankheiten des Abschnitts A der Anlage zu § 12 HWG beziehen, etwa meldepflichtige Krankheiten, bösartige Neubildungen und Suchtkrankheiten ohne Nikotinabhängigkeit (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 HWG); für Medizinprodukte gilt das nur für Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 und nicht für bestimmte In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 HWG).
- Für Kundenbewertungen unter einem Angebot auf einem Online-Marktplatz, die der Anbieter nicht – auch nicht mittelbar – veranlasst hat und sich nicht zu eigen macht, trifft ihn nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Februar 2020 – I ZR 193/18 – keine wettbewerbsrechtliche Haftung; ob ihn daneben eine Pflicht trifft, eine Irreführung durch die Bewertungen abzuwenden, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls und verlangt eine Abwägung. Wer selbst irreführende oder gefälschte Bewertungen abgibt, dafür zahlt oder wem die Bewertungen aus anderen Gründen als Werbung zuzurechnen sind, haftet als Täter, gegebenenfalls als Mittäter.
- Verstoß: Geldbuße bis 50.000 Euro nach § 15 Abs. 3 HWG; irreführende Werbung ist nach § 14 HWG strafbar.
Was das HWG im Onlineshop erfasst
Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) gilt für Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG), für Medizinprodukte (§ 1 Abs. 1 Nr. 1a HWG) und für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit die Werbeaussage sich auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden beim Menschen bezieht (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG). Als andere Mittel nennt § 1 Abs. 2 HWG ausdrücklich kosmetische Mittel.
Der Kanal entscheidet nicht: Nach § 1 Abs. 3 HWG ist auch das Ankündigen oder Anbieten einer Werbeaussage Werbung. Eine Produktseite, ein Newsletter oder ein Marktplatz-Listing ist damit erfasst, sobald dort eine Wirkaussage steht.
Drei Ausnahmen entlasten den Shop: das Bestellformular mit den für eine ordnungsgemäße Bestellung notwendigen Angaben (§ 1 Abs. 6 HWG), Verkaufskataloge und Preislisten, die über die zur Bestimmung des Arzneimittels notwendigen Angaben nicht hinausgehen (§ 1 Abs. 7 HWG), und die vollständigen Informationen nach §§ 10 bis 11a des Arzneimittelgesetzes, die auf Anforderung übermittelt oder im Internet bereitgestellt werden (§ 1 Abs. 8 HWG).
Die vollständige Packungsbeilage im Shop ist damit keine Werbung; die werbliche Beschreibung daneben bleibt es. Neben dem HWG bleibt das Lauterkeitsrecht anwendbar (§ 17 HWG). Gelesen wurde das HWG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 195).
Welche Aussagen je Produktklasse zulässig sind
Die Tabelle stellt je Produktklasse eine tragfähige und eine unzulässige Formulierung gegenüber; die Muster sind keine Freigabe, denn ob eine Aussage trägt, hängt vom konkreten Produkt ab.
| Produktklasse | Zulässige Aussage (Muster) | Unzulässige Aussage (Muster) | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Arzneimittel, verschreibungspflichtig | Werbung nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Händlern solcher Arzneimittel | Werbung auf einer für alle zugänglichen Produktseite oder im Newsletter | § 10 Abs. 1 HWG, § 15 Abs. 1 Nr. 7 HWG |
| Arzneimittel, apothekenpflichtig oder freiverkäuflich | “Zur Anwendung bei leichten Kopfschmerzen”, wenn die Zulassung dieses Anwendungsgebiet umfasst, mit den Pflichtangaben nach § 4 HWG | “Hilft auch bei Migräne”, wenn die Zulassung das nicht umfasst; “wirkt besser als Präparat X” | § 3a Satz 2, § 4 Abs. 1, § 11 Abs. 2 HWG |
| Homöopathisches Arzneimittel, registriert | Bezeichnung, Hersteller und Hinweise zur Anwendung ohne Anwendungsgebiet | “Bei Blasenentzündung” als Anwendungsgebiet | § 5 HWG |
| Medizinprodukt | Beschreibung der Funktion, die das Produkt tatsächlich hat | “Stärkt das Immunsystem, damit Sie nicht krank werden” | § 3 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 mit Satz 2 HWG |
| Nahrungsergänzungsmittel | Angaben zur Nährstoffzufuhr und zur Verwendung | “Hilft gegen Arthrose” | Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a HWG |
| Kosmetisches Mittel | “Mindert Glanz und mattiert die Haut”, wenn das Mittel das leistet | “Beugt bösartigen Neubildungen vor” | § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 2 HWG |
Die Zeile für Nahrungsergänzung ist die engste: Das HWG nennt diese Produkte nicht als eigene Gruppe, es greift erst bei Krankheitsbezug. Für “Hilft gegen Arthrose” braucht es das HWG deshalb nicht: Ein Nahrungsergänzungsmittel ist nach § 1 Abs. 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung ein Lebensmittel, und einem Lebensmittel dürfen nach Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zugeschrieben werden; nach Art. 7 Abs. 4 gilt das auch in der Werbung. Auf die Wahrheit der Aussage kommt es dabei nicht an; Ausnahmen lässt Abs. 3 nur nach den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel für eine besondere Ernährung zu. Aussagen zur Nährstoffversorgung ohne Krankheitsbezug sind am Lebensmittelrecht zu messen (Gesundheitsaussagen im Shop). Die Klasse Ihres Produkts klären Sie vor der Produktseite (Arzneimittel oder Medizinprodukt).
Was auf die Produktseite eines Arzneimittels gehört
§ 4 Abs. 1 HWG verlangt in jeder Werbung für ein Arzneimittel acht Angaben; für die Ansprache von Verbrauchern nimmt § 4 Abs. 3 Satz 3 vier davon heraus.
| Nr. | Angabe nach § 4 Abs. 1 HWG | In der Werbung außerhalb der Fachkreise |
|---|---|---|
| 1 | Name oder Firma und Sitz des pharmazeutischen Unternehmers | entfällt (§ 4 Abs. 3 Satz 3 HWG) |
| 2 | Bezeichnung des Arzneimittels | erforderlich |
| 3 | Zusammensetzung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. d des Arzneimittelgesetzes | entfällt |
| 4 | Anwendungsgebiete | erforderlich |
| 5 | Gegenanzeigen | entfällt |
| 6 | Nebenwirkungen | entfällt |
| 7 | Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung vorgeschrieben sind | erforderlich |
| 7a | Hinweis “Verschreibungspflichtig” | betrifft verschreibungspflichtige Arzneimittel, deren Werbung außerhalb der Fachkreise schon nach § 10 Abs. 1 HWG unzulässig ist |
Enthält das Präparat nur einen Wirkstoff, tritt dessen Bezeichnung mit dem Hinweis “Wirkstoff:” hinzu; das gilt nicht, wenn die Bezeichnung des Wirkstoffs schon in der Bezeichnung des Arzneimittels steht (§ 4 Abs. 1a HWG). Alle Angaben müssen mit der Packungsbeilage übereinstimmen (§ 4 Abs. 2 HWG). Wer ausschließlich mit der Bezeichnung des Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis “Wirkstoff:” wirbt, betreibt Erinnerungswerbung; die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten dafür nicht (§ 4 Abs. 6 HWG). Name, Firma, Marke und Wirkstoffhinweis sind dabei Zusätze zur Bezeichnung des Arzneimittels, keine selbstständige Alternative zu ihr.
Für die Publikumswerbung kommt der Risikohinweis hinzu: “Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke”, gut lesbar und von den übrigen Aussagen abgesetzt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 HWG). Bei Arzneimitteln, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, entfällt der Text, es sei denn, Packungsbeilage oder Behältnis nennen Nebenwirkungen oder sonstige Risiken (§ 4 Abs. 3 Satz 4 HWG). Für ein apothekenpflichtiges Präparat gilt er damit, für ein freiverkäufliches nur, wenn Packungsbeilage oder Behältnis Risiken nennen.
Welche Aussagen unzulässig sind
§ 3 HWG verbietet irreführende Werbung. Irreführend ist es insbesondere, einem Mittel eine therapeutische Wirksamkeit beizulegen, die es nicht hat (Nr. 1), den Eindruck zu erwecken, ein Erfolg sei mit Sicherheit zu erwarten (Nr. 2 Buchst. a) oder bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch träten keine schädlichen Wirkungen ein (Nr. 2 Buchst. b), sowie unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben über Zusammensetzung und Beschaffenheit (Nr. 3 Buchst. a) oder über Vorbildung, Befähigung und Erfolge der tätigen Personen (Nr. 3 Buchst. b). Letztere erfasst Zeilen wie “entwickelt von Heilpraktikern”, wenn die Angabe unwahr oder zur Täuschung geeignet ist.
§ 3a HWG schneidet die Zulassung ab: Werbung für zulassungspflichtige Arzneimittel, die nicht zugelassen sind, und Werbung für Anwendungsgebiete oder Darreichungsformen, die die Zulassung nicht erfasst, ist unzulässig (Satz 2). § 5 HWG verbietet für registrierte homöopathische Arzneimittel die Angabe von Anwendungsgebieten. § 11 Abs. 2 HWG verbietet für Arzneimittel die Behauptung, die Wirkung entspreche einer anderen Behandlung oder sei ihr überlegen.
§ 6 HWG regelt den Umgang mit Belegen: Gutachten und Zeugnisse nur, wenn sie von wissenschaftlich oder fachlich berufenen Personen stammen und Name, Beruf, Wohnort und Ausstellungszeitpunkt genannt sind (Nr. 1); eine Veröffentlichung nur, wenn aus der Werbung hervorgeht, ob sie das Produkt selbst betrifft, und wenn Verfasser, Zeitpunkt und Fundstelle genannt sind (Nr. 2); Zitate aus der Fachliteratur wortgetreu (Nr. 3).
§ 11 Abs. 1 HWG verbietet außerhalb der Fachkreise bestimmte Mittel der Ansprache; für Medizinprodukte gelten die Nummern 7 bis 9, 11 und 12 entsprechend (Satz 2). Praktisch bedeutsam sind die Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen und von Personen, die aufgrund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können (Nr. 2), Krankengeschichten in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise (Nr. 3), die Aussage, die Gesundheit werde durch die Verwendung besser oder durch die Nichtverwendung schlechter (Nr. 7), Äußerungen Dritter wie Empfehlungsschreiben in missbräuchlicher, abstoßender oder irreführender Weise (Nr. 11) und Werbung, die sich überwiegend an Kinder unter 14 Jahren richtet (Nr. 12).
§ 12 HWG schneidet den Krankheitsbezug ab. Außerhalb der Fachkreise darf sich die Werbung für Arzneimittel nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in Abschnitt A der Anlage genannten Krankheiten beziehen; das sind nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtige Krankheiten, bösartige Neubildungen, Suchtkrankheiten ohne Nikotinabhängigkeit und krankhafte Komplikationen von Schwangerschaft, Entbindung und Wochenbett (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 HWG). Für Medizinprodukte gilt das Verbot nur für Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 HWG); nach Satz 2 gilt es nicht für die Werbung für In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung, die für den Nachweis der Krankheiten des Abschnitts A Nummer 1 bestimmt sind. Für andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände verbietet § 12 Abs. 2 HWG außerhalb der Fachkreise den Bezug auf die Krankheiten der Anlage.
Kundenbewertungen: wann sie Ihnen zugerechnet werden
Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 20. Februar 2020 entschieden, dass den Anbieter eines auf einem Online-Marktplatz angebotenen Produkts für nicht von ihm veranlasste Kundenbewertungen keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft, wenn er sich diese Bewertungen nicht zu eigen macht (I ZR 193/18). Unter dem Angebot von Kinesiologie-Tapes, also Medizinprodukten, standen Sätze wie “schmerzlinderndes Tape”. Der Senat stufte diese Sätze als irreführende Äußerungen Dritter nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und Satz 2 HWG ein, verneinte aber eine Werbung der Beklagten: Sie habe mit den Bewertungen weder selbst geworben noch sie – auch nicht mittelbar – veranlasst noch sich ihren Inhalt zu eigen gemacht.
Ob jemand sich fremde Äußerungen zu eigen macht, entscheidet sich nach dem Urteil daran, ob er nach außen erkennbar die inhaltliche Verantwortung für sie übernimmt oder den zurechenbaren Anschein erweckt, sich mit ihnen zu identifizieren; maßgeblich ist die Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf alle Umstände. Im entschiedenen Fall sprach dafür, dass die Bewertungen als solche gekennzeichnet waren, getrennt vom Angebot standen und von den Nutzern nicht der Sphäre der Verkäuferin zugerechnet wurden. Ob den Anbieter zusätzlich eine Pflicht trifft, eine Irreführung durch Bewertungen abzuwenden, hängt nach dem Urteil von den Umständen des Einzelfalls ab und verlangt eine Abwägung; bei Arzneimitteln und Medizinprodukten kann das Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit in diese Abwägung einfließen. Im entschiedenen Fall hat der Senat eine solche Rechtspflicht verneint.
Für den eigenen Shop ist damit nichts entschieden: Das Urteil betrifft einen Marktplatz, auf dem ein Dritter die Bewertungen verwaltet. Wer selbst irreführende oder gefälschte Bewertungen abgibt, dafür zahlt oder wenn ihm Bewertungen aus anderen Gründen als Werbung zuzurechnen sind, haftet nach dem Urteil als Täter, gegebenenfalls als Mittäter. Nach demselben Maßstab wird eine Bewertung zur eigenen Werbung, wenn Sie sie in Anzeige, Newsletter oder als hervorgehobene Kundenstimme zitieren; ihr Inhalt muss dann § 3, § 11 und § 12 HWG standhalten. Eine Heilwirkung wird nicht dadurch belegt, dass ein Kunde sie behauptet.
| Fall | Einordnung | Was Sie im Shop tun |
|---|---|---|
| Bewertung, die Sie nicht veranlasst haben und sich nicht zu eigen machen (entschieden für ein Marktplatzangebot) | keine eigene Werbeaussage des Händlers; eine Pflicht, die Irreführung abzuwenden, hat der Senat für den entschiedenen Fall verneint (I ZR 193/18) | als Kundenmeinung kennzeichnen und getrennt vom Angebot zeigen; nicht in die Produktbeschreibung übernehmen |
| Bewertung in Anzeige, Newsletter oder als hervorgehobene Kundenstimme zitiert | eigene Werbung, an § 3, § 11 und § 12 HWG zu messen | nur zitieren, was diese Vorschriften tragen |
| Bewertung, die Sie selbst abgeben, in Auftrag geben oder bezahlen | Haftung als Täter, gegebenenfalls Mittäter, wenn die Bewertung irreführend oder gefälscht ist (I ZR 193/18) | keine eigenen oder bezahlten Kundenstimmen |
| Gefälschte Bewertungen, die Sie übermitteln oder in Auftrag geben | nach Anhang Nr. 23c UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig | keine gefälschten Kundenstimmen, auch nicht über eine Agentur |
Dazu kommen die Informationspflichten zu Bewertungen: Wer sie zugänglich macht, muss angeben, ob und wie er sicherstellt, dass sie von Verbrauchern stammen, die die Ware tatsächlich genutzt oder erworben haben (§ 5b Abs. 3 UWG). Die Behauptung, die Bewertungen stammten von tatsächlichen Käufern, ohne dass dies geprüft wurde, ist nach Anhang Nr. 23b UWG unzulässig. Die Einzelheiten stehen unter Kundenbewertungen im Shop.
Newsletter: dieselben Regeln, anderer Kanal
Das HWG knüpft an die Werbung an, nicht an den Versandweg. Für ein Arzneimittel braucht der Newsletter die Angaben nach § 4 HWG und den Risikohinweis nach § 4 Abs. 3, soweit dessen Ausnahme nicht greift; § 11 und § 12 HWG gelten unverändert.
| Aussage im Newsletter | Zulässig? | Grund |
|---|---|---|
| “Von Apothekern empfohlen” für ein Arzneimittel | nein, außerhalb der Fachkreise | § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HWG |
| “Schützt vor bösartigen Neubildungen” für ein Nahrungsergänzungsmittel | nein | Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011; § 12 Abs. 2 HWG |
| “Stärkt das Immunsystem, damit Sie nicht krank werden” für ein Arzneimittel | nein | § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 HWG |
| “Mindert Fältchen” für ein kosmetisches Mittel | möglich, wenn das Mittel es leistet und die Aussage nicht irreführt | § 5 UWG; das HWG greift nur bei Krankheitsbezug |
| Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel im Newsletter an Verbraucher | nein; § 10 Abs. 1 HWG erlaubt Werbung nur gegenüber Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Händlern solcher Arzneimittel | § 10 Abs. 1 HWG |
Ob Sie den Empfänger anschreiben dürfen, ist eine zweite Frage des Lauterkeitsrechts (Newsletter-Einwilligung).
Was bei einem Verstoß droht
Irreführende Werbung nach § 3 HWG ist nach § 14 HWG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet. Für die Ordnungswidrigkeitentatbestände des § 15 Abs. 1 HWG – darunter fehlende Pflichtangaben nach § 4 HWG (Nr. 2), Werbung entgegen § 10 HWG (Nr. 7), entgegen § 11 HWG (Nr. 8) und Krankheitsbezug nach § 12 HWG (Nr. 9) – sieht § 15 Abs. 3 HWG eine Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor; fahrlässige irreführende Werbung kann nach § 15 Abs. 2 HWG mit bis zu 20.000 Euro geahndet werden.
Für den Alltag wichtiger ist der zivilrechtliche Weg: Verstöße gegen das HWG sind Marktverhaltensregeln, und die in § 8 Abs. 3 UWG genannten Stellen – Mitbewerber, qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände, Industrie- und Handelskammern sowie berufsständische Körperschaften – können nach § 3a UWG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 UWG Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr Unterlassung verlangen. Diesen Weg nahm der Kläger im Verfahren I ZR 193/18. Wie Sie auf ein solches Schreiben reagieren, steht unter Abmahnung im Onlineshop.
Checkliste für Ihren Shop
- Jede Produktseite eines Arzneimittels nennt die nach § 4 HWG erforderlichen Angaben; bei einem einzigen Wirkstoff kommt die Bezeichnung des Wirkstoffs mit dem Hinweis “Wirkstoff:” hinzu, sofern sie nicht schon in der Bezeichnung des Arzneimittels steht (§ 4 Abs. 1a HWG).
- Je Produkt prüfen, ob der Risikohinweis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 nötig ist; bei freiverkäuflichen Arzneimitteln hängt das davon ab, ob Behältnis oder Packungsbeilage Risiken nennen.
- Bei Arzneimitteln keine Aussage, die über das zugelassene Anwendungsgebiet hinausgeht (§ 3a Satz 2 HWG).
- Keine Krankheit aus Abschnitt A der Anlage zu § 12 HWG in Produkttext, Bild, Newsletter und hervorgehobener Kundenstimme; für Medizinprodukte gilt das nur für Abschnitt A Nummer 1, 3 und 4 und nicht für die Werbung bestimmter In-vitro-Diagnostika zur Eigenanwendung (§ 12 Abs. 1 HWG).
- Für ein Lebensmittel wie ein Nahrungsergänzungsmittel keine Aussage, die ihm die Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuschreibt (Art. 7 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011).
- Studien und Gutachten nur mit Verfasser, Zeitpunkt und Fundstelle, und die Werbung muss erkennen lassen, ob die Veröffentlichung das beworbene Produkt betrifft (§ 6 Nr. 1 und 2 HWG).
- Bewertungen als Kundenmeinung kennzeichnen, getrennt vom Angebot zeigen und nicht als hervorgehobene Kundenstimme zitieren; keine eigenen, bezahlten oder gefälschten Bewertungen, auch nicht über Dritte. Die Freistellung für nicht veranlasste Bewertungen ist nur für das Angebot auf einem Online-Marktplatz entschieden; ob Sie eine Irreführung durch Bewertungen abwenden müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (I ZR 193/18; Anhang Nr. 23c UWG).
- Newsletter und Anzeigen laufen durch dieselbe Prüfliste wie die Produktseite.