DeutschlandRatgeber

Gewerbesteuer für Onlinehändler: Berechnung und Freibetrag

Rechtsstand: · Aktualisiert:

Gilt für: Onlineshops in Deutschland mit inländischer Betriebsstätte; Gewerbesteuer, nicht Umsatzsteuer; Beispielrechnung, kein Ersatz für die Steuerberatung

Kurz gesagt

Besteuerungsgrundlage der Gewerbesteuer in Deutschland ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG): der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG, nicht der Umsatz (§ 7 Satz 1 GewStG). Bei Einzelunternehmern und Personengesellschaften bleiben vom abgerundeten Gewerbeertrag 24.500 Euro frei (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG); übersteigt der Gewerbeertrag diesen Betrag nicht, fällt keine Gewerbesteuer an. Vom Rest sind 3,5 Prozent Steuermesszahl anzuwenden und der Messbetrag mit dem Hebesatz der Gemeinde zu vervielfachen (§ 11 Abs. 2, § 16 Abs. 1 GewStG).

Das Wichtigste

  • Gewerbesteuerpflichtig ist jeder inländische stehende Gewerbebetrieb, auch ein Onlineshop (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG).
  • Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag (§ 6 GewStG); er ist der nach Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht ermittelte Gewinn aus Gewerbebetrieb, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG, nicht der Umsatz (§ 7 Satz 1 GewStG).
  • Freibetrag 24.500 Euro für natürliche Personen und Personengesellschaften, je Unternehmen und höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags; Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).
  • Die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent des Gewerbeertrags und ist nach der amtlichen Fußnote zu § 11 Abs. 2 GewStG erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden; den Hebesatz bestimmt die Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG).
  • Hebesatz: 280 Prozent, wenn die Gemeinde keinen höheren bestimmt; für den Erhebungszeitraum 2026 und frühere Erhebungszeiträume gilt der bisherige Mindesthebesatz von 200 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 5b GewStG).
  • Einzelunternehmer rechnen das Vierfache des festgesetzten Messbetrags auf die tarifliche Einkommensteuer an, begrenzt durch den anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallenden Teil der Einkommensteuer und durch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 EStG).

Wer die Gewerbesteuer zahlt

Gewerbesteuer fällt an, wenn für einen stehenden Gewerbebetrieb im Inland eine Betriebsstätte unterhalten wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 GewStG). Ein Warenlager ist eine solche Betriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 5 AO). Ein Shop, der Waren zukauft und weiterverkauft, ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes und damit ein Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG). Wer einen freien Beruf ausübt, hat dagegen keinen Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG); ob eine Verkaufstätigkeit daneben gesondert zu beurteilen ist, hängt vom Einzelfall ab und gehört in die Steuerberatung.

Steuerschuldner ist der Unternehmer, bei einer Personengesellschaft die Gesellschaft (§ 5 Abs. 1 GewStG). Eine Kapitalgesellschaft gilt stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG); eine GmbH ist deshalb gewerbesteuerpflichtig, auch wenn sie nur einen Onlineshop betreibt.

Besteuerungsgrundlage ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Er ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt um die Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und vermindert um die Kürzungen nach § 9 GewStG (§ 7 Satz 1 GewStG); der Umsatz spielt für die Gewerbesteuer keine Rolle. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG betrifft die Umsatzsteuer; für den Gewerbeertrag gilt stattdessen der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG.

Der Weg vom Gewinn zur Gewerbesteuer

Die Berechnung läuft in fünf Schritten. Den Steuermessbetrag setzt das Finanzamt fest (§ 14 Abs. 1 Satz 1, § 14a Satz 1 GewStG), den Hebesatz wendet die Gemeinde an (§ 16 Abs. 1 GewStG).

  1. Gewinn aus Gewerbebetrieb ermitteln: der Gewinn aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder aus dem Jahresabschluss (§ 7 Satz 1 GewStG).
  2. Hinzurechnungen nach § 8 GewStG und Kürzungen nach § 9 GewStG anbringen.
  3. Den Gewerbeertrag auf volle 100 Euro nach unten abrunden und den Freibetrag abziehen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG).
  4. Die Steuermesszahl von 3,5 Prozent des Gewerbeertrags anwenden; das ergibt den Steuermessbetrag (§ 11 Abs. 2 GewStG). Nach der amtlichen Fußnote zu § 11 Abs. 2 GewStG ist diese Steuermesszahl erstmals für den Erhebungszeitraum 2008 anzuwenden.
  5. Den Steuermessbetrag mit dem Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde vervielfachen; das ergibt die Gewerbesteuer (§ 16 Abs. 1 GewStG).

Für Shops zählen vor allem die Hinzurechnungen. Nach § 8 Nr. 1 GewStG gehören dazu Entgelte für Schulden, Renten und dauernde Lasten, Mieten und Leasingraten für bewegliche Wirtschaftsgüter (zu einem Fünftel), Mieten und Pachten für unbewegliche Wirtschaftsgüter (zur Hälfte) und Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (zu einem Viertel). Aus dieser Summe wird ein Viertel hinzugerechnet; nach § 8 Nr. 1 GewStG ist die Hinzurechnung nur vorzunehmen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 Euro übersteigt. Der Freibetrag soll nach der Begründung des Gesetzentwurfs zur Unternehmensteuerreform 2008, der ihn mit 100.000 Euro vorsah, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten (Drucksache 16/4841, S. 80). Eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG setzt eigenen Grundbesitz voraus, weil die als Betriebsausgabe erfasste Grundsteuer abgezogen wird; diese Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025 anzuwenden (§ 36 Abs. 4b Satz 1 GewStG).

Ein Rechenbeispiel

Die folgenden Zahlen sind erfunden. Angenommen wird ein Einzelunternehmer mit Onlineshop im Erhebungszeitraum 2026: Gewinn aus Gewerbebetrieb 124.500 Euro, Zinsaufwand 6.000 Euro, Miete für die Lagerhalle 30.000 Euro, kein eigener Grundbesitz, Hebesatz der Gemeinde 400 Prozent. Angenommen wird außerdem, dass der Ermäßigungshöchstbetrag nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG, also der anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfallende Teil der tariflichen Einkommensteuer, mindestens 14.000 Euro beträgt.

Schritt Grundlage Betrag
Gewinn aus Gewerbebetrieb § 7 Satz 1 GewStG 124.500 Euro
Hinzurechnung (Zinsen 6.000 Euro, halbe Lagermiete 15.000 Euro; Summe unter 200.000 Euro) § 8 Nr. 1 GewStG 0 Euro
Kürzungen (kein eigener Grundbesitz) § 9 GewStG 0 Euro
Gewerbeertrag, auf volle 100 Euro abgerundet § 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG 124.500 Euro
Freibetrag § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG − 24.500 Euro
Zwischensumme 100.000 Euro
Steuermessbetrag: 3,5 Prozent § 11 Abs. 2 GewStG 3.500 Euro
Gewerbesteuer bei einem angenommenen Hebesatz von 400 Prozent § 16 Abs. 1 GewStG 14.000 Euro
Anrechnung auf die Einkommensteuer: das Vierfache des Messbetrags, höchstens der anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallende Teil der Einkommensteuer § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG − 14.000 Euro
Verbleibende Belastung bei einer Gewerbesteuer von 14.000 Euro § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG 0 Euro

Zwei Varianten zeigen die Wirkung der Größen. Bleibt der abgerundete Gewerbeertrag unter dem Freibetrag, etwa bei einem Gewinn von 20.000 Euro, ist der Steuermessbetrag null und es fällt keine Gewerbesteuer an. Der Freibetrag ist höchstens in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags abzuziehen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 GewStG). Eine GmbH mit demselben Gewinn von 124.500 Euro erhält keinen Freibetrag: Ihr Messbetrag beträgt 3,5 Prozent von 124.500 Euro, also 4.357,50 Euro, und bei einem Hebesatz von 400 Prozent 17.430 Euro Gewerbesteuer. Eine Anrechnung nach § 35 EStG gibt es dort nicht, weil die Vorschrift an die tarifliche Einkommensteuer anknüpft. Maßgeblich bleibt der Betrag, den das Finanzamt im Messbescheid festsetzt.

Wie hoch der Hebesatz ausfällt

Den Hebesatz bestimmt die hebeberechtigte Gemeinde (§ 16 Abs. 1 GewStG); er muss für alle Unternehmen dieser Gemeinde gleich sein (§ 16 Abs. 4 Satz 1 GewStG). Den Beschluss über die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes fasst die Gemeinde bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs mit Wirkung vom Beginn dieses Jahres (§ 16 Abs. 3 Satz 1 GewStG); nach diesem Zeitpunkt kann sie den Hebesatz nur noch festsetzen, wenn er die Höhe der letzten Festsetzung nicht überschreitet (§ 16 Abs. 3 Satz 2 GewStG). Bestimmt sie keinen höheren Hebesatz, beträgt er 280 Prozent (§ 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG); das ist der gesetzliche Mindesthebesatz. Diese Fassung ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2027 anzuwenden (§ 36 Abs. 5b GewStG). Für den Erhebungszeitraum 2026 und frühere Erhebungszeiträume bleibt es beim bisherigen Mindesthebesatz von 200 Prozent (Gesetz vom 29. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 197, Art. 8 Nr. 1 und 2, in Kraft am 3. Juli 2026 nach Art. 13 Abs. 3).

Zur Orientierung: Im Jahr 2024 lag der durchschnittliche Hebesatz aller Gemeinden in Deutschland für die Gewerbesteuer bei 409 Prozent (Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 309 vom 21. August 2025). Den für Sie maßgebenden Satz nennen die Hebesatzung Ihrer Gemeinde und der Gewerbesteuerbescheid.

Hebeberechtigt ist die Gemeinde der Betriebsstätte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG). Liegen Betriebsstätten desselben Betriebs in mehreren Gemeinden, wird die Steuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt (§ 4 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Ein Lager in einer anderen Stadt bringt den Shop deshalb mit zwei Gemeinden in Berührung.

Was die Anrechnung für Einzelunternehmen bedeutet

Bei Einkünften aus einem gewerblichen Unternehmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um das Vierfache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags, jedoch nur, soweit sie anteilig auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, und höchstens in Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 EStG). Der anteilige Betrag ist der Ermäßigungshöchstbetrag; er ergibt sich aus dem Verhältnis der positiven gewerblichen Einkünfte zur Summe aller positiven Einkünfte, vervielfacht mit der geminderten tariflichen Steuer. Bestehen die Einkünfte nur aus dem Shop, ist der Ermäßigungshöchstbetrag die um die sonstigen Steuerermäßigungen geminderte tarifliche Einkommensteuer (§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 4 EStG); dann begrenzt vor allem Satz 5 die Anrechnung.

Daraus folgt eine Faustregel: Angerechnet wird das Vierfache des Messbetrags, begrenzt durch den Ermäßigungshöchstbetrag und durch die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer. Bei einem Hebesatz von 400 Prozent stimmt die Gewerbesteuer mit dem Vierfachen des Messbetrags überein; vollständig ausgeglichen ist sie dann, wenn der Ermäßigungshöchstbetrag mindestens diesen Betrag erreicht. Ist der Hebesatz niedriger, wird höchstens die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer angerechnet; ist er höher, bleibt die Differenz hängen. Im Beispiel wären es bei einem Hebesatz von 490 Prozent 3.500 × 4,9 = 17.150 Euro Gewerbesteuer, von denen 14.000 Euro angerechnet werden; 3.150 Euro bleiben als eigene Belastung. Die Gewerbesteuer ist außerdem keine Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 5b EStG); sie mindert den Gewinn also nicht.

Typische Fehler

  • Umsatz und Gewinn verwechseln. Die Gewerbesteuer knüpft an den Gewerbeertrag an (§ 7 Satz 1 GewStG). Ein Shop mit 500.000 Euro Umsatz und kleiner Marge kann bei null liegen, einer mit 100.000 Euro Umsatz und großer Marge zahlt.
  • Den Freibetrag als Personenfreibetrag lesen. Er gilt je Unternehmen und steht natürlichen Personen und Personengesellschaften zu (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG); Kapitalgesellschaften erhalten ihn nicht, die in Nr. 2 genannten Unternehmen einen Freibetrag von 5.000 Euro.
  • Mit dem Hebesatz eines anderen Standorts rechnen. Erhoben wird in der Gemeinde der Betriebsstätte (§ 4 Abs. 1 Satz 1 GewStG).
  • Die Anrechnung fest einplanen. Sie ist auf den anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallenden Teil der Einkommensteuer und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 EStG); erst Messbescheid und Veranlagung zeigen den genauen Betrag.
  • Die Erklärung für entbehrlich halten. Eine Gewerbesteuererklärung ist unter anderem abzugeben, wenn der Gewerbeertrag 24.500 Euro überstiegen hat, für Kapitalgesellschaften und auf besondere Aufforderung des Finanzamts (§ 25 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 7 GewStDV); auf einen positiven Steuermessbetrag kommt es nicht an.

So gehen Sie vor

  1. Ermitteln Sie den Gewinn aus Gewerbebetrieb aus der Buchhaltung; das ist der Ausgangswert des Gewerbeertrags nach § 7 GewStG.
  2. Prüfen Sie Zinsen, Mieten und Lizenzaufwendungen: Nach § 8 Nr. 1 GewStG ist die Hinzurechnung eines Viertels der gewichteten Summe nur vorzunehmen, soweit die Summe den Betrag von 200.000 Euro übersteigt.
  3. Rechnen Sie den Steuermessbetrag mit dem Freibetrag und der Steuermesszahl von 3,5 Prozent aus (§ 11 GewStG).
  4. Setzen Sie den Hebesatz Ihrer Gemeinde ein und stellen Sie die Gewerbesteuer der Anrechnung nach § 35 Abs. 1 EStG gegenüber, die auf den anteilig auf gewerbliche Einkünfte entfallenden Teil der Einkommensteuer und auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer begrenzt ist.
  5. Planen Sie die Vorauszahlungen ein: Sie sind am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig, betragen je ein Viertel der Steuer aus der letzten Veranlagung und werden nur festgesetzt, wenn sie mindestens 50 Euro erreichen (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 5 GewStG); die Gemeinde kann sie anpassen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 GewStG).
  6. Übermitteln Sie die Erklärung zur Festsetzung des Steuermessbetrags elektronisch (§ 14a Satz 1 GewStG), wenn einer der Fälle des § 25 Abs. 1 GewStDV vorliegt, etwa ein Gewerbeertrag über 24.500 Euro, eine Kapitalgesellschaft oder eine besondere Aufforderung des Finanzamts. Das Kalenderjahr ist der Erhebungszeitraum, die Steuer entsteht mit seinem Ablauf (§ 14 Abs. 1 Satz 2, § 18 GewStG).

Die Gewerbesteuer knüpft an den Betrieb des Gewerbes an (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG); die Anzeige bei der Gemeinde ist daneben ein eigener Schritt, siehe Gewerbe anmelden für den Onlineshop in Deutschland.

Häufige Fragen

Zahle ich als Kleinunternehmer Gewerbesteuer?

Ja, das ist möglich. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG betrifft die Umsatzsteuer. Der Gewerbeertrag folgt dem Gewinn aus Gewerbebetrieb; bei einem Einzelunternehmen beginnt die Gewerbesteuer deshalb erst, wenn nach dem Abzug des Freibetrags von 24.500 Euro ein positiver Betrag bleibt (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG).

Muss ich eine Gewerbesteuererklärung abgeben, wenn nichts zu zahlen ist?

Das hängt vom Fall ab; ein positiver Steuermessbetrag ist keine Voraussetzung. Nach § 25 Abs. 1 GewStDV ist eine Gewerbesteuererklärung unter anderem abzugeben, wenn der Gewerbeertrag des Erhebungszeitraums 24.500 Euro überstiegen hat (Nr. 1), für Kapitalgesellschaften, die nicht von der Gewerbesteuer befreit sind (Nr. 2), für Unternehmen, für die zum Schluss des vorangegangenen Erhebungszeitraums vortragsfähige Fehlbeträge gesondert festgestellt worden sind (Nr. 6), und für alle gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen, für die das Finanzamt eine Erklärung besonders verlangt (Nr. 7). Die Erklärung wird elektronisch übermittelt (§ 14a Satz 1 GewStG).

Warum zahlt ein anderer Shop mit gleichem Gewinn mehr Gewerbesteuer?

Der Hebesatz wird von jeder Gemeinde selbst festgesetzt (§ 16 Abs. 1 GewStG) und fällt unterschiedlich hoch aus; die gleiche Bemessungsgrundlage ergibt in zwei Gemeinden zwei verschiedene Beträge. Zusätzlich verschieben Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 1 GewStG den Gewerbeertrag: Ein Viertel der Summe aus Entgelten für Schulden, der gewichteten Miet- und Pachtzinsen und der Aufwendungen für Rechte wird hinzugerechnet, soweit diese Summe 200.000 Euro übersteigt.

Gilt der Freibetrag für jeden Gesellschafter einer GbR?

Nein. Der Freibetrag von 24.500 Euro steht natürlichen Personen und Personengesellschaften je Unternehmen zu (§ 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG); bei einer GbR wird er einmal vom Gewerbeertrag abgezogen. Für die Anrechnung auf die Einkommensteuer richtet sich der Anteil jedes Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag nach seinem Anteil am Gewinn nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel; Vorabgewinnanteile bleiben unberücksichtigt (§ 35 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Quellen

  1. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 2 SteuergegenstandBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  2. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 4 Hebeberechtigte GemeindeBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  3. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 5 SteuerschuldnerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  4. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 6 BesteuerungsgrundlageBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  5. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 7 GewerbeertragBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  6. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 8 HinzurechnungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  7. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 9 KürzungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  8. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 11 Steuermesszahl und Steuermessbetrag samt amtlicher Fußnote zur erstmaligen Anwendung des Absatzes 2 für den Erhebungszeitraum 2008Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  9. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 14 Festsetzung des SteuermessbetragsBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  10. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 14a SteuererklärungspflichtBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  11. Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), § 25 GewerbesteuererklärungBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  12. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 16 HebesatzBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  13. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 18 Entstehung der SteuerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  14. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 19 VorauszahlungenBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  15. Gewerbesteuergesetz (GewStG), § 36 Zeitlicher AnwendungsbereichBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  16. Gewerbesteuergesetz (GewStG), amtliche Gesamtfassung als PDF (zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 197)Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Bundesamt für Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  17. Einkommensteuergesetz (EStG), § 15 Einkünfte aus GewerbebetriebBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  18. Einkommensteuergesetz (EStG), § 35 Steuerermäßigung bei Einkünften aus GewerbebetriebBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  19. Einkommensteuergesetz (EStG), § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen (Absatz 5b: Gewerbesteuer als Betriebsausgabe)Bundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  20. Umsatzsteuergesetz (UStG), § 19 Besteuerung der KleinunternehmerBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  21. Abgabenordnung (AO), § 12 BetriebstätteBundesministerium der Justiz, Gesetze im Internet · abgerufen am
  22. Neuntes Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht vom 29. Juni 2026, BGBl. 2026 I Nr. 197, Art. 8 Nr. 1 und 2 (Änderung des Gewerbesteuergesetzes: § 16 Abs. 4 Satz 2, § 36 Abs. 5b) und Art. 13 Abs. 3 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung)Bundesgesetzblatt, recht.bund.de · abgerufen am
  23. Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, Drucksache 16/4841, Begründung zu § 8 Nr. 1 und zu § 11 Abs. 2 GewStG (S. 79 f. und S. 81)Deutscher Bundestag · abgerufen am
  24. Gewerbesteuereinnahmen im Jahr 2024 um 0,2 % höher als im Vorjahr, Pressemitteilung Nr. 309 vom 21. August 2025 (durchschnittlicher Gewerbesteuerhebesatz 2024)Statistisches Bundesamt · abgerufen am