Wein, Bier und Spirituosen online verkaufen: Anforderungen
Kurz gesagt
Getränk und Zielmarkt entscheiden, was gilt. Wer versteuerte Ware im Inland kauft und dort verkauft, schuldet keine eigene Verbrauchsteuer; für Lieferungen an Privatpersonen in einen anderen EU-Mitgliedstaat ist die Verbrauchsteuer im Bestimmungsland zu entrichten, soweit dieses das Getränk besteuert, Steuerschuldner ist der Versandhändler (Art. 44 der Richtlinie (EU) 2020/262; Deutschland § 25 AlkStG, Österreich § 52 AlkStG 2022). Auf Wein wird in Deutschland keine Verbrauchsteuer erhoben, und in Österreich betragen Schaumweinsteuer und Weinsteuer je 0 Euro je Hektoliter (§ 48 Abs. 1 und 2 BierStG 2022); ein Steuerbetrag entsteht dort für Bier, Zwischenerzeugnisse und Spirituosen. Für Ziele ausserhalb der Europäischen Union, etwa die Schweiz, gilt das Fernverkaufsverfahren nicht, dort entscheiden die Einfuhrregeln des Ziellandes. Altersgrenzen: Deutschland 16 Jahre für Bier, Wein und Schaumwein und 18 Jahre für Spirituosen (§ 9 JuSchG), Österreich nach Landesrecht (§ 114 GewO), Schweiz 16 Jahre (Art. 14 LMG) und 18 Jahre für gebrannte Wasser (Art. 41 AlkG).
Das Wichtigste
- Wer versteuerte Ware im Inland vom Händler bezieht, schuldet keine eigene Verbrauchsteuer (Generalzolldirektion).
- Versandhandel an Privatpersonen in einen anderen EU-Mitgliedstaat: Verbrauchsteuer im Bestimmungsland, soweit es das Getränk besteuert, Registrierung und Sicherheit vor dem Versand (Art. 44 der Richtlinie (EU) 2020/262); Wein trägt in Deutschland keine Verbrauchsteuer, in Österreich sind Wein- und Schaumweinsteuer 0 Euro je Hektoliter; für Drittländer wie die Schweiz gilt das Verfahren nicht.
- Deutschland: Biersteuer 0,787 Euro je Hektoliter und Grad Plato (§ 2 Abs. 1 BierStG), Alkoholsteuer 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols, ermässigt nur für den Erzeuger aus einer rechtlich und wirtschaftlich unabhängigen Brennerei ohne Lizenznehmereigenschaft (§ 2 Abs. 1 und 2 AlkStG); auf Wein wird keine Verbrauchsteuer erhoben (Generalzolldirektion).
- Österreich: Biersteuer 2 Euro je Hektoliter und Grad Plato (§ 3 Abs. 1 BierStG 2022); Alkoholsteuer 1.200 Euro je 100 Liter reinen Alkohols, ab 1. Januar 2027 1.560 Euro (§ 2 Abs. 1 AlkStG 2022); die Ermässigung nach § 2 Abs. 2 AlkStG 2022 gilt nur unter Abfindung im Rahmen der Erzeugungsmenge oder über Antrag in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 Liter reinen Alkohols.
- Schweiz: Naturwein aus frischen Weintrauben bis 18 Volumenprozent untersteht dem Alkoholgesetz nicht; darüber und für Weinspezialitäten, Süssweine, Mistellen, Wermutwein und aromatisierte Weine gilt die Besteuerung für Spezialitätenbrand (Art. 2 Abs. 2 und Art. 23bis AlkG); Biersteuer 16.88, 25.32 oder 33.76 Franken je Hektoliter (BAZG).
- Altersgrenzen: Deutschland 16 und 18 Jahre (§ 9 JuSchG), Österreich nach Landesrecht mit Ausweispflicht (§ 114 GewO), Schweiz 16 und 18 Jahre.
Für dieselbe Flasche können im Zielland andere Verbrauchsteuern, andere Pflichtangaben und eine andere Altersgrenze gelten. Wer Bier, Wein, Schaumwein oder Spirituosen in mehr als ein Land liefert, braucht deshalb je Getränk und je Zielmarkt eine eigene Antwort. Die folgende Tabelle ordnet die drei Punkte, an denen sich die Anforderungen unterscheiden: Verbrauchsteuer, Kennzeichnung und Alterskontrolle.
Was für Alkohol im Shop den Ausschlag gibt
Drei Fragen entscheiden, welche Pflicht Sie trifft: Um welches Getränk geht es, wer ist die Kundschaft (Verbraucher oder Unternehmen) und in welchem Land wird die Ware abgegeben. Die Kennzeichnung folgt dem Produkt, die Altersgrenze dem Ort der Abgabe, die Verbrauchsteuer dem Weg der Ware.
Im Inland ist die Verbrauchsteuer bereits entrichtet, wenn Sie versteuerte Ware von einem Händler beziehen. Genussmittel, für die die Verbrauchsteuer im deutschen Steuergebiet entrichtet wurde, befinden sich im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr und dürfen von Gewerbetreibenden ohne verbrauchsteuerrechtliche Beschränkungen innerhalb des Steuergebiets befördert werden; bei Kontrollen ist die Versteuerung nachzuweisen (Generalzolldirektion). Auf Wein wird in Deutschland keine Verbrauchsteuer erhoben, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse dagegen schon. Eine eigene Steuerschuld trifft Sie, wenn Sie Ware unter Steueraussetzung beziehen, doch entsteht sie nicht schon mit dem Bezug: Beim registrierten Empfänger entsteht sie mit der Aufnahme der Alkoholerzeugnisse in dessen Betrieb, Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 7 Nr. 4 AlkStG); in einem Steuerlager entsteht sie erst mit der Entnahme, sofern sich kein weiteres Verfahren der Steueraussetzung anschliesst, oder mit dem Verbrauch im Steuerlager, Steuerschuldner ist der Steuerlagerinhaber (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 7 Nr. 1 AlkStG). Welche Erlaubnis dafür nötig ist, hängt am Empfangsweg. Wer in seinem Betrieb im Steuergebiet Alkoholerzeugnisse unter Steueraussetzung zu gewerblichen Zwecken empfängt und die Ware aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat versandt wurde, braucht dafür eine Erlaubnis als registrierter Empfänger (§ 6 Abs. 1 und 2 AlkStG). Wer ein Steuerlager betreibt, empfängt unter Steueraussetzung mit der Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (§§ 4 und 5 AlkStG). Empfangen Sie Ware aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken, ist dafür eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger nötig (§ 24a AlkStG); das ist ein anderes Verfahren. Eine eigene Steuerschuld entsteht außerdem, wenn Alkoholerzeugnisse des steuerrechtlich freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet gelangen: mit der Beendigung der Beförderung beziehungsweise mit dem Verbringen, Steuerschuldner ist der zertifizierte Empfänger (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 3 Nr. 1 AlkStG; was gewerbliche Zwecke sind, steht in § 24 Abs. 1 AlkStG). Beim Versandhandel an Privatpersonen in einen anderen Mitgliedstaat liegt die Steuerschuld dagegen im Bestimmungsland, nicht im Steuergebiet: Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat liefert, zeigt das vorher dem Hauptzollamt an, führt Aufzeichnungen und erfüllt die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen (§ 25 Abs. 4 AlkStG). Die Verbrauchsteuer selbst ist dann im Bestimmungsmitgliedstaat zu entrichten, soweit dieses das Getränk besteuert (Art. 44 der Richtlinie (EU) 2020/262).
Die lebensmittelrechtlichen Pflichten Ihres Betriebs (Meldung, Hygiene, Angaben vor dem Kaufabschluss) stehen im Lebensmittel im Onlineshop, die Kennzeichnung der Pflichtangaben im Fernabsatz in Lebensmittelkennzeichnung im Fernabsatz und die Steuersätze in Umsatzsteuersätze für Lebensmittel und Getränke.
Die Entscheidungstabelle: Getränk, Punkt, Zielmarkt
Die Kopfzeile nennt den Markt, in dem die Ware abgegeben wird: Ihr Sitzland oder das Zielland der Lieferung. Die Steuersätze sind die Sätze des Gesetzes; ob sie in Ihrem Einkaufspreis schon enthalten sind, hängt von Ihrer Bezugsquelle ab. Die ermässigten Sätze für kleine Brauereien und Brennereien knüpfen an die Herstellung an, nicht an den Weiterverkauf: In Deutschland sind die Ermässigungen der Alkoholsteuer auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AlkStG) und die Biersteuerermässigung gilt nur für den Inhaber der herstellenden Brauerei als Steuerschuldner (§ 2 Abs. 5 BierStG); in Österreich wird die Ermässigung für Bier aus kleinen unabhängigen Brauereien als Erstattung an denjenigen gewährt, der die Steuer entrichtet hat (§ 3 Abs. 7 BierStG 2022).
| Getränk und Punkt | Deutschland | Österreich | Schweiz |
|---|---|---|---|
| Bier: Verbrauchsteuer | 0,787 Euro je Hektoliter und Grad Plato (§ 2 Abs. 1 BierStG); ermässigte Sätze gelten für Bier aus unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200 000 Hektoliter, abgestuft nach der Erzeugungsmenge (§ 2 Abs. 2 BierStG); unabhängig ist eine Brauerei, die rechtlich und wirtschaftlich von einer anderen Brauerei unabhängig ist, räumlich getrennte Betriebsräume nutzt und nicht unter Lizenz braut (§ 2 Abs. 3 BierStG); wird Bier einer unabhängigen Brauerei aus einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, gilt die Ermässigung für den jeweiligen Steuerschuldner nur mit amtlicher Bescheinigung (§ 2 Abs. 6 BierStG) | 2 Euro je Hektoliter und Grad Plato (§ 3 Abs. 1 BierStG 2022); ermässigt ist Bier, das in kleinen unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von höchstens 50 000 Hektoliter unter Steueraussetzung gebraut wurde, ausgenommen Lizenzbier, abgestuft nach der Erzeugungsmenge, und die Ermässigung wird nur als Erstattung der entrichteten Biersteuer auf Antrag gewährt (§ 3 Abs. 3, 5 und 7 BierStG 2022); Lieferung als Versandhändler aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen nach Österreich vorher beim Zollamt Österreich anzeigen, Sicherheit leisten; Steuerschuldner ist der Versandhändler (§ 29 Abs. 1 bis 3 BierStG 2022) | 16.88 Franken je Hektoliter bis 10,0 Grad Plato, 25.32 Franken von 10,1 bis 14,0 Grad Plato, 33.76 Franken ab 14,1 Grad Plato; steuerpflichtig ist die Brauerei, bei der Einfuhr die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner (BAZG) |
| Bier: Kennzeichnung | Verzeichnis der Zutaten auch für Bier, abweichend von Art. 16 Abs. 4 LMIV (§ 3 Abs. 1 LMIDV) | Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV); Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration sind nicht verpflichtend, jedoch unbeschadet anderer Unionsvorschriften (Art. 16 Abs. 4 LMIV) | Alkoholgehalt in «% vol.» bei mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 18 Abs. 1 LIV); Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend (Art. 9 Buchst. f LIV) |
| Bier: Alterskontrolle | 16 Jahre in Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG); die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person setzt nur diese Grenze aus, und nur für Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren (§ 9 Abs. 2 JuSchG) | 16 Jahre nach dem Jugendschutzrecht des Landes, in dem sich die jugendliche Person aufhält (z. B. § 18 Abs. 1 NÖ Jugendgesetz); Ausweis oder Jugendkarte verlangen (§ 114 GewO) | 16 Jahre (Art. 14 Abs. 1 LMG); Hinweis auf das Mindestabgabealter am Verkaufspunkt (Art. 42 Abs. 2 LGV); im Onlinehandel wirksames Alterskontrollsystem (Informationsschreiben 2025/2.1 des BLV) |
| Wein: Verbrauchsteuer | keine Verbrauchsteuer (Generalzolldirektion: „In Deutschland wird auf Wein keine Verbrauchsteuer erhoben“) | Weinsteuer 0 Euro je Hektoliter (§ 48 Abs. 2 BierStG 2022) | keine Steuer auf Naturwein aus frischen Weintrauben bis 18 Volumenprozent, der ausschliesslich durch Vergärung gewonnen wurde und dem Alkoholgesetz nicht untersteht (Art. 2 Abs. 2 AlkG); der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen Naturweine aus frischen Weintrauben über 18 Volumenprozent, Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen über 15 Volumenprozent sowie Weinspezialitäten, Süssweine, Mistellen, Wermutwein und andere aromatisierte Weine (Art. 23bis Abs. 1 AlkG); um 50 Prozent ermässigt ist die Steuer nach Art. 23bis Abs. 2 AlkG nur für Naturweine aus frischen Weintrauben über 18 bis höchstens 22 Volumenprozent, für Weine aus Früchten, Beeren oder anderen Rohstoffen über 15 bis höchstens 22 Volumenprozent sowie für Weinspezialitäten, Süssweine, Mistellen, Wermutwein und andere aromatisierte Weine bis höchstens 22 Volumenprozent (BAZG: CHF 14.50 je Liter reinen Alkohols); Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern (Art. 23bis Abs. 1 Buchst. a AlkG) stehen nicht in dieser Ermässigungsliste |
| Wein: Kennzeichnung | Alkoholgehalt, Herkunft und Abfüller sowie Verzeichnis der Zutaten und Nährwertdeklaration (Art. 119 Abs. 1 Buchst. c, d, e, h und i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013; Zutatenverzeichnis und Nährwertdeklaration seit 8. Dezember 2023); beide Angaben dürfen elektronisch bereitgestellt werden, aber nur unter den Bedingungen der Abs. 4 und 5: Bei der Nährwertdeklaration darf auf der Verpackung oder dem daran befestigten Etikett nur der Energiewert stehen, die vollständige Deklaration erscheint elektronisch (Abs. 4); das Zutatenverzeichnis darf elektronisch erscheinen, doch die Angaben nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 zur Allergenkennzeichnung müssen unmittelbar auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett stehen (Abs. 5 Buchst. c); in beiden Fällen dürfen keine Nutzerdaten erhoben oder nachverfolgt werden und die Angaben dürfen nicht zusammen mit Informationen zu Verkaufs- oder Vermarktungszwecken angezeigt werden (Abs. 4, Abs. 5 Buchst. a und b); Wein, der den vor dem 8. Dezember 2023 geltenden Kennzeichnungsanforderungen entspricht und vor diesem Datum hergestellt wurde, darf bis zur Erschöpfung der Bestände weiter auf den Markt gebracht werden, ohne dass es auf eine Kennzeichnung vor diesem Datum ankommt (Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/2117 in der berichtigten Fassung) | unmittelbar anwendbar wie in Deutschland: Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV; auch hier gilt die Altbestandsausnahme des Art. 5 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2021/2117 in der berichtigten Fassung | Sachbezeichnung, Alkoholgehalt im selben Sichtfeld (Art. 4 Abs. 5 Buchst. a LIV); im Fernabsatz dieselben Angaben (Art. 44 Abs. 1 LGV) |
| Wein: Alterskontrolle | 16 Jahre für Wein und weinähnliche Getränke (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG), mit der Begleitungsausnahme des § 9 Abs. 2 | 16 Jahre nach Landesrecht (z. B. § 18 Abs. 1 NÖ Jugendgesetz); Ausweis oder Jugendkarte verlangen (§ 114 GewO) | 16 Jahre (Art. 14 Abs. 1 LMG), mit den Hinweis- und Kontrollpflichten wie bei Bier |
| Schaumwein und Zwischenerzeugnisse: Verbrauchsteuer | Schaumwein 136 Euro je Hektoliter als Regelsatz, 51 Euro bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent (§ 2 Abs. 1 und 2 SchaumwZwStG); Zwischenerzeugnisse 153 Euro je Hektoliter als Regelsatz (§ 30 Abs. 1 SchaumwZwStG); bei einem vorhandenen Alkoholgehalt von nicht mehr als 15 Volumenprozent in anderer Aufmachung als in Absatz 3 102 Euro je Hektoliter (§ 30 Abs. 2 SchaumwZwStG); bei nicht mehr als 15 Volumenprozent in Flaschen mit Schaumweinstopfen und besonderer Haltevorrichtung oder bei mindestens 3 bar Überdruck aus gelöstem Kohlendioxid bei 20 Grad Celsius 136 Euro je Hektoliter (§ 30 Abs. 3 SchaumwZwStG); Versandhandel nur zwischen EU-Mitgliedstaaten (§ 21 SchaumwZwStG) | Schaumweinsteuer 0 Euro je Hektoliter (§ 48 Abs. 1 BierStG 2022); Zwischenerzeugnissteuer 80 Euro je Hektoliter (§ 45 BierStG 2022) | Naturwein aus Trauben bis 18 % vol ist nach der amtlichen Darstellung des BAZG steuerfrei; ausschliesslich durch Vergärung gewonnene alkoholische Erzeugnisse mit nicht mehr als 15 Volumenprozent unterstehen dem Alkoholgesetz nicht (Art. 2 Abs. 2 AlkG), Erzeugnisse mit Zusatz von gebrannten Wassern dagegen schon (Art. 2 Abs. 3 AlkG); aromatisierte Weine und Wermut sind steuerpflichtig (Art. 23bis Abs. 1 Buchst. c AlkG), nach der Steuertabelle des BAZG mit CHF 14.50 je Liter reinen Alkohols bis 22 Volumenprozent (Art. 23bis Abs. 2 AlkG) |
| Schaumwein und Zwischenerzeugnisse: Kennzeichnung | Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV); bei Traubenschaumwein zusätzlich Zuckergehalt (Art. 119 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) | unmittelbar anwendbar wie in Deutschland: Art. 119 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV | Alkoholgehalt in «% vol.» (Art. 18 Abs. 1 LIV); im Fernabsatz dieselben Angaben (Art. 44 Abs. 1 LGV) |
| Schaumwein: Alterskontrolle | 16 Jahre (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JuSchG), mit der Begleitungsausnahme des § 9 Abs. 2 | 16 Jahre nach Landesrecht, solange kein gebrannter Alkohol enthalten ist (z. B. § 18 Abs. 1 NÖ Jugendgesetz); Ausweis oder Jugendkarte verlangen (§ 114 GewO) | 16 Jahre (Art. 14 Abs. 1 LMG), mit den Hinweis- und Kontrollpflichten wie bei Bier |
| Zwischenerzeugnisse: Alterskontrolle | Die Grenze folgt dem Getränk: weinähnliche Getränke 16 Jahre, andere alkoholische Getränke – etwa mit gebranntem Alkohol – 18 Jahre (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 JuSchG) | Enthält das Getränk gebrannten Alkohol, 18 Jahre, sonst 16 Jahre (§ 18 Abs. 1 und 2 NÖ Jugendgesetz); Ausweis oder Jugendkarte verlangen (§ 114 GewO) | 16 Jahre für alkoholische Getränke (Art. 14 Abs. 1 LMG); enthalten sie gebrannte Wasser, 18 Jahre (Art. 41 Abs. 1 lit. i AlkG) |
| Spirituosen: Verbrauchsteuer | 1.303 Euro je Hektoliter reinen Alkohols (§ 2 Abs. 1 AlkStG); die ermässigten Sätze nach § 2 Abs. 2 AlkStG sind auf den Erzeuger des Alkohols beschränkt und setzen eine Brennerei voraus, die rechtlich und wirtschaftlich unabhängig von einer anderen Brennerei und kein Lizenznehmer ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 AlkStG); Versand an Privatpersonen in einen anderen EU-Mitgliedstaat vorher dem Hauptzollamt anzeigen (§ 25 Abs. 4 AlkStG) | 1.200 Euro je 100 Liter reinen Alkohols bis 31. Dezember 2026, ab 1. Januar 2027 1.560 Euro (§ 2 Abs. 1 AlkStG 2022); die Ermässigung nach § 2 Abs. 2 AlkStG 2022 gilt nur für Alkohol, der unter Abfindung im Rahmen der Erzeugungsmenge oder über Antrag in Verschlussbrennereien mit einer Jahreserzeugung bis zu 400 Liter reinen Alkohols hergestellt worden ist; Lieferung als Versandhändler aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen nach Österreich vorher beim Zollamt Österreich anzeigen und Sicherheit leisten (§ 52 Abs. 1 und 3 AlkStG 2022) | Steuer auf gebrannten Wassern, bei der Einfuhr nach dem Ansatz der Steuer auf Spezialitätenbrand (Art. 28 Abs. 1 AlkG); Kleinhandel im Kanton nur mit Bewilligung (Art. 41a Abs. 1 AlkG) |
| Spirituosen: Kennzeichnung | Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV); Alkopops zusätzlich mit dem Hinweis „Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz“ auf der Fertigpackung (§ 9 Abs. 4 JuSchG) | Alkoholgehalt bei mehr als 1,2 Volumenprozent (Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV); Zutatenverzeichnis nicht verpflichtend (Art. 16 Abs. 4 LMIV) | Alkoholgehalt in «% vol.» (Art. 18 Abs. 1 LIV); im Fernabsatz dieselben Angaben (Art. 44 Abs. 1 LGV) |
| Spirituosen: Alterskontrolle | 18 Jahre für andere alkoholische Getränke als Bier, Wein, weinähnliche Getränke und Schaumwein (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 JuSchG); die Ausnahme des § 9 Abs. 2 gilt dafür nicht | 18 Jahre für Getränke mit gebranntem Alkohol nach Landesrecht (z. B. § 18 Abs. 2 NÖ Jugendgesetz); Ausweis oder Jugendkarte verlangen (§ 114 GewO) | 18 Jahre für gebrannte Wasser im Kleinhandel (Art. 41 Abs. 1 Buchst. i AlkG); Checkbox, Geburtsdatum und AGB-Hinweis genügen im Onlinehandel nicht (Informationsschreiben 2025/2.1 des BLV) |
Für die Alterskontrolle gilt in allen drei Ländern, dass die Grenze am Produkt hängt: Wer ausschließlich alkoholfreie Getränke führt, hat für dieses Sortiment keine Altersprüfung einzurichten. Wie Sie das Alter prüfen, steht in Altersprüfung im Onlineshop sowie für Österreich und die Schweiz in Altersgrenzen in Österreich und Altersgrenzen in der Schweiz.
Ein Rechenbeispiel
Angenommen werden 500 Liter Bier mit 12 Grad Plato, also 1.000 Flaschen zu 0,5 Liter, und eine Flasche Spirituose mit 0,7 Liter und 40 Volumenprozent Alkohol — Beispielrechnung mit erfundenen Mengen. Die Beträge sind Steuern des Gesetzes, keine Preise; ob sie in Ihrem Einkaufspreis stecken, hängt davon ab, ob Sie versteuerte Ware beziehen.
| Position | Rechnung | Betrag |
|---|---|---|
| Biersteuer Deutschland, 5 Hektoliter Bier | 5 × 12 × 0,787 Euro | 47,22 Euro |
| Biersteuer Österreich, dieselbe Menge | 5 × 12 × 2 Euro | 120,00 Euro |
| Alkoholsteuer Deutschland, eine Flasche Spirituose | 0,0028 Hektoliter reinen Alkohols × 1.303 Euro | 3,65 Euro |
| Verbrauchsteuer auf Wein (Deutschland) | keine | 0,00 Euro |
Beispielrechnung mit den Sätzen aus dem geltenden Recht. Eine Flasche mit 0,7 Liter und 40 Volumenprozent enthält 0,28 Liter reinen Alkohol, das sind 0,0028 Hektoliter. Nach dem 1. Januar 2027 rechnen Sie in Österreich mit 1.560 Euro je 100 Liter reinen Alkohols.
Was sich beim Versand über die Grenze ändert
Für Lieferungen an Privatpersonen in einen anderen Mitgliedstaat greift der Fernverkauf. Die Verbrauchsteuer entsteht im Bestimmungsland, Steuerschuldner ist der Versandhändler; er kann dort einen Steuervertreter benennen (Art. 44 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/262). Ein Steuerbetrag fällt jedoch nur an, soweit der Bestimmungsmitgliedstaat das Getränk besteuert: Wein trägt in Deutschland keine Verbrauchsteuer (Generalzolldirektion), und in Österreich betragen Schaumweinsteuer und Weinsteuer je 0 Euro je Hektoliter (§ 48 Abs. 1 und 2 BierStG 2022); für Bier, Zwischenerzeugnisse und Spirituosen bleibt es bei den Sätzen der Tabelle. Vor dem Versand lässt er sich registrieren und leistet Sicherheit, nach der Lieferung entrichtet er die Steuer und führt Aufzeichnungen (Art. 44 Abs. 4); die im Herkunftsstaat gezahlte Steuer wird auf Antrag erstattet (Art. 44 Abs. 5). Das gilt seit 13. Februar 2023 (Art. 55 Abs. 1).
Deutschland setzt das in § 25 AlkStG, § 21 BierStG und § 21 SchaumwZwStG um: Wer mit Sitz im Steuergebiet als Versandhändler in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert, zeigt das vorher dem Hauptzollamt an und erfüllt die Voraussetzungen des Bestimmungsmitgliedstaats. Für Lieferungen in Drittländer wie die Schweiz gilt dieses Fernverkaufsverfahren nicht; dort gelten die Einfuhrregeln des Ziellandes. Wer als Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Bier, Schaumwein oder Alkoholerzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr an Privatpersonen in das deutsche Steuergebiet liefern will, braucht dafür eine Erlaubnis und hat für die entstehende Steuer Sicherheit zu leisten (§ 25 Abs. 1 und 2 AlkStG, § 21 Abs. 1 und 2 BierStG, § 21 Abs. 1 und 2 SchaumwZwStG). Österreich regelt den Versandhandel in § 52 AlkStG 2022 und § 29 BierStG 2022: Wer als Versandhändler aus einem anderen Mitgliedstaat an Privatpersonen in das österreichische Steuergebiet liefert, zeigt jede Lieferung vor der Versendung dem Zollamt Österreich an und leistet Sicherheit; Steuerschuldner ist der Versandhändler (§ 52 Abs. 1 bis 3 AlkStG 2022, § 29 Abs. 1 bis 3 BierStG 2022). Wer aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat liefert, hat dies dem Zollamt Österreich schriftlich anzuzeigen (§ 52 Abs. 9 AlkStG 2022, § 29 Abs. 9 BierStG 2022). Innerhalb der Schweiz gilt die EU-Richtlinie nicht; für gebrannte Wasser ist bei der Einfuhr eine Steuer zu entrichten, die der Steuer auf Spezialitätenbrand entspricht (Art. 28 Abs. 1 AlkG), und wer dort im Kanton Kleinhandel mit gebrannten Wassern betreibt, braucht die kantonale Bewilligung (Art. 41a Abs. 1 AlkG).
Typische Fehler
- Steuer der Herstellung mit eigener Steuerschuld verwechselt: Ein Shop, der versteuerte Ware im Inland vom Händler bezieht, führt keine Verbrauchsteuer ab; die Pflichten des Versandhandels entstehen, wenn er an Privatpersonen in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefert (§ 25 Abs. 4 AlkStG, § 21 Abs. 4 BierStG, § 21 Abs. 4 SchaumwZwStG), und die Erlaubnis- und Sicherheitspflicht nach § 25 Abs. 2 AlkStG trifft den Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, der an Privatpersonen in das Steuergebiet liefern will. Eine Steuer im Bestimmungsland fällt dabei nur an, soweit dieses das Getränk besteuert; auf Wein wird in Deutschland keine Verbrauchsteuer erhoben, und in Österreich betragen Schaumwein- und Weinsteuer je 0 Euro je Hektoliter (§ 48 Abs. 1 und 2 BierStG 2022).
- Wein wie Schaumwein gerechnet: In Deutschland trägt Wein keine Verbrauchsteuer, Schaumwein 136 Euro je Hektoliter, bei einem Alkoholgehalt von weniger als 6 Volumenprozent 51 Euro (§ 2 Abs. 1 und 2 SchaumwZwStG).
- Grenzüberschreitende Lieferung ohne Anzeige: Die Anzeige beim Hauptzollamt beziehungsweise beim Zollamt Österreich gehört vor den Versand, nicht in die Jahresabschlussarbeiten (§ 25 Abs. 4 AlkStG; § 52 Abs. 3 AlkStG 2022).
- Alkoholgehalt fehlt auf der Produktseite: Bei mehr als 1,2 Volumenprozent ist die Angabe in Deutschland und Österreich nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. k LMIV, in der Schweiz nach Art. 18 Abs. 1 LIV Pflicht.
- Zutatenverzeichnis beim Bier vergessen: In Deutschland ist vorverpacktes Bier abweichend von Art. 16 Abs. 4 LMIV mit einem Verzeichnis der Zutaten zu kennzeichnen (§ 3 Abs. 1 LMIDV).
- Alterskontrolle nur als Häkchen: In der Schweiz gelten Checkbox, Geburtsdatum und AGB-Hinweis nicht als Altersprüfung, in Österreich ist ein amtlicher Lichtbildausweis oder eine Jugendkarte zu verlangen (§ 114 GewO).
So gehen Sie vor
- Sortiment in Bier, Wein, Schaumwein oder Zwischenerzeugnisse und Spirituosen trennen und je Artikel Alkoholgehalt und Gebindegröße erfassen.
- Zielmärkte festlegen und für jeden Markt die Zeile der Tabelle prüfen, in die Ihr Getränk fällt.
- Wenn Sie an Privatpersonen in einen anderen EU-Mitgliedstaat liefern: zuerst klären, ob im Bestimmungsland für das Getränk überhaupt ein Steuerbetrag anfällt (Wein: in Deutschland keine Verbrauchsteuer, in Österreich 0 Euro je Hektoliter nach § 48 Abs. 2 BierStG 2022), und für die belasteten Getränke vor der ersten Sendung die Registrierung und Sicherheit im Bestimmungsland sowie die Anzeige beim Hauptzollamt beziehungsweise Zollamt Österreich erledigen. Für Drittländer wie die Schweiz gelten die Einfuhrregeln des Ziellandes.
- Pflichtangaben je Produkt im Shopsystem als Feld anlegen: Alkoholgehalt, bei Wein zusätzlich Herkunft und Abfüller, bei Bier das Verzeichnis der Zutaten.
- Altersgrenze je Artikel hinterlegen, ein wirksames Prüfverfahren im Bestellablauf festlegen und die Abgrenzung zu alkoholfreien Getränken im Shop sichtbar machen.
- Beim Einkauf klären, ob Sie versteuerte Ware oder Ware unter Steueraussetzung beziehen; davon hängt ab, ob und wann Sie selbst Steuerschuldner werden: als registrierter Empfänger mit der Aufnahme in den Betrieb (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 AlkStG), in einem Steuerlager erst mit der Entnahme ohne anschliessendes Verfahren der Steueraussetzung oder mit dem Verbrauch im Steuerlager (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AlkStG). Bei Ware unter Steueraussetzung aus einem anderen Mitgliedstaat ist die Erlaubnis als registrierter Empfänger nötig (§ 6 Abs. 1 und 2 AlkStG), beim Empfang in einem eigenen Steuerlager die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber (§§ 4 und 5 AlkStG).