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Tabak, E-Zigaretten und Nikotinprodukte online verkaufen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops mit Tabak-, E-Zigaretten- und Nikotinprodukten in Deutschland, Österreich und der Schweiz; Rechtsstand 17. Oktober 2026

Kurz gesagt

Was erlaubt ist, entscheidet das Land der Abgabe. Deutschland lässt den Versand von Tabakwaren und elektronischen Zigaretten – auch nikotinfreien – an Erwachsene zu, verlangt dafür aber ein zuverlässiges Altersverifikationssystem im Bestellvorgang und eine Lieferung, die eine volljährige Person erreicht; tabakfreie Nikotinbeutel halten die Obersten Landesjugendbehörden für nicht in Verkehr bringbar. Österreich verbietet den Versandhandel an Verbraucher ganz (§ 2a TNRSG), die Schweiz erlaubt ihn an Erwachsene, elektronische Zigaretten eingeschlossen. Wer aus Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten liefert, muss sich im Inland und im Bestimmungsmitgliedstaat registrieren lassen (§ 22 Abs. 2 TabakerzG), es sei denn, das Sortiment ist ausschließlich nikotinfrei (§ 22 Abs. 3).

Das Wichtigste

  • Deutschland: Tabakwaren und elektronische Zigaretten – auch nikotinfreie – dürfen an Erwachsene versandt werden, aber nur mit zuverlässiger Altersverifikation im Bestellvorgang und Aushändigung an eine volljährige Person (§ 10 Abs. 3 und 4 JuSchG).
  • Deutschland: Tabakfreie Nikotinbeutel sind nach der Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden (Fassung Stand März 2026, Nr. 4) im Bundesgebiet nicht in Verkehr bringbar.
  • Österreich: Versandhandel an Verbraucher mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen vollständig verboten (§ 2a TNRSG), Geldstrafe bis 7.500 Euro; Kleinhandel ist Tabaktrafiken und Fachgeschäften mit E-Liquid-Lizenz vorbehalten (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996), doch dürfen Bestandsbetriebe nach rechtzeitigem Antrag bis spätestens 31. Oktober 2026 weiterhandeln und vorrätige Ware bis 31. Dezember 2026 abverkaufen (§ 48 Abs. 3, 5 und 8 TabMG 1996); E-Liquid-Lizenzverträge laufen sieben Jahre, für Bewerber, die zum 1. Januar 2026 seit mindestens drei Monaten ein Fachgeschäft mit E-Liquids betrieben haben, erstmalig 20 Jahre (§ 30 Abs. 4, § 48 Abs. 2 TabMG 1996).
  • Schweiz: Versand an Erwachsene möglich, Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten (Art. 23 Abs. 1 TabPG).
  • Deutschland: Grenzüberschreitender Fernabsatz in der EU verlangt eine Registrierung im Inland und im Bestimmungsmitgliedstaat sowie ein Altersüberprüfungssystem; bei ausschließlich nikotinfreien Erzeugnissen genügt die Inlandsregistrierung (§ 22 Abs. 1 bis 3 TabakerzG, § 31 TabakerzV).
  • Deutschland: Liquids als Substitute für Tabakwaren tragen 0,32 Euro Tabaksteuer je Milliliter (ab 1. Januar 2026, § 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. d TabStG).

Dieselbe Packung Liquid darf in Deutschland an Erwachsene verschickt werden, in Österreich nicht an Verbraucherinnen und Verbraucher, in der Schweiz nur an Volljährige. Entscheidend sind deshalb drei Dinge: die Produktgruppe, die Art der Kundschaft und das Land, in dem die Ware abgegeben wird.

Worauf es ankommt

Das Sortiment zerfällt in Tabakwaren, elektronische Zigaretten mit Liquids oder Nachfüllbehältern und tabakfreie Nikotinbeutel.

Verbraucher ist, wer für den Eigenverbrauch erwirbt (§ 1 Z 6 TNRSG); der Verkauf an Wiederverkäufer wie eine Trafik fällt in Österreich nicht unter das Versandhandelsverbot, braucht dort aber eine Bewilligung. Maßgeblich ist der Ort der Abgabe: Wer österreichische Kundschaft beliefert, hält österreichisches Recht ein.

Die Ländermatrix

Die Tabelle ordnet je Land und Produktgruppe Versandmöglichkeit, Altersgrenze und erforderliche Erlaubnis oder Registrierung.

Land Produktgruppe Versand an Verbraucher Altersgrenze Erlaubnis oder Registrierung
Deutschland Tabakwaren möglich; Kindern und Jugendlichen darf die Ware im Versandhandel weder angeboten noch an sie abgegeben werden (§ 10 Abs. 3 JuSchG) 18 Jahre keine Erlaubnis; Registrierung nur für grenzüberschreitenden Fernabsatz, im Inland und im Bestimmungsmitgliedstaat (§ 22 Abs. 2 TabakerzG)
Deutschland Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, auch nikotinfrei wie Tabakwaren (§ 10 Abs. 4 JuSchG); Aushändigung an eine volljährige Person, Packstation ausgeschlossen 18 Jahre Registrierung nur für grenzüberschreitenden Fernabsatz; bei ausschließlich nikotinfreien Erzeugnissen nur im Inland (§ 22 Abs. 2 und 3 TabakerzG)
Deutschland Tabakfreie Nikotinbeutel nach der Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden (Stand März 2026) verboten 18 Jahre (§ 10 Abs. 1 JuSchG) keine Registrierung nach § 22 TabakerzG; § 2 Nr. 2 TabakerzG erfasst sie nicht
Österreich Tabakwaren verboten (§ 2a, § 1 Z 12 TNRSG) 18 Jahre (§ 2b TNRSG) Trafik-Konzession (§ 2 Z 4 lit. a, § 5 Abs. 4, § 24 Abs. 1 TabMG 1996)
Österreich E-Liquids und Nachfüllbehälter verboten (§ 2a TNRSG); Einweg-E-Zigaretten dürfen seit 20. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden (§ 2 Abs. 1 Z 4 TNRSG), vor diesem Tag hergestellte oder in Verkehr gebrachte Geräte dürfen Einzelhändler bis 31. Dezember 2026 an Verbraucher abgeben (§ 18 Abs. 18 TNRSG), versenden aber nicht 18 Jahre (§ 2b TNRSG) Kleinhandel durch Tabaktrafiken (§ 2 Z 4 lit. a) oder Fachgeschäfte mit E-Liquid-Lizenz (§ 2 Z 4 lit. b, § 30 TabMG 1996), Lizenzverträge laufen sieben Jahre (§ 30 Abs. 4 TabMG 1996); Bestandsbetriebe mit Antrag vor dem 1. Mai 2026 bis zur Entscheidung, spätestens 31. Oktober 2026 (§ 48 Abs. 3 und 5 TabMG 1996), Abverkauf vorrätiger Ware bis 31. Dezember 2026 (§ 48 Abs. 8 TabMG 1996); wer zum 1. Januar 2026 seit mindestens drei Monaten ein Fachgeschäft mit E-Liquids betrieben hat, erhält erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre (§ 48 Abs. 2 TabMG 1996)
Österreich Elektronische Zigaretten als Gerät verboten; das Gerät zählt zu den verwandten Erzeugnissen (§ 1 Z 1b und 1e, § 2a TNRSG) 18 Jahre (§ 2b TNRSG) nicht in § 1 Abs. 2 TabMG 1996 genannt; Monopolgegenstände sind dort die Tabakerzeugnisse, E-Liquids unterstellt erst § 1 Abs. 3 TabMG 1996 dem Gesetz, ohne sie zum Monopolgegenstand zu machen
Österreich Tabakfreie Nikotinbeutel verboten (§ 2a TNRSG) 18 Jahre (§ 2b TNRSG) Monopolgegenstand seit 1. April 2026, Kleinhandel in Tabaktrafiken (§ 1 Abs. 2 Z 1, § 5 Abs. 4 TabMG 1996); ein Lizenznehmer, der am 1. Januar 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch Nikotinbeutel verkauft hat, darf das bis 31. Dezember 2028 fortsetzen (§ 48 Abs. 6 TabMG 1996), vorrätige Ware darf bis 31. Dezember 2026 abverkauft werden (§ 48 Abs. 8 TabMG 1996)
Schweiz Tabakwaren möglich; Abgabe an Minderjährige verboten (Art. 23 Abs. 1 TabPG) 18 Jahre (Art. 14 ZGB) keine Registrierung; Meldung der Produkte durch Hersteller und Importeure innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung (Art. 26 Abs. 1 TabPG)
Schweiz Elektronische Zigaretten, Liquids und Nachfüllbehälter möglich; elektronische Zigaretten und Nachfüllmaterial sind als Produkte geregelt (Art. 3 Bst. f TabPG) 18 Jahre (Art. 23 Abs. 1 TabPG) wie Tabakwaren; Höchstmengen gelten für nikotinhaltige Flüssigkeiten: 10 ml je Nachfüllmaterial, 2 ml je Einwegzigarette und Einwegkartusche (Art. 9 TabPG)
Schweiz Tabakfreie Nikotinbeutel möglich; zählen zu den Tabakprodukten (Art. 3 Bst. a und d TabPG) 18 Jahre (Art. 23 Abs. 1) wie Tabakwaren (Art. 26 Abs. 1)

Deutschland: zwei Stufen der Altersprüfung

§ 10 Abs. 3 JuSchG verbietet, Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse Kindern und Jugendlichen im Versandhandel anzubieten oder sie ihnen so abzugeben; Absatz 4 erstreckt das auf nikotinfreie Erzeugnisse wie elektronische Zigaretten. Versand an Erwachsene bleibt zulässig, aber nur mit zwei Vorkehrungen: einem zuverlässigen Altersverifikationssystem im Bestellvorgang und einem Versand, der die Aushändigung an eine volljährige Person sicherstellt. Eine Identitätsprüfung des Bestellers verlangt das Papier für Tabakwaren nicht; es lässt die Aushändigung an andere volljährige bevollmächtigte Personen und an Haushaltsangehörige zu und schließt allein die Ablage in einer Packstation aus. Eine Identitätsprüfung durch den Zusteller fordert es nur für indizierte und schwer jugendgefährdende Trägermedien (Fassung März 2026, Nr. 2.1.3 und Nr. 4). Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis 50.000 Euro (§ 28 Abs. 1 Nr. 12 und 13, Abs. 5 JuSchG). Welche Verfahren tragen, steht in Altersprüfung im Onlineshop.

Wer aus Deutschland Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten beliefert, muss sich bei der zuständigen Behörde im Inland und bei der Behörde jedes Bestimmungsmitgliedstaats registrieren lassen und ein Altersüberprüfungssystem nachweisen, das das dort geltende Mindestalter kontrolliert (§ 22 Abs. 1 und 2 TabakerzG, § 31 TabakerzV); nur wer ausschließlich nikotinfreie elektronische Zigaretten und nikotinfreie Nachfüllbehälter versendet, bleibt bei der Inlandsregistrierung (§ 22 Abs. 3 TabakerzG). Den Versand zeigt der Händler vorher dem Hauptzollamt an (§ 23d Abs. 2 TabStG). Bei Tabakwaren bindet der Kleinverkaufspreis auf dem Steuerzeichen bei der Abgabe an Verbraucher: Rabatte, Rückvergütungen, Zugaben und die Kopplung an andere Gegenstände sind verboten, und der Preis darf auch nicht überschritten werden (§ 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TabStG). Vom Unterschreitungsverbot ausgenommen sind die unentgeltliche Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken (§ 26 Abs. 1 Satz 1 TabStG) und die Abgabe an Bund oder Länder zur Durchführung öffentlicher Aufgaben (§ 26 Abs. 3 TabStG); § 27 TabStG nimmt einen handelsüblichen Preisnachlass bis drei Prozent bei Zigarren oder Zigarillos in vollen Packungen sowie genehmigte Preisermäßigungen aus, und branchenübliches Zubehör von geringem Wert kann das Bundesministerium der Finanzen als Zugabe zulassen (§ 26 Abs. 4 TabStG). Werbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter in Diensten der Informationsgesellschaft ist verboten (§ 19 Abs. 2 und 3 TabakerzG); ausgenommen sind Angebote, die ausschließlich für im Handel tätige Personen bestimmt sind (§ 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 TabakerzG).

Österreich: kein Versand an Kunden, Kleinhandel im Monopol

§ 2a TNRSG verbietet den Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen; dazu zählen elektronische Zigaretten, Liquids, Nachfüllbehälter, tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse sowie pflanzliche Raucherzeugnisse (§ 1 Z 1e TNRSG). Erfasst sind Anbieten zum Versand, Versand und Lieferung an Verbraucher (§ 1 Z 12 TNRSG). Ein Verstoß ist eine Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe bis 7.500 Euro, im Wiederholungsfall bis 15.000 Euro, und die Ware ist einzuziehen (§ 14 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 TNRSG).

Für Einweg-E-Zigaretten gilt zusätzlich ein Produktverbot: Sie dürfen seit 20. August 2026 nicht mehr in Verkehr gebracht werden (§ 2 Abs. 1 Z 4 TNRSG in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2026). Geräte, die vor diesem Tag hergestellt oder in Verkehr gebracht wurden, durften Hersteller und Großhändler bis 31. August 2026 an Einzelhändler abgeben; die Einzelhändler dürfen sie bis 31. Dezember 2026 an Verbraucher abgeben (§ 18 Abs. 18 TNRSG). Ein Versand dieser Altbestände an Verbraucher bleibt verboten, weil § 2a TNRSG keine Ausnahme für sie enthält.

Dazu kommt das Monopol. Monopolgegenstände sind die Tabakerzeugnisse nach § 1 Abs. 2 TabMG 1996: Tabakwaren und Nikotinbeutel (Z 1) sowie Schnupftabake (Z 2). E-Liquids sind keine Monopolgegenstände; § 1 Abs. 3 TabMG 1996 unterstellt sie dem Gesetz. Handel ist ohne Konzession als Tabaktrafikant, E-Liquid-Lizenz oder Bewilligung als Großhändler verboten (§ 5 Abs. 1 TabMG 1996). Der Kleinhandel ist Tabaktrafikanten und Lizenznehmern vorbehalten (§ 5 Abs. 4 TabMG 1996): Tabaktrafiken geben Tabakerzeugnisse und E-Liquids ab (§ 2 Z 4 lit. a), Lizenznehmer E-Liquids (§ 2 Z 4 lit. b) als Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten, die andere Waren und Dienstleistungen nur in untergeordnetem Umfang führen (§ 30 Abs. 1 TabMG 1996). Über einen Antrag auf E-Liquid-Lizenz entscheidet die Monopolverwaltung GmbH; sie hat die Lizenz für den beantragten Standort auszustellen, soweit kein Ausschließungsgrund des § 30 Abs. 3 Z 1 bis 5 TabMG 1996 vorliegt (§ 30 Abs. 2 und 3 TabMG 1996). Lizenzverträge werden auf sieben Jahre abgeschlossen (§ 30 Abs. 4 TabMG 1996). Wer zum 1. Januar 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG 1996 betrieben hat, erhält abweichend davon erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre, und § 30 Abs. 3 Z 1 steht seinem Antrag nicht entgegen; eine neuerliche Erteilung richtet sich nach § 30 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 (§ 48 Abs. 2 TabMG 1996). Das Gerät selbst ist in § 1 Abs. 2 und 3 TabMG 1996 nicht genannt; die Konzession verlangt § 5 Abs. 1 TabMG 1996 für Tabakerzeugnisse, die E-Liquid-Lizenz für E-Liquids. Das Versandhandelsverbot gilt trotzdem, weil das Gerät zu den verwandten Erzeugnissen zählt (§ 1 Z 1b und 1e TNRSG). Werbung ist nach § 11 Abs. 1 und 2 TNRSG untersagt, ausgenommen die Darbietung der Ware an befugten Verkaufsstellen (§ 11 Abs. 4 Z 3).

Wer den Handel am Stichtag schon betrieben hat, kommt über Übergänge weiter. Ein Fachgeschäft, das am 1. Januar 2026 seit mindestens drei Monaten E-Liquids im Kleinhandel abgegeben hat und vor dem 1. Mai 2026 eine E-Liquid-Lizenz beantragt hat, durfte den Kleinhandel mit E-Liquids bis zur Entscheidung der Monopolverwaltung GmbH, spätestens bis 31. Oktober 2026, weiterführen (§ 48 Abs. 2 und 3 TabMG 1996); seine erstmalige Lizenz läuft 20 Jahre statt der sonst üblichen sieben, und § 30 Abs. 3 Z 1 steht dem Antrag nicht entgegen (§ 48 Abs. 2, § 30 Abs. 4 TabMG 1996). Für den Großhandel mit E-Liquids oder Nikotinbeuteln gilt dasselbe bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Finanzen oder des Zollamts Österreich, spätestens bis 31. Oktober 2026 (§ 48 Abs. 5 TabMG 1996). Betriebe, die Nikotinbeutel oder E-Liquids schon vor dem 1. April 2026 verkauft haben, dürfen die zum 31. Dezember 2025 vorrätigen Bestände noch bis 31. Dezember 2026 abverkaufen (§ 48 Abs. 8 TabMG 1996). Ein Lizenznehmer, der am 1. Januar 2026 seit mindestens drei Monaten am selben Standort auch Nikotinbeutel abgegeben hat, darf diesen Kleinhandel bis 31. Dezember 2028 fortsetzen (§ 48 Abs. 6 TabMG 1996). Für den Versandhandel an Verbraucher ändern diese Übergänge nichts: § 2a TNRSG verbietet ihn unabhängig von der Berechtigung des Händlers.

Schweiz: Versand an Erwachsene, Alterskontrolle beschlossen

Die Abgabe an Minderjährige ist verboten (Art. 23 Abs. 1 TabPG); volljährig ist, wer das 18. Lebensjahr zurückgelegt hat (Art. 14 ZGB). Nikotinprodukte zum oralen Gebrauch und pflanzliche Rauchprodukte zählen zu den Tabakprodukten (Art. 3 Bst. a, d und e TabPG), elektronische Zigaretten auch ohne Nikotin (Art. 3 Bst. f). Für nikotinhaltige Flüssigkeiten gelten Höchstmengen: 10 ml bei Nachfüllmaterial, 2 ml bei elektronischen Einwegzigaretten und Einwegkartuschen (Art. 9 TabPG). Die Verkaufsstelle muss auf das Abgabeverbot hinweisen (Art. 23 Abs. 2), Verstöße sind mit Busse bis CHF 40’000 bedroht (Art. 45 Abs. 1 Bst. e). Hersteller und Importeure melden ihre Produkte innerhalb eines Jahres nach der Bereitstellung dem Bundesamt für Gesundheit (Art. 26 Abs. 1).

Beschlossen, aber noch nicht in Kraft ist die Änderung vom 20. Juni 2025 (BBl 2025 2038): Sie verlangt ein Alterskontrollsystem von allen, die über das Internet abgeben (Art. 23a des Änderungserlasses), verbietet Werbung in elektronischen Medien mit Ausrichtung auf den Schweizer Markt ohne ein solches System (Art. 18 Abs. 1 Bst. b) und bedroht Verstöße mit Busse bis CHF 40’000 (Art. 45 Abs. 1 Bst. ebis). Die Referendumsfrist lief am 9. Oktober 2025 ab, das Inkrafttreten bestimmt der Bundesrat. Bis dahin gilt die Fassung vom 1. Oktober 2024 mit dem engeren Werbeverbot (Art. 18 TabPG); Kantone dürfen für Werbung und Verkaufsförderung strengere Regeln erlassen (Art. 22 TabPG).

Ein Rechenbeispiel

Beispielrechnung mit erfundenen Mengen: Auf eine Flasche Liquid mit 10 Millilitern entfallen bei 0,32 Euro Tabaksteuer je Milliliter (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. d TabStG, seit 1. Januar 2026) 3,20 Euro, auf 100 Flaschen 320,00 Euro. Die Steuer wird über Steuerzeichen entrichtet, die der Hersteller oder der Einführer bestellt und für die er die Steuerzeichenschuld selbst berechnet (§ 17 Abs. 1 und 2 TabStG); bei Substituten ist dem Hersteller gleichgestellt, wer sie aus einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken bezieht, und wer Substitute ohne gültige Steuerzeichen empfängt, muss eine Steuererklärung abgeben (§ 17 Abs. 2 und 3 TabStG). Empfänger und Besitzer können deshalb ebenfalls Steuerschuldner sein (§ 15 Abs. 6, § 23f Abs. 3 TabStG).

Typische Fehler

  1. Paket nach Österreich eingeplant: Verboten ist schon das Anbieten zum Versand an Verbraucher (§ 1 Z 12 TNRSG).
  2. Häkchen als Altersnachweis: Verifikation im Bestellvorgang und Aushändigung an eine volljährige Person müssen zusammenkommen.
  3. Rabatt auf Tabakwaren gegeben: Bei der Abgabe an Verbraucher bindet der Kleinverkaufspreis auf dem Steuerzeichen nach unten wie nach oben (§ 26 Abs. 1, § 28 Abs. 1 TabStG); ausgenommen sind die unentgeltliche Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken sowie die Abgabe an Bund oder Länder (§ 26 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 TabStG) und die Fälle des § 27 TabStG.
  4. Nikotinbeutel wie freie Ware behandelt: Das OLJB-Papier verneint das Inverkehrbringen in Deutschland.
  5. Nur im Inland registriert und in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert: Die Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat fehlt (§ 22 Abs. 2 TabakerzG).
  6. Übergangsbestand als Versandfreigabe gelesen: § 18 Abs. 18 TNRSG erlaubt nur die Abgabe nicht konformer Einweg-E-Zigaretten aus Altbeständen bis 31. Dezember 2026; der Versandhandel bleibt nach § 2a TNRSG verboten.

So gehen Sie vor

  1. Sortiment in die drei Gruppen trennen und je Artikel Nikotingehalt, Füllmenge und Zielmarkt erfassen.
  2. Für Österreich den Verkauf an Verbraucher aus dem Shop nehmen; bei Wiederverkäufern Trafik-Konzession, E-Liquid-Lizenz oder Großhandelsbewilligung prüfen und die Übergangsfristen für Bestandsbetriebe (bis 31. Oktober 2026), deren erstmalige Lizenz auf 20 Jahre sowie den Abverkauf (bis 31. Dezember 2026) beachten (§ 5 Abs. 1, § 30 Abs. 4, § 48 Abs. 2, 3, 5 und 8 TabMG 1996).
  3. Altersgrenze von 18 Jahren je Produkt hinterlegen und den Bestellablauf auf Altersverifikation im Bestellvorgang plus Aushändigung an eine volljährige Person umstellen; die Packstation ausschließen.
  4. Vor dem ersten Paket in einen anderen EU-Mitgliedstaat die Registrierung im Inland und im Bestimmungsmitgliedstaat beantragen und das Altersüberprüfungssystem beschreiben (§ 22 Abs. 1 und 2 TabakerzG, § 31 TabakerzV); bei ausschließlich nikotinfreien Erzeugnissen genügt das Inland (§ 22 Abs. 3 TabakerzG).

Häufige Fragen

Darf ich Liquids oder Nikotinbeutel nach Österreich schicken?

Nein. § 2a TNRSG verbietet den Versandhandel mit Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen; dazu gehören elektronische Zigaretten, Liquids, Nachfüllbehälter, tabakfreie Nikotin- und Nikotinersatzerzeugnisse und pflanzliche Raucherzeugnisse (§ 1 Z 1e TNRSG). Verboten ist damit auch das Anbieten zum Versand an Verbraucherinnen und Verbraucher (§ 1 Z 12 TNRSG).

Reicht im deutschen Shop ein Klick auf «Ich bin 18»?

Nein. Die Obersten Landesjugendbehörden verlangen in ihrer Fassung Stand März 2026 ein zuverlässiges Altersverifikationssystem im Bestellvorgang und zusätzlich einen Versand, der die Aushändigung an eine volljährige Person sicherstellt; die Ablage in einer Packstation schließen sie aus. Eine Identitätsprüfung des Bestellers verlangen sie für Tabakwaren nicht; volljährige bevollmächtigte Personen und Haushaltsangehörige dürfen annehmen. Bei Zweifeln ist das Lebensalter zu überprüfen (§ 2 Abs. 2 JuSchG).

Braucht mein Shop für Verkäufe innerhalb Deutschlands eine Registrierung?

Die Registrierung nach § 22 Abs. 1 TabakerzG knüpft an grenzüberschreitenden Fernabsatz an; für den rein innerdeutschen Versand löst sie keine Registrierungspflicht aus. Wer aus Deutschland an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedstaaten liefert, muss sich davor bei der zuständigen Behörde im Inland und bei der Behörde jedes Bestimmungsmitgliedstaats registrieren lassen (§ 22 Abs. 2 TabakerzG). Nur wer ausschließlich nikotinfreie elektronische Zigaretten und nikotinfreie Nachfüllbehälter versendet, bleibt bei der Inlandsregistrierung (§ 22 Abs. 3 TabakerzG).

Darf ich Nikotinbeutel in Deutschland verkaufen?

Nach der Rechtsauffassung der Obersten Landesjugendbehörden (Fassung Stand März 2026) dürfen tabakfreie Nikotinbeutel im Bundesgebiet nicht in Verkehr gebracht werden; ein Versand innerhalb oder in das Bundesgebiet ist danach ausgeschlossen. Das Tabakerzeugnisgesetz führt tabakfreie Nikotinerzeugnisse nicht als verwandte Erzeugnisse, die Registrierung nach § 22 TabakerzG greift für sie daher nicht.

Quellen

  1. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, TabakwarenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 1 BegriffsbestimmungenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 2 Prüfungs- und NachweispflichtBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Jugendschutzgesetz (JuSchG), § 28 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Jugendschutzgesetz (JuSchG), Gesamtausgabe mit Vollzitat (zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2026, BGBl. 2026 I Nr. 589)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), §§ 2, 3, 19 bis 22, amtliches PDF mit Vollzitat (zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 405)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG), § 22 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher; DatenschutzBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV), § 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an VerbraucherBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Tabaksteuergesetz (TabStG), §§ 1, 1b, 2, 15, 16, 17, 23d, 23f, 25, 26, 27 und 28, amtliches PDF mit Vollzitat (zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022, BGBl. I S. 1838)Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Tabaksteuergesetz (TabStG), § 23d VersandhandelBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Tabaksteuergesetz (TabStG), § 26 Verbot der Abgabe unter KleinverkaufspreisBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Tabaksteuergesetz (TabStG), § 27 Preisnachlässe und -ermäßigungenBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Tabaksteuergesetz (TabStG), § 28 Verbot der Abgabe über KleinverkaufspreisBundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Registrierung für den grenzüberschreitenden Fernabsatz an VerbraucherBundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) · abgerufen am
  15. Rechtsauffassung und Praxishinweise der Obersten Landesjugendbehörden zum (Online-)Versandhandel gemäß dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) sowie zu Lachgas und K.O. Tropfen, Fassung Stand März 2026, Nr. 2.1.2, 2.1.3 und 4Oberste Landesjugendbehörden, veröffentlicht beim Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung · abgerufen am
  16. Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG), BGBl. Nr. 431/1995, Fassung vom 17. Oktober 2026, §§ 1, 2, 2a, 2b, 11, 14 und 18Bundeskanzleramt Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
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  18. Bundesgesetz vom 1. Oktober 2021 über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG, SR 818.32), Stand am 1. Oktober 2024, Art. 2, 3, 9, 18, 23, 26 und 45Schweizerische Bundeskanzlei, Fedlex, amtliche konsolidierte Fassung · abgerufen am
  19. Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210), Stand am 1. Juli 2026, Art. 14 VolljährigkeitSchweizerische Bundeskanzlei, Fedlex, amtliche konsolidierte Fassung · abgerufen am
  20. Bundesgesetz über Tabakprodukte und elektronische Zigaretten (Tabakproduktegesetz, TabPG), Änderung vom 20. Juni 2025, BBl 2025 2038, Referendumsfrist abgelaufen am 9. Oktober 2025Schweizerische Bundeskanzlei, Bundesblatt, Fedlex · abgerufen am

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