EU-Recht (DE/AT)Recht

Gefahrstoffe im Onlineangebot: CLP Art. 48 und 48a

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Produktseiten von Onlineshops und Marktplatzangebote für Stoffe und Gemische in Deutschland und Österreich; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Bieten Sie ein Gemisch an, das als gefährlich eingestuft ist oder unter Art. 25 Abs. 6 fällt, und kann ein privater Endverbraucher es bestellen, ohne das Kennzeichnungsetikett vorher zu sehen, muss die Produktseite in Deutschland und Österreich schon heute die Gefahreneigenschaften des Etiketts nennen (Art. 48 Abs. 2 CLP in der bis 31. Dezember 2027 geltenden Fassung); stellt der Shop die Kennzeichnungselemente vor dem Bestellknopf dar, fehlt es an dieser Voraussetzung, und wer nur an gewerbliche Kunden verkauft, fällt nicht unter Abs. 2. Bei einem als gefährlich eingestuften Stoff verlangt Art. 48 Abs. 1 der bisherigen Fassung dagegen ohne Rücksicht auf den Empfängerkreis in jeder Werbung die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien, auch im B2B-Shop. Ab 1. Januar 2028 kommen für jedes Fernabsatzangebot, auch an gewerbliche Kunden, alle acht Kennzeichnungselemente nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis h hinzu: Lieferantenangaben, Nennmenge in Verpackungen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, Produktidentifikator, gegebenenfalls Piktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise und ergänzende Informationen wie EUH-Sätze (Art. 48a). Die Verordnung gilt in Deutschland und Österreich, nicht in der Schweiz.

Das Wichtigste

  • Bis 31. Dezember 2027 gilt für einen als gefährlich eingestuften Stoff: Jegliche Werbung erfolgt unter Angabe der betreffenden Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien (Art. 48 Abs. 1 CLP); ein Empfängerkreis ist dort nicht genannt, die Regel erfasst auch die Produktseite im B2B-Shop. Für ein als gefährlich eingestuftes oder von Art. 25 Abs. 6 erfasstes Gemisch gilt daneben: Werbung, die einem privaten Endverbraucher den Vertragsschluss ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts ermöglicht, muss die Gefahreneigenschaften des Etiketts nennen (Abs. 2); stellt die Seite die Kennzeichnungselemente vor dem Bestellvorgang dar, ist diese Lage nicht gegeben.
  • Ab 1. Januar 2028 sind im Fernabsatzangebot alle acht Kennzeichnungselemente nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis h anzugeben, darunter die Nennmenge, wenn die Verpackung der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Buchst. b), und die ergänzenden Informationen nach Buchst. h (Art. 48a).
  • Die Neufassung des Art. 48 und der neue Art. 48a gelten erst ab 1. Januar 2028; die Verordnung (EU) 2025/2439 hat diesen Geltungsbeginn verschoben (Art. 2 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2024/2865).
  • Art. 48a unterscheidet nicht zwischen Verbrauchern und gewerblichen Kunden; die bisherige Werberegel des Art. 48 Abs. 2 gilt nur für private Endverbraucher, Art. 48 Abs. 1 erfasst dagegen jede Werbung für einen als gefährlich eingestuften Stoff. Ab 1. Januar 2028 verlangt auch Art. 48 Abs. 2 der Neufassung Piktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweis und EUH-Hinweise in sämtlicher Werbung für ein gefährliches Gemisch.
  • Deutschland: Stoffe und Gemische des Eintrags 1 der Anlage 2 zur ChemVerbotsV dürfen außerhalb des Empfängerkreises aus Wiederverkäufern, berufsmäßigen Verwendern und öffentlichen Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten nicht im Versandwege abgegeben werden (§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 1).
  • Österreich: Gifte nach § 35 ChemG 1996 dürfen nicht an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel abgegeben werden (§ 45 Abs. 3).

Zwei Vorschriften, zwei Stände

Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 regelt Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische; Gefahrstoffe ist hier der Sammelbegriff dafür. Für das Onlineangebot gelten zwei Vorschriften mit unterschiedlichem Geltungsbeginn: Art. 48 (Werbung) und Art. 48a (Fernabsatzangebote). Art. 48a ist neu; die Verordnung (EU) 2024/2865 hat ihn mit Art. 1 Nr. 27 eingefügt und Art. 48 mit Nr. 26 neu gefasst. Beide gelten nach Art. 2 Abs. 3a der Verordnung (EU) 2024/2865 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2439 ab dem 1. Januar 2028.

Was bis zum 31. Dezember 2027 gilt

Art. 48 in der bisherigen Fassung trennt Stoffe und Gemische. Bei einem als gefährlich eingestuften Stoff nennt jede Werbung die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien (Art. 48 Abs. 1). Bei Gemischen ist die Regel enger und trifft den Onlineshop genauer: Werbung für ein als gefährlich eingestuftes oder von Art. 25 Abs. 6 erfasstes Gemisch, die es einem privaten Endverbraucher ermöglicht, ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts einen Kaufvertrag abzuschließen, muss die auf dem Kennzeichnungsetikett angegebenen Gefahreneigenschaften nennen (Art. 48 Abs. 2).

Eine Produktseite mit Preis und Bestellknopf ist dieser Fall, solange der Shop dem privaten Endverbraucher das Kennzeichnungsetikett nicht zeigt; Abs. 2 setzt gerade voraus, dass der Vertragsschluss ohne vorherige Ansicht des Etiketts möglich ist. Stellen Sie die Kennzeichnungselemente vor dem Bestellknopf dar — als lesbare Liste oder als lesbares Etikettbild —, ist die Lage, an die Abs. 2 anknüpft, nicht gegeben; ab dem 1. Januar 2028 verlangt Art. 48a diese Darstellung ohnehin in jedem Fernabsatzangebot. In den Text gehören die Gefahreneigenschaften, etwa „H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden“ oder „H225: Flüssigkeit und Dampf leicht entzündbar“.

Wen die Pflicht trifft

Adressat ist der Lieferant (Art. 2 Nr. 26 CLP): Hersteller, Importeur, nachgeschalteter Anwender oder Händler, der in Verkehr bringt; Einzelhändler zählen zu den Händlern (Art. 2 Nr. 20). In Verkehr bringen heißt die Abgabe an Dritte oder die Bereitstellung für Dritte, entgeltlich oder unentgeltlich (Art. 2 Nr. 18). Ein Onlineshop, der die Ware verkauft, ist damit Lieferant, auch als reiner Wiederverkäufer.

Die Einstufung darf ein Händler von einem Akteur der Lieferkette übernehmen (Art. 4 Abs. 5); verantwortlich bleibt er dafür, dass die Ware gekennzeichnet und verpackt in Verkehr kommt (Art. 4 Abs. 4).

Seit dem 1. Juli 2026 gilt zusätzlich: Ein Stoff oder ein Gemisch darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn ein in der Union niedergelassener Lieferant, der auf dem Kennzeichnungsetikett anzugeben ist, die Anforderungen der Verordnung erfüllt (Art. 4 Abs. 11, eingefügt durch Art. 1 Nr. 3 Buchst. b der Verordnung (EU) 2024/2865). Für Shops, die aus einem Drittland zuliefern lassen, heißt das: Auf dem Etikett und ab 2028 auch im Angebot muss ein Lieferant mit Sitz in der Union stehen.

Grenzen der Pflicht

Drei Abgrenzungen entscheiden über den Anwendungsbereich.

  • Auch ohne gefährliche Einstufung kann eine Kennzeichnungspflicht bestehen. Ein Gemisch, das nicht als gefährlich eingestuft ist, trägt kein Piktogramm, kein Signalwort und keine Gefahrenhinweise; kennzeichnungsfrei ist es deshalb nicht. Fällt es unter eine Gruppe des Anhangs II Teil 2 und enthält es einen als gefährlich eingestuften Stoff — etwa bleihaltige Anstriche, Zement, Isocyanat-, Epoxid- oder Aktivchlorgemische, sensibilisierende Stoffe —, ist es nach Art. 4 Abs. 7 zu kennzeichnen; das Etikett trägt dann den ergänzenden Hinweis nach Art. 25 Abs. 6 samt Produktidentifikator und Lieferantenangaben. Die Werberegel erfasst diese Gemische ausdrücklich (Art. 48 Abs. 2), und Art. 48a verlangt ab dem 1. Januar 2028 die Kennzeichnungselemente beim Angebot. Angaben nach der Detergenzienverordnung oder nach dem Produktsicherheitsrecht bleiben daneben bestehen.
  • Erzeugnisse sind grundsätzlich weder Stoff noch Gemisch. Art. 17 Abs. 1 knüpft an einen Stoff oder ein Gemisch an; ein Erzeugnis im Sinne des Art. 2 Nr. 9 erhält seine Funktion durch Form, Oberfläche oder Gestalt und ist kein Gemisch. Eine Ausnahme steht in Art. 4 Abs. 8: Erzeugnisse mit Explosivstoff nach Anhang I Abschnitt 2.1 — Gegenstände, die explosive Stoffe oder Gemische enthalten, ohne Vorrichtungen, deren unbeabsichtigte Zündung außerhalb der Vorrichtung keine Wirkung entfaltet, und Erzeugnisse, die eine Explosions- oder pyrotechnische Wirkung hervorrufen sollen — werden vor dem Inverkehrbringen nach den Vorschriften für Stoffe und Gemische eingestuft, gekennzeichnet und verpackt. Ob ein Produkt als Gemisch oder als Erzeugnis gilt, entscheidet deshalb mit.
  • Gewerbliche Kunden. Art. 48 Abs. 2 der bisherigen Fassung setzt einen privaten Endverbraucher voraus; Art. 48a nennt nur das Inverkehrbringen im Fernabsatz. Für Gemische im B2B-Shop, etwa Lacke oder Baustoffe, gilt die Pflicht deshalb erst ab dem 1. Januar 2028 — dann aber doppelt: Art. 48a erfasst jedes Fernabsatzangebot, und Art. 48 Abs. 2 der Neufassung verlangt Piktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweis und EUH-Hinweise in sämtlicher Werbung für ein gefährliches Gemisch. Für Stoffe gilt Abs. 1 schon heute ohne diese Einschränkung: die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien gehören in jede Werbung, auch in die Produktseite eines B2B-Shops.

Die Vorlage für Ihre Produktseite

Der Verweis in Art. 48a auf Art. 17 zieht das Etikett ins Angebot: Anzugeben sind die Kennzeichnungselemente nach Art. 17, deutlich und erkennbar. Die Tabelle nennt die acht Elemente mit Grundlage und einem Beispiel; die Beispieldaten sind erfunden. Wird ein Gemisch nur nach Art. 25 Abs. 6 gekennzeichnet, entfallen die Zeilen zu Piktogramm, Signalwort und Gefahrenhinweis, weil sein Etikett sie nicht trägt.

Baustein Angabe im Angebot Grundlage Beispiel
Produktidentifikator Handelsname oder Bezeichnung des Gemisches und die chemischen Bezeichnungen der Stoffe, die zu den in Art. 18 Abs. 3 Buchst. b genannten Eigenschaften beitragen (ab 1. Januar 2027 einschließlich PBT, vPvB, PMT, vPvM und endokriner Disruption); sind mehrere nötig, genügen höchstens vier, sofern Art und Schwere der Gefahren nicht mehr erfordern Art. 17 Abs. 1 Buchst. c, Art. 18 Abs. 3, Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/2865 „Rohrreiniger, enthält Natriumhydroxid“
Gefahrenpiktogramm das Symbol als Grafik, wenn der Einstufung ein Piktogramm zugeordnet ist Art. 17 Abs. 1 Buchst. d, Art. 19, Anhang I Abschnitt 1.2.1 GHS05, Ätzwirkung
Signalwort „Gefahr“ oder „Achtung“, je nach Einstufung Art. 17 Abs. 1 Buchst. e, Art. 20 „Gefahr“
Gefahrenhinweis die Gefahrenhinweise, die das Etikett trägt Art. 17 Abs. 1 Buchst. f, Art. 21 „H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden.“
Sicherheitshinweis die ausgewählten Sicherheitshinweise Art. 17 Abs. 1 Buchst. g, Art. 22, Anhang IV „P102: Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.“
Ergänzende Informationen Hinweise wie EUH-Sätze, soweit das Etikett sie trägt Art. 17 Abs. 1 Buchst. h, Art. 25 „EUH208: Enthält (Name des sensibilisierenden Stoffes). Kann allergische Reaktionen hervorrufen.“
Lieferantenangaben Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten Art. 17 Abs. 1 Buchst. a „Muster Handel GmbH, Beispielweg 1, 12345 Musterstadt, Telefon 01234 56789“
Nennmenge Füllmenge, wenn die Packung der breiten Öffentlichkeit zugänglich ist Art. 17 Abs. 1 Buchst. b „1 Liter“

Beim Produktidentifikator begrenzt Art. 18 Abs. 3 den Umfang. Buchst. a verlangt den Handelsnamen oder die Bezeichnung des Gemisches, Buchst. b die Identität der enthaltenen Stoffe, die zur Einstufung in Bezug auf akute Toxizität, Ätzwirkung auf die Haut oder Verursachung schwerer Augenschäden, Keimzellmutagenität, Karzinogenität, Reproduktionstoxizität, Sensibilisierung der Haut oder der Atemwege, Zielorgan-Toxizität oder Aspirationsgefahr beitragen. Für die hier beschriebene Vorlage gilt Buchst. b in der Fassung, die Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/2865 erhalten hat und die nach Art. 2 Abs. 3 derselben Verordnung ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden ist: Er erfasst zusätzlich persistente, bioakkumulierbare und toxische Eigenschaften (PBT), sehr persistente und sehr bioakkumulierbare Eigenschaften (vPvB), persistente, mobile und toxische Eigenschaften (PMT), sehr persistente und sehr mobile Eigenschaften (vPvM) sowie die endokrine Disruption mit Wirkung auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt. Sind nach Buchst. b mehrere chemische Bezeichnungen anzugeben, reichen höchstens vier aus, sofern Art und Schwere der Gefahren nicht mehr erfordern; die ausgewählten Bezeichnungen benennen die Stoffe, von denen die hauptsächlichen Gesundheitsgefahren überwiegend ausgehen. Für Ware, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht und nach dem am 9. Dezember 2024 anwendbaren Art. 18 Abs. 3 gekennzeichnet wurde, gilt die Übergangsregel des Art. 61 Abs. 8: Sie bedarf bis zum 1. Januar 2029 keiner Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach der geänderten Fassung; sie gilt für Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung, und zu den Angaben im Angebot nach Art. 48a sagt sie nichts. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Stoffe und Gemische bereits nach der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden (Art. 2 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2024/2865 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2439).

Dazu kommt ab dem 1. Januar 2028 der Hinweis nach Art. 48 Abs. 1 und 2 der Neufassung, wenn die Ware für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist: „Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“ Bei nicht visueller Werbung dürfen Piktogramm und Signalwort entfallen (Art. 48 Abs. 4). Ebenfalls erst ab diesem Datum gilt das Verbot, in der Werbung mit Angaben zu arbeiten, die nach Art. 25 Abs. 4 auf dem Etikett unzulässig sind, also etwa mit „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“ (Art. 48 Abs. 3). Unabhängig von der breiten Öffentlichkeit verlangt die Neufassung in sämtlicher Werbung für einen gefährlichen Stoff oder ein gefährliches Gemisch Piktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweis und EUH-Hinweise (Abs. 1 und 2); der Zusatzhinweis zum Produktetikett kommt nur bei Ware für die breite Öffentlichkeit hinzu. Die Beschränkung auf private Endverbraucher aus Abs. 2 der bisherigen Fassung entfällt damit auch für das Angebot an gewerbliche Kunden.

Aufbau einer Produktseite für ein gefährliches Gemisch ab 1. Januar 2028
  1. Vor dem Preis sichtbar
    • Gefahrenpiktogramm
    • Signalwort
    • Gefahrenhinweis
  2. Produktdaten
    • Produktidentifikator
    • Nennmenge
    • Name und Anschrift des Lieferanten
  3. Ergänzende Angaben
    • Sicherheitshinweise
    • EUH-Hinweise
    • Hinweis zum Etikett
  4. Belege
    • Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage
    • Etikett als PDF

Reihenfolge als redaktionelle Empfehlung; die Verordnung schreibt keine Anordnung auf der Seite vor.

Quelle: Art. 48 und 48a der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der ab 1. Januar 2028 geltenden Fassung

Zwei Punkte entscheiden über die Umsetzung. Erstens ist das Piktogramm ein Kennzeichnungselement und kein Code: Nach Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1.2.1 besteht es aus einem schwarzen Symbol auf weißem Grund in einem roten Rahmen. Zweitens gehören die Angaben in den sichtbaren Teil des Angebots.

Produktseite gestalten und Bestandteile beschreibt den übrigen Aufbau der Seite, GPSR im Onlineshop in Deutschland die zusätzlichen Angaben nach dem Produktsicherheitsrecht.

Der verschobene Stichtag

Wann welche Pflicht für das Onlineangebot gilt
  1. 20.11.2024
    Verordnung (EU) 2024/2865 erscheint im Amtsblatt, fasst Art. 48 neu und fügt Art. 48a ein
  2. 3.12.2025
    Verordnung (EU) 2025/2439 erscheint im Amtsblatt und verschiebt den Geltungsbeginn dieser beiden Vorschriften
  3. 23.12.2025
    Verordnung (EU) 2025/2439 tritt in Kraft, zwanzig Tage nach ihrer Veröffentlichung
  4. 1.7.2026
    Andere Teile der Verordnung (EU) 2024/2865 gelten, darunter Art. 4 Abs. 11 zum Lieferanten mit Sitz in der Union
  5. 31.12.2027
    Letzter Tag, an dem Art. 48 in der bisherigen Fassung anzuwenden ist
  6. 1.1.2028
    Art. 48 in der Neufassung und Art. 48a gelten

Eigene Darstellung nach Art. 2 der Verordnung (EU) 2024/2865 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2439.

Die Verschiebung steht in der Verordnung (EU) 2025/2439 vom 26. November 2025. Ihr Art. 1 Buchst. c fügt in Art. 2 der Verordnung (EU) 2024/2865 den Absatz 3a ein: Die Neufassung des Art. 48 (Nr. 26) und der neue Art. 48a (Nr. 27) gelten danach ab dem 1. Januar 2028. Erwägungsgrund 2 begründet die Verschiebung mit dem Verwaltungsaufwand der neuen Anforderungen und mit dem Vorschlag COM(2025) 531 der Kommission, der die Pflichten für Werbung und Fernabsatz vereinfachen soll; die Verordnung soll den Wirtschaftsakteuren Zeit geben, sich auf die dort vorgesehenen Änderungen vorzubereiten.

Schon vorher dürfen Stoffe und Gemische nach der geänderten Fassung eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/2865, eingefügt durch Art. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2025/2439); die Pflicht für das Angebot beginnt damit noch nicht.

Deutschland und Österreich: Verbote vor der Kennzeichnung

In beiden Ländern gilt die CLP-Verordnung unmittelbar, in der Schweiz nicht; nach ihrer Schlussformel ist sie in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Union. Für besonders gefährliche Ware engt nationales Recht den Versand zusätzlich ein: in Deutschland über einen festen Empfängerkreis, in Österreich über den Begriff der breiten Öffentlichkeit.

In Deutschland erfasst Eintrag 1 der Anlage 2 zur Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) Stoffe und Gemische, die mit GHS06 (Totenkopf) oder mit GHS08 und dem Signalwort „Gefahr“ und einem Gefahrenhinweis aus der Liste H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind. Für sie gilt der Ausschluss des Versandweges nach § 10: Außerhalb des Empfängerkreises aus Wiederverkäufern, berufsmäßigen Verwendern und öffentlichen Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten (§ 5 Abs. 2) dürfen sie nicht im Versandwege abgegeben oder zum Versand angeboten werden (§ 10 Abs. 1, für die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten Abs. 2). Für die Abgabe an diesen Empfängerkreis sieht Anlage 2 Spalte 3 erleichterte Anforderungen vor: Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 1 statt Erlaubnis, Grundanforderungen nach § 8 Abs. 2 bis 4 und Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4; der Versand an diesen Kreis fällt nicht unter das Verbot des § 10 Abs. 1. Wer darüber hinaus abgibt oder für Dritte bereitstellt, braucht die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und muss die Grundanforderungen nach § 8 Abs. 1, 3 und 4 sowie die Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Abs. 1 bis 3 einhalten (Anlage 2 Eintrag 1 Spalte 2); von der Erlaubnis nimmt § 6 Abs. 1 Satz 2 Personen aus, die ausschließlich an den Empfängerkreis des § 5 Abs. 2 abgeben, und Apotheken.

In Österreich dürfen Gifte im Sinne des § 35 ChemG 1996 nicht an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder über sonstige Direktvertriebsmethoden, Automaten und Selbstbedienung abgegeben werden (§ 45 Abs. 3 ChemG 1996, in Kraft seit 23. Dezember 2020). Gifte sind Stoffe und Gemische mit GHS06 und H300, H310 oder H330, mit GHS06 und H301, H311 oder H331 sowie mit GHS08 und H370.

Welche Produktgruppen das trifft, steht im Branchenartikel zu Drogerie- und Haushaltschemie. Den Transport der Packstücke behandelt Gefahrgut und Akkus im Versand; das ist eine andere Frage.

Was bei einem Verstoß droht

Die CLP-Verordnung überlässt die Sanktionen den Mitgliedstaaten: Art. 47 verpflichtet sie, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße zu erlassen. Art. 46 Abs. 1 verlangt ein amtliches Kontrollsystem.

In Deutschland stehen die Geldbußen im Chemikaliengesetz. § 26 Abs. 2 ahndet Verstöße gegen unmittelbar geltende Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Union, die inhaltlich einem in Abs. 1 bezeichneten Gebot oder Verbot entsprechen oder eine der in Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a bis i genannten Pflichten bestimmen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 5 für den Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist; § 26 Abs. 3 staffelt die Geldbuße auf bis zu 200.000, 50.000 oder 10.000 Euro, je nach Tatbestand. Welche Stufe für eine fehlende Angabe auf der Produktseite gilt, hängt deshalb vom nationalen Tatbestand ab und nicht von der CLP-Verordnung.

In Österreich ist ein Verstoß gegen die Werbebestimmungen des Art. 48 der CLP-Verordnung eine Verwaltungsübertretung nach § 71 Abs. 1 Z 4 ChemG 1996; die Abgabe von Giften entgegen § 45 ist in derselben Bestimmung unter Z 29 erfasst. Der Strafrahmen gilt für alle dort aufgezählten Tatbestände einheitlich und reicht von mindestens 500 bis zu 20.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.375 Euro; der Versuch ist strafbar. Art. 48a nennt § 71 Abs. 1 nicht ausdrücklich; ob ein Verstoß gegen diese Pflicht für Fernabsatzangebote unter Z 1 fällt, der die Vorschriften der CLP-Verordnung über Einstufung, Kennzeichnung oder Verpackung erfasst, ist eine Auslegungsfrage.

Checkliste für Ihre Produktseiten

  1. Bis zum 31. Dezember 2027 bei Gemischen die Gefahreneigenschaften des Etiketts im Angebot nennen, wenn ein privater Endverbraucher ohne Ansicht des Etiketts bestellen kann (Art. 48 Abs. 2 in der bisherigen Fassung); bei Stoffen dagegen in jeder Werbung, auch im B2B-Shop, die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien angeben (Art. 48 Abs. 1 in der bisherigen Fassung).
  2. Ab 1. Januar 2028 die acht Elemente nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis h anzeigen, sobald der Artikel gefährlich eingestuft ist oder allein wegen Art. 25 Abs. 6 gekennzeichnet wird, im B2B-Shop ebenso; zur Nennmenge gehört die Füllmenge nur, wenn die Verpackung der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (Buchst. b), und die ergänzenden Informationen wie EUH-Sätze nur, soweit das Etikett sie trägt (Buchst. h). Beim Produktidentifikator gilt Art. 18 Abs. 3 in der ab 1. Januar 2027 anzuwendenden Fassung: die Stoffe, die zu den dort genannten Eigenschaften beitragen, einschließlich PBT, vPvB, PMT, vPvM und endokriner Disruption (Art. 1 Nr. 9 der Verordnung (EU) 2024/2865), und bei mehreren chemischen Bezeichnungen höchstens vier, sofern Art und Schwere der Gefahren nicht mehr erfordern; Ware, die vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebracht und nach dem am 9. Dezember 2024 anwendbaren Art. 18 Abs. 3 gekennzeichnet wurde, muss erst bis zum 1. Januar 2029 nach der geänderten Fassung gekennzeichnet werden (Art. 61 Abs. 8).
  3. Piktogramme als Grafik einbinden, mit Alternativtext und ohne Verlass auf Kürzel wie GHS05.
  4. Lieferantenangaben prüfen: Seit 1. Juli 2026 muss ein Lieferant mit Sitz in der Union auf dem Etikett stehen (Art. 4 Abs. 11).
  5. Vor dem Listing klären, ob die Ware unter den Versandausschluss außerhalb des Empfängerkreises nach § 10 Abs. 1 ChemVerbotsV oder unter das Verbot der Abgabe an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel nach § 45 Abs. 3 ChemG 1996 fällt.
  6. Die Angaben bei jeder Einstufungsänderung nachziehen: Bis zum 31. Dezember 2027 gilt Art. 30 in der bisherigen Fassung, also unverzüglich, wenn die neue Gefahr größer ist oder neue ergänzende Kennzeichnungselemente nach Art. 25 erforderlich sind, und binnen 18 Monaten bei sonstigen Änderungen. Ab 1. Januar 2028 gilt die Neufassung: Sie verlangt die Aktualisierung unverzüglich, spätestens nach sechs Monaten, wenn eine neue Gefahrenklasse hinzukommt, die Einstufung strenger wird oder neue ergänzende Informationen nach Art. 25 nötig werden; für alle übrigen Änderungen verlangt Abs. 2 ebenfalls eine Aktualisierung unverzüglich, spätestens nach 18 Monaten. Beide Fristen laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant die Ergebnisse der neuen Bewertung nach Art. 15 Abs. 4 erlangt oder sie ihm mitgeteilt werden (Art. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2024/2865 mit Art. 2 Abs. 3a).
  7. Zwei Sonderfälle der Neufassung ab 1. Januar 2028 einplanen: Wurde die Änderung durch einen delegierten Rechtsakt nach Art. 37 Abs. 5 oder nach Art. 53 Abs. 1 ausgelöst, gilt das dort festgelegte Datum (Art. 30 Abs. 3); für Stoffe und Gemische im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 oder der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 richtet sich die Aktualisierung nach diesen Verordnungen (Art. 30 Abs. 4).

Häufige Fragen

Gilt die Pflicht auch, wenn ich nur an gewerbliche Kunden verkaufe?

Das hängt davon ab, ob Sie einen Stoff oder ein Gemisch anbieten und welches Datum gilt. Für einen als gefährlich eingestuften Stoff verlangt Art. 48 Abs. 1 der bis 31. Dezember 2027 geltenden Fassung in jeglicher Werbung die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien und nennt keinen Empfängerkreis; eine B2B-Produktseite für einen solchen Stoff fällt deshalb schon heute darunter. Für ein Gemisch zielt Art. 48 Abs. 2 der bisherigen Fassung nur auf Werbung, die einem privaten Endverbraucher den Vertragsschluss ohne Ansicht des Etiketts ermöglicht; ein B2B-Shop für Farben, Lacke oder Baustoffe ist davon bis Ende 2027 nicht erfasst. Ab 1. Januar 2028 greifen zwei Vorschriften: Art. 48a verlangt die Kennzeichnungselemente in jedem Fernabsatzangebot, und Art. 48 Abs. 2 der Neufassung verlangt Piktogramme, Signalwort, Gefahrenhinweis und EUH-Hinweise in sämtlicher Werbung für ein gefährliches Gemisch; der Zusatzhinweis „Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“ kommt hinzu, wenn die Ware für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit bestimmt ist.

Reicht ein Link auf das Sicherheitsdatenblatt?

Nein. Das Sicherheitsdatenblatt ist ein eigenes Dokument nach Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und nicht Teil der Kennzeichnungselemente nach Art. 17. Art. 48a verlangt diese Elemente beim Angebot selbst, also auf der Produktseite. Ein Hinweis wie EUH210 „Sicherheitsdatenblatt auf Anfrage erhältlich“ tritt daneben, nicht an ihre Stelle.

Muss das Gefahrenpiktogramm als Bild auf die Seite?

Das Piktogramm ist ein Kennzeichnungselement und kein Kürzel. Nach Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt 1.2.1 trägt es ein schwarzes Symbol auf weißem Grund in einem roten Rahmen. Die Zeile „GHS05“ in einer Produktdatenbank ersetzt es deshalb nicht; zeigen Sie das Symbol als Grafik und beschreiben Sie es im Alternativtext.

Gilt die CLP-Verordnung auch für Verkäufe in die Schweiz?

Für das Inverkehrbringen in der Schweiz trifft die Verordnung keine Pflicht; sie ist nach ihrer Schlussformel in allen Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Union. Ein Shop mit Sitz in der Schweiz, der nach Deutschland oder Österreich liefert, muss die Angaben für diese Angebote trotzdem machen, und auf dem Etikett muss ein Lieferant mit Sitz in der Union stehen (Art. 4 Abs. 11).

Quellen

  1. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), konsolidierte Fassung 02008R1272 (DE) vom 1. Juli 2026, Art. 2, 4, 17 bis 22, 25, 30, 46, 47, 48, 48a, 61 sowie Anhang I Abschnitte 1.2.1 und 2.1, Anhang II Teile 1 und 2, Anhang III, Anhang IV und Anhang VAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung), konsolidierte Fassung 02008R1272 (DE) vom 1. Dezember 2023, Art. 30 und 48 in der Fassung, die bis zum 31. Dezember 2027 anzuwenden istAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2024/2865 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, konsolidierte Fassung 02024R2865 (DE) vom 23. Dezember 2025, Art. 1 Nrn. 3, 9, 14, 26, 27 und 35 sowie Art. 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Verordnung (EU) 2025/2439 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/2865 im Hinblick auf Geltungsbeginn und Übergangsbestimmungen (ABl. L, 2025/2439 vom 3.12.2025), Erwägungsgründe 1 bis 6 sowie Art. 1 und Art. 2Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  5. Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens und über die Abgabe bestimmter Stoffe, Gemische und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung – ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), §§ 5 bis 11 sowie Anlage 2, Stand: zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21. April 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 108)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz – ChemG), §§ 13 und 26Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), § 35 Begriffsbestimmung, Fassung vom 17. Oktober 2026Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  8. Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), § 45 Abgabe an Letztverbraucher, Fassung vom 17. Oktober 2026, in Kraft seit 23. Dezember 2020Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am
  9. Chemikaliengesetz 1996 (ChemG 1996), § 71 Strafbestimmungen, Fassung vom 17. Oktober 2026, in Kraft seit 1. Februar 2021Bundeskanzleramt der Republik Österreich, Rechtsinformationssystem des Bundes · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's