Musikinstrumente und Tontechnik online verkaufen
Kurz gesagt
Anmerkung #15 nimmt fertige Musikinstrumente aus Dalbergia- und Guibourtia-Holz von den Handelskontrollen aus; thailändisches Palisander (Dalbergia cochinchinensis, Buchst. d) und Rohware aus mexikanischem Dalbergia-Holz (Buchst. e über Anmerkung #6) bleiben erfasst, Fernambukbögen (Anmerkung #10) ebenfalls. Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 gilt in Deutschland und Österreich; für Anhang-A-Instrumente wie Rio-Palisander (Dalbergia nigra) ist eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 nötig, es sei denn, das Material wurde vor mehr als 50 Jahren, also vor dem 3. März 1947, verarbeitet (Art. 62 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006), oder es handelt sich um künstlich vermehrte Pflanzenexemplare (Art. 62 Nr. 2 derselben Verordnung); Elefanten-Elfenbein bleibt bescheinigungspflichtig, und für den Versand in die Schweiz kommt eine Bewilligung nach Art. 7 BGCITES hinzu. Gewährleistung: zwei Jahre ab Übergabe an einen Verbraucher, bei gebrauchten Instrumenten auf ein Jahr verkürzbar, in Deutschland nur nach vorherigem Hinweis und gesonderter Vereinbarung, in Österreich nur, wenn die Frist im Einzelnen ausgehandelt wird.
Das Wichtigste
- Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97: Verkauf, Anbieten und Vorrätighalten zu Verkaufszwecken sind nach Art. 8 Abs. 1 verboten; die Vollzugsbehörde stellt von Fall zu Fall eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 aus, etwa für Vorerwerb (Buchst. a). Für Gegenstände, deren Material vor mehr als 50 Jahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung, also vor dem 3. März 1947, verarbeitet wurde (Art. 2 Buchst. w), ist nach Art. 62 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 keine Bescheinigung erforderlich – außer bei Elefanten-Elfenbein; nach Art. 62 Nr. 2 derselben Verordnung ist auch für künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten keine Bescheinigung nötig.
- Anmerkung #15 nimmt fertige Musikinstrumente, fertige Instrumententeile und fertiges Zubehör aus Dalbergia und Guibourtia aus; Rohholz bleibt erfasst, und für Dalbergia cochinchinensis (Buchst. d) sowie für unter Anmerkung #6 fallende Teile und Erzeugnisse von Dalbergia spp. mexikanischen Ursprungs, die aus Mexiko ausgeführt werden (Buchst. e), gilt die Ausnahme nicht; Anmerkung #6 erfasst nur Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter und Sperrholz.
- Anmerkung #10 lässt bei Fernambuk nur den nichtgewerblichen Handel frei: In der seit dem 29. Juni 2026 geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (Verordnung (EU) 2026/1383 vom 22. Juni 2026) sind fertige Instrumente, Instrumententeile und Zubehör nur ausgenommen, wenn kein Eigentumswechsel erfolgt und der Transport nicht dem Verkauf dient; ein Bogen zum Verkauf bleibt erfasst, und für aus der Wildnis entnommene Exemplare, die zu kommerziellen Zwecken gehandelt werden, gilt eine Ausfuhrquote von Null. Nach den Hinweisen des Bundesamts für Naturschutz muss der Nachweis des legalen Erwerbs dem Käufer bei jedem Verkauf mitgegeben werden.
- Schweiz: Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a BGCITES und Anmeldung bei der Zollstelle (Art. 6 Abs. 1).
- Gefahrübergang beim Verkauf an Verbraucher: in Deutschland und Österreich erst bei Übergabe; in Deutschland geht die Gefahr schon mit der Auslieferung an einen vom Verbraucher selbst beauftragten Beförderer über, den der Shop ihm nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB), in Österreich mit der Aushändigung an den Beförderer, wenn der Verbraucher den Beförderungsvertrag schließt, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen (§ 7b Satz 2 KSchG); in der Schweiz mit dem Vertragsschluss, bei Ware, die nur der Gattung nach bestimmt ist, erst mit Ausscheidung und Abgabe zur Versendung (Art. 185 Abs. 1 und 2 OR).
- Deutschland: Handel mit Anhang-A-Exemplaren entgegen Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 ist eine Straftat nach § 71 Abs. 2 BNatSchG (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), bei Anhang-B-Ware nach § 71a Abs. 2 BNatSchG (bis zu drei Jahren oder Geldstrafe), bei leichtfertiger Unkenntnis der Art bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe (§ 71a Abs. 3 BNatSchG); unerhebliche Mengen mit unerheblicher Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art sind nach § 71a Abs. 5 BNatSchG nicht strafbar. Die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG erfasst dieselben Handlungen; bei gleichzeitiger Strafbarkeit gilt § 21 Abs. 1 OWiG.
Ein Flügel wiegt mehrere hundert Kilogramm, ein Bogen besteht aus einem Stück Holz, ein gebrauchtes Saxophon bringt seine Vorgeschichte mit. Vor dem ersten Angebot sind drei Dinge zu klären: welches Material verbaut ist, wer das Risiko auf dem Transportweg trägt und welche Fristen nach dem Verkauf laufen. Beim Verkauf von Noten kommt die Preisbindung hinzu.
Welche Werkstoffe unter Artenschutz fallen
Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 setzt das Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES) in der Union um. Sie gilt unmittelbar in Deutschland und Österreich und wird seit dem 1. Juni 1997 angewendet (Art. 22); in der Schweiz gilt sie nicht. Anhang A enthält die Arten des Anhangs I (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a), Anhang B die Arten des Anhangs II, die nicht in Anhang A stehen (Art. 3 Abs. 2 Buchst. a). In Deutschland zählen beide zu den besonders geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 Buchst. a BNatSchG), die Arten des Anhangs A zusätzlich zu den streng geschützten Arten (§ 7 Abs. 2 Nr. 14 Buchst. a BNatSchG).
Für Instrumente zählen fünf Fälle: Rio-Palisander (Dalbergia nigra) als einzige Dalbergia-Art des Anhangs I und damit Anhang A; die übrigen Dalbergia-Arten sowie Guibourtia demeusei, G. pellegriniana und G. tessmannii (Bubinga, Kevazingo) in Anhang B mit Anmerkung #15; Fernambuk (Paubrasilia echinata) für Bogenstangen in Anhang B mit Anmerkung #10; Ebenholz (Diospyros spp.) nur für die Populationen Madagaskars in Anhang B mit Anmerkung #5; Elfenbein (Loxodonta spp.) in Anhang A, ausgenommen die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes in Anhang B.
Die Anmerkung entscheidet, welche Teile und Erzeugnisse erfasst sind. Anmerkung #5 nennt nur Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter; ein fertig bearbeitetes Griffbrett fällt nicht darunter. Anmerkung #15 nimmt fertige Musikinstrumente, fertige Instrumententeile und fertiges Instrumentenzubehör aus (Buchst. c), Rohholz und Zuschnitte bleiben erfasst; als fertig gilt nach Nr. 13 der Erläuterungen ein Instrument, das spielbereit ist oder nur die Installation von Teilen benötigt, einschließlich antiker Instrumente. Die Ausnahme wird für zwei Fallgruppen zurückgenommen (Rückausnahmen): Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis, die unter Anmerkung #4 fallen (Buchst. d), und Teile und Erzeugnisse von Dalbergia-Arten mexikanischen Ursprungs, die aus Mexiko ausgeführt werden und unter Anmerkung #6 fallen (Buchst. e). Anmerkung #6 bezeichnet nur Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter und Sperrholz; ein fertig verarbeitetes Instrument aus mexikanischem Dalbergia-Holz wird von Buchst. e deshalb nicht erfasst und bleibt nach Buchst. c ausgenommen. Anmerkung #10 in der Fassung der Verordnung (EU) 2026/1383 vom 22. Juni 2026, die am 29. Juni 2026 in Kraft getreten ist, lässt bei Fernambuk nur den nichtgewerblichen Handel frei: Ausgenommen sind fertige Instrumente, Instrumententeile und Zubehör nur, wenn sie ausschließlich der Darbietung, dem persönlichen Gebrauch, der Ausstellung, dem Verleih, dem Wettbewerb, dem Unterricht, der Begutachtung oder der Reparatur dienen, damit kein Eigentumswechsel verbunden ist und der Transport nicht dem Verkauf dient; für aus der Wildnis entnommene Exemplare, die zu kommerziellen Zwecken gehandelt werden, gilt eine Ausfuhrquote von Null. Für den gewerblichen Verkauf bleibt es deshalb bei den Nachweispflichten: Nach den Hinweisen des Bundesamts für Naturschutz auf der Seite Fernambuk ist jeder Verkauf nur mit einem Nachweis des legalen Erwerbs möglich, der dem Käufer bei jedem Verkauf mitgegeben werden muss.
In Deutschland kommt die Buchführung hinzu: Wer Tiere oder Pflanzen besonders geschützter Arten gewerbsmäßig erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, führt ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung (§ 6 Abs. 1 BArtSchV). Bei der Abgabe von Teilen oder Erzeugnissen im Einzelhandel sind Name und Anschrift des Empfängers nur anzugeben, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 250 Euro liegt; sind sie mit anderen Materialien fest verbunden, ist der auf sie entfallende Anteil am Verkaufswert maßgebend (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV). Bei einem Flügel mit Elfenbeintasten zählt damit der Anteil der Tasten am Verkaufswert, nicht der Gesamtpreis des Instruments. Ausgenommen ist unter anderem, was im Sinne des Art. 2 Buchst. w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren vor deren Inkrafttreten, also vor dem 3. März 1947, zu einem Gegenstand verarbeitet wurde (§ 6 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV).
Papiere und Versand nach Werkstoff
Bei Anhang A entscheidet die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 über den Verkauf. Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 verbietet Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten und Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A. Die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, stellt von Fall zu Fall eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 aus, etwa für Exemplare, die vor Geltung der Vorschriften erworben oder eingeführt wurden (Buchst. a) oder für Gegenstände, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden (Buchst. b). Für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare im Sinne des Art. 2 Buchst. w, deren natürlicher Zustand also mehr als 50 Jahre vor dem Inkrafttreten der Verordnung, nämlich vor dem 3. März 1947, für Musikinstrumente oder die anderen dort genannten Kategorien signifikant verändert wurde, brauchen Sie nach Art. 62 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006 keine Bescheinigung. Elefanten-Elfenbein ist davon ausgenommen und bleibt auch bei Antiquitäten bescheinigungspflichtig. Für künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten fällt die Bescheinigung ebenfalls weg (Art. 62 Nr. 2 derselben Verordnung). Beide Ausnahmen gelten nach der Überschrift des Art. 62 für die Verbote des Art. 8 Abs. 1 und für die Bescheinigungspflicht des Abs. 3. Die Ein- und Ausfuhrdokumente nach Art. 4 und 5 der Verordnung bleiben unabhängig davon erforderlich.
Die Tabelle ordnet die Nachweise nach Werkstoff; die Spalte für die Schweiz betrifft den Versand aus Deutschland oder Österreich dorthin.
| Werkstoff und Listung | Verkauf in Deutschland und Österreich | Versand in die Schweiz | Belege für Ihre Akte |
|---|---|---|---|
| Rio-Palisander (Dalbergia nigra), Anhang A | Nur mit Bescheinigung der Vollzugsbehörde nach Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 338/97; sie kommt in Betracht, wenn das Instrument vor Geltung der Vorschriften erworben oder eingeführt wurde (Buchst. a) oder wenn das Holz vor mehr als 50 Jahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung, also vor dem 3. März 1947, zu einem Gegenstand verarbeitet wurde (Buchst. b, Art. 2 Buchst. w). Ist das Instrument ein solcher Gegenstand, entfällt die Bescheinigung nach Art. 62 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006; nach Art. 62 Nr. 2 derselben Verordnung brauchen Sie auch für künstlich vermehrte Exemplare von Pflanzenarten keine Bescheinigung. In Deutschland erteilt die Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 die zuständige Landesbehörde, in Österreich der zuständige Bundesminister (§ 13 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009); Ein- und Ausfuhrdokumente stellt in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz aus. | Ausfuhrgenehmigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 oder Wiederausfuhrbescheinigung nach Art. 5 Abs. 3 und zusätzlich eine Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a BGCITES; sie setzt ein Dokument des Ausfuhrstaats nach Art. 3 Abs. 1 VGCITES voraus. | Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 oder der Nachweis, dass das Holz vor dem 3. März 1947 verarbeitet wurde; Einfuhrbelege, Fotos und Datum der Arbeiten am Instrument. |
| Andere Dalbergia-Arten und Guibourtia (Bubinga, Kevazingo), Anhang B, Anmerkung #15 | Fertige Instrumente, Instrumententeile und Zubehör sind ausgenommen (Buchst. c) und damit nicht Gegenstand der Handelskontrollen; Rohholz, Zuschnitte und Halbzeuge bleiben erfasst. Die Ausnahme gilt nicht für Teile und Erzeugnisse von Dalbergia cochinchinensis (Buchst. d) und nicht für Rohware aus Dalbergia-Arten mexikanischen Ursprungs, die aus Mexiko ausgeführt wird: Buchst. e erfasst nur Teile und Erzeugnisse, die unter Anmerkung #6 fallen, also Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter und Sperrholz; ein fertig verarbeitetes Instrument bleibt nach Buchst. c ausgenommen. Für die erfasste Ware brauchen Sie den Nachweis der rechtmäßigen Erwerbung und, bei Herkunft von außerhalb der Union, der Einfuhr (Art. 8 Abs. 5). | Ob eine Bewilligung nötig ist, hängt davon ab, ob das Instrument unter die Listung fällt: Anmerkung #15 begrenzt sie auf nicht fertige Teile und Erzeugnisse. Für Rohmaterial und für Dalbergia cochinchinensis ist die Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a BGCITES nötig; den Einzelfall klären Sie vor dem Versand mit dem BLV. | Materialangabe des Herstellers und Rechnung des Vorlieferanten. |
| Fernambuk (Paubrasilia echinata), Anhang B, Anmerkung #10 | Ein Bogen, den Sie verkaufen, ist erfasst, weil die Ausnahme der Anmerkung #10 nur den nichtgewerblichen Handel freistellt. Verkauft werden darf er nur mit Nachweis des legalen Erwerbs (Art. 8 Abs. 5); nach den Hinweisen des Bundesamts für Naturschutz muss dieser Nachweis dem Käufer bei jedem Verkauf mitgegeben werden, und für Bögen, die nach dem 20. Mai 2023 hergestellt wurden, genügt die Rechnung über einen EU-Kauf nicht, der Nachweis muss auf die legale Einfuhr oder den Vorerwerb führen. In Deutschland gilt die Buchführung nach § 6 BArtSchV für alle Produkte aus Paubrasilia echinata. | Ausfuhrgenehmigung nach Art. 5 Abs. 4 und Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a BGCITES; die Freistellung der Anmerkung #10 greift beim Verkauf nicht. | Herkunftsnachweis des Bogenbauers, Einfuhrdokumente, lückenlose Rechnungskette. |
| Ebenholz (Diospyros spp., Populationen Madagaskars), Anhang B, Anmerkung #5 | Ein fertig bearbeitetes Griffbrett ist nicht erfasst, weil Anmerkung #5 nur Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter nennt; unbearbeitetes Holz braucht Papiere. | Für fertige Instrumente fällt keine Bewilligung an, weil Anmerkung #5 die Listung auf Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter begrenzt; die Einordnung von Rohmaterial klären Sie mit dem BLV. | Herkunftsangabe des Herstellers und Rechnung. |
| Elfenbein (Loxodonta spp.), Anhang A | Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3; die Ausnahme für vor mehr als 50 Jahren verarbeitete Gegenstände (Art. 62 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006) gilt für Elefanten-Elfenbein nicht. Bei alten Klaviertasten sind zwei Wege zu prüfen: ein Gegenstand, dessen Elfenbein vor mehr als 50 Jahren vor dem Inkrafttreten der Verordnung, also vor dem 3. März 1947, verarbeitet wurde (Buchst. b, Art. 2 Buchst. w), oder nach den Hinweisen des Bundesamts für Naturschutz ein Musikinstrument aus der Zeit vor 1975, dessen Elfenbein vor dem 1. Juli 1975 (asiatischer Elefant) beziehungsweise 26. Februar 1976 (afrikanischer Elefant) legal erworben wurde und das zum Musizieren verwendet wird oder bis vor kurzem verwendet wurde, also kein reiner Dekorationsgegenstand ist. | Ausfuhrgenehmigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 oder Wiederausfuhrbescheinigung nach Art. 5 Abs. 3 und Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a BGCITES. | Herkunfts- und Altersnachweis, Fotos, Bescheinigung und Kaufbelege. |
| Instrumente ohne Materialien geschützter Arten | Keine artenschutzrechtlichen Dokumente; Art. 8 Abs. 1 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 betreffen nur Exemplare der Anhänge A und B. | Keine artenschutzrechtliche Bewilligung; Warenanmeldung und die übrigen Zollformalitäten bleiben. | Freiwillige Materialdeklaration (Declaration of materials) des Herstellers, wie sie das Bundesamt für Naturschutz für Grenzübertritte empfiehlt; eine Pflicht dazu besteht nicht. |
Wer aus Drittstaaten einführt, braucht vor der Einfuhr eine Einfuhrgenehmigung der Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats: für Anhang A nach Art. 4 Abs. 1, für Anhang B nach Art. 4 Abs. 2, wobei der Antragsteller die rechtmäßige Erwerbung belegen muss (Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i in Verbindung mit Abs. 2 Buchst. c). Für Vintage-Ware aus Japan oder den USA planen Sie das vor dem Kauf ein. Ausfuhren in Drittstaaten brauchen für Anhang A eine Ausfuhrgenehmigung nach Art. 5 Abs. 1 und 2, für die Wiederausfuhr von Anhang-A-Ware eine Wiederausfuhrbescheinigung nach Art. 5 Abs. 3 und für Anhang B eine Ausfuhrgenehmigung nach Art. 5 Abs. 4.
Die Schweiz verlangt eigene Dokumente: eine Bewilligung des Bundesamts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) für die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Exemplaren der Anhänge I–III CITES (Art. 7 Abs. 1 Buchst. a BGCITES, SR 453) und eine Anmeldung bei der Zollstelle (Art. 6 Abs. 1). Besitzer brauchen Dokumente über Herkunft und Rechtmäßigkeit und müssen sie bei der Weitergabe mitliefern (Art. 10 Abs. 1 und 2); wer gewerbsmäßig handelt, führt eine Bestandeskontrolle (Art. 11 Abs. 1) und informiert beim öffentlichen Anbieten über sich und die Exemplare (Art. 11a Abs. 1), auch im Onlineshop. Vorsätzliche Verstöße gegen die Anmelde- oder Bewilligungspflicht sind nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. a BGCITES mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.
Deutschland stellt Verstöße gegen Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 unter Strafe, abgestuft nach dem Anhang. Wer entgegen Art. 8 Abs. 1 ein Exemplar einer Art des Anhangs A verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet, wird nach § 71 Abs. 2 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; handelt er gewerbs- oder gewohnheitsmäßig, sind es drei Monate bis fünf Jahre (§ 71 Abs. 3 BNatSchG). Bei Anhang-B-Ware greift § 71a Abs. 2 BNatSchG: Wer entgegen Art. 8 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 ein Exemplar einer Art des Anhangs B verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zu Verkaufszwecken vorrätig hält oder befördert, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet, wird ebenso bestraft, also mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; bei leichtfertiger Unkenntnis der Art sind es bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe (§ 71a Abs. 3 BNatSchG), und eine unerhebliche Menge mit unerheblicher Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art ist nach § 71a Abs. 5 BNatSchG nicht strafbar. Die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG erfasst dieselben Handlungen; ist eine Handlung zugleich Straftat, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet.
In Österreich sind Verstöße gegen Art. 8 der Verordnung bei Arten der Anhänge A und B nach § 7 Abs. 2 ArtHG 2009 gerichtlich strafbar, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen; grobe Fahrlässigkeit ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bedroht (Abs. 5), und eine unerhebliche Menge mit unerheblicher Auswirkung auf den Erhaltungszustand der Art ist als verwaltungsbehördliches Finanzvergehen zu verfolgen (Abs. 6).
Wer haftet, wenn das Instrument unterwegs beschädigt wird
Beim Verkauf an Verbraucher trägt in Deutschland und Österreich der Shop die Gefahr bis zur Übergabe, auch wenn eine Spedition fährt und der Shop den Frachtvertrag schließt (§ 446 BGB in Verbindung mit § 475 Abs. 2 BGB; § 7b KSchG). Früher geht die Gefahr nur in einem Fall über: Hat der Verbraucher den Beförderer selbst beauftragt und hat der Shop ihm diesen nicht zuvor benannt, so geht sie in Deutschland mit der Auslieferung an diesen Beförderer über (§ 475 Abs. 2 BGB, § 447 Abs. 1 BGB) und in Österreich mit der Aushändigung der Ware an ihn, wenn der Verbraucher dabei keine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit genützt hat (§ 7b Satz 2 KSchG). In der Schweiz gehen Nutzen und Gefahr, wenn nichts anderes verabredet ist, mit dem Abschluss des Vertrages auf den Käufer über (Art. 185 Abs. 1 OR); bei einer Ware, die nur der Gattung nach bestimmt ist, treten sie erst mit der Ausscheidung und, wenn versendet werden soll, mit der Abgabe zur Versendung ein (Art. 185 Abs. 2 OR). Ist ein gebrauchtes Instrument als einzelnes Stück bestimmt, trägt der Käufer das Transportrisiko ab Vertragsschluss; für den Versand dorthin gehört das in die Versandbedingungen: Versand in die Schweiz.
Gegenüber dem Frachtführer ist der Ersatz auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm Rohgewicht begrenzt (§ 431 Abs. 1 HGB); Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds (§ 431 Abs. 4 HGB). Abweichen lässt sich durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung (§ 449 Abs. 1 HGB) oder in vorformulierten Bedingungen durch einen Betrag zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm mit deutlichem Hinweis (§ 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB), gegenüber einem Absender, der Verbraucher ist, nicht zu seinem Nachteil (§ 449 Abs. 3 HGB). Die Begrenzungen entfallen, wenn der Schaden auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit des Frachtführers oder einer in § 428 HGB genannten Person zurückgeht, begangen im Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (§ 435 HGB). Die ADSp 2017 gelten nur, wenn sie einbezogen sind, nicht für Verkehrsverträge mit Verbrauchern (Ziffer 2.4) und nicht für Schwer- und Großraumtransporte mit Transporterlaubnis (Ziffer 2.3.5). In der Schweiz haftet der Frachtführer bei Verlust für den vollen Wert, wenn er sich nicht entlastet (Art. 447 Abs. 1 OR).
Beispielrechnung mit angenommenem Kurs von 1 Sonderziehungsrecht = 1,25 Euro: Ein Flügel wiegt 320 Kilogramm und kostet 18.000 Euro. Der gesetzliche Höchstbetrag liegt bei 8,33 × 1,25 Euro = 10,41 Euro je Kilogramm, also 3.332 Euro; 40 Rechnungseinheiten je Kilogramm ergeben 50 Euro je Kilogramm und 16.000 Euro. Im Regelfall trägt der Shop die Lücke von 14.668 Euro, solange er keine höhere Haftung vereinbart oder eine Transportversicherung abschließt: Wertsendungen, Sperrgut und Spedition. Greift § 435 HGB ein, entfällt die Begrenzung.
Gewährleistung: zwei Jahre, bei gebrauchten Instrumenten kürzer
In Deutschland verjähren Mängelansprüche zwei Jahre nach der Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB). Zeigt sich innerhalb von zwölf Monaten seit dem Gefahrübergang ein Mangel, wird vermutet, dass die Ware schon bei Übergabe mangelhaft war (§ 477 Abs. 1 BGB). Bei gebrauchten Waren lässt sich die Frist auf ein Jahr verkürzen, aber nur, wenn der Verbraucher vorher eigens darauf hingewiesen wurde und die Verkürzung ausdrücklich und gesondert vereinbart ist (§ 476 Abs. 2 BGB).
In Österreich leistet der Unternehmer im Verbrauchsgüterkauf für jeden Mangel Gewähr, der bei Übergabe vorliegt und innerhalb von zwei Jahren hervorkommt (§ 10 Abs. 1 VGG); das ist die Regelfrist, bei gebrauchten Waren ist eine Verkürzung auf ein Jahr möglich, sofern sie im Einzelnen ausgehandelt wird (§ 10 Abs. 4 VGG). Kommt es nach einer Verbesserung zur Herstellung des mangelfreien Zustands, verlängert sich die Frist einmal um ein Jahr; das gilt für Verträge, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden (§ 10 Abs. 2a und § 29 Abs. 4 VGG, in Kraft seit 1. Oktober 2026). In der Schweiz verjähren Gewährleistungsklagen zwei Jahre nach der Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR); eine Verkürzung auf weniger als ein Jahr ist bei gebrauchten Sachen unwirksam, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt ist und der Verkäufer gewerblich handelt (Art. 210 Abs. 4 OR).
Ob ein gerissener Saitensatz, eine verzogene Mechanik oder ein nachregulierter Hals ein Mangel ist, hängt davon ab, was beim Kauf vereinbart wurde. Bei gebrauchten Instrumenten gehören Zustand, Baujahr, Reparaturen und fehlende Teile deshalb in die Produktbeschreibung und die Fristen des Ziellandes in die eigenen Bedingungen: Gewährleistung in Deutschland, in Österreich, in der Schweiz.
Noten: Preisbindung in Deutschland und Österreich
Musiknoten sind in Deutschland Bücher im Sinne des Buchpreisbindungsgesetzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BuchPrG). Wer sie gewerbsmäßig an Letztabnehmer verkauft, muss den festgesetzten Preis einhalten (§ 3 Satz 1 BuchPrG); für gebrauchte Bücher gilt das nicht (§ 3 Satz 2 BuchPrG). Den Endpreis setzt fest und veröffentlicht, wer die Noten verlegt oder nach Deutschland importiert (§ 5 Abs. 1 und 2 BuchPrG). In Österreich gilt das Buchpreisbindungsgesetz 2023 für deutschsprachige Bücher, E-Books und Musikalien (§ 2 BPrBG 2023); Letztverkäufer dürfen den Mindestpreis um höchstens 5 Prozent unterschreiten (§ 7 Abs. 1 BPrBG 2023) und das nicht wettbewerblich ankündigen (§ 7 Abs. 2 BPrBG 2023). Instrumente, Tontechnik und Zubehör sind weder Bücher noch Musikalien und unterliegen der Preisbindung nicht. Zur Preisbindung im Buchhandel: Bücher online verkaufen.
Typische Fehler
- Fertiges Instrument mit Rohmaterial verwechselt. Anmerkung #15 nimmt fertige Instrumente aus, Rohholz nicht; bei Fernambuk nimmt Anmerkung #10 nur den nichtgewerblichen Handel aus, sodass auch fertige Bögen erfasst bleiben. Prüfen Sie je Artikel, ob das verbaute Teil fertig oder Halbzeug ist.
- Palisander pauschal für befreit gehalten. Die Ausnahme der Anmerkung #15 gilt nicht für Rio-Palisander (Anhang A), nicht für Dalbergia cochinchinensis (Buchst. d) und nicht für Rohware aus Dalbergia-Holz mexikanischen Ursprungs, die aus Mexiko ausgeführt wird und unter Anmerkung #6 fällt (Buchst. e). Prüfen Sie die botanische Art, nicht nur die Handelsbezeichnung.
- Anhang B wie Anhang A behandelt. Für Anhang A brauchen Sie vor dem Anbieten eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3, für Anhang B den Nachweis der rechtmäßigen Erwerbung gegenüber der Behörde (Art. 8 Abs. 5). Für Instrumente einschlägig ist die allgemeine Ausnahme des Art. 62 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006: Sie gilt, wenn das Material vor mehr als 50 Jahren, also vor dem 3. März 1947, verarbeitet wurde (Art. 2 Buchst. w) und kein Elefanten-Elfenbein enthalten ist; Art. 62 nennt daneben vier weitere allgemeine Ausnahmen (Nr. 1, 2, 4 und 5) für andere Fallgruppen, darunter künstlich vermehrte Pflanzenexemplare (Nr. 2).
- Straftat als Bußgeld abgetan. Beide Anhänge sind strafbewehrt: Der Handel mit Anhang-A-Exemplaren ohne Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 ist in Deutschland nach § 71 Abs. 2 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht, der Handel mit Anhang-B-Ware nach § 71a Abs. 2 BNatSchG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Die Ordnungswidrigkeit nach § 69 Abs. 4 Nr. 3 BNatSchG ist keine mildere Alternative: Ist eine Handlung zugleich Straftat und Ordnungswidrigkeit, wird nach § 21 Abs. 1 OWiG nur das Strafgesetz angewendet.
- Schweiz wie Binnenmarkt versendet. Ohne Bewilligung nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a BGCITES bleibt die Sendung an der Grenze; die Ausfuhrgenehmigung aus der Union kommt hinzu.
- Speditionsbedingungen als Kundenschutz gelesen. Die ADSp 2017 gelten nicht für Verbraucherverträge, und 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm decken einen Flügel nicht (siehe die Beispielrechnung oben).
- Gefahrübergang beim selbst beauftragten Beförderer übersehen. In Deutschland geht die Gefahr schon mit der Auslieferung an den Beförderer über, wenn der Verbraucher ihn selbst beauftragt hat und der Shop ihm diesen nicht zuvor benannt hat (§ 475 Abs. 2 BGB), in Österreich, wenn der Verbraucher den Beförderungsvertrag schließt, ohne eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen (§ 7b Satz 2 KSchG); fehlt die Voraussetzung des jeweiligen Landes, bleibt es bis zur Übergabe beim Shop.
- Gewährleistung pauschal auf ein Jahr gesetzt. Ohne vorherigen Hinweis und gesonderte Vereinbarung bleibt es in Deutschland bei zwei Jahren (§ 476 Abs. 2 BGB), in Österreich bei zwei Jahren ohne individuelle Aushandlung (§ 10 Abs. 4 VGG).
So gehen Sie vor
- Legen Sie je Artikel eine Werkstoffliste an: Holzart mit botanischer Bezeichnung, Elfenbein, Bezüge, Kleinteile, dazu die Listung samt Anmerkung.
- Fragen Sie jeden Lieferanten nach Herkunftsdokumenten und Einfuhrbelegen und legen Sie die Antwort ab; bei Anhang A beantragen Sie die Bescheinigung vor dem Anbieten, außer bei Gegenständen, die vor dem 3. März 1947 verarbeitet wurden und kein Elefanten-Elfenbein enthalten (Art. 2 Buchst. w, Art. 62 Nr. 3 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 865/2006); für künstlich vermehrte Pflanzenexemplare ist nach Art. 62 Nr. 2 derselben Verordnung ebenfalls keine Bescheinigung nötig.
- Klären Sie Grenzfälle mit der Vollzugsbehörde, bevor das Instrument online geht: in Deutschland beim Bundesamt für Naturschutz und bei der zuständigen Landesbehörde, in Österreich beim zuständigen Bundesminister (§ 13 Abs. 1 und 2 ArtHG 2009), in der Schweiz beim BLV.
- Richten Sie in Deutschland das Aufnahme- und Auslieferungsbuch nach § 6 BArtSchV ein und tragen Sie jeden Zugang und jede Abgabe täglich ein; bei Bögen aus Fernambuk gilt es für alle Produkte, bei Gegenständen im Sinne des Art. 2 Buchst. w der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (verarbeitet vor dem 3. März 1947) greift die Ausnahme nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 BArtSchV. Bei der Abgabe im Einzelhandel tragen Sie Name und Anschrift des Empfängers erst ein, wenn der Verkaufspreis der Teile oder Erzeugnisse über 250 Euro liegt; sind sie mit anderen Materialien fest verbunden, zählt der auf sie entfallende Anteil am Verkaufswert (§ 6 Abs. 1 Satz 3 BArtSchV).
- Legen Sie den Versandweg je Instrument fest und vereinbaren Sie den Haftungsbetrag schriftlich oder schließen Sie eine Transportversicherung ab; benennen Sie den Beförderer im Angebot, dann bleibt der Gefahrübergang beim Verkauf an Verbraucher bis zur Übergabe beim Shop (§ 475 Abs. 2 BGB, § 7b KSchG).
- Schreiben Sie Zustand, Zubehör und Fristen in Produktbeschreibung und Bedingungen; passen Sie beides an das Zielland an.