Schmuck und Uhren online verkaufen: Feingehalt, Steuer, GwG
Kurz gesagt
Feingehaltsangaben sind in Deutschland freiwillig, aber an Form und Toleranz gebunden; in Österreich und in der Schweiz trägt Edelmetallware eine Feingehaltsangabe und ein Zeichen, das für die Ware einsteht. Das österreichische Recht erfasst nur Gegenstände ab 585 (Gold), 800 (Silber) und 950 (Platin) Tausendsteln (§ 1 Abs. 2 PuG 2000). Von Feingehaltszahl und Verantwortlichkeitspunze befreit § 6 Abs. 1 PuG 2000 Kleinware, Ausfuhrware und vor 1938 erzeugte Stücke; nur von der Verantwortlichkeitspunze befreit § 6 Abs. 2 PuG 2000 Gold- und Platinstücke bis zwei Gramm, Silberstücke bis 30 Gramm und Ware mit der Punze eines EWR-Erzeugers; nur die Stufenliste des § 3 Abs. 2 gilt nach § 3 Abs. 4 PuG 2000 nicht für außerhalb Österreichs erzeugte Ware mit einer in einem EWR-Staat zulässigen Feingehaltsangabe und für Ausfuhrware. Auf Schmuck und Uhren gilt der Regelsteuersatz: 19 Prozent in Deutschland, 20 Prozent in Österreich, 8,1 Prozent in der Schweiz. Geldwäschepflichten lösen Barzahlungen ab 10.000 Euro (Deutschland, Österreich) und in der Schweiz ab mehr als 100.000 Franken aus, bei den Edelmetallformen und Steinen nach Art. 15a GwV ab mehr als 15.000 Franken.
Das Wichtigste
- Deutschland: Auf Gold- und Silberware ist die Angabe freiwillig; Schmucksachen dürfen in jedem Feingehalt gestempelt werden, Toleranz zehn Tausendteile (§ 5 Abs. 1 und 2 FeinGehG), Geräte nur ab 585 (Gold) und 800 (Silber) (§ 2 Abs. 1).
- Österreich: Feingehaltszahl und registrierte Verantwortlichkeitspunze sind Pflicht auf Edelmetallgegenständen ab 585 (Gold), 800 (Silber) und 950 (Platin) Tausendsteln; für Gold sind nur 986, 900, 750 und 585 Tausendstel zulässig, doch gilt diese Stufenliste nicht für außerhalb Österreichs erzeugte Ware mit einer in einem EWR-Staat zulässigen Feingehaltsangabe (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und 2 sowie Abs. 4 Z 1, § 5 Abs. 1 PuG 2000). Ohne Punze bleiben Gold- und Platinware bis zwei Gramm, Silberware bis 30 Gramm und Ware mit der Punze eines EWR-Erzeugers (§ 6 Abs. 2); ganz ohne Angabe bleiben vor 1938 erzeugte Stücke, Kleinware und Ware für die Ausfuhr (§ 6 Abs. 1).
- Schweiz: Edelmetallwaren dürfen nur mit einem gesetzlichen Feingehalt in Verkehr gebracht werden und tragen die Verantwortlichkeitsmarke; Anhang 2 zum EMKG lässt für Gold nur 999, 916, 750, 585 und 375 Tausendstel zu (Art. 3 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und 4 EMKG).
- Umsatzsteuer auf Schmuck und Uhren: 19 Prozent in Deutschland (§ 12 Abs. 1 UStG), 20 Prozent in Österreich (§ 10 Abs. 1 UStG 1994), 8,1 Prozent in der Schweiz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG).
- Geldwäsche bei Barzahlung: Deutschland 10.000 Euro, für Edelmetalle 2.000 Euro seit 1. Januar 2020 (§ 10 Abs. 6a GwG); Österreich 10.000 Euro (§ 365o Z 3 lit. a GewO 1994); Schweiz mehr als 100.000 Franken, für die Edelmetallformen und Steine nach Art. 15a GwV mehr als 15.000 Franken (Art. 8a Abs. 1, 2bis und 3 GwG).
- Differenzbesteuerung in Deutschland und Österreich: Sie setzt voraus, dass der Unternehmer Wiederverkäufer ist, die Ware im Gemeinschaftsgebiet an ihn geliefert wurde und dafür keine Umsatzsteuer geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde, und dass es keine Edelsteine der Positionen 7102 und 7103 und keine Edelmetalle der Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 sind (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UStG, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994); ein vorheriger Gebrauch ist keine Voraussetzung, auch unbenutzte Ware kann darunterfallen. Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage und wird aus der Bruttodifferenz herausgerechnet (§ 25a Abs. 3 UStG, § 24 Abs. 4 UStG 1994); die Schweiz kennt sie nur bei Sammlerwert (Art. 48a Abs. 3 lit. e MWSTV).
Wer Schmuck oder Uhren im Netz verkauft, bewegt sich in drei Regelkreisen, die unabhängig voneinander greifen: Edelmetallrecht, Umsatzsteuer und Geldwäscherecht. Ein Shop, der nur gegen Rechnung verkauft, bleibt für Edelmetallware an die Feingehaltsregeln gebunden; ein Shop ohne Bargeldgeschäft bleibt umsatzsteuerpflichtig.
Was Feingehalt und Punze bedeuten
Der Feingehalt gibt an, wie viel reines Edelmetall in einer Legierung steckt, gemessen in Tausendsteln (Art. 3 Abs. 1 EMKG). Die Punze ist das Zeichen am Stück. In Deutschland nennt das Stempelzeichen auf Geräten den Feingehalt und die Firma, für die gestempelt wurde (§ 3 FeinGehG). In Österreich und in der Schweiz tritt ein zweites Zeichen hinzu, das für die Ware einsteht: die Verantwortlichkeitspunze des nach § 17 registrierten Betriebs (§ 5 Abs. 1 PuG 2000) und die Verantwortlichkeitsmarke (Art. 9 Abs. 1 EMKG).
In Deutschland ist die Angabe freiwillig, aber an Form und Toleranz gebunden, bei Geräten zusätzlich an Mindeststufen (§ 1 Satz 2, § 2 Abs. 1, § 5 FeinGehG). In Österreich und in der Schweiz hängt sie am Inverkehrbringen — aber nur bei der Ware, die das jeweilige Gesetz erfasst. Österreich erfasst Edelmetallgegenstände ab 585 (Gold), 800 (Silber) und 950 (Platin) Tausendsteln; Münzen, Barren, Rohmaterial, Halbfertigwaren, Erzeugnisse für wissenschaftliche, technische oder medizinische Zwecke und vor 1938 erzeugte Stücke von wissenschaftlichem, künstlerischem oder kulturgeschichtlichem Wert fallen nicht unter das Gesetz (§ 1 Abs. 2 und 3 PuG 2000). In der Schweiz trifft die Feingehaltsangabe Edelmetallwaren (Art. 7 Abs. 1 EMKG) und die Verantwortlichkeitsmarke zusätzlich Mehrmetall- und Plaquéwaren (Art. 9 Abs. 1 EMKG); Ausnahmen für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke kann der Bundesrat vorsehen (Art. 8a Abs. 2 EMKG).
Für Österreich sind die Ausnahmen für den Shop praktisch: Feingehaltszahl und Verantwortlichkeitspunze entfallen auf Stücken, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen, auf ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugter Ware und auf vor 1938 erzeugten Stücken (§ 6 Abs. 1 PuG 2000). Die Punze allein entfällt auf Platin- und Goldware bis zwei Gramm, auf Silberware bis 30 Gramm und auf Ware mit der Verantwortlichkeitspunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers (§ 6 Abs. 2). Für außerhalb Österreichs erzeugte Ware mit einer in einem EWR-Staat nach dessen Vorschriften zulässigen Feingehaltsangabe gilt die Stufenliste des § 3 Abs. 2 nicht, ebenso wenig für ausschließlich für das Verbringen aus dem Bundesgebiet erzeugte Ware (§ 3 Abs. 4 Z 1 und 2), und bereits nach dem internationalen Punzierungsübereinkommen, nach dem Abkommen mit der Schweiz über Uhrgehäuse oder in einem EWR-Staat geprüfte und punzierte Ware muss nicht neu geprüft werden (§ 8 Abs. 2). Wer Stücke ohne inländische Verantwortlichkeitspunze an Konsumenten verkauft, hat eine Bescheinigung mit Name oder Firma des Verkäufers und, wenn keine Feingehaltszahl angebracht ist, mit dem Feingehalt auszustellen; die Faktura genügt, wenn sie diese Angaben enthält (§ 7 Abs. 2).
Prüfen Sie jede Position am Stück: Eine Angabe im Produkttext ersetzt die Punze nicht. Formulierungen behandelt der Artikel Feingehalt und Punzierung im Shop beschreiben.
Feingehalt, Umsatzsteuer und Geldwäsche nach Land
Die Tabelle ordnet je Land die drei Pflichtenkreise. Die Steuersätze gelten für Schmuck und Uhren; Anlagegold und grenzüberschreitende Lieferungen sind eigene Themen.
| Land | Feingehalt und Punze | Umsatzsteuer | Geldwäsche bei Barzahlung |
|---|---|---|---|
| Deutschland | Angabe freiwillig: Schmucksachen in jedem Feingehalt, Toleranz zehn Tausendteile (§ 5 Abs. 1 und 2 FeinGehG), Geräte nur ab 585 (Gold) und 800 (Silber), Toleranz fünf beziehungsweise acht (§ 2 Abs. 1 und 2); Uhrgehäuse: § 2 Abs. 2 sowie § 5 Abs. 1 und 3 gelten nach § 4; ausgefüllte Ware ohne Angabe (§ 8 Abs. 1 und 2); Bußgeld bis 5.000 Euro (§ 9 Abs. 3) | 19 Prozent (§ 12 Abs. 1 UStG); Schmuck und Uhren stehen nicht in der Anlage 2; Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer, wenn die Ware im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer oder nach der Differenz an sie geliefert wurde, unabhängig von einem vorherigen Gebrauch, nicht aber für Edelsteine der Positionen 7102 und 7103 und Edelmetalle der Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 bis 3); die Steuer wird aus der Bruttodifferenz herausgerechnet, sie gehört nicht zur Bemessungsgrundlage (§ 25a Abs. 3) | Güterhändler ab 10.000 Euro Barzahlung je Transaktion: Risikomanagement und Sorgfaltspflichten (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. c, § 10 Abs. 6a Nr. 1 Buchst. c GwG), für Edelmetalle ab 2.000 Euro (Buchst. b), eine Schwelle, die seit 1. Januar 2020 gilt; Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen spätestens ab 1. Januar 2024 (§ 59 Abs. 6 Satz 1 und 3) |
| Österreich | Feingehaltszahl Pflicht auf Edelmetallgegenständen (§ 1 Abs. 2, § 3 Abs. 1 PuG 2000), zulässig nur Platin 950, Gold 986, 900, 750 und 585, Silber 925, 900, 835 und 800 (§ 3 Abs. 2), sonst die nächstniedrigere Stufe (§ 3 Abs. 3); die Stufenliste gilt nicht für außerhalb Österreichs erzeugte Ware mit einer in einem EWR-Staat zulässigen Feingehaltsangabe und nicht für Ausfuhrware (§ 3 Abs. 4); Verantwortlichkeitspunze Pflicht (§ 5 Abs. 1); Ausnahmen: Gold und Platin bis 2 g, Silber bis 30 g und Ware mit EWR-Erzeugerpunze ohne Punze (§ 6 Abs. 2), Kleinware, Ware für die Ausfuhr und vor 1938 erzeugte Stücke ohne beides (§ 6 Abs. 1); Registrierung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen 14 Tage vor Eröffnung (§ 17 Abs. 1); Geldstrafe bis 15.000 Euro, wenn die Prüfung und Punzierung vorsätzlich unterbleibt (§ 24 Abs. 1), bei fahrlässiger oder erstmaliger Begehung bis 5.000 Euro (§ 24 Abs. 2) | 20 Prozent (§ 10 Abs. 1 UStG 1994); Differenzbesteuerung für Wiederverkäufer, wenn die Ware im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer oder nach der Differenz an sie geliefert wurde, ebenfalls ohne Edelsteine (7102, 7103) und Edelmetalle (7106, 7108, 7110, 7112), mit Steuer aus der Bruttodifferenz (§ 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 4 UStG 1994) | Handelsgewerbetreibende nur im Rahmen von Barzahlungen ab 10.000 Euro (§ 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. a, § 365o Z 3 lit. a GewO 1994); innerhalb dieses Anwendungsbereichs auch bei Begründung einer Geschäftsbeziehung (§ 365o Z 1) und bei Verdacht ohne Schwellenwert (§ 365o Z 4); die 15.000-Euro-Schwelle des § 365o Z 2 für gelegentliche unbare Transaktionen erweitert ihn nicht; Fassung des § 365m1 seit 1. November 2025 |
| Schweiz | Feingehaltsangabe Pflicht auf Edelmetallwaren, Verantwortlichkeitsmarke zusätzlich auf Mehrmetall- und Plaquéwaren (Art. 7 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 EMKG), nur die Feingehalte des Anhangs 2 (Art. 3 Abs. 2); Marke beim Zentralamt für Edelmetallkontrolle eintragen (Art. 11 Abs. 1); Uhrgehäuse aus Edelmetall vorab amtlich prüfen (Art. 13 Abs. 1); Ware ohne Angabe oder Marke: vorsätzlich Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, fahrlässig Busse bis 50.000 Franken (Art. 47 Abs. 1 und 2) | 8,1 Prozent Normalsatz (Art. 25 Abs. 1 MWSTG); Margenbesteuerung nur für Sammlerstücke (Art. 24a MWSTG), dazu zählen Gegenstände aus Edelmetallen und Uhren mit Sammlerwert (Art. 48a Abs. 3 lit. e MWSTV) | Händler, die im Rahmen eines Handelsgeschäfts Bargeld entgegennehmen: mehr als 100.000 Franken (Art. 8a Abs. 1 GwG); bei Schmelzprodukten, Schmelzgut und Halbfabrikaten aus Edelmetallen sowie bei nicht aufgereihten, nicht montierten und nicht gefassten Rubinen, Saphiren, Smaragden und Diamanten (Art. 15a GwV) mehr als 15.000 Franken (Art. 8a Abs. 2bis, in Kraft seit 1. Oktober 2026); Tranchen werden zusammengezählt (Abs. 3) |
Steuer: Regelsteuersatz und Wiederverkauf
In Deutschland gilt der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG; die Anlage 2 zum UStG, auf die § 12 Abs. 2 Nr. 1 verweist, führt Schmuck und Uhren nicht auf, bei Waren aus Edelmetall nur Münzen und Medaillen unter besonderen Voraussetzungen.
Für Wiederverkäufer kommt die Differenzbesteuerung in Betracht, wenn die Ware im Gemeinschaftsgebiet an Sie geliefert wurde und dafür keine Umsatzsteuer geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG; § 24 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994). Einen vorherigen Gebrauch verlangt § 25a Abs. 1 UStG nicht; auch unbenutzte Ware kann darunterfallen, wenn die Lieferung an Sie ohne geschuldete Umsatzsteuer erfolgte. Bemessungsgrundlage ist der Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis übersteigt; die darin enthaltene Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage und ist deshalb herauszurechnen (§ 25a Abs. 3 UStG; § 24 Abs. 4 UStG 1994). Ausgenommen sind nur die im Gesetz genannten Positionen des Zolltarifs: Edelsteine der Positionen 7102 und 7103 und Edelmetalle der Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 (§ 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG; § 24 Abs. 1 UStG 1994). Fertiger Schmuck und fertige Uhren gehören nicht dazu und sind damit nicht allein wegen ihres Materials ausgeschlossen. Die Rechnungsangaben beschreibt der Artikel Differenzbesteuerung im Onlineshop.
In der Schweiz ist die Margenbesteuerung nach Art. 24a MWSTG auf Sammlerstücke beschränkt; Art. 48a Abs. 3 lit. e MWSTV zählt dazu Gegenstände aus Edelmetallen und Edelsteinen sowie Juwelierwaren und Uhren mit Sammlerwert. Fehlt dieser Wert, wird der volle Verkaufspreis besteuert.
Beispielrechnung mit erfundenen Zahlen: Eine neue Armbanduhr kostet 1.190 Euro brutto, darin stecken 190 Euro Umsatzsteuer (1.190 − 1.190 ÷ 1,19 = 190). Ein gebrauchter Goldring, für 300 Euro von privat und ohne Umsatzsteuer gekauft (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG) und für 620 Euro verkauft, bringt eine Bruttodifferenz von 320 Euro; bei 19 Prozent beträgt die Bemessungsgrundlage 320 ÷ 1,19 = 268,91 Euro und die Steuer 51,09 Euro (320 − 268,91).
Geldwäsche: Wann der Shop Pflichten hat
In Deutschland ist ein Shop, der gewerblich Güter veräußert, Güterhändler (§ 1 Abs. 9, § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG). Schmuck und Uhren sind hochwertige Güter nach § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 3 GwG, nicht aber Edelmetalle nach Nummer 1; deshalb gilt bei Barzahlung die Schwelle von 10.000 Euro, nicht 2.000 Euro. Die niedrigere Schwelle von 2.000 Euro für Edelmetalle gilt seit 1. Januar 2020; nach der Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage geht sie auf das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie von 2019 zurück, mit dem der Schwellenwert von 10.000 Euro auf 2.000 Euro abgesenkt wurde (BT-Drs. 19/25988, Antwort zu Frage 15). Für Händler mit Schmuck und Uhren gilt die Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen spätestens ab 1. Januar 2024, nicht erst ab 1. Januar 2027 (§ 59 Abs. 6 Satz 1 und 3 GwG). Einzelheiten stehen im Artikel Geldwäschepflichten im Onlinehandel.
Österreich knüpft an die Gewerbeordnung an: Die Sorgfaltspflichten nach § 365o GewO 1994 treffen Handelsgewerbetreibende, soweit sie Zahlungen von mindestens 10.000 Euro in bar tätigen oder entgegennehmen (§ 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. a). Innerhalb dieses Anwendungsbereichs bestehen sie bei Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei gelegentlichen Barzahlungen ab 10.000 Euro und ohne Schwelle bei Verdacht (§ 365o Z 1, 3 lit. a und 4). Die Schwelle von 15.000 Euro für gelegentliche unbare Transaktionen (§ 365o Z 2) erweitert den Anwendungsbereich des § 365m1 Abs. 2 Z 1 lit. a nicht; ein reiner Rechnungshandel fällt damit nicht allein ihretwegen unter den 14. Abschnitt.
In der Schweiz greifen die Sorgfaltspflichten der Händler, wenn sie im Rahmen eines Handelsgeschäfts mehr als 100.000 Franken in bar entgegennehmen (Art. 8a Abs. 1 GwG). Bei Handelsgeschäften mit Edelmetallen und Edelsteinen beträgt die massgebende Schwelle 15.000 Franken (Art. 8a Abs. 2bis GwG), sodass die Pflichten oberhalb von 15.000 Franken greifen; erfasst sind nach Art. 15a GwV Schmelzprodukte, Schmelzgut und Halbfabrikate aus Edelmetallen sowie nicht aufgereihte, nicht montierte und nicht gefasste Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten. Diese Schwelle gilt seit 1. Oktober 2026. Barzahlungen in mehreren Tranchen werden zusammengezählt (Art. 8a Abs. 3 GwG).
Beispielrechnung: Bargeld im Laden
Ein deutscher Uhrenhändler verkauft eine gebrauchte Armbanduhr für 4.800 Euro, der Kunde zahlt bei Abholung bar. Die Uhr ist kein Edelmetall nach § 1 Abs. 10 Satz 2 Nr. 1 GwG, und 4.800 Euro liegen unter 10.000 Euro; die an diese Schwelle gebundenen Pflichten entstehen nicht. Bei einer Goldmünze für 2.400 Euro gegen Bargeld muss er den Kunden identifizieren und die Angaben aufzeichnen.
Typische Fehler
- Feingehalte aus dem Lieferantenkatalog übernehmen, ohne die Punze am Stück zu prüfen. Bei Edelmetallware fehlt dann in Österreich und in der Schweiz die Angabe, die das Gesetz am Gegenstand verlangt, soweit keine Ausnahme greift; in Österreich befreit § 6 Abs. 1 PuG 2000 von Feingehaltszahl und Verantwortlichkeitspunze, in der Schweiz kann der Bundesrat für besondere, namentlich technische und medizinische Verwendungszwecke Ausnahmen vorsehen (Art. 8a Abs. 2 EMKG).
- Goldfarbene Ware als Gold anbieten: In Deutschland ist die Feingehaltsangabe auf ausgefüllter Ware unzulässig (§ 8 Abs. 1 FeinGehG), in Österreich der Feingehalt einer Auflage (§ 4 Abs. 6 PuG 2000), in der Schweiz tragen Plaqué- und Ersatzwaren keine Angabe (Art. 8 Abs. 4 EMKG).
- Die Differenzbesteuerung auf Bruchgold oder lose Steine anwenden; § 25a Abs. 1 Nr. 3 UStG und § 24 Abs. 1 UStG 1994 schließen Edelsteine der Positionen 7102 und 7103 und Edelmetalle der Positionen 7106, 7108, 7110 und 7112 aus. Umgekehrt ist es ein Fehler, gebrauchtem Goldschmuck oder gebrauchten Uhren die Differenzbesteuerung allein wegen des Materials zu verweigern. Ein vorheriger Gebrauch ist aber auch keine Voraussetzung: Unbenutzte Ware kann nach der Differenz besteuert werden, wenn der Erwerb die Bedingungen des § 25a Abs. 1 Nr. 1 und 2 UStG erfüllt.
- In der Schweiz Stücke mit einer nicht eingetragenen Verantwortlichkeitsmarke anbieten; die Feingehaltsangabe ohne diese Marke ist unzulässig (Art. 9 Abs. 4 EMKG).
- Ohrringe und Uhrarmbänder ohne Nachweis zur Nickelfreisetzung einkaufen; Anhang XVII Nr. 27 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 verbietet Nickel in Stäben für durchstochene Ohren und andere durchstochene Körperteile, außer die Abgabe bleibt unter 0,2 Mikrogramm je Quadratzentimeter und Woche, und in Erzeugnissen mit unmittelbarem und längerem Hautkontakt, wenn die Freisetzung 0,5 Mikrogramm je Quadratzentimeter und Woche übersteigt; bei einer Nichtnickelbeschichtung muss diese sicherstellen, dass die Freisetzung auch über mindestens zwei Jahre normaler Verwendung 0,5 Mikrogramm nicht übersteigt (Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a bis c).
So gehen Sie vor
- Teilen Sie das Sortiment in Edelmetallware, Edelstein, Bijouterie und Uhr und legen Sie je Gruppe Punze, Steuerweg und Nachweise fest.
- Prüfen Sie die Punzierung je Land: in Deutschland ist die Angabe freiwillig, aber nur in der Form des § 5 FeinGehG zulässig; in Österreich brauchen Edelmetallgegenstände die Feingehaltszahl und die Verantwortlichkeitspunze, wobei § 6 Abs. 1 PuG 2000 von beiden Zeichen befreit (Kleinware, Ausfuhrware, vor 1938 erzeugte Stücke), § 6 Abs. 2 nur von der Verantwortlichkeitspunze (Gold und Platin bis zwei Gramm, Silber bis 30 Gramm, EWR-Erzeugerpunze) und § 3 Abs. 4 Z 1 nur die Stufenliste für außerhalb Österreichs erzeugte Ware mit EWR-Feingehaltsangabe ausnimmt; in der Schweiz tragen Edelmetallwaren die Feingehaltsangabe und die eingetragene Verantwortlichkeitsmarke.
- Klären Sie vor dem Start die Registrierung beim Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (§ 17 Abs. 1 PuG 2000) und in der Schweiz die amtliche Prüfung von Uhrgehäusen (Art. 13 Abs. 1 EMKG).
- Legen Sie getrennte Steuerwege an: Regelsteuersatz als Ausgangsfall; Differenzbesteuerung nur, wenn Sie Wiederverkäufer sind, die Ware im Gemeinschaftsgebiet ohne geschuldete Umsatzsteuer oder nach der Differenz an Sie geliefert wurde und sie nicht unter die ausgenommenen Zolltarifpositionen fällt (Edelsteine 7102 und 7103, Edelmetalle 7106, 7108, 7110 und 7112); ob die Ware vorher gebraucht wurde, entscheidet nicht. In der Schweiz nur bei Sammlerwert.
- Bauen Sie die Bargeldannahme so, dass die Schwelle nicht unbemerkt überschritten wird: Identifizierung bei Abholung, Registrierung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
- Fragen Sie jeden Lieferanten nach Feingehaltsnachweis, Punzen und, bei Hautkontakt, nach dem Nachweis zur Nickelfreisetzung.