Hanfblüten: Strafbarkeit in Deutschland, Monopol in Österreich
Kurz gesagt
Deutschland: Rauchbare Hanfblüten sind Cannabis (§ 1 Nr. 8 KCanG); die Nutzhanf-Ausnahme des § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG greift nur, wenn der Verkehr ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen – nach der Rechtsprechung auch mit Blick auf den Endabnehmer –; greift sie nicht, ist der Handel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verboten und nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar. Österreich: Hanfblüten gelten als Rauchtabak und nach der Rechtsauffassung des BMF damit als Monopolware; Kleinhandel ist Tabaktrafiken und bis 31. Dezember 2028 Hanf-Fachgeschäften mit Hanf-Lizenz vorbehalten, eine Großhandelsbewilligung genügt dafür nicht, Onlineversand ist untersagt. Schweiz: unter 1,0 Prozent Gesamt-THC kein Betäubungsmittel, aber ein pflanzliches Rauchprodukt, das Hersteller und Einführer binnen eines Jahres melden müssen. Stand 17. Oktober 2026.
Das Wichtigste
- Deutschland: Handeltreiben mit Cannabis ohne Erlaubnis ist strafbar, Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG); in besonders schweren Fällen, die in der Regel bei gewerbsmäßigem Handeln vorliegen, drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3).
- Deutschland: Die Nutzhanf-Ausnahme des § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG verlangt gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke, die einen Rauschmissbrauch ausschließen; nach BGH 5 StR 490/21 kommt es dabei auf die vom Vorsatz umfasste Missbrauchsmöglichkeit auch beim Endabnehmer an, der gewerbliche Zweck allein genügt nicht.
- Österreich: Der VwGH hat getrocknete Hanfblüten am 21. November 2024 als Rauchtabak eingeordnet (Ro 2024/16/0006).
- Österreich: Kleinhandel mit rauchbaren Hanfblüten ist Tabaktrafiken vorbehalten (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996), bis 31. Dezember 2028 auch Fachgeschäften mit Hanf-Lizenz (§ 32); eine Großhandelsbewilligung nach § 6 berechtigt nur zum Großhandel.
- Schweiz: Hanf ab 1,0 Prozent Gesamt-THC ist Betäubungsmittel (BetmVV-EDI, Stand 13. März 2026).
- Schweiz: Hersteller und Einführer müssen ein pflanzliches Rauchprodukt binnen eines Jahres nach dem Bereitstellen dem BAG melden (Art. 26 Abs. 1 TabPG); vorsätzliche Verstöße kosten bis 40.000 Franken, bei Fahrlässigkeit bis 20.000 (Art. 45).
Wer Hanfblüten im Netz anbietet, verkauft je nach Lieferland einen anderen Rechtstatbestand: in Deutschland einen Fall des Konsumcannabisgesetzes (KCanG), in Österreich eine Tabakware unter Monopolvorbehalt, in der Schweiz ein reguliertes Rauchprodukt. Die Einordnungen folgen Strafrecht, Verbrauchsteuer und Produktrecht; sie schließen einander nicht aus, und wer über die Grenze liefert, muss beide Seiten prüfen.
Die drei Rechtslagen im Überblick
Die Tabelle ordnet je Land Einordnung, Abgabe, Versandweg und Sanktion zu. Sie betrifft rauchbare Blüten; Ware, deren Beschaffenheit das Rauchen ausschließt, behandelt CBD-Produkte online verkaufen. Abkürzungen: KCanG – Konsumcannabisgesetz, TabStG 2022 – Tabaksteuergesetz 2022, TabMG 1996 – Tabakmonopolgesetz 1996, FinStrG – Finanzstrafgesetz, BetmG – Betäubungsmittelgesetz, TabPG – Tabakproduktegesetz, BetmVV-EDI – Betäubungsmittelverzeichnisverordnung des EDI.
| Land | Einordnung der Blüte | Abgabe an Verbraucher | Onlineshop und Versand | Sanktion |
|---|---|---|---|---|
| Deutschland | Cannabis nach § 1 Nr. 8 KCanG, solange nicht die Nutzhanf-Ausnahme des § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG greift; sie verlangt gewerbliche oder wissenschaftliche Zwecke und einen ausgeschlossenen Rauschmissbrauch auch beim Endabnehmer | verboten (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 KCanG); § 2 Abs. 3 nimmt nur wissenschaftliche Zwecke mit Erlaubnis (Abs. 4), Besitz nach § 3, privaten Eigenanbau und Anbauvereinigungen aus | verboten, auch Einfuhr und Durchfuhr (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 und 6 KCanG) | Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG); in besonders schweren Fällen, die in der Regel bei gewerbsmäßigem Handeln vorliegen, drei Monate bis fünf Jahre (§ 34 Abs. 3) |
| Österreich | Rauchtabak nach § 3 Abs. 6 TabStG 2022, damit Tabakerzeugnis nach § 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996 | Kleinhandel nur durch Tabaktrafiken (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996), bis 31. Dezember 2028 auch durch Fachgeschäfte mit Hanf-Lizenz (§ 32 TabMG 1996); eine Bewilligung zum Großhandel nach § 6 berechtigt nur zum Großhandel | verboten: Versand und Zustellung (§ 36 Abs. 7 TabMG 1996); Versandhandel aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen unzulässig (§ 30 Abs. 1 und 2 TabStG 2022) | vorsätzlicher Eingriff in Monopolrechte: Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage und Verfall (§ 44 Abs. 2 und 3 FinStrG); nur soweit kein Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 FinStrG vorliegt, Geldstrafe bis 5.000 Euro (§ 42 TabMG 1996, § 51 Abs. 2 FinStrG) |
| Schweiz | unter 1,0 Prozent Gesamt-THC kein Betäubungsmittel (BetmVV-EDI), aber pflanzliches Rauchprodukt (Art. 3 Buchst. e TabPG) | jeder Händler, der die Pflichten des TabPG erfüllt; Minderjährige sind ausgeschlossen (Art. 23 Abs. 1 TabPG) | kein ausdrückliches Versandverbot; Warnhinweise, Meldepflicht und Werbeschranken gelten auch online | vorsätzlich Busse bis 40.000 Franken, fahrlässig bis 20.000 (Art. 45 Abs. 1 und 2 TabPG); ab 1,0 Prozent THC Strafen nach Art. 19 Abs. 1 BetmG |
Deutschland: Warum die Nutzhanf-Ausnahme den Shop nicht trägt
§ 1 Nr. 8 KCanG rechnet Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der Cannabispflanze zu Cannabis. Ausgenommen sind unter anderem Cannabis zu medizinischen Zwecken, Cannabidiol – nach Nr. 3 die natürliche Wirkstoffgruppe, also der Stoff –, Vermehrungsmaterial und Nutzhanf. Für Blüten bleibt damit allein die Nutzhanf-Ausnahme des § 1 Nr. 9 KCanG; auch die FAQ des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit nennt Medizinal-Cannabis und THC-armen Nutzhanf als Ausnahmen.
§ 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG verlangt zweierlei: Der Verkehr mit den Pflanzenteilen muss ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen, und die Ware muss entweder aus EU-Anbau mit zertifiziertem Saatgut einer im gemeinsamen Sortenkatalog geführten Sorte stammen oder ihr THC-Gehalt darf 0,3 Prozent nicht übersteigen. Der THC-Wert allein genügt nicht. Buchst. b betrifft den Anbau durch landwirtschaftliche Unternehmen und ist für den Handel nicht einschlägig.
Wie das Missbrauchskriterium wirkt, zeigt der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2022 (5 StR 490/21). Der Senat hatte über 60 Kilogramm CBD-Blüten mit 0,2 Prozent THC zu entscheiden, die über Großhändler unverändert an Endabnehmer gehen sollten. Den gewerblichen Zweck bejahte er ausdrücklich: Die Angeklagten verfolgten mit dem Verkauf ausschließlich gewerbliche Zwecke im Sinne der Ausnahmevorschrift. Die Ausnahme scheiterte allein am zweiten Merkmal; nach dem verwerteten Sachverständigengutachten setzen bestimmte Zubereitungsformen, etwa das Erhitzen beim Backen, zusätzliches THC frei, sodass ein Missbrauch zu Rauschzwecken beim Endabnehmer nicht ausgeschlossen war. Nach den Feststellungen war diese Möglichkeit dem einen Angeklagten bewusst und dem anderen gleichgültig; der Senat verlangt damit keine Darlegung des Verkäufers, sondern stellt auf die vom Vorsatz umfasste Missbrauchsmöglichkeit ab (Rn. 3 bis 5).
Die Entscheidung erging zur Ausnahme in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG in der bis zum 31. März 2024 geltenden Fassung; nach der FAQ des BVL ist der Wortlaut der Nutzhanf-Ausnahme im Wesentlichen unverändert in das KCanG übernommen worden. Für den Shop heißt das: Der gewerbliche Zweck allein trägt die Ausnahme nicht. Entscheidend ist, ob ein Missbrauch zu Rauschzwecken auch beim Endabnehmer ausgeschlossen ist; ein Laborzertifikat über 0,3 Prozent THC entscheidet das nicht, weil die Ausnahme an der tatsächlichen Missbrauchsmöglichkeit scheitert und nicht an der Vorlage von Unterlagen. Ist ein solcher Missbrauch nicht ausgeschlossen, greift die Ausnahme nicht, und der Handel ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verboten und nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG strafbar; § 2 Abs. 3 KCanG nimmt nur wissenschaftliche Zwecke mit Erlaubnis nach Abs. 4, den erlaubten Besitz nach § 3, den privaten Eigenanbau und Anbauvereinigungen aus. Ein fehlender Nachweis des Händlers ist für sich kein Straftatbestand: § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG setzt voraus, dass die Ausnahme nicht greift, und dafür muss eine Missbrauchsmöglichkeit feststehen, die vom Vorsatz umfasst ist.
Österreich: Von der Tabaksteuer in das Monopol
In Österreich führt der Weg über die Verbrauchsteuer. Der Verwaltungsgerichtshof hat am 21. November 2024 (Ro 2024/16/0006) entschieden, dass getrocknete, zum Rauchen geeignete und üblicherweise gerauchte Hanfblüten als Rauchtabak der Tabaksteuer unterliegen. Grundlage ist § 3 Abs. 6 TabStG 2022: Als Rauchtabak gelten auch Erzeugnisse, die ganz oder teilweise aus anderen Stoffen als Tabak bestehen und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen; Erzeugnisse ohne Tabak, die ausschließlich medizinischen Zwecken dienen, sind nach Satz 2 der Bestimmung keine Tabakwaren. Dass die Ware kein Tabak ist, stehe der Anwendung nicht entgegen; Trocknen und Zerteilen der Blüten genügten. Die Blüten im Verfahren hatten weniger als 0,3 Prozent THC und waren kein Suchtgift.
Aus der Steuerpflicht leitet das Bundesministerium für Finanzen die Monopolbindung ab. Nach seiner Pressemeldung vom 17. April 2025 dürfen nur Trafiken CBD-Blüten an Konsumenten abgeben, Hanfshops nicht, und das Verbot gilt auch für Automaten. Die Pressemeldung vom 9. Juli 2025 meldet die ersten Großhandelsbewilligungen, den Verkaufsstart in Trafiken, nötige Warnhinweise und ein Verbot des Onlinehandels.
Die Normkette: Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 Z 1 TabMG 1996 sind Tabakwaren nach § 2 Abs. 1 TabStG 2022 samt den als Tabakwaren geltenden Erzeugnissen nach § 3 Abs. 6 TabStG 2022. Handel ist nach § 5 Abs. 1 TabMG 1996 verboten, soweit er nicht auf Grund einer Konzession als Tabaktrafikant, einer E-Liquid-Lizenz oder einer Bewilligung als Großhändler betrieben wird. Für Hanfblüten entscheidend ist die Aufteilung: Großhandel ist den nach § 6 Bewilligten vorbehalten (§ 5 Abs. 3), Kleinhandel – die entgeltliche Abgabe an Verbraucher nach § 2 Z 4 lit. a – den Tabaktrafikanten und Lizenznehmern (§ 5 Abs. 4). Eine Großhandelsbewilligung erlaubt daher keine Abgabe an Verbraucher. Zudem ist die Abgabe an das im Konzessionsvertrag genannte Geschäftslokal gebunden; Zustellung und Versand sind untersagt (§ 36 Abs. 7 TabMG 1996).
§ 32 TabMG 1996, in Kraft seit 1. Februar 2026, lässt Fachgeschäfte für Hanfprodukte, die zum 10. Jänner 2025 überwiegend mit suchtmittelrechtlich zulässigen Hanfblüten mit höchstens 0,3 Prozent THC gehandelt haben, den Kleinhandel bis 31. Dezember 2028 wieder aufnehmen, wenn sie eine Hanf-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH haben. Über § 32 Abs. 6 gilt das Versandverbot auch für sie. Auf Hanfprodukte, die zu Ölen, Kosmetika oder Lebensmitteln verarbeitet werden sollen und deren Beschaffenheit eine Verwendung zum Rauchen oder zu einer ähnlichen Einnahme oder zur Herstellung von Tabakerzeugnissen ausschließt, ist das Gesetz nach § 32 Abs. 7 TabMG 1996 nicht anzuwenden; die Verarbeitungsabsicht allein genügt nicht.
Sanktioniert ist der Verstoß auf zwei Wegen, die einander ausschließen: Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen § 5 Abs. 1 TabMG 1996 sind, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 FinStrG darstellen, Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafe bis 5.000 Euro bedroht (§ 42 TabMG 1996). Liegt ein vorsätzlicher Eingriff in Monopolrechte vor, gilt § 44 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage; Abs. 3 sieht den Verfall vor. Für den Bezug aus dem EU-Ausland kommt § 30 Abs. 1 TabStG 2022 hinzu: Versandhandel mit Tabakwaren an Privatpersonen im Steuergebiet ist unzulässig; die Steuerschuld entsteht mit der Auslieferung (Abs. 3).
Schweiz: Kein Betäubungsmittel, aber ein reguliertes Rauchprodukt
Die Schweiz zieht die Grenze am THC-Gehalt. Nach dem Verzeichnis der Betäubungsmittel in der BetmVV-EDI (Stand 13. März 2026) sind Hanfpflanzen und ihre Teile erst ab einem durchschnittlichen Gesamt-THC-Gehalt von 1,0 Prozent Betäubungsmittel; wer solche Betäubungsmittel unbefugt einem anderen verschafft oder in Verkehr bringt, wird nach Art. 19 Abs. 1 Buchst. c BetmG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Unterhalb dieser Grenze greift das Tabakprodukterecht. Das TabPG (Stand 1. Oktober 2024) erfasst als Tabakprodukt auch das pflanzliche Rauchprodukt, also ein Produkt ohne Tabak auf der Grundlage von Pflanzen, das mittels Verbrennung konsumiert wird (Art. 3 Buchst. a und e). Die Vollzugshilfe des Fachgremiums für Abgrenzungsfragen in der Fassung vom 1. Mai 2025 hält fest, Hanf mit einem Gesamt-THC-Gehalt unter 1,0 Prozent gelte als nicht psychotrop wirksam und könne als pflanzliches Rauchprodukt verkauft werden.
Den Shop treffen damit Produktpflichten. Die Verpackung braucht die Warnhinweise nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c TabPG, bei hanfhaltigen Produkten zusätzlich den Hinweis auf die Fahrfähigkeit. Die Meldepflicht nach Art. 26 Abs. 1 TabPG trifft Hersteller und Einführer: Wer das Produkt herstellt oder einführt, muss es binnen eines Jahres nach dem Bereitstellen auf dem Markt dem Bundesamt für Gesundheit melden; wer nur fertige, von Dritten hergestellte oder eingeführte Ware weiterverkauft, ist nicht Adressat der Meldung. Bei pflanzlichen Rauchprodukten enthält die Meldung eine Bescheinigung, dass weder Nikotin noch Stoffe mit psychotroper Wirkung enthalten sind (Art. 27 Abs. 2 Buchst. b). Abgabe an Minderjährige und Werbung mit Preisvergleichen oder Geschenkversprechen sind verboten (Art. 23 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2 Buchst. a). Vorsätzliche Verstöße in diesen Bereichen kosten bis 40.000 Franken, fahrlässige bis 20.000 Franken (Art. 45 Abs. 1 und 2).
Typische Fehler
- Der THC-Wert wird als Erlaubnis gelesen. In Deutschland genügen 0,3 Prozent THC nicht: Die Nutzhanf-Ausnahme des § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG verlangt zusätzlich einen Verkehr, der einem gewerblichen oder wissenschaftlichen Zweck dient und einen Rauschmissbrauch auch beim Endabnehmer ausschließt; in der Schweiz markiert 1,0 Prozent die Grenze zum Betäubungsmittel. Beides ist keine Freigabe.
- Das Analysezertifikat ersetzt die Zweckprüfung. In Deutschland muss der Verkehr gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen, die einen Rauschmissbrauch auch beim Endabnehmer ausschließen (BGH 5 StR 490/21); ein Laborwert belegt das nicht.
- Die Großhandelsbewilligung wird für ausreichend gehalten. In Österreich ist der Kleinhandel mit rauchbaren Hanfblüten Tabaktrafiken vorbehalten (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996) und bis 31. Dezember 2028 Fachgeschäften mit Hanf-Lizenz (§ 32); eine Bewilligung zum Großhandel nach § 6 berechtigt nur zum Großhandel. Eine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe ist für die Hanf-Lizenz eine Voraussetzung (§ 32 Abs. 3 Z 2 TabMG 1996), ersetzt sie aber nicht.
- Die Meldung in der Schweiz wird vergessen. Hersteller und Einführer müssen sie innerhalb eines Jahres nach dem Bereitstellen erledigen (Art. 26 Abs. 1 TabPG), auch für Ware, die schon im Regal liegt; wer selbst importiert, ist Einführer.
So prüfen Sie Ihr Sortiment
- Sortiment nach Lieferland aufteilen und je Position festhalten, ob sie geraucht wird; nur dann gelten die Regeln dieses Artikels.
- In Deutschland Positionen aus dem Shop nehmen, bei denen ein Rauschmissbrauch auch beim Endabnehmer nicht ausgeschlossen ist; ein Laborzertifikat über den THC-Gehalt trägt diese Prüfung nicht, und die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG setzt voraus, dass die Nutzhanf-Ausnahme nicht greift.
- In Österreich prüfen, welche Berechtigung für die Abgabe an Verbraucher vorliegt: Konzession als Tabaktrafikant oder Hanf-Lizenz nach § 32 TabMG 1996. Eine Bewilligung zum Großhandel nach § 6 berechtigt nur zum Großhandel; ohne die passende Berechtigung ist jede Abgabe an Verbraucher ausgeschlossen (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996).
- Versand- und Abholoptionen an § 36 Abs. 7 TabMG 1996 anpassen und für Lieferungen nach Österreich § 30 Abs. 1 TabStG 2022 beachten.
- In der Schweiz je Charge den Gesamt-THC-Gehalt bestimmen, als Hersteller oder Einführer die Meldung nach Art. 26 TabPG einreichen und Verpackung und Werbung an Art. 14 und Art. 18 TabPG ausrichten.
- Den 31. Dezember 2028 vormerken: § 32 TabMG 1996 ist befristet; die am 17. Oktober 2026 geltende Fassung nennt keine Anschlussregelung.