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Baustoffe, Farben und Lacke online verkaufen

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops für Baustoffe, Bauelemente, Farben und Lacke in Deutschland, Österreich und der Schweiz; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

In Deutschland und Österreich brauchen Baustoffe unter einer harmonisierten technischen Spezifikation CE-Kennzeichnung und eine Leistungserklärung des Herstellers; die Verordnung (EU) 2024/3110 ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 96), die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat, und die Wegleitung des Bundesamts für Bauten und Logistik bezeichnet die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts in der Schweiz als freiwillig (Ziff. 5.1.2 Buchst. b). Die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer gelten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt; für Übergangsware gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 weiter (Art. 95 Abs. 8 und 9). In Deutschland und Österreich müssen nur die in Anhang I ChemVOCFarbV beziehungsweise Anhang A LMV 2005 gelisteten Farben und Lacke, Aerosole ausgenommen, das VOC-Etikett tragen (§ 4). Maßgefertigte Ware ist gegenüber Verbrauchern in Deutschland und Österreich vom Widerruf ausgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG).

Das Wichtigste

  • Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit 8. Januar 2026 und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Art. 94, 96); sie ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.
  • In Deutschland und Österreich gelten die Pflichten nur für Produkte unter einer harmonisierten technischen Spezifikation oder mit CE auf Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung (Art. 20 Abs. 1); in der Schweiz ist die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts dort nach der Wegleitung des BBL freiwillig (Ziff. 5.1.2 Buchst. b).
  • Händler in Deutschland und Österreich prüfen vor dem Bereitstellen CE-Kennzeichnung und Erklärung und zeigen die Angaben vor Vertragsschluss, auch im Fernabsatz; für eine Produktfamilie gelten diese Pflichten erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 25 Abs. 2 und 3, Art. 95 Abs. 9).
  • VOC-Grenzwerte der Stufe II seit 1. Januar 2010: matte Innenwandfarbe 30 g/l, glänzende 100 g/l; erfasst sind nur die gelisteten Kategorien (Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG).
  • In Österreich adressiert § 4 LMV 2005 auch den Vertreiber, in Deutschland nennt § 4 ChemVOCFarbV Hersteller und Einführer; beide gelten nur für die gelisteten Produkte.
  • Ab 1. Januar 2028 sind im Fernabsatzangebot die Kennzeichnungselemente nach Art. 17 CLP anzugeben (Art. 48a).

Ein Baustoffsortiment im Netz besteht aus drei Gruppen: mineralische Ware wie Zement, Mörtel und Fliesen, Bauelemente wie Fenster und Türen, und beschichtete Ware wie Farben, Lacke und Lasuren. Jede Gruppe hat ihr eigenes Bündel von Pflichten.

Welche Produkte die Bauproduktenverordnung erfasst

Bauprodukt ist nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 jedes geformte oder formlose Bauelement und jeder Bausatz, das oder der in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden; ausgenommen sind Bauelemente, die zuerst in einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt eingebaut werden müssen. Die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer greifen aber nicht bei jedem Bauprodukt: Nach Art. 20 Abs. 1 gelten sie nur für Produkte unter einer harmonisierten technischen Spezifikation und für Produkte, die auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung die CE-Kennzeichnung tragen.

Örtlich gilt die Verordnung in der Union: Sie ist nach ihrer Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 96). Sie erfasst damit Deutschland und Österreich; die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat. Nach der Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung des Bundesamts für Bauten und Logistik (Ausgabe Januar 2017, Ziff. 5.1.2 Buchst. b) ist die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts in der Schweiz freiwillig.

Für ein solches Produkt erstellt der Hersteller vor dem Inverkehrbringen eine Leistungs- und Konformitätserklärung (Art. 13 Abs. 1); fehlt sie, darf das Produkt nicht bereitgestellt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 3). Art. 14 nimmt Sonderanfertigungen aus, die in Nicht-Serienfertigung auf besonderen Auftrag für ein einzelnes Bauwerk gefertigt und vom Hersteller dort selbst eingebaut werden, sowie die Renovierung geschützter Bauwerke in nicht industrieller Fertigung.

Für Ihr Sortiment heißt das: Sie müssen nicht selbst ermitteln, welche Norm greift. Die Erklärung nennt die Fundstelle der angewandten harmonisierten technischen Spezifikation (Anhang V Nr. 8).

Der Übergang von der alten zur neuen Verordnung

Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben, ihre Artikel 2, 4 bis 9, 11 bis 18, 27, 28, 36 bis 40, 47 bis 49, 52, 53, 55 und 60 bis 64 sowie die Anhänge III und V erst mit Wirkung vom 8. Januar 2040 (Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110). Für Produkte unter den am 8. Januar 2026 gelisteten harmonisierten Normen oder unter einem Europäischen Bewertungsdokument gelten diese Artikel weiter (Art. 95 Abs. 8). Die Pflichten der Kapitel I bis III der neuen Verordnung greifen für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, der ihre harmonisierte technische Spezifikation verbindlich macht, es sei denn, dieser Rechtsakt legt einen späteren Geltungsbeginn fest (Art. 95 Abs. 9).

Welches Regime gilt, erkennen Sie am Dokument des Lieferanten: eine Leistungserklärung nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder eine Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/3110. Beide nennen Produkttyp, Bewertungssystem und Norm (Art. 6 Abs. 2 der alten Verordnung, Anhang V Nr. 8 und 9 der neuen). Die neue harmonisierte technische Spezifikation darf der Hersteller schon ab ihrem Inkrafttreten freiwillig anwenden (Art. 95 Abs. 9).

Praktisch heißt das: Prüfen Sie je Produktfamilie, ob der Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 schon erlassen ist. Solange nicht, greifen die Pflichten der neuen Verordnung für diese Familie noch nicht, und für Ware unter den am 8. Januar 2026 gelisteten Normen bleibt es bei den Pflichten der alten Verordnung (Art. 95 Abs. 8 und 9).

Was Händler prüfen und im Shop zeigen müssen

Händler sind keine Hersteller, haben aber eigene Prüfpflichten. Sie stehen in Kapitel III der Verordnung und gelten in Deutschland und Österreich für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, der ihre harmonisierte technische Spezifikation verbindlich macht, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 9). Für Produkte unter den am 8. Januar 2026 gelisteten harmonisierten Normen oder unter einem Europäischen Bewertungsdokument gilt bis dahin die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fort, samt ihren Händlerpflichten in Art. 14 (Art. 95 Abs. 8).

Sobald die neuen Pflichten greifen, vergewissern sich Händler vor dem Bereitstellen, dass das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt, die Erklärung erforderlichenfalls beigefügt oder nach Art. 16 Abs. 2 verfügbar ist, die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in verständlicher Sprache beiliegen und Hersteller wie Einführer ihre Angaben gemacht haben (Art. 25 Abs. 2).

Der für den Onlineshop entscheidende Satz steht in Art. 25 Abs. 3: Sobald die neuen Pflichten für eine Produktfamilie greifen, präsentiert der Händler Kunden, bevor diese an einen Kaufvertrag gebunden sind, die bereitzustellenden Angaben in sichtbarer Weise, auch bei Fernverkäufen. Sie gehören auf die Produktseite, nicht in eine PDF nach dem Kauf. Der Hersteller stellt die Abschrift elektronisch bereit, eine Kopie je Los genügt (Art. 16 Abs. 1); auf Verlangen des Endnutzers ist sie beim Kauf unentgeltlich in Papierform zu geben (Art. 91 Abs. 2).

Zur Sprache: Die Erklärung wird in der Sprache vorgelegt, die der Mitgliedstaat vorschreibt (Art. 16 Abs. 4). In Deutschland ist das Deutsch, ebenso für Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen (§ 8 Abs. 2 BauPG, in Kraft seit 15. Januar 2026). Verstöße gegen die in § 10 BauPG genannten Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten; die Geldbuße beträgt bis 50.000 Euro in den in § 10 Abs. 4 BauPG genannten Fällen und sonst bis 10.000 Euro. Eine Leistungs- und Konformitätserklärung in falscher Sprache (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BauPG) fällt unter den Rahmen bis 10.000 Euro, fehlende deutsche Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen oder Sicherheitsinformationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 8 BauPG) dagegen unter 50.000 Euro.

Zum Hersteller wird ein Händler, der ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder es mit einem anderen angegebenen Verwendungszweck bereitstellt als dem bewerteten (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und c). Wer nur Übersetzungen ergänzt, bleibt Händler (Art. 26 Abs. 3 Buchst. a). Wer die äußere Verpackung ersetzt, bleibt es nur, wenn der ursprüngliche Zustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann und die erforderlichen Informationen weiterhin korrekt bereitgestellt werden (Art. 26 Abs. 3 Buchst. b); er unterrichtet davon den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten (Art. 26 Abs. 4).

Die Regeln je Produktart

Die Tabelle ordnet typische Positionen eines Baustoffsortiments ein: Spalte zwei nennt die Pflichten im EU-Markt, also in Deutschland und Österreich; in der Schweiz gilt die Verordnung nicht unmittelbar (Art. 96), nach der BBL-Wegleitung (Januar 2017, Ziff. 5.1.2 Buchst. b) ist die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts dort freiwillig. Spalte drei sagt, ob die VOC-Regeln das Produkt erfassen, Spalte vier, was für Verbraucher in den drei Ländern gilt.

Produktart CE-Kennzeichnung und Erklärung (Deutschland und Österreich) VOC-Regeln Rückgabe an Verbraucher
Zement, Mörtel, Estrich, Betonfertigteile In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9); Normreferenz in der Erklärung prüfen nicht erfasst: die Richtlinie gilt für die in Anhang I gelisteten Beschichtungsstoffe, nicht für mineralische Baustoffe 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht
Fenster, Türen, Tore In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die alte Verordnung, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9); eigene Handelsmarke oder anderer Verwendungszweck löst Herstellerpflichten aus (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und c) nicht erfasst: die Richtlinie betrifft Beschichtungsstoffe, nicht das fertig lackierte Bauelement In Deutschland und Österreich Maßanfertigung ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG); Katalogmaß 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB, § 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht
Fliesen, Platten, Naturstein In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die alte Verordnung, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9); gebrauchte Ware nur unter den Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 Buchst. a und b, wiederaufbereitete stets Herstellerpflichten (Buchst. c) nicht erfasst Palettenware 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht; Zuschnitt wie Maßanfertigung prüfen
Dämmstoffe In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die alte Verordnung, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9) nicht erfasst 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht; Zuschnitt prüfen
Farben, Lacke, Lasuren, Grundierungen In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die alte Verordnung, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9); unabhängig davon VOC-Etikett nach § 4 ChemVOCFarbV oder § 4 LMV 2005 erfasst sind nur die in Anhang I ChemVOCFarbV und Anhang A LMV 2005 gelisteten Kategorien, ohne Aerosole für Gebäudebeschichtungen; Grenzwerte der Stufe II nach Anhang II der Richtlinie Standardgebinde 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht; abgetönte Farbe nur nach Prüfung des Einzelfalls

Für alle Zeilen gilt zusätzlich: Ist das Produkt ein gefährlich eingestuftes Gemisch, kommen die CLP-Pflichten dazu; welche Angaben das Angebot dann braucht, steht in Gefahrstoffe im Onlineangebot.

VOC-Grenzwerte und Etikett für Farben und Lacke

Die Richtlinie 2004/42/EG begrenzt den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in den in ihrem Anhang I gelisteten gebrauchsfertigen Farben und Lacken. In Deutschland gilt sie über die ChemVOCFarbV, die nach § 1 für die in ihrem Anhang I aufgeführten Produkte gilt; in Österreich über die LMV 2005, die nach § 1 für die im Anhang A angeführten Produkte gilt. VOC ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 Grad Celsius bei einem Standarddruck von 101,3 kPa (§ 2 Nr. 9 ChemVOCFarbV, gleichlautend Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2004/42/EG). Die Kategorien reichen von matten und glänzenden Innenanstrichen über Außenanstriche auf Mineralsubstrat und Farben für Holz, Metall oder Kunststoff bis zu Klarlacken, Lasuren, Grundierungen und Speziallacken, dazu die Fahrzeugreparaturlackierung. Aerosole für Gebäudebeschichtungen sind in Deutschland nach § 2 Nr. 7 ChemVOCFarbV und in Österreich nach Anhang A LMV 2005 (Produkte in Druckgaspackungen) ausgenommen.

Die Stufe-II-Grenzwerte gelten seit 1. Januar 2010 (Anhang II Abschnitt A): 30 g/l für matte Anstriche auf Innenwänden und -decken, 100 g/l für glänzende, 40 g/l auf Wasserbasis und 430 g/l auf Lösemittelbasis für Außenanstriche auf Mineralsubstrat, 130 g/l auf Wasserbasis und 300 g/l auf Lösemittelbasis für Farben für Holz, Metall oder Kunststoff sowie 130 g/l auf Wasserbasis und 400 g/l auf Lösemittelbasis für Klarlacke und Lasuren. Beispielrechnung mit angenommener Packungsgröße: Eine 2,5-Liter-Dose einer matten Innenwandfarbe auf Lösemittelbasis hält den Grenzwert ein, wenn sie höchstens 75 Gramm VOC enthält (30 g/l × 2,5 l). Zeigt das Etikett einen höheren Höchstgehalt, darf die Ware in Deutschland und Österreich nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV, § 3 Abs. 1 LMV 2005).

Das Etikett trägt nach § 4 ChemVOCFarbV für die in Anhang I gelisteten Produkte die Produktkategorie mit dem Grenzwert und den maximalen VOC-Gehalt in g/l; Adressaten sind Hersteller und Einführer. § 4 LMV 2005 verlangt dieselben zwei Angaben für die im Anhang A gelisteten Produkte auf der Verpackung in deutscher Sprache und nennt Hersteller, Importeur und Vertreiber. Wer fertig etikettierte Ware innerhalb der EU weiterverkauft, klebt in Deutschland also kein Etikett, ist in Österreich aber selbst in der Pflicht. Ware, die vor dem Stichtag hergestellt wurde, darf noch zwölf Monate in den Verkehr gebracht werden (§ 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV, § 3 Abs. 4 LMV 2005). In der Schweiz gilt die Richtlinie nicht, weil sie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.

Was die CLP-Verordnung von Farben und Klebern verlangt

Farben, Lacke, Kleber und Dichtstoffe sind Gemische. Ist ein Gemisch gefährlich eingestuft, trägt das Etikett die acht Elemente nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, darunter Lieferantenangaben, Produktidentifikatoren, Gefahrenpiktogramme, Signalwort sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise.

Bis zum 31. Dezember 2027 gilt Art. 48 in der bisherigen Fassung. Ab 1. Januar 2028 gelten die Neufassung des Art. 48 und der neue Art. 48a (Art. 1 Nr. 26 und 27, Art. 2 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2024/2865). Für das Fernabsatzangebot verlangt Art. 48a ab diesem Tag, die Kennzeichnungselemente nach Art. 17 vollständig und deutlich anzugeben; die Neufassung des Art. 48 verlangt für Werbung mit gefährlichen Gemischen Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweis und ergänzende EUH-Hinweise. Stoffe und Gemische dürfen schon vorher nach der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/2865). Legen Sie die Produktdatenfelder so an, dass Piktogramme, Signalwort, Gefahren- und EUH-Hinweise aus dem Sicherheitsdatenblatt dorthin wandern können.

Wann Kunden Baustoffe zurückgeben dürfen

In Deutschland können Verbraucher Standardware 14 Tage ohne Begründung widerrufen (§ 355 Abs. 2 BGB); das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB), und nicht, wenn die Ware nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB). Ob ein Geschäft als Verbrauchergeschäft zählt, entscheidet der überwiegende Zweck der konkreten Bestellung: Auch wer einen Gewerbeschein hat, kann privat als Verbraucher kaufen (§ 13 BGB). Über ein fehlendes Widerrufsrecht ist vor Abgabe der Vertragserklärung zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Einzelheiten in Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.

In Österreich gilt die 14-tägige Rücktrittsfrist nach § 11 Abs. 1 FAGG. Kein Rücktrittsrecht besteht bei Waren nach Kundenspezifikation oder für persönliche Bedürfnisse (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG) und bei untrennbar vermischter Ware (§ 18 Abs. 1 Z 6 FAGG). Die FAGG-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) hat § 18 nicht geändert; sie fügt die §§ 18a bis 18d für Finanzdienstleistungen ein. Details in Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich.

In der Schweiz fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht für Käufe über eine Website. Das Widerrufsrecht des OR gilt nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b Abs. 1 (Arbeitsplatz, Wohnräume und deren Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Strassen, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon) und entfällt nach Art. 40c OR, wenn der Kunde die Verhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder am Markt- oder Messestand abschliesst. Ein Rückgaberecht ist dort eine freiwillige Zusage für die AGB; siehe Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.

Für maßgefertigte Fenster, zugeschnittene Platten und abgetönte Farben entscheidet diese Einordnung über die Retourenkalkulation: Prüfen Sie je Artikel, ob erst die Auswahl des Kunden das Produkt entstehen lässt oder ob er eine Variante eines Katalogartikels bestellt.

Typische Fehler

  • Die Erklärung liegt nur im Lager, nicht im Shop. Dann fehlt in Deutschland und Österreich die sichtbare Präsentation vor Vertragsschluss, sobald die Pflichten der neuen Verordnung für die Produktfamilie greifen (Art. 25 Abs. 3, Art. 95 Abs. 9).
  • Der Shop wendet die Händlerpflichten der neuen Verordnung auf das ganze Sortiment an, ohne den Übergang zu prüfen; solange kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 erlassen ist, gelten sie für die Produktfamilie noch nicht (Art. 95 Abs. 9).
  • Der Shop führt eine eigene Handelsmarke, ohne die Herstellerpflichten zu übernehmen; mit dem eigenen Namen wird der Händler zum Hersteller (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a).
  • Die englische Erklärung wird unverändert weitergegeben; in Deutschland ist Deutsch vorgeschrieben (§ 8 Abs. 2 BauPG).
  • Der Widerrufsausschluss wird pauschal auf „Baumarktware“ erstreckt; er gilt nur für die in § 312g Abs. 2 BGB und § 18 Abs. 1 FAGG genannten Fälle.

So gehen Sie vor

  1. Sortiment einteilen: mineralische Ware, Bauelemente, Beschichtungsstoffe und Zubehör; je Position festhalten, ob eine harmonisierte technische Spezifikation greift.
  2. Je Produktfamilie prüfen, ob der Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 erlassen ist; solange nicht, gilt für Ware unter den am 8. Januar 2026 gelisteten Normen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Art. 95 Abs. 8 und 9).
  3. Vom Lieferanten je Produkt die Erklärung und die Angaben nach Art. 22 Abs. 6 und 24 Abs. 6 anfordern und prüfen, welches Dokument in welcher Sprache vorliegt.
  4. Pflichtangaben in die Produktdaten übernehmen, damit sie vor dem Bestellabschluss auf der Seite stehen; in Deutschland und Österreich gilt die Pflicht für eine Produktfamilie ab dem Geltungsbeginn nach Art. 95 Abs. 9, also ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Zeitpunkt festlegt (Art. 25 Abs. 3).
  5. VOC-Unterkategorie und Höchstgehalt je gelisteter Farbe erfassen und gegen Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG prüfen; Aerosole für Gebäudebeschichtungen und nicht gelistete Produkte bleiben außen vor.
  6. Widerrufsbelehrung und Retourenprozess je Artikelart trennen: Standardware, Maßanfertigung, Zuschnitt, abgetönte Farbe.

Häufige Fragen

Reicht eine PDF des Herstellers als Leistungserklärung für meine Kunden?

In Deutschland und Österreich ja. Für Produkte unter der Verordnung (EU) 2024/3110 stellt der Hersteller nach Art. 16 Abs. 1 für jedes Produkt eine Abschrift auf elektronischem Weg bereit; eine Kopie je Los genügt, wenn ein einziger Abnehmer ein Los gleicher Produkte erhält. Ein PDF, das der Hersteller per E-Mail schickt, genügt dieser Form; die Bedingungen des Art. 16 Abs. 2 — unveränderliches Format, dauerhaft gepflegte Website, Verknüpfung zum Produkttyp — gelten nur, wenn die Erklärung auf einer Website bereitgestellt wird. Verlangt der Endnutzer beim Kauf Papier, muss sie unentgeltlich in Papierform kommen (Art. 91 Abs. 2). Für Übergangsware gilt Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011: Abschrift in gedruckter oder elektronischer Form, in Papierform auf Verlangen des Abnehmers.

Muss ich eine abgetönte Wandfarbe zurücknehmen?

Nicht ohne Prüfung des Einzelfalls. § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG erfassen Ware, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten ist; § 312g Abs. 2 steht unter dem Vorbehalt einer anderen Vereinbarung. Ob das Abtönen einer ansonsten fertigen Standardfarbe diesen Grad erreicht, hängt davon ab, ob ein eigenes Produkt entsteht oder eine Variante des Katalogartikels. Klären Sie das für Ihre Rezepturen und formulieren Sie die Widerrufsbelehrung passend; pauschal ausgeschlossen ist der Widerruf nicht.

Gilt die Bauproduktenverordnung auch für Ware, die ich aus der Schweiz oder aus Großbritannien einkaufe?

Sie gilt für Bauprodukte einschließlich gebrauchter Produkte (Art. 2 Abs. 1) und damit auch für Ware, die aus einem Drittstaat in die Union gelangt, also nach Deutschland oder Österreich. Den Einführer treffen eigene Pflichten: Er prüft vor dem Inverkehrbringen, dass der Hersteller die Erklärung erstellt hat, das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt und die Erklärung beigefügt oder nach Art. 16 verfügbar ist (Art. 24 Abs. 2). Auch diese Pflichten gelten je Produktfamilie erst ab dem Geltungsbeginn nach Art. 95 Abs. 9, also ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt; bis dahin gilt für Ware unter den am 8. Januar 2026 gelisteten Normen Art. 13 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Art. 95 Abs. 8). Für Wiederverkäufer, die Ware unter eigener Marke anbieten, gelten die Herstellerpflichten (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a).

Muss ich als reiner Händler das VOC-Etikett selbst kleben?

In Deutschland nicht, wenn Sie fertig etikettierte Ware innerhalb der EU weiterverkaufen; § 4 ChemVOCFarbV adressiert Hersteller und Einführer, also wer aus einem Staat außerhalb der EU einführt, und gilt nur für die in Anhang I gelisteten Produkte. In Österreich nennt § 4 LMV 2005 auch den Vertreiber; dort gilt die Pflicht für die im Anhang A gelisteten Produkte und erfasst keine Ware in Druckgaspackungen. In beiden Ländern verbietet § 3 das Inverkehrbringen von Produkten über dem Grenzwert, unabhängig davon, wer das Etikett anbringt; nehmen Sie deshalb nur Ware mit vollständigem Etikett ins Sortiment.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/3110 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, ABl. L vom 18. Dezember 2024Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung, Fachbereich Bauprodukte, Ausgabe Januar 2017, Ziff. 5.1.2 Buchst. b (CE-Kennzeichnung)Bundesamt für Bauten und Logistik BBL, Eidgenössisches Finanzdepartement · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) Nr. 305/2011, konsolidierte Fassung 02011R0305 (DE) vom 29. Mai 2026, Art. 4 bis 9 und 11 bis 18Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Bauproduktengesetz (BauPG), § 8 SpracheBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Bauproduktengesetz (BauPG), § 10 BußgeldvorschriftenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gesetz zur Anpassung des Bauproduktengesetzes und weiterer Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) 2024/3110 vom 9. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 4Bundesministerium der Justiz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  7. Richtlinie 2004/42/EG über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen in bestimmten Farben und Lacken, konsolidierte Fassung 02004L0042 (DE) vom 16. Juli 2021, Art. 2 bis 4 und Anhang IIAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  8. Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung (ChemVOCFarbV) vom 16. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 86), §§ 1 bis 4, 6 sowie Anhänge I und IIBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Lösungsmittelverordnung 2005 (LMV 2005), BGBl. II Nr. 398/2005, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026, §§ 1 bis 4, 6 sowie Anhänge A bis C (Änderungen BGBl. II Nr. 25/2013 und BGBl. II Nr. 179/2018)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  10. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung), konsolidierte Fassung 02008R1272 (DE) vom 1. Juli 2026, Art. 17, 48 und 48aAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  11. Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, konsolidierte Fassung 02024R2865 (DE) vom 23. Dezember 2025, Art. 1 Nr. 26 und 27 sowie Art. 2 Abs. 3aAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  12. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 312g WiderrufsrechtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 355 Widerrufsrecht bei VerbraucherverträgenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 13 VerbraucherBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
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  16. Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), § 18 Ausnahmen vom Rücktrittsrecht, Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  17. Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, Artikel 1 (Änderung des FAGG)Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · abgerufen am
  18. Obligationenrecht (OR, SR 220), Stand am 1. Oktober 2026, Art. 40a bis 40fSchweizerische Eidgenossenschaft, Fedlex · abgerufen am

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