EU-Recht (DE/AT)Recht

Maschinenverordnung 2027: Pflichten für Werkzeug-Händler

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops und Baumärkte in Deutschland und Österreich, die Elektrowerkzeuge und Gartenmaschinen verkaufen; unabhängig vom Shopsystem

Kurz gesagt

Ab 20. Januar 2027 gilt die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen; sie ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Händler in Deutschland und Österreich prüfen vor dem Bereitstellen von Elektrowerkzeugen und Gartenmaschinen CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Betriebsanleitung in der Landessprache des Zielstaats und die Angaben von Hersteller und Einführer (Art. 15 Abs. 2).

Das Wichtigste

  • Gilt ab 20. Januar 2027 unmittelbar in Deutschland und Österreich; die Schweiz ist kein Mitgliedstaat der Union.
  • Händler prüfen vor dem Bereitstellen einer Maschine CE, Konformitätserklärung, Anleitung in der Landessprache und Herstellerangaben (Art. 15 Abs. 2).
  • Vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebrachte Ware darf weiter bereitgestellt werden (Art. 52 Abs. 1).
  • Für nichtprofessionelle Nutzer müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen in Papierform beiliegen (Art. 10 Abs. 7).
  • Eigene Handelsmarke oder eine konformitätsrelevante Veränderung macht den Händler zum Hersteller (Art. 17).
  • Art. 50 Abs. 1 gilt ab 20. Oktober 2026; bis zu diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten ihre Sanktionsvorschriften mitteilen (Art. 50 Abs. 2).

Was der Stichtag 20. Januar 2027 ändert

An diesem Tag wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG durch die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen abgelöst (Art. 51 Abs. 2, Art. 54 Abs. 2). In Kraft ist die Verordnung bereits seit 19. Juli 2023 (Art. 54 Abs. 1); bis zum Stichtag arbeiten Hersteller und Handel nach der Richtlinie.

Die Aufgabenverteilung bleibt getrennt. Der Hersteller erstellt die technischen Unterlagen, führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch, stellt die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an (Art. 10 Abs. 2). Der Händler prüft die Unterlagen, die beim Produkt ankommen, und gibt der Marktüberwachung auf Verlangen Auskunft (Art. 15 Abs. 2 und 6). Zwei weitere Regeln betreffen die Unterlagen selbst. Die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden; bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen aber in Papierform beiliegen (Art. 10 Abs. 7). Und statt der beiliegenden Erklärung darf der Hersteller in der Betriebsanleitung auf eine Online-Fassung verweisen (Art. 10 Abs. 8).

Wen die Händlerpflichten treffen

Händler ist nach Art. 3 Nr. 21, wer in der Lieferkette eine Maschine oder ein dazugehöriges Produkt auf dem Markt bereitstellt, ohne Hersteller oder Einführer zu sein. Bereitstellen auf dem Markt ist jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 3 Nr. 11). Onlineshop, Ladenlokal und Abholung im Markt fallen darunter.

Wer selbst aus einem Drittland einführt, ist Einführer (Art. 3 Nr. 20) und übernimmt die Pflichten nach Art. 13: Er gewährleistet, dass das Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt wurde und der Hersteller die Angaben nach Art. 10 Abs. 5, 6 und 8 gemacht hat (Art. 13 Abs. 2), und er setzt seine eigenen Kontaktangaben auf das Produkt, die Verpackung oder eine beigefügte Unterlage (Art. 13 Abs. 3).

Zwei Rollenwechsel kommen im Baumarkt-Sortiment hinzu. Wer Ware unter eigenem Namen oder eigener Handelsmarke in Verkehr bringt oder sie so verändert, dass sich das auf die Konformität auswirken kann, gilt als Hersteller (Art. 17). Wer eine wesentliche Veränderung vornimmt, gilt ebenfalls als Hersteller (Art. 18); ein nichtprofessioneller Nutzer, der seine eigene Maschine für den Eigengebrauch umbaut, dagegen nicht (Art. 18 Unterabsatz 3).

Was Sie vor dem Bereitstellen prüfen

Art. 15 Abs. 2 nennt vier Prüfpunkte. Die Tabelle übersetzt sie in das, was beim Produkt liegen muss. Die Prüfung ersetzt keine technische Bewertung: Ob die Konstruktion den Anforderungen nach Anhang III entspricht, beurteilt der Hersteller, nicht der Händler.

Prüfpunkt Was die Vorschrift verlangt Worauf Sie dabei achten
CE-Kennzeichnung Gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf der Maschine; nur wenn die Bauart es nicht zulässt, auf Verpackung und Unterlagen (Art. 24 Abs. 1) War eine notifizierte Stelle am Verfahren beteiligt, steht ihre Kennnummer hinter dem Zeichen (Art. 24 Abs. 3)
EU-Konformitätserklärung Liegt bei oder ist über einen Verweis in der Betriebsanleitung abrufbar (Art. 10 Abs. 8); Aufbau nach Anhang V Teil A (Art. 21 Abs. 2) Bei Kategorien nach Anhang I Teil A und bei den Verfahren des Art. 25 Abs. 3 Buchst. b bis d nennt die Erklärung nach Anhang V Teil A Nr. 8 die notifizierte Stelle und ihre Bescheinigung; bei interner Fertigungskontrolle (Modul A, Anhang I Teil B) steht statt dessen die Angabe nach Nr. 9, und Modul A ist nur zulässig, wenn die Maschine nach den einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gebaut wurde (Art. 25 Abs. 3). Beide Nummern beginnen mit „Gegebenenfalls“
Betriebsanleitung In der Sprache des Mitgliedstaats, in dem Sie das Produkt bereitstellen (Art. 15 Abs. 2 Buchst. c) Bei Geräten für Heimwerker gehören die wesentlichen Sicherheitsinformationen auf Papier (Art. 10 Abs. 7)
Angaben zu Hersteller und Einführer Modell, Baureihe oder Typ, Baujahr und vorhandene Seriennummer (Art. 10 Abs. 5); Name, Postanschrift sowie Website, E-Mail-Adresse oder eine andere digitale Kontaktmöglichkeit (Art. 10 Abs. 6) Beim Import aus einem Drittland zusätzlich die Angaben des Einführers (Art. 13 Abs. 3)

Zwei Pflichten stehen neben der Prüfung. Solange sich die Ware in Ihrer Verantwortung befindet, dürfen Lagerung und Transport die Übereinstimmung mit Anhang III nicht beeinträchtigen (Art. 15 Abs. 4). Und Sie müssen der Marktüberwachung auf Verlangen die Wirtschaftsakteure nennen, von denen Sie die Ware bezogen haben, und die Wirtschaftsakteure, an die Sie sie abgegeben haben (Art. 19 Abs. 1); diese Angaben sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren (Art. 19 Abs. 2). Abgaben an private Endkunden erfasst die Vorschrift nicht: Sie erfasst nach ihrem Wortlaut nur Wirtschaftsakteure, also Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler (Art. 3 Nr. 22).

Zweifel sind ein Prüfergebnis. Halten Sie ein Produkt für nicht konform, dürfen Sie es nicht bereitstellen, bis die Konformität hergestellt ist; besteht ein Risiko, unterrichten Sie Hersteller oder Einführer sowie die Marktüberwachung (Art. 15 Abs. 3).

Wann was gilt: der Zeitplan

Weg der Maschinenverordnung bis zum Anwendungsbeginn
  1. 19. Juli 2023
    Verordnung in Kraft (Art. 54 Abs. 1)
  2. 20. Januar 2024
    Vorschriften über notifizierte Stellen gelten (Art. 54 Abs. 3 Buchst. a)
  3. 20. Oktober 2026
    Sanktionsvorschriften gelten ab diesem Tag (Art. 50 Abs. 1, Art. 54 Abs. 3 Buchst. b); Mitteilung an die Kommission bis zu diesem Tag (Art. 50 Abs. 2)
  4. 20. Januar 2027
    Verordnung gilt, Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben (Art. 54 Abs. 2, Art. 51 Abs. 2)
  5. Ab 20. Januar 2027
    Ware, die vorher nach der Richtlinie in Verkehr gebracht wurde, darf weiter bereitgestellt werden (Art. 52 Abs. 1)

Geltungs- und Anwendungsdaten aus der konsolidierten Fassung 02023R1230 (DE) vom 27. Juli 2026 einschließlich der Berichtigung ABl. L 169 vom 4. Juli 2023.

Der Stichtag ist der Anwendungsbeginn, nicht die Veröffentlichung. Die Berichtigung im Amtsblatt L 169 vom 4. Juli 2023 hat den ursprünglich genannten 14. Januar 2027 durch den 20. Januar 2027 ersetzt (Nummern 5, 6 und 10); maßgeblich ist das berichtigte Datum, das die konsolidierte Fassung führt. Zwei Termine liegen davor. Die Vorschriften über notifizierte Stellen gelten seit 20. Januar 2024 (Art. 54 Abs. 3 Buchst. a). Die Sanktionsvorschriften der Mitgliedstaaten gelten ab 20. Oktober 2026 (Art. 50 Abs. 1, Art. 54 Abs. 3 Buchst. b), und bis zu diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten sie der Kommission mitteilen (Art. 50 Abs. 2).

Für Ihre Bestände zählt das Inverkehrbringen, nicht Ihr Verkaufsdatum. Ware, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurde, dürfen Sie danach weiter bereitstellen; die Mitgliedstaaten dürfen das nicht behindern (Art. 52 Abs. 1). Eine Nachlieferung, die ab dem 20. Januar 2027 auf den Markt kommt, fällt dagegen unter die neue Verordnung.

Werkzeuge im Sortiment: Wo der Anwendungsbereich endet

Angetriebene Werkzeuge sind Maschinen. Nach Art. 3 Nr. 1 Buchst. a ist eine Maschine eine Gesamtheit verbundener Teile, die mit einem anderen Antriebssystem als der unmittelbar eingesetzten menschlichen oder tierischen Kraft ausgestattet oder dafür vorgesehen ist, von denen mindestens eines beweglich ist und die für eine bestimmte Anwendung zusammengefügt sind. Ein Akku-Bohrschrauber, eine Motorsense und ein Rasenmäher erfüllen das. Auf die Formulierung „oder dafür vorgesehen“ kommt es bei Werkzeugen an, die an eine getrennte Antriebsquelle angeschlossen werden. Buchst. e zieht zusätzlich Gesamtheiten für Hebevorgänge ein, deren einzige Antriebsquelle die menschliche Kraft ist. Für Handwerkzeuge ohne Antrieb und ohne vorgesehene Antriebsquelle gilt diese Erweiterung nicht; ein Hammer, ein Schraubendreher oder eine Feile bleibt außerhalb, sofern keiner der Ausschlüsse nach Art. 2 Abs. 2 eingreift.

Die offene Frage betrifft die Heimwerkergeräte für den Haushalt. Art. 2 Abs. 2 Buchst. p Ziff. i nimmt für den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte vom Anwendungsbereich aus, soweit sie in den Anwendungsbereich der Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU oder der Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU fallen. Was ein Haushaltsgerät ist, definiert die Verordnung nicht. Die Niederspannungsrichtlinie erfasst Betriebsmittel mit einer Nennspannung zwischen 50 und 1.000 Volt Wechselstrom und zwischen 75 und 1.500 Volt Gleichstrom (Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2014/35/EU). Ein Gerät mit 18-Volt-Akku liegt unterhalb dieses Bereichs, ein netzbetriebenes Gerät mit 230 Volt darin.

Damit bleibt für einzelne Produkte eine Einordnungsfrage offen, die der Verordnungstext nicht auflöst: Ist ein netzbetriebenes Heimwerkergerät eine Maschine oder ein Haushaltsgerät? Eine amtliche Zuordnungsliste haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden (Verordnung, Seite der Kommission zur Maschinenverordnung, GPSR, ProdSG, Niederspannungsrichtlinie). Die ausgestellte Erklärung zeigt die Einordnung des Herstellers: Anhang V Teil A für eine Maschine, sonst die Niederspannungsrichtlinie. Fehlt die maschinenspezifische Erklärung, klären Sie die Einordnung mit dem Hersteller, bevor Sie das Produkt bereitstellen.

Produkt im Sortiment Einordnung Folge für Ihre Prüfung
Akku-Bohrschrauber, Winkelschleifer, Stichsäge Maschine (Art. 3 Nr. 1 Buchst. a) Prüfung nach Art. 15 Abs. 2; für Heimwerker Sicherheitsinformationen auf Papier (Art. 10 Abs. 7)
Rasenmäher, Motorsense, Heckenschere Maschine (Art. 3 Nr. 1 Buchst. a) Prüfung nach Art. 15 Abs. 2 in allen vier Punkten
Handkettensäge für die Holzbearbeitung Maschine der Kategorie Anhang I Teil B Nr. 8 wie oben; die Erklärung nennt das Verfahren nach Art. 25 Abs. 3: bei Modul A die Angabe nach Anhang V Teil A Nr. 9, bei den Verfahren mit notifizierter Stelle die Bescheinigung nach Nr. 8. Modul A setzt die Übereinstimmung mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen voraus
Hammer, Schraubendreher, Zange keine Maschine: weder Antrieb noch vorgesehene Antriebsquelle, kein Hebevorgang keine Prüfung nach dieser Verordnung
Heizlüfter oder Luftentfeuchter für den Haushalt möglicherweise ausgenommen (Art. 2 Abs. 2 Buchst. p Ziff. i) Einordnung an der Erklärung des Herstellers ablesen

Was die GPSR daneben verlangt

Die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit gilt seit 13. Dezember 2024 (Art. 52). Für Produkte, für die das Unionsrecht spezifische Sicherheitsanforderungen festlegt, gilt sie nach Art. 2 Abs. 1 nur für die Aspekte und Risiken, die jene Anforderungen nicht regeln. Die Angaben für das Onlineangebot nach Art. 19 stehen in Kapitel III Abschnitt 2; die Ausnahme in Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 2 Buchst. b nimmt Kapitel III Abschnitt 1 aus, nicht Abschnitt 2. Art. 19 Buchst. d verweist zudem ausdrücklich auf Warnhinweise, die nach den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union anzubringen sind.

Auf die Produktseite gehören damit Name, Handelsname oder Handelsmarke des Herstellers mit Postanschrift und elektronischer Adresse (Buchst. a), bei einem Hersteller außerhalb der Union die Angaben zur verantwortlichen Person (Buchst. b), die Produktidentifikation einschließlich Abbildung (Buchst. c) und die Warnhinweise (Buchst. d). Was darüber hinaus für das Baumarkt-Sortiment gilt, steht im Artikel Baumarkt-Sortiment online verkaufen; die nationalen Pflichten im Artikel Produktsicherheit und GPSR im Shop in Deutschland.

Was bei einem Verstoß droht

Die Verordnung setzt keine Geldbuße fest. Nach Art. 50 Abs. 1 erlassen die Mitgliedstaaten Sanktionsvorschriften, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen; diese Vorschrift gilt ab 20. Oktober 2026 (Art. 54 Abs. 3 Buchst. b), und bis zu diesem Tag müssen die Mitgliedstaaten sie der Kommission mitteilen (Art. 50 Abs. 2).

Unabhängig davon kann die Marktüberwachung eingreifen. Sie fordert den Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu beenden. Geschieht das nicht, stellt sie sicher, dass das Produkt zurückgenommen oder zurückgerufen oder seine Bereitstellung untersagt oder eingeschränkt wird (Art. 43 Abs. 1 und 4).

In Deutschland steht die Geldbuße für fehlende Angaben nach Art. 19 GPSR im Produktsicherheitsgesetz. § 28 Abs. 2 Nr. 26 ProdSG macht es zur Ordnungswidrigkeit, ein Produkt entgegen Art. 19 Buchst. a bis d GPSR in Verbindung mit § 6 Nr. 3 ProdSG auf dem Markt bereitzustellen; § 6 Nr. 3 ProdSG verlangt die Warnhinweise und Sicherheitsinformationen nach Art. 19 Buchst. d GPSR in deutscher Sprache. Nach § 28 Abs. 3 ProdSG beträgt die Geldbuße hier bis zu 10.000 Euro. Bis zu 100.000 Euro sind es nur in den Fällen des § 28 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a, Nr. 9 und Nr. 13 Buchst. a sowie des Abs. 2 Nr. 7 und 19; Abs. 1 Nr. 9 betrifft die Verwendung des GS-Zeichens entgegen § 24 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 ProdSG. Die beiden Nummern des Absatzes 2 betreffen keine Angaben im Angebot, sondern eine nicht ergriffene beziehungsweise nicht sichergestellte Korrekturmaßnahme (Art. 9 Abs. 8 Unterabsatz 1 Buchst. a und Art. 11 Abs. 8 Unterabsatz 1 Buchst. b GPSR); die unterlassene Unterrichtung der Verbraucher steht in Abs. 2 Nr. 8 und 20, die unterlassene Unterrichtung der Behörde in Abs. 2 Nr. 9, und alle drei bleiben im Rahmen bis 10.000 Euro. Die Bußgeldtatbestände des Abs. 2 gelten seit 19. Februar 2026 (Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 29).

Einen Bußgeldtatbestand, der die Händlerprüfung nach Art. 15 der Maschinenverordnung nennt, enthält § 28 ProdSG in der am 17. Oktober 2026 veröffentlichten Fassung nicht; die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 4 ProdSG reicht nur für die Tatbestände des Absatzes 1 Nr. 12 und 13.

Checkliste für Ihren Betrieb

  • Sortiment nach der Einordnungsprüfung durchgehen: Ein Hammer oder eine Zange ist keine Maschine; angetriebene Werkzeuge und Werkzeuge, die für eine getrennte Antriebsquelle vorgesehen sind, sind Maschinen (Art. 3 Nr. 1 Buchst. a und e), sofern kein Ausschluss nach Art. 2 Abs. 2 eingreift, etwa Haushaltsgeräte für den häuslichen Gebrauch nach Buchst. p Ziff. i oder Elektromotoren nach Buchst. p Ziff. vi.
  • Für jedes Gerät die Erklärung nach Anhang V Teil A ablegen, mit Datum und Bezug zur Charge; verweist der Hersteller nach Art. 10 Abs. 8 auf eine Online-Fassung, die Fundstelle festhalten statt das Papier zu verlangen.
  • Bei Kategorien nach Anhang I prüfen, ob die Erklärung die notifizierte Stelle mit ihrer Bescheinigung nennt, sofern ein Verfahren mit notifizierter Stelle angewandt wurde (Anhang V Teil A Nr. 8), oder ob sie bei interner Fertigungskontrolle (Modul A) die Angabe nach Nr. 9 enthält; Modul A setzt voraus, dass die Maschine nach den einschlägigen harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen gebaut wurde (Art. 25 Abs. 3). Bei Beteiligung einer notifizierten Stelle muss deren Kennnummer hinter dem CE-Zeichen stehen (Art. 24 Abs. 3).
  • Sprachfassung der Betriebsanleitung am Zielmarkt ausrichten und bei Heimwerkergeräten die Papier-Sicherheitsinformationen kontrollieren (Art. 10 Abs. 7).
  • Hersteller- und Einführerangaben auf Produkt, Verpackung oder Beilage prüfen (Art. 10 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 3).
  • Die Wirtschaftsakteure je Produkt zehn Jahre nachvollziehbar festhalten: die Wirtschaftsakteure, von denen Sie bezogen haben, und die, an die Sie abgegeben haben (Art. 19 Abs. 1 und 2); Abgaben an private Endkunden erfasst die Vorschrift nicht.
  • Eigenmarken und Umbauten vor dem Verkauf als Herstellerrolle behandeln (Art. 17, 18).
  • Bestand trennen: Ware, die vor dem 20. Januar 2027 in Verkehr gebracht wurde, und Ware, die danach kommt (Art. 52 Abs. 1).

Häufige Fragen

Darf ich Restbestände nach dem 20. Januar 2027 noch verkaufen?

Ja, wenn die Ware vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurde. Maßgeblich ist die erstmalige Bereitstellung auf dem Unionsmarkt (Art. 3 Nr. 12), nicht Ihr Verkaufsdatum; die Mitgliedstaaten dürfen die weitere Bereitstellung nicht behindern (Art. 52 Abs. 1). Stellt die Marktüberwachung ein Risiko fest, kann sie sie dennoch untersagen (Art. 43 Abs. 4).

Muss ich die technischen Unterlagen des Herstellers prüfen?

Nein. Technische Unterlagen und Konformitätsbewertung sind nach der Maschinenverordnung Sache des Herstellers (Art. 10 Abs. 2), und er bewahrt die Unterlagen zehn Jahre lang auf (Art. 10 Abs. 3). Sie prüfen die vier Punkte nach Art. 15 Abs. 2 und geben der Marktüberwachung auf begründetes Verlangen Auskunft (Art. 15 Abs. 6). Die Auskunftspflicht nach Art. 15 Abs. 6 trifft Sie selbst und geht nicht auf Hersteller oder Einführer über; Unterlagen, die Sie nicht haben, beschaffen Sie sich dort, um das Verlangen zu erfüllen.

Sind Bohrer, Sägeblätter und Trennscheiben dazugehörige Produkte?

Nein. Auswechselbare Ausrüstung ist nach Art. 3 Nr. 2 der Maschinenverordnung eine Vorrichtung, die der Bediener anbringt, um die Funktion der Maschine zu ändern oder zu erweitern, sofern diese Vorrichtung kein Werkzeug ist. Einsatzwerkzeuge sind Werkzeuge und fallen deshalb nicht als dazugehöriges Produkt unter die Verordnung, auch wenn sie zusammen mit einer Maschine verkauft werden.

Gilt die Maschinenverordnung auch in der Schweiz?

Nein. Die Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Union (Art. 54), und die Schweiz ist kein Mitgliedstaat. Wer aus der Schweiz Produkte in die Union liefert, muss die Verordnung für diese Produkte einhalten, weil die Pflichten am Bereitstellen auf dem Unionsmarkt anknüpfen (Art. 3 Nr. 11).

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG und der Richtlinie 73/361/EWG, konsolidierte Fassung 02023R1230 (DE) vom 27. Juli 2026, Art. 2, 3, 10, 13, 15, 17 bis 19, 21, 24, 25, 43, 50 bis 54, Anhang I Teil A und Teil B, Anhang V Teil AAmt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  2. Berichtigung der Verordnung (EU) 2023/1230 (ABl. L 169 vom 4. Juli 2023, S. 35), Volltext, Nummern 4, 5, 6, 10, 11 und 12Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  3. Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, konsolidierte Fassung 02023R0988 (DE) vom 29. Mai 2026, Art. 2, 3, 19 und 52Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  4. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 27. Juli 2021, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29), § 28Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gesetz zur Änderung des Produktsicherheitsgesetzes und weiterer produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2026), Artikel 1 Nummer 16 Buchst. b bis d und Artikel 6Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, Bundesgesetzblatt · abgerufen am
  6. Richtlinie 2014/35/EU über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357), Art. 1Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union · abgerufen am
  7. Machinery: rules and guidance on the Machinery Regulation (EU) 2023/1230 and the Machinery Directive 2006/42/ECEuropäische Kommission, Generaldirektion Binnenmarkt, Industrie, Unternehmertum und KMU · abgerufen am

Weiterverwenden: frei mit Quellenangabe und Link – so geht's