Münzen, Barren und Anlagegold online verkaufen
Kurz gesagt
Anlagegold ist in Deutschland (§ 25c Abs. 1 UStG) und in Österreich (§ 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994) steuerfrei und in der Schweiz nach Art. 23 Abs. 2 Z 12 MWSTG von der Steuer befreit. Silber ist in allen drei Ländern steuerpflichtig, aber je nach Ware unterschiedlich belastet: Ein Silberbarren der Position 7106 trägt in Deutschland 19 Prozent auf den vollen Preis (§ 12 Abs. 1 UStG). Eine von einer Privatperson angekaufte Silbermünze trägt bei Anwendung der Differenzbesteuerung 19 Prozent auf die Differenz (§ 25a Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG); auf die Differenzbesteuerung kann der Wiederverkäufer nach § 25a Abs. 8 UStG bei jeder Lieferung verzichten, soweit er nicht die Gesamtdifferenz nach Absatz 4 anwendet, und dann gelten die allgemeinen Vorschriften, also 19 Prozent auf den vollen Preis oder 7 Prozent, wenn die Münze ein Sammlungsstück von münzkundlichem Wert ist und die Bemessungsgrundlage mehr als 250 Prozent des Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc UStG). In Österreich trägt die Lieferung 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), in der Schweiz 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG). Die Identität des Kunden prüfen Sie in Deutschland ab 2.000 Euro Barzahlung und in Österreich ab 10.000 Euro Barzahlung sowie bei Anlagegold schon bei einer Bemessungsgrundlage über 15.000 Euro unabhängig von der Zahlart (§ 24a Abs. 3 UStG 1994). In der Schweiz greifen bei Händlerinnen und Händlern mehr als 100.000 Franken Bargeld und, bei den Edelmetallformen des Art. 15a GwV, mehr als 15.000 Franken; auf Finanzintermediäre, die berufsmässig mit Bankedelmetallen handeln, sind diese Absätze nicht anwendbar (Art. 8a Abs. 2ter GwG); für sie gilt Art. 3 GwG, der die Vertragspartei bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung und bei Kassageschäften erst ab einem erheblichen Wert erfasst, dessen Höhe die Aufsichtsstellen und Selbstregulierungsorganisationen festlegen (Art. 3 Abs. 1, 2 und 5 GwG).
Das Wichtigste
- Anlagegold sind in Deutschland und Österreich Gold in Barren- oder Plättchenform mit von den Goldmärkten akzeptiertem Gewicht ab 995 Tausendstel Feingehalt und Goldmünzen ab 900 Tausendstel, die nach 1800 geprägt wurden, im Ursprungsland Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt (§ 25c Abs. 2 UStG; § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa und bb UStG 1994).
- Die Schweiz befreit Gold und Goldlegierungen in den fünf Formen des Art. 23 Abs. 2 Z 12 MWSTG, darunter staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900 sowie Gold zu Anlagezwecken ab 995 Tausendstel als gegossene Barren oder gestanzte Plättchen; die Einfuhr dieses Goldes ist nach Art. 53 Abs. 1 lit. m MWSTG von der Einfuhrsteuer befreit.
- Silber ist in Deutschland, Österreich und der Schweiz steuerpflichtig; die deutsche Befreiung für gesetzliche Zahlungsmittel greift nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden (§ 4 Nr. 8 Buchst. b Satz 2 UStG). In Deutschland trägt die Lieferung 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Die Differenzbesteuerung ist nicht zwingend: Wendet der Wiederverkäufer sie an, trägt die Lieferung ebenfalls 19 Prozent, aber nur auf den Unterschiedsbetrag, weil die Steuer mit dem allgemeinen Satz zu berechnen ist (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG); nach § 25a Abs. 8 Satz 1 UStG kann er bei jeder Lieferung auf sie verzichten, soweit er nicht die Gesamtdifferenz nach Absatz 4 anwendet. 7 Prozent gelten bei Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften nur für Münzen und Medaillen aus Edelmetall der Positionen 9705 und 9706, die Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert sind und deren Bemessungsgrundlage mehr als 250 Prozent des nach dem Feingewicht berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc UStG); für die Lieferung gilt dieser Satz seit dem 1. Januar 2025, weil das Jahressteuergesetz 2024 die Ausnahme der Nummern 53 und 54 aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gestrichen hat (Art. 25 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2024, in Kraft nach Art. 56 Abs. 7 am 1. Januar 2025). Nach einem Verzicht nach § 25a Abs. 8 UStG gelten die allgemeinen Vorschriften: Der volle Verkaufspreis trägt dann 19 Prozent oder, bei einem solchen Sammlungsstück über der 250-Prozent-Grenze, 7 Prozent (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG). In Österreich trägt die Lieferung 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), 13 Prozent gelten nach § 10 Abs. 3 Z 1 lit. b UStG 1994 nur für die Einfuhr der Sammlungsstücke; in der Schweiz 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
- Die Rechnung über steuerfreies Anlagegold trägt keinen Steuerbetrag, aber einen Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG); in Österreich verlangt § 24a Abs. 3 UStG 1994 bei Anlagegoldumsätzen über 15.000 Euro Bemessungsgrundlage eine Rechnung nach § 11 und die festgehaltene Identität des Abnehmers.
- Steuerfreie Umsätze schließen den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 UStG aus; für Anlagegold gelten die Ausnahmen des § 25c Abs. 4 und 5 UStG (Zukauf optierten Anlagegolds, Gold zur Umwandlung, Bearbeitung von Gold) und in Österreich die des § 24a Abs. 1 und 2 UStG 1994 abweichend von § 12 Abs. 3 UStG 1994.
- Für steuerpflichtige Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325 Tausendstel in Rohform oder als Halbzeug (Position 7108), von Goldplattierungen mit einem Goldfeingehalt von mindestens 325 Tausendstel (Position 7109) und von Abfällen und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Position 7112) schuldet in Deutschland der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 7 und 9, Abs. 5 Satz 1 UStG); die Umkehr entfällt, wenn der Lieferer den Gegenstand unter den Voraussetzungen des § 25a UStG liefert (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG); in Österreich verlagert die UStBBKV die Steuer auf den Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist, für Lieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen unter anderem die Positionen 7113 bis 7118, die Lieferungen, die unter die Schrott-UStV fallen, und die differenzbesteuerten Lieferungen (§ 2 Z 4 lit. a UStBBKV, Verzicht bei einem in der Rechnung ausgewiesenen Entgelt unter 5.000 Euro nach lit. b), sowie für steuerpflichtig behandelte Anlagegoldlieferungen (§ 2 Z 5 UStBBKV); Abfälle und Schrott von Edelmetallen der Position 7112 und Bruchgold erfasst statt dessen die Schrott-UStV, die die Steuer ebenfalls dem Unternehmer als Leistungsempfänger zuweist (§§ 1, 2 Z 1 und 3 mit Anlage Nr. 9 Schrott-UStV).
Gold und Silber führen im Onlineshop zu drei Entscheidungen: wie die Ware steuerlich einzuordnen ist, was auf die Rechnung kommt und ob der Kunde identifiziert werden muss. Die Einordnung entscheidet über den Steuerbetrag im Checkout und über die Behandlung, wenn Sie selbst von Privatpersonen ankaufen.
Was als Anlagegold gilt
Deutschland und Österreich arbeiten mit zwei Warengruppen: Gold in Barren- oder Plättchenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und einem Feingehalt von mindestens 995 Tausendstel (§ 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG; § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. aa UStG 1994) und Goldmünzen mit mindestens 900 Tausendstel Feingehalt, die nach dem Jahr 1800 geprägt wurden, im Ursprungsland gesetzliches Zahlungsmittel sind oder waren und üblicherweise zu einem Preis verkauft werden, der den Offenmarktwert ihres Goldgehalts um nicht mehr als 80 Prozent übersteigt (§ 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG; § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j sublit. bb UStG 1994). Für die Münze zählt damit der übliche Verkaufspreis, den die Vorschrift nennt; der Metallwert eines bestimmten Stichtags steht dort nicht.
Die Schweiz zählt Formen auf: staatlich geprägte Goldmünzen der Zolltarifnummern 7118.9010, 9705.3100 und 9705.3900 (Art. 23 Abs. 2 Z 12 lit. a MWSTG) und Gold zu Anlagezwecken ab 995 Tausendstel als gegossene Barren oder gestanzte Plättchen mit Feingehaltsangabe und Stempelzeichen eines anerkannten Prüfer-Schmelzers beziehungsweise einer in der Schweiz registrierten Verantwortlichkeitsmarke (lit. b). Dazu kommen Granalien ab 995 Tausendstel, die ein anerkannter Prüfer-Schmelzer verpackt und versiegelt hat (lit. c), Gold in Rohform oder als Halbzeug zur Raffination oder Rückgewinnung samt Abfällen und Schrott (lit. d) und Legierungen nach lit. d, die zwei oder mehr Gewichtsprozent Gold aufweisen oder, wenn Platin enthalten ist, mehr Gold als Platin (lit. e).
Silber ist in allen drei Ländern steuerpflichtig, aber nicht mit einem einheitlichen Satz: Die deutsche Befreiung für die Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln entfällt, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden (§ 4 Nr. 8 Buchst. b Satz 2 UStG), und die Schweizer Ziffer 12 wie die österreichische lit. j nennen nur Gold. In Deutschland trägt die Lieferung 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG). Der ermäßigte Satz von 7 Prozent setzt voraus, dass die Lieferung nach den allgemeinen Vorschriften besteuert wird, und gilt nur für eine Münze oder Medaille aus Edelmetall der Position 9705 oder 9706, die Sammlungsstück von münzkundlichem Wert ist und deren Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer mehr als 250 Prozent des Metallwerts nach Feingewicht übersteigt (Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc UStG); seit dem 1. Januar 2025 gilt dieser Satz für die Lieferung, weil das Jahressteuergesetz 2024 die Ausnahme der Nummern 53 und 54 aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG gestrichen hat (Art. 25 Nr. 5 des Jahressteuergesetzes 2024, in Kraft nach Art. 56 Abs. 7 am 1. Januar 2025). Wer die Differenzbesteuerung anwendet, rechnet die 19 Prozent aus der Differenz heraus (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG) und bleibt damit auch bei einem Sammlungsstück über der 250-Prozent-Grenze beim allgemeinen Satz; zwingend ist sie nicht, denn der Wiederverkäufer kann nach § 25a Abs. 8 UStG bei jeder Lieferung auf sie verzichten, soweit er nicht die Gesamtdifferenz nach Abs. 4 anwendet. Nach dem Verzicht gelten die allgemeinen Vorschriften: Der volle Verkaufspreis trägt 19 Prozent oder, bei einem münzkundlichen Sammlungsstück aus den Positionen 9705 und 9706 über der 250-Prozent-Grenze, 7 Prozent (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG).
Steuersätze nach Metall und Münztyp
Die Tabelle ordnet die Warengruppen; Preise und Metallwerte sind Beispielrechnungen für einen Checkout.
| Ware | Einordnung | Steuer in Deutschland | Beispiel: Werte und Steuer |
|---|---|---|---|
| Goldbarren oder Plättchen ab 995 Tausendstel mit von den Goldmärkten akzeptiertem Gewicht | Anlagegold, § 25c Abs. 2 Nr. 1 UStG | steuerfrei, kein Steuerausweis | Metallwert 8.000 Euro, Preis 8.160 Euro, Steuer 0 Euro |
| Goldmünze ab 900 Tausendstel, nach 1800 geprägt, Zahlungsmittel, üblicher Verkaufspreis bis 180 Prozent des Offenmarktwerts | Anlagegold, § 25c Abs. 2 Nr. 2 UStG | steuerfrei | Metallwert 2.400 Euro, Preis 2.520 Euro, Steuer 0 Euro |
| Goldmünze über der 80-Prozent-Grenze, Bemessungsgrundlage bis 250 Prozent des Metallwerts | kein Anlagegold, kein Sammlungsstück der Anlage 2 | 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG) | Metallwert 500 Euro, Preis 1.100 Euro, 924,37 Euro netto, 175,63 Euro Steuer |
| Münze oder Medaille aus Edelmetall, also aus Gold oder Silber, aus Position 9705 oder 9706, von münzkundlichem Wert, Bemessungsgrundlage über 250 Prozent des Metallwerts | Sammlungsstück, Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc UStG | 7 Prozent (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG), für die Lieferung seit 1. Januar 2025 und nur bei Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften; bei Differenzbesteuerung 19 Prozent auf die Differenz (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG) | Metallwert 400 Euro, Preis 1.200 Euro, 1.121,50 Euro netto, 78,50 Euro Steuer |
| Silberbarren, Position 7106 | keine Befreiung, Differenzbesteuerung gesperrt (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG) | 19 Prozent auf den vollen Preis | Metallwert 950 Euro, Preis 1.100 Euro, 924,37 Euro netto, 175,63 Euro Steuer |
| Gebrauchte Silbermünze oder Sammlungsstück aus Privatbesitz, Position 7118 oder 9705 | Differenzbesteuerung möglich, aber nicht zwingend (§ 25a Abs. 1 und 8 UStG) | bei Anwendung 19 Prozent auf die Differenz, auch für Sammlungsstücke (§ 25a Abs. 5 Satz 1 UStG); nach einem Verzicht gelten die allgemeinen Vorschriften, also 19 Prozent auf den vollen Preis oder 7 Prozent für ein Sammlungsstück aus Position 9705 oder 9706 über der 250-Prozent-Grenze (§ 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG) | Einkauf 300 Euro, Verkauf 420 Euro, 100,84 Euro netto, 19,16 Euro Steuer |
| Zahngold, Bruchgold, Schrottgold, Position 7112 | keine Differenzbesteuerung; bei Geschäftskunden Steuerschuld des Empfängers | 19 Prozent | Metallwert 300 Euro, Preis 360 Euro, 302,52 Euro netto, 57,48 Euro Steuer |
In Österreich ist Anlagegold nach § 6 Abs. 1 Z 8 lit. j UStG 1994 steuerfrei, alle übrigen Lieferungen tragen 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994). Für Sammlungsstücke von münzkundlichem Wert (Anlage 2 Z 12) sieht § 10 Abs. 3 Z 1 lit. b UStG 1994 den Satz von 13 Prozent nur für die Einfuhr vor. In der Schweiz sind die Goldumsätze nach Art. 23 Abs. 2 Z 12 MWSTG steuerfrei, die Einfuhr dieses Goldes ist nach Art. 53 Abs. 1 lit. m MWSTG von der Einfuhrsteuer befreit, und andere Lieferungen tragen 8,1 Prozent (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
Zwei Grenzen sind auseinanderzuhalten. Die 80-Prozent-Grenze vergleicht den üblichen Verkaufspreis der Münze mit dem Offenmarktwert ihres Goldgehalts. Die 250-Prozent-Grenze vergleicht die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer mit dem nach dem Feingewicht berechneten Metallwert ohne Umsatzsteuer; bei 1.200 Euro Bruttopreis sind das 1.121,50 Euro.
Was auf die Rechnung gehört
Bei steuerfreiem Anlagegold steht kein Steuerbetrag auf der Rechnung, aber ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Die Befreiung ist kein Nullsatz und kein Grund, die Vorsteuer pauschal zu streichen: § 15 Abs. 2 UStG schließt den Abzug bei steuerfreien Umsätzen aus, und § 25c Abs. 4 UStG nimmt davon den Zukauf von Anlagegold, das der Lieferer nach § 25c Abs. 3 UStG steuerpflichtig behandelt hat, die Lieferung, Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gold, das anschließend in Anlagegold umgewandelt wird, sowie sonstige Leistungen aus, die in der Veränderung der Form, des Gewichts oder des Feingehalts von Gold bestehen; § 25c Abs. 5 UStG nimmt die Eingangsleistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit Herstellung oder Umwandlung aus. In Österreich gilt die entsprechende Anordnung in § 24a Abs. 1 und 2 UStG 1994 abweichend von § 12 Abs. 3 UStG 1994.
Bei Differenzbesteuerung lautet der Hinweis “Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung” oder einer der anderen in § 14a Abs. 6 UStG genannten Texte, bei Steuerschuld des Empfängers “Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers” (§ 14a Abs. 5 UStG); in beiden Fällen ist der gesonderte Steuerausweis unzulässig. Die österreichische Rechnung trägt bei Differenzbesteuerung ebenfalls einen Hinweis (§ 24 Abs. 7 UStG 1994), bei Steuerschuld des Empfängers die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Kunden und den Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft (§ 11 Abs. 1a UStG 1994). Bei Anlagegold über 15.000 Euro Bemessungsgrundlage ist in Österreich ohnehin eine Rechnung nach § 11 zu legen (§ 24a Abs. 3 UStG 1994).
Reverse Charge für Gold, Differenzbesteuerung für Münzen
Wer an Geschäftskunden liefert, prüft in Deutschland den Übergang der Steuerschuld. Für Gold ab 325 Tausendstel in Rohform oder als Halbzeug (Position 7108) und für Goldplattierungen ab 325 Tausendstel Goldfeingehalt (Position 7109) schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist (§ 13b Abs. 2 Nr. 9, Abs. 5 Satz 1 UStG); für Edelmetallabfälle und -schrott (Position 7112) gilt dasselbe nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG mit Anlage 3 Nr. 7 UStG. Die Umkehr greift nur bei steuerpflichtigen Lieferungen, und sie gilt nur gegenüber einem Unternehmer: Steuerfreies Anlagegold fällt erst darunter, wenn der Lieferer nach § 25c Abs. 3 UStG optiert, was Herstellern und Umwandlern sowie dem Unternehmer vorbehalten ist, der üblicherweise Gold zu gewerblichen Zwecken liefert (bei Barren und Plättchen). Liefert ein Wiederverkäufer den Gegenstand unter den Voraussetzungen des § 25a UStG, entfällt die Umkehr (§ 13b Abs. 5 Satz 10 UStG).
Österreich kennt ebenfalls einen Übergang der Steuerschuld: Nach § 1 UStBBKV schuldet der Leistungsempfänger die Steuer, wenn er Unternehmer ist, und der Lieferer haftet. Erfasst sind Lieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen unter anderem die Positionen 7113 bis 7118, Lieferungen unter der Schrott-Umsatzsteuerverordnung und differenzbesteuerte Lieferungen (§ 2 Z 4 lit. a UStBBKV); bei einem in der Rechnung ausgewiesenen Entgelt unter 5.000 Euro kann der Lieferer auf die Anwendung verzichten (§ 2 Z 4 lit. b UStBBKV). Für steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold nach § 24a Abs. 5 und 6 UStG 1994 gilt der Übergang nach § 2 Z 5 UStBBKV. Die Verordnung stützt sich auf § 19 Abs. 1d UStG 1994 und gilt für Umsätze nach dem 31. Dezember 2013 (§ 3 UStBBKV). Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen (Position 7112) und Bruchgold nimmt die UStBBKV aus (§ 2 Z 4 lit. a UStBBKV); für diese Lieferungen regelt die Schrott-Umsatzsteuerverordnung denselben Übergang auf den Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer ist (§ 1, § 2 Z 1 mit Anlage Nr. 9 und § 2 Z 3 Schrott-UStV), und zwar für Umsätze nach dem 30. Juni 2007 (§ 4 Abs. 1 Schrott-UStV); § 2 Z 2 und 3 gelten für Umsätze nach dem 30. September 2012 (§ 4 Abs. 2 Schrott-UStV).
Für Münzen, die kein Anlagegold sind, steht die Differenzbesteuerung offen; sie ist eine Möglichkeit, keine Pflicht. In Deutschland bemisst der Wiederverkäufer den Umsatz nach dem Unterschied zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis (§ 25a Abs. 3 Satz 1 UStG); die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage, sodass die Steuer aus dem Unterschiedsbetrag herauszurechnen ist (§ 25a Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 UStG). Bei jeder Lieferung kann er auf die Differenzbesteuerung verzichten, soweit er nicht die Gesamtdifferenz nach § 25a Abs. 4 UStG anwendet; nach dem Verzicht gelten die allgemeinen Vorschriften, sodass der volle Verkaufspreis 19 Prozent trägt oder, wenn die Münze ein Sammlungsstück von münzkundlichem Wert über der 250-Prozent-Grenze ist, 7 Prozent (§ 25a Abs. 8 Satz 1, § 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG mit Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc). Die Edelmetallpositionen 7106, 7108, 7110 und 7112 sind ausgenommen (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG), Münzen der Position 7118 und Sammlungsstücke der Position 9705 nicht. Österreich regelt dasselbe in § 24 UStG 1994 mit den gleichen Ausnahmen, derselben Bemessung ohne Umsatzsteuer (§ 24 Abs. 4 UStG 1994) und 20 Prozent (§ 24 Abs. 6 UStG 1994). Die Schweiz kennt die Margenbesteuerung für Sammlerstücke (Art. 24a Abs. 1 MWSTG); was als Sammlerstück gilt, legt der Bundesrat fest (Art. 24a Abs. 4 MWSTG).
Beispielrechnung: Einkauf einer Sammlermünze für 1.000 Euro von einer Privatperson, Verkauf für 1.300 Euro. Die Differenz von 300 Euro ist brutto; bei 19 Prozent bleiben 252,10 Euro Bemessungsgrundlage und 47,90 Euro Steuer. Ein Silberbarren derselben Herkunft trägt die Steuer auf den vollen Preis: Bei 950 Euro Einkauf und 1.100 Euro Verkauf sind 175,63 Euro fällig. Aus einer Differenz von 150 Euro wären es 23,95 Euro, nicht 28,50 Euro. Für Schrottgold gilt der Artikel Altgold und Schrottgold.
Wann Sie den Kunden identifizieren müssen
In Deutschland ist ein Onlineshop mit Edelmetallen Güterhändler (§ 1 Abs. 9 GwG) und Verpflichteter nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG; Edelmetalle wie Gold, Silber und Platin sind hochwertige Güter (§ 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG). Ab 2.000 Euro Barzahlung je Transaktion greifen die allgemeinen Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. b GwG): Name, Geburtsort und -datum, Staatsangehörigkeit und Anschrift erheben (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 GwG), die Frage nach einem wirtschaftlich Berechtigten klären (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG), Belege fünf Jahre aufbewahren (§ 8 Abs. 4 GwG). Für sonstige Güter gilt 10.000 Euro (§ 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. c GwG). § 25c Abs. 6 UStG verweist bei Anlagegold zusätzlich auf die Identifizierungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten des Geldwäschegesetzes. Bei vorsätzlicher Begehung sind Geldbußen bis 150.000 Euro möglich, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu einer Million Euro (§ 56 Abs. 1 und 3 GwG). Dieselben Pflichten treffen den Handel mit Schmuck und Uhren und mit Kunst. Ein Onlineshop, der nur Karte und Überweisung annimmt, erreicht die Barzahlungsschwelle nicht; bei Verdacht und Zweifeln an der Identität bleiben die Pflichten (§ 10 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GwG).
In Österreich stehen die Sorgfaltspflichten im 14. Abschnitt der Gewerbeordnung 1994 und treffen Handelsgewerbetreibende, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen (§ 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. a GewO 1994); sie gelten bei Begründung einer Geschäftsbeziehung und bei gelegentlichen Barzahlungen ab 10.000 Euro (§ 365o Z 1 und 3 lit. a GewO 1994). Unabhängig von der Zahlungsart kommt bei Anlagegold die steuerliche Pflicht aus § 24a Abs. 3 UStG 1994 hinzu: Übersteigt die Bemessungsgrundlage des Umsatzes 15.000 Euro, ist eine Rechnung nach § 11 zu legen und die Identität des Abnehmers festzuhalten, und die Identifizierungsunterlagen sind sieben Jahre aufzubewahren. Ein Warenkorb mit einer Goldmünze zu 16.000 Euro löst sie auch bei Kartenzahlung aus.
In der Schweiz gelten diese Betragsschwellen nur für Händlerinnen und Händler nach Art. 2 Abs. 1 lit. b GwG, also für Personen, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen. Wer berufsmässig auf eigene Rechnung mit Bankedelmetallen handelt, ist dagegen Finanzintermediär: Art. 5 Abs. 1 lit. e GwV zählt diesen Handel zur Handelstätigkeit nach Art. 2 Abs. 3 lit. c GwG, und Art. 8a Abs. 2ter GwG nimmt Finanzintermediäre, die berufsmässig mit Bankedelmetallen im Sinne der Edelmetallgesetzgebung handeln, von den Absätzen 1 bis 2bis aus. Für sie gelten die Sorgfaltspflichten nach Art. 3 bis 7 GwG: Die Vertragspartei ist bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung zu identifizieren (Art. 3 Abs. 1 GwG); bei Kassageschäften mit einer nicht bereits identifizierten Vertragspartei besteht die Pflicht nach Art. 3 Abs. 2 GwG nur, wenn eine oder mehrere verbundene Transaktionen einen erheblichen Wert erreichen, dessen Höhe die FINMA, die Eidgenössische Spielbankenkommission, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit und die Selbstregulierungsorganisationen für ihren Bereich festlegen (Art. 3 Abs. 5 GwG); bei Verdachtsmomenten ist unabhängig vom Betrag zu identifizieren (Art. 3 Abs. 4 GwG). Berufsmässig ist die Tätigkeit nach den Kriterien des Art. 7 Abs. 1 GwV. Für den Händler nach Art. 2 Abs. 1 lit. b gilt bei mehr als 100.000 Franken Bargeld je Handelsgeschäft: Vertragspartei identifizieren (Art. 8a Abs. 1 lit. a, Art. 3 Abs. 1 GwG), wirtschaftlich berechtigte Person feststellen (lit. b), dokumentieren (lit. c, Art. 7 GwG). Für Handelsgeschäfte mit Edelmetallen und Edelsteinen senkt Art. 8a Abs. 2bis GwG die Schwelle auf 15.000 Franken; nach Art. 15a Abs. 1 GwV sind davon Schmelzprodukte und Schmelzgut im Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 3 EMKG (durch Einschmelzen oder Umschmelzen erzeugte Barren, Platten, Stäbe und Granalien; Gold aus Rohstoffgewinnung oder Raffination, Abfälle aus der Bearbeitung von Edelmetallen oder deren Legierungen und edelmetallhaltiges Material, jeweils soweit zur Rückgewinnung verwendbar) sowie Halbfabrikate im Sinne des Art. 52 Abs. 2 EMKV (Platten, Drähte, Rohre, Profile und vorgearbeitete Stücke) erfasst, dazu nicht aufgereihte, nicht montierte und nicht gefasste Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten. Tranchen zählen zusammen (Art. 8a Abs. 3 GwG), die Belege sind zehn Jahre aufzubewahren (Art. 7 Abs. 3 GwG).
Widerruf und Rückgabe
Ob ein Onlinekauf von Gold widerrufen werden kann, hängt in Deutschland an § 312g BGB. Nach Abs. 2 Nr. 8 ist der Widerruf ausgeschlossen für Verträge über Waren und Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können; nach dem Einleitungssatz des Absatzes 2 gilt das nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Eine amtliche Auslegung, die Anlagegold ausdrücklich erfasst, haben wir in den geöffneten Quellen nicht gefunden. Wer den Ausschluss verwendet, muss darüber informieren, dass nicht widerrufen werden kann (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).
Österreich regelt dieselbe Ausnahme in § 18 Abs. 1 Z 2 FAGG und die Information darüber in § 4 Abs. 1 Z 11 FAGG. In der Schweiz besteht bei einem gewöhnlichen Websitekauf kein gesetzliches Widerrufsrecht: Art. 40b OR erfasst nur Abschlüsse am Arbeitsplatz, in Wohnräumen und deren unmittelbarer Umgebung, in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf öffentlichen Strassen und Plätzen, an Werbeveranstaltungen mit Ausflugsfahrt und am Telefon, und die Leistung des Kunden muss 100 Franken übersteigen (Art. 40a Abs. 1 OR).
Typische Fehler
- Silber wie Anlagegold gebucht: Silber ist steuerpflichtig, aber nicht einheitlich. Ein Silberbarren der Position 7106 trägt 19 Prozent auf den vollen Preis, und für diese Position ist die Differenzbesteuerung gesperrt (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG); eine gebrauchte Silbermünze trägt bei Anwendung der Differenzbesteuerung 19 Prozent nur auf die Differenz, nach einem Verzicht nach § 25a Abs. 8 UStG dagegen den allgemeinen Vorschriften folgend 19 Prozent auf den vollen Preis, und ein Sammlungsstück von münzkundlichem Wert über der 250-Prozent-Grenze trägt 7 Prozent (für die Lieferung seit 1. Januar 2025), bei Differenzbesteuerung aber ebenfalls 19 Prozent auf die Differenz.
- Steuerbefreiung als Nullsatz eingetragen: Dann fehlt der Hinweis nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG, und die Vorsteuer wird ohne Prüfung der Ausnahmen des § 25c Abs. 4 und 5 UStG gestrichen.
- Reverse Charge auf Privatkunden angewandt: § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG, § 1 UStBBKV und § 1 Schrott-UStV verlangen einen Unternehmer als Empfänger und eine steuerpflichtige Lieferung.
- Schwelle allein an der Kartenzahlung gemessen: Die GewO-Schwellen knüpfen an Barzahlungen an, § 24a Abs. 3 UStG 1994 bei Anlagegold dagegen an die Bemessungsgrundlage.
- Differenzbesteuerung falsch gerechnet: Die Steuer wird aus der Bruttodifferenz herausgerechnet; 300 Euro Differenz ergeben 252,10 Euro Bemessungsgrundlage.
- Münze ohne Vergleich eingestuft: Für die 80-Prozent-Grenze zählt der übliche Verkaufspreis gegen den Offenmarktwert, für die 7 Prozent der Anlage 2 Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc UStG die Bemessungsgrundlage ohne Umsatzsteuer gegen den Metallwert.
So gehen Sie vor
- Ware einordnen: Feingehalt, Gewicht, Prägung, Eigenschaft als Zahlungsmittel und Verhältnis von Preis zu Metallwert je Artikel festhalten.
- Steuerzeile anlegen: steuerfrei, 7 Prozent, 19 Prozent oder Differenzbesteuerung, die Sie je Lieferung wählen und nach § 25a Abs. 8 UStG auch ausschließen können; ohne Differenzbesteuerung gilt der allgemeine Satz auf den vollen Preis, bei einem Sammlungsstück über der 250-Prozent-Grenze 7 Prozent; in Österreich 20 Prozent und 13 Prozent nur bei der Einfuhr von Sammlungsstücken, in der Schweiz 8,1 Prozent.
- Rechnungstexte prüfen: Hinweis auf die Steuerbefreiung, die Sonderregelung oder die Steuerschuld des Empfängers, in Österreich zusätzlich die Angaben nach § 11 Abs. 1a und § 24a Abs. 3 UStG 1994.
- Zahlarten trennen: Barzahlungen mit den Schwellen von 2.000 Euro in Deutschland und 10.000 Euro in Österreich sowie in der Schweiz mit mehr als 15.000 oder 100.000 Franken, sofern der Shop nicht als Finanzintermediär nach Art. 8a Abs. 2ter GwG von den Händlerabsätzen ausgenommen ist, für den statt dessen Art. 3 GwG gilt; für Anlagegold in Österreich zusätzlich die 15.000-Euro-Grenze der Bemessungsgrundlage prüfen.
- Widerrufsbelehrung und AGB anpassen und die Einordnung von der Steuerberatung bestätigen lassen.