Nahrungsergänzung und Sportnahrung online verkaufen
Kurz gesagt
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel: In Deutschland zeigen Hersteller und Einführer sie mit Etikettmuster beim BVL an (§ 5 Abs. 1 NemV), in der Schweiz ist die Tätigkeit der kantonalen Behörde zu melden (Art. 20 Abs. 1 LGV) und im Fernabsatz müssen die Pflichtangaben schon beim Anbieten verfügbar sein, ausgenommen Haltbarkeitsdatum und Warenlos (Art. 44 Abs. 1 LGV); Österreichs NEMV verlangt keine Produktanzeige. Gesundheitsaussagen sind in Deutschland und Österreich nur zugelassen und in der Unionsliste erlaubt (Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006); eine dort nicht gelistete Angabe trägt nur über eine Übergangsmaßnahme des Art. 28: Abs. 5, solange die Bewertung der Angabe nicht abgeschlossen ist (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012), oder Abs. 6, wenn die Angabe weder unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a noch unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fällt und vor dem Inkrafttreten am 19. Januar 2007 unter Beachtung nationaler Vorschriften verwendet wurde und in einem Mitgliedstaat bewertet und zugelassen wurde oder vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag gestellt worden ist (Art. 28 Abs. 6 Buchst. a und b, Art. 29; EuGH, C-386/23, Rn. 57 und 59). In der Schweiz gilt nur Anhang 14 LIV oder eine Bewilligung des BLV (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV).
Das Wichtigste
- Deutschland: Anzeige mit Etikettmuster beim BVL, spätestens beim ersten Inverkehrbringen, nur durch Hersteller oder Einführer (§ 5 Abs. 1 NemV).
- Österreich: Die NEMV enthält keine Anzeige des Erzeugnisses; sie regelt zulässige Stoffe, Kennzeichnung und Mengenangaben (§§ 2, 3 und 5 NEMV).
- Schweiz: keine Produktmeldung; die Tätigkeit ist der kantonalen Vollzugsbehörde zu melden (Art. 20 Abs. 1 LGV), und beim Anbieten müssen alle Pflichtangaben ausser Haltbarkeitsdatum und Warenlos verfügbar sein (Art. 44 Abs. 1 LGV).
- Deutschland und Österreich: Gesundheitsaussagen nur zugelassen und in der Unionsliste (Art. 10 Abs. 1 VO (EG) 1924/2006); eine nicht gelistete Angabe trägt nur über Art. 28: Abs. 5, solange die Bewertung der Angabe nicht abgeschlossen ist (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012; EuGH, Urteil vom 30. April 2025, C-386/23, Rn. 56), oder Abs. 6, der nur Angaben erfasst, die weder unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a noch unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fallen und vor dem Inkrafttreten am 19. Januar 2007 unter Beachtung nationaler Vorschriften verwendet wurden, und der zusätzlich verlangt, dass die Angabe in einem Mitgliedstaat bewertet und zugelassen wurde oder vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag gestellt worden ist (Art. 28 Abs. 6 Buchst. a und b, Art. 29).
- Schweiz: Gesundheitsaussagen nur nach Anhang 14 LIV oder mit Bewilligung des BLV (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV); ein Hinweis auf einen Vitamin- oder Mineralstoff setzt außerdem mindestens 15 Prozent der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge voraus, für Magnesium 56,25 mg je Tagesdosis, unabhängig davon, wie viele Portionen die Packung enthält (Art. 3 Abs. 4 Buchst. a VNem).
- Neuartige Zutaten brauchen eine Zulassung und einen Eintrag in die Unionsliste (Art. 6 Abs. 2 VO (EU) 2015/2283); die Meldung für traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland ersetzt nur das Zulassungsverfahren, in Verkehr gebracht werden darf das Lebensmittel erst nach der Genehmigung der Kommission (Art. 14 und 15 Abs. 4), in der Schweiz gilt Art. 16 LGV.
Nahrungsergänzungsmittel sind Lebensmittel mit drei Pflichtenebenen: Einordnung des Erzeugnisses, Angaben auf Etikett und Produktseite, Aussagen in der Werbung. Bei Anzeige und Höchstmengen unterscheiden sich Deutschland, Österreich und die Schweiz.
Was als Nahrungsergänzungsmittel gilt
Die NemV nennt drei Merkmale: Das Erzeugnis ergänzt die allgemeine Ernährung, es ist ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung, und es kommt in dosierter Form in den Verkehr, etwa als Kapseln, Tabletten oder Pulverbeutel (§ 1 Abs. 1 NemV). Nährstoffe im Sinne der Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe einschließlich Spurenelementen (§ 1 Abs. 2 NemV); Aminosäuren, Pflanzenextrakte und Coffein sind sonstige Stoffe.
Die Schweizer VNem definiert ebenso, verlangt die Abgabe vorverpackt, außer zum direkten Verzehr (Art. 1 und 2 Abs. 1 VNem), und setzt für sonstige Stoffe Höchstmengen je Tagesdosis, die die NemV nicht kennt.
Sportnahrung ist kein eigener Rechtsbegriff. Ob ein Proteinpulver unter die Supplementregeln fällt, entscheidet die Darbietung: Kapseln und Pulverbeutel für abgemessene kleine Mengen erfüllen die dosierte Form, ein Gebinde für Eiweiß als Teil der Mahlzeit nach unserer Lesart nicht. Wie Lebensmittel-Pflichtangaben auf die Produktseite kommen, steht in Lebensmittelkennzeichnung im Fernabsatz.
Anzeige und Meldung: Wer reicht was ein?
| Land | Was wird angezeigt | Wer | Zeitpunkt | Grundlage |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | Erzeugnis mit Etikettmuster beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit; zusätzlich die Behörde der ersten Anzeige im anderen EU-Mitgliedstaat, wenn dort eine Anzeigepflicht bestand (§ 5 Abs. 2) | Hersteller oder Einführer | spätestens beim ersten Inverkehrbringen | § 5 Abs. 1 NemV |
| Österreich | nichts; die NEMV enthält keine Anzeige des Erzeugnisses | – | – | NEMV, §§ 1 bis 7 |
| Schweiz | die Tätigkeit des Betriebs, nicht das Erzeugnis | wer mit Lebensmitteln umgeht | kein Termin genannt | Art. 20 Abs. 1 LGV (in Kraft seit 1. Mai 2017) |
| Schweiz | keine Meldung des Erzeugnisses | – | – | VNem, Art. 1 bis 7 |
Die Anzeige trifft Hersteller und Einführer, nicht jeden Händler (NemV in Kraft seit 28. Mai 2004, zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2017): Wer Ware von einem Hersteller im Inland bezieht und weiterverkauft, ist nicht Adressat; wer Erzeugnisse selbst aus dem Ausland nach Deutschland verbringt, handelt als Einführer (redaktionelle Einordnung, die NemV definiert den Begriff nicht). Eine fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Anzeige ist in Deutschland eine Ordnungswidrigkeit (§ 6 Abs. 3a NemV) mit einem Rahmen bis 50.000 Euro (§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchst. a und Abs. 5 Nr. 2 LFGB).
Was auf Etikett und Produktseite gehört
In Deutschland lautet die Bezeichnung „Nahrungsergänzungsmittel“, abgegeben wird nur vorverpackt (§ 4 Abs. 1 und § 2 NemV). Auf die Verpackung gehören über die Angaben der Lebensmittelinformationsverordnung hinaus die Stoffkategorien, die empfohlene Tagesverzehrsmenge in Portionen, der Warnhinweis zur Tagesdosis, der Ersatzhinweis und der Lagerhinweis für kleine Kinder (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 NemV) sowie Mengen und Referenzwertanteile je Tagesdosis (§ 4 Abs. 3 NemV). Österreich regelt dasselbe in § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 bis 5 und § 5 NEMV (BGBl. II Nr. 88/2004, Fassung vom 17. Oktober 2026). Die Schweiz fordert Gehalt und Referenzwertanteile je Tagesverzehrsmenge (Art. 3 Abs. 2 VNem) und sechs weitere Angaben, darunter Warnhinweis und Zielgruppenhinweise nach Anhang 1 (Art. 3 Abs. 7 VNem; Fassung seit 1. Februar 2024).
Im Shop zählt der Zeitpunkt. In Deutschland und Österreich müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags alle verpflichtenden Informationen über das Lebensmittel verfügbar sein, ausgenommen das Mindesthaltbarkeitsdatum, und bei der Lieferung müssen alle Angaben vorliegen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, LMIV; gilt ab 13. Dezember 2014). Die Schweiz regelt den Fernabsatz in Art. 44 LGV: Beim Anbieten müssen alle lebensmittelrechtlich vorgeschriebenen Angaben verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete, eindeutig anzugebende Mittel unentgeltlich bereitgestellt werden; ausgenommen sind das Haltbarkeitsdatum und das Warenlos. Bei der Lieferung müssen alle Angaben verfügbar sein (Art. 44 Abs. 1 Buchst. b LGV). Die LGV gilt seit 1. Mai 2017 (Art. 96); für die Information über Lebensmittel bei Angeboten mit Einsatz von Fernkommunikationstechniken sah Art. 95 Abs. 1 Buchst. a eine Übergangsfrist von einem Jahr ab Inkrafttreten vor, die am 30. April 2018 abgelaufen ist. Auf der Verpackung selbst sind die Angaben zum Zeitpunkt der Abgabe anzubringen (Art. 4 Abs. 1 LIV, in Kraft seit 1. Mai 2017).
Welche Gesundheitsaussagen zulässig sind
In Deutschland und Österreich gilt die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 unmittelbar; sie gilt ab 1. Juli 2007 (Art. 29). Eine gesundheitsbezogene Angabe ist nur erlaubt, wenn sie zugelassen und in der Unionsliste aufgeführt ist (Art. 10 Abs. 1). Die Kennzeichnung – oder, wenn eine Kennzeichnung fehlt, die Aufmachung – des Lebensmittels und die Lebensmittelwerbung müssen dann vier Angaben tragen: den Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen und ausgewogenen Ernährung und einer gesunden Lebensweise, Angaben zur Menge des Lebensmittels und zum Verzehrmuster, gegebenenfalls einen Hinweis an Personen, die das Lebensmittel meiden sollten, und einen geeigneten Warnhinweis bei Gefahr durch übermäßigen Verzehr (Art. 10 Abs. 2). Ausnahmen vom Zulassungserfordernis des Art. 10 Abs. 1 enthält Art. 28 für den Übergang; sie sind für jede Formulierung gesondert zu prüfen. Abgelaufen sind die Kalenderfristen für Lebensmittel, die vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und ihr nicht entsprechen (bis 31. Juli 2009), für Produkte mit vor dem 1. Januar 2005 bestehenden Handelsmarken (bis 19. Januar 2022) und für vor dem 1. Januar 2006 nach innerstaatlichem Recht verwendete nährwertbezogene Angaben (bis 19. Januar 2010; Art. 28 Abs. 1 bis 3). Art. 28 Abs. 5 erlaubte Angaben nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. a bis zur Annahme der Liste nach Art. 13 Abs. 3; diese Liste ist mit der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 ergangen und gilt seit 14. Dezember 2012 (Art. 2 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012). Für Angaben, deren Bewertung noch nicht abgeschlossen ist, gilt der Übergang fort: Nach Erwägungsgrund 11 dieser Verordnung werden sie auf der Website der Kommission veröffentlicht und dürfen gemäß Art. 28 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 weiter verwendet werden; der Gerichtshof hat das für Angaben über pflanzliche Stoffe bestätigt (C-386/23, Rn. 55 und 56). Art. 28 Abs. 6 setzt dagegen keine Kalenderfrist: Angaben, die weder unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a noch unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fallen und unter Beachtung der nationalen Rechtsvorschriften vor dem Inkrafttreten der Verordnung am 19. Januar 2007 verwendet wurden (Art. 29), dürfen weiterhin verwendet werden, wenn sie in einem Mitgliedstaat bewertet und zugelassen wurden oder wenn vor dem 19. Januar 2008 ein Antrag nach der Verordnung gestellt worden ist; nicht zugelassene Angaben dürfen noch bis zu sechs Monate nach der Entscheidung verwendet werden (Art. 28 Abs. 6 Buchst. a und b). Der Gerichtshof hat am 30. April 2025 entschieden, dass spezielle Angaben, die psychische Funktionen oder Verhaltensfunktionen beschreiben oder darauf verweisen, und allgemeine, nicht spezifische Verweise auf pflanzliche Stoffe unzulässig sind, solange die Kommission die Prüfung der Angaben über pflanzliche Stoffe nicht abgeschlossen hat und den Verweisen keine in den Listen nach Art. 13 und 14 enthaltene Angabe beigefügt ist, „es sei denn, die Verwendung solcher Angaben ist nach Art. 28 Abs. 6 dieser Verordnung zulässig“ (C-386/23, Rn. 83 und Tenor). Allgemein verneint das Urteil die Zulässigkeit gesundheitsbezogener Angaben über pflanzliche Stoffe nur mit dem Vorbehalt, dass die Verwendung nach den in der Verordnung vorgesehenen Übergangsmaßnahmen zulässig ist (Rn. 66); die Bewertung dieser Angaben ist ausgesetzt, und sie dürfen nach Art. 28 Abs. 5 und 6 weiterverwendet werden, solange die Prüfung nicht abgeschlossen ist (Rn. 55 und 56). Ob eine nicht gelistete Angabe zulässig ist, entscheidet deshalb die Übergangsregelung und nicht allein das Fehlen in der Liste. Krankheitsbezug ist verboten (Art. 7 Abs. 3 LMIV), ebenso Angaben über Dauer und Ausmaß einer Gewichtsabnahme (Art. 12 Buchst. b); Wortlaut und Bedingungen stehen im Register (Art. 20 Abs. 2 Buchst. c).
In der Schweiz ist zulässig, was Anhang 14 LIV vorsieht; jede andere Angabe braucht eine Bewilligung des BLV (Art. 31 Abs. 2 und 3 LIV). Begleitangaben nach Art. 34 Abs. 1 LIV gelten auch dort; krankheitsbezogene Hinweise sind verboten (Art. 12 Abs. 2 Buchst. c LGV), vorbehalten bleiben die gesundheitsbezogenen Angaben nach Art. 31 LIV.
Zwei Punkte regeln beide Rechtsordnungen unterschiedlich:
| Aussage | Deutschland und Österreich (EU-Recht) | Schweiz |
|---|---|---|
| Nichtspezifische Aussage wie „unterstützt das Immunsystem“ | nur mit spezifischer Angabe aus der Unionsliste (Art. 10 Abs. 3); eine nicht gelistete Angabe nur nach Art. 28 Abs. 5 (Bewertung noch nicht abgeschlossen) oder nach Art. 28 Abs. 6, der eine Angabe erfasst, die weder unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a noch unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fällt und vor dem Inkrafttreten am 19. Januar 2007 unter Beachtung nationaler Vorschriften verwendet wurde, sofern sie in einem Mitgliedstaat bewertet und zugelassen wurde oder ein Antrag bis 19. Januar 2008 gestellt ist | nur mit Angabe nach Anhang 14 oder Bewilligung (Art. 34 Abs. 2 LIV) |
| Mindestmenge des Stoffes | signifikante Menge im Endprodukt, und die Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, muss eine signifikante Menge liefern (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und d); in der Regel 15 Prozent des Nährstoffbezugswerts je 100 g, bei Getränken 7,5 Prozent je 100 ml, oder 15 Prozent je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält (Anhang XIII Teil A Nr. 2 LMIV) | 15 Prozent der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge, bei sonstigen Stoffen 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1; bei sonstigen Stoffen ausnahmsweise weniger, wenn wissenschaftlich belegt ist, dass die geringere Menge eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt (Art. 3 Abs. 4 Buchst. a und b VNem) |
Einzelne Formulierungen prüfen Sie mit Gesundheitsaussagen im Shop.
Beispiel: eine Magnesiumkapsel für drei Märkte
Die Werte sind erfunden; die letzte Spalte nennt die Pflicht.
| Angabe | Beispiel | Grundlage |
|---|---|---|
| Bezeichnung | Nahrungsergänzungsmittel | § 4 Abs. 1 NemV; Art. 3 Abs. 1 VNem |
| Gehalt je Tagesdosis | Magnesium 400 mg, 107 Prozent des Referenzwerts (375 mg) | § 4 Abs. 3 NemV; Anhang XIII LMIV |
| Warnhinweis | „Die angegebene empfohlene tägliche Verzehrsmenge darf nicht überschritten werden.“ | § 4 Abs. 2 Nr. 3 NemV; Schweiz: Art. 3 Abs. 7 Buchst. e VNem mit Anhang 1 Teil A (bei einer Tagesdosis von mehr als 250 mg Magnesium Hinweis auf abführende Wirkung; das Beispiel liegt mit 400 mg darüber) |
| Gesundheitsaussage | „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ | Verordnung (EU) Nr. 432/2012; Schweiz: Anhang 14 LIV |
| Schweizer Höchstmenge | 375 mg je empfohlener Tagesverzehrsmenge | Art. 2 Abs. 5 und Anhang 1 VNem |
Die deutsche NemV und die österreichische NEMV nennen keine Höchstmenge je Tagesdosis; die NemV beschränkt die zulässigen Stoffe und Formen (§ 3 Abs. 1 NemV), die NEMV regelt Stoffe und Mengenangaben (§§ 2 und 5). In der Schweiz überschreitet dasselbe Erzeugnis die Höchstmenge von 375 mg je empfohlener Tagesverzehrsmenge (Art. 2 Abs. 5 und Anhang 1 Teil A VNem); dort brauchen Sie eine eigene Rezeptur. Unabhängig davon liegt die Tagesdosis mit 400 mg über der Warnschwelle derselben Zeile: Mehr als 250 mg Magnesium je Tagesdosis lösen den Hinweis auf die mögliche abführende Wirkung aus, den Art. 3 Abs. 7 Buchst. e VNem auf die Kennzeichnung holt.
Die Mindestmenge prüfen beide Rechtsordnungen an unterschiedlichen Bezugsgrößen. In Deutschland und Österreich muss Magnesium im Endprodukt in einer signifikanten Menge vorhanden sein, und die Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann, muss eine signifikante Menge liefern (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und d der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006); als signifikante Menge gelten in der Regel 15 Prozent des Nährstoffbezugswerts je 100 g – bei Getränken 7,5 Prozent je 100 ml – oder 15 Prozent je Portion, wenn die Packung nur eine einzige Portion enthält (Anhang XIII Teil A Nr. 2 LMIV), und die Magnesiumangaben der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 setzen zusätzlich die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle voraus. In der Schweiz setzt ein Hinweis auf Magnesium bei Nahrungsergänzungsmitteln mindestens 15 Prozent der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge voraus, also 56,25 mg je Tagesdosis, unabhängig davon, wie viele Portionen die Packung enthält (Art. 3 Abs. 4 Buchst. a VNem); die Angabe „Magnesium trägt zur Verringerung von Müdigkeit und Ermüdung bei“ verlangt außerdem die Mindestanforderungen an eine Magnesiumquelle (Anhang 14 LIV, der auf Anhang 13 Ziffer 28 LIV verweist). Für das Beispiel heißt das: In der Schweiz liegen die 400 mg je Tagesdosis weit über den 56,25 mg, und die Rezeptur scheitert dort an der Höchstmenge von 375 mg; in Deutschland und Österreich prüfen Sie den Gehalt des Endprodukts und die Menge, deren Verzehr vernünftigerweise erwartet werden kann (Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und d).
Neuartige Zutaten: Zulassung vor dem Listing
Jeder Lebensmittelunternehmer prüft selbst, ob ein Lebensmittel unter die Novel-Food-Verordnung fällt, und konsultiert bei Unsicherheit den Mitgliedstaat, in dem er es zuerst in Verkehr bringt (Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2015/2283, gilt seit 1. Januar 2018 in Deutschland und Österreich). In Verkehr gebracht werden dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel (Art. 6 Abs. 2). Für traditionelle Lebensmittel aus einem Drittland ersetzt eine Meldung an die Kommission das Zulassungsverfahren nach Art. 10 (Art. 14); in Verkehr gebracht werden darf das Lebensmittel aber erst, wenn die Kommission es genehmigt und die Unionsliste aktualisiert hat (Art. 15 Abs. 4). Erhebt ein Mitgliedstaat oder die Behörde Sicherheitseinwände, genehmigt die Kommission nicht, und der Antragsteller kann einen Zulassungsantrag nach Art. 16 stellen (Art. 15 Abs. 5 und Art. 16). Was vor dem 15. Mai 1997 in der Union ausschließlich in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet wurde, ist neuartig, sobald es in anderen Lebensmitteln eingesetzt werden soll (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a Ziffer x).
In der Schweiz dürfen neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden, wenn das EDI sie bezeichnet oder das BLV sie bewilligt hat (Art. 16 und 17 LGV); die VNem verweist auf die Verordnung über neuartige Lebensmittel (Art. 2 Abs. 3 Buchst. c VNem).
Checkliste für Anzeige, Kennzeichnung und Aussagen
- Deutschland, Anzeige: Rolle klären und das Erzeugnis mit Etikettmuster spätestens beim ersten Inverkehrbringen beim BVL anzeigen (§ 5 Abs. 1 NemV); die Behörde der ersten Anzeige im anderen Mitgliedstaat nur nennen, wenn dort eine Anzeigepflicht bestand (§ 5 Abs. 2).
- Deutschland, Kennzeichnung: Bezeichnung, die fünf Angaben nach § 4 Abs. 2 NemV sowie Mengen und Referenzwertanteile je Tagesdosis (§ 4 Abs. 3 NemV).
- Österreich: Sachbezeichnung und die fünf Angaben nach § 3 Abs. 2 NEMV, Mengenangaben nach § 5 NEMV; eine Anzeige des Erzeugnisses verlangt die NEMV nicht.
- Schweiz, Betrieb: Die Tätigkeit der kantonalen Vollzugsbehörde melden (Art. 20 Abs. 1 LGV).
- Schweiz, Kennzeichnung und Rezeptur: Angaben nach Art. 3 Abs. 1, 2 und 7 VNem setzen und jede Zutat gegen die Höchstmengen nach Anhang 1 VNem prüfen, die pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge nicht überschritten werden dürfen (Art. 2 Abs. 5 VNem). Bei einem Hinweis auf einen Stoff zusätzlich die Mindestmenge nach Art. 3 Abs. 4 VNem nachweisen: bei Vitaminen und Mineralstoffen mindestens 15 Prozent der Referenzmenge nach Anhang 10 Teil A LIV pro empfohlener täglicher Verzehrsmenge (Buchst. a), bei sonstigen Stoffen mindestens 15 Prozent der Höchstmenge nach Anhang 1, ausnahmsweise weniger, wenn anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten und Informationen belegt ist, dass die geringere Menge eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung erzielt (Buchst. b).
- Aussagen: In Deutschland und Österreich jede Gesundheitsaussage im Register nachschlagen (Art. 20 Abs. 2 Buchst. c VO (EG) 1924/2006), die vier Begleitangaben setzen (Art. 10 Abs. 2) und für jede dort nicht gelistete Angabe prüfen, ob eine Übergangsmaßnahme des Art. 28 trägt: Abs. 5, solange die Bewertung der Angabe nicht abgeschlossen ist (Erwägungsgrund 11 der Verordnung (EU) Nr. 432/2012), oder Abs. 6, wenn die Angabe weder unter Art. 13 Abs. 1 Buchst. a noch unter Art. 14 Abs. 1 Buchst. a fällt, vor dem Inkrafttreten am 19. Januar 2007 unter Beachtung nationaler Vorschriften verwendet wurde und ein Antrag bis 19. Januar 2008 gestellt ist oder sie in einem Mitgliedstaat bewertet und zugelassen wurde (Art. 28 Abs. 6 Buchst. a und b, Art. 29); in der Schweiz: Anhang 14 LIV prüfen, alles andere nur mit Bewilligung des BLV (Art. 31 Abs. 3 LIV).
- Neuartige Zutaten: Den Status je Zutat dokumentieren (Art. 4 und 6 VO (EU) 2015/2283; Schweiz: Art. 16 LGV) und die Lieferantenbestätigung zur Akte nehmen.
- Produktseite: Alle Pflichtangaben vor dem Kauf zeigen (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a LMIV; Schweiz: Art. 44 Abs. 1 Buchst. a LGV, ausgenommen Haltbarkeitsdatum und Warenlos), einschließlich Verzehrsempfehlung und Warnhinweisen; die Angaben auf der Verpackung selbst bleiben daneben Pflicht (Art. 4 Abs. 1 LIV).