DE · AT · CHRatgeber

Baumarkt-Sortiment online verkaufen: Anforderungen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Werkzeug, Gartenmaschinen und Heimwerkerbedarf in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Für Werkzeug, Maschinen und Gefahrstoffe gelten im Baumarkt-Shop drei Regelwerke. Die Produktsicherheitsverordnung erfasst in Deutschland und Österreich seit 13. Dezember 2024 Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder vernünftigerweise vorhersehbar von ihnen benutzt werden; Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, Pflanzenschutzmittel, lebende Pflanzen und Tiere, bestimmte Beförderungsmittel, Luftfahrzeuge und Antiquitäten nimmt sie aus (Art. 2 Abs. 2). Auf der Produktseite stehen dann Herstellerangaben, Produktidentifikation und die Warnhinweise, die auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage anzubringen sind (Art. 19); für angetriebene Maschinen prüfen Sie ab 20. Januar 2027 zusätzlich CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung, Gefahrstoffe brauchen die CLP-Angaben, und Eintrag 1 der Anlage 2 zur ChemVerbotsV sperrt in Deutschland den Versandweg, in Österreich gilt für Gifte ein Versandhandelsverbot an die breite Öffentlichkeit.

Das Wichtigste

  • Die GPSR gilt seit 13. Dezember 2024 in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz, und nur für Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder vorhersehbar von ihnen benutzt werden (Art. 3 Nr. 1, Art. 52 Abs. 2 und 3).
  • Art. 19 GPSR verlangt im Fernabsatzangebot Herstellerangaben, Produktidentifikation und die Warnhinweise, die auf Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage anzubringen sind; Angaben zur verantwortlichen Person nur, wenn der Hersteller nicht in der Union sitzt (Buchst. b).
  • Deutschland: Warnhinweise nach Art. 19 Buchst. d GPSR deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG); Geldbuße bis 10.000 Euro (§ 28 Abs. 3).
  • Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab 20. Januar 2027; die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben (Art. 51 Abs. 2, Art. 54).
  • Für gefährliche Gemische gilt heute Art. 48 CLP; ab 1. Januar 2028 verlangt Art. 48a alle Kennzeichnungselemente im Fernabsatz.
  • In Deutschland ist der Versandweg für Stoffe und Gemische des Eintrags 1 der Anlage 2 zur ChemVerbotsV außerhalb des Empfängerkreises gesperrt (§ 10 Abs. 1); Eintrag 2 erfasst GHS02 nur mit H224, H241 oder H242.

Ein Baumarktsortiment trägt drei verschiedene Regelwerke in einem Regal: Handwerkzeug, angetriebene Maschinen und Chemie. Wer alle drei Gruppen online führt, braucht je Gruppe andere Nachweise vom Lieferanten und andere Angaben auf der Produktseite.

Drei Gruppen, drei Regelwerke

Die Zugehörigkeit entscheidet sich an der Eigenschaft der Ware, nicht am Regal. Handwerkzeug ohne Antrieb wie Hammer, Zange oder Schraubendreher erfüllt den Maschinenbegriff nicht, weil ihm das Antriebssystem fehlt (Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2023/1230). Buchst. e derselben Vorschrift nennt eine Ausnahme: Hebezeuge, deren einzige Antriebsquelle die unmittelbar eingesetzte menschliche Kraft ist, zählen als Maschine. Ein Flaschenzug im Sortiment fällt damit in dieselbe Gruppe wie der Akkuschrauber.

Gefahrstoffe sind der dritte Fall. Ob ein Kleber, ein Lösungsmittel oder ein Holzschutzmittel dazugehört, sagt das Kennzeichnungsetikett nach der CLP-Verordnung.

Was die GPSR auf jeder Produktseite verlangt

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR) gilt seit 13. Dezember 2024 in Deutschland und Österreich unmittelbar (Art. 52 Abs. 2 und 3). Sie erfasst Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von Verbrauchern benutzt werden, auch wenn sie nicht für diese bestimmt sind (Art. 3 Nr. 1). Human- und Tierarzneimittel, Lebensmittel, Futtermittel, lebende Pflanzen und Tiere, Pflanzenschutzmittel, die Beförderungsmittel des Art. 2 Abs. 2 Buchst. g, Luftfahrzeuge nach Art. 2 Abs. 3 Buchst. d der Verordnung (EU) 2018/1139 und Antiquitäten sind nach Art. 2 Abs. 2 ausgenommen. Für Produkte unter produktspezifischen Vorschriften wie der Maschinenverordnung gilt sie nur für die Aspekte und Risiken, die diese Vorschriften nicht erfassen; ausgenommen sind dabei die Sicherheitsanforderungen des Kapitels II und die Herstellerpflichten des Kapitels III Abschnitt 1, nicht aber die Angebotsangaben des Art. 19 (Art. 2 Abs. 1).

Das Angebot braucht vier Angaben (Art. 19): Herstellerangaben mit Postanschrift und elektronischer Adresse, bei einem Hersteller außerhalb der Union dieselben Angaben zur verantwortlichen Person (Buchst. a und b); Angaben, die das Produkt identifizieren, einschließlich einer Abbildung (Buchst. c); und die Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, die auf Produkt, Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht sind (Buchst. d).

Die Sprache der Warnhinweise legt der Mitgliedstaat fest (Art. 19 Buchst. d); in Deutschland ist das Deutsch (§ 6 Nr. 3 ProdSG, in Kraft seit 19. Februar 2026). Fehlen die Warnhinweise in deutscher Sprache, ist das nach § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG ordnungswidrig; die Geldbuße reicht bis 10.000 Euro (§ 28 Abs. 3). Auch gebrauchte Ware ist erfasst (Art. 2 Abs. 3); ausgenommen sind Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert werden müssen und als solche gekennzeichnet sind.

Maschinen: CE, Erklärung, Betriebsanleitung

Für angetriebene Werkzeuge und Gartengeräte kommt die Maschinenverordnung hinzu. Sie gilt ab 20. Januar 2027; die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom selben Tag aufgehoben (Art. 51 Abs. 2, Art. 54 der Verordnung (EU) 2023/1230). Produkte, die der Hersteller nach der Richtlinie vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht hat, dürfen Sie weiter bereitstellen (Art. 52 Abs. 1).

Ab diesem Tag prüfen Sie vier Punkte (Art. 15 Abs. 2): CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung und Informationen nach Art. 10 Abs. 7 in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem Sie anbieten, sowie die Angaben von Hersteller und Einführer. Die Betriebsanleitung darf digital kommen; bei Maschinen, die nichtprofessionelle Nutzer verwenden können, müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform beiliegen (Art. 10 Abs. 7). Die Konformitätserklärung darf durch eine Internetadresse oder einen maschinenlesbaren Code ersetzt werden (Art. 10 Abs. 8).

Wer eine Maschine unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder eine bereits in Verkehr gebrachte Maschine so verändert, dass sich dies auf die Konformität mit den Anforderungen auswirken kann, gilt als Hersteller und übernimmt die Pflichten des Herstellers nach Art. 10 und 11 (Art. 17).

Gefahrstoffe: CLP-Angaben und Versandverbote

Bis zum 31. Dezember 2027 gilt Art. 48 CLP in der bisherigen Fassung: Werbung für ein gefährliches Gemisch, die einem privaten Endverbraucher den Vertragsschluss ohne vorherige Ansicht des Etiketts ermöglicht, muss dessen Gefahreneigenschaften nennen (Abs. 2). Ab 1. Januar 2028 verlangt Art. 48a die Kennzeichnungselemente nach Art. 17 beim Fernabsatzangebot, deutlich und erkennbar; die Neufassung des Art. 48 kommt hinzu (Art. 2 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2024/2865 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2439). Die acht Elemente und ihre Produktseitenvorlage stehen in Gefahrstoffe im Onlineangebot.

Vor dem Listing steht die wichtigere Frage: Darf die Ware überhaupt versendet werden? In Deutschland sperrt § 10 Abs. 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) den Versandweg für Stoffe und Gemische des Eintrags 1 der Anlage 2, also für Ware, die mit GHS06 oder mit GHS08 und dem Signalwort Gefahr und einem der dort genannten H-Sätze zu kennzeichnen ist. Außerhalb des Empfängerkreises aus Wiederverkäufern, berufsmäßigen Verwendern und öffentlichen Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten (§ 5 Abs. 2) dürfen Sie solche Ware weder abgeben noch zum Versand anbieten; ein Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 12 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV).

Eintrag 2 der Anlage 2 erfasst Gemische mit GHS03 oder mit GHS02 und H224, H241 oder H242 sowie Stoffe und Gemische, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln; GHS02 allein genügt nicht. Für sie schließt § 10 den Versandweg nicht aus, weil Anlage 2 für Eintrag 2 nicht auf § 10 verweist; § 8 gilt aber auch dort: Abgabe an eine natürliche Person nur ab 18 Jahren (§ 8 Abs. 3 Nr. 3), kein Automaten- oder Selbstbedienungsverkauf im Einzelhandel (§ 8 Abs. 4). Eine Ausnahme nimmt Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des ADR sowie Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel aus, sofern diese Ware ausschließlich wegen der Kennzeichnung mit GHS02 oder GHS03 unter Anlage 2 fällt; für sie gelten die Anforderungen des Abschnitts 3 der Verordnung nicht, also auch nicht die des § 8 (§ 5 Abs. 4 Nr. 5).

In Österreich dürfen Gifte nicht an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel abgegeben werden. Gifte sind Stoffe und Gemische mit GHS06 und H300, H310 oder H330, mit GHS06 und H301, H311 oder H331 sowie mit GHS08 und H370 (§ 35 ChemG 1996); abgegeben werden dürfen sie nur an gemäß § 41 Berechtigte und an von diesen ermächtigte Personen (§ 45 Abs. 1), und untersagt sind dafür auch Direktvertriebsmethoden, Automaten und andere Formen der Selbstbedienung (§ 45 Abs. 3). Der Strafrahmen des § 71 Abs. 1 reicht von 500 bis 20.180 Euro, im Wiederholungsfall bis 40.375 Euro.

Die Pflichten je Produktgruppe

Die Tabelle ordnet typische Positionen eines Baumarktsortiments: Spalte zwei sagt, was Sie vor dem Listing prüfen, Spalte drei, was auf die Produktseite gehört, Spalte vier, was für den Versand gilt.

Produktgruppe Prüfung vor dem Listing Angaben auf der Produktseite Versand
Handwerkzeug ohne Antrieb (Hammer, Zange, Schraubendreher) keine Maschine im Sinne des Art. 3 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2023/1230; Herstellerangaben und, falls der Hersteller außerhalb der Union sitzt, die verantwortliche Person vom Etikett übernehmen Herstellerangaben, Produktabbildung und Warnhinweise nach Art. 19 Buchst. a bis d GPSR kein Versandverbot aus der ChemVerbotsV; Verpackungs- und Gewichtsgrenzen ergeben sich aus den Bedingungen des Versanddienstleisters
Hebezeuge mit reiner Muskelkraft (Flaschenzug, Seilzug) gilt nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. e als Maschine; ab 20. Januar 2027 die vier Punkte des Art. 15 Abs. 2 prüfen GPSR-Angaben nach Art. 19; Sicherheitsinformationen aus der Betriebsanleitung kein Versandverbot aus der ChemVerbotsV; Verpackungs- und Gewichtsgrenzen ergeben sich aus den Bedingungen des Versanddienstleisters
Angetriebene Maschinen (Akkuschrauber, Kettensäge, Rasenmäher) CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung in der Landessprache, Angaben von Hersteller und Einführer (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1230, ab 20. Januar 2027) GPSR-Angaben nach Art. 19; bei eigener Handelsmarke oder einer konformitätsrelevanten Veränderung zusätzlich die Herstellerpflichten (Art. 17) Akku- und Gefahrgutregeln des Dienstleisters; siehe Akkus und Gefahrgut versenden
Gefahrstoffe ohne Versandverbot (Gemische, die mit GHS03 oder mit GHS02 und H224, H241 oder H242 zu kennzeichnen sind) Einstufung im Sicherheitsdatenblatt; Eintrag 2 der Anlage 2 zur ChemVerbotsV erfasst GHS02 nur zusammen mit H224, H241 oder H242, GHS03 dagegen allein; kein Versandausschluss nach § 10 bis 31. Dezember 2027 Gefahreneigenschaften nach Art. 48 Abs. 2 CLP, ab 1. Januar 2028 die acht Elemente nach Art. 48a Abgabe in Deutschland an eine natürliche Person nur ab 18 Jahren (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 ChemVerbotsV) und im Einzelhandel nicht durch Automaten oder Selbstbedienung (§ 8 Abs. 4); beides gilt nicht für Gase der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des ADR sowie für Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die nur wegen GHS02 oder GHS03 unter Anlage 2 fallen (§ 5 Abs. 4 Nr. 5)
Gefahrstoffe mit Versandverbot (GHS06 oder GHS08 mit dem Signalwort Gefahr und einem H-Satz aus Eintrag 1, etwa H340, H350 oder H370) Eintrag 1 der Anlage 2 zur ChemVerbotsV; in Österreich zusätzlich § 35 ChemG 1996 bis 31. Dezember 2027 Gefahreneigenschaften nach Art. 48 Abs. 2 CLP, ab 1. Januar 2028 die acht Elemente nach Art. 48a in Deutschland kein Versandweg außerhalb des Empfängerkreises (§ 10 Abs. 1 ChemVerbotsV), in Österreich kein Versand an die breite Öffentlichkeit (§ 45 Abs. 3 ChemG 1996)

Baustoffe und Bauelemente im Sortiment haben ein eigenes Regelwerk; lesen Sie dazu Baustoffe, Farben und Lacke online verkaufen.

Typische Fehler

  • Die Warnhinweise liegen nur im Sicherheitsdatenblatt. Für das Angebot verlangt Art. 19 Buchst. d GPSR die Angaben aus Produkt, Verpackung oder Begleitunterlage, in Deutschland auf Deutsch.
  • Die Betriebsanleitung kommt aus dem Ausland nur auf Englisch. Für Maschinen ab 20. Januar 2027 verlangt Art. 15 Abs. 2 Buchst. c die Sprache des Mitgliedstaats, in dem Sie anbieten.
  • Ein Giftstoff steht im Shop, obwohl der Versandweg gesperrt ist. Prüfen Sie die Einstufung vor dem Listing; nachträglich lässt sich der Verkauf nicht heilen, und in Österreich ist schon der Versuch strafbar.

So gehen Sie vor

  1. Sortiment in die drei Gruppen teilen: ohne Antrieb, angetrieben, Gefahrstoff; bei Grenzfällen die Einstufung im Sicherheitsdatenblatt und die Antriebsart prüfen.
  2. Je Produkt vom Lieferanten Herstellerangaben und Warnhinweise anfordern, bei angetriebenen Maschinen zusätzlich CE-Kennzeichnung, Konformitätserklärung und Betriebsanleitung in der Sprache des Mitgliedstaats, in dem Sie anbieten; diese Prüfung verlangt die Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027 (Art. 15 Abs. 2).
  3. Diese Angaben in die Produktdaten übernehmen, damit sie vor dem Bestellabschluss auf der Seite stehen (Art. 19 Buchst. a bis d GPSR); die verantwortliche Person nur, wenn der Hersteller nicht in der Union sitzt.
  4. Gefahrstoffe gegen Anlage 2 der ChemVerbotsV abgleichen: Eintrag 1 sperrt in Deutschland den Versandweg; Eintrag 2 sperrt ihn nicht, verlangt dort aber Abgabe erst ab 18 Jahren und keinen Automaten- oder Selbstbedienungsverkauf, außer bei Gasen der Klasse 2 nach Anlage A Unterabschnitt 2.2.2.1 des ADR, Klebstoffen, Härtern, Mehrkomponentenklebern und Mehrkomponenten-Reparaturspachteln, die nur wegen GHS02 oder GHS03 in Anlage 2 stehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 5); für Österreich zusätzlich gegen § 35 ChemG 1996 prüfen; gesperrte Positionen aus dem Versand ausschließen.
  5. Eigene Handelsmarken und umetikettierte Ware ausnehmen oder die Herstellerpflichten übernehmen (Art. 17); den Stichtag 20. Januar 2027 und die Sprachregel für Betriebsanleitungen im Lieferantenvertrag ansprechen.

Weiterführend: Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland, in Österreich und Maschinenverordnung 2027: Pflichten für Werkzeug-Händler.

Häufige Fragen

Gilt die GPSR auch, wenn ich nur an Handwerksbetriebe verkaufe?

Sie knüpft an das Produkt an, nicht an den Käufer: Sie erfasst Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen wahrscheinlich von ihnen benutzt werden (Art. 3 Nr. 1). Ein Akkuschrauber, den auch Heimwerker verwenden, fällt darunter, auch wenn Ihr Kunde ein Handwerksbetrieb ist. Für reine Profimaschinen, die Verbraucher nicht benutzen, gilt die GPSR nicht; ab 20. Januar 2027 treffen Sie dafür die Händlerpflichten des Art. 15 der Maschinenverordnung, bis zum 19. Januar 2027 gilt die Richtlinie 2006/42/EG (Art. 51 Abs. 2, Art. 54).

Muss die Betriebsanleitung auf die Produktseite?

Nein. Die Prüfpflicht des Händlers, dass der Maschine die Betriebsanleitung beiliegt, beginnt am 20. Januar 2027; ab dann muss sie in der Sprache des Mitgliedstaats vorliegen, in dem Sie die Maschine bereitstellen (Art. 15 Abs. 2 Buchst. c, Art. 54). Bis zum 19. Januar 2027 gilt dafür die Richtlinie 2006/42/EG; sie wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben (Art. 51 Abs. 2). Auf die Produktseite gehören nach Art. 19 Buchst. d GPSR die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen, die auf dem Produkt, der Verpackung oder in einer Begleitunterlage angebracht sind.

Darf ich Abflussreiniger und Spiritus ins Ausland schicken?

Das entscheidet die Einstufung, nicht der Produktname. Entscheidend ist, ob das Etikett GHS06 oder GHS08 mit dem Signalwort Gefahr und einem der in Anlage 2 Eintrag 1 genannten H-Sätze trägt; dann ist der Versandweg in Deutschland gesperrt (§ 10 Abs. 1 ChemVerbotsV). Ein Reiniger, der nur mit GHS05 gekennzeichnet ist, fällt nicht allein deshalb unter dieses Verbot. Ein Spiritus mit GHS02 und H225 ist in Eintrag 2 nicht genannt, weil dort für GHS02 zusätzlich H224, H241 oder H242 verlangt wird; die Altersgrenze des § 8 Abs. 3 Nr. 3 gilt für ihn deshalb nicht. Prüfen Sie das Sicherheitsdatenblatt und für Österreich zusätzlich, ob das Produkt Gift nach § 35 ChemG 1996 ist.

Gilt das auch für gebrauchte Werkzeuge?

Ja. Die GPSR erfasst neue, gebrauchte, reparierte und wiederaufgearbeitete Produkte (Art. 2 Abs. 3). Ausgenommen sind nur Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert oder wiederaufgearbeitet werden müssen und als solche in Verkehr gebracht und eindeutig gekennzeichnet sind. Für eine gebrauchte Bohrmaschine brauchen Sie deshalb Herstellerangaben, Produktidentifikation und die Warnhinweise aus der mitgelieferten Anleitung.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) vom 29. Mai 2026, Art. 2, 3, 4, 16 und 19 sowie Art. 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 27. Juli 2021, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29), §§ 6 und 28Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gesetz vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 29, ausgegeben am 5. Februar 2026, Artikel 6 InkrafttretenBundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG, ABl. L 165 vom 29. Juni 2023, S. 1, Art. 3, 10, 13, 15, 17, 51, 52 und 54 (Amtsblattfassung vor der Berichtigung vom 4. Juli 2023)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230, Amtsblatt der Europäischen Union L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35, Punkte 5, 6 und 10 (Anwendungsbeginn 20. Januar 2027 statt 14. Januar 2027)Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  6. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), konsolidierte Fassung 02008R1272 (DE) vom 1. Juli 2026, Art. 48 und 48aAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, konsolidierte Fassung 02008R1272 (DE) vom 1. Dezember 2023, Art. 48 in der bis 31. Dezember 2027 geltenden FassungAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, konsolidierte Fassung 02024R2865 (DE) vom 23. Dezember 2025, Art. 2 Abs. 3aAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  9. Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108), §§ 5, 6, 8, 10 und 12 sowie Anlage 2Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), §§ 35, 45 und 71, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's