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Gesundheitsaussagen im Shop: Health-Claims-Verordnung

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Kurz gesagt

Gesundheitsbezogene Angaben dürfen in der Europäischen Union nur verwendet werden, wenn sie zugelassen und in die Unionsliste nach Art. 13 oder Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1); die Liste nach Art. 13 Abs. 3 gilt mit dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 seit 14. Dezember 2012, und nur die Übergangsregelungen des Art. 28 Abs. 5 und 6 lassen eine Verwendung ohne Eintrag zu; für Angaben, deren Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit oder Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, bestehen diese Übergänge nach Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 fort. Auch eine zugelassene Angabe darf nur verwendet werden, wenn die Kennzeichnung die Begleitinformationen nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b trägt und, soweit einschlägig, die nach Buchst. c und d; auf nicht vorverpackte und auf an der Verkaufsstelle verpackte Lebensmittel sind Buchst. a und b nach Art. 1 Abs. 2 nicht anzuwenden. Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit darf keinem Lebensmittel zugeschrieben werden (Art. 7 Abs. 3 LMIV, Verordnung (EU) Nr. 1169/2011); eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos ist dagegen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 mit eigener Zulassung und der Erklärung nach Art. 14 Abs. 2 zulässig.

Das Wichtigste

  • Gesundheitsaussagen dürfen in der Europäischen Union nur verwendet werden, wenn sie zugelassen und in die Unionsliste nach Art. 13 oder Art. 14 aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006); die Verordnung gilt seit 1. Juli 2007 unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 29). Art. 28 Abs. 5 und 6 enthalten Übergangsregelungen, sodass fehlende Zulassung und fehlende Verwendbarkeit nicht gleichzusetzen sind.
  • Die Liste nach Art. 13 Abs. 3 gilt mit dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 seit 14. Dezember 2012; für die dort aufgeführten Angaben ist der Übergang des Art. 28 Abs. 5 beendet. Angaben, deren Bewertung durch die Behörde oder Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, veröffentlicht die Kommission, und sie dürfen nach Erwägungsgrund 11 dieser Verordnung nach Art. 28 Abs. 5 und 6 weiter verwendet werden.
  • Die Bedingungen je Angabe stehen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012; Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos brauchen eine eigene Zulassung nach Art. 14.
  • Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit dürfen einem Lebensmittel nicht zugeschrieben werden, auch nicht in der Werbung und auch nicht bei Nahrungsergänzungsmitteln (Art. 7 Abs. 3 und 4 LMIV, Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG); ein Krankheitsbezug ist damit nicht generell verboten, denn Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos sind nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zulassungsfähig und tragen dann die Erklärung nach Art. 14 Abs. 2.
  • Eine Angabe darf nur verwendet werden, wenn die Kennzeichnung die Hinweise nach Art. 10 Abs. 2 Buchst. a und b trägt und, soweit einschlägig, die Hinweise nach Buchst. c und d; fehlt eine Kennzeichnung, müssen Aufmachung und Werbung sie tragen. Auf nicht vorverpackte und auf an der Verkaufsstelle verpackte Lebensmittel sind Buchst. a und b nach Art. 1 Abs. 2 nicht anzuwenden.
  • In Deutschland verfolgen Mitbewerber und Verbände Verstöße über § 3a und § 8 UWG; es drohen Unterlassung und Aufwendungsersatz nach § 13 Abs. 3 UWG.

Was die Health-Claims-Verordnung regelt

Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 jede Aussage, die erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck bringt, dass ein Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit besteht. Davon getrennt ist die nährwertbezogene Angabe über eine besondere Nährwerteigenschaft, etwa einen verringerten Zucker- oder Fettgehalt (Art. 2 Abs. 2 Nr. 4).

Gesundheitsbezogene Angaben sind verboten, solange sie nicht den allgemeinen Anforderungen des Kapitels II und den speziellen Bedingungen des Kapitels IV entsprechen, zugelassen und in die Unionsliste nach Art. 13 oder Art. 14 aufgenommen sind (Art. 10 Abs. 1). Die Übergangsregelungen des Art. 28 Abs. 5 und 6 sind daneben zu prüfen, weil sie eine Verwendung ohne Listeneintrag zulassen. Nährwertbezogene Angaben dürfen nur verwendet werden, wenn sie im Anhang der Verordnung stehen und dessen Bedingungen erfüllt sind (Art. 8 Abs. 1).

Für welche Aussagen und wen die Regeln gelten

Die Verordnung erfasst Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung für Lebensmittel, die in der Union in Verkehr gebracht werden (Art. 3). Angaben können auch durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole gemacht werden (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1); ein Schild-Symbol gegen Viren ist an denselben Maßstäben zu messen wie ein Satz. Handelsmarken, Markennamen und Fantasiebezeichnungen, die als nährwert- oder gesundheitsbezogene Angabe aufgefasst werden können, dürfen nach Art. 1 Abs. 3 ohne die in dieser Verordnung vorgesehenen Zulassungsverfahren verwendet werden, sofern der Kennzeichnung, Aufmachung oder Werbung eine Angabe beigefügt ist, die der Verordnung entspricht; Erwägungsgrund 4 rechnet Handelsmarken und sonstige Markennamen ausdrücklich zum Anwendungsbereich. Die Ausnahme betrifft allein das Zulassungsverfahren. Ein Produktname wie „Immun-Booster” bleibt deshalb an Art. 3 Abs. 2 zu messen, also daran, dass er nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein darf, und darf keine Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreiben (Art. 7 Abs. 3 LMIV; für Nahrungsergänzung Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG).

Für die Information über das Lebensmittel verantwortlich ist der Unternehmer, unter dessen Namen oder Firma es vermarktet wird (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, LMIV). Führen Sie eine Eigenmarke, sind das Ihre Produktseiten. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b); für sie gilt zusätzlich die Richtlinie 2002/46/EG.

Für Getränke über 1,2 Volumenprozent Alkohol sind gesundheitsbezogene Angaben unzulässig; nährwertbezogene Angaben sind nur zum geringen oder reduzierten Alkoholgehalt und zum reduzierten Brennwert zulässig (Art. 4 Abs. 3).

Prüftabelle: erlaubte Formulierung, Krankheitsbezug, Abmahnfälle

Die Tabelle ordnet typische Aussagen aus Produktseiten, Newslettern und Anzeigen; maßgeblich ist der Wortlaut im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 samt Bedingungen.

Aussage im Shop Zulässig? Bedingung und Grundlage
„Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei” Ja Zugelassene Formulierung; das Erzeugnis muss Vitamin-C-Quelle mit signifikanter Menge sein (Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012; Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006; Anhang XIII Teil A Nr. 2 LMIV)
„unterstützt das Immunsystem” allein Nein Ein Verweis auf allgemeine, nichtspezifische Vorteile für die Gesundheit ist nur zulässig, wenn ihm eine spezielle Angabe aus der Liste nach Art. 13 oder Art. 14 beigefügt ist (Art. 10 Abs. 3); ohne diese Angabe fehlt die Zulassung nach Art. 10 Abs. 1
„Zink trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei” samt „unterstützt das Immunsystem” Ja, mit Bedingungen Die spezielle Angabe steht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und verlangt ein Erzeugnis, das die Mindestanforderungen an eine Zinkquelle erfüllt. Der allgemeine Verweis daneben ist nach Art. 10 Abs. 3 zulässig, solange er nichtspezifisch bleibt; eine darüber hinausgehende Wirkungsbehauptung bräuchte eine eigene Zulassung nach Art. 10 Abs. 1
„beugt einer Erkältung vor”, „hilft gegen Gelenkschmerzen” Nein Eigenschaft der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit (Art. 7 Abs. 3 LMIV; die Vorschrift lässt Ausnahmen nur nach den Unionsvorschriften über natürliche Mineralwässer und über Lebensmittel für eine besondere Ernährung zu, für Nahrungsergänzung gilt zusätzlich Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG)
„Beta-Glucane tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei” Ja, mit Bedingungen Angabe nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a; der Eintrag im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 verlangt mindestens 1 g Beta-Glucane aus Hafer, Haferkleie, Gerste oder Gerstenkleie bzw. aus Gemischen dieser Getreide je angegebene Portion und die Unterrichtung der Verbraucher darüber, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g einstellt. „Senkt den Cholesterinspiegel” behauptet die Verringerung eines Krankheitsrisikofaktors: nötig ist eine eigene Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a im Verfahren der Art. 15 bis 19 und die Erklärung nach Art. 14 Abs. 2
„5 kg weniger in zwei Wochen” Nein Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme sind unzulässig (Art. 12 Buchst. b)
„von Ärztinnen und Ärzten empfohlen” Nein Angaben, die auf Empfehlungen einzelner Ärzte oder Angehöriger von Gesundheitsberufen und von Vereinigungen verweisen, die nicht in Art. 11 genannt sind (Art. 12 Buchst. c)
„zuckerfrei”, „fettarm”, „Proteinquelle” Ja, mit Bedingungen Nur nach dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 (Art. 8 Abs. 1): zuckerfrei höchstens 0,5 g Zucker je 100 g oder 100 ml; fettarm höchstens 3 g Fett je 100 g, bei flüssigen Lebensmitteln höchstens 1,5 g je 100 ml (1,8 g je 100 ml bei teilentrahmter Milch); Proteinquelle, wenn mindestens 12 Prozent des gesamten Brennwerts aus Protein stammen

Beispielrechnung zur signifikanten Menge: Der Nährstoffbezugswert für Vitamin C liegt bei 80 mg (Anhang XIII Teil A Nr. 1 LMIV). 15 Prozent davon sind 12 mg je 100 g, für Getränke genügen 7,5 Prozent je 100 ml, also 6 mg (Anhang XIII Teil A Nr. 2). Ein Pulver mit 4 mg Vitamin C je 100 g erfüllt die Bedingung „Vitamin-C-Quelle” damit nicht.

Wo Krankheitsbezug anfängt

Ein Krankheitsbezug ist nicht als solcher verboten: Verboten sind die Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit, während Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos zulassungsfähig sind. Drei Stufen sind zu trennen. Eine Angabe über die Funktion eines Nährstoffs im Körper ist eine Angabe nach Art. 13 und braucht einen Eintrag in der Unionsliste. Eine Angabe, dass ein Stoff einen Risikofaktor für eine Krankheit senkt, ist eine Angabe nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a: Sie braucht eine eigene Zulassung und die Erklärung, dass die Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist (Art. 14 Abs. 2). Nach der Einordnung der Kommission genügt dafür, dass ein Risikofaktor verringert wird, auch ohne Nennung der Krankheit (Schlussfolgerungen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit vom 14. Dezember 2007, Abschnitt III.2.1). Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit sind nur in den Ausnahmen zulässig, die Art. 7 Abs. 3 LMIV für natürliche Mineralwässer und Lebensmittel für eine besondere Ernährung nennt (seit 13. Dezember 2014; für Nahrungsergänzung Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG).

Welche Angaben eine zugelassene Aussage begleiten müssen

Auch eine zugelassene Angabe darf nur verwendet werden, wenn die Kennzeichnung des Lebensmittels die Begleitinformationen nach Art. 10 Abs. 2 trägt; fehlt eine Kennzeichnung, müssen die Aufmachung des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung sie tragen. Bei vorverpackter Ware, wie sie ein Onlineshop versendet, sind stets geschuldet: ein Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise (Buchst. a) und Angaben zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, die erforderlich sind, um die behauptete positive Wirkung zu erzielen (Buchst. b). Nur gegebenenfalls hinzu kommen ein Hinweis an Personen, die das Lebensmittel meiden sollten (Buchst. c), und ein geeigneter Warnhinweis bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten (Buchst. d). Auf nicht vorverpackte Lebensmittel (einschließlich Frischprodukte wie Obst, Gemüse oder Brot) und auf Lebensmittel, die an der Verkaufsstelle auf Wunsch des Käufers verpackt oder zum sofortigen Verkauf fertig verpackt werden, finden Buchst. a und b nach Art. 1 Abs. 2 keine Anwendung; Buchst. c und d gelten auch dort. Fehlt eine geschuldete Angabe, entspricht die Angabe nicht den speziellen Bedingungen des Kapitels IV und ist nach Art. 10 Abs. 1 unzulässig.

Hinzu kommt die Nährwertkennzeichnung: Wer nährwert- oder gesundheitsbezogene Angaben macht, muss nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 die Angaben nach Art. 30 Abs. 1 LMIV liefern, also Brennwert sowie die Mengen an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiß und Salz, es sei denn, es handelt sich um produktübergreifende Werbeaussagen. Diese Fassung der Absätze 1 und 2 des Art. 7 stammt aus Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, die nach Art. 55 ab dem 13. Dezember 2014 gilt; die Nährwertkennzeichnungspflicht selbst bestand schon vorher, denn Art. 54 Abs. 3 LMIV nennt Art. 7 für die Zeit vor dem 13. Dezember 2014. Für Nahrungsergänzungsmittel gilt nach dem Schlussabsatz des Art. 7 nicht die Liste des Art. 30 Abs. 1 LMIV, sondern die eigene Regel des Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG: die Mengen der Nährstoffe und sonstigen Stoffe je empfohlener Tagesdosis und bei Vitaminen und Mineralstoffen zusätzlich der Prozentsatz der Referenzwerte. Auf nicht vorverpackte Lebensmittel und auf an der Verkaufsstelle verpackte Ware ist Art. 7 nach Art. 1 Abs. 2 nicht anzuwenden.

Bei Nahrungsergänzungsmitteln greifen zusätzlich die Richtlinie 2002/46/EG und ihre nationale Umsetzung. Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar; in Deutschland verlangt § 4 Abs. 2 NemV auf der Verpackung die Namen der kennzeichnenden Nährstoffkategorien, die empfohlene tägliche Verzehrsmenge in Portionen, den Warnhinweis, dass diese Menge nicht überschritten werden darf, den Hinweis, dass das Erzeugnis kein Ersatz für eine ausgewogene und abwechslungsreiche Ernährung ist, und den Hinweis auf Lagerung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder. § 4 Abs. 3 NemV verlangt die Mengen der Nährstoffe und sonstigen Stoffe je angegebener täglicher Verzehrsmenge und bei Vitaminen und Mineralstoffen den Prozentsatz der Referenzwerte nach Anhang XIII Teil A LMIV. Die Richtlinie selbst enthält diese Pflichten in Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 8 Abs. 1 und 2; für Österreich und die Schweiz nennt dieser Artikel keine Vorschriften.

Seit wann die Regeln gelten, welche Übergänge liefen und was das Register leistet

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 gilt seit 1. Juli 2007 und unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 29). Für Angaben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a ließ Art. 28 Abs. 5 bis zur Annahme der Liste nach Art. 13 Abs. 3 eine Verwendung unter der Verantwortung des Lebensmittelunternehmers zu, sofern sie der Verordnung und den einschlägigen nationalen Vorschriften entsprachen. Diese Liste steht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012, die seit 14. Dezember 2012 gilt (Art. 2). Für die Angaben, die in dieser Liste stehen, ist der Übergang des Art. 28 Abs. 5 damit beendet; für Angaben, deren Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit oder deren Prüfung durch die Kommission noch nicht abgeschlossen ist, dauert er fort. Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 sagt, dass diese Angaben auf der Website der Kommission veröffentlicht werden und nach Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden dürfen; Erwägungsgrund 10 nennt dafür Wirkungen pflanzlicher Stoffe („Botanicals”), Angaben, die erneut bewertet werden müssen, und Angaben, über die die Kommission aus anderen gerechtfertigten Gründen noch nicht abschließend befinden kann.

Art. 28 Abs. 6 enthält eine weitere Übergangsregelung, und zwar nur für Angaben, die weder unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a noch unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fallen und die vor dem Inkrafttreten der Verordnung im Einklang mit nationalen Vorschriften verwendet wurden. Maßgeblich ist damit der Tag des Inkrafttretens am 19. Januar 2007 und nicht der 1. Juli 2007, ab dem die Verordnung gilt; nach Art. 29 liegt das Inkrafttreten auf dem zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt vom 30. Dezember 2006. National bewertete und zugelassene Angaben werden nach Buchst. a in die Unionsliste überführt; für Angaben ohne nationale Bewertung und Zulassung verlangt Buchst. b einen vor dem 19. Januar 2008 gestellten Antrag. Angaben, die danach nicht zugelassen werden, dürfen noch bis zu sechs Monate nach der Entscheidung weiter verwendet werden. Fehlende Zulassung und fehlende Verwendbarkeit sind deshalb nicht gleichzusetzen; wer eine Angabe ohne Listeneintrag weiter nutzt, muss den Übergangstatbestand belegen können.

Das Register nach Art. 20 nennt nährwertbezogene Angaben mit Bedingungen, zugelassene Gesundheitsangaben mit Bedingungen und Beschränkungen sowie abgelehnte Angaben mit Begründung (Art. 20 Abs. 2); Buchst. c führt ausdrücklich auch Angaben nach Art. 28 Abs. 6 auf. Die Register-Seite der Kommission nennt zusätzlich Gruppen, die im Register nicht erscheinen, etwa Funktion-Claims, deren Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit oder Beratung durch die Kommission nicht abgeschlossen ist, insbesondere zu Pflanzenstoffen. Eine Zulassung nach Art. 10 Abs. 1 fehlt solchen Angaben; ob sie übergangsweise verwendet werden dürfen, entscheidet nicht der Registereintrag, sondern Art. 28, für Angaben in dieser Lage nach Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012.

Was bei einem Verstoß droht

In Deutschland setzen Mitbewerber und Verbände die Regeln über das Wettbewerbsrecht durch: Ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die auch das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelt, ist unlauter, wenn er Verbraucher, Mitbewerber oder sonstige Marktteilnehmer spürbar beeinträchtigt (§ 3a UWG). Auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung können sich Mitbewerber, qualifizierte Wirtschaftsverbände, qualifizierte Verbraucherverbände und Kammern berufen (§ 8 Abs. 1 und 3 UWG). Vor einem Gerichtsverfahren soll der Schuldner abgemahnt werden; ist die Abmahnung berechtigt und entspricht sie § 13 Abs. 2 UWG, kann der Abmahnende Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 13 Abs. 1 und 3 UWG). Für Mitbewerber ist dieser Aufwendungsersatz bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG); welche Pflichten darunter fallen, prüfen Sie im Einzelfall.

In Österreich gilt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unmittelbar; für die Schweiz nennt dieser Artikel keine Vorschriften. Aussagen mit Krankheitsbezug prüfen Sie zusätzlich nach dem Heilmittelwerberecht, für Deutschland beschrieben unter Heilmittelwerbung nach dem HWG.

Checkliste für Ihre Produktseiten

  1. Vergleichen Sie jede Gesundheitsaussage mit dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 und übernehmen Sie den Wortlaut; Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos brauchen eine eigene Zulassung nach Art. 14.
  2. Prüfen Sie je Stoff, ob das Erzeugnis die signifikante Menge erreicht (Anhang XIII Teil A LMIV).
  3. Streichen Sie jede Formulierung, die eine Eigenschaft der Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer Krankheit zuschreibt, auch in Bildern, Symbolen und Produktnamen (Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, Art. 7 Abs. 3 LMIV, Erwägungsgrund 4). Eine Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos ist nicht generell verboten, aber nur mit eigener Zulassung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und der Erklärung nach Art. 14 Abs. 2 zulässig.
  4. Setzen Sie die Begleitinformationen nach Art. 10 Abs. 2 zur Aussage: bei vorverpackter Ware die Hinweise nach Buchst. a und b stets, bei nicht vorverpackter oder an der Verkaufsstelle verpackter Ware entfallen sie nach Art. 1 Abs. 2; die nach Buchst. c und d, wenn der Fall vorliegt.
  5. Führen Sie die Nährwertkennzeichnung nach Art. 30 Abs. 1 LMIV mit; bei Nahrungsergänzung gilt dafür Art. 8 der Richtlinie 2002/46/EG, in Deutschland § 4 Abs. 3 NemV, dazu die Pflichtangaben nach § 4 Abs. 2 NemV, darunter der Warnhinweis zur täglichen Verzehrsmenge und die Mengen je Tagesdosis.
  6. Prüfen Sie Kundenbewertungen, FAQ und Blogtexte auf Krankheitsaussagen; halten Sie je Artikel Quelle und Datum fest.
  7. Hat eine Angabe keinen Listeneintrag, prüfen Sie vor jeder weiteren Verwendung, ob ein Übergangstatbestand nach Art. 28 Abs. 5 oder 6 greift, und halten Sie die Grundlage schriftlich fest.

Die übrigen Pflichtangaben behandelt Lebensmittelkennzeichnung im Fernabsatz, die Pflichten für Nahrungsergänzung Nahrungsergänzung online verkaufen.

Häufige Fragen

Darf ich eine zugelassene Angabe mit eigenen Worten wiedergeben?

Die Verordnung verlangt, dass die Angabe zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt ist (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006); die Übergangsregelungen des Art. 28 Abs. 5 und 6 kommen nur für Altangaben in Betracht. Ob eine eigene Fassung genügt, hängt davon ab, ob sie inhaltlich noch die zugelassene Angabe trifft. Nehmen Sie den Wortlaut aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 samt Bedingungen; eine Fassung, die mehr verspricht, ist keine zugelassene Angabe.

Gilt das auch für Nahrungsergänzungsmittel?

Ja. Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel im Sinne der Verordnung (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Zusätzlich verbietet Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2002/46/EG jede Zuschreibung von Eigenschaften der Verhütung, Behandlung oder Heilung einer Humanerkrankung in Kennzeichnung, Aufmachung und Werbung. Die Richtlinie gilt nicht unmittelbar; in Deutschland ist sie in der NemV umgesetzt, § 4 Abs. 2 NemV verlangt den Warnhinweis zur täglichen Verzehrsmenge, den Ersatzhinweis und die Lagerung außerhalb der Reichweite kleiner Kinder, § 4 Abs. 3 die Mengen je täglicher Verzehrsmenge.

Reicht eine Studie, um eine nicht zugelassene Angabe zu belegen?

Nein. Nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen Angaben durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise abgesichert sein, und der Unternehmer muss die Verwendung begründen (Art. 6 Abs. 2). Die Zulassungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 ersetzt das nicht: Auch eine gut belegte Angabe darf nur verwendet werden, wenn sie in die Unionsliste aufgenommen ist. Eine Ausnahme gilt nur über die Übergangsregelungen des Art. 28: Absatz 5 knüpft an den Zeitraum bis zur Annahme der Liste an, der für Angaben, deren Bewertung oder Prüfung noch nicht abgeschlossen ist, nach Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 fortdauert, Absatz 6 an eine Verwendung vor dem Inkrafttreten am 19. Januar 2007 unter nationalen Vorschriften und im Fall des Buchst. b zusätzlich an einen Antrag bis 19. Januar 2008.

Was bedeutet es, wenn eine Angabe nicht im Register steht?

Dann fehlt ihr der Eintrag in der Unionsliste, den Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 verlangt. Ob Sie sie trotzdem verwenden dürfen, entscheidet nicht das Register, sondern das Vorliegen eines Übergangstatbestands nach Art. 28: Absatz 5 ließ Angaben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis zur Annahme der Liste zu, die seit 14. Dezember 2012 gilt, Absatz 6 erfasst nur Angaben, die vor dem Inkrafttreten am 19. Januar 2007 unter nationalen Vorschriften verwendet wurden. Die Kommission nennt für das Register zusätzlich Gruppen, die dort nicht erscheinen, darunter Funktion-Claims, deren Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit oder Beratung durch die Kommission nicht abgeschlossen ist, etwa Angaben zu Pflanzenstoffen; nach Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 dürfen diese Angaben nach Art. 28 Abs. 5 und 6 weiter verwendet werden. Solche Angaben dürfen Sie deshalb nicht als zugelassen behandeln; für jede einzelne Angabe ist zu belegen, dass sie noch unter einen Übergang fällt.

Darf ich mit Gesundheitsaussagen für alkoholische Getränke werben?

Nein. Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen keine gesundheitsbezogenen Angaben tragen (Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006). Zulässig sind für sie nur nährwertbezogene Angaben zum geringen Alkoholgehalt, zur Reduzierung des Alkoholgehalts oder zur Reduzierung des Brennwerts; das gilt auch für Produktseiten im Onlineshop.

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel, konsolidierte Fassung 02006R1924 (DE) vom 13. Dezember 2014 (Version 004.002), Art. 2 bis 14, 20, 28 und 29 sowie AnhangAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel, konsolidierte Fassung 02012R0432 (DE) vom 20. August 2025 (Version 012.001), Art. 1, 2 und AnhangAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) Nr. 432/2012 zur Festlegung einer Liste zulässiger anderer gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel, deutsche Amtsblattfassung ABl. L 136 vom 25. Mai 2012, S. 1, Erwägungsgründe 10, 11 und 13 sowie AnhangAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV), konsolidierte Fassung 02011R1169 (DE) vom 1. April 2025 (Version 004.001), Art. 7, 8, 9, 30, 36, 49, 53, 54, 55 und Anhang XIIIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Richtlinie 2002/46/EG über Nahrungsergänzungsmittel, konsolidierte Fassung 02002L0046 (DE) vom 26. November 2025 (Version 013.001), Art. 6 bis 8Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. EU register of health claims (Inhalt des Registers, Abschnitt zu Angaben nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a über die Verringerung eines Risikofaktors für eine Krankheit, nicht abschließend bewertete Angaben einschließlich Pflanzenstoffe, Schutz geschützter Daten)Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  7. Nutrition and Health Claims (Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 seit 1. Juli 2007, Ziel der Regeln)Europäische Kommission, Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit · abgerufen am
  8. Guidance on the implementation of Regulation No 1924/2006, conclusions of the Standing Committee on the Food Chain and Animal Health of 14 December 2007, Abschnitt III.2.1 (Abgrenzung von Funktion-Claims zu Angaben über die Verringerung eines Krankheitsrisikos)Europäische Kommission · abgerufen am
  9. Verordnung über Nahrungsergänzungsmittel (Nahrungsergänzungsmittelverordnung - NemV), § 4 KennzeichnungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), §§ 3, 3a, 8 und 13Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am

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