Altgold und Schrottgold: Umsatzsteuer und Reverse Charge
Kurz gesagt
Die Umsatzsteuer auf Altgold richtet sich in Deutschland nach Form, Feingehalt und Zolltarifposition. Zuerst ist die Steuerfreiheit zu prüfen: Anlagegold nach § 25c Abs. 2 UStG ist steuerfrei (§ 25c Abs. 1 UStG), und nur der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, sowie der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, können nach § 25c Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optieren; der gewöhnliche Goldlieferer nur für Anlagegold in Barren- oder Plättchenform, und beide nur gegenüber einem anderen Unternehmer für dessen Unternehmen. Ist die Lieferung steuerpflichtig, fällt sie bei Lieferungen an einen Unternehmer unter den Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (Gold ab 325 Tausendstel in Rohform oder als Halbzeug, Position 7108; Goldplattierungen ab 325 Tausendstel Goldfeingehalt, Position 7109) oder nach Nr. 7 UStG (Edelmetallschrott, Position 7112); an Privatpersonen gilt der Regelsatz von 19 Prozent, bei Sammlungsstücken der Anlage 2 Nr. 54 der ermäßigte Satz von 7 Prozent. Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist für Edelsteine der Positionen 7102 und 7103 und Edelmetalle der Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 ausgeschlossen (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG); Goldplattierungen der Position 7109 nimmt diese Vorschrift nicht aus, und liefert ein Wiederverkäufer sie unter den Voraussetzungen des § 25a UStG, entfällt der Reverse Charge nach § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG. Stand Oktober 2026.
Das Wichtigste
- Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG bei Lieferungen an einen Unternehmer: Gold ab 325 Tausendstel Feingehalt in Rohform oder als Halbzeug (Position 7108) und Goldplattierungen ab 325 Tausendstel (Position 7109), soweit die Lieferung steuerpflichtig ist und der Leistungsempfänger Unternehmer ist (§ 13b Abs. 2, Abs. 5 Satz 1 UStG); bei Goldplattierungen der Position 7109 entfällt die Umkehr, wenn der Lieferer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG differenzbesteuert, weil § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG diese Position nicht ausnimmt (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
- Edelmetallschrott und -abfälle (Position 7112) stehen in Anlage 3 Nr. 7 und fallen als steuerpflichtige Lieferungen an einen Unternehmer unter den Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG, ohne Mindestbetragsgrenze (§ 13b Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 UStG); der Vorbehalt des § 25a UStG für eine differenzbesteuerte Lieferung (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG) greift hier nicht, weil § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG die Position 7112 von der Differenzbesteuerung ausnimmt.
- Anlagegold ist steuerfrei und nicht mit einem Nullsteuersatz besteuert (§ 25c Abs. 1 UStG): Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und mindestens 995 Tausendstel Feingehalt sowie Goldmünzen mit mindestens 900 Tausendstel, die nach 1800 geprägt wurden, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu höchstens 180 Prozent des Offenmarktwerts ihres Goldgehalts verkauft werden (§ 25c Abs. 2 UStG).
- Die Option zur Steuerpflicht nach § 25c Abs. 3 UStG steht nur dem Unternehmer zu, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt (Satz 1), und dem Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert (Satz 2, beschränkt auf Barren und Plättchen nach Abs. 2 Nr. 1); sie setzt eine Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen voraus.
- Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ist für Edelmetalle und Edelsteine der Positionen 7102, 7103, 7106, 7108, 7110 und 7112 ausgeschlossen (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG).
- Bei Reverse Charge trägt die Rechnung den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“; ein Steuerbetrag wird nicht gesondert ausgewiesen (§ 14a Abs. 5 UStG).
Was über die Behandlung entscheidet
Das Umsatzsteuergesetz knüpft die Umkehr der Steuerschuldnerschaft an Zolltarifpositionen und Feingehalte, nicht an den Goldpreis. § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG nennt für steuerpflichtige Lieferungen Gold in Rohform oder als Halbzeug (Position 7108) und Goldplattierungen (Position 7109) ab einem Feingehalt von 325 Tausendstel. § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG verweist auf die Schrottliste der Anlage 3, in der Abfälle und Schrott von Edelmetallen der Position 7112 stehen; dazu gehören Schrottgold und Bruchgold. Die Steuerbefreiung des § 25c UStG hängt dagegen an der Definition des Anlagegoldes mit von den Goldmärkten akzeptiertem Gewicht und mindestens 995 Tausendstel Feingehalt bei Barren und Plättchen. Dieselbe Ware kann deshalb je nach Form, Feingehalt und Einreihung steuerfrei, dem Reverse Charge unterworfen, mit dem Regelsatz von 19 Prozent oder bei Sammlungsstücken mit 7 Prozent zu versteuern sein. Prüfen Sie in dieser Reihenfolge: zuerst die Steuerfreiheit und eine wirksame Option, dann den Reverse Charge, zuletzt den Steuersatz. Legen Sie die Einreihung fest, bevor Sie den Steuersatz im Shopsystem einstellen.
Die Entscheidungstabelle nach Goldform und Feingehalt
Die Tabelle ordnet die Formen des Goldes im Alt- und Schrotthandel in Deutschland zu. Sie ist in Prüfreihenfolge aufgebaut: zuerst die Steuerfreiheit nach § 25c UStG mit einer möglichen Option nach § 25c Abs. 3 UStG, dann der Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 UStG, zuletzt der Steuersatz. Sie setzt voraus, dass die Ware die genannte Zolltarifposition erfüllt; der Reverse Charge greift nur bei steuerpflichtigen Lieferungen, nur wenn der Empfänger Unternehmer ist (§ 13b Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1 UStG) und nicht, wenn der Lieferer den Gegenstand unter den Voraussetzungen des § 25a UStG liefert (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG). Die Rechenbeispiele mit Zahlen stehen weiter unten.
| Goldform | Feingehalt | Zolltarifposition | Umsatzsteuerliche Behandlung | Rechnungshinweis |
|---|---|---|---|---|
| Anlagegold in Barren- oder Plättchenform mit von den Goldmärkten akzeptiertem Gewicht | mindestens 995 Tausendstel | 7108 | steuerfrei (§ 25c Abs. 1 und 2 Nr. 1 UStG) | Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) |
| Anlagemünze, nach 1800 geprägt, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel, üblicherweise zu höchstens 180 Prozent des Offenmarktwerts des Goldgehalts verkauft | mindestens 900 Tausendstel | Münze, keine Ware der Position 7108 oder 7109 | steuerfrei (§ 25c Abs. 1 und 2 Nr. 2 UStG) | Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) |
| Anlagegold in Rohform oder als Halbzeug, das der Lieferer nach § 25c Abs. 3 UStG als steuerpflichtig behandelt, an einen Unternehmer | mindestens 995 Tausendstel | 7108 | Reverse Charge; der Leistungsempfänger schuldet die Steuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 5 UStG) | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG) |
| Gold oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug, an einen Unternehmer, soweit nicht nach § 25c Abs. 1 UStG steuerfrei | mindestens 325 Tausendstel | 7108 | Reverse Charge; der Leistungsempfänger schuldet die Steuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 5 Satz 1 UStG) | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG) |
| Goldplattierungen, bei steuerpflichtiger Lieferung an einen Unternehmer | Goldfeingehalt mindestens 325 Tausendstel | 7109 | Reverse Charge; der Leistungsempfänger schuldet die Steuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 5 Satz 1 UStG), es sei denn, der Lieferer liefert sie unter den Voraussetzungen des § 25a UStG; dann entfällt die Umkehr, weil § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG die Position 7109 nicht ausnimmt (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG) | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG) |
| Abfälle und Schrott von Edelmetallen, also Schrottgold und Bruchgold, bei steuerpflichtiger Lieferung an einen Unternehmer | ohne Feingehaltsschwelle | 7112 | Reverse Charge; der Leistungsempfänger schuldet die Steuer (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG mit Anlage 3 Nr. 7, Abs. 5 UStG) | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ (§ 14a Abs. 5 Satz 1 UStG) |
| Gold oder Goldlegierungen in Rohform oder als Halbzeug, an eine Privatperson (kein Unternehmer), soweit nicht Anlagegold nach § 25c Abs. 1 UStG steuerfrei | mindestens 325 Tausendstel | 7108 | keine Umkehr der Steuerschuld; der Lieferer schuldet 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG; § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG verlangt einen Unternehmer als Empfänger) | Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) |
| Gold in Rohform oder als Halbzeug unter der Feingehaltsschwelle, an einen Unternehmer | unter 325 Tausendstel | 7108 | § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG greift wegen des zu geringen Feingehalts nicht; ist die Ware als Abfall oder Schrott der Position 7112 einzureihen, gilt Nr. 7 ohne Feingehaltsschwelle; sonst bei steuerpflichtiger Lieferung 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) | „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ bei Position 7112 (§ 14a Abs. 5 UStG) oder Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) |
| Goldwaren, zum Beispiel Schmuck, gebraucht oder neu | ohne Bedeutung für den Satz | 7113 (Schmuck) | kein Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 oder Nr. 9 UStG; bei steuerpflichtiger Lieferung 19 Prozent; Differenzbesteuerung nach § 25a UStG nur, wenn der Gegenstand nicht unter die ausgeschlossenen Positionen des § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG fällt | 19 Prozent und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) oder „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ bei § 25a UStG (§ 14a Abs. 6 Satz 1 UStG) |
| Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, die nicht Anlagegold sind, als Sammlungsstücke, wenn die Bemessungsgrundlage mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt | ohne Bedeutung für den Satz | aus Positionen 9705 und 9706 | 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc UStG) | Steuersatz und Steuerbetrag (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) |
Reverse Charge nach § 13b UStG: Wer schuldet die Steuer
Der Reverse Charge setzt eine steuerpflichtige Lieferung voraus (§ 13b Abs. 2 UStG); steuerfreies Anlagegold nach § 25c Abs. 1 UStG fällt nicht darunter, solange der Lieferer nicht wirksam nach § 25c Abs. 3 UStG optiert. Treffen die Voraussetzungen zu, geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Für Gold sind zwei Nummern des § 13b Abs. 2 UStG einschlägig: Nr. 9 für Gold in Rohform oder als Halbzeug ab 325 Tausendstel (Position 7108) und für Goldplattierungen ab 325 Tausendstel (Position 7109), Nr. 7 für die Gegenstände der Anlage 3, zu denen Abfälle und Schrott von Edelmetallen (Position 7112) gehören. In beiden Fällen schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist (§ 13b Abs. 5 Satz 1 UStG). Anders als die Nummern 10 und 11 nennt keine der beiden für Gold einschlägigen Nummern eine Mindestbetragsgrenze. Die Steuer entsteht mit der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 2 UStG).
Zwei Umstände begrenzen die Umkehr. Erstens muss die Leistung an einen Unternehmer gehen: Verkauft der Shop steuerpflichtiges Gold an eine Privatperson, bleibt der Shop Steuerschuldner und berechnet 19 Prozent, bei Sammlungsstücken der Anlage 2 Nr. 54 den ermäßigten Satz von 7 Prozent (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). Zweitens gilt die Umkehr nach § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG nicht, wenn der liefernde Unternehmer den Gegenstand unter den Voraussetzungen des § 25a UStG liefert. Bei Gold der Position 7108 und bei Abfällen und Schrott der Position 7112 bleibt dieser Fall ausgeschlossen, weil § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG die Differenzbesteuerung für sie nicht zulässt. Goldplattierungen der Position 7109 stehen in dieser Liste nicht; liefert ein Wiederverkäufer sie unter den Voraussetzungen des § 25a UStG, schuldet der Empfänger die Steuer nicht. Sind Leistungsempfänger und Lieferer in Zweifelsfällen übereinstimmend von den Voraussetzungen ausgegangen, obwohl dies nach der Art der Umsätze objektiv nicht zutraf, gilt der Empfänger dennoch als Steuerschuldner, solange keine Steuerausfälle entstehen (§ 13b Abs. 5 Satz 8 UStG). Den Betrag, den der Empfänger schuldet, zieht er als Vorsteuer ab, wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG); der Abzug ist nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen, soweit er die Ware für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet; vorbehalten bleiben die Ausnahmen des § 15 Abs. 3 UStG und die Sonderregeln des § 25c Abs. 4 und 5 UStG, nach denen der Abzug bei bestimmten Umsätzen trotz steuerfreier Anlagegoldlieferungen erhalten bleibt.
Anlagegold nach § 25c UStG: steuerfrei
Anlagegold ist nicht steuerpflichtig, sondern steuerfrei. § 25c Abs. 2 UStG bestimmt, was Anlagegold ist: Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel (Nr. 1) sowie Goldmünzen mit mindestens 900 Tausendstel, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, in ihrem Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt (Nr. 2). Lieferung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Anlagegold sind steuerfrei (§ 25c Abs. 1 UStG). Fehlt eine der Voraussetzungen, greift die Befreiung nicht; es gelten die allgemeinen Regeln.
Die Option nach § 25c Abs. 3 UStG steht nicht jedem Lieferer zu. Nach Satz 1 kann der Unternehmer, der Anlagegold herstellt oder Gold in Anlagegold umwandelt, eine nach Abs. 1 steuerfreie Lieferung als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Nach Satz 2 kann auch der Unternehmer, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert, eine Lieferung von Anlagegold in Barren- oder Plättchenform (Abs. 2 Nr. 1) als steuerpflichtig behandeln, wenn sie an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird. Nur in diesen beiden Fällen ist die Option wirksam. Wird sie für Anlagegold in Rohform oder als Halbzeug ausgeübt, greift der Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG; das entspricht der Wahlmöglichkeit des Art. 198 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG und dem amtlichen Anwendungserlass (BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011, BStBl 2011 I S. 156). Der Vorsteuerabzug bleibt ergänzend in den Fällen des § 25c Abs. 4 UStG abweichend von § 15 Abs. 2 UStG erhalten, etwa für die Anlagegoldlieferung, die der Lieferer nach § 25c Abs. 3 Satz 1 oder 2 als steuerpflichtig behandelt, und für Gold, das der Empfänger in Anlagegold umwandelt; für den Hersteller oder Umwandler, der anschließend steuerfrei liefert, hält § 25c Abs. 5 UStG den Abzug für Umsätze im unmittelbaren Zusammenhang mit der Herstellung oder Umwandlung. Wer mit Anlagegold handelt, muss nach § 25c Abs. 6 UStG zusätzlich die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes beachten; die Abläufe dazu beschreibt der Artikel Altgoldankauf im Onlineshop. Wie Anlagegold im Shop angeboten wird, behandelt der Artikel Münzen, Barren und Anlagegold online verkaufen.
Kein Ansatz der Differenzbesteuerung bei Edelmetall
Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG berechnet die Umsatzsteuer nur auf die Marge aus Verkaufspreis minus Einkaufspreis. Für die folgenden Positionen ist sie nicht anwendbar: § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG nimmt Edelsteine der Positionen 7102 und 7103 und Edelmetalle der Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 von der Regelung aus. Fällt die Ware des Wiederverkäufers unter eine dieser Positionen, kann er die Umsatzsteuer nicht auf seine Handelsspanne beschränken. Ob die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, richtet sich nach der Ware und nach der Lieferung. Für Gold der Position 7108 ab 325 Tausendstel Feingehalt in Rohform oder als Halbzeug und für Abfälle und Schrott von Edelmetallen der Position 7112 ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen; bei einer steuerpflichtigen Lieferung an einen Unternehmer schuldet dieser die Steuer für das Gold nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG und für den Schrott nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG mit Anlage 3 Nr. 7. Gold der Position 7108 unter 325 Tausendstel Feingehalt erfüllt Nr. 9 nicht. Die für Gold einschlägigen Nummern 7 und 9 des § 13b Abs. 2 UStG erfassen Perlen und Edelsteine der Positionen 7102 und 7103 sowie Silber und Platin der Positionen 7106 und 7110 nicht; deren Behandlung ist nicht Gegenstand dieses Artikels. Goldplattierungen der Position 7109 stehen nicht in der Liste des § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG; liefert ein Wiederverkäufer sie unter den Voraussetzungen des § 25a UStG, entfällt der Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG). Greift gegenüber einem Unternehmer keine dieser Nummern und ist die Lieferung nicht nach § 25c UStG steuerfrei, gilt der Regelsatz von 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); an eine Privatperson berechnet der Shop 19 Prozent ebenfalls, weil Nr. 7 und Nr. 9 bis 11 nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG einen Unternehmer als Leistungsempfänger voraussetzen.
Ob ein einzelner Gegenstand unter die ausgeschlossenen Positionen fällt, richtet sich nach der gelieferten Ware; maßgeblich ist ihre Einreihung in den Zolltarif. Klären Sie die Einreihung im Zweifel mit Ihrer Steuerberatung, bevor Sie eine Position im Shopsystem freigeben. Für andere gebrauchte Gegenstände bleibt § 25a UStG anwendbar, wenn der Verkäufer Wiederverkäufer ist und die Ware im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer oder unter Anwendung der Differenzbesteuerung an ihn geliefert wurde (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG). Rechnung und Abbildung im Shopsystem beschreibt der Artikel Differenzbesteuerung im Onlineshop.
Was auf die Rechnung gehört
Die Rechnung folgt der Behandlung der Lieferung. Vier Fälle sind zu unterscheiden:
- Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 oder Nr. 9 UStG: Der Lieferer weist das Nettoentgelt aus und gibt den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ an. Einen Steuerbetrag weist er nicht gesondert aus; § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG wird nicht angewendet (§ 14a Abs. 5 Sätze 1 und 2 UStG).
- Steuerfreies Anlagegold nach § 25c Abs. 1 UStG: Die Rechnung enthält einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung eine Steuerbefreiung gilt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Steuersatz und Steuerbetrag entfallen.
- Steuerpflichtige Lieferung des Shops: Der Shop weist den anzuwendenden Steuersatz und den Steuerbetrag aus (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Der Satz ist 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); für Sammlungsstücke der Anlage 2 Nr. 54, etwa Münzen und Medaillen aus Edelmetallen, deren Bemessungsgrundlage mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt, sind es 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc UStG).
- Differenzbesteuerung nach § 25a UStG: Die Rechnung trägt die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“; der gesonderte Steuerausweis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG findet nicht statt (§ 14a Abs. 6 UStG).
Bei einer Lieferung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ist der Shop nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 UStG zur Ausstellung einer Rechnung verpflichtet und hat sie innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung auszustellen, sofern der Umsatz nicht nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfrei ist. Wie die Rechnung entsteht und archiviert wird, beschreibt Rechnungen im Onlineshop in Deutschland.
Ein Rechenbeispiel
Die Zahlen sind erfunden und gelten als Nettoentgelte. Ein Shop, der nicht Kleinunternehmer nach § 19 UStG ist, verkauft Schrottgold der Position 7112 an eine Scheideanstalt, die Unternehmer ist, für 1.000,00 Euro. Der Reverse Charge greift: In der Rechnung stehen 1.000,00 Euro netto und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Die Scheideanstalt schuldet 1.000,00 Euro × 0,19 = 190,00 Euro Umsatzsteuer. Sie zieht diesen Betrag als Vorsteuer ab, wenn die Leistung für ihr Unternehmen ausgeführt wurde (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG); ausgeschlossen ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG, soweit sie das Gold für steuerfreie Ausgangsumsätze verwendet; vorbehalten bleiben die Ausnahmen des § 15 Abs. 3 UStG und die Sonderregeln des § 25c Abs. 4 und 5 UStG, die den Abzug bei bestimmten Umsätzen trotz steuerfreier Anlagegoldlieferungen erhalten.
Verkauft derselbe Shop einen Barren mit 995 Tausendstel Feingehalt und von den Goldmärkten akzeptiertem Gewicht an eine Privatperson, liegt Anlagegold vor: Die Lieferung ist steuerfrei (§ 25c Abs. 1 UStG), der Kunde zahlt keinen Umsatzsteueranteil. Kauft der Shop umgekehrt Altgold von einer Privatperson an, ist der Verkäufer kein Unternehmer: Der Ankauf ist nicht steuerbar, es fällt keine Umsatzsteuer an, und der Shop kann dafür keine Vorsteuer abziehen. Erst der Weiterverkauf wird nach den Regeln für Goldform und Empfänger versteuert. Die Wahl der Kleinunternehmerregelung behandelt der Artikel Kleinunternehmer mit Onlineshop in Deutschland.
Seit wann die Regeln gelten
Der Reverse Charge für Gold und für die Gegenstände der Anlage 3 wurde durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 in das Umsatzsteuergesetz eingefügt und ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 UStG; BMF-Schreiben vom 4. Februar 2011, BStBl 2011 I S. 156). Maßgeblich ist damit der 1. Januar 2011. Die Steuerbefreiung des Anlagegoldes wurde durch Art. 9 Nr. 13 des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 vom 22. Dezember 1999 eingefügt und ist am 1. Januar 2000 in Kraft getreten (Art. 28 Abs. 1 StBereinG 1999; BStBl 2000 I S. 1348). § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG über die ausgenommenen Positionen gilt in der heute geltenden Fassung.
Checkliste für Ihren Shop
- Jede Goldposition nach Form, Feingehalt und Zolltarifposition eingereiht und die Einreihung dokumentiert?
- Vor jeder Steuersatzentscheidung geprüft, ob steuerfreies Anlagegold nach § 25c Abs. 1 UStG vorliegt und ob der Lieferer wirksam nach § 25c Abs. 3 UStG zur Steuerpflicht optiert?
- Im Shopsystem je Position die passende Steuerregel hinterlegt: steuerfrei nach § 25c UStG, Reverse Charge nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 oder Nr. 9 UStG, 19 Prozent nach § 12 Abs. 1 UStG, 7 Prozent nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG oder Differenzbesteuerung nach § 25a UStG?
- Beim Ankauf geprüft, ob der Verkäufer Unternehmer ist? Nur dann greift der Reverse Charge; bei Privatpersonen fällt keine Umsatzsteuer an und es gibt keinen Vorsteuerabzug.
- Rechnungsvorlage enthält für Reverse-Charge-Fälle den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ und keinen gesonderten Steuerbetrag (§ 14a Abs. 5 UStG)?
- Rechnungsvorlage enthält für steuerfreies Anlagegold den Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG)?
- Bei Anwendung des § 25a UStG die Angabe „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ gesetzt (§ 14a Abs. 6 UStG)?
- Bei Goldplattierungen der Position 7109 geprüft, ob der Wiederverkäufer unter den Voraussetzungen des § 25a UStG liefert? Dann entfällt der Reverse Charge nach § 13b Abs. 5 Satz 10 UStG, und die Rechnung trägt die Angabe nach § 14a Abs. 6 UStG.
- Den Vorsteuerabzug aus der selbst geschuldeten Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG und einen Ausschluss nach § 15 Abs. 2 UStG geprüft, einschließlich der Ausnahmen nach § 15 Abs. 3 UStG und der Sonderregeln nach § 25c Abs. 4 und 5 UStG für Anlagegold?
- Bei Anlagegold die Aufzeichnungspflichten nach § 25c Abs. 6 UStG und dem Geldwäschegesetz berücksichtigt?