Drogerie, Haushaltschemie und Biozide online verkaufen
Kurz gesagt
Je nach Produktgruppe gelten verschiedene Pflichten. In Deutschland und Österreich dürfen Biozidprodukte wie Insektenspray und Flächendesinfektion nur zugelassen bereitgestellt werden (Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012); für Wirkstoffe im Prüfprogramm nach Art. 89 lassen beide Länder Übergangswege zu, in Deutschland nach § 28 Abs. 8 ChemG, in Österreich nach § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG; beide verlangen in jeder Werbung für ein Biozidprodukt den Hinweis, es vorsichtig zu verwenden und vor Gebrauch Etikett und Produktinformationen zu lesen (Art. 72 Abs. 1), und beide verbieten den Versandhandel mit bestimmten gefährlichen Stoffen an Verbraucher. In der Schweiz gelten diese Verordnungen nicht: Biozidprodukte dürfen dort nur in Verkehr gebracht werden, wenn die Anmeldestelle sie zugelassen hat und sie nach der Biozidprodukteverordnung gekennzeichnet sind (Art. 3 Abs. 1 VBP), soweit kein Mitteilungsfall nach Art. 3 Abs. 3 vorliegt, jede Werbung muss die beiden Sätze nach Art. 50 Abs. 3 VBP tragen, und die ChemV gilt für Biozidprodukte nur, soweit die VBP auf sie verweist (Art. 1 Abs. 2 ChemV).
Das Wichtigste
- Insektenspray und Flächendesinfektion sind Biozidprodukte, wenn die biozide Wirkung beabsichtigt ist (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012); in Deutschland und Österreich dürfen Sie sie nur zugelassen bereitstellen (Art. 17 Abs. 1). Für Wirkstoffe im Prüfprogramm nach Art. 89 lassen beide Länder Übergangswege zu: in Deutschland § 28 Abs. 8 ChemG, in Österreich § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG. Unabhängig davon braucht ein Produkt mit einem Stoff der Liste nach Art. 95 Abs. 1 einen für die betreffende Produktart gelisteten Stoff- oder Produktlieferanten (Art. 95 Abs. 2), auch im Übergangsfall; ausgenommen sind Stoffe der Kategorien 1 bis 5 und 7 des Anhangs I und Biozidprodukte, die ausschließlich diese Stoffe enthalten (Art. 95 Abs. 6). In der Schweiz richtet sich die Bereitstellung nach der Biozidprodukteverordnung: Erlaubt ist sie nur, wenn die Anmeldestelle das Produkt zugelassen hat und es nach der VBP gekennzeichnet ist (Art. 3 Abs. 1), ohne Zulassung nur im Mitteilungsfall nach Art. 3 Abs. 3, und die ChemV gilt nur, soweit die VBP auf sie verweist (Art. 1 Abs. 2 ChemV).
- In Deutschland und Österreich braucht jede Werbung für ein Biozidprodukt den Hinweissatz nach Art. 72 Abs. 1, auch die Produktseite. In der Schweiz verlangt Art. 50 Abs. 3 VBP bei jeder Werbung für ein Biozidprodukt die beiden Sätze „Biozide vorsichtig verwenden“ und „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“, gut lesbar und von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben.
- In Deutschland und Österreich nennt Werbung für einen gefährlich eingestuften Stoff die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien (Art. 48 Abs. 1 CLP); bei einem gefährlichen Gemisch nennt sie die Gefahreneigenschaften des Etiketts, wenn ein privater Endverbraucher ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts bestellen kann (Art. 48 Abs. 2 CLP).
- In Deutschland und Österreich sind ab 1. Januar 2028 im Fernabsatzangebot alle acht Kennzeichnungselemente nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. a bis h CLP anzugeben (Art. 48a), also auch die Nennmenge für Verpackungen, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden (Buchst. b), und der Abschnitt für ergänzende Informationen nach Art. 25 (Buchst. h).
- In Deutschland dürfen Stoffe und Gemische des Eintrags 1 der Anlage 2 zur ChemVerbotsV im Versandweg nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgegeben werden (§ 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2; Absatz 2 gilt auch für die nicht gewerbsmäßige Abgabe); die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 brauchen nach Satz 2 weder Apotheken noch Personen, die ausschließlich an diesen Empfängerkreis abgeben.
- In Österreich ist die Abgabe von Giften an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel verboten (§ 45 Abs. 3 Satz 1 ChemG 1996); abgeben dürfen diese Gifte nur gemäß § 41 Berechtigte und von ihnen ermächtigte Personen (§ 45 Abs. 1), und die Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzrecht bleiben unberührt (§ 45 Abs. 3 Satz 2).
Wer Drogerieartikel online verkauft, braucht für jede Position eine Einordnung. Ob ein Produkt ein Detergens, ein Biozidprodukt oder nur ein gefährlich eingestuftes Gemisch ist, entscheidet über Zulassung, erlaubten Versandweg und die Angaben auf der Produktseite. Die Produktart ergibt sich aus Zweck und Wirkung, nicht aus dem Regal, in dem die Ware steht.
Detergens, Biozidprodukt oder gefährliches Gemisch
Ein Detergens ist ein Stoff oder Gemisch mit Seifen oder anderen Tensiden, das für Wasch- und Reinigungsprozesse bestimmt ist (Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004). Dazu zählen Waschmittel, Weichspüler, Allzweck- und Oberflächenreiniger. Eine biozide Wirkung ist dafür nicht nötig. Wer sie anstrebt, verkauft ein Biozidprodukt: Desinfektionsmittel für Haut und Oberflächen, Insektensprays und Mittel gegen Schädlinge fallen unter die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, Anhang V). Reinigungsmittel, deren biozide Wirkung nicht beabsichtigt ist, sind ausdrücklich keine Biozidprodukte (Anhang V, Hauptgruppe 1).
Alles andere bleibt ein Stoff oder Gemisch. Ist es gefährlich eingestuft, gilt die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit ihren Kennzeichnungs- und Werberegeln. Beide Verordnungen gelten nach ihrer Schlussformel unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, also in Deutschland und Österreich, und nicht in der Schweiz (Art. 97 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, Art. 62 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008). Ein Biozidprodukt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a darf der Shop in Deutschland und Österreich nur bereitstellen, wenn es nach der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zugelassen ist (Art. 17 Abs. 1). Für Wirkstoffe, die noch im Prüfprogramm stehen, dürfen die Mitgliedstaaten ihr bisheriges System weiterführen (Art. 89 Abs. 2); in Deutschland regelt § 28 Abs. 8 ChemG diese Bereitstellung abweichend von Art. 17 Abs. 1 und setzt dafür Fristen, in Österreich lässt § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG das Anbieten und Bereitstellen nur zu, soweit es Art. 89, 91, 92, 93 und 95 der Verordnung vorsehen. Fehlende Angaben lassen sich nicht durch einen Zusatztext auf der Seite heilen.
Was die Produktseite je Produktgruppe zeigen muss
Die Tabelle ordnet typische Positionen eines Drogerie- und Chemiesortiments ein. Für alle Zeilen gilt: Richtet der Shop sein Angebot an Verbraucher in der Union, braucht es zusätzlich die Angaben nach Art. 19 der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR), also Name, Handelsname und Postanschrift des Herstellers mit elektronischer Adresse (Buchst. a), bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben der verantwortlichen Person (Buchst. b), eine Produktidentifikation mit Abbildung (Buchst. c) und die vorgeschriebenen Warn- und Sicherheitshinweise (Buchst. d).
| Produktgruppe | Einordnung und Voraussetzung | Angaben für die Produktseite |
|---|---|---|
| Wasch-, Spül- und Reinigungsmittel ohne biozide Absicht | Detergens nach Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004; kein Biozidprodukt (Anhang V, Hauptgruppe 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012) | Angaben nach Art. 19 GPSR; Anschrift, E-Mail-Adresse (soweit vorhanden) und Telefonnummer, unter denen das Datenblatt über Inhaltsstoffe erhältlich ist, trägt die Verpackung (Art. 11 Abs. 2 Buchst. c); das Verzeichnis der Inhaltsstoffe stellt der Hersteller nach Anhang VII Abschnitt D auf einer Website bereit, die auf der Verpackung anzugeben ist (Anhang VII Abschnitt A); in Deutschland deutschsprachige Kennzeichnung nach § 8 Abs. 1 WRMG |
| Hände-, Haut- und Flächendesinfektion | Biozidprodukt der Produktart 1 oder 2 (Anhang V); in Deutschland und Österreich nur bereitstellen, wenn zugelassen (Art. 17 Abs. 1) oder im Übergangsfall nach Art. 89 bereitstellbar (§ 28 Abs. 8 ChemG in Deutschland, § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG in Österreich); unabhängig davon muss der Stoff- oder Produktlieferant nach Art. 95 Abs. 2 für die Produktart gelistet sein, ausgenommen Stoffe der Kategorien 1 bis 5 und 7 des Anhangs I und Produkte, die ausschließlich solche Stoffe enthalten (Art. 95 Abs. 6); in der Schweiz nur mit Zulassung durch die Anmeldestelle und Kennzeichnung des Produkts nach der VBP (Art. 3 Abs. 1 VBP), ohne Zulassung nur im Mitteilungsfall nach Art. 3 Abs. 3 VBP | Hinweissatz nach Art. 72 Abs. 1; Zulassungsnummer und Wirkstoff aus dem Etikett (Art. 69 Abs. 2 Buchst. a und c) in die Produktdaten; Angaben nach Art. 19 GPSR; keine Hinweise wie „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“ (Art. 72 Abs. 3); in der Schweiz die beiden Sätze nach Art. 50 Abs. 3 VBP |
| Insektizide und Mittel gegen Arthropoden, etwa Insektenspray und Ameisenköder | Biozidprodukt der Produktart 18 (Anhang V); Rodentizide gehören zu Produktart 14, Repellentien und Lockmittel zu Produktart 19; in Deutschland und Österreich nur bereitstellen, wenn zugelassen (Art. 17 Abs. 1) oder im Übergangsfall nach Art. 89 bereitstellbar (§ 28 Abs. 8 ChemG in Deutschland, § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG in Österreich); unabhängig davon muss der Stoff- oder Produktlieferant nach Art. 95 Abs. 2 für die betreffende Produktart gelistet sein, ausgenommen Stoffe der Kategorien 1 bis 5 und 7 des Anhangs I und Produkte, die ausschließlich solche Stoffe enthalten (Art. 95 Abs. 6); in der Schweiz nur mit Zulassung durch die Anmeldestelle und Kennzeichnung des Produkts nach der VBP (Art. 3 Abs. 1 VBP), ohne Zulassung nur im Mitteilungsfall nach Art. 3 Abs. 3 VBP | Hinweissatz nach Art. 72 Abs. 1; Produktart im Produktdatensatz festhalten, weil Art. 95 Abs. 2 auf sie abstellt; Verwenderkategorien und Umweltgefahren aus dem Etikett (Art. 69 Abs. 2 Buchst. m und n) übernehmen; Angaben nach Art. 19 GPSR; in der Schweiz die beiden Sätze nach Art. 50 Abs. 3 VBP |
| Rohr-, Abfluss- und Backofenreiniger, Fleckenentferner | Stoff oder Gemisch; Biozidprodukt nur bei beabsichtigter biozider Wirkung | In Deutschland und Österreich: Gefahreneigenschaften im Angebot, wenn das Gemisch gefährlich eingestuft ist und ein privater Endverbraucher ohne vorherige Ansicht des Kennzeichnungsetiketts bestellen kann (Art. 48 Abs. 2 CLP); ab 1. Januar 2028 die Kennzeichnungselemente nach Art. 17 (Art. 48a); Angaben nach Art. 19 GPSR |
| Duft- und Aromaöle für Duftlampen oder Textilien | Stoff oder Gemisch, kein Detergens und kein Biozidprodukt; ein kosmetisches Mittel ist ein Produkt nur, wenn es dazu bestimmt ist, äußerlich mit Haut, Behaarungssystem, Nägeln, Lippen und äußeren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen (Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009); Hautkontakt allein genügt nicht | In Deutschland und Österreich: ist das Öl ein gefährlich eingestufter Stoff, nennt die Werbung die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien (Art. 48 Abs. 1 CLP); ist es ein gefährlich eingestuftes Gemisch, nennt das Angebot die Gefahreneigenschaften des Etiketts, wenn ein privater Endverbraucher ohne vorherige Ansicht bestellen kann (Art. 48 Abs. 2); Angaben nach Art. 19 GPSR; Angaben wie „ungiftig“ oder „umweltfreundlich“ sind auf Etikett und Verpackung verboten (Art. 25 Abs. 4 CLP) |
| Produkte mit Wasserstoffperoxid, Salpetersäure oder Schwefelsäure | beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe (Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148); oberhalb des Grenzwerts der Spalte 2 dürfen Sie die Ware Mitgliedern der Allgemeinheit nur bereitstellen, wenn das Recht des Mitgliedstaats ein Genehmigungssystem nach Art. 5 Abs. 3 vorsieht und die Konzentration den oberen Grenzwert der Spalte 3 nicht übersteigt (Österreich: § 10 Abs. 2 ChemG 1996) | Konzentration im Produktdatensatz festhalten: Grenzwert 12 % w/w bei Wasserstoffperoxid, 3 % w/w bei Salpetersäure, 15 % w/w bei Schwefelsäure, oberer Grenzwert für eine Genehmigung 35, 10 und 40 % w/w (Anhang I Spalten 2 und 3); in Österreich je Transaktion Genehmigung und Identitätsnachweis prüfen, Menge in der Genehmigung protokollieren und die Informationen 18 Monate aufbewahren (§ 10 Abs. 2 ChemG 1996; Art. 8 Abs. 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1148); Angaben nach Art. 19 GPSR |
Der Hinweis, den jede Biozid-Werbung braucht
Der Satz lautet „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen.“ und gehört nach Art. 72 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, die in Deutschland und Österreich gilt, in jede Werbung für ein Biozidprodukt, abgesetzt von der eigentlichen Werbung und gut lesbar. Als Werbung zählt nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. y jedes Mittel zur Förderung des Verkaufs oder der Verwendung durch gedruckte, elektronische oder andere Medien; damit ist die Produktseite erfasst.
Eine Erleichterung und zwei Verbote gehören dazu. In den vorgeschriebenen Sätzen darf „Biozidprodukte“ durch den eindeutigen Verweis auf die beworbene Produktart ersetzt werden (Art. 72 Abs. 2). Verboten ist jede irreführende Darstellung von Risiken oder Wirksamkeit; Angaben wie „Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial“, „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ sind in der Werbung unzulässig (Art. 72 Abs. 3).
Dazu tritt die Kontrolle der Zulassung. Auf dem Etikett stehen nach Art. 69 Abs. 2 unter anderem die Zulassungsnummer, die Bezeichnung jedes Wirkstoffs mit Konzentration, die zugelassenen Anwendungen und die Gebrauchsanweisung. Diese Angaben gehören in die Produktdaten, weil Rückfragen und Rückrufe über die Zulassungsnummer laufen.
In der Schweiz lautet der erste Satz anders. Art. 50 Abs. 3 VBP verlangt in der Werbung für jedes Biozidprodukt, gut lesbar und von der eigentlichen Werbung deutlich abgehoben, die Aussagen „Biozide vorsichtig verwenden“, wobei anstelle von „Biozid“ die Produktart nach Anhang 10 angegeben werden darf (Buchst. a), und „Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ (Buchst. b). Der Wortlaut weicht damit von der deutschen und österreichischen Zeile ab; eine übernommene EU-Formulierung ersetzt den Schweizer Text nicht. Angepriesen werden dürfen nach Art. 50 Abs. 1 VBP nur Biozidprodukte, die zugelassen sind oder die nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a oder b in Verkehr gebracht oder verwendet werden. Für die Werbung gilt zudem Art. 38 Abs. 1 VBP sinngemäß (Art. 50 Abs. 2 VBP): irreführende Angaben zu Risiken und Wirksamkeit sowie Formulierungen wie „ungiftig“, „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder „tierfreundlich“ sind unzulässig. Die Etikette führt die Nummer der eidgenössischen Zulassung (Art. 38 Abs. 3 Buchst. b VBP).
Werbung und Fernabsatz nach der CLP-Verordnung
Die CLP-Verordnung gilt in beiden Ländern und trennt heute zwei Fälle. Bei einem als gefährlich eingestuften Stoff nennt die Werbung die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien (Art. 48 Abs. 1). Für Gemische greift Art. 48 Abs. 2 weiter: Kann ein privater Endverbraucher aufgrund der Werbung einen Kaufvertrag abschließen, ohne vorher das Kennzeichnungsetikett gesehen zu haben, gehören die dort genannten Gefahreneigenschaften in den Werbetext; die Vorschrift erfasst auch Gemische, die nach Art. 25 Abs. 6 in Verbindung mit Anhang II Teil 2 gekennzeichnet sind. Ein reiner Produkttitel mit Preis genügt dafür nicht.
Zusätzlich verbietet Art. 25 Abs. 4 Angaben wie „ungiftig“, „unschädlich“ oder „umweltfreundlich“ auf dem Kennzeichnungsetikett und der Verpackung, wenn sie das Fehlen von Gefahreneigenschaften behaupten oder der Einstufung widersprechen. In der Werbung gilt dieses Verbot erst mit der Neufassung des Art. 48: Ab dem 1. Januar 2028 darf Werbung für gefährliche Stoffe und Gemische keine Angaben enthalten, die nach Art. 25 Abs. 4 nicht auf dem Etikett stehen dürfen (Art. 48 Abs. 3).
Ab dem 1. Januar 2028 ändert sich die Grundlage. Art. 48a verlangt dann in Deutschland und Österreich, dass im Fernabsatz beim Angebot die Kennzeichnungselemente des Art. 17 deutlich und erkennbar angegeben werden, und zwar alle acht: Name, Anschrift und Telefonnummer des Lieferanten (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a), die Nennmenge des Stoffes oder Gemisches in der Verpackung, die der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, sofern diese Menge nicht anderweitig auf der Verpackung angegeben ist (Buchst. b), die Produktidentifikatoren nach Art. 18 (Buchst. c) sowie, wo zutreffend, Gefahrenpiktogramme, Signalwort, Gefahren- und Sicherheitshinweise und der Abschnitt für ergänzende Informationen nach Art. 25 (Buchst. d bis h). Neu gefasst wird zugleich Art. 48: Ab dem 1. Januar 2028 sind in der Werbung für einen gefährlich eingestuften Stoff oder ein gefährlich eingestuftes Gemisch die Gefahrenpiktogramme, das Signalwort, die Gefahrenhinweise und die ergänzenden EUH-Hinweise anzugeben, bei Ware für den Verkauf an die breite Öffentlichkeit zusätzlich der Hinweis „Die Informationen auf dem Produktetikett sind stets zu befolgen.“; bei nicht visueller Werbung dürfen Piktogramme und Signalwort entfallen (Art. 48 Abs. 1, 2 und 4 der Neufassung). Bis zum 31. Dezember 2027 gilt für die Werbung die bisherige Fassung des Art. 48; abweichend von Art. 30, Art. 31 Abs. 3 und Art. 48 in der am 9. Dezember 2024 anwendbaren Fassung dürfen Stoffe und Gemische bis zu diesem Datum nach den durch die Verordnung (EU) 2024/2865 geänderten Vorschriften eingestuft, gekennzeichnet und verpackt werden (Art. 2 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2024/2865). Den Stand vom 17. Oktober 2026 können Sie in GPSR im Shop in Deutschland mit den übrigen Fernabsatzangaben abgleichen.
Deutschland: Versandweg und Selbstbedienung
Die Chemikalien-Verbotsverordnung greift dort ein, wo die Einstufung besonders gefährlich ist. Anlage 2 Eintrag 1 erfasst Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 oder mit GHS08 und dem Signalwort Gefahr in Verbindung mit H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372. Für sie gilt die Erlaubnispflicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1, die Grundanforderungen des § 8 Abs. 1, 3 und 4, die Identitätsfeststellung und Dokumentation nach § 9 Abs. 1 bis 3 und der Ausschluss des Versandweges nach § 10. Die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 brauchen nach Satz 2 weder Apotheken noch Personen, die diese Stoffe und Gemische ausschließlich an den in § 5 Abs. 2 genannten Empfängerkreis abgeben.
§ 10 Abs. 1 verbietet, solche Stoffe und Gemische außerhalb des Empfängerkreises aus Wiederverkäufern, berufsmäßigen Verwendern und öffentlichen Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten im Versandwege abzugeben oder zum Versand anzubieten; Absatz 2 erstreckt das auf die nicht gewerbsmäßige Abgabe und das nicht gewerbsmäßige Anbieten.
Eintrag 2 der Anlage 2 erfasst Stoffe und Gemische mit dem Gefahrenpiktogramm GHS03 oder mit GHS02 in Verbindung mit H224, H241 oder H242 sowie Stoffe und Gemische, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln. Für sie gilt der Ausschluss des Versandweges nicht. Es bleiben die Grundanforderungen des § 8: Abgabe nur durch eine Person, die die Anforderungen erfüllt (§ 8 Abs. 1), Abgabe an natürliche Personen erst ab 18 Jahren (§ 8 Abs. 3 Nr. 3) und im Einzelhandel kein Angebot durch Automaten oder in Selbstbedienung (§ 8 Abs. 4).
Für Detergenzien kommt die deutsche Sprachregel hinzu: Wasch- und Reinigungsmittel im Sinne des Gesetzes dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie entsprechend Art. 11 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 in deutscher Sprache gekennzeichnet sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WRMG). Verstöße gegen § 8 sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 WRMG).
Österreich: Gifte und Detergenzien
Das Chemikaliengesetz 1996 definiert Gifte über die Einstufung: akute Toxizität der Kategorien 1 oder 2 mit GHS06 und H300, H310 oder H330, akute Toxizität der Kategorie 3 mit GHS06 und H301, H311 oder H331, oder Zielorgan-Toxizität bei einmaliger Exposition der Kategorie 1 mit GHS08 und H370 (§ 35). Die Abgabe dieser Gifte an die breite Öffentlichkeit im Versandhandel oder durch sonstige Direktvertriebsmethoden, durch Automaten sowie durch andere Formen der Selbstbedienung ist verboten (§ 45 Abs. 3 Satz 1); abgeben dürfen solche Gifte nur gemäß § 41 Berechtigte und von ihnen ermächtigte Personen (§ 45 Abs. 1), und die Regelungen für Pflanzenschutzmittel im Pflanzenschutzrecht bleiben unberührt (Satz 2). Ein Verstoß gegen dieses Verbot ist nach § 71 Abs. 1 Z 29 eine Verwaltungsübertretung und mit Geldstrafe von mindestens 500 Euro bis zu 20.180 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 40.375 Euro, zu bestrafen; der Versuch ist strafbar. Die Fassung des § 45 gilt seit 23. Dezember 2020.
Für Detergenzien wiederholt das Chemikaliengesetz die europäische Regel und verlangt die Kennzeichnung auf der Verpackung deutlich sicht- und lesbar, dauerhaft und für Waren, die zur Abgabe im Inland bestimmt sind, in deutscher Sprache (§ 30 Abs. 1). Die Verordnung (EU) 2019/1148 vollzieht Österreich über dasselbe Gesetz: Nach § 71 Abs. 1 Z 35 ist strafbar, wer entgegen Art. 5 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 dieser Verordnung einen beschränkten Ausgangsstoff einem Mitglied der Allgemeinheit bereitstellt. § 10 verpflichtet die Behörde, ein Genehmigungssystem nach Art. 6 dieser Verordnung sicherzustellen (§ 10 Abs. 1 Z 2), und lässt die Bereitstellung an Mitglieder der Allgemeinheit mit Genehmigung zu, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Menge in der Genehmigung protokolliert und die Informationen nach Art. 8 Abs. 4 aufbewahrt (§ 10 Abs. 2).
Schweiz: Chemikalienrecht statt EU-Verordnungen
In der Schweiz gelten die vier EU-Verordnungen, die dieses Sortiment einordnen — (EG) Nr. 1272/2008, Nr. 648/2004, Nr. 1223/2009 und (EU) Nr. 528/2012 —, nicht. Maßgeblich sind das Chemikaliengesetz, die Chemikalienverordnung (ChemV, SR 813.11, Stand am 24. April 2026) und für Biozidprodukte die Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12, Stand am 1. September 2026). Die ChemV gilt für Biozidprodukte und deren Wirkstoffe nur, soweit die VBP auf sie verweist (Art. 1 Abs. 2 ChemV). Für die Kennzeichnung verweist die ChemV auf die EU-CLP-Verordnung und ergänzt eigene Anforderungen: Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin (Art. 10 Abs. 3 Buchst. a) sowie mindestens eine Amtssprache des Ortes, an dem der Stoff oder die Zubereitung an private oder berufliche Verwenderinnen abgegeben wird (Art. 10 Abs. 3 Buchst. b); Amtssprachen sind Deutsch, Französisch und Italienisch (Art. 10a). Die Sprachregel gilt in der Fassung der Änderung vom 11. März 2022 seit 1. Mai 2022 (Fussnote 46 zur ChemV); die Verordnung selbst ist am 1. Juli 2015 in Kraft getreten (Art. 94).
Ein Biozidprodukt darf in der Schweiz nur in Verkehr gebracht oder beruflich oder gewerblich verwendet werden, wenn die Anmeldestelle es zugelassen hat und es nach der VBP gekennzeichnet ist (Art. 3 Abs. 1 VBP); für zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken eingeführte Ware ist das vor der ersten Abgabe zu erfüllen (Art. 3 Abs. 2 VBP). Ohne Zulassung geht es nur über eine Mitteilung an die Anmeldestelle: Biozidprodukte, die nach Art. 13c, 13d oder 13f mitgeteilt wurden und zu denen die Anmeldestelle innert der Fristen nach Art. 19 Abs. 2 nicht Stellung genommen hat, dürfen bereitgestellt werden (Art. 3 Abs. 3 VBP), darunter in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat nach Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 vereinfacht zugelassene Produkte (Buchst. a). Die Zulassungsnummer des Produkts ist damit die Angabe, die der Shop vor der Aufnahme abfragt; auf der Etikette steht die Nummer der eidgenössischen Zulassung (Art. 38 Abs. 3 Buchst. b VBP).
Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen zählt Art. 60 Abs. 3, für gefährliche Biozidprodukte enthält Art. 50 Abs. 4 VBP eine entsprechende Pflicht, und im Übrigen gilt Art. 60 ChemV (Art. 50 Abs. 5 VBP): Wer für gefährliche Stoffe oder Zubereitungen wirbt, welche die private Verwenderin kaufen kann, ohne vorher die Kennzeichnung gesehen zu haben, muss allgemein verständlich und deutlich lesbar oder hörbar auf die gefährlichen Eigenschaften hinweisen. Anhang 5 der ChemV teilt die Ware in zwei Gruppen: Gruppe 1 umfasst unter anderem Gemische mit H300, H310 oder H330, Gruppe 2 unter anderem solche mit H301, H311, H331, H314, H370 oder H372. Für Biozidprodukte gelten die Artikel 58, 59 und 63 bis 66 der ChemV sinngemäß (Art. 43 Abs. 1 Buchst. b VBP). Gruppe 1 darf danach gewerblich nicht an private Verwenderinnen abgegeben werden (Art. 64 Abs. 1), Gruppe 2 darf ihnen nicht in Selbstbedienung angeboten werden (Art. 63 Abs. 1; Motorkraftstoff ist ausgenommen, Art. 63 Abs. 2). Für beide Gruppen gilt, dass sie gewerblich nur an handlungsfähige Personen abgegeben werden dürfen (Art. 64 Abs. 2); an minderjährige Personen dürfen sie abgegeben werden, sofern diese urteilsfähig sind und im Rahmen ihrer Ausbildung oder beruflich oder gewerblich damit umzugehen haben (Art. 64 Abs. 3), und für Motorkraftstoff gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht (Art. 64 Abs. 4). Bei der Abgabe von Ware der Gruppe 2 an private Verwenderinnen ist ausdrücklich über Schutzmaßnahmen und Entsorgung zu informieren (Art. 65 Abs. 2). Als Herstellerin von Stoffen und Zubereitungen melden Sie meldepflichtige Stoffe oder Zubereitungen innerhalb von drei Monaten nach dem erstmaligen Inverkehrbringen der Anmeldestelle (Art. 48 ChemV); für Biozidprodukte gilt die ChemV nur nach Verweis der VBP (Art. 1 Abs. 2 ChemV). Die Fernabsatzangaben der GPSR gelten dort nicht; die schweizerische Produktsicherheit regelt GPSR und Produktsicherheit in der Schweiz.
Beispiel: drei Positionen aus dem Sortiment
Ein deutscher Shop prüft drei Positionen vor dem Livegang.
- Vollwaschmittel, 1,5 Liter. Detergens, nicht gefährlich eingestuft. Die Produktseite trägt die Angaben nach Art. 19 GPSR, die deutschen Sprachvorgaben für die Verpackung prüft der Shop an der Etikettenvorlage (§ 8 Abs. 1 WRMG).
- Flächendesinfektion, 1 Liter. Biozidprodukt der Produktart 2. Der Shop prüft Zulassungsnummer und, sofern das Produkt nicht ausschließlich aus Stoffen der Kategorien 1 bis 5 und 7 des Anhangs I besteht (Art. 95 Abs. 6), den Listeneintrag des Lieferanten nach Art. 95 Abs. 2 und, wenn keine Zulassung vorliegt, ob ein Übergangsfall nach Art. 89 mit laufender Frist nach § 28 Abs. 8 ChemG vorliegt; er setzt den Hinweissatz nach Art. 72 Abs. 1 auf die Seite und streicht Formulierungen wie „umweltfreundlich“ (Art. 72 Abs. 3).
- Lavendelöl, 10 Milliliter, für Duftlampen. Stoff oder Gemisch ohne biozide Absicht. Ist das Öl ein gefährlich eingestufter Stoff, nennt die Produktseite die Gefahrenklassen oder Gefahrenkategorien (Art. 48 Abs. 1 CLP); ist es ein gefährlich eingestuftes Gemisch, nennt sie die Gefahreneigenschaften des Etiketts (Art. 48 Abs. 2).
Für alle drei Positionen gehört die Einstufung in den Produktdatensatz. Ändert der Lieferant die Rezeptur, ändern sich Einstufung und Angaben; das ist der Anlass, die Seite erneut zu prüfen.
Typische Fehler
- Hinweissatz als Marketingzeile. Der Satz nach Art. 72 Abs. 1 muss sich von der eigentlichen Werbung deutlich abheben und gut lesbar sein; in der Schweiz gilt dasselbe für die beiden Sätze nach Art. 50 Abs. 3 VBP. Eine bestimmte Gestaltung schreibt die Vorschrift nicht vor; ein Satz in kleiner grauer Schrift, der im Fließtext der Fußzeile untergeht, erfüllt diese beiden Merkmale nicht.
- Biozidprodukt ohne Zulassung. Reinigungswirkung und biozide Wirkung werden verwechselt. Wer dem Reiniger eine desinfizierende Wirkung zuschreibt, verkauft ein Biozidprodukt und braucht in Deutschland und Österreich Zulassung oder einen Übergangsfall nach Art. 89 (§ 28 Abs. 8 ChemG, § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG), in der Schweiz die Zulassung der Anmeldestelle oder einen Mitteilungsfall nach Art. 3 Abs. 3 VBP, außerdem den Listeneintrag des Lieferanten nach Art. 95 Abs. 2, soweit das Produkt nicht ausschließlich aus Stoffen der Kategorien 1 bis 5 und 7 des Anhangs I besteht (Art. 95 Abs. 6), und den Hinweissatz.
- Versandverbot übersehen. Ob ein Produkt unter Eintrag 1 der Anlage 2 zur ChemVerbotsV fällt, entscheidet die Einstufung im Sicherheitsdatenblatt, nicht die Produktkategorie.
- Kennzeichnung nur als Foto. Warn- und Sicherheitshinweise gehören nach Art. 19 Buchst. d der Verordnung (EU) 2023/988 in das Angebot und in Deutschland und Österreich ab 1. Januar 2028 die Kennzeichnungselemente nach Art. 48a CLP; ein unscharfes Etikettfoto ersetzt sie nicht.
- Werbeverbot mit Etikettverbot verwechselt. Art. 72 Abs. 3 gilt für Biozidprodukte in der Werbung; Art. 25 Abs. 4 CLP gilt für Etikett und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische und ab 1. Januar 2028 über Art. 48 Abs. 3 auch für deren Werbung.
- Konzentration nicht geprüft. Bei Wasserstoffperoxid, Salpetersäure und Schwefelsäure entscheidet der Prozentwert aus Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1148, ob die Ware Mitgliedern der Allgemeinheit bereitgestellt werden darf: oberhalb des Grenzwerts der Spalte 2 nur, wenn das Recht des Mitgliedstaats ein Genehmigungssystem nach Art. 5 Abs. 3 vorsieht und die Konzentration den oberen Grenzwert der Spalte 3 nicht übersteigt, darüber hinaus gar nicht.
So gehen Sie vor
- Ordnen Sie jede Position zu: Detergens, Biozidprodukt oder gefährliches Gemisch. Ziehen Sie das Sicherheitsdatenblatt und, bei Biozidprodukten, Zulassung und Produktart heran.
- Prüfen Sie in Deutschland und Österreich bei Biozidprodukten zuerst die Zulassung (Art. 17 Abs. 1) oder, wenn keine vorliegt, ob ein Übergangsfall nach Art. 89 vorliegt und die Fristen laufen (§ 28 Abs. 8 ChemG in Deutschland, § 2 Abs. 1 BiozidprodukteG in Österreich), bevor Sie die Position einstellen. Prüfen Sie zusätzlich und unabhängig davon den Listeneintrag des Stoff- oder Produktlieferanten nach Art. 95 Abs. 2 für die betreffende Produktart; er gilt auch für Ware im Übergangsweg, nicht aber für Stoffe der Kategorien 1 bis 5 und 7 des Anhangs I und für Biozidprodukte, die ausschließlich solche Stoffe enthalten (Art. 95 Abs. 6).
- Übernehmen Sie die Kennzeichnungselemente aus dem Etikett in die Produktdaten und zeigen Sie sie im Angebot; der Hinweissatz nach Art. 72 Abs. 1 steht sichtbar auf der Seite, in der Schweiz die beiden Sätze nach Art. 50 Abs. 3 VBP.
- Legen Sie für Deutschland eine Sperrliste an: Positionen, die unter Eintrag 1 der Anlage 2 zur ChemVerbotsV fallen, sind vom Versandweg ausgeschlossen; ausgenommen bleiben Lieferungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten (§ 10 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 ChemVerbotsV), und die Erlaubnis nach § 6 Abs. 1 Satz 1 entfällt für Apotheken und für Personen, die ausschließlich an diesen Empfängerkreis abgeben (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Prüfen Sie für Österreich bei Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, ob eine Genehmigung nach § 10 Abs. 2 ChemG 1996 vorliegt, und halten Sie die Menge in der Genehmigung fest.
- Prüfen Sie für die Schweiz bei Biozidprodukten Zulassung und Kennzeichnung nach der VBP oder den Mitteilungsfall nach Art. 3 Abs. 3 VBP, setzen Sie die beiden Sätze nach Art. 50 Abs. 3 VBP in jede Werbung und prüfen Sie die Gruppenzuordnung nach Anhang 5 der ChemV, die für Biozidprodukte über Art. 43 Abs. 1 Buchst. b VBP gilt; passen Sie Angebot, Beratung und Abgabe an.
- Wiederholen Sie die Prüfung nach jeder Rezeptur- oder Lieferantenänderung und halten Sie das Datum fest.