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CBD, Hanf und Headshop-Ware online verkaufen: Überblick

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops mit CBD-, Hanf- und Headshop-Artikeln in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Rechtsstand 17. Oktober 2026

Kurz gesagt

Ob ein CBD- oder Hanfartikel online verkauft werden darf, entscheiden Verwendungszweck und Land der Abgabe. CBD und andere Cannabinoide sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz neuartige Lebensmittel ohne Zulassung und als Lebensmittel deshalb nicht verkehrsfähig. Hanfsamen, Hanfsamenöl und Hanfsamenmehl sind es, solange keine Cannabinoide zugesetzt sind und die THC-Höchstgehalte eingehalten werden; Hanfrauchware darf Österreich per Versand nicht erreichen.

Das Wichtigste

  • Deutschland: Cannabis nach § 1 Nr. 8 KCanG darf nach § 2 Abs. 1 KCanG nicht in Verkehr gebracht werden; CBD, Vermehrungsmaterial und Nutzhanf sind ausgenommen.
  • Deutschland: Nutzhanf verlangt einen Verkehr, der ausschliesslich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken ohne Rauschmissbrauch dient, und zusätzlich entweder zertifiziertes EU-Saatgut einer gelisteten Sorte oder höchstens 0,3 Prozent THC (§ 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG).
  • Österreich: Versandhandel mit pflanzlichen Raucherzeugnissen ist verboten (§ 2a TNRSG), Geldstrafe bis 7.500 Euro (§ 14 Abs. 1 TNRSG).
  • Schweiz: Hanf unter 1,0 Prozent Gesamt-THC gilt nicht als Betäubungsmittel; als pflanzliches Rauchprodukt darf er nicht an Minderjährige abgegeben werden, und Hersteller und Importeure melden ihn dem BAG (Art. 23 und 26 TabPG).
  • CBD-Lebensmittel haben in keinem der drei Länder eine Zulassung; BVL, österreichisches Gesundheitsministerium, AGES und BLV verneinen die Verkehrsfähigkeit. Ein Hanfextrakt ist nach dem BVL nur dann nicht neuartig, wenn er vor dem 15. Mai 1997 in dieser Zusammensetzung in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde; Extrakte mit gezielt angereicherten oder zugesetzten Cannabinoiden sind neuartig, und das BLV führt cannabinoidhaltige Hanfextrakte im Novel-Food-Katalog als neuartig.
  • Deutschland und die Schweiz: Hanfsamen, Hanfsamenöl und Hanfsamenmehl gelten nicht als neuartig; das BVL nennt 3,0 mg/kg für Lebensmittel aus Hanfsamen und 7,5 mg/kg für Hanfsamenöl Δ9-THC-Äquivalente.

Ein Sortiment aus CBD-Öl, Hanfblüten, Hanfsamenöl und Pfeifen sieht nach einer Warengruppe aus, zerfällt rechtlich aber in mehrere Kategorien. Dieselbe Blüte ist im einen Land Rauchware, im nächsten Lebensmittel, im dritten ein Fall für das Betäubungsmittelrecht. Jeder Artikel braucht deshalb eine eigene Einordnung nach Verwendungszweck und Abgabeland.

Warum der Verwendungszweck zuerst zählt

Ob ein Hanfartikel verkehrsfähig ist, hängt davon ab, wofür er bestimmt ist. Die schweizerische Vollzugshilfe stellt auf Zusammensetzung, Zweckbestimmung und Dosierung ab und ordnet das Produkt dem Lebensmittel-, Heilmittel-, Kosmetik- oder Chemikalienrecht zu; alles Übrige fällt unter das Produktesicherheitsgesetz (Vollzugshilfe des Fachgremiums für Abgrenzungsfragen, Version 8.0, gültig ab 1. Mai 2025, Nr. 3). Das österreichische Gesundheitsministerium beurteilt die Frage getrennt nach Suchtmittel-, Lebensmittel-, Kosmetik-, Arzneimittel- und Tabakrecht (Information vom 19. Oktober 2018).

Zwei Prüfungen bleiben: zuerst das Betäubungsmittel- oder Cannabisrecht des Abgabelands, dann das Recht der Produktkategorie, bei Lebensmitteln vor allem die Verordnung (EU) 2015/2283.

Die Produktgruppen im Überblick

Massgeblich ist der Markt, in dem die Ware ankommt, nicht der Sitz des Shops.

Produktgruppe Deutschland Österreich Schweiz
Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl ohne Zusatz nicht neuartig; 3,0 mg/kg für Lebensmittel aus Hanfsamen und 7,5 mg/kg für Hanfsamenöl Δ9-THC-Äquivalente (Anhang I Nr. 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915, nach BVL) Höchstgehalte 3,0 und 7,5 mg/kg Δ9-THC-Äquivalente nach Anhang I Nr. 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915 (nach BVL); eine amtliche österreichische Aussage zur Neuartigkeit von Hanfsamen haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden nicht neuartig, bewilligungsfrei; Höchstgehalte der Kontaminantenverordnung (VHK), die nach dem BLV nur für Hanfsamen und daraus hergestellte Erzeugnisse gelten
Kräutertee aus Hanfblättern als wässriger Aufguss nicht neuartig, wenn die Blätter nicht mit Blüten und Fruchtständen vermengt sind und die Sorte im gemeinsamen Sortenkatalog steht (BVL) keine amtliche Aussage in den geöffneten Quellen nur, wenn der Verzehr vor dem 15. Mai 1997 in nennenswerter Menge belegt ist (BLV)
CBD-Öl, CBD-Kapseln, CBD-Lebensmittel nicht verkehrsfähig: neuartig, Zulassung fehlt (BVL) nicht verkehrsfähig: neuartig, Zulassung fehlt (Gesundheitsministerium, AGES) nur mit BLV-Bewilligung oder EU-Zulassung; derzeit nicht verkehrsfähig (BLV)
Mischung ausschliesslich aus nicht neuartigen Zutaten, etwa Hanfsamenöl mit einem anderen Speiseöl nicht neuartig, weil keine Zutat in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 fällt (Erwägungsgrund 17); die Höchstgehalte von 3,0 und 7,5 mg/kg Δ9-THC-Äquivalente für Hanfsamen und Hanfsamenöl bleiben anwendbar; für einen Hanfextrakt ohne gezielte Cannabinoid-Anreicherung entscheiden Extraktionsverfahren und belegter Verzehr vor dem 15. Mai 1997 (BVL) die Verordnung (EU) 2015/2283 gilt unmittelbar; die Information des Gesundheitsministeriums vom 19. Oktober 2018 enthält zu einer solchen Mischung keine Aussage Hanfsamenöl und Hanfsamenmehl sind nach dem BLV für sich nicht neuartig; zu Mischungen mit anderen Ölen enthält die geöffnete Seite keine Aussage
Hanfblüten und -blätter zum Rauchen nur bei erfüllter Nutzhanf-Ausnahme (§ 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG), sonst nach § 2 Abs. 1 KCanG verboten Versandhandel verboten (§ 2a TNRSG); Verkauf nur an Personen ab 18 Jahren (§ 2b TNRSG) als pflanzliches Rauchprodukt unter 1,0 Prozent Gesamt-THC verkäuflich; nicht an Minderjährige (Art. 23 TabPG), Meldung durch Hersteller und Importeure (Art. 26 TabPG)
Kosmetik mit CBD Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 gilt unmittelbar; Anhang II Nr. 306 nennt Betäubungsmittel, eine harmonisierte Auslegung fehlt (Vollzugshilfe Nr. 5.5) Cannabis und daraus hergestellte Extrakte sind nach Anhang II Nr. 306 verboten (Erlass vom 4. Dezember 2018); für synthetisches CBD enthält der Erlass keine Aussage zulässig, wenn kein Zwischenprodukt mehr als 1,0 Prozent Gesamt-THC erreicht und der Sicherheitsbericht die Unbedenklichkeit belegt (Art. 57 LGV); CBD-Öle zur oralen Anwendung derzeit nicht gesetzeskonform (Nr. 5.5)

Der Entscheidungsweg durch das Sortiment

Der Baum beantwortet die Verkehrsfähigkeit, nicht die Kennzeichnung; diese steht für Lebensmittel unter Lebensmittel online verkaufen: Kennzeichnung und Information.

Welche Hanf- und CBD-Artikel dürfen in den Shop?
Wofür ist der Artikel bestimmt?
  • Essen und Einnehmen
    Worum handelt es sich bei dem Lebensmittel?
    • Ausschliesslich Hanfsamen, Hanfsamenöl oder Hanfsamenmehl
      ErgebnisDeutschland und Schweiz: verkäuflich, wenn keine Cannabinoide zugesetzt sind und die THC-Höchstgehalte eingehalten werden; für Österreich nennen die geöffneten amtlichen Quellen keine eigene Grenze.
    • Wässriger Aufguss aus Hanfblättern (Hanftee)
      ErgebnisHanftee: in Deutschland nicht neuartig, wenn die Blätter nicht mit Blüten und Fruchtständen vermengt sind und eine Sorte aus dem gemeinsamen Sortenkatalog verwendet wird (BVL); in der Schweiz nur, wenn der Verzehr vor dem 15. Mai 1997 belegt ist (BLV); für Österreich keine amtliche Aussage.
    • Cannabinoid, Hanfextrakt mit gezielter Cannabinoid-Anreicherung oder eine andere neuartige Zutat enthalten
      ErgebnisCannabinoide und Hanfextrakte, in denen Cannabinoide gezielt angereichert oder zugesetzt sind, sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz neuartige Lebensmittel ohne Zulassung und als Lebensmittel deshalb nicht verkehrsfähig; bei einer anderen neuartigen Zutat entscheidet die Unionsliste (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283)
    • Sonstige Mischung oder Extrakt ohne solche Anreicherung
      ErgebnisMischung ausschliesslich aus Zutaten ohne Novel-Food-Status, etwa Hanfsamenöl mit einem anderen Speiseöl: nicht schon deshalb unzulässig (Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2015/2283); THC-Höchstgehalte, Kennzeichnung und das Recht des Abgabelands prüfen Sie einzeln; bei einem Hanfextrakt ohne gezielte Cannabinoid-Anreicherung kommt die Prüfung von Extraktionsverfahren und belegtem Verzehr vor dem 15. Mai 1997 hinzu (BVL)
  • Hanfblüten oder -blätter zum Rauchen
    In welchem Land geben Sie die Ware ab?
    • Deutschland
      ErgebnisDeutschland: nur verkäuflich, wenn die Nutzhanf-Ausnahme des § 1 Nr. 9 Buchst. a KCanG erfüllt ist
    • Österreich
      ErgebnisÖsterreich: Versandhandel verboten (§ 2a TNRSG); Verkauf nur an Personen ab 18 Jahren
    • Schweiz
      ErgebnisSchweiz: verkäuflich unter 1,0 Prozent Gesamt-THC, nicht an Minderjährige; Hersteller und Importeure melden an das BAG (Art. 23 und 26 TabPG)
  • Zubehör oder Gerät ohne Hanf
    ErgebnisGeräte für erhitzte Flüssigkeiten sind in der Schweiz elektronische Zigaretten (Art. 3 Buchst. f TabPG), auch ohne Nikotin; reines Zubehör wie Pfeifen oder Mahlwerke prüfen Sie nach den allgemeinen Produktvorschriften

Der Baum prüft die Verkehrsfähigkeit, nicht die Kennzeichnung und nicht die Werbung.

Quelle: Eigene Darstellung nach KCanG, TNRSG, TabPG, der Verordnung (EU) 2015/2283 und den Leitlinien von BVL und BLV

Deutschland: Cannabisverbot mit Nutzhanf-Ausnahme

Das Konsumcannabisgesetz definiert Cannabis als Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile sowie Harz einschliesslich der Inhaltsstoffe und Zubereitungen; medizinisches Cannabis, CBD, Vermehrungsmaterial und Nutzhanf sind ausgenommen (§ 1 Nr. 8 Buchst. a bis e KCanG). Verboten ist damit unter anderem, mit Cannabis Handel zu treiben, es abzugeben oder sonst in Verkehr zu bringen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 7 und 10 KCanG); § 34 Abs. 1 Nr. 4, 7 und 10 KCanG ahndet das mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. CBD ist nach § 1 Nr. 8 Buchst. b kein Cannabis, und seine Extraktion ist vom Extraktionsverbot des § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 KCanG ausgenommen.

Für Blüten und Blätter entscheidet die Nutzhanf-Ausnahme. Der Verkehr mit ihnen fällt nur dann nicht unter den Cannabisbegriff, wenn er ausschliesslich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschliessen, und zusätzlich eine der beiden Alternativen erfüllt ist: Die Ware stammt aus Anbau in der EU mit zertifiziertem Saatgut einer am 15. März des Anbaujahres gelisteten Sorte, oder ihr THC-Gehalt übersteigt 0,3 Prozent nicht (§ 1 Nr. 9 Buchst. a, aa und bb KCanG). Die Zweckbedingung und eine der Alternativen müssen zusammenkommen; das BVL gibt den Wortlaut mit demselben „oder“ wieder. Ob ein Verkauf an Verbraucher die Zweckbedingung erfüllt, beurteilen die Behörden; für das KCanG verweist das BVL an das Bundesministerium für Gesundheit. Eine amtliche Freigabe für Blüten als Rauchware haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden.

Für Lebensmittel kommt die Novel-Food-Prüfung hinzu: Unternehmer müssen selbst prüfen, ob ihr Erzeugnis neuartig ist (Art. 4 der Verordnung (EU) 2015/2283), und nur in der Unionsliste stehende neuartige Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden (Art. 6 Abs. 2). Das BVL ordnet CBD im Novel-Food-Status-Katalog als neuartig ein; eine Zulassung fehlt, und ihm ist keine Fallgestaltung bekannt, in der CBD in Lebensmitteln verkehrsfähig wäre. Nicht neuartig sind nach demselben Katalog Hanfsamen und Erzeugnisse daraus sowie der wässrige Teeaufguss aus Hanfblättern, solange die Blätter nicht mit Blüten und Fruchtständen vermengt sind und nur Sorten aus dem gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten verwendet werden (BVL).

Nicht neuartig ist eine Mischung, die ausschliesslich aus Zutaten besteht, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen: Erwägungsgrund 17 stellt klar, dass solche Lebensmittel nicht als neuartig gelten, auch wenn sich die verwendeten Zutaten oder ihre Anteile ändern. Hanfsamenöl mit einem anderen Speiseöl bleibt deshalb zulässig, solange keine neuartige Zutat hinzukommt; erst ein Cannabinoid oder ein Hanfextrakt, in dem Cannabinoide gezielt angereichert oder zugesetzt sind, löst die Zulassungspflicht aus. Für einen Hanfextrakt ohne solche Anreicherung prüft der Unternehmer, ob das Extraktionsverfahren bestimmte Stoffe anreichert oder abreichert und ob der Extrakt in dieser Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde; ohne diesen Beleg ist er nach der Beurteilung des BVL neuartig. Im Zweifel klärt der Unternehmer den Status vor dem Inverkehrbringen mit dem Mitgliedstaat (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283).

Der Nutzhanf-Wert von 0,3 Prozent ist keine Lebensmittelgrenze. Für Lebensmittel aus Hanfsamen und für Hanfsamenöl nennt das BVL 3,0 und 7,5 mg/kg Δ9-THC-Äquivalente (Anhang I Nr. 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915). Synthetisch hergestelltes Δ9-THC bleibt Betäubungsmittel (Anlage II BtMG); neue psychoaktive Stoffe erfasst das NpSG mit Anlage 1 Nr. 2.

Österreich: Suchtgift, Novel Food und das Versandverbot

Nach der Information des Gesundheitsministeriums ist CBD in Reinsubstanz kein Suchtgift; Cannabisextrakt gilt dagegen nach Anhang I.1.a der Suchtgiftverordnung grundsätzlich als Suchtgift. Produkte aus Blüten- und Fruchtständen von Nutzhanfsorten sind davon nur ausgenommen, wenn der THC-Gehalt vor, während und nach dem Produktionsprozess 0,3 Prozent nicht übersteigt und daraus kein Suchtgift in missbrauchsgeeigneter Konzentration oder Menge leicht oder wirtschaftlich rentabel gewonnen werden kann; beim Verbrennen muss die Grenze auch nach der Umwandlung von THC-Säure halten (Nr. 5.2). Cannabinoidhaltige Extrakte sind in der Regel neuartige Lebensmittel, und weil die Unionsliste keine Zulassung enthält, ist ihr Inverkehrbringen nicht zulässig (Nr. 3; ebenso die AGES). Für kosmetische Mittel liest das Ministerium Anhang II Nr. 306 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 als Verbot von Cannabis und daraus hergestellten Extrakten (Erlass vom 4. Dezember 2018).

Bei Rauchware kommt das Tabakrecht hinzu. Ein pflanzliches Raucherzeugnis ist nach § 1 Z 1d TNRSG ein tabakfreies Erzeugnis auf Pflanzen-, Kräuter- oder Fruchtbasis, das durch Verbrennung konsumiert werden kann, und damit ein verwandtes Erzeugnis (§ 1 Z 1e TNRSG). Der Versandhandel damit ist verboten (§ 2a TNRSG), und zwar als Anbieten zum Versand, Versand oder Lieferung an Verbraucherinnen und Verbraucher (§ 1 Z 12 TNRSG). Verstösse kosten bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro; die Ware wird eingezogen (§ 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 TNRSG). Stationär gilt ein Abgabeverbot an Personen unter 18 Jahren (§ 2b TNRSG); Einzelheiten stehen unter Tabak, E-Zigaretten und Nikotinprodukte online verkaufen.

Schweiz: 1,0-Prozent-Grenze und Bewilligungspflicht

In der Schweiz entscheidet der Gesamt-THC-Gehalt. Cannabis und Cannabiszubereitungen unter 1,0 Prozent gelten nach Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung nicht als Betäubungsmittel und unterstehen deshalb nicht der Bewilligungspflicht des Bundesamts für Gesundheit (Vollzugshilfe Nr. 5.10). Ab 1,0 Prozent bleibt es beim Betäubungsmittelrecht, für medizinische Zwecke im Bewilligungssystem von Swissmedic.

Lebensmittelrechtlich sind Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl und entfettete Hanfsamen nach der BLV-Information nicht neuartig und ohne Bewilligung verkehrsfähig; bei den Samen sind keine Cannabinoide enthalten, sie gelangen höchstens als Kontamination bei der Ernte in die Erzeugnisse. Kräutertee aus Hanfblättern gilt grundsätzlich ebenfalls als nicht neuartig, doch wer ihn herstellt, importiert oder vertreibt, muss belegen, dass er bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswerter Menge als Lebensmittel konsumiert wurde; für andere Anwendungen von Hanfblättern ist die Neuartigkeit stets zu prüfen (BLV). Cannabinoide und Hanfextrakte, die Cannabinoide enthalten, stehen im Novel-Food-Katalog als neuartig und dürfen nur mit einer Bewilligung des BLV oder einer Zulassung der Europäischen Kommission in Verkehr gebracht werden (BLV).

Beim Rauchen hat das neue Tabakprodukterecht die Einordnung geändert. Seit dem 1. Oktober 2024 gilt das Tabakproduktegesetz: Hanf unter 1,0 Prozent Gesamt-THC gilt als nicht psychotrop wirksam und kann als pflanzliches Rauchprodukt verkauft werden (Vollzugshilfe Nr. 5.8). Dabei ist die Abgabe an Minderjährige, also an Personen unter 18 Jahren, verboten (Art. 23 Abs. 1 TabPG; Art. 14 ZGB); wer das Produkt herstellt oder einführt, muss es innert eines Jahres nach dem Bereitstellen auf dem Markt dem Bundesamt für Gesundheit melden (Art. 26 Abs. 1 TabPG, über tabacinfo.ch), und wer es bereitstellt, bleibt zur Selbstkontrolle verpflichtet (Art. 25 TabPG). Bei der Einfuhr verlangt die Vollzugshilfe zusätzlich ein chargenspezifisches Analysenzertifikat eines akkreditierten oder eines GMP-Labors (Nr. 5.11). Kosmetische Mittel mit CBD sind nach Nr. 5.5 zulässig, solange kein Zwischenprodukt der Herstellung mehr als 1,0 Prozent Gesamt-THC aufweist; der Sicherheitsbericht nach Art. 57 LGV muss die gesundheitliche Unbedenklichkeit des eingesetzten CBD belegen, und für CBD-Öle zur oralen Anwendung hält die Vollzugshilfe fest, dass ihr Inverkehrbringen derzeit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (Nr. 5.5). Einzelheiten unter Kosmetik online verkaufen: Rollen, Pflichten, Produktdaten.

Headshop-Zubehör: keine eigene Kategorie

Pfeifen und Mahlwerke sind weder Cannabis noch Lebensmittel noch Tabakerzeugnis. Eine eigene Erlaubnispflicht für dieses Zubehör haben wir in den geöffneten Normen nicht gefunden; es gelten die allgemeinen Vorschriften, in der Schweiz das Produktesicherheitsgesetz (Vollzugshilfe Nr. 3), in Deutschland und Österreich das Produktsicherheitsrecht.

Verdampfer sind nach Funktion zu trennen. Ein Gerät, mit dem die Emissionen einer mittels zugeführter Energie erhitzten Flüssigkeit mit oder ohne Nikotin inhaliert werden können, ist nach Art. 3 Buchst. f TabPG eine elektronische Zigarette und damit vom Tabakprodukterecht erfasst; dasselbe gilt für Nachfüllmaterial. Für Tabak zum Erhitzen enthält Art. 3 Buchst. c TabPG die passende Kategorie. Für ein Gerät, das festes Pflanzenmaterial ohne Flüssigkeit erhitzt, enthält das Gesetz keine eigene Kategorie; Art. 4 TabPG erlaubt dem Bundesrat, ein gleichartiges Produkt einer der Kategorien zuzuordnen.

Beispiel: drei Artikel, drei Ergebnisse

Beispielsortiment mit Versand in alle drei Länder; die Angaben sind erfunden.

Artikel Ergebnis
Kaltgepresstes Hanfsamenöl, 250 ml in Deutschland und in der Schweiz verkaufsfähig; Analysenzertifikat zur Charge, Δ9-THC unter 7,5 mg/kg; für Österreich fehlt eine amtliche Aussage zur Neuartigkeit
CBD-Öl, 10 Prozent, als Nahrungsergänzung beworben nicht verkaufsfähig: neuartig, ohne Zulassung beziehungsweise ohne BLV-Bewilligung
CBD-Hanfblüten, 5 g, als Rauchware Deutschland nur bei erfüllter Nutzhanf-Ausnahme; Österreich kein Versand; Schweiz unter 1,0 Prozent, kein Verkauf an Minderjährige, Meldung durch Hersteller oder Importeur

Die dritte Zeile zeigt den Unterschied: Der Artikel bleibt im Sortiment, verliert aber zwei Absatzwege.

Typische Fehler

  1. 0,3 Prozent als Lebensmittelgrenzwert verwendet: Der Wert stammt aus der Nutzhanf-Ausnahme; für Lebensmittel aus Hanfsamen und für Hanfsamenöl nennt das BVL 3,0 und 7,5 mg/kg.
  2. CBD zugesetzt und die Ware weiter als Hanfsamenöl angeboten: Der Zusatz macht das Produkt neuartig und damit zulassungspflichtig.
  3. Blüten nach Österreich versandt: Verboten ist schon das Anbieten zum Versand an Verbraucher (§ 1 Z 12 TNRSG).
  4. Schweizer Rauchware ohne Meldung: Wer sie herstellt oder einführt, muss sie innert eines Jahres nach dem Bereitstellen auf dem Markt melden (Art. 26 Abs. 1 TabPG).
  5. Hanftee ohne Beleg verkauft: In der Schweiz ist der frühere Verzehr zu belegen, in Deutschland dürfen die Blätter nicht mit Blüten und Fruchtständen vermengt sein (BLV).
  6. Verdampfer als reines Zubehör behandelt: Ein Gerät für erhitzte Flüssigkeiten ist in der Schweiz eine elektronische Zigarette nach Art. 3 Buchst. f TabPG.
  7. Kein Analysezertifikat zur Charge: Ohne belegten THC-Gehalt lässt sich weder die Nutzhanf-Ausnahme noch die 1,0-Prozent-Grenze darlegen.
  8. Jede Ölmischung als neuartig eingestuft: Eine Mischung ausschliesslich aus nicht neuartigen Zutaten ist nach Erwägungsgrund 17 der Verordnung (EU) 2015/2283 nicht schon deshalb neuartig; zu prüfen bleiben THC-Höchstgehalte und Kennzeichnung.

So gehen Sie vor

  1. Erfassen Sie jeden Artikel mit Verwendungszweck und Abgabeland, und prüfen Sie zuerst das Betäubungsmittel- oder Cannabisrecht, dann das Recht der Produktkategorie.
  2. Fordern Sie für jede Charge ein Analysenzertifikat mit Gesamt-THC und Cannabinoidprofil an und halten Sie die Grenzwerte je Land schriftlich fest; für die Schweiz kommt bei der Einfuhr das chargenspezifische Zertifikat eines akkreditierten oder GMP-Labors hinzu (Vollzugshilfe Nr. 5.11).
  3. Prüfen Sie bei zusammengesetzten Lebensmitteln jede Zutat auf ihren Novel-Food-Status: Eine Mischung ausschliesslich nicht neuartiger Zutaten bleibt zulässig, ein Zusatz von Cannabinoiden oder ein Hanfextrakt mit gezielter Cannabinoid-Anreicherung macht sie zulassungspflichtig; bei anderen Hanfextrakten entscheiden Extraktionsverfahren und belegter früherer Verzehr (Erwägungsgrund 17 und Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2015/2283; BVL).
  4. Nehmen Sie Artikel ohne Zulassung aus dem Angebot, statt sie umzuwidmen; ein Lebensmittel wird nicht dadurch verkehrsfähig, dass es als Duftöl verkauft wird (Vollzugshilfe Nr. 5.7).
  5. Prüfen Sie Kennzeichnung und Werbung getrennt; für den CBD-Teil gilt CBD-Produkte online verkaufen: Novel Food und Kosmetik.
  6. Wiederholen Sie die Prüfung, wenn eine Zulassung erteilt wird oder sich die Verzeichnisse ändern.

Häufige Fragen

Darf ich CBD-Öl als Nahrungsergänzungsmittel verkaufen?

Nein. Cannabinoide und Hanfextrakte, in denen Cannabinoide gezielt angereichert oder zugesetzt sind, sind neuartige Lebensmittel; in Deutschland und Österreich fehlt die Zulassung in der Unionsliste, in der Schweiz die Bewilligung des BLV. Bei einem Hanfextrakt ohne solche Anreicherung prüft der Unternehmer, ob das Extraktionsverfahren bestimmte Stoffe anreichert oder abreichert und ob der Extrakt in dieser Zusammensetzung vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Gemeinschaft in nennenswertem Umfang als Lebensmittel verzehrt wurde; ohne diesen Beleg ist er neuartig (BVL). Das BVL teilt mit, ihm sei keine Fallgestaltung bekannt, in der CBD in Lebensmitteln verkehrsfähig wäre; das österreichische Gesundheitsministerium und das BLV kommen zum selben Ergebnis. Ein Zusatz von CBD macht auch ein sonst zulässiges Hanfsamenöl neuartig.

Kann ich Hanfsamenöl ohne Zulassung verkaufen?

Ja, solange kein Cannabinoid zugesetzt ist und der THC-Gehalt unter dem Höchstgehalt bleibt. Hanfsamen und Erzeugnisse daraus gelten nach dem Novel-Food-Status-Katalog nicht als neuartig (BVL); in der Schweiz sind Hanfsamen, Hanfsamenöl, Hanfsamenmehl und entfettete Hanfsamen ohne Bewilligung verkehrsfähig (BLV). Nach der Darstellung des BVL gelten 3,0 mg/kg für Lebensmittel aus Hanfsamen und 7,5 mg/kg für Hanfsamenöl (Anhang I Nr. 2.6 der Verordnung (EU) 2023/915); die Schweiz verweist auf die Höchstgehalte der Kontaminantenverordnung. Eine amtliche österreichische Aussage zur Neuartigkeit von Hanfsamen haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden.

Darf ich eine Mischung aus Hanfsamenöl und einem anderen Speiseöl verkaufen?

Ja, solange keine neuartige Zutat zugesetzt ist. Ein Lebensmittel, das ausschliesslich aus Lebensmittelzutaten hergestellt wird, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2015/2283 fallen, gilt nach deren Erwägungsgrund 17 nicht als neuartig, auch wenn sich die Zutaten oder ihre Anteile ändern. Ein Zusatz von CBD oder anderen Cannabinoiden sowie ein Hanfextrakt, in dem Cannabinoide gezielt angereichert oder zugesetzt sind, machen die Mischung neuartig; sie ist dann in Deutschland und Österreich ohne Zulassung in der Unionsliste und in der Schweiz ohne Bewilligung des BLV nicht verkehrsfähig. Bei einem Hanfextrakt ohne solche Anreicherung bleibt die Neuartigkeit nach Extraktionsverfahren, Zusammensetzung und belegtem Verzehr vor dem 15. Mai 1997 zu prüfen (BVL). Die THC-Höchstgehalte für Hanfsamen und Hanfsamenöl gelten unabhängig davon, und im Zweifel lässt sich der Status vor dem Inverkehrbringen mit dem Mitgliedstaat klären (Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2015/2283).

Darf ich Hanfblüten an Kundschaft in Österreich schicken?

Nein. Blüten zum Rauchen sind ein pflanzliches Raucherzeugnis (§ 1 Z 1d TNRSG) und damit ein verwandtes Erzeugnis (§ 1 Z 1e TNRSG); der Versandhandel damit ist nach § 2a TNRSG verboten. Das Verbot trifft schon das Anbieten zum Versand an Verbraucherinnen und Verbraucher (§ 1 Z 12 TNRSG); Verstösse sind mit Geldstrafe bis 7.500 Euro bedroht, die Ware ist einzuziehen (§ 14 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 TNRSG).

Was brauche ich für Hanfblüten im Schweizer Shop?

Einen belegten Gesamt-THC-Gehalt unter 1,0 Prozent, denn darunter gelten Cannabis und Cannabiszubereitungen nach Anhang 1 der Betäubungsmittelverzeichnisverordnung nicht als Betäubungsmittel (Vollzugshilfe des Fachgremiums für Abgrenzungsfragen, Nr. 5.10). Die Abgabe an Minderjährige, also an Personen unter 18 Jahren, ist verboten (Art. 23 Abs. 1 TabPG; Art. 14 ZGB). Wer die Blüten herstellt oder einführt, muss sie innert eines Jahres nach dem Bereitstellen auf dem Markt dem Bundesamt für Gesundheit melden (Art. 26 Abs. 1 TabPG, über tabacinfo.ch); die Vollzugshilfe formuliert diese Pflicht für die Inverkehrbringerin (Nr. 5.8), sodass ein reiner Wiederverkäufer die Meldung beim Lieferanten abklären sollte. Bei der Einfuhr verlangt die Vollzugshilfe zusätzlich ein chargenspezifisches Analysenzertifikat eines akkreditierten oder eines GMP-Labors (Nr. 5.11).

Darf ich Hanftee verkaufen?

Nur mit belegtem Status. In Deutschland ist der wässrige Aufguss aus Hanfblättern nicht neuartig, solange die Blätter nicht mit Blüten und Fruchtständen vermengt sind und die Sorte im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten steht (BVL). In der Schweiz gilt Kräutertee aus Hanfblättern grundsätzlich als nicht neuartig; wer ihn herstellt, importiert oder vertreibt, muss aber belegen, dass er bereits vor dem 15. Mai 1997 in nennenswerter Menge als Lebensmittel konsumiert wurde (BLV). Für Österreich enthält die Information des Gesundheitsministeriums keine Aussage zu Hanftee.

Sind Pfeifen und Verdampfer Tabakware?

Nur zum Teil. Ein Gerät, mit dem die Emissionen einer mittels zugeführter Energie erhitzten Flüssigkeit inhaliert werden können, ist in der Schweiz eine elektronische Zigarette nach Art. 3 Buchst. f TabPG und damit vom Tabakprodukterecht erfasst, auch wenn die Flüssigkeit kein Nikotin enthält. Pfeifen und Mahlwerke ohne Hanf und ohne solche Flüssigkeiten fallen nicht darunter; für sie gelten die allgemeinen Produktvorschriften. Eine eigene Erlaubnispflicht für dieses Zubehör haben wir in den geöffneten Normen nicht gefunden.

Quellen

  1. Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG), § 1 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Konsumcannabisgesetz (KCanG), § 2 Umgang mit CannabisBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Konsumcannabisgesetz (KCanG), § 34 StrafvorschriftenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Betäubungsmittelgesetz (BtMG), Anlage II, Eintrag Δ9-Tetrahydrocannabinol mit Ausnahme der nichtsynthetischen Form zu nichtmedizinischen ZweckenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG), Anlage 1 Nr. 2 Cannabimimetika/synthetische Cannabinoide und Anlage 2 (Fundstelle BGBl. 2026 I Nr. 2, S. 3)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Verordnung (EU) 2015/2283 über neuartige Lebensmittel, Erwägungsgrund 17, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Art. 4 und Art. 6 Abs. 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, EUR-Lex (Cellar) · abgerufen am
  7. Ist das Hanf-Erzeugnis ein neuartiges Lebensmittel? (FAQ, Aussage mit Stand April 2025)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  8. Sind Nahrungsergänzungsmittel mit Cannabidiol (CBD) verkehrsfähig? (FAQ)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  9. Fällt das Hanf-Erzeugnis unter das Konsumcannabisgesetz? (FAQ)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  10. Ist das Hanf-Erzeugnis ein sicheres Lebensmittel? (FAQ mit den Höchstgehalten für Δ9-THC in Lebensmitteln aus Hanfsamen)Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  11. Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, Fassung vom 17. Oktober 2026, §§ 1, 2a, 2b und 14Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  12. CBD- und Hanfprodukte – anzuwendende Bestimmungen und rechtliche Beurteilung, BMASGK-22710/0006-IX/17/2018, Wien am 19. Oktober 2018, Nr. 2, 3 und 5Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Österreich) · abgerufen am
  13. Erlass BMASGK-75100/0020-IX/B/16a/2018 vom 4. Dezember 2018 zur Einstufung von Cannabidiol und anderen Cannabinoiden in Lebensmitteln und als kosmetische MittelBundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Österreich) · abgerufen am
  14. Cannabidiol (CBD): Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, Arzneimittel (Fachinformation, Seite vom 20. November 2025)Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES), Österreich · abgerufen am
  15. Cannabis, Hanfextrakte und Cannabinoide als Lebensmittel (Informationsseite)Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), Schweiz · abgerufen am
  16. Produkte mit Cannabidiol (CBD) und anderen Cannabinoiden, die nicht dem Betäubungsmittelrecht unterliegen – Überblick und Vollzugshilfe, Version 8.0, gültig ab 1. Mai 2025, Nr. 3, 5.4, 5.5, 5.7, 5.8, 5.10 und 5.11Fachgremium für Abgrenzungsfragen (Swissmedic, BAG, BLV, KAV, VKCS), Schweiz · abgerufen am
  17. Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG), SR 818.32, Art. 3, 23, 25 und 26, Stand am 1. Oktober 2024Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am
  18. Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB), SR 210, Art. 14 Volljährigkeit, Stand am 1. Januar 2026Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex · abgerufen am

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