Baustoffe, Farben und Lacke online verkaufen
Kurz gesagt
In Deutschland und Österreich brauchen Baustoffe unter einer harmonisierten technischen Spezifikation CE-Kennzeichnung und eine Leistungserklärung des Herstellers; die Verordnung (EU) 2024/3110 ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 96), die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat, und die Wegleitung des Bundesamts für Bauten und Logistik bezeichnet die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts in der Schweiz als freiwillig (Ziff. 5.1.2 Buchst. b). Die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer gelten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt; für Übergangsware gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 weiter (Art. 95 Abs. 8 und 9). In Deutschland und Österreich müssen nur die in Anhang I ChemVOCFarbV beziehungsweise Anhang A LMV 2005 gelisteten Farben und Lacke, Aerosole ausgenommen, das VOC-Etikett tragen (§ 4). Maßgefertigte Ware ist gegenüber Verbrauchern in Deutschland und Österreich vom Widerruf ausgenommen, soweit nichts anderes vereinbart ist (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG).
Das Wichtigste
- Die Verordnung (EU) 2024/3110 gilt seit 8. Januar 2026 und ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Art. 94, 96); sie ist verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.
- In Deutschland und Österreich gelten die Pflichten nur für Produkte unter einer harmonisierten technischen Spezifikation oder mit CE auf Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung (Art. 20 Abs. 1); in der Schweiz ist die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts dort nach der Wegleitung des BBL freiwillig (Ziff. 5.1.2 Buchst. b).
- Händler in Deutschland und Österreich prüfen vor dem Bereitstellen CE-Kennzeichnung und Erklärung und zeigen die Angaben vor Vertragsschluss, auch im Fernabsatz; für eine Produktfamilie gelten diese Pflichten erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 25 Abs. 2 und 3, Art. 95 Abs. 9).
- VOC-Grenzwerte der Stufe II seit 1. Januar 2010: matte Innenwandfarbe 30 g/l, glänzende 100 g/l; erfasst sind nur die gelisteten Kategorien (Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG).
- In Österreich adressiert § 4 LMV 2005 auch den Vertreiber, in Deutschland nennt § 4 ChemVOCFarbV Hersteller und Einführer; beide gelten nur für die gelisteten Produkte.
- Ab 1. Januar 2028 sind im Fernabsatzangebot die Kennzeichnungselemente nach Art. 17 CLP anzugeben (Art. 48a).
Ein Baustoffsortiment im Netz besteht aus drei Gruppen: mineralische Ware wie Zement, Mörtel und Fliesen, Bauelemente wie Fenster und Türen, und beschichtete Ware wie Farben, Lacke und Lasuren. Jede Gruppe hat ihr eigenes Bündel von Pflichten.
Welche Produkte die Bauproduktenverordnung erfasst
Bauprodukt ist nach Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/3110 jedes geformte oder formlose Bauelement und jeder Bausatz, das oder der in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke eingebaut zu werden; ausgenommen sind Bauelemente, die zuerst in einen Bausatz oder ein anderes Bauprodukt eingebaut werden müssen. Die Pflichten der Wirtschaftsteilnehmer greifen aber nicht bei jedem Bauprodukt: Nach Art. 20 Abs. 1 gelten sie nur für Produkte unter einer harmonisierten technischen Spezifikation und für Produkte, die auf der Grundlage einer Europäischen Technischen Bewertung die CE-Kennzeichnung tragen.
Örtlich gilt die Verordnung in der Union: Sie ist nach ihrer Schlussformel in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat (Art. 96). Sie erfasst damit Deutschland und Österreich; die Schweiz ist nicht Mitgliedstaat. Nach der Wegleitung zur Bauproduktegesetzgebung des Bundesamts für Bauten und Logistik (Ausgabe Januar 2017, Ziff. 5.1.2 Buchst. b) ist die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts in der Schweiz freiwillig.
Für ein solches Produkt erstellt der Hersteller vor dem Inverkehrbringen eine Leistungs- und Konformitätserklärung (Art. 13 Abs. 1); fehlt sie, darf das Produkt nicht bereitgestellt werden (Art. 13 Abs. 2 Satz 3). Art. 14 nimmt Sonderanfertigungen aus, die in Nicht-Serienfertigung auf besonderen Auftrag für ein einzelnes Bauwerk gefertigt und vom Hersteller dort selbst eingebaut werden, sowie die Renovierung geschützter Bauwerke in nicht industrieller Fertigung.
Für Ihr Sortiment heißt das: Sie müssen nicht selbst ermitteln, welche Norm greift. Die Erklärung nennt die Fundstelle der angewandten harmonisierten technischen Spezifikation (Anhang V Nr. 8).
Der Übergang von der alten zur neuen Verordnung
Die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist mit Wirkung vom 8. Januar 2026 aufgehoben, ihre Artikel 2, 4 bis 9, 11 bis 18, 27, 28, 36 bis 40, 47 bis 49, 52, 53, 55 und 60 bis 64 sowie die Anhänge III und V erst mit Wirkung vom 8. Januar 2040 (Art. 94 der Verordnung (EU) 2024/3110). Für Produkte unter den am 8. Januar 2026 gelisteten harmonisierten Normen oder unter einem Europäischen Bewertungsdokument gelten diese Artikel weiter (Art. 95 Abs. 8). Die Pflichten der Kapitel I bis III der neuen Verordnung greifen für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, der ihre harmonisierte technische Spezifikation verbindlich macht, es sei denn, dieser Rechtsakt legt einen späteren Geltungsbeginn fest (Art. 95 Abs. 9).
Welches Regime gilt, erkennen Sie am Dokument des Lieferanten: eine Leistungserklärung nach Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 oder eine Leistungs- und Konformitätserklärung nach Art. 15 der Verordnung (EU) 2024/3110. Beide nennen Produkttyp, Bewertungssystem und Norm (Art. 6 Abs. 2 der alten Verordnung, Anhang V Nr. 8 und 9 der neuen). Die neue harmonisierte technische Spezifikation darf der Hersteller schon ab ihrem Inkrafttreten freiwillig anwenden (Art. 95 Abs. 9).
Praktisch heißt das: Prüfen Sie je Produktfamilie, ob der Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 schon erlassen ist. Solange nicht, greifen die Pflichten der neuen Verordnung für diese Familie noch nicht, und für Ware unter den am 8. Januar 2026 gelisteten Normen bleibt es bei den Pflichten der alten Verordnung (Art. 95 Abs. 8 und 9).
Was Händler prüfen und im Shop zeigen müssen
Händler sind keine Hersteller, haben aber eigene Prüfpflichten. Sie stehen in Kapitel III der Verordnung und gelten in Deutschland und Österreich für eine Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, der ihre harmonisierte technische Spezifikation verbindlich macht, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 9). Für Produkte unter den am 8. Januar 2026 gelisteten harmonisierten Normen oder unter einem Europäischen Bewertungsdokument gilt bis dahin die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 fort, samt ihren Händlerpflichten in Art. 14 (Art. 95 Abs. 8).
Sobald die neuen Pflichten greifen, vergewissern sich Händler vor dem Bereitstellen, dass das Produkt die CE-Kennzeichnung trägt, die Erklärung erforderlichenfalls beigefügt oder nach Art. 16 Abs. 2 verfügbar ist, die Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen in verständlicher Sprache beiliegen und Hersteller wie Einführer ihre Angaben gemacht haben (Art. 25 Abs. 2).
Der für den Onlineshop entscheidende Satz steht in Art. 25 Abs. 3: Sobald die neuen Pflichten für eine Produktfamilie greifen, präsentiert der Händler Kunden, bevor diese an einen Kaufvertrag gebunden sind, die bereitzustellenden Angaben in sichtbarer Weise, auch bei Fernverkäufen. Sie gehören auf die Produktseite, nicht in eine PDF nach dem Kauf. Der Hersteller stellt die Abschrift elektronisch bereit, eine Kopie je Los genügt (Art. 16 Abs. 1); auf Verlangen des Endnutzers ist sie beim Kauf unentgeltlich in Papierform zu geben (Art. 91 Abs. 2).
Zur Sprache: Die Erklärung wird in der Sprache vorgelegt, die der Mitgliedstaat vorschreibt (Art. 16 Abs. 4). In Deutschland ist das Deutsch, ebenso für Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen und Sicherheitsinformationen (§ 8 Abs. 2 BauPG, in Kraft seit 15. Januar 2026). Verstöße gegen die in § 10 BauPG genannten Pflichten sind Ordnungswidrigkeiten; die Geldbuße beträgt bis 50.000 Euro in den in § 10 Abs. 4 BauPG genannten Fällen und sonst bis 10.000 Euro. Eine Leistungs- und Konformitätserklärung in falscher Sprache (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 BauPG) fällt unter den Rahmen bis 10.000 Euro, fehlende deutsche Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen oder Sicherheitsinformationen (§ 10 Abs. 3 Nr. 8 BauPG) dagegen unter 50.000 Euro.
Zum Hersteller wird ein Händler, der ein Produkt unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder es mit einem anderen angegebenen Verwendungszweck bereitstellt als dem bewerteten (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und c). Wer nur Übersetzungen ergänzt, bleibt Händler (Art. 26 Abs. 3 Buchst. a). Wer die äußere Verpackung ersetzt, bleibt es nur, wenn der ursprüngliche Zustand des Produkts dadurch nicht beeinträchtigt werden kann und die erforderlichen Informationen weiterhin korrekt bereitgestellt werden (Art. 26 Abs. 3 Buchst. b); er unterrichtet davon den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten (Art. 26 Abs. 4).
Die Regeln je Produktart
Die Tabelle ordnet typische Positionen eines Baustoffsortiments ein: Spalte zwei nennt die Pflichten im EU-Markt, also in Deutschland und Österreich; in der Schweiz gilt die Verordnung nicht unmittelbar (Art. 96), nach der BBL-Wegleitung (Januar 2017, Ziff. 5.1.2 Buchst. b) ist die CE-Kennzeichnung bei einer Verwendung des Bauprodukts dort freiwillig. Spalte drei sagt, ob die VOC-Regeln das Produkt erfassen, Spalte vier, was für Verbraucher in den drei Ländern gilt.
| Produktart | CE-Kennzeichnung und Erklärung (Deutschland und Österreich) | VOC-Regeln | Rückgabe an Verbraucher |
|---|---|---|---|
| Zement, Mörtel, Estrich, Betonfertigteile | In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die Verordnung (EU) Nr. 305/2011, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9); Normreferenz in der Erklärung prüfen | nicht erfasst: die Richtlinie gilt für die in Anhang I gelisteten Beschichtungsstoffe, nicht für mineralische Baustoffe | 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht |
| Fenster, Türen, Tore | In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die alte Verordnung, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9); eigene Handelsmarke oder anderer Verwendungszweck löst Herstellerpflichten aus (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a und c) | nicht erfasst: die Richtlinie betrifft Beschichtungsstoffe, nicht das fertig lackierte Bauelement | In Deutschland und Österreich Maßanfertigung ausgeschlossen, soweit nichts anderes vereinbart (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 18 Abs. 1 Z 3 FAGG); Katalogmaß 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB, § 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht |
| Fliesen, Platten, Naturstein | In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die alte Verordnung, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9); gebrauchte Ware nur unter den Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 Buchst. a und b, wiederaufbereitete stets Herstellerpflichten (Buchst. c) | nicht erfasst | Palettenware 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht; Zuschnitt wie Maßanfertigung prüfen |
| Dämmstoffe | In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die alte Verordnung, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9) | nicht erfasst | 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht; Zuschnitt prüfen |
| Farben, Lacke, Lasuren, Grundierungen | In Deutschland und Österreich CE und Erklärung nur bei harmonisierter technischer Spezifikation (Art. 20 Abs. 1); für Übergangsware gilt die alte Verordnung, neue Pflichten je Produktfamilie erst ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Geltungsbeginn festlegt (Art. 95 Abs. 8 und 9); unabhängig davon VOC-Etikett nach § 4 ChemVOCFarbV oder § 4 LMV 2005 | erfasst sind nur die in Anhang I ChemVOCFarbV und Anhang A LMV 2005 gelisteten Kategorien, ohne Aerosole für Gebäudebeschichtungen; Grenzwerte der Stufe II nach Anhang II der Richtlinie | Standardgebinde 14 Tage in Deutschland (§ 355 Abs. 2 BGB) und Österreich (§ 11 Abs. 1 FAGG); in der Schweiz kein gesetzliches Widerrufsrecht; abgetönte Farbe nur nach Prüfung des Einzelfalls |
Für alle Zeilen gilt zusätzlich: Ist das Produkt ein gefährlich eingestuftes Gemisch, kommen die CLP-Pflichten dazu; welche Angaben das Angebot dann braucht, steht in Gefahrstoffe im Onlineangebot.
VOC-Grenzwerte und Etikett für Farben und Lacke
Die Richtlinie 2004/42/EG begrenzt den Gehalt an flüchtigen organischen Verbindungen in den in ihrem Anhang I gelisteten gebrauchsfertigen Farben und Lacken. In Deutschland gilt sie über die ChemVOCFarbV, die nach § 1 für die in ihrem Anhang I aufgeführten Produkte gilt; in Österreich über die LMV 2005, die nach § 1 für die im Anhang A angeführten Produkte gilt. VOC ist eine organische Verbindung mit einem Anfangssiedepunkt von höchstens 250 Grad Celsius bei einem Standarddruck von 101,3 kPa (§ 2 Nr. 9 ChemVOCFarbV, gleichlautend Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2004/42/EG). Die Kategorien reichen von matten und glänzenden Innenanstrichen über Außenanstriche auf Mineralsubstrat und Farben für Holz, Metall oder Kunststoff bis zu Klarlacken, Lasuren, Grundierungen und Speziallacken, dazu die Fahrzeugreparaturlackierung. Aerosole für Gebäudebeschichtungen sind in Deutschland nach § 2 Nr. 7 ChemVOCFarbV und in Österreich nach Anhang A LMV 2005 (Produkte in Druckgaspackungen) ausgenommen.
Die Stufe-II-Grenzwerte gelten seit 1. Januar 2010 (Anhang II Abschnitt A): 30 g/l für matte Anstriche auf Innenwänden und -decken, 100 g/l für glänzende, 40 g/l auf Wasserbasis und 430 g/l auf Lösemittelbasis für Außenanstriche auf Mineralsubstrat, 130 g/l auf Wasserbasis und 300 g/l auf Lösemittelbasis für Farben für Holz, Metall oder Kunststoff sowie 130 g/l auf Wasserbasis und 400 g/l auf Lösemittelbasis für Klarlacke und Lasuren. Beispielrechnung mit angenommener Packungsgröße: Eine 2,5-Liter-Dose einer matten Innenwandfarbe auf Lösemittelbasis hält den Grenzwert ein, wenn sie höchstens 75 Gramm VOC enthält (30 g/l × 2,5 l). Zeigt das Etikett einen höheren Höchstgehalt, darf die Ware in Deutschland und Österreich nicht in den Verkehr gebracht werden (§ 3 Abs. 1 ChemVOCFarbV, § 3 Abs. 1 LMV 2005).
Das Etikett trägt nach § 4 ChemVOCFarbV für die in Anhang I gelisteten Produkte die Produktkategorie mit dem Grenzwert und den maximalen VOC-Gehalt in g/l; Adressaten sind Hersteller und Einführer. § 4 LMV 2005 verlangt dieselben zwei Angaben für die im Anhang A gelisteten Produkte auf der Verpackung in deutscher Sprache und nennt Hersteller, Importeur und Vertreiber. Wer fertig etikettierte Ware innerhalb der EU weiterverkauft, klebt in Deutschland also kein Etikett, ist in Österreich aber selbst in der Pflicht. Ware, die vor dem Stichtag hergestellt wurde, darf noch zwölf Monate in den Verkehr gebracht werden (§ 3 Abs. 4 ChemVOCFarbV, § 3 Abs. 4 LMV 2005). In der Schweiz gilt die Richtlinie nicht, weil sie an die Mitgliedstaaten gerichtet ist.
Was die CLP-Verordnung von Farben und Klebern verlangt
Farben, Lacke, Kleber und Dichtstoffe sind Gemische. Ist ein Gemisch gefährlich eingestuft, trägt das Etikett die acht Elemente nach Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, darunter Lieferantenangaben, Produktidentifikatoren, Gefahrenpiktogramme, Signalwort sowie Gefahren- und Sicherheitshinweise.
Bis zum 31. Dezember 2027 gilt Art. 48 in der bisherigen Fassung. Ab 1. Januar 2028 gelten die Neufassung des Art. 48 und der neue Art. 48a (Art. 1 Nr. 26 und 27, Art. 2 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2024/2865). Für das Fernabsatzangebot verlangt Art. 48a ab diesem Tag, die Kennzeichnungselemente nach Art. 17 vollständig und deutlich anzugeben; die Neufassung des Art. 48 verlangt für Werbung mit gefährlichen Gemischen Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweis und ergänzende EUH-Hinweise. Stoffe und Gemische dürfen schon vorher nach der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/2865). Legen Sie die Produktdatenfelder so an, dass Piktogramme, Signalwort, Gefahren- und EUH-Hinweise aus dem Sicherheitsdatenblatt dorthin wandern können.
Wann Kunden Baustoffe zurückgeben dürfen
In Deutschland können Verbraucher Standardware 14 Tage ohne Begründung widerrufen (§ 355 Abs. 2 BGB); das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB), und nicht, wenn die Ware nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 4 BGB). Ob ein Geschäft als Verbrauchergeschäft zählt, entscheidet der überwiegende Zweck der konkreten Bestellung: Auch wer einen Gewerbeschein hat, kann privat als Verbraucher kaufen (§ 13 BGB). Über ein fehlendes Widerrufsrecht ist vor Abgabe der Vertragserklärung zu informieren (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). Einzelheiten in Widerrufsrecht im Onlineshop in Deutschland.
In Österreich gilt die 14-tägige Rücktrittsfrist nach § 11 Abs. 1 FAGG. Kein Rücktrittsrecht besteht bei Waren nach Kundenspezifikation oder für persönliche Bedürfnisse (§ 18 Abs. 1 Z 3 FAGG) und bei untrennbar vermischter Ware (§ 18 Abs. 1 Z 6 FAGG). Die FAGG-Novelle 2026 (BGBl. I Nr. 59/2026) hat § 18 nicht geändert; sie fügt die §§ 18a bis 18d für Finanzdienstleistungen ein. Details in Widerrufsrecht im Onlineshop in Österreich.
In der Schweiz fehlt ein gesetzliches Widerrufsrecht für Käufe über eine Website. Das Widerrufsrecht des OR gilt nur in den Abschlusssituationen des Art. 40b Abs. 1 (Arbeitsplatz, Wohnräume und deren Umgebung, öffentliche Verkehrsmittel und öffentliche Strassen, Werbeveranstaltung mit Ausflugsfahrt, Telefon) und entfällt nach Art. 40c OR, wenn der Kunde die Verhandlungen ausdrücklich gewünscht hat oder am Markt- oder Messestand abschliesst. Ein Rückgaberecht ist dort eine freiwillige Zusage für die AGB; siehe Widerrufsrecht im Onlineshop in der Schweiz.
Für maßgefertigte Fenster, zugeschnittene Platten und abgetönte Farben entscheidet diese Einordnung über die Retourenkalkulation: Prüfen Sie je Artikel, ob erst die Auswahl des Kunden das Produkt entstehen lässt oder ob er eine Variante eines Katalogartikels bestellt.
Typische Fehler
- Die Erklärung liegt nur im Lager, nicht im Shop. Dann fehlt in Deutschland und Österreich die sichtbare Präsentation vor Vertragsschluss, sobald die Pflichten der neuen Verordnung für die Produktfamilie greifen (Art. 25 Abs. 3, Art. 95 Abs. 9).
- Der Shop wendet die Händlerpflichten der neuen Verordnung auf das ganze Sortiment an, ohne den Übergang zu prüfen; solange kein Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 erlassen ist, gelten sie für die Produktfamilie noch nicht (Art. 95 Abs. 9).
- Der Shop führt eine eigene Handelsmarke, ohne die Herstellerpflichten zu übernehmen; mit dem eigenen Namen wird der Händler zum Hersteller (Art. 26 Abs. 1 Buchst. a).
- Die englische Erklärung wird unverändert weitergegeben; in Deutschland ist Deutsch vorgeschrieben (§ 8 Abs. 2 BauPG).
- Der Widerrufsausschluss wird pauschal auf „Baumarktware“ erstreckt; er gilt nur für die in § 312g Abs. 2 BGB und § 18 Abs. 1 FAGG genannten Fälle.
So gehen Sie vor
- Sortiment einteilen: mineralische Ware, Bauelemente, Beschichtungsstoffe und Zubehör; je Position festhalten, ob eine harmonisierte technische Spezifikation greift.
- Je Produktfamilie prüfen, ob der Durchführungsrechtsakt nach Art. 5 Abs. 8 erlassen ist; solange nicht, gilt für Ware unter den am 8. Januar 2026 gelisteten Normen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Art. 95 Abs. 8 und 9).
- Vom Lieferanten je Produkt die Erklärung und die Angaben nach Art. 22 Abs. 6 und 24 Abs. 6 anfordern und prüfen, welches Dokument in welcher Sprache vorliegt.
- Pflichtangaben in die Produktdaten übernehmen, damit sie vor dem Bestellabschluss auf der Seite stehen; in Deutschland und Österreich gilt die Pflicht für eine Produktfamilie ab dem Geltungsbeginn nach Art. 95 Abs. 9, also ein Jahr nach dem Durchführungsrechtsakt, sofern dieser keinen späteren Zeitpunkt festlegt (Art. 25 Abs. 3).
- VOC-Unterkategorie und Höchstgehalt je gelisteter Farbe erfassen und gegen Anhang II der Richtlinie 2004/42/EG prüfen; Aerosole für Gebäudebeschichtungen und nicht gelistete Produkte bleiben außen vor.
- Widerrufsbelehrung und Retourenprozess je Artikelart trennen: Standardware, Maßanfertigung, Zuschnitt, abgetönte Farbe.